Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. September 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 30. März 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und Muttersprache aus dem Dorf Manang, Gemeinde Toling, Bezirk Tsada, Präfektur Ngari. Sie habe von Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2015 in Tibet gelebt und entstamme einer Nomadenfamilie. Ihre Mutter sei nach der Rückkehr von einer Pilgerreise 2012 von den Chinesen festgenommen worden und ihr Vater sei aus Kummer darüber 2013 verstorben, wonach sie mit ihrem Onkel nach Lhasa gezogen sei. Weil die Chinesen ihre Familie auseinandergerissen hätten, habe sie sich zu einer Protestaktion entschieden und am 5. Juni 2015 in Lhasa mit zwei Personen plakatiert. Diese beiden Personen hätten jedoch mit den Chinesen zusammengearbeitet und sie verraten. Nach der Plakataktion sei sie für ungefähr zwei Tage arbeiten gegangen, bis ihr Onkel sie informiert habe, dass sie in Abwesenheit von der Polizei gesucht worden sei. Ihr Onkel habe sie gleichentags nach Shigatse gebracht, von wo aus sie über Nepal und ihr unbekannte Länder unter einer anderen Identität in die Schweiz gereist sei. B. Am 14. August 2017 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Die darauf gestützte LINGUA-Evaluation vom 31. August 2017 kommt zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Aufgrund der falschen Angaben in allen abgefragten Bereichen zum Alltag müsse davon ausgegangen werden, dass sie nicht in der angegebenen Region in Tibet gelebt habe. Mit Schreiben vom 11. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Resultat der LINGUA-Evaluation gewährt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und reichte gleichzeitig ein Dokument (Hukou, Household Register) ein, welches das SEM der Dokumentenprüfstelle zur Analyse übermittelte. Die Prüfstelle kam zum Schluss, das Dokument verfüge über keinerlei Sicherheitselemente; eine abschliessende Echtheitsprüfung sei mangels authentischen Vergleichsmaterials nicht möglich. C. Mit Verfügung vom 10. November 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Mitgliederbestätigung (Tibeter Gesellschaft Luzern), einer Kopie des rechtlichen Gehörs der Vorinstanz vom 11. September 2017, der entsprechenden Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 und eines Kurzberichts der Hilfswerksvertretung vom 30. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie die Unterzeichnende als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. E. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
E. 4.1 Das LINGUA-Evaluation vom 31. August 2017 kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin weise nicht das Alltagswissen der angegebenen Region auf, das von einer einheimischen Person erwartet werden könne. Sie verfüge zwar über grobe Kenntnisse in Bereichen des Alltags, bei tiefergehenden Fragen habe sie indes falsche und unrealistische Angaben gemacht. Zudem habe sie ein indisches Wort verwendet, das in Tibet nicht bekannt sei. Aufgrund der falschen Angaben in allen abgefragten Bereichen zum Alltag, müsse davon ausgegangen werden, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region in Tibet gelebt habe.
E. 4.2 Die Vorinstanz kommt - unter einer Analyse der LINGUA-Evaluation und der entsprechenden Wissenslücken zu Tibet - im Wesentlichen zum Schluss, dass aufgrund der Ergebnisse dieser Analyse, des Fehlens von rechtsgenüglichen Identitätspapieren sowie der unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei nicht in der von ihr angegebenen Region, sondern in einer tibetischen Exilgemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden. Der Beweiswert des leicht käuflich erwerbbaren Hukou - der über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfüge - sei gering. Mittels diesem könne nicht bewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Tibet beziehungsweise China gelebt habe. Dasselbe gelte für die Kopie der Identitätskarte des angeblichen Onkels.
E. 4.3 Auf Beschwerdeebene führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, aufgrund der Einreichung des originalen Hukou sei ihre chinesische Staatsangehörigkeit erwiesen und sie - unter einer Gesamtwürdigung aller Aussagen - im Raum China sozialisiert worden, weshalb auch die subjektiven Nachfluchtgründe von der Vorinstanz in Bezug auf China hätten geprüft werden müssen. Was die Plakataktion anbelange, seien ihre Aussagen durchaus realitätsnah und substantiiert ausgefallen.
E. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die fehlende Beibringung eines geeigneten Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Die Kenntnisnahme hiervon hat die Beschwerdeführerin erstmals bereits am 23. September 2015 unterschriftlich bestätigt (SEM-Akten, A5, S. 2). Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat (Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA werden ausdrücklich als zulässiger "Nachweis" aufgeführt: BVGE 2013/10 E. 9.1, so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a).
E. 5.2 Was die Evaluation der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde eine landeskundlich-kulturelle Analyse durchgeführt, wobei der beauftragte Experte über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einer solchen LINGUA-Evaluation handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst diesen LINGUA-Analysen dennoch erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel (SEM-Akten, A19/1). Somit wird der vorliegenden LINGUA-Evaluation erhöhter Beweiswert beigemessen und von dessen inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen.
E. 6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf eine fundierte LINGUA-Analyse (E. 4.1 und E. 5.1). Die Beschwerdeführerin hat keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 eingereicht (zur entsprechenden Mitwirkungspflicht Art. 8 AsylG und Art. 2a AsylV 1). Der Nachweis der Identitätstäuschung ist erbracht. Die oberflächlichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene zeigen nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So sind weder die Kopie einer Identitätskarte eines angeblichen Onkels noch das eingereichte Hukou (das kein Foto und keine fälschungssicheren Merkmale aufweist) ein Beleg für eine Sozialisation in Tibet. Das Hukou ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus nachfolgenden Gründen nicht geeignet, die behauptete und für unglaubhaft befundene Herkunft aus Tibet glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat und ihre Identität daher nicht feststeht, kann das eingereichte Hukou nicht zweifelsfrei ihrer Person zugeordnet werden. Zudem handelt es sich beim Hukou nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb sein Beweiswert - wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat - ohnehin als gering zu erachten ist (siehe hierzu auch das Resultat der Echtheitsüberprüfung vom 20. Oktober 2017, SEM-Akten, A26/1). Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, dass das Hukou ein Indiz für die chinesische Staatsangehörigkeit darstellen kann. Hingegen kann damit nicht bewiesen werden, dass sie tatsächlich von Geburt bis zur Ausreise in Tibet beziehungsweise China gelebt hat, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Ergebnisses des LINGUA-Gutachtens. Die übrigen Beschwerdeausführungen und Verweise auf Berichte der Flüchtlingshilfe betreffend Hukou gehen nach dem Gesagten ins Leere. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin kein Chinesisch spricht, was heutzutage ein starkes Indiz gegen ein über 23-jähriges Leben vor Ort ist, erst recht, wenn die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in Lhasa gelebt haben will. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene - beispielsweise sie habe in der Erstbefragung von sich aus zwei chinesische Wörter verwendet (Beschwerde, S. 8) - ändern hieran nichts. So versteht die Beschwerdeführerin nicht einmal einfache Fragen nach dem Alter, Wochentag oder nach Geschwistern und kann keinen der aufgetragenen, einfachen Standardsätze korrekt wiedergeben (z. B kann sie nicht korrekt sagen: "Ich bin Tibeterin" oder "Ich bin 21 Jahre alt", SEM-Akten, A18, S. 5, A22, S. 4). Es ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass sie durchaus auch korrekte Antworten anlässlich des LINGUA-Gesprächs gegeben hat. Allerdings überwiegen die fehlerhaften Angaben. Beispielsweise wusste die Beschwerdeführerin nicht, dass sich die Kreishauptstadt sowie die Gemeindehauptstadt am selben Ort befinden, obschon diese nur 30 Autominuten von ihrem angeblichen Heimatdorf entfernt liegen. Sodann gibt die Beschwerdeführerin als angebliche Nomadin an, es habe in ihrem Dorf Ackerbauern und Nomaden gegeben, was aufgrund der unterschiedlichen Wirtschaftsformen unüblich ist. Auch ihre Antwort betreffend Melken der Tiere entspricht nicht dem Wissen einer Nomadin, deren Familie entsprechende Tiere hält. Ferner sind unter anderem ihre Preisangaben unrealistisch. Sodann ist es unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die Schule nicht besucht hat, weil der Weg zum Gemeindehauptort in schlechtem Zustand gewesen sein soll, zumal Schulen in Tibet für alle Kinder mit beschwerlichem Anreiseweg Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten anbieten. Obwohl die Beschwerdeführerin angibt, sie habe sich in Tibet eine Identitätskarte ausstellen lassen, ist sie offensichtlich über den Ausstellungsablauf unsicher und korrigiert ihre Angaben. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs - beispielsweise sie habe lediglich die alte mit der neuen Kreishauptstadt verwechselt und das indische Wort habe sie erst in der Schweiz gelernt - am Resultat der LINGUA-Analyse nichts zu ändern vermögen. Sie bestätigen vielmehr die "sehr dürftigen" und "mangelhaften Chinesischkenntnisse" der Beschwerdeführerin oder, dass Bauern und Nomaden tatsächlich nicht zusammen leben oder, dass in China eine allgemeine Schulpflicht herrscht oder, dass die Reisezeit im Auto bis zum Gemeindehauptort und zur Kreishauptstadt 30 Minuten beträgt (z. B. SEM-Akten, A25, S. 2 f., S. 4 und S. 6). Ferner hebt die Stellungnahme die korrekten Angaben hervor, die in der LINGUA-Evaluation bereits berücksichtigt wurden. Betreffend den Vorwurf von Falschangaben wird - ohne Quellenangaben - notorisch das Gegenteil behauptet, was nicht geeignet ist, die Resultate der Evaluation zu entkräften. Auf diese Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 ist die Vorinstanz ausreichend eingegangen, wobei sie weder die Untersuchungs- noch die Begründungspflicht verletzt hat. Die angefochtene Verfügung ist - entgegen den Rügen auf Beschwerdeebene - ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzten muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Die Beschwerdeführerin merkt in einem Satz an, es stünden ihr nicht alle Akten zur Verfügung und sie habe keine Einsicht in den vollständigen Inhalt der Analyse erhalten, was sie indes nicht ansatzweise substantiiert. Ferner kann die Beschwerdeführerin aus dem beigelegten Kurzbericht der Hilfswerksvertretung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Letztere hat auch keine Anmerkungen auf dem Unterschriftenblatt unmittelbar im Anschluss an die Zweitbefragung angebracht (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, SEM-Akten, A14, S. 21). Die weiteren Beschwerdeausführungen sind ebenfalls nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern.
E. 6.2 Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin ihre behauptete Herkunft und Sozialisation nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Mithin kann die Beschwerdeführerin aus der zitierten Rechtsprechung und den Beschwerdeausführungen insbesondere zur illegalen Ausreise aus China oder einer dortigen Verfolgung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf Beschwerdeebene wird behauptet, die Vorinstanz habe die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Tibet nicht bestritten. Diese Schlussfolgerung ist der angefochtenen Verfügung indes nicht zu entnehmen. Der entsprechende Antrag betreffend rechtliches Gehör ist abzuweisen (Beschwerde, S. 10).
E. 7 Den Asylvorbringen ist damit der Boden entzogen. Bei Personen, die ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen. Dennoch hat die Vorinstanz - wahrscheinlich der Vollständigkeit halber - die Asylvorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft und ist zutreffend zum Schluss gekommen, dass diese ebenfalls unglaubhaft und stereotyp ausgefallen sind. Auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig keine subjektiven Nachfluchtgründe geprüft und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Die Beschwerdeausführungen zu Nepal und Indien vermögen an dieser Praxis nichts zu ändern. Es ist auf diese und die weiteren Ausführungen betreffend den Wegweisungsvollzug vorliegend nicht weiter einzugehen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
E. 9.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Die entsprechenden Eventualanträge sind abzuweisen. Etwaige Anträge betreffend Herausgabe des Hukou müssen beim SEM gestellt werden, bei dem das Dokument eingereicht wurde.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 11.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7050/2017 Urteil vom 15. Januar 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. September 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 30. März 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und Muttersprache aus dem Dorf Manang, Gemeinde Toling, Bezirk Tsada, Präfektur Ngari. Sie habe von Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2015 in Tibet gelebt und entstamme einer Nomadenfamilie. Ihre Mutter sei nach der Rückkehr von einer Pilgerreise 2012 von den Chinesen festgenommen worden und ihr Vater sei aus Kummer darüber 2013 verstorben, wonach sie mit ihrem Onkel nach Lhasa gezogen sei. Weil die Chinesen ihre Familie auseinandergerissen hätten, habe sie sich zu einer Protestaktion entschieden und am 5. Juni 2015 in Lhasa mit zwei Personen plakatiert. Diese beiden Personen hätten jedoch mit den Chinesen zusammengearbeitet und sie verraten. Nach der Plakataktion sei sie für ungefähr zwei Tage arbeiten gegangen, bis ihr Onkel sie informiert habe, dass sie in Abwesenheit von der Polizei gesucht worden sei. Ihr Onkel habe sie gleichentags nach Shigatse gebracht, von wo aus sie über Nepal und ihr unbekannte Länder unter einer anderen Identität in die Schweiz gereist sei. B. Am 14. August 2017 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Die darauf gestützte LINGUA-Evaluation vom 31. August 2017 kommt zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Aufgrund der falschen Angaben in allen abgefragten Bereichen zum Alltag müsse davon ausgegangen werden, dass sie nicht in der angegebenen Region in Tibet gelebt habe. Mit Schreiben vom 11. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Resultat der LINGUA-Evaluation gewährt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und reichte gleichzeitig ein Dokument (Hukou, Household Register) ein, welches das SEM der Dokumentenprüfstelle zur Analyse übermittelte. Die Prüfstelle kam zum Schluss, das Dokument verfüge über keinerlei Sicherheitselemente; eine abschliessende Echtheitsprüfung sei mangels authentischen Vergleichsmaterials nicht möglich. C. Mit Verfügung vom 10. November 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Mitgliederbestätigung (Tibeter Gesellschaft Luzern), einer Kopie des rechtlichen Gehörs der Vorinstanz vom 11. September 2017, der entsprechenden Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 und eines Kurzberichts der Hilfswerksvertretung vom 30. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie die Unterzeichnende als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. E. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 4. 4.1 Das LINGUA-Evaluation vom 31. August 2017 kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin weise nicht das Alltagswissen der angegebenen Region auf, das von einer einheimischen Person erwartet werden könne. Sie verfüge zwar über grobe Kenntnisse in Bereichen des Alltags, bei tiefergehenden Fragen habe sie indes falsche und unrealistische Angaben gemacht. Zudem habe sie ein indisches Wort verwendet, das in Tibet nicht bekannt sei. Aufgrund der falschen Angaben in allen abgefragten Bereichen zum Alltag, müsse davon ausgegangen werden, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region in Tibet gelebt habe. 4.2 Die Vorinstanz kommt - unter einer Analyse der LINGUA-Evaluation und der entsprechenden Wissenslücken zu Tibet - im Wesentlichen zum Schluss, dass aufgrund der Ergebnisse dieser Analyse, des Fehlens von rechtsgenüglichen Identitätspapieren sowie der unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei nicht in der von ihr angegebenen Region, sondern in einer tibetischen Exilgemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden. Der Beweiswert des leicht käuflich erwerbbaren Hukou - der über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfüge - sei gering. Mittels diesem könne nicht bewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Tibet beziehungsweise China gelebt habe. Dasselbe gelte für die Kopie der Identitätskarte des angeblichen Onkels. 4.3 Auf Beschwerdeebene führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, aufgrund der Einreichung des originalen Hukou sei ihre chinesische Staatsangehörigkeit erwiesen und sie - unter einer Gesamtwürdigung aller Aussagen - im Raum China sozialisiert worden, weshalb auch die subjektiven Nachfluchtgründe von der Vorinstanz in Bezug auf China hätten geprüft werden müssen. Was die Plakataktion anbelange, seien ihre Aussagen durchaus realitätsnah und substantiiert ausgefallen. 5. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die fehlende Beibringung eines geeigneten Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Die Kenntnisnahme hiervon hat die Beschwerdeführerin erstmals bereits am 23. September 2015 unterschriftlich bestätigt (SEM-Akten, A5, S. 2). Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat (Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA werden ausdrücklich als zulässiger "Nachweis" aufgeführt: BVGE 2013/10 E. 9.1, so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a). 5.2 Was die Evaluation der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde eine landeskundlich-kulturelle Analyse durchgeführt, wobei der beauftragte Experte über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einer solchen LINGUA-Evaluation handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst diesen LINGUA-Analysen dennoch erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel (SEM-Akten, A19/1). Somit wird der vorliegenden LINGUA-Evaluation erhöhter Beweiswert beigemessen und von dessen inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. 6. 6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf eine fundierte LINGUA-Analyse (E. 4.1 und E. 5.1). Die Beschwerdeführerin hat keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 eingereicht (zur entsprechenden Mitwirkungspflicht Art. 8 AsylG und Art. 2a AsylV 1). Der Nachweis der Identitätstäuschung ist erbracht. Die oberflächlichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene zeigen nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So sind weder die Kopie einer Identitätskarte eines angeblichen Onkels noch das eingereichte Hukou (das kein Foto und keine fälschungssicheren Merkmale aufweist) ein Beleg für eine Sozialisation in Tibet. Das Hukou ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus nachfolgenden Gründen nicht geeignet, die behauptete und für unglaubhaft befundene Herkunft aus Tibet glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat und ihre Identität daher nicht feststeht, kann das eingereichte Hukou nicht zweifelsfrei ihrer Person zugeordnet werden. Zudem handelt es sich beim Hukou nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb sein Beweiswert - wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat - ohnehin als gering zu erachten ist (siehe hierzu auch das Resultat der Echtheitsüberprüfung vom 20. Oktober 2017, SEM-Akten, A26/1). Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, dass das Hukou ein Indiz für die chinesische Staatsangehörigkeit darstellen kann. Hingegen kann damit nicht bewiesen werden, dass sie tatsächlich von Geburt bis zur Ausreise in Tibet beziehungsweise China gelebt hat, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Ergebnisses des LINGUA-Gutachtens. Die übrigen Beschwerdeausführungen und Verweise auf Berichte der Flüchtlingshilfe betreffend Hukou gehen nach dem Gesagten ins Leere. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin kein Chinesisch spricht, was heutzutage ein starkes Indiz gegen ein über 23-jähriges Leben vor Ort ist, erst recht, wenn die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in Lhasa gelebt haben will. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene - beispielsweise sie habe in der Erstbefragung von sich aus zwei chinesische Wörter verwendet (Beschwerde, S. 8) - ändern hieran nichts. So versteht die Beschwerdeführerin nicht einmal einfache Fragen nach dem Alter, Wochentag oder nach Geschwistern und kann keinen der aufgetragenen, einfachen Standardsätze korrekt wiedergeben (z. B kann sie nicht korrekt sagen: "Ich bin Tibeterin" oder "Ich bin 21 Jahre alt", SEM-Akten, A18, S. 5, A22, S. 4). Es ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass sie durchaus auch korrekte Antworten anlässlich des LINGUA-Gesprächs gegeben hat. Allerdings überwiegen die fehlerhaften Angaben. Beispielsweise wusste die Beschwerdeführerin nicht, dass sich die Kreishauptstadt sowie die Gemeindehauptstadt am selben Ort befinden, obschon diese nur 30 Autominuten von ihrem angeblichen Heimatdorf entfernt liegen. Sodann gibt die Beschwerdeführerin als angebliche Nomadin an, es habe in ihrem Dorf Ackerbauern und Nomaden gegeben, was aufgrund der unterschiedlichen Wirtschaftsformen unüblich ist. Auch ihre Antwort betreffend Melken der Tiere entspricht nicht dem Wissen einer Nomadin, deren Familie entsprechende Tiere hält. Ferner sind unter anderem ihre Preisangaben unrealistisch. Sodann ist es unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die Schule nicht besucht hat, weil der Weg zum Gemeindehauptort in schlechtem Zustand gewesen sein soll, zumal Schulen in Tibet für alle Kinder mit beschwerlichem Anreiseweg Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten anbieten. Obwohl die Beschwerdeführerin angibt, sie habe sich in Tibet eine Identitätskarte ausstellen lassen, ist sie offensichtlich über den Ausstellungsablauf unsicher und korrigiert ihre Angaben. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs - beispielsweise sie habe lediglich die alte mit der neuen Kreishauptstadt verwechselt und das indische Wort habe sie erst in der Schweiz gelernt - am Resultat der LINGUA-Analyse nichts zu ändern vermögen. Sie bestätigen vielmehr die "sehr dürftigen" und "mangelhaften Chinesischkenntnisse" der Beschwerdeführerin oder, dass Bauern und Nomaden tatsächlich nicht zusammen leben oder, dass in China eine allgemeine Schulpflicht herrscht oder, dass die Reisezeit im Auto bis zum Gemeindehauptort und zur Kreishauptstadt 30 Minuten beträgt (z. B. SEM-Akten, A25, S. 2 f., S. 4 und S. 6). Ferner hebt die Stellungnahme die korrekten Angaben hervor, die in der LINGUA-Evaluation bereits berücksichtigt wurden. Betreffend den Vorwurf von Falschangaben wird - ohne Quellenangaben - notorisch das Gegenteil behauptet, was nicht geeignet ist, die Resultate der Evaluation zu entkräften. Auf diese Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 ist die Vorinstanz ausreichend eingegangen, wobei sie weder die Untersuchungs- noch die Begründungspflicht verletzt hat. Die angefochtene Verfügung ist - entgegen den Rügen auf Beschwerdeebene - ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzten muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Die Beschwerdeführerin merkt in einem Satz an, es stünden ihr nicht alle Akten zur Verfügung und sie habe keine Einsicht in den vollständigen Inhalt der Analyse erhalten, was sie indes nicht ansatzweise substantiiert. Ferner kann die Beschwerdeführerin aus dem beigelegten Kurzbericht der Hilfswerksvertretung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Letztere hat auch keine Anmerkungen auf dem Unterschriftenblatt unmittelbar im Anschluss an die Zweitbefragung angebracht (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, SEM-Akten, A14, S. 21). Die weiteren Beschwerdeausführungen sind ebenfalls nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. 6.2 Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin ihre behauptete Herkunft und Sozialisation nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Mithin kann die Beschwerdeführerin aus der zitierten Rechtsprechung und den Beschwerdeausführungen insbesondere zur illegalen Ausreise aus China oder einer dortigen Verfolgung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf Beschwerdeebene wird behauptet, die Vorinstanz habe die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Tibet nicht bestritten. Diese Schlussfolgerung ist der angefochtenen Verfügung indes nicht zu entnehmen. Der entsprechende Antrag betreffend rechtliches Gehör ist abzuweisen (Beschwerde, S. 10). 7. Den Asylvorbringen ist damit der Boden entzogen. Bei Personen, die ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen. Dennoch hat die Vorinstanz - wahrscheinlich der Vollständigkeit halber - die Asylvorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft und ist zutreffend zum Schluss gekommen, dass diese ebenfalls unglaubhaft und stereotyp ausgefallen sind. Auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig keine subjektiven Nachfluchtgründe geprüft und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 9.2 Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Die Beschwerdeausführungen zu Nepal und Indien vermögen an dieser Praxis nichts zu ändern. Es ist auf diese und die weiteren Ausführungen betreffend den Wegweisungsvollzug vorliegend nicht weiter einzugehen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). 9.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Die entsprechenden Eventualanträge sind abzuweisen. Etwaige Anträge betreffend Herausgabe des Hukou müssen beim SEM gestellt werden, bei dem das Dokument eingereicht wurde.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 11.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: