Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens aus A._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Anga-ben zufolge am 27. Oktober 2000 und gelangten am 4. November 2000 illegal in die Schweiz, wo sie am 6. November 2000 um Asyl nachsuchten. Am 9. November 2000 erfolgten die Kurzbefragungen in B._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum), am 3. Januar 2001 (Beschwerdeführer) und 25. Januar 2001 (Beschwerdeführe-rinnen) die Anhörungen zu den Asylgründen durch die zuständige Behörde des Kantons C._______. Der Beschwerdeführer 1 machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei als Funktionär einer (...) seit (...) von der Polizei häufig mitgenommen, verhört und auch misshandelt worden. Im gleichen Jahr sei er des Mordes bezichtigt, während neun Tagen inhaftiert und nach seiner Entlastung wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Im (...) sei er von Angestellten seiner Firma telefonisch darüber informiert worden, dass eine Spezialeinheit der Polizei daran sei, sein Geschäft und seine Wohnung zu durchsuchen. Daraufhin habe er sich aus Angst vor einer Verhaftung von seiner Familie getrennt und sei bei Freunden in A._______ und D._______ untergetaucht, wo er heimlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verdeckt für die Gewerkschaft tätig gewesen sei. Nachdem seine ältere Tochter eines Abends von Polizisten in Zivil verschleppt und die Wohnung seiner Familie in A._______ durchsucht worden sei, habe er sich entschlossen, zu-sammen mit seiner Familie aus der Türkei auszureisen. Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie habe (...) ihren Ehemann ge-heiratet und sei danach zu seiner Familie gezogen. Seither seien immer wieder Männer ins Haus gekommen, die sich nach dem Verbleib ihres Mannes erkundigt und sie belästigt hätten, wenn dieser nicht zu Hause gewesen sei. In den letzten zwei Jahren vor der Ausreise hätten sie und ihre zwei Töchter getrennt von ihrem Ehemann, der in D._______ gelebt habe, in einer den Behörden nicht bekannten Wohnung in A._______ gelebt. Eines Abends sei ihre ältere Tochter nach der Arbeit von Polizisten mitgenommen und über den Aufent-haltsort ihres Vaters befragt worden. In der gleichen Nacht hätten Polizisten die Türe ihrer Wohnung aufgebrochen und sich nach ihrem Ehemann erkundigt. Drei oder vier Tage später sei sie von zwei Poli-zisten mit verbundenen Augen an einen ihr unbekannten Ort verschleppt worden, wo sie zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes und über den Verwendungszweck der zuvor beschafften Reisepässe befragt und belästigt worden sei. Die Beschwerdeführerin 3 brachte vor, sie und ihre Familie seien wegen den politischen Aktivitäten ihres Vaters von den türkischen Behörden dauernd belästigt worden. Die Polizei habe sie unter Druck gesetzt und sei wiederholt überfallartig in die Wohnung gekommen, um ihres Vaters habhaft zu werden. Am (...) sei sie zwischen 23.00 und 23.30 Uhr auf dem Nachhauseweg von zwei Polizisten in ein Auto gezerrt und zu einem ihr unbekannten Ort gefahren worden. Dort habe sie den zwei Polizisten ihre Wohnadresse bekanntgegeben und ihnen mitgeteilt, sie kenne die Adresse ihres Vaters nicht. Als sie nach Hause gekommen sei, sei die Wohnungstür eingeschlagen gewesen und ihre Mutter und Schwester hätten geweint. Die Beschwerdeführerin 4 machte geltend, sie sei zusammen mit ihrer Familie aus der Türkei ausgereist, weil ihr Haus wegen den gewerkschaftlichen und politischen Aktivitäten ihres Vaters immer wieder von Zivilpolizisten überfallen worden sei. Eines Tages sei ihre ältere Schwester und ein paar Tage später ihre Mutter mitgenommen worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren nebst Identitätspapieren zahlreiche Zeitungsausschnitte und Dokumente die Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1 betreffend zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2002 - eröffnet am 10. Oktober 2002 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. November 2002 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) lies-sen die Beschwerdeführenden die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Beizug der Asylverfahrensakten der Brüder des Beschwerdeführers 1 (E._______ [N_______] und F._______ [N_______]), eventualiter die Durchführung einer Botschaftsabklärung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Stützung der Vorbringen reichten sie eine Unterstützungsbestätigung vom 29. Oktober 2002 zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Beweismittel wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2002 teilte die ARK den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, ordnete den Beizug der Asylverfahrensakten N_______ und N_______ an, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und vertagte den Entscheid über weitere Begehren - insbesondere auch über das eventualiter gestellte Gesuch um Durchführung einer Botschaftsabklärung - auf einen späteren Zeitpunkt. E. Am 25. April 2003 erhielt die Beschwerdeführerin 3 (Y._______) nach erfolgter Heirat mit einem türkischen Staatsangehörigen die Aufent-haltsbewilligung B. F. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2003 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 27. Februar 2003 an ihren Rechtsbegehren fest und reichten nebst einem Auszug aus dem türkischen Strafgesetzbuch eine Anfrage ihres Rechtsvertreters an Amnesty International die Beurteilungszuständigkeit türkischer Strafgerichte betreffend ein. G. Am 29. November 2006 reichte der Rechtsvertreter zwei Arztberichte von Dr. med. G._______ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie, _______), vom (...) die Beschwerdeführenden 1 und 2 betreffend zu den Akten und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. H. Am 11. Dezember 2006 beantwortete der Instruktionsrichter der ARK die Anfrage der Rechtsvertretung zum Verfahrensstand. I. Am 15. März 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwal-tungsgerichts dem Rechtsvertreter mit, das Gericht habe am 1. Januar 2007 das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren übernommen. J. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 19. Juli 2007 führte die Vor- instanz aus, der Beschwerdeführer 1 habe im erstinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eine Gerichtsvorladung (Örnek) vom (...) zu den Akten gereicht. Um eine allfällige asylbeachtliche Gefährdungssitu-ation beurteilen zu können, sei es unabdingbar, den aktuellen Stand beziehungsweise den Ausgang des Strafverfahrens zu kennen. Dem Beschwerdeführer 1 sei es möglich und zumutbar, Dokumente über den Stand des Verfahrens zu beschaffen und einzureichen, weshalb beantragt werde, ihn zur Einreichung entsprechender Dokumente zum Stand des Strafverfahrens in der Türkei aufzufordern. K. Am 27. August 2007 reichten die Beschwerdeführenden innert der mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2007 angesetzten Frist ein Schreiben des H._______ (...) vom (...) samt deutscher Übersetzung und ein Schreiben des von einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers 1 kontaktierten türkischen Anwalts vom (...) zu den Akten. L. Das BFM beantragte in seiner dritten Vernehmlassung vom 12. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 29. November 2007 entsprach der Instruktionsrichter dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden vom 23. November 2007 und liess ihnen Kopien des Beweismittelumschlags (Akte Vorinstanz A14/1 ) und der in der Vernehmlassung vom 12. November 2007 erwähnten wesentlichen "checkrechtlichen" Dokumente zukom-men. N. Am 10. Dezember 2007 liessen die Beschwerdeführenden den Ausdruck eines in türkischer Sprache verfassten E-Mails ihres (türkischen) Anwalts einreichen und stellten die Nachreichung eines weiteren Do-kuments (Brief mit Unterschrift des türkischen Anwalts und deutsche Übersetzung) innert Frist in Aussicht. Am 4. Januar 2008 reichte der (schweizerische) Rechtsvertreter das in Aussicht gestellte Schreiben des türkischen Anwalts vom (...) samt deutscher Übersetzung ein und nahm Stellung zur Vernehmlassung vom 12. November 2007. O. In seiner vierten Vernehmlassung vom 6. Februar 2008 hielt das BFM vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 21. Februar 2008 an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragten die Gutheissung der Beschwerde. P. Am 29. September 2008 beantwortete die Schweizer Botschaft in Ankara gestützt auf die Informationen ihrer Vertrauensanwälte die in der Botschaftsanfrage des Instruktionsrichters vom 19. Mai 2008 aufgeworfenen Fragen. Mit Eingabe vom 21. November 2008 (Poststempel) nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Ergebnis der Botschaftsabklärung.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen; folglich erübrige es sich, die Aussagen auch auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer 1 keinen plausiblen Grund für die angeb- liche polizeiliche Hausdurchsuchung angeben können und sein geltend gemachtes Untertauchen sei nicht nachvollziehbar. Die türkische Polizei versuche seit vielen Jahren, vermeintliche oder tatsächliche Staatsfeinde unter Druck zu setzen. Vor dem Kontext der aktuellen politischen Lage in der Türkei sei es verständlich, dass er wegen seinen gewerkschaftlichen Aktivitäten häufiger vorgeladen und befragt worden sei. Eine direkt gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung, die es ihm verunmöglicht hätte, weiterhin in seinem Heimatstaat zu leben, sei indessen nicht erkennbar, zumal sein politisches Engagement legal gewesen und von einer starken Organisation getragen worden sei. Es sei auch nicht klar, warum der Beschwerdeführer selber nach D._______ gegangen sei und dort auch gearbeitet habe, während seine Familie weiter in A._______ geblieben sei, wo sie den Behörden bekannt gewesen seien. Erstaunlich sei schliesslich, dass er sich nicht bei der Justiz nach dem Grund für die polizeilichen Durchsuchungen erkundigt habe. Des Weiteren bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Ausreisevorbringen, wonach die Beschwerdeführenden mit gefälschten iranischen Reisepässen von A._______ nach (...) geflogen und von dort auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangt seien. Die sich bei den Akten befindlichen Dokumente (Reisepass der Beschwerdeführerin 2 und ein auf ihren Namen lautendes Flugticket für einen Flug von A._______ nach [...]) belegten, dass zumindest die Beschwerdeführerin 2 mit einem Schengen-Visum legal über den Flughafen von A._______ nach (...) ausgereist sei. Bei dieser Sachlage sei zu vermuten, dass die ganze Familie legal über den Flughafen von A._______, bei dem bekanntermassen sehr strenge Passkontrollen durchgeführt würden, ausgereist sei, welcher Umstand zusätzlich eine staatliche Verfolgung widerlege. Die zu den Akten gereichten Zeitungsartikel und weiteren Dokumente belegten die vom Bundesamt nicht bezweifelten, legalen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1, welche keine systematische Verfolgung der türkischen Behörden nach sich zögen. In der Beschwerde wird unter Verweis auf die mündlichen Aussagen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegnet, die Vorbringen seien mit zahlreichen Beweismitteln zur gewerkschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 und mit Dokumenten, welche dessen Verfolgung durch den türkischen Staat aus politischen Motiven belegten, untermauert worden. Insbesondere sei im erstinstanzlichen Verfahren eine Vorladung des Beschwerdeführers 1 für den (...) eingereicht worden, welche Bestimmungen für politische Delikte (Mitgliedschaft in illegalen Organisationen, staatsfeindliche Aktivitäten) enthalte. Die Vorbringen seien widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben worden und deckten sich teilweise mit denjenigen seiner als Flüchtlinge anerkannten Brüder. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei nicht ein Telefonat der Grund für die Ausreise gewesen, sondern die Suche der türkischen Behörden nach dem Beschwerdeführer 1 und die gravierenden Übergriffe auf dessen Familie. Die Vorinstanz selber habe anerkannt, dass der Beschwerdeführer 1 wegen seiner nicht bestrittenen Aktivitäten für die Gewerkschaft häufiger vorgeladen und befragt worden sei. Als politischer Aktivist sei er zielgerichteten Nachteilen ausgesetzt gewesen und noch immer ausgesetzt. Die Argumentation des Bundesamtes, die Repressionen gegen den Beschwerdeführer 1 stellten aufgrund des legalen Charakters seiner Gewerkschaft keine direkt gegen den Beschwerdeführer 1 gerichtete staatliche Verfolgung dar, sei in keiner Weise nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu den im gleichen Abschnitt festgestellten Tatsachen (Druck des türkischen Staates auf vermeintliche oder tatsächliche Staatsfeinde). Die staatliche Verfolgung richte sich gegen die Person des Beschwerdeführers 1 und sei mit der eingereichten Vorladung belegt. Des Weiteren werde in der angefochtenen Verfügung aktenwidrig behauptet, die Familie sei an der den Behörden bekannten Wohnadresse in A._______ zurückgeblie-ben; diesbezüglich sei von den Beschwerdeführenden überein-stimmend und plausibel ausgesagt worden, die Familie sei an eine in-offizielle Adresse in A._______ umgezogen. Das Argument der Vor-instanz, der Beschwerdeführer 1 hätte sich an die Justiz wenden kön-nen, um Gewissheit über die Motive der Polizei zu erhalten, sei unhalt-bar, zumal in der Türkei nicht von rechtsstaatlichen Verhältnissen aus-gegangen werden könne und die staatlichen Repressionen gegen Ge-werkschaftsaktivisten in der angefochtenen Verfügung selber aufgezeigt worden seien. Weiter wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten ihre Ausreise zunächst mit ihren eigenen Reisepässen auf legalem Weg angestrebt; der Schlepper sei indessen im letzten Augenblick über eine Ausreise-sperre informiert worden. Das Bundesamt habe wohl deshalb keine Abklärungen über die Botschaft in Ankara getroffen, weil eine Fichie-rung des Beschwerdeführers 1 angesichts seiner Aktivitäten und sei-ner in der Schweiz lebenden Brüder auf der Hand liege. Es werde des-halb beantragt, gegebenenfalls erst dann negativ zu entscheiden, wenn aufgrund entsprechender Botschaftsabklärungen eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer 1, ein Ausreiseverbot und politische Akten der türkischen Behörden über ihn ausgeschlossen werden könnten. Des Weiteren sei in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben, dass die Beschwerdeführenden seit langem unter der behördlichen Suche nach dem in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Bruder des Beschwerdeführers 1 (E._______, N_______) gelitten hätten und somit einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen seien. Zudem sei ein anderer Bruder im Haus verbrannt, und die Fahndung nach dem Beschwerdeführer 1 habe sich reflexartig auf dessen Frau und seine beiden Töchter ausgewirkt.
E. 4.2 In seiner ersten Vernehmlassung führt das Bundesamt an, die mit dem eingereichten "Örnek" dokumentierte Vorladung des Beschwerdeführers 1 als Angeklagter vor das Strafgericht sei nicht geeignet, eine politische Implikation abzuleiten, eine solche erscheine aufgrund der Zuständigkeit des Gerichts für allgemeine Straftaten eher als unwahrscheinlich. Was die geltend gemachte Reflexverfolgung anbelange, sei das Asylgesuch des Bruders E._______ (N_______) abgelehnt und die Verfügung bis auf Stufe Revision bestätigt worden. Das Asylgesuch des zweiten in der Schweiz weilenden Bruders F._______ (N_______) sei wegen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ebenfalls abgelehnt worden; er sei lediglich aus medizinischen Gründen in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelinge, ihre eigene politische Tätigkeit glaubhaft zu machen, könne in Anbetracht des vorliegenden Kontextes davon ausgegangen werden, ihnen drohe bei einer Rückkehr in die Türkei keine asylrelevante Verfolgung durch die türkischen Behörden.
E. 4.3 In der Replik wird vorab festgehalten, das Bundesamt bestreite weder die Echtheit der eingereichten Vorladung noch die Existenz des gegen den Beschwerdeführer 1 hängigen Verfahrens gestützt auf die in der Vorladung erwähnten Strafbestimmungen. Diese Bestimmungen würden in der Türkei zur Terrorismusbekämpfung und gerade auch zur Drangsalierung der Gewerkschaften extensiv angewendet. Sie beträfen die Gründung von und die Mitgliedschaft in illegalen bewaffneten Organisationen. Des Weiteren wird auf die gleichzeitig eingereichten Auszüge aus dem türkischen Strafgesetzbuch verwiesen und für die Beantwortung der Frage, ob sich ordentliche Strafgerichte in der Türkei mit politischen Straftatbeständen befassten, ein bei Amnesty International in Auftrag gegebenes Gutachten in Aussicht gestellt. Vorliegend deuteten zahlreiche andere Vorkommnisse, in erster Linie die Aktivitäten des Beschwerdeführers 1, auf den politischen Kontext der Verfolgung hin. Diese Aktivitäten seien von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht bestritten worden, weshalb das Argument in der Vernehmlassung, den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, ihre eigene politische Tätigkeit in der Türkei glaubhaft zu machen, unverständlich sei. Mit der eingereichten Vorladung sei eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor Verfolgung in der Türkei glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer 1 gehe entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung nach wie vor davon aus, dass sein Bruder E._______ anerkannter Flüchtling in der Schweiz sei, zumal dieser über eine Niederlassungsbewilligung C verfüge. Dem Beschwerdeführer 1 seien aufgrund seines schwerwiegenden Konflikts mit seinem Bruder weiter-gehende diesbezügliche Abklärungen verwehrt, weshalb am Antrag auf Beizug der Akten seiner Brüder festgehalten werde.
E. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2007 führte das BFM zu den von den Beschwerdeführenden am 27. August 2007 eingereichten Beweismitteln (Schreiben des H._______ [...] vom (...) samt deutscher Übersetzung, Schreiben des von einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers 1 kontaktierten türkischen Anwalts vom (...) an, gemäss der amtsintern durchgeführten Dokumentenprüfung erscheine es fraglich, dass ein Gericht ein in dieser Form eher unübliches Schreiben überhaupt ausstellen würde. Der durch einen türkischen Anwalt vertretene Beschwerdeführer 1 müsste in der Lage sein, nicht nur eine solche Bestätigung, sondern insbesondere auch die Anklageschrift sowie allfällige Gerichtsprotokolle, die Aufschluss über den tatsächlichen Verfahrensgegenstand geben könnten, beizubringen. Des Weiteren sei das besagte Gericht an sich sachlich nicht zuständig für die Behandlung politischer Delikte. Die notarielle Beglaubigung der Übersetzung besage nichts über die formelle Echtheit und inhaltliche Richtigkeit des Bestätigungsschreibens, weshalb beträchtliche Zweifel an der formellen Authentizität und an der Richtigkeit des Inhalts des Schreibens bestünden. Eine formelle Analyse sei nicht möglich, weil es sich lediglich um ein "Gerichtsschreiben" handle, dessen Echtheit deshalb "unbestimmt" bleiben müsse. Das Schreiben von Rechtsanwalt I._______ beschränke sich auf die Aussage, dass dieser über eine Vollmacht bezüglich "Rechtsfälle jeglicher Art" verfüge, die weiteren Ausführungen seien allgemeiner Natur und erlaubten keine Rückschlüsse auf das Bestehen hängiger Untersuchungs- respektive Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer 1. Im Schreiben würden keine hängigen "politischen" Verfahren erwähnt, was darauf schliessen lasse, dass auch keine solchen existierten. Angesichts der privaten Natur des Schreibens sei eine Echtheitsanalyse des Dokuments naturgemäss nicht möglich. Insgesamt könne gefolgert werden, dass es der Beschwerdeführer 1 über Jahre hinweg trotz wiederholten Aufforderungen unterlassen ha-be, das behauptete, politisch motivierte Strafverfahren mit entsprechenden Beweismitteln zu untermauern, obwohl ihm dies möglich und auch zumutbar gewesen sei. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Akten sprächen lediglich für ein gemeinrechtliches Verfahren; es sei möglich, dass dies auf die in der Akte 14 befindlichen Dokumente zurückzuführen sei, bei denen es um checkrechtliche Probleme gehe, mit denen der Beschwerdeführer 1 in der Türkei konfrontiert gewesen sei.
E. 4.5 In der Replik vom 4. Januar 2008 wird entgegnet, die Antworten des türkischen Anwalts in seinem Schreiben vom (...) vermöchten nach Ansicht des unterzeichnenden Rechtsvertreters die diesbe-züglichen Einwände der Vorinstanz zu entkräften und zeigten klar, dass gegen den Beschwerdeführer 1 in der Türkei ein politisches Strafverfahren hängig sei. Er müsse bei einer Rückkehr in die Türkei mit der Weiterführung des Prozesses und mit einer Gefängnisstrafe rechnen.
E. 4.6 In seiner dritten Vernehmlassung vom 6. Februar 2008 hält das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen fest, das Anwaltsschreiben vom 7. Dezember 2007 sei hinsichtlich der Authentizität aufgrund seines privaten Charakters als unbestimmt einzustufen. Es enthalte im Wesentlichen allgemeine Ausführungen zu strafrechtlichen und strafprozessualen Fragen, die keinen direkten Bezug zum Fall des Beschwerdeführers 1 aufweisen würden. Unter Punkt 2 nehme der Verfasser zwar Stellung zur angeblichen Nichterhältlichkeit von Dokumenten beziehungsweise zu Zuständigkeitsfragen zwischen dem H._______ und dem J._______. Gestützt auf die Erkenntnisse des Bundesamtes sei jedoch davon auszugehen, dass der türkische Rechtsanwalt mittels seiner Vollmacht Einsicht in die Akten beider Ge-richte erhalten könnte, unabhängig davon, ob es sich um ein papie-renes oder elektronisches Dossier handle. Hinzu komme, dass das ausführliche anwaltliche Schreiben keine klare Stellung dazu nehme, bei welchem Gericht welches Verfahren mit welchen Anklagepunkten und mit welcher Verfahrensnummer hängig respektive abgeschlossen worden sei. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 nach wie vor kein materiell aussagekräftiges Gerichtsdokument eingereicht habe, das Aufschluss über den strafrechtlichen Gegenstand eines allfälligen Gerichtsverfahrens geben könnte. Insbesondere sei eine Anklageschrift, die vom türkischen Anwalt auch erhältlich gemacht werden könnte, zwingende Voraussetzung für ein hängiges Strafverfahren.
E. 4.7 In der Replik vom 21. Februar 2008 wird vollumfänglich an den bisherigen Ausführungen festgehalten und ausgeführt, im Schreiben vom (...) werde erklärt, weshalb der türkische Anwalt nur einen beschränkten Einblick in die Gerichtsakten erhalten habe. Dieser Umstand hänge offensichtlich mit der Auslandabwesenheit des Be-schwerdeführers 1 zusammen. Die Vorinstanz bestreite die derzeitige Unmöglichkeit der Akteneinsichtnahme, ohne dass diese Behauptung von der Schweizer Botschaft in Ankara bestätigt werde. Da eine Akten-einsichtnahme durch den türkischen Anwalt unmöglich sei und diesbezügliche Abklärungen bisher als nicht notwendig erachtet worden seien, werde hiermit ausdrücklich eine Botschaftsanfrage beantragt. Des Weiteren werde in Erinnerung gerufen, dass gemäss Art. 7 AsylG nicht ein strikter Beweis verlangt werde, sondern die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft genüge.
E. 4.8 Die Botschaft in Ankara beantwortete am 29. September 2008 die Fragen des Instruktionsrichters vom 19. Mai 2008 dahingehend, dass über den Beschwerdeführer 1 weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe und er in der Türkei weder von der Polizei noch von der Gendarmerie auf lokaler oder nationaler Ebene gesucht werde. Die zwei zur Prüfung eingereichten Dokumente ("Örnek" und Schreiben des H._______) seien aus folgenden Gründen falsch: Erstens werde die von einer Anschuldigung gestützt auf Art. 168 des türkischen Strafgesetzbuches betroffene Person vor das (...) gebracht. Zweitens figuriere auf allen Gerichtsdokumenten des H._______ die jeweilige Nummer der insgesamt neun Kammern. Drittens hätten die Esas-Nummern aller Kammern des H._______ im Jahre 1999 zwischen (...) und (...) variiert und niemals die Nummer (...) erreicht. Viertens schliesslich sei kein Verfahren an das damals zuständige (...) beziehungsweise an das aktuell zuständige K._______ überwiesen worden. An den konsultierten Gerichten in A._______ sei kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 hängig und er unterliege auch keinem Passverbot.
E. 4.9 In ihrer Stellungnahme vom 21. November 2008 entgegneten die Beschwerdeführenden, die Botschaft in Ankara dürfte nicht Zugang zu allen in der Türkei existierenden Registrierungssystemen haben. Ge-mäss Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) könne die Botschaft einzig auf das Hauptregistrierungssystem zugreifen. In ihrem Bericht vom Juni 2003 schreibe sie, die Absenz eines Datenblattes, keine laufende Fahndung oder die Inexistenz eines Passverbotes sei-en noch kein Beweis dafür, dass eine Person nicht gefährdet sei. Sie könne trotz Fehlens solcher Einträge im zentralen Informationssystem in einem anderen Registriersystem vermerkt sein. Davon müsse auf jeden Fall bei Personen ausgegangen werden, die in der Vergangen-heit bereits von der Polizei, der Gendarmerie oder einer anderen Ein-heit der Sicherheitskräfte in Gewahrsam genommen worden seien. Beim Beschwerdeführer 1 seien einerseits seine früheren Kontakte mit den Sicherheitsbehörden und anderseits sein familiäres Umfeld mitzuberücksichtigen. So sei sein Bruder E._______ anerkannter Flüchtling in der Schweiz, weil er in der Türkei für eine illegale, regierungs-feindliche Organisation tätig gewesen und deshalb zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. F._______, sein zweiter Bruder, sei ebenfalls als Flüchtling in der Schweiz anerkannt, er sei wie der Be-schwerdeführer 1 als Gewerkschaftsmitglied auf höchster Stufe tätig gewesen. Der Beschwerdeführer 1 wäre wegen seinen beiden Brüdern bei einer Rückkehr in die Türkei einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt. Die Abklärungsergebnisse der Botschaft in Bezug auf das hängige Verfahren seien - nach Abklärungen durch verschiedene Anwälte in der Türkei - im Grunde zutreffend, jedoch nicht das Fazit. Ein wichtiger Aspekt werde von der Botschaft nämlich nicht berücksichtigt. Wie Rechtsanwalt I._______ in seinem aktenkundigen Schreiben vom (...) unter Ziffer 2 feststelle, habe das H._______ lediglich als Vorla-dungsgericht gehandelt und kein eigenes Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 durchgeführt. Ob im vorliegenden Fall keine regu-läre, sondern eine spezielle Nummerierung zur Anwendung komme, habe keiner der kontaktierten Anwälte bestätigt oder dementiert. Vor dem Hintergrund der türkischen Verhältnisse mit den Mängeln und Besonderheiten im Strafverfolgungssystem könne eine solche Mög-lichkeit zumindest nicht ausgeschlossen werden. Des Weiteren habe der türkische Anwalt den Umstand erwähnt, dass das tatsächlich zuständige Gericht (J._______) im Jahr 1999 noch über kein elektroni-sches Archivierungssystem verfügt habe. Aufgrund der Auslandab-wesenheit der gesuchten Person nehme sich das Gericht selbst auf Anfrage eines bevollmächtigten Rechtsvertreters hin nicht die Mühe, im Archiv nachzuschauen, unter welcher Geschäftsnummer ein Verfah-ren hängig sei. Bei einer Rückkehr der gesuchten Person würde das Dossier reaktiviert und ein von der Anwaltskammer bestellter Rechts-anwalt hätte danach Zugriff auf die Akten und die Geschäftsnummer. Erst ab diesem Zeitpunkt könne ein Beleg zur tatsächlichen Existenz eines Verfahrens erhältlich gemacht werden. Auch wenn die Abklä-rungsresultate der Botschaft zutreffend sein sollten, gelte dies auf-grund der geschilderten Sachlage nicht für das Fazit.
E. 5.1 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller für und gegen den Asylsuchenden sprechenden Elemente. Eine Sachverhaltsdarstellung ist nur dann glaubhaft, wenn bei einer objektivierten Sichtweise die positiven Elemente überwiegen und die Behörde somit das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff. und Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f. und Nr. 28 E. 3a S. 270).
E. 5.2.1 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung in Ankara zu zweifeln. Es gelangt zum Schluss, dass es sich bei den von den Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen eingereichten und im Rahmen der Botschaftsabklärungen überprüften zwei Dokumenten (Örnek No: [...] mit Stempel vom [...], Schreiben des H._______ vom [...]) um Fälschungen handelt, die gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sind. Des Weiteren ist aufgrund des Ergebnisses der Abklärungen der Botschaft festzustellen, dass über den Beschwerdeführer 1 weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt besteht, er in der Türkei weder von der Polizei noch von der Gendarmerie auf lokaler oder nationaler Ebene gesucht wird, an den konsultierten Gerichten in A._______ entgegen seinen Vorbringen kein Verfahren gegen ihn hängig ist und er auch keinem Passverbot unterliegt. Angesichts dieser Sachlage und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung des geltend gemachten Sachverhalts gefälschte Dokumente verwendet haben, kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 1 wegen seines - wie vom Bundesamt in der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2002 zutreffend festgestellt - legalen politischen Engagements asylrelevan-ten Nachstellungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt war oder diesbezüglich begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfol-gung haben muss. Die Entgegnungen in der Stellungnahme vom 21. November 2008 zum Ergebnis der Abklärungen der Botschaft vermögen mangels Stichhaltigkeit keine andere Beurteilung herbeizuführen. Die Beschwerdeführenden bestätigen mit ihren Ausführungen selber, das Dossier werde erst nach der Rückkehr der gesuchten Person reaktiviert und ein von der Anwaltskammer bestellter Rechtsanwalt habe danach Zugriff auf die Akten und die Geschäftsnummer, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt ein Beleg für die tatsächliche Existenz eines Verfahrens erhältlich gemacht werden könne. Daraus folgt, dass es sich beim einge-reichten, mit einer Geschäftsnummer versehenen gerichtlichen Bestä-tigungsschreiben nur um eine Fälschung handeln kann. Des Weiteren ist zum Einwand, das Strafgericht von H._______ habe lediglich als Vorladungsgericht gehandelt, was die spezielle Nummerierung auf den eingereichten Dokumenten erklären könnte, auf die diesbezüglichen Feststellungen in der Botschaftsantwort zu verweisen, wonach die Esas-Nummern aller Kammern des H._______ im Jahr 1999 zwischen (...) und (...) variierten und kein Verfahren an das damals zuständige J._______ beziehungsweise an das aktuell zuständige K._______ überwiesen wurde. Zudem kommt den Aussagen in den Ziffern 1 und 4 der Botschaftsantwort entgegen den diesbezüglichen Ausführungen eine erhebliche Bedeutung zu, weil mit der fehlenden Registrierung im Hauptregistrierungssystem eine Anklageerhebung und der Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer ausgeschlossen werden können (vgl. dazu Denise Graf/Schweizerische Flüchtlings-hilfe, Türkei. Zur aktuellen Situation - Juni 2003, S. 40). Auf das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers 1 wird in den nachstehenden Erwägungen (E. 5.2.3) eingegangen.
E. 5.2.2 Die als Belege für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen eingereichten ärztlichen Berichte vom (...) attestieren den Beschwerdeführenden 1 und 2 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) mit agitiert-depressivem Zustandsbild mit wechselnden aggressiven und tief depressiven Phasen (Beschwerdeführer 1) respektive mit stark depressiven Zügen und diversen psychosomatischen Beschwer-den (Beschwerdeführerin 2). Mit einem ärztlichen Gutachten kann grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 32). Der behandelnde Arzt wird in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krank-heit ist er indes vorwiegend auf die Aussagen des Patienten angewie-sen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweis-würdigung - Aufgabe des Richters ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 16 E. 3e.bb S. 144, EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 31 f., EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.). Vorliegend sind die zwei ärztlichen Berichte angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft qualifizierten Asylvorbringen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 5.2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis der vormals zuständigen ARK - davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). In diesem ARK-Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union zwar insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten; sie müssten aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen, vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.). Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey).
E. 5.2.3.2 Aus den beigezogenen Akten der Brüder des Beschwerdeführers 1 ergibt sich, dass E._______ (N_______) bereits am 22. Mai 1990 in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. November 1991 stellte das BFF fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm ihn zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, E._______ sei (...) in der Türkei wegen seiner politischen Gesinnung und wegen seiner Teilnahme an gemeinrechtlichen Delikten (unter anderem Banküberfälle) zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft, sei jedoch auf Grund seiner verwerflichen Handlungen (Verbrechen gemäss Art. 9 des Schweizerischen Strafge-setzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) asylunwürdig. Im (...) reiste er unter anderen Personalien in die Türkei und kehrte am (...) in die Schweiz zurück. Mit mündlich eröffnetem Urteil vom 5. Mai 1999 hob die ARK nach erfolgter Instruktions- und Parteiverhandlung die vom BFF am 8. Januar 1998 verfügte Aberkennung seiner Flücht-lingseigenschaft auf. Anlässlich der Verhandlung sagte E._______ auf entsprechende Fragen aus, seine Eltern und zwei Brüder (L._______ und der Beschwerdeführer 1, der für die Gewerkschaft tätig gewesen sei) lebten in der Türkei. Der Beschwerdeführer 1 vertreibe (...), er sei zu Hause angemeldet und ständig unterwegs. Er sei offiziell nicht gesucht worden, habe aber Schwierigkeiten wegen ihm gehabt. F._______ (N_______) ersuchte am 23. April 1996 in der Schweiz um Asyl. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 17. August 1999 stellte das BFF fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, seine Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Seine Befürchtung, wegen seiner Abstammung aus einer politisch bekannten Familie einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden, sei unbegrün-det, weil sich seine gewerkschaftlich engagierten Verwandten (sein Va-ter und seine zwei Brüder) in der Türkei aufhielten und es den heimat-lichen Behörden bei entsprechender Verfolgungsabsicht ohne weiters möglich wäre, auf diese Personen zuzugreifen. Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara hätten zudem ergeben, dass sein Bruder E._______ in der Türkei offensichtlich nicht mehr gesucht werde. Die Tatsache, dass sich E._______ 1997 für einige Monate in der Türkei aufgehalten habe, spreche für die Richtigkeit der Abklä-rungsergebnisse. Anlässlich der Direktanhörung zu seinen Asyl-gründen vom 23. September 1996 antwortete F._______ auf entsprechende Fragen, sein Vater sei am (...) von der Polizei verhaftet worden; seine Brüder stünden unter polizeilichem Druck.
E. 5.2.3.3 Die entscheidrelevanten Kriterien und Voraussetzungen für die Bejahung einer drohenden Reflexverfolgung liegen bezüglich des Beschwerdeführers 1 nicht vor. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er und seine Verwandten (sein Vater und seine Brüder) nach dem Verschwinden seiner Brüder von den türkischen Behörden zu deren Ver-bleib einvernommen wurden und dabei gewissen Behelligungen aus-gesetzt waren. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die Behörden allein deswegen in erheblichem Ausmass an seiner Person interessiert gewesen sein sollen. Zudem handelt es sich bei seiner in der Türkei ausgeübten Tätigkeit als Funktionär bei einer (...) im Gegensatz zu den Aktivitäten seines Bruders E._______ um ein legales politisches Engagement. Hinzu kommt, dass gegen den Beschwerdeführer 1 - soweit aktenkundig - nie ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde. Er wurde, die Authentizität seiner diesbezüglichen Aussagen vorausgesetzt, jeweils nach den geltend gemachten kurzzeitigen Fest-nahmen, die mangels genügender Eingriffsintensität asylrechtlich ohnehin nicht relevant wären (was im Übrigen auch für die von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 geltend gemachten Vorfälle gilt), ohne Auflagen wieder auf freien Fuss gesetzt; das wäre wohl nicht der Fall gewesen, wenn er im Zusammenhang mit politisch illegalen Tätigkei-ten oder mit gesuchten, politisch missliebigen Verwandten unter ent-sprechenden konkreten Verdacht der türkischen Behörden geraten wä-re. Schliesslich haben die Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in Ankara ergeben, dass er in der Türkei nicht gesucht wird. Die unter Ziffer 5.2.3.2 aufgeführten Vorbringen der Brüder zu seiner Person ver-mögen mangels hinreichender Aussagekraft zu keiner anderen Ein-schätzung zu führen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelungen ist, eine Reflexverfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und den zur Stützung der Vorbringen eingereichten weiteren Dokumenten, weil sie nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbei-zuführen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 befinden sich weder im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die ihre Person betreffenden Wegweisungen zu Recht verfügt wurden (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Nachdem die Beschwerdeführerin 3 (Y._______) am 25. April 2003 eine Aufenthaltsbewilligung B erhielt, ist ihre mit Verfügung vom 9. Oktober 2002 angeordnete Wegweisung aus der Schweiz gegenstandslos geworden.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den mündlichen Aussagen zur Begründung der Asylgesuche noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 wären für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-ses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritan-nien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-gen zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.4.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die von der Wegweisung betroffenen Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8).
E. 7.4.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte vom (...) attestieren den Beschwerdeführenden 1 und 2 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) mit agitiert-depressivem Zustandsbild mit wechselnden aggressiven und tief depres-siven Phasen (Beschwerdeführer 1) respektive mit stark depressiven Zügen und diversen psychosomatischen Beschwerden (Beschwerdeführerin 2). Therapiert würden die Patienten mit psychotherapeutisch-en Gesprächen und die Beschwerdeführerin 2 darüber hinaus mit Psy-chopharmaka (...). Hinsichtlich Beurteilung und weiterem Verlauf wird ausgeführt, die volle Heilung hänge auch davon ab, ob sich die Patienten in ihrem Umfeld sicher und geborgen fühlten, was in ihrem Land mit ihrer Lebensgeschichte nicht gewährleistet werden könne. Die Behandlungen sollten bis auf Weiteres fortgesetzt werden. Wie bereits im Asylpunkt ausgeführt wurde, sind die eingereichten ärztlichen Berichte nicht geeignet, die Asylvorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. Aufgrund der Akten und den Ausführungen in den ärztlichen Berichten ist davon auszugehen, dass die Ursache der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörungen anderer Natur sind und ihre Ursache insbesondere auch im ungewissen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden in der Schweiz haben dürften. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass Ausländer, deren Asylgesuche abgelehnt werden oder die in lang andauernder Ungewissheit über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in depressive Stimmung verfallen können. Angesichts der Tatsache, dass es die Beschwerdeführenden in der Folge unterlassen haben, zusätzliche ärztliche Berichte zum weiteren Verlauf der Behandlungen einzureichen, ist in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand beider Beschwerdeführenden zwischenzeitlich stabilisiert hat. Sollten sie indessen weiterhin auf eine therapeutische und medikamentöse Behandlung durch einen Psychiater angewiesen sein, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in der Türkei möglich; das Versorgungsniveau in A._______ ist hoch. Das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen. Der Grund für die im Vergleich zu westeuropäischen Ländern geringere Dichte an Einrichtungen erklärt sich in erster Line aus einem anderen soziokulturellen Verständnis der türkischen respektive kurdischen Gesellschaft, die vor allem die Fa-milie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachtet. Insgesamt gesehen kann davon ausgegangen werden, dass die angemessene ambulante Betreuung psychisch kranker Menschen in den Gross- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt ist. Weiter sind in der Türkei auch fast alle Medikamente erhältlich. Schliesslich obliegt es den Be-schwerdeführenden, sich allenfalls in Zusammenarbeit mit ihrem Arzt therapeutisch und medikamentös auf die bevorstehende Heimreise vorzubereiten und bei Bedarf beim Bundesamt einen Antrag auf medi-zinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt liegen somit keine medizinisch be-dingten Gründe vor, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen.
E. 7.4.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, der Wegweisungsvollzug könnte für die betroffenen Beschwerdefüh-renden aus anderen Gründen unzumutbar sein (vgl. dazu die Ausfüh-rungen in EMARK 2004 Nr. 8, denen sich das Bundesverwaltungs-gericht anschliesst). Die Beschwerdeführenden verfügen eigenen An-gaben zufolge mit den in A._______ lebenden Eltern und einem Bruder des Beschwerdeführers 1 und einer Schwester der Beschwerdeführerin 2 über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer 1 war zudem als Funktionär in einer (...) und vor der Ausreise als selbständiger Unternehmer (...) tätig. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Woh-nungen und Arbeitsstellen, stellen nach der weiterhin gültigen Recht-sprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar er-scheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Schliesslich steht es den von der Wegweisung betroffenen Beschwerdeführenden offen, sich an einem anderen als ihrem bisherigen Wohnort niederzu-lassen und eine neue Existenz aufzubauen.
E. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt sind die durch die Vorinstanz verfügten Wegweisungen der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 aus der Schweiz zu bestätigen. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin 3 ist mit der erteilten Aufenthaltsbewilligung B gegenstandslos geworden. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 betreffend zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen schwerwiegender persönlicher Notlage massgebenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sind mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufgehoben worden (vgl. Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-ber 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772]). Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005, wel-cher seinerseits am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Ziff. VI der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4767), gilt für die im Zeit-punkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 hän-gigen Verfahren neues Recht (vgl. Ziff. III der Änderung vom 16. De-zember 2005, AS 2006 4762). Somit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, welche es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ermög-lichen würde, eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Nach geltendem Recht kann der Kanton mit Zustimmung des Bundes-amtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthalts-bewilligung erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Der von der ARK am 18. November 2002 gewährte Erlass der Verfahrenskosten ist praxisgemäss wegen mutwilliger Prozessführung rückwirkend zu widerrufen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5258/2006 vom 6. September 2007 E. 9), nachdem die Beschwerdeführenden mit dem Einreichen gefälschter Beweismittel bewusst falsche und unwahre Angaben gemacht haben, bei deren Kenntnis die Rechtsmittelinstanz das Erlassgesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hätte. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und zufolge mutwilliger Prozessführung auf insgesamt Fr. 1200.? festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-wiesen.
- Die als gefälscht erkannten Dokumente (...) werden eingezogen.
- Der von der ARK am 18. November 2002 gewährte Erlass der Verfahrenskosten wird rückwirkend widerrufen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.? werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______, N_______ und N_______ (per Kurier; in Kopie) M._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7045/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 15. Dezember 2008 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien 1 W._______, dessen Ehefrau 2 X._______, und deren gemeinsame Töchter 3 Y._______, 4 Z._______, Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab 1.1.05: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 9. Oktober 2002 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens aus A._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Anga-ben zufolge am 27. Oktober 2000 und gelangten am 4. November 2000 illegal in die Schweiz, wo sie am 6. November 2000 um Asyl nachsuchten. Am 9. November 2000 erfolgten die Kurzbefragungen in B._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum), am 3. Januar 2001 (Beschwerdeführer) und 25. Januar 2001 (Beschwerdeführe-rinnen) die Anhörungen zu den Asylgründen durch die zuständige Behörde des Kantons C._______. Der Beschwerdeführer 1 machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei als Funktionär einer (...) seit (...) von der Polizei häufig mitgenommen, verhört und auch misshandelt worden. Im gleichen Jahr sei er des Mordes bezichtigt, während neun Tagen inhaftiert und nach seiner Entlastung wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Im (...) sei er von Angestellten seiner Firma telefonisch darüber informiert worden, dass eine Spezialeinheit der Polizei daran sei, sein Geschäft und seine Wohnung zu durchsuchen. Daraufhin habe er sich aus Angst vor einer Verhaftung von seiner Familie getrennt und sei bei Freunden in A._______ und D._______ untergetaucht, wo er heimlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verdeckt für die Gewerkschaft tätig gewesen sei. Nachdem seine ältere Tochter eines Abends von Polizisten in Zivil verschleppt und die Wohnung seiner Familie in A._______ durchsucht worden sei, habe er sich entschlossen, zu-sammen mit seiner Familie aus der Türkei auszureisen. Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie habe (...) ihren Ehemann ge-heiratet und sei danach zu seiner Familie gezogen. Seither seien immer wieder Männer ins Haus gekommen, die sich nach dem Verbleib ihres Mannes erkundigt und sie belästigt hätten, wenn dieser nicht zu Hause gewesen sei. In den letzten zwei Jahren vor der Ausreise hätten sie und ihre zwei Töchter getrennt von ihrem Ehemann, der in D._______ gelebt habe, in einer den Behörden nicht bekannten Wohnung in A._______ gelebt. Eines Abends sei ihre ältere Tochter nach der Arbeit von Polizisten mitgenommen und über den Aufent-haltsort ihres Vaters befragt worden. In der gleichen Nacht hätten Polizisten die Türe ihrer Wohnung aufgebrochen und sich nach ihrem Ehemann erkundigt. Drei oder vier Tage später sei sie von zwei Poli-zisten mit verbundenen Augen an einen ihr unbekannten Ort verschleppt worden, wo sie zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes und über den Verwendungszweck der zuvor beschafften Reisepässe befragt und belästigt worden sei. Die Beschwerdeführerin 3 brachte vor, sie und ihre Familie seien wegen den politischen Aktivitäten ihres Vaters von den türkischen Behörden dauernd belästigt worden. Die Polizei habe sie unter Druck gesetzt und sei wiederholt überfallartig in die Wohnung gekommen, um ihres Vaters habhaft zu werden. Am (...) sei sie zwischen 23.00 und 23.30 Uhr auf dem Nachhauseweg von zwei Polizisten in ein Auto gezerrt und zu einem ihr unbekannten Ort gefahren worden. Dort habe sie den zwei Polizisten ihre Wohnadresse bekanntgegeben und ihnen mitgeteilt, sie kenne die Adresse ihres Vaters nicht. Als sie nach Hause gekommen sei, sei die Wohnungstür eingeschlagen gewesen und ihre Mutter und Schwester hätten geweint. Die Beschwerdeführerin 4 machte geltend, sie sei zusammen mit ihrer Familie aus der Türkei ausgereist, weil ihr Haus wegen den gewerkschaftlichen und politischen Aktivitäten ihres Vaters immer wieder von Zivilpolizisten überfallen worden sei. Eines Tages sei ihre ältere Schwester und ein paar Tage später ihre Mutter mitgenommen worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren nebst Identitätspapieren zahlreiche Zeitungsausschnitte und Dokumente die Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1 betreffend zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2002 - eröffnet am 10. Oktober 2002 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. November 2002 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) lies-sen die Beschwerdeführenden die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Beizug der Asylverfahrensakten der Brüder des Beschwerdeführers 1 (E._______ [N_______] und F._______ [N_______]), eventualiter die Durchführung einer Botschaftsabklärung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Stützung der Vorbringen reichten sie eine Unterstützungsbestätigung vom 29. Oktober 2002 zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Beweismittel wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2002 teilte die ARK den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, ordnete den Beizug der Asylverfahrensakten N_______ und N_______ an, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und vertagte den Entscheid über weitere Begehren - insbesondere auch über das eventualiter gestellte Gesuch um Durchführung einer Botschaftsabklärung - auf einen späteren Zeitpunkt. E. Am 25. April 2003 erhielt die Beschwerdeführerin 3 (Y._______) nach erfolgter Heirat mit einem türkischen Staatsangehörigen die Aufent-haltsbewilligung B. F. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2003 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 27. Februar 2003 an ihren Rechtsbegehren fest und reichten nebst einem Auszug aus dem türkischen Strafgesetzbuch eine Anfrage ihres Rechtsvertreters an Amnesty International die Beurteilungszuständigkeit türkischer Strafgerichte betreffend ein. G. Am 29. November 2006 reichte der Rechtsvertreter zwei Arztberichte von Dr. med. G._______ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie, _______), vom (...) die Beschwerdeführenden 1 und 2 betreffend zu den Akten und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. H. Am 11. Dezember 2006 beantwortete der Instruktionsrichter der ARK die Anfrage der Rechtsvertretung zum Verfahrensstand. I. Am 15. März 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwal-tungsgerichts dem Rechtsvertreter mit, das Gericht habe am 1. Januar 2007 das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren übernommen. J. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 19. Juli 2007 führte die Vor- instanz aus, der Beschwerdeführer 1 habe im erstinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eine Gerichtsvorladung (Örnek) vom (...) zu den Akten gereicht. Um eine allfällige asylbeachtliche Gefährdungssitu-ation beurteilen zu können, sei es unabdingbar, den aktuellen Stand beziehungsweise den Ausgang des Strafverfahrens zu kennen. Dem Beschwerdeführer 1 sei es möglich und zumutbar, Dokumente über den Stand des Verfahrens zu beschaffen und einzureichen, weshalb beantragt werde, ihn zur Einreichung entsprechender Dokumente zum Stand des Strafverfahrens in der Türkei aufzufordern. K. Am 27. August 2007 reichten die Beschwerdeführenden innert der mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2007 angesetzten Frist ein Schreiben des H._______ (...) vom (...) samt deutscher Übersetzung und ein Schreiben des von einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers 1 kontaktierten türkischen Anwalts vom (...) zu den Akten. L. Das BFM beantragte in seiner dritten Vernehmlassung vom 12. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 29. November 2007 entsprach der Instruktionsrichter dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden vom 23. November 2007 und liess ihnen Kopien des Beweismittelumschlags (Akte Vorinstanz A14/1 ) und der in der Vernehmlassung vom 12. November 2007 erwähnten wesentlichen "checkrechtlichen" Dokumente zukom-men. N. Am 10. Dezember 2007 liessen die Beschwerdeführenden den Ausdruck eines in türkischer Sprache verfassten E-Mails ihres (türkischen) Anwalts einreichen und stellten die Nachreichung eines weiteren Do-kuments (Brief mit Unterschrift des türkischen Anwalts und deutsche Übersetzung) innert Frist in Aussicht. Am 4. Januar 2008 reichte der (schweizerische) Rechtsvertreter das in Aussicht gestellte Schreiben des türkischen Anwalts vom (...) samt deutscher Übersetzung ein und nahm Stellung zur Vernehmlassung vom 12. November 2007. O. In seiner vierten Vernehmlassung vom 6. Februar 2008 hielt das BFM vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 21. Februar 2008 an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragten die Gutheissung der Beschwerde. P. Am 29. September 2008 beantwortete die Schweizer Botschaft in Ankara gestützt auf die Informationen ihrer Vertrauensanwälte die in der Botschaftsanfrage des Instruktionsrichters vom 19. Mai 2008 aufgeworfenen Fragen. Mit Eingabe vom 21. November 2008 (Poststempel) nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Ergebnis der Botschaftsabklärung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen; folglich erübrige es sich, die Aussagen auch auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer 1 keinen plausiblen Grund für die angeb- liche polizeiliche Hausdurchsuchung angeben können und sein geltend gemachtes Untertauchen sei nicht nachvollziehbar. Die türkische Polizei versuche seit vielen Jahren, vermeintliche oder tatsächliche Staatsfeinde unter Druck zu setzen. Vor dem Kontext der aktuellen politischen Lage in der Türkei sei es verständlich, dass er wegen seinen gewerkschaftlichen Aktivitäten häufiger vorgeladen und befragt worden sei. Eine direkt gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung, die es ihm verunmöglicht hätte, weiterhin in seinem Heimatstaat zu leben, sei indessen nicht erkennbar, zumal sein politisches Engagement legal gewesen und von einer starken Organisation getragen worden sei. Es sei auch nicht klar, warum der Beschwerdeführer selber nach D._______ gegangen sei und dort auch gearbeitet habe, während seine Familie weiter in A._______ geblieben sei, wo sie den Behörden bekannt gewesen seien. Erstaunlich sei schliesslich, dass er sich nicht bei der Justiz nach dem Grund für die polizeilichen Durchsuchungen erkundigt habe. Des Weiteren bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Ausreisevorbringen, wonach die Beschwerdeführenden mit gefälschten iranischen Reisepässen von A._______ nach (...) geflogen und von dort auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangt seien. Die sich bei den Akten befindlichen Dokumente (Reisepass der Beschwerdeführerin 2 und ein auf ihren Namen lautendes Flugticket für einen Flug von A._______ nach [...]) belegten, dass zumindest die Beschwerdeführerin 2 mit einem Schengen-Visum legal über den Flughafen von A._______ nach (...) ausgereist sei. Bei dieser Sachlage sei zu vermuten, dass die ganze Familie legal über den Flughafen von A._______, bei dem bekanntermassen sehr strenge Passkontrollen durchgeführt würden, ausgereist sei, welcher Umstand zusätzlich eine staatliche Verfolgung widerlege. Die zu den Akten gereichten Zeitungsartikel und weiteren Dokumente belegten die vom Bundesamt nicht bezweifelten, legalen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1, welche keine systematische Verfolgung der türkischen Behörden nach sich zögen. In der Beschwerde wird unter Verweis auf die mündlichen Aussagen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegnet, die Vorbringen seien mit zahlreichen Beweismitteln zur gewerkschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 und mit Dokumenten, welche dessen Verfolgung durch den türkischen Staat aus politischen Motiven belegten, untermauert worden. Insbesondere sei im erstinstanzlichen Verfahren eine Vorladung des Beschwerdeführers 1 für den (...) eingereicht worden, welche Bestimmungen für politische Delikte (Mitgliedschaft in illegalen Organisationen, staatsfeindliche Aktivitäten) enthalte. Die Vorbringen seien widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben worden und deckten sich teilweise mit denjenigen seiner als Flüchtlinge anerkannten Brüder. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei nicht ein Telefonat der Grund für die Ausreise gewesen, sondern die Suche der türkischen Behörden nach dem Beschwerdeführer 1 und die gravierenden Übergriffe auf dessen Familie. Die Vorinstanz selber habe anerkannt, dass der Beschwerdeführer 1 wegen seiner nicht bestrittenen Aktivitäten für die Gewerkschaft häufiger vorgeladen und befragt worden sei. Als politischer Aktivist sei er zielgerichteten Nachteilen ausgesetzt gewesen und noch immer ausgesetzt. Die Argumentation des Bundesamtes, die Repressionen gegen den Beschwerdeführer 1 stellten aufgrund des legalen Charakters seiner Gewerkschaft keine direkt gegen den Beschwerdeführer 1 gerichtete staatliche Verfolgung dar, sei in keiner Weise nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu den im gleichen Abschnitt festgestellten Tatsachen (Druck des türkischen Staates auf vermeintliche oder tatsächliche Staatsfeinde). Die staatliche Verfolgung richte sich gegen die Person des Beschwerdeführers 1 und sei mit der eingereichten Vorladung belegt. Des Weiteren werde in der angefochtenen Verfügung aktenwidrig behauptet, die Familie sei an der den Behörden bekannten Wohnadresse in A._______ zurückgeblie-ben; diesbezüglich sei von den Beschwerdeführenden überein-stimmend und plausibel ausgesagt worden, die Familie sei an eine in-offizielle Adresse in A._______ umgezogen. Das Argument der Vor-instanz, der Beschwerdeführer 1 hätte sich an die Justiz wenden kön-nen, um Gewissheit über die Motive der Polizei zu erhalten, sei unhalt-bar, zumal in der Türkei nicht von rechtsstaatlichen Verhältnissen aus-gegangen werden könne und die staatlichen Repressionen gegen Ge-werkschaftsaktivisten in der angefochtenen Verfügung selber aufgezeigt worden seien. Weiter wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten ihre Ausreise zunächst mit ihren eigenen Reisepässen auf legalem Weg angestrebt; der Schlepper sei indessen im letzten Augenblick über eine Ausreise-sperre informiert worden. Das Bundesamt habe wohl deshalb keine Abklärungen über die Botschaft in Ankara getroffen, weil eine Fichie-rung des Beschwerdeführers 1 angesichts seiner Aktivitäten und sei-ner in der Schweiz lebenden Brüder auf der Hand liege. Es werde des-halb beantragt, gegebenenfalls erst dann negativ zu entscheiden, wenn aufgrund entsprechender Botschaftsabklärungen eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer 1, ein Ausreiseverbot und politische Akten der türkischen Behörden über ihn ausgeschlossen werden könnten. Des Weiteren sei in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben, dass die Beschwerdeführenden seit langem unter der behördlichen Suche nach dem in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Bruder des Beschwerdeführers 1 (E._______, N_______) gelitten hätten und somit einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen seien. Zudem sei ein anderer Bruder im Haus verbrannt, und die Fahndung nach dem Beschwerdeführer 1 habe sich reflexartig auf dessen Frau und seine beiden Töchter ausgewirkt. 4.2 In seiner ersten Vernehmlassung führt das Bundesamt an, die mit dem eingereichten "Örnek" dokumentierte Vorladung des Beschwerdeführers 1 als Angeklagter vor das Strafgericht sei nicht geeignet, eine politische Implikation abzuleiten, eine solche erscheine aufgrund der Zuständigkeit des Gerichts für allgemeine Straftaten eher als unwahrscheinlich. Was die geltend gemachte Reflexverfolgung anbelange, sei das Asylgesuch des Bruders E._______ (N_______) abgelehnt und die Verfügung bis auf Stufe Revision bestätigt worden. Das Asylgesuch des zweiten in der Schweiz weilenden Bruders F._______ (N_______) sei wegen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ebenfalls abgelehnt worden; er sei lediglich aus medizinischen Gründen in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelinge, ihre eigene politische Tätigkeit glaubhaft zu machen, könne in Anbetracht des vorliegenden Kontextes davon ausgegangen werden, ihnen drohe bei einer Rückkehr in die Türkei keine asylrelevante Verfolgung durch die türkischen Behörden. 4.3 In der Replik wird vorab festgehalten, das Bundesamt bestreite weder die Echtheit der eingereichten Vorladung noch die Existenz des gegen den Beschwerdeführer 1 hängigen Verfahrens gestützt auf die in der Vorladung erwähnten Strafbestimmungen. Diese Bestimmungen würden in der Türkei zur Terrorismusbekämpfung und gerade auch zur Drangsalierung der Gewerkschaften extensiv angewendet. Sie beträfen die Gründung von und die Mitgliedschaft in illegalen bewaffneten Organisationen. Des Weiteren wird auf die gleichzeitig eingereichten Auszüge aus dem türkischen Strafgesetzbuch verwiesen und für die Beantwortung der Frage, ob sich ordentliche Strafgerichte in der Türkei mit politischen Straftatbeständen befassten, ein bei Amnesty International in Auftrag gegebenes Gutachten in Aussicht gestellt. Vorliegend deuteten zahlreiche andere Vorkommnisse, in erster Linie die Aktivitäten des Beschwerdeführers 1, auf den politischen Kontext der Verfolgung hin. Diese Aktivitäten seien von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht bestritten worden, weshalb das Argument in der Vernehmlassung, den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, ihre eigene politische Tätigkeit in der Türkei glaubhaft zu machen, unverständlich sei. Mit der eingereichten Vorladung sei eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor Verfolgung in der Türkei glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer 1 gehe entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung nach wie vor davon aus, dass sein Bruder E._______ anerkannter Flüchtling in der Schweiz sei, zumal dieser über eine Niederlassungsbewilligung C verfüge. Dem Beschwerdeführer 1 seien aufgrund seines schwerwiegenden Konflikts mit seinem Bruder weiter-gehende diesbezügliche Abklärungen verwehrt, weshalb am Antrag auf Beizug der Akten seiner Brüder festgehalten werde. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2007 führte das BFM zu den von den Beschwerdeführenden am 27. August 2007 eingereichten Beweismitteln (Schreiben des H._______ [...] vom (...) samt deutscher Übersetzung, Schreiben des von einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers 1 kontaktierten türkischen Anwalts vom (...) an, gemäss der amtsintern durchgeführten Dokumentenprüfung erscheine es fraglich, dass ein Gericht ein in dieser Form eher unübliches Schreiben überhaupt ausstellen würde. Der durch einen türkischen Anwalt vertretene Beschwerdeführer 1 müsste in der Lage sein, nicht nur eine solche Bestätigung, sondern insbesondere auch die Anklageschrift sowie allfällige Gerichtsprotokolle, die Aufschluss über den tatsächlichen Verfahrensgegenstand geben könnten, beizubringen. Des Weiteren sei das besagte Gericht an sich sachlich nicht zuständig für die Behandlung politischer Delikte. Die notarielle Beglaubigung der Übersetzung besage nichts über die formelle Echtheit und inhaltliche Richtigkeit des Bestätigungsschreibens, weshalb beträchtliche Zweifel an der formellen Authentizität und an der Richtigkeit des Inhalts des Schreibens bestünden. Eine formelle Analyse sei nicht möglich, weil es sich lediglich um ein "Gerichtsschreiben" handle, dessen Echtheit deshalb "unbestimmt" bleiben müsse. Das Schreiben von Rechtsanwalt I._______ beschränke sich auf die Aussage, dass dieser über eine Vollmacht bezüglich "Rechtsfälle jeglicher Art" verfüge, die weiteren Ausführungen seien allgemeiner Natur und erlaubten keine Rückschlüsse auf das Bestehen hängiger Untersuchungs- respektive Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer 1. Im Schreiben würden keine hängigen "politischen" Verfahren erwähnt, was darauf schliessen lasse, dass auch keine solchen existierten. Angesichts der privaten Natur des Schreibens sei eine Echtheitsanalyse des Dokuments naturgemäss nicht möglich. Insgesamt könne gefolgert werden, dass es der Beschwerdeführer 1 über Jahre hinweg trotz wiederholten Aufforderungen unterlassen ha-be, das behauptete, politisch motivierte Strafverfahren mit entsprechenden Beweismitteln zu untermauern, obwohl ihm dies möglich und auch zumutbar gewesen sei. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Akten sprächen lediglich für ein gemeinrechtliches Verfahren; es sei möglich, dass dies auf die in der Akte 14 befindlichen Dokumente zurückzuführen sei, bei denen es um checkrechtliche Probleme gehe, mit denen der Beschwerdeführer 1 in der Türkei konfrontiert gewesen sei. 4.5 In der Replik vom 4. Januar 2008 wird entgegnet, die Antworten des türkischen Anwalts in seinem Schreiben vom (...) vermöchten nach Ansicht des unterzeichnenden Rechtsvertreters die diesbe-züglichen Einwände der Vorinstanz zu entkräften und zeigten klar, dass gegen den Beschwerdeführer 1 in der Türkei ein politisches Strafverfahren hängig sei. Er müsse bei einer Rückkehr in die Türkei mit der Weiterführung des Prozesses und mit einer Gefängnisstrafe rechnen. 4.6 In seiner dritten Vernehmlassung vom 6. Februar 2008 hält das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen fest, das Anwaltsschreiben vom 7. Dezember 2007 sei hinsichtlich der Authentizität aufgrund seines privaten Charakters als unbestimmt einzustufen. Es enthalte im Wesentlichen allgemeine Ausführungen zu strafrechtlichen und strafprozessualen Fragen, die keinen direkten Bezug zum Fall des Beschwerdeführers 1 aufweisen würden. Unter Punkt 2 nehme der Verfasser zwar Stellung zur angeblichen Nichterhältlichkeit von Dokumenten beziehungsweise zu Zuständigkeitsfragen zwischen dem H._______ und dem J._______. Gestützt auf die Erkenntnisse des Bundesamtes sei jedoch davon auszugehen, dass der türkische Rechtsanwalt mittels seiner Vollmacht Einsicht in die Akten beider Ge-richte erhalten könnte, unabhängig davon, ob es sich um ein papie-renes oder elektronisches Dossier handle. Hinzu komme, dass das ausführliche anwaltliche Schreiben keine klare Stellung dazu nehme, bei welchem Gericht welches Verfahren mit welchen Anklagepunkten und mit welcher Verfahrensnummer hängig respektive abgeschlossen worden sei. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 nach wie vor kein materiell aussagekräftiges Gerichtsdokument eingereicht habe, das Aufschluss über den strafrechtlichen Gegenstand eines allfälligen Gerichtsverfahrens geben könnte. Insbesondere sei eine Anklageschrift, die vom türkischen Anwalt auch erhältlich gemacht werden könnte, zwingende Voraussetzung für ein hängiges Strafverfahren. 4.7 In der Replik vom 21. Februar 2008 wird vollumfänglich an den bisherigen Ausführungen festgehalten und ausgeführt, im Schreiben vom (...) werde erklärt, weshalb der türkische Anwalt nur einen beschränkten Einblick in die Gerichtsakten erhalten habe. Dieser Umstand hänge offensichtlich mit der Auslandabwesenheit des Be-schwerdeführers 1 zusammen. Die Vorinstanz bestreite die derzeitige Unmöglichkeit der Akteneinsichtnahme, ohne dass diese Behauptung von der Schweizer Botschaft in Ankara bestätigt werde. Da eine Akten-einsichtnahme durch den türkischen Anwalt unmöglich sei und diesbezügliche Abklärungen bisher als nicht notwendig erachtet worden seien, werde hiermit ausdrücklich eine Botschaftsanfrage beantragt. Des Weiteren werde in Erinnerung gerufen, dass gemäss Art. 7 AsylG nicht ein strikter Beweis verlangt werde, sondern die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft genüge. 4.8 Die Botschaft in Ankara beantwortete am 29. September 2008 die Fragen des Instruktionsrichters vom 19. Mai 2008 dahingehend, dass über den Beschwerdeführer 1 weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe und er in der Türkei weder von der Polizei noch von der Gendarmerie auf lokaler oder nationaler Ebene gesucht werde. Die zwei zur Prüfung eingereichten Dokumente ("Örnek" und Schreiben des H._______) seien aus folgenden Gründen falsch: Erstens werde die von einer Anschuldigung gestützt auf Art. 168 des türkischen Strafgesetzbuches betroffene Person vor das (...) gebracht. Zweitens figuriere auf allen Gerichtsdokumenten des H._______ die jeweilige Nummer der insgesamt neun Kammern. Drittens hätten die Esas-Nummern aller Kammern des H._______ im Jahre 1999 zwischen (...) und (...) variiert und niemals die Nummer (...) erreicht. Viertens schliesslich sei kein Verfahren an das damals zuständige (...) beziehungsweise an das aktuell zuständige K._______ überwiesen worden. An den konsultierten Gerichten in A._______ sei kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 hängig und er unterliege auch keinem Passverbot. 4.9 In ihrer Stellungnahme vom 21. November 2008 entgegneten die Beschwerdeführenden, die Botschaft in Ankara dürfte nicht Zugang zu allen in der Türkei existierenden Registrierungssystemen haben. Ge-mäss Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) könne die Botschaft einzig auf das Hauptregistrierungssystem zugreifen. In ihrem Bericht vom Juni 2003 schreibe sie, die Absenz eines Datenblattes, keine laufende Fahndung oder die Inexistenz eines Passverbotes sei-en noch kein Beweis dafür, dass eine Person nicht gefährdet sei. Sie könne trotz Fehlens solcher Einträge im zentralen Informationssystem in einem anderen Registriersystem vermerkt sein. Davon müsse auf jeden Fall bei Personen ausgegangen werden, die in der Vergangen-heit bereits von der Polizei, der Gendarmerie oder einer anderen Ein-heit der Sicherheitskräfte in Gewahrsam genommen worden seien. Beim Beschwerdeführer 1 seien einerseits seine früheren Kontakte mit den Sicherheitsbehörden und anderseits sein familiäres Umfeld mitzuberücksichtigen. So sei sein Bruder E._______ anerkannter Flüchtling in der Schweiz, weil er in der Türkei für eine illegale, regierungs-feindliche Organisation tätig gewesen und deshalb zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. F._______, sein zweiter Bruder, sei ebenfalls als Flüchtling in der Schweiz anerkannt, er sei wie der Be-schwerdeführer 1 als Gewerkschaftsmitglied auf höchster Stufe tätig gewesen. Der Beschwerdeführer 1 wäre wegen seinen beiden Brüdern bei einer Rückkehr in die Türkei einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt. Die Abklärungsergebnisse der Botschaft in Bezug auf das hängige Verfahren seien - nach Abklärungen durch verschiedene Anwälte in der Türkei - im Grunde zutreffend, jedoch nicht das Fazit. Ein wichtiger Aspekt werde von der Botschaft nämlich nicht berücksichtigt. Wie Rechtsanwalt I._______ in seinem aktenkundigen Schreiben vom (...) unter Ziffer 2 feststelle, habe das H._______ lediglich als Vorla-dungsgericht gehandelt und kein eigenes Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 durchgeführt. Ob im vorliegenden Fall keine regu-läre, sondern eine spezielle Nummerierung zur Anwendung komme, habe keiner der kontaktierten Anwälte bestätigt oder dementiert. Vor dem Hintergrund der türkischen Verhältnisse mit den Mängeln und Besonderheiten im Strafverfolgungssystem könne eine solche Mög-lichkeit zumindest nicht ausgeschlossen werden. Des Weiteren habe der türkische Anwalt den Umstand erwähnt, dass das tatsächlich zuständige Gericht (J._______) im Jahr 1999 noch über kein elektroni-sches Archivierungssystem verfügt habe. Aufgrund der Auslandab-wesenheit der gesuchten Person nehme sich das Gericht selbst auf Anfrage eines bevollmächtigten Rechtsvertreters hin nicht die Mühe, im Archiv nachzuschauen, unter welcher Geschäftsnummer ein Verfah-ren hängig sei. Bei einer Rückkehr der gesuchten Person würde das Dossier reaktiviert und ein von der Anwaltskammer bestellter Rechts-anwalt hätte danach Zugriff auf die Akten und die Geschäftsnummer. Erst ab diesem Zeitpunkt könne ein Beleg zur tatsächlichen Existenz eines Verfahrens erhältlich gemacht werden. Auch wenn die Abklä-rungsresultate der Botschaft zutreffend sein sollten, gelte dies auf-grund der geschilderten Sachlage nicht für das Fazit. 5. 5.1 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller für und gegen den Asylsuchenden sprechenden Elemente. Eine Sachverhaltsdarstellung ist nur dann glaubhaft, wenn bei einer objektivierten Sichtweise die positiven Elemente überwiegen und die Behörde somit das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff. und Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f. und Nr. 28 E. 3a S. 270). 5.2 5.2.1 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung in Ankara zu zweifeln. Es gelangt zum Schluss, dass es sich bei den von den Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen eingereichten und im Rahmen der Botschaftsabklärungen überprüften zwei Dokumenten (Örnek No: [...] mit Stempel vom [...], Schreiben des H._______ vom [...]) um Fälschungen handelt, die gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sind. Des Weiteren ist aufgrund des Ergebnisses der Abklärungen der Botschaft festzustellen, dass über den Beschwerdeführer 1 weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt besteht, er in der Türkei weder von der Polizei noch von der Gendarmerie auf lokaler oder nationaler Ebene gesucht wird, an den konsultierten Gerichten in A._______ entgegen seinen Vorbringen kein Verfahren gegen ihn hängig ist und er auch keinem Passverbot unterliegt. Angesichts dieser Sachlage und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung des geltend gemachten Sachverhalts gefälschte Dokumente verwendet haben, kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 1 wegen seines - wie vom Bundesamt in der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2002 zutreffend festgestellt - legalen politischen Engagements asylrelevan-ten Nachstellungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt war oder diesbezüglich begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfol-gung haben muss. Die Entgegnungen in der Stellungnahme vom 21. November 2008 zum Ergebnis der Abklärungen der Botschaft vermögen mangels Stichhaltigkeit keine andere Beurteilung herbeizuführen. Die Beschwerdeführenden bestätigen mit ihren Ausführungen selber, das Dossier werde erst nach der Rückkehr der gesuchten Person reaktiviert und ein von der Anwaltskammer bestellter Rechtsanwalt habe danach Zugriff auf die Akten und die Geschäftsnummer, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt ein Beleg für die tatsächliche Existenz eines Verfahrens erhältlich gemacht werden könne. Daraus folgt, dass es sich beim einge-reichten, mit einer Geschäftsnummer versehenen gerichtlichen Bestä-tigungsschreiben nur um eine Fälschung handeln kann. Des Weiteren ist zum Einwand, das Strafgericht von H._______ habe lediglich als Vorladungsgericht gehandelt, was die spezielle Nummerierung auf den eingereichten Dokumenten erklären könnte, auf die diesbezüglichen Feststellungen in der Botschaftsantwort zu verweisen, wonach die Esas-Nummern aller Kammern des H._______ im Jahr 1999 zwischen (...) und (...) variierten und kein Verfahren an das damals zuständige J._______ beziehungsweise an das aktuell zuständige K._______ überwiesen wurde. Zudem kommt den Aussagen in den Ziffern 1 und 4 der Botschaftsantwort entgegen den diesbezüglichen Ausführungen eine erhebliche Bedeutung zu, weil mit der fehlenden Registrierung im Hauptregistrierungssystem eine Anklageerhebung und der Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer ausgeschlossen werden können (vgl. dazu Denise Graf/Schweizerische Flüchtlings-hilfe, Türkei. Zur aktuellen Situation - Juni 2003, S. 40). Auf das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers 1 wird in den nachstehenden Erwägungen (E. 5.2.3) eingegangen. 5.2.2 Die als Belege für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen eingereichten ärztlichen Berichte vom (...) attestieren den Beschwerdeführenden 1 und 2 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) mit agitiert-depressivem Zustandsbild mit wechselnden aggressiven und tief depressiven Phasen (Beschwerdeführer 1) respektive mit stark depressiven Zügen und diversen psychosomatischen Beschwer-den (Beschwerdeführerin 2). Mit einem ärztlichen Gutachten kann grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 32). Der behandelnde Arzt wird in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krank-heit ist er indes vorwiegend auf die Aussagen des Patienten angewie-sen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweis-würdigung - Aufgabe des Richters ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 16 E. 3e.bb S. 144, EMARK 1999 Nr. 5 E. 4f.bb S. 31 f., EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.). Vorliegend sind die zwei ärztlichen Berichte angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft qualifizierten Asylvorbringen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 5.2.3 5.2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis der vormals zuständigen ARK - davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). In diesem ARK-Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union zwar insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten; sie müssten aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen, vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.). Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey). 5.2.3.2 Aus den beigezogenen Akten der Brüder des Beschwerdeführers 1 ergibt sich, dass E._______ (N_______) bereits am 22. Mai 1990 in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. November 1991 stellte das BFF fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm ihn zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, E._______ sei (...) in der Türkei wegen seiner politischen Gesinnung und wegen seiner Teilnahme an gemeinrechtlichen Delikten (unter anderem Banküberfälle) zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft, sei jedoch auf Grund seiner verwerflichen Handlungen (Verbrechen gemäss Art. 9 des Schweizerischen Strafge-setzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) asylunwürdig. Im (...) reiste er unter anderen Personalien in die Türkei und kehrte am (...) in die Schweiz zurück. Mit mündlich eröffnetem Urteil vom 5. Mai 1999 hob die ARK nach erfolgter Instruktions- und Parteiverhandlung die vom BFF am 8. Januar 1998 verfügte Aberkennung seiner Flücht-lingseigenschaft auf. Anlässlich der Verhandlung sagte E._______ auf entsprechende Fragen aus, seine Eltern und zwei Brüder (L._______ und der Beschwerdeführer 1, der für die Gewerkschaft tätig gewesen sei) lebten in der Türkei. Der Beschwerdeführer 1 vertreibe (...), er sei zu Hause angemeldet und ständig unterwegs. Er sei offiziell nicht gesucht worden, habe aber Schwierigkeiten wegen ihm gehabt. F._______ (N_______) ersuchte am 23. April 1996 in der Schweiz um Asyl. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 17. August 1999 stellte das BFF fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, seine Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Seine Befürchtung, wegen seiner Abstammung aus einer politisch bekannten Familie einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden, sei unbegrün-det, weil sich seine gewerkschaftlich engagierten Verwandten (sein Va-ter und seine zwei Brüder) in der Türkei aufhielten und es den heimat-lichen Behörden bei entsprechender Verfolgungsabsicht ohne weiters möglich wäre, auf diese Personen zuzugreifen. Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara hätten zudem ergeben, dass sein Bruder E._______ in der Türkei offensichtlich nicht mehr gesucht werde. Die Tatsache, dass sich E._______ 1997 für einige Monate in der Türkei aufgehalten habe, spreche für die Richtigkeit der Abklä-rungsergebnisse. Anlässlich der Direktanhörung zu seinen Asyl-gründen vom 23. September 1996 antwortete F._______ auf entsprechende Fragen, sein Vater sei am (...) von der Polizei verhaftet worden; seine Brüder stünden unter polizeilichem Druck. 5.2.3.3 Die entscheidrelevanten Kriterien und Voraussetzungen für die Bejahung einer drohenden Reflexverfolgung liegen bezüglich des Beschwerdeführers 1 nicht vor. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er und seine Verwandten (sein Vater und seine Brüder) nach dem Verschwinden seiner Brüder von den türkischen Behörden zu deren Ver-bleib einvernommen wurden und dabei gewissen Behelligungen aus-gesetzt waren. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die Behörden allein deswegen in erheblichem Ausmass an seiner Person interessiert gewesen sein sollen. Zudem handelt es sich bei seiner in der Türkei ausgeübten Tätigkeit als Funktionär bei einer (...) im Gegensatz zu den Aktivitäten seines Bruders E._______ um ein legales politisches Engagement. Hinzu kommt, dass gegen den Beschwerdeführer 1 - soweit aktenkundig - nie ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde. Er wurde, die Authentizität seiner diesbezüglichen Aussagen vorausgesetzt, jeweils nach den geltend gemachten kurzzeitigen Fest-nahmen, die mangels genügender Eingriffsintensität asylrechtlich ohnehin nicht relevant wären (was im Übrigen auch für die von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 geltend gemachten Vorfälle gilt), ohne Auflagen wieder auf freien Fuss gesetzt; das wäre wohl nicht der Fall gewesen, wenn er im Zusammenhang mit politisch illegalen Tätigkei-ten oder mit gesuchten, politisch missliebigen Verwandten unter ent-sprechenden konkreten Verdacht der türkischen Behörden geraten wä-re. Schliesslich haben die Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in Ankara ergeben, dass er in der Türkei nicht gesucht wird. Die unter Ziffer 5.2.3.2 aufgeführten Vorbringen der Brüder zu seiner Person ver-mögen mangels hinreichender Aussagekraft zu keiner anderen Ein-schätzung zu führen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelungen ist, eine Reflexverfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und den zur Stützung der Vorbringen eingereichten weiteren Dokumenten, weil sie nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbei-zuführen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 befinden sich weder im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die ihre Person betreffenden Wegweisungen zu Recht verfügt wurden (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Nachdem die Beschwerdeführerin 3 (Y._______) am 25. April 2003 eine Aufenthaltsbewilligung B erhielt, ist ihre mit Verfügung vom 9. Oktober 2002 angeordnete Wegweisung aus der Schweiz gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den mündlichen Aussagen zur Begründung der Asylgesuche noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 wären für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-ses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritan-nien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-gen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die von der Wegweisung betroffenen Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). 7.4.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte vom (...) attestieren den Beschwerdeführenden 1 und 2 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) mit agitiert-depressivem Zustandsbild mit wechselnden aggressiven und tief depres-siven Phasen (Beschwerdeführer 1) respektive mit stark depressiven Zügen und diversen psychosomatischen Beschwerden (Beschwerdeführerin 2). Therapiert würden die Patienten mit psychotherapeutisch-en Gesprächen und die Beschwerdeführerin 2 darüber hinaus mit Psy-chopharmaka (...). Hinsichtlich Beurteilung und weiterem Verlauf wird ausgeführt, die volle Heilung hänge auch davon ab, ob sich die Patienten in ihrem Umfeld sicher und geborgen fühlten, was in ihrem Land mit ihrer Lebensgeschichte nicht gewährleistet werden könne. Die Behandlungen sollten bis auf Weiteres fortgesetzt werden. Wie bereits im Asylpunkt ausgeführt wurde, sind die eingereichten ärztlichen Berichte nicht geeignet, die Asylvorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. Aufgrund der Akten und den Ausführungen in den ärztlichen Berichten ist davon auszugehen, dass die Ursache der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörungen anderer Natur sind und ihre Ursache insbesondere auch im ungewissen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden in der Schweiz haben dürften. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass Ausländer, deren Asylgesuche abgelehnt werden oder die in lang andauernder Ungewissheit über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in depressive Stimmung verfallen können. Angesichts der Tatsache, dass es die Beschwerdeführenden in der Folge unterlassen haben, zusätzliche ärztliche Berichte zum weiteren Verlauf der Behandlungen einzureichen, ist in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand beider Beschwerdeführenden zwischenzeitlich stabilisiert hat. Sollten sie indessen weiterhin auf eine therapeutische und medikamentöse Behandlung durch einen Psychiater angewiesen sein, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in der Türkei möglich; das Versorgungsniveau in A._______ ist hoch. Das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen. Der Grund für die im Vergleich zu westeuropäischen Ländern geringere Dichte an Einrichtungen erklärt sich in erster Line aus einem anderen soziokulturellen Verständnis der türkischen respektive kurdischen Gesellschaft, die vor allem die Fa-milie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachtet. Insgesamt gesehen kann davon ausgegangen werden, dass die angemessene ambulante Betreuung psychisch kranker Menschen in den Gross- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt ist. Weiter sind in der Türkei auch fast alle Medikamente erhältlich. Schliesslich obliegt es den Be-schwerdeführenden, sich allenfalls in Zusammenarbeit mit ihrem Arzt therapeutisch und medikamentös auf die bevorstehende Heimreise vorzubereiten und bei Bedarf beim Bundesamt einen Antrag auf medi-zinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt liegen somit keine medizinisch be-dingten Gründe vor, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. 7.4.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, der Wegweisungsvollzug könnte für die betroffenen Beschwerdefüh-renden aus anderen Gründen unzumutbar sein (vgl. dazu die Ausfüh-rungen in EMARK 2004 Nr. 8, denen sich das Bundesverwaltungs-gericht anschliesst). Die Beschwerdeführenden verfügen eigenen An-gaben zufolge mit den in A._______ lebenden Eltern und einem Bruder des Beschwerdeführers 1 und einer Schwester der Beschwerdeführerin 2 über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer 1 war zudem als Funktionär in einer (...) und vor der Ausreise als selbständiger Unternehmer (...) tätig. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Woh-nungen und Arbeitsstellen, stellen nach der weiterhin gültigen Recht-sprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar er-scheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Schliesslich steht es den von der Wegweisung betroffenen Beschwerdeführenden offen, sich an einem anderen als ihrem bisherigen Wohnort niederzu-lassen und eine neue Existenz aufzubauen. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt sind die durch die Vorinstanz verfügten Wegweisungen der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 aus der Schweiz zu bestätigen. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin 3 ist mit der erteilten Aufenthaltsbewilligung B gegenstandslos geworden. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 betreffend zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen schwerwiegender persönlicher Notlage massgebenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sind mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufgehoben worden (vgl. Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-ber 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772]). Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005, wel-cher seinerseits am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Ziff. VI der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4767), gilt für die im Zeit-punkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 hän-gigen Verfahren neues Recht (vgl. Ziff. III der Änderung vom 16. De-zember 2005, AS 2006 4762). Somit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, welche es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ermög-lichen würde, eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Nach geltendem Recht kann der Kanton mit Zustimmung des Bundes-amtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthalts-bewilligung erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Der von der ARK am 18. November 2002 gewährte Erlass der Verfahrenskosten ist praxisgemäss wegen mutwilliger Prozessführung rückwirkend zu widerrufen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5258/2006 vom 6. September 2007 E. 9), nachdem die Beschwerdeführenden mit dem Einreichen gefälschter Beweismittel bewusst falsche und unwahre Angaben gemacht haben, bei deren Kenntnis die Rechtsmittelinstanz das Erlassgesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hätte. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und zufolge mutwilliger Prozessführung auf insgesamt Fr. 1200.? festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-wiesen. 2. Die als gefälscht erkannten Dokumente (...) werden eingezogen. 3. Der von der ARK am 18. November 2002 gewährte Erlass der Verfahrenskosten wird rückwirkend widerrufen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.? werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______, N_______ und N_______ (per Kurier; in Kopie) M._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: