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E-7039/2017

E-7039/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Äthiopiens, ethnischer (...) mit Zugehörigkeit zur Clan-Familie der B._______ und letztem Wohnsitz in C._______ - verliess seinen Herkunftsstaat am (...) und reiste über Sudan, Libyen und Italien am 30. April 2015 in die Schweiz ein. Am 4. Mai 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Altstätten ein Asylgesuch. Dort fand am 3. Juni 2015 die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A6/13). Nachdem das Dublin-Verfahren mit Verfügung vom 5. August 2015 beendet worden war und das SEM feststellte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft, wurde er am 4. Mai 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A17/24). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, Angehörige des B._______-Clans würden von D._______-Gemeinschaften allgemein diskriminiert. So hätten die B._______ kein eigenes Clan-Gebiet, keine Rechte und würden von den anderen D._______-Clans als minderwertig angesehen. Als B._______ sei es in der dortigen Gesellschaft nicht möglich, ein normales Leben zu führen. Konkret sei er betroffen gewesen, weil sein Bruder in eine Streitigkeit mit einer Nachbarsfamilie des E._______-Clans verwickelt gewesen sei. Nach einem Fussballspiel am (...) sei der Streit eskaliert und sein Bruder sei verschleppt worden; er wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Am nächsten Tag beziehungsweise am (...) habe die Polizei den Beschwerdeführer zu Hause verhaftet. Der Grund sei gewesen, dass die Mitglieder der Nachbarsfamilie bei der Polizei angegeben hätten, der Beschwerdeführer habe einen Jungen geschlagen beziehungsweise habe die Familie die Polizei bestochen und diese habe ihn unter dem Vorwand, illegal (...) zu verkaufen, inhaftiert. Er sei (...) Tage lang inhaftiert gewesen und täglich geschlagen worden. Nur einmal sei ein rund fünfminütiges Gespräch mit ihm geführt worden; der Chef des Gefängnisses habe ihn dabei beschuldigt, Unruhe in der Stadt gestiftet und illegal (...) verkauft zu haben. Die Betreiber des Gefängnisses seien auch E._______-Angehörige gewesen. Man habe ihn entweder ihm Gefängnis behalten oder zum Tode verurteilen wollen. Sein Arbeitgeber, F._______, ebenfalls Angehöriger des E._______-Clans, habe ihn durch eine Lösegeld-Zahlung jedoch aus dem Gefängnis frei bekommen beziehungsweise habe für ihn unter der Bedingung, dass er innerhalb von sieben Tage wieder zum Gefängnis zurückkehre, gebürgt. Ein Gerichtstermin sei nämlich bereits festgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe Äthiopien jedoch vor diesem Termin verlassen. Da seine Mutter Angst bekommen habe, sei sie nach seiner Ausreise ebenfalls weggezogen. In persönlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, zehn Jahre - bis zur 8. Klasse - die Schule besucht zu haben. Mit 16 Jahren habe er angefangen, als (...) zu arbeiten. Zwei Jahre später habe er (...) gewaschen. Eines Tages sei ein Mann auf ihn zugekommen und habe ihm angeboten, für ihn als "(...)" (...) auf der Strasse zu verkaufen. Daraufhin sei er für circa vier Jahre bis zu seiner Ausreise als (...) tätig gewesen. Seine Tante mütterlicherseits sowie seit seiner Ausreise auch seine Mutter und zwei weitere seiner Geschwister seien in G._______ wohnhaft. Sein Vater sei schon vorher an einem anderen Ort, in H._______, wohnhaft gewesen, wo er Handel getrieben habe und auch sein Onkel lebe. B. Mit Verfügung vom 23. November 2017 - eröffnet am 24. November 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung des abweisenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, diese sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusse sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 15. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und stellte fest, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere sei es dem Beschwerdeführer trotz mehrfachen Nachfragen von Seiten des SEM-Mitarbeiters nicht gelungen, die vorgebrachten Hafterfahrungen substantiiert zu schildern. Vielmehr hätten sich die Ausführungen in einer unzusammenhängenden Aufzählung von Begebenheiten erschöpft, und es sei nicht der Eindruck entstanden, dass er auf persönlich Erlebtes zurückgreife. Sodann hätten sich mehrere Ungereimtheiten ergeben. So habe er sich in Bezug auf den Haftgrund widersprochen; einmal habe er ausgeführt, wegen falschen Anschuldigen verhaftet worden zu sein, ein anderes Mal indessen zugegeben, in Haft genommen worden zu sein, weil er die Steuern der verkauften Ware nicht bezahlt habe. Auf den Widerspruch angesprochen habe er wiederum erklärt, sein Arbeitgeber habe die Steuern bezahlt. Dass bei der Entlassung aus der Haft vereinbart worden sei, er müsse nach sieben Tagen wieder zurückkehren, bereits ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und der Gerichtstermin festgestanden habe, habe der Beschwerdeführer erst gegen Ende der Anhörung und in der BzP gar nicht erwähnt. Zum Strafverfahren habe er sodann keine Details angeben können, was die Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens unterstreiche, zumal es nicht logisch erscheine, dass die Behörden ihn freigelassen hätten, wenn bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre und der Gerichtstermin bereits festgestanden hätte. Was die Probleme aufgrund der Clanzugehörigkeit betreffe, so sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, in substantiierter Form zu begründen, welches spezifische Interesse daran bestanden habe, ihn persönlich wegen seiner Clanzugehörigkeit zu inhaftieren. Er habe dies lediglich mit seiner beruflichen Tätigkeit als (...) erklärt, ohne dies weiter auszuführen. Es sei ihm ebenfalls nicht gelungen, ausführlich darzulegen, inwiefern er wegen seiner Clanzugehörigkeit im Alltag benachteiligt worden sei. Auch unter diesem Blickwinkel bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner geltend gemachten Gesuchsgründe.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene verwies der Beschwerdeführer zunächst auf die allgemeine Lage in Äthiopien sowie die schwierige Situation der Angehörigen des Clans der B._______, die verachtet und diskriminiert würden. Weiter wiederholte er im Wesentlichen die bereits dem SEM vorgetragenen Asylgründe. Namentlich sei er unter einer falschen Anschuldigung von der Polizei verhaftet und mit dem Tod bedroht worden, da die Behörden von Angehörigen des E._______-Clans bestochen worden seien. Es könne nicht ausschlossen werden, dass er in seiner Abwesenheit zu Unrecht verurteilt worden sei, zumal Quellen darauf hinwiesen, dass in Äthiopien häufig geheime Verfahren durchgeführt würden. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine ungerechtfertigte Verhaftung, Folter und Tod. Seine Aussagen seien widerspruchsfrei, ausführlich, substantiiert und detailliert ausgefallen, weshalb sie glaubhaft seien. Die Begründung des SEM sei hingegen sehr allgemein ausgefallen und nicht nachvollziehbar. Das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, da es mehrere Umstände - etwa, dass die restlichen Familienmitglieder nach seiner Ausreise auch geflüchtet seien, die Polizei ihnen nicht geholfen habe und sein Bruder verschollen sei - nicht berücksichtigt habe.

E. 6.1 Zunächst ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, zu prüfen, weil sie bei einer stattgabe zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.

E. 6.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst wird, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der oder die Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).

E. 6.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist. Die verfügende Behörde darf sich nämlich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ernstgenommen und seine Antworten nicht sorgfältig ausgewertet worden wären. Das SEM hat - wie nachgehend zu zeigen sein wird - überzeugend dargelegt, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers, die er als Grund für seine Flucht angibt, für unglaubhaft hält. Entsprechend gab es auch keinen Anlass, auf die Gründe, weshalb seine Mutter und seine Geschwister nach seiner Ausreise weggezogen seien, näher einzugehen, zumal der Beschwerdeführer den Grund für diesen Wegzug in keiner Weise präzisierte (A17/3 F9) beziehungsweise angab, dies sei vorsichtshalber geschehen, um ähnliche Probleme zu vermeiden (A17/3 F26f.). Dasselbe gilt für den Einwand, das SEM habe unberücksichtigt gelassen, dass die Polizei ihnen nicht geholfen habe in Bezug auf seinen Bruder, was er, wie er selbst in der Beschwerdeschrift angibt, gerade nur anlässlich der BzP erwähnt hatte. Weder in der Anhörung präzisierte er dieses Vorbringen näher noch bezeichnenderweise jetzt auf Beschwerdestufe. Dass der Bruder verschollen sei, hat das SEM schliesslich nicht angezweifelt. Insgesamt wurde die Begründung des Entscheides so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über deren Tragweite ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten konnte. Der Antrag auf Rückweisung an das SEM und Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.

E. 7.1 Was die Asylvorbringen des Beschwerdeführers betrifft, so stellt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM fest, dass sie insgesamt nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden kann - mit den nachgehenden Ergänzungen - auf die vorgehend dargelegten, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. E. 5.2) sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Neben den vom SEM erwähnten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers, kam es auch zu weiteren wesentlichen Widersprüchen. Diese betreffen zunächst den Haftgrund. So führte der Beschwerdeführer nicht nur anlässlich der Anhörung widersprüchlich aus, der vorgeschobene Grund für die Verhaftung sei gewesen, dass er als (...) auf dem Schwarzmarkt tätig gewesen sei (vgl. insb. A17/5 F34, 38) beziehungsweise habe er tatsächlich keine Steuern für die verkauften Waren bezahlt (A17/18 F169), was er in der Folge wiederum relativierte (A17/18 F170ff.), sondern er hatte an der BzP auch noch eine ganz andere Version zu Protokoll gegeben. So lässt sich dem entsprechenden Protokoll entnehmen, die Familie, die seinen Bruder verschleppt habe, habe bei der Polizei ausgesagt, der Beschwerdeführer habe einen Jungen geschlagen, woraufhin er verhaftet worden sei (A6/9 F 7.02). Die Frage der SEM-Sachbearbeiterin in der BzP, ob er psychisch und physisch gesund sei, bejahte er sodann ohne weitere Ausführungen (A6/10 F 8.02). Bei der Anhörung verweist er aber plötzlich auf Probleme im rechten Bein und im rechten Arm, welche gemäss seinen eigenen Aussagen noch auf Schläge in der Haft zurückzuführen seien (A17/2 F6 ff.). Weder dieses Schmerzen noch die Schläge in der Haft hatte er allerdings in der BzP erwähnt. Dabei handelt es sich um zentrale Vorbringen in der Asylgeschichte, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer diese in der BzP wenigstens ansatzweise erwähnt hätte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer bis heute - auch auf Beschwerdestufe - keine Beweismittel eingereicht, die seine gesundheitlichen Probleme belegen würden. Was den Haftalltag betrifft, so beschrieb der Beschwerdeführer zwar, dass ihn ein Ereignis besonders schockiert habe, nämlich dass ein Wettbewerbskampf geführt worden sei, bei dem der Gewinner Essen bekomme habe (vgl. A17/9 F73), was, für sich alleine genommen, als Realzeichen gewertet werden könnte. Auf die Aufforderung hin, dieses Erlebnis zu präzisieren sowie - auf mehrfache Nachfrage hin - konkret einen typischen Tag in der Haft zu beschreiben, fielen seine Ausführungen indessen, anders als er in der Rechtsmitteleingabe behauptet, äusserst allgemein aus und sie sind nicht geeignet, glaubhaft zu machen, der Beschwerdeführer habe die geschilderten Ereignisse tatsächlich so erlebt (vgl. A17/9 70ff.). Unter diesen Umständen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum B._______-Clan in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt sei. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III.1) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit zu Unrecht verurteilt worden sei und ihm bei der Rückkehr Verhaftung, Folter und der Tod drohe, ist rein pauschaler Natur und lässt sich durch die Akten nicht stützen. Ferner vermag der Beschwerdeführer mit seiner Clan-Zugehörigkeit für sich alleine kein "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK darzutun, zumal er für die geltend gemachte Diskriminierung einzig einerseits auf allgemeine Quellen verweist und sie andererseits mit den als unglaubhaft erachteten Vorbringen begründet. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG als zulässig.

E. 9.2.1 Der Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens gilt nach konstanter Praxis grundsätzlich auch als zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngerer Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Am 4. August 2017 wurde der Ausnahezustand beendet und Anfang dieses Jahr kündigte der Präsident Äthiopiens an, alle politischen Gefangenen freilassen zu wollen (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien kündigt die Freilassung aller politischer Gefangenen an, 4.1.2018, https://www.nzz.ch/international/aethiopien-kuendigt-die-freilassung-aller-politischer-gefangenen-an-ld.1344399, abgerufen am 24.1.2018; Al Jazeera, Ethiopia lifts state of emergency imposed in October, 5.10.2017, http://www.aljazeera.com/news/2017/08/ethiopia-lifts-state-emergency-imposed-october-170805044440548.html, abgerufen am 24.1.2018), was auf eine gewisse Entspannung des innerpolitischen Konflikts hinweisen dürfte. Die Lage zeigt sich indessen auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; NZZ, Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/eritrea-ld.88768, abgerufen am 24.1.2018). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien auch in Berücksichtigung dieser Entwicklung zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4).

E. 9.2.2 Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Er gehört nicht der Ethnie der Oromo an, die von den oben beschriebenen Umständen besonders betroffen sind. Zwar soll die schwierige Stellung für Angehörige des B._______-Clans in der D._______-Gemeinschaft nicht verharmlost werden. Auch von dieser gesellschaftlich-kulturell bedingten Diskriminierung war der Beschwerdeführer aber offenbar in seinen Lebensverhältnissen nicht individuell betroffen, nachdem seine Asylvorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden müssen. Dies zeigt etwa der Umstand, dass es ihm immerhin möglich war, für acht Jahre die Schule zu besuchen. Auch der Einstieg in ein Berufsleben, das ihm ein Auskommen ermöglicht hat, ist ihm gelungen, sei er doch sogar von einem Angehörigen eines angeblich verfeindeten Clans angestellt worden (vgl. A17/12 F101). In diesem Bereich verfügt er nun über vier Jahre Berufserfahrung, wobei er zuvor als (...)- und (...)putzer für ein Auskommen sorgen konnte. In C._______ leben gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zumindest noch ein Cousin, der bei seinen Eltern aufgewachsen sei (BzP A6/6 3.01) sowie sein Bekannter F._______, der ihn bereits in der Vergangenheit unterstützt habe. Ferner leben in G._______ seine Mutter und zwei Geschwister sowie seine Tante und in H._______ (phonetische Schreibweise) sein Vater und sein Onkel. Es gibt keinen Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer könne sich nicht auch an einem dieser Orte aufhalten. Damit sind insgesamt keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme am Arm und am Bein, so sie denn überhaupt bestehen, sind offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass sie zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Auf die zutreffenden Ausführungen des SEM kann auch hier ergänzend verwiesen werden.

E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache. Der mit Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Begehren bereits im Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags als aussichtslos erwiesen haben, zumal den Ausführungen in der Beschwerde keine konkrete Auseinandersetzung mit den berechtigten Einwänden des SEM zu entnehmen ist. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7039/2017 Urteil vom 29. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Äthiopiens, ethnischer (...) mit Zugehörigkeit zur Clan-Familie der B._______ und letztem Wohnsitz in C._______ - verliess seinen Herkunftsstaat am (...) und reiste über Sudan, Libyen und Italien am 30. April 2015 in die Schweiz ein. Am 4. Mai 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Altstätten ein Asylgesuch. Dort fand am 3. Juni 2015 die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A6/13). Nachdem das Dublin-Verfahren mit Verfügung vom 5. August 2015 beendet worden war und das SEM feststellte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft, wurde er am 4. Mai 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A17/24). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, Angehörige des B._______-Clans würden von D._______-Gemeinschaften allgemein diskriminiert. So hätten die B._______ kein eigenes Clan-Gebiet, keine Rechte und würden von den anderen D._______-Clans als minderwertig angesehen. Als B._______ sei es in der dortigen Gesellschaft nicht möglich, ein normales Leben zu führen. Konkret sei er betroffen gewesen, weil sein Bruder in eine Streitigkeit mit einer Nachbarsfamilie des E._______-Clans verwickelt gewesen sei. Nach einem Fussballspiel am (...) sei der Streit eskaliert und sein Bruder sei verschleppt worden; er wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Am nächsten Tag beziehungsweise am (...) habe die Polizei den Beschwerdeführer zu Hause verhaftet. Der Grund sei gewesen, dass die Mitglieder der Nachbarsfamilie bei der Polizei angegeben hätten, der Beschwerdeführer habe einen Jungen geschlagen beziehungsweise habe die Familie die Polizei bestochen und diese habe ihn unter dem Vorwand, illegal (...) zu verkaufen, inhaftiert. Er sei (...) Tage lang inhaftiert gewesen und täglich geschlagen worden. Nur einmal sei ein rund fünfminütiges Gespräch mit ihm geführt worden; der Chef des Gefängnisses habe ihn dabei beschuldigt, Unruhe in der Stadt gestiftet und illegal (...) verkauft zu haben. Die Betreiber des Gefängnisses seien auch E._______-Angehörige gewesen. Man habe ihn entweder ihm Gefängnis behalten oder zum Tode verurteilen wollen. Sein Arbeitgeber, F._______, ebenfalls Angehöriger des E._______-Clans, habe ihn durch eine Lösegeld-Zahlung jedoch aus dem Gefängnis frei bekommen beziehungsweise habe für ihn unter der Bedingung, dass er innerhalb von sieben Tage wieder zum Gefängnis zurückkehre, gebürgt. Ein Gerichtstermin sei nämlich bereits festgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe Äthiopien jedoch vor diesem Termin verlassen. Da seine Mutter Angst bekommen habe, sei sie nach seiner Ausreise ebenfalls weggezogen. In persönlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, zehn Jahre - bis zur 8. Klasse - die Schule besucht zu haben. Mit 16 Jahren habe er angefangen, als (...) zu arbeiten. Zwei Jahre später habe er (...) gewaschen. Eines Tages sei ein Mann auf ihn zugekommen und habe ihm angeboten, für ihn als "(...)" (...) auf der Strasse zu verkaufen. Daraufhin sei er für circa vier Jahre bis zu seiner Ausreise als (...) tätig gewesen. Seine Tante mütterlicherseits sowie seit seiner Ausreise auch seine Mutter und zwei weitere seiner Geschwister seien in G._______ wohnhaft. Sein Vater sei schon vorher an einem anderen Ort, in H._______, wohnhaft gewesen, wo er Handel getrieben habe und auch sein Onkel lebe. B. Mit Verfügung vom 23. November 2017 - eröffnet am 24. November 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung des abweisenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, diese sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusse sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 15. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und stellte fest, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere sei es dem Beschwerdeführer trotz mehrfachen Nachfragen von Seiten des SEM-Mitarbeiters nicht gelungen, die vorgebrachten Hafterfahrungen substantiiert zu schildern. Vielmehr hätten sich die Ausführungen in einer unzusammenhängenden Aufzählung von Begebenheiten erschöpft, und es sei nicht der Eindruck entstanden, dass er auf persönlich Erlebtes zurückgreife. Sodann hätten sich mehrere Ungereimtheiten ergeben. So habe er sich in Bezug auf den Haftgrund widersprochen; einmal habe er ausgeführt, wegen falschen Anschuldigen verhaftet worden zu sein, ein anderes Mal indessen zugegeben, in Haft genommen worden zu sein, weil er die Steuern der verkauften Ware nicht bezahlt habe. Auf den Widerspruch angesprochen habe er wiederum erklärt, sein Arbeitgeber habe die Steuern bezahlt. Dass bei der Entlassung aus der Haft vereinbart worden sei, er müsse nach sieben Tagen wieder zurückkehren, bereits ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und der Gerichtstermin festgestanden habe, habe der Beschwerdeführer erst gegen Ende der Anhörung und in der BzP gar nicht erwähnt. Zum Strafverfahren habe er sodann keine Details angeben können, was die Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens unterstreiche, zumal es nicht logisch erscheine, dass die Behörden ihn freigelassen hätten, wenn bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre und der Gerichtstermin bereits festgestanden hätte. Was die Probleme aufgrund der Clanzugehörigkeit betreffe, so sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, in substantiierter Form zu begründen, welches spezifische Interesse daran bestanden habe, ihn persönlich wegen seiner Clanzugehörigkeit zu inhaftieren. Er habe dies lediglich mit seiner beruflichen Tätigkeit als (...) erklärt, ohne dies weiter auszuführen. Es sei ihm ebenfalls nicht gelungen, ausführlich darzulegen, inwiefern er wegen seiner Clanzugehörigkeit im Alltag benachteiligt worden sei. Auch unter diesem Blickwinkel bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner geltend gemachten Gesuchsgründe. 5.2 Auf Beschwerdeebene verwies der Beschwerdeführer zunächst auf die allgemeine Lage in Äthiopien sowie die schwierige Situation der Angehörigen des Clans der B._______, die verachtet und diskriminiert würden. Weiter wiederholte er im Wesentlichen die bereits dem SEM vorgetragenen Asylgründe. Namentlich sei er unter einer falschen Anschuldigung von der Polizei verhaftet und mit dem Tod bedroht worden, da die Behörden von Angehörigen des E._______-Clans bestochen worden seien. Es könne nicht ausschlossen werden, dass er in seiner Abwesenheit zu Unrecht verurteilt worden sei, zumal Quellen darauf hinwiesen, dass in Äthiopien häufig geheime Verfahren durchgeführt würden. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine ungerechtfertigte Verhaftung, Folter und Tod. Seine Aussagen seien widerspruchsfrei, ausführlich, substantiiert und detailliert ausgefallen, weshalb sie glaubhaft seien. Die Begründung des SEM sei hingegen sehr allgemein ausgefallen und nicht nachvollziehbar. Das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, da es mehrere Umstände - etwa, dass die restlichen Familienmitglieder nach seiner Ausreise auch geflüchtet seien, die Polizei ihnen nicht geholfen habe und sein Bruder verschollen sei - nicht berücksichtigt habe. 6. 6.1 Zunächst ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, zu prüfen, weil sie bei einer stattgabe zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 6.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst wird, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der oder die Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). 6.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist. Die verfügende Behörde darf sich nämlich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ernstgenommen und seine Antworten nicht sorgfältig ausgewertet worden wären. Das SEM hat - wie nachgehend zu zeigen sein wird - überzeugend dargelegt, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers, die er als Grund für seine Flucht angibt, für unglaubhaft hält. Entsprechend gab es auch keinen Anlass, auf die Gründe, weshalb seine Mutter und seine Geschwister nach seiner Ausreise weggezogen seien, näher einzugehen, zumal der Beschwerdeführer den Grund für diesen Wegzug in keiner Weise präzisierte (A17/3 F9) beziehungsweise angab, dies sei vorsichtshalber geschehen, um ähnliche Probleme zu vermeiden (A17/3 F26f.). Dasselbe gilt für den Einwand, das SEM habe unberücksichtigt gelassen, dass die Polizei ihnen nicht geholfen habe in Bezug auf seinen Bruder, was er, wie er selbst in der Beschwerdeschrift angibt, gerade nur anlässlich der BzP erwähnt hatte. Weder in der Anhörung präzisierte er dieses Vorbringen näher noch bezeichnenderweise jetzt auf Beschwerdestufe. Dass der Bruder verschollen sei, hat das SEM schliesslich nicht angezweifelt. Insgesamt wurde die Begründung des Entscheides so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über deren Tragweite ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten konnte. Der Antrag auf Rückweisung an das SEM und Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen. 7. 7.1 Was die Asylvorbringen des Beschwerdeführers betrifft, so stellt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM fest, dass sie insgesamt nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden kann - mit den nachgehenden Ergänzungen - auf die vorgehend dargelegten, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. E. 5.2) sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Neben den vom SEM erwähnten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers, kam es auch zu weiteren wesentlichen Widersprüchen. Diese betreffen zunächst den Haftgrund. So führte der Beschwerdeführer nicht nur anlässlich der Anhörung widersprüchlich aus, der vorgeschobene Grund für die Verhaftung sei gewesen, dass er als (...) auf dem Schwarzmarkt tätig gewesen sei (vgl. insb. A17/5 F34, 38) beziehungsweise habe er tatsächlich keine Steuern für die verkauften Waren bezahlt (A17/18 F169), was er in der Folge wiederum relativierte (A17/18 F170ff.), sondern er hatte an der BzP auch noch eine ganz andere Version zu Protokoll gegeben. So lässt sich dem entsprechenden Protokoll entnehmen, die Familie, die seinen Bruder verschleppt habe, habe bei der Polizei ausgesagt, der Beschwerdeführer habe einen Jungen geschlagen, woraufhin er verhaftet worden sei (A6/9 F 7.02). Die Frage der SEM-Sachbearbeiterin in der BzP, ob er psychisch und physisch gesund sei, bejahte er sodann ohne weitere Ausführungen (A6/10 F 8.02). Bei der Anhörung verweist er aber plötzlich auf Probleme im rechten Bein und im rechten Arm, welche gemäss seinen eigenen Aussagen noch auf Schläge in der Haft zurückzuführen seien (A17/2 F6 ff.). Weder dieses Schmerzen noch die Schläge in der Haft hatte er allerdings in der BzP erwähnt. Dabei handelt es sich um zentrale Vorbringen in der Asylgeschichte, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer diese in der BzP wenigstens ansatzweise erwähnt hätte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer bis heute - auch auf Beschwerdestufe - keine Beweismittel eingereicht, die seine gesundheitlichen Probleme belegen würden. Was den Haftalltag betrifft, so beschrieb der Beschwerdeführer zwar, dass ihn ein Ereignis besonders schockiert habe, nämlich dass ein Wettbewerbskampf geführt worden sei, bei dem der Gewinner Essen bekomme habe (vgl. A17/9 F73), was, für sich alleine genommen, als Realzeichen gewertet werden könnte. Auf die Aufforderung hin, dieses Erlebnis zu präzisieren sowie - auf mehrfache Nachfrage hin - konkret einen typischen Tag in der Haft zu beschreiben, fielen seine Ausführungen indessen, anders als er in der Rechtsmitteleingabe behauptet, äusserst allgemein aus und sie sind nicht geeignet, glaubhaft zu machen, der Beschwerdeführer habe die geschilderten Ereignisse tatsächlich so erlebt (vgl. A17/9 70ff.). Unter diesen Umständen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum B._______-Clan in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt sei. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III.1) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit zu Unrecht verurteilt worden sei und ihm bei der Rückkehr Verhaftung, Folter und der Tod drohe, ist rein pauschaler Natur und lässt sich durch die Akten nicht stützen. Ferner vermag der Beschwerdeführer mit seiner Clan-Zugehörigkeit für sich alleine kein "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK darzutun, zumal er für die geltend gemachte Diskriminierung einzig einerseits auf allgemeine Quellen verweist und sie andererseits mit den als unglaubhaft erachteten Vorbringen begründet. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG als zulässig. 9.2 9.2.1 Der Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens gilt nach konstanter Praxis grundsätzlich auch als zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngerer Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Am 4. August 2017 wurde der Ausnahezustand beendet und Anfang dieses Jahr kündigte der Präsident Äthiopiens an, alle politischen Gefangenen freilassen zu wollen (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien kündigt die Freilassung aller politischer Gefangenen an, 4.1.2018, https://www.nzz.ch/international/aethiopien-kuendigt-die-freilassung-aller-politischer-gefangenen-an-ld.1344399, abgerufen am 24.1.2018; Al Jazeera, Ethiopia lifts state of emergency imposed in October, 5.10.2017, http://www.aljazeera.com/news/2017/08/ethiopia-lifts-state-emergency-imposed-october-170805044440548.html, abgerufen am 24.1.2018), was auf eine gewisse Entspannung des innerpolitischen Konflikts hinweisen dürfte. Die Lage zeigt sich indessen auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; NZZ, Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/eritrea-ld.88768, abgerufen am 24.1.2018). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien auch in Berücksichtigung dieser Entwicklung zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4). 9.2.2 Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Er gehört nicht der Ethnie der Oromo an, die von den oben beschriebenen Umständen besonders betroffen sind. Zwar soll die schwierige Stellung für Angehörige des B._______-Clans in der D._______-Gemeinschaft nicht verharmlost werden. Auch von dieser gesellschaftlich-kulturell bedingten Diskriminierung war der Beschwerdeführer aber offenbar in seinen Lebensverhältnissen nicht individuell betroffen, nachdem seine Asylvorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden müssen. Dies zeigt etwa der Umstand, dass es ihm immerhin möglich war, für acht Jahre die Schule zu besuchen. Auch der Einstieg in ein Berufsleben, das ihm ein Auskommen ermöglicht hat, ist ihm gelungen, sei er doch sogar von einem Angehörigen eines angeblich verfeindeten Clans angestellt worden (vgl. A17/12 F101). In diesem Bereich verfügt er nun über vier Jahre Berufserfahrung, wobei er zuvor als (...)- und (...)putzer für ein Auskommen sorgen konnte. In C._______ leben gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zumindest noch ein Cousin, der bei seinen Eltern aufgewachsen sei (BzP A6/6 3.01) sowie sein Bekannter F._______, der ihn bereits in der Vergangenheit unterstützt habe. Ferner leben in G._______ seine Mutter und zwei Geschwister sowie seine Tante und in H._______ (phonetische Schreibweise) sein Vater und sein Onkel. Es gibt keinen Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer könne sich nicht auch an einem dieser Orte aufhalten. Damit sind insgesamt keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme am Arm und am Bein, so sie denn überhaupt bestehen, sind offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass sie zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Auf die zutreffenden Ausführungen des SEM kann auch hier ergänzend verwiesen werden. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache. Der mit Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Begehren bereits im Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags als aussichtslos erwiesen haben, zumal den Ausführungen in der Beschwerde keine konkrete Auseinandersetzung mit den berechtigten Einwänden des SEM zu entnehmen ist. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: