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E-7036/2009

E-7036/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-01-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Tibet im Juli 2008 und reiste nach einem über zweimonatigen Aufenthalt in Nepal am 28. September 2008 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 2. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 29. Juni 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei 1978, im Alter von sieben Jahren, ins B._______-Kloster eingetreten. Während rund neun Jahren habe er zunächst als Novize, dann als Mönch im Kloster gelebt. Im Jahre 1987 sei er ausgetreten, um sich um seinen Vater zu kümmern. Am 17. März 2008 habe er an einer Demonstration im B._______-Kloster teilgenommen. Dabei habe er erfahren, dass ein älterer Verwandter, welcher Gelehrter gewesen sei, von den Chinesen getötet worden sei. Er sei innerlich aufgewühlt gewesen und habe zusammen mit anderen Demonstranten Steine auf ein chinesisches Armeefahrzeug geworfen. Er sei dabei von den Chinesen geschlagen worden. Zahlreiche Tibeter seien verhaftet worden. Mit der Befürchtung, er sei von den Chinesen gefilmt worden, habe er sich kurzum wieder nach Hause begeben. Er habe sich seinem Bruder anvertraut, welcher befürchtet habe, dass er - der Beschwerdeführer - von den Soldaten identifiziert und verhaftet werden könnte. Sein Bruder habe deshalb entschieden, dass er Tibet verlassen solle. Zunächst habe er sich zwei Monate bei einem Onkel versteckt. Danach habe er sich nach Nepal begeben, wo er während zweier Monate gelebt habe. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte es fest, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Mit Beschwerde vom 11. November 2009 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, der angefochtene Entscheid sei in den Punkten 1 bis 3 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 7. Dezember 2009 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Zur Begründung führte es aus, anlässlich derselben Anhörung habe der Beschwerdeführer unterschiedliche zeitliche Angaben betreffend die Teilnahme an der Demonstration gemacht. Zudem seien seine Angaben über den Alltag im Kloster, in welchem er von 1978 bis 1994 (recte: 1987) als Mönch gelebt haben wolle, wenig konkret und nicht detailliert. Überdies widerspreche es den gesicherten Erkenntnissen des BFM, dass zum damaligen Zeitpunkt rund 400 Mönche im B._______-Kloster gelebt hätten. Auch seien die Angaben zum Reiseweg wenig konkret und substanziiert. Vor diesem Hintergrund sei das eingereichte Arztzeugnis, gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung sei, nicht geeignet, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Schliesslich unterstreiche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine gefälschte Identitätskarte abgegeben habe, die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben. Zu Art. 3 AsylG führte das BFM weiter aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe das Heimatland am 15. Dezember 2008 (recte: im Juli 2008) illegal verlassen. Die Umstände zur Ausreise seien indes nicht glaubhaft, weshalb auch nicht von einer illegalen Ausreise ausgegangen werden könne. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer noch nicht "längere Zeit" im Sinne der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 1) ausserhalb seiner Heimat. Somit liege kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Er habe weder eine Schulbildung, noch Erfahrung im Umgang mit Behörden. Ihm sei daher die Bedeutung von Details nicht bewusst gewesen. Zudem komme der zeitlichen Wahrnehmung in Tibet keine besondere Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sei der aufgezeigte zeitliche Widerspruch nicht überzeugend. Ebenso wenig könne dem Vorhalt gefolgt werden, der Beschwerdeführer habe den Alltag im Kloster nicht detailliert und wenig konkret beschrieben. Es entspreche der Tatsache, dass der Alltag in den tibetischen Klöstern nicht vielfältig sei. Bezüglich der Anzahl der im B._______-Kloster lebenden Mönche liege sodann ein Missverständnis vor. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung die aktuelle Anzahl der Mönche angegeben; im Zeitpunkt seines Eintritts ins Kloster seien es ungefähr 70 Mönche gewesen. Schliesslich habe er auch den Reiseweg von C._______ nach Lhasa - entgegen der Bewertung des BFM - äusserst detailliert angegeben. Den Weg von Nepal in die Schweiz könne er nicht genauer beschreiben, da er das Flugzeug benutzt habe und lediglich dem Schlepper gefolgt sei. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, aufgrund der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE E-6706/2008 vom 7. Oktober 2009) erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Gemäss seinen übereinstimmenden Angaben sei er im Juli 2008 auf illegalem Weg aus Tibet ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______, vom 29. Oktober 2009, sowie eine Fotographie zu den Akten.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer widerspricht sich bezüglich seines zeitlichen Erscheinen am Demonstrationsort. Dieser kurze Aufenthalt im beziehungsweise beim Kloster bildet das einzige und entscheidende Ereignis, welches den Beschwerdeführer zur Ausreise aus seinem Heimatland veranlasste. Dabei handelt es sich entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht offensichtlich nicht um ein blosses Detail, weshalb vom Beschwerdeführer diesbezüglich ohne Weiteres übereinstimmende Angaben erwartet werden dürfen. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, er sei ohne Schulbildung, was indes so nicht zutrifft. Gemäss seinen eigenen Angaben lernte er in der Klosterschule Lesen sowie Schreiben und verbrachte die Tage vorwiegend damit, Texte auswendig zu lernen und zu rezitieren (vgl. A21, S. 7). Demnach ist der Beschwerdeführer gewohnt, sich Einzelheiten genauestes einzuprägen und später wiederzugeben. Vor diesem Hintergrund vermag er aus dem Hinweis auf seine fehlende Schulbildung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Desgleichen gilt hinsichtlich des nicht näher substanziierten Vorbringens, er habe keine Erfahrung im Umgang mit Behörden. Bei der Anhörung zu den Asylgründen bedarf es diesbezüglich keiner besonderen Erfahrungen, hat der Betroffene doch lediglich gegenüber den Befragern über selbst Erlebtes zu berichten. Im Weiteren kann auch der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, der Beschwerdeführer habe detailliert und konkret über den Klosteralltag berichtet, nicht zugestimmt werden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Leben als Mönch beschränken sich darauf, dass er den ganzen Tag Texte auswendig gelernt habe. Auch wenn ein Klosterleben nicht besonderes vielfältig sein mag, so entsprechen die rudimentären Angaben des Beschwerdeführers wohl kaum den Tatsachen, gehören doch zu einem Mönchsalltag zahlreiche täglich wiederkehrende Tätigkeiten (beispielsweise Aussagen zum Essen, Schlafen, Meditieren). Insoweit vermitteln die Angaben des Beschwerdeführers in keiner Weise den Eindruck, er habe anlässlich der Anhörungen über tatsächlich selbst Erlebtes berichtet. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten kurzen Angaben zum Tagesablauf nicht zu ändern. Entsprechende Vorbringen hätten vom Beschwerdeführer spontan anlässlich der Anhörung erfolgen müssen. Was sodann das geltend gemachte Missverständnis anbelangt, so war die entsprechende Frage unmissverständlich und klar formuliert. Überdies ist es aufgrund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin nicht möglich, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahre 1979 im B._______-Kloster gelebt hat. Schliesslich ist mit dem BFM und entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht festzustellen, dass auch die Angaben zur Ausreise aus Tibet nicht als hinreichend substanziiert und detailliert zu bewerten sind. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zur Ausreise aus Tibet keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie das eingereichte, allgemein gehaltene Arztzeugnis nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 4.4.1 Aufgrund einer durch das Bundesverwaltungsgericht neu eingeleiteten Rechtsprechung ist vorliegend weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zufolge der illegalen Ausreise aus Tibet respektive China und der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat und damit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG erfüllt.

E. 4.4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE E-6706/2008 vom 7. Oktober 2009 aufgrund einer aktualisierten Lagebeurteilung zum Schluss gelangt, dass sich die in EMARK 2006 Nr. 1 statuierte Praxis, wonach nur diejenigen tibetischen Asylsuchenden im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe gefährdet sind, die nach der illegalen Ausreise für längere Zeit im Ausland gewesen sind, nicht mehr aufrechterhalten lässt. Massgeblich sei, dass die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthaltes - namentlich in einem für die Tibeter- Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz - Kontakte zu als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen unterstellten und darin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistische Kräfte betrachteten Kreisen erblicken würden. Es sei daher davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten.

E. 4.4.4 Vorliegend geht das BFM davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Tibeter handelt, weshalb es ihn zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. Die Vorinstanz bezweifelt indes die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen übereinstimmend zu Protokoll gegeben hat, er habe Tibet illegal verlassen und sich vor der Einreise in die Schweiz zwei Monate in Nepal aufgehalten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Ausführungen im vorgenannten Urteil eine legale Ausreise aus Tibet seit der deutlichen Verschärfung der Lage im März 2008 kaum noch möglich war. Überdies war eine legale Ausreise nur in einem eng beschränkten, oftmals behördlicherseits erschwerten Rahmen etwa für Geschäftsleute, für im Ausland Studierende, in den Dörfern der Grenzregion auch für Bewohner dieser Dörfer für kurze Reisen nach Nepal möglich. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher weder Geschäftsmann, noch Student ist, noch in einem grenznahen Dorf lebte, Tibet illegal verlassen hat. Bei einer Rückkehr nach China hat der Beschwerdeführer daher begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Benachteiligungen seitens der chinesischen Behörden. Damit erfüllt er die Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer erfüllt indes die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb ihm gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren ist.

E. 5 Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2009 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach China ist indes überdies aufgrund der vorstehend festgestellten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist somit als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Sie ist demgegenüber abzuweisen, soweit die Asylgewährung sowie die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt wird.

E. 7.1 Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2009 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 7.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer seien bis zur Beschwerdeeinreichung Fr. 900.-- in Rechnung gestellt worden. Weitere Eingaben hat die Rechtsvertreterin nicht verfasst. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist in Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE somit auf insgesamt Fr. 450.-- (inkl. Barauslagen) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 450.-- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM, das E._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7036/2009/ {T 0/2} Urteil vom 28. Januar 2010 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, China, vertreten durch Fidan Köle, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Tibet im Juli 2008 und reiste nach einem über zweimonatigen Aufenthalt in Nepal am 28. September 2008 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 2. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 29. Juni 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei 1978, im Alter von sieben Jahren, ins B._______-Kloster eingetreten. Während rund neun Jahren habe er zunächst als Novize, dann als Mönch im Kloster gelebt. Im Jahre 1987 sei er ausgetreten, um sich um seinen Vater zu kümmern. Am 17. März 2008 habe er an einer Demonstration im B._______-Kloster teilgenommen. Dabei habe er erfahren, dass ein älterer Verwandter, welcher Gelehrter gewesen sei, von den Chinesen getötet worden sei. Er sei innerlich aufgewühlt gewesen und habe zusammen mit anderen Demonstranten Steine auf ein chinesisches Armeefahrzeug geworfen. Er sei dabei von den Chinesen geschlagen worden. Zahlreiche Tibeter seien verhaftet worden. Mit der Befürchtung, er sei von den Chinesen gefilmt worden, habe er sich kurzum wieder nach Hause begeben. Er habe sich seinem Bruder anvertraut, welcher befürchtet habe, dass er - der Beschwerdeführer - von den Soldaten identifiziert und verhaftet werden könnte. Sein Bruder habe deshalb entschieden, dass er Tibet verlassen solle. Zunächst habe er sich zwei Monate bei einem Onkel versteckt. Danach habe er sich nach Nepal begeben, wo er während zweier Monate gelebt habe. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte es fest, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Mit Beschwerde vom 11. November 2009 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, der angefochtene Entscheid sei in den Punkten 1 bis 3 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 7. Dezember 2009 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Zur Begründung führte es aus, anlässlich derselben Anhörung habe der Beschwerdeführer unterschiedliche zeitliche Angaben betreffend die Teilnahme an der Demonstration gemacht. Zudem seien seine Angaben über den Alltag im Kloster, in welchem er von 1978 bis 1994 (recte: 1987) als Mönch gelebt haben wolle, wenig konkret und nicht detailliert. Überdies widerspreche es den gesicherten Erkenntnissen des BFM, dass zum damaligen Zeitpunkt rund 400 Mönche im B._______-Kloster gelebt hätten. Auch seien die Angaben zum Reiseweg wenig konkret und substanziiert. Vor diesem Hintergrund sei das eingereichte Arztzeugnis, gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung sei, nicht geeignet, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Schliesslich unterstreiche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine gefälschte Identitätskarte abgegeben habe, die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben. Zu Art. 3 AsylG führte das BFM weiter aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe das Heimatland am 15. Dezember 2008 (recte: im Juli 2008) illegal verlassen. Die Umstände zur Ausreise seien indes nicht glaubhaft, weshalb auch nicht von einer illegalen Ausreise ausgegangen werden könne. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer noch nicht "längere Zeit" im Sinne der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 1) ausserhalb seiner Heimat. Somit liege kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Er habe weder eine Schulbildung, noch Erfahrung im Umgang mit Behörden. Ihm sei daher die Bedeutung von Details nicht bewusst gewesen. Zudem komme der zeitlichen Wahrnehmung in Tibet keine besondere Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sei der aufgezeigte zeitliche Widerspruch nicht überzeugend. Ebenso wenig könne dem Vorhalt gefolgt werden, der Beschwerdeführer habe den Alltag im Kloster nicht detailliert und wenig konkret beschrieben. Es entspreche der Tatsache, dass der Alltag in den tibetischen Klöstern nicht vielfältig sei. Bezüglich der Anzahl der im B._______-Kloster lebenden Mönche liege sodann ein Missverständnis vor. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung die aktuelle Anzahl der Mönche angegeben; im Zeitpunkt seines Eintritts ins Kloster seien es ungefähr 70 Mönche gewesen. Schliesslich habe er auch den Reiseweg von C._______ nach Lhasa - entgegen der Bewertung des BFM - äusserst detailliert angegeben. Den Weg von Nepal in die Schweiz könne er nicht genauer beschreiben, da er das Flugzeug benutzt habe und lediglich dem Schlepper gefolgt sei. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, aufgrund der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE E-6706/2008 vom 7. Oktober 2009) erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Gemäss seinen übereinstimmenden Angaben sei er im Juli 2008 auf illegalem Weg aus Tibet ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______, vom 29. Oktober 2009, sowie eine Fotographie zu den Akten. 4.3 Der Beschwerdeführer widerspricht sich bezüglich seines zeitlichen Erscheinen am Demonstrationsort. Dieser kurze Aufenthalt im beziehungsweise beim Kloster bildet das einzige und entscheidende Ereignis, welches den Beschwerdeführer zur Ausreise aus seinem Heimatland veranlasste. Dabei handelt es sich entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht offensichtlich nicht um ein blosses Detail, weshalb vom Beschwerdeführer diesbezüglich ohne Weiteres übereinstimmende Angaben erwartet werden dürfen. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, er sei ohne Schulbildung, was indes so nicht zutrifft. Gemäss seinen eigenen Angaben lernte er in der Klosterschule Lesen sowie Schreiben und verbrachte die Tage vorwiegend damit, Texte auswendig zu lernen und zu rezitieren (vgl. A21, S. 7). Demnach ist der Beschwerdeführer gewohnt, sich Einzelheiten genauestes einzuprägen und später wiederzugeben. Vor diesem Hintergrund vermag er aus dem Hinweis auf seine fehlende Schulbildung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Desgleichen gilt hinsichtlich des nicht näher substanziierten Vorbringens, er habe keine Erfahrung im Umgang mit Behörden. Bei der Anhörung zu den Asylgründen bedarf es diesbezüglich keiner besonderen Erfahrungen, hat der Betroffene doch lediglich gegenüber den Befragern über selbst Erlebtes zu berichten. Im Weiteren kann auch der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, der Beschwerdeführer habe detailliert und konkret über den Klosteralltag berichtet, nicht zugestimmt werden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Leben als Mönch beschränken sich darauf, dass er den ganzen Tag Texte auswendig gelernt habe. Auch wenn ein Klosterleben nicht besonderes vielfältig sein mag, so entsprechen die rudimentären Angaben des Beschwerdeführers wohl kaum den Tatsachen, gehören doch zu einem Mönchsalltag zahlreiche täglich wiederkehrende Tätigkeiten (beispielsweise Aussagen zum Essen, Schlafen, Meditieren). Insoweit vermitteln die Angaben des Beschwerdeführers in keiner Weise den Eindruck, er habe anlässlich der Anhörungen über tatsächlich selbst Erlebtes berichtet. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten kurzen Angaben zum Tagesablauf nicht zu ändern. Entsprechende Vorbringen hätten vom Beschwerdeführer spontan anlässlich der Anhörung erfolgen müssen. Was sodann das geltend gemachte Missverständnis anbelangt, so war die entsprechende Frage unmissverständlich und klar formuliert. Überdies ist es aufgrund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin nicht möglich, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahre 1979 im B._______-Kloster gelebt hat. Schliesslich ist mit dem BFM und entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht festzustellen, dass auch die Angaben zur Ausreise aus Tibet nicht als hinreichend substanziiert und detailliert zu bewerten sind. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zur Ausreise aus Tibet keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie das eingereichte, allgemein gehaltene Arztzeugnis nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 4.4 4.4.1 Aufgrund einer durch das Bundesverwaltungsgericht neu eingeleiteten Rechtsprechung ist vorliegend weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zufolge der illegalen Ausreise aus Tibet respektive China und der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat und damit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. 4.4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10 mit weiteren Hinweisen). 4.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE E-6706/2008 vom 7. Oktober 2009 aufgrund einer aktualisierten Lagebeurteilung zum Schluss gelangt, dass sich die in EMARK 2006 Nr. 1 statuierte Praxis, wonach nur diejenigen tibetischen Asylsuchenden im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe gefährdet sind, die nach der illegalen Ausreise für längere Zeit im Ausland gewesen sind, nicht mehr aufrechterhalten lässt. Massgeblich sei, dass die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthaltes - namentlich in einem für die Tibeter- Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz - Kontakte zu als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen unterstellten und darin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistische Kräfte betrachteten Kreisen erblicken würden. Es sei daher davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten. 4.4.4 Vorliegend geht das BFM davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Tibeter handelt, weshalb es ihn zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. Die Vorinstanz bezweifelt indes die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen übereinstimmend zu Protokoll gegeben hat, er habe Tibet illegal verlassen und sich vor der Einreise in die Schweiz zwei Monate in Nepal aufgehalten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Ausführungen im vorgenannten Urteil eine legale Ausreise aus Tibet seit der deutlichen Verschärfung der Lage im März 2008 kaum noch möglich war. Überdies war eine legale Ausreise nur in einem eng beschränkten, oftmals behördlicherseits erschwerten Rahmen etwa für Geschäftsleute, für im Ausland Studierende, in den Dörfern der Grenzregion auch für Bewohner dieser Dörfer für kurze Reisen nach Nepal möglich. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher weder Geschäftsmann, noch Student ist, noch in einem grenznahen Dorf lebte, Tibet illegal verlassen hat. Bei einer Rückkehr nach China hat der Beschwerdeführer daher begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Benachteiligungen seitens der chinesischen Behörden. Damit erfüllt er die Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer erfüllt indes die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb ihm gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren ist. 5. Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2009 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach China ist indes überdies aufgrund der vorstehend festgestellten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist somit als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Sie ist demgegenüber abzuweisen, soweit die Asylgewährung sowie die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt wird. 7. 7.1 Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2009 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer seien bis zur Beschwerdeeinreichung Fr. 900.-- in Rechnung gestellt worden. Weitere Eingaben hat die Rechtsvertreterin nicht verfasst. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist in Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE somit auf insgesamt Fr. 450.-- (inkl. Barauslagen) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 450.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM, das E._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: