Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-7028/2024
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (…), Ghana, vertreten durch Thierry Gotti, Teichmann International (Schweiz) AG, Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024 / N (…).
E-7028/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 28. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 23. Oktober 2024 zu den Asylgründen ange- hört (vgl. Akten der Vorinstanz 1364565-[nachfolgend: SEM-act] 1/2 und 17/16). Dabei führte sie insbesondere aus, sie sei ghanaische Staatsange- hörige und in B._______ sowie in C._______ in der Region Ashanti aufge- wachsen. Nach der Schule habe sie an der (…) in der (…) (…) studiert und anschliessend bis zu ihrer Ausreise als (…) gearbeitet. Zuletzt habe sie an der (…) in C._______ (…) und (…) in D._______ gewohnt. Sie habe zwei erwachsene Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Von ihrem Mann habe sie sich getrennt, ziehe jedoch einen Neuanfang mit ihm in Erwägung. Zu- letzt habe sie mit ihrem Sohn im eigenen Haus in D._______ gelebt. Ihre Eltern lebten in E._______. Ihr Vater besitze in F._______ ein Gebäude, wo sie manchmal ihre Ferien verbracht habe. Sie habe sich seit 2012 als Wahlbeobachterin engagiert. Im Jahr 20(…) habe es Verzögerungen bei der Lieferung der Wahlzettel gegeben und ihr sei unterstellt worden, diese Verzögerungen bewusst bewirkt zu haben. In der Folge sei sie bedroht worden, obschon sie weder ein politisches Amt bekleidet habe noch einfa- ches Mitglied einer Partei gewesen sei. Ungefähr seit 20(…) sei sie Mitglied bei der Organisation G._______, die sich für Menschenrechte einsetze. Sie habe sich für die Organisation dahingehend engagiert, dass sie Plakate für Demonstrationen vorbereitet und den Dialog mit Jugendlichen gesucht habe. Bei der Demonstration, die am (…) beziehungsweise (…) 2024 in F._______ stattgefunden habe, sei es um illegale Minengeschäfte in Ghana gegangen. Sie sei auch an dieser Demonstration für die Plakate zuständig gewesen. Ferner habe sie vor der Demonstration die Polizei in- formiert, dass es sich um eine friedliche Veranstaltung handle, es sei je- doch im Verlaufe der Demonstration zu polizeilichen Übergriffen gekom- men. Mehrere Personen, darunter auch Mitorganisierende der Demonstra- tion, seien festgenommen worden. Sie seien davongerannt und mit einem Reisebus nach C._______, das vier Autostunden von F._______ entfernt liege, zurückgekehrt. Noch in derselben Nacht hätten Personen an ihre Tür geklopft und ihr Sohn habe die Türe geöffnet und mit den Personen ge- sprochen. Sie habe die Leute nicht direkt gesehen, jedoch aufgeschnappt, dass es bei den Gesprächen um die Demonstration gegangen sei und sie aufgefordert worden seien, damit aufzuhören. Sie gehe davon aus, dass es sich bei den Leuten um Gesandte der Regierungspartei gehandelt habe. Ihr Sohn habe sie in Schutz genommen und sich eine Rauferei mit den Leuten geleistet. Da sie um ihr Leben gefürchtet habe, sei sie am nächsten
E-7028/2024 Seite 3 Tag zu einem entfernten Verwandten in F._______ gereist, wo sie sich fast drei Wochen versteckt habe. Am Tag ihrer Ausreise sei sie von einigen Mit- gliedern von G._______ am Flughafen verabschiedet worden und mit ih- rem eigenen Reisepass legal nach Italien gereist, wo sie ihren Reisepass verloren habe. Anschliessend sei sie auf direktem Weg mit dem Zug in die Schweiz gereist. In medizinischer Hinsicht leide sie seit einem Jahr an (…) und sei deswegen bereits im (…) in C._______ in Behandlung gewesen. Ferner habe sie Schlafstörungen und leide an innerer Unruhe. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 23/10 f.). C. Mit Eingabe vom 7. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der Entscheid vom 31. Oktober 2024 sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts und neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Wegweisungsvollzug während des Beschwerdeverfahrens auszusetzen, die vollständigen Vorakten seien bei der Vorinstanz zu edieren und zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuziehen. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bestellen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Vertretungsvollmacht vom 6. Novem- ber 2024, die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2024, diverse un- datierte Bildschirmausdrucke mit Fotos, einen Ausweis «Human Right Activist Card», weitere undatierte Fotos und diverse vorinstanzliche Akten, alles in Kopie, ein.
E-7028/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet. 4. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren E-7037/2024 (H._______, […] [Tochter der Beschwerdeführerin]) zeitlich koordiniert, im gleichen Spruchkörper behandelt und es werden die entsprechenden Ak- ten beigezogen. 5. Auf den in der Beschwerde sinngemäss gestellten prozessualen Antrag,
E-7028/2024 Seite 5 es sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu ver- fügen, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Beschwerde von Geset- zes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). 6. Die Beschwerdeführerin beantragt im Rechtsbegehren zwei ausschliess- lich die Anerkennung als Flüchtling. Aufgrund der Begründung der Be- schwerde wird im Folgenden davon ausgegangen, dass sie die angefoch- tene Verfügung auch im Asylpunkt (Dispositivziffer zwei) anficht. 7. Von der Beschwerdeführerin wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, insbesondere zur rechtsgenüg- lichen Feststellung des Sachverhalts beantragt. Begründet wird der Antrag nicht näher und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unrichtig oder unvollständig festgestellt worden wäre. Für die Kassation der angefochtenen Verfügung besteht offensichtlich kein Anlass. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2., 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nicht- staatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qua- lifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktio- nierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruch- nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).
E-7028/2024 Seite 6 9. 9.1 Zur Begründung seiner Verfügung im Asylpunkt führte das SEM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Der Bundesrat habe Ghana mit Be- schluss vom 5. Oktober 1993 als einen verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, seien keine ersichtlich. Ferner erreichten die Verfolgungsmass- nahmen gegen die Beschwerdeführerin weder die Intensität, die für die Be- gründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung notwendig sei, noch seien sie geeignet, einen unerträglichen psychischen Druck zu bewir- ken. Zudem habe sie die Bedrohung im Jahr 20(…) offensichtlich nicht dazu veranlasst, ihr Heimatland zu verlassen. Ihre Schilderungen bezüg- lich der Bedrohung durch Gesandte der Regierungspartei im (…) 2024 – wobei sie über die Täterschaft nur Mutmassungen angestellt habe – hin- terliessen nicht den Eindruck, dass die Personen ein ernsthaftes und an- haltendes Verfolgungsinteresse an ihrer Person hätten. Es sei davon aus- zugehen, dass ihre mutmasslichen Verfolger nicht sofort klein beigegeben hätten, nur weil ihr Sohn sie in Schutz genommen habe. Ebenfalls hätten die vorgeblichen Verfolger nach dem geschilderten Vorfall keinen weiteren Besuch bei ihr zu Hause unternommen – zumindest habe ihr ihr Sohn bis heute nicht davon berichtet. Zudem hätten weder sie noch ihr Sohn An- zeige gegen die Bedroher erstattet. Die Beschwerdeführerin sei auch nie verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden oder für eine politische Partei aktiv gewesen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie als (…) gearbeitet. Ebenfalls sei sie legal aus Ghana ausgereist, was ein starkes Indiz dafür sei, dass die ghanaischen Behörden in ihr keine Bedrohung, sondern im Gegenteil eine wohlgesinnte und pflichtbewusste Staatsbürgerin sehen würden. Es seien somit keine Gründe ersichtlich, weshalb die ghanaische Polizei nach einer Anzeige nicht hätte aktiv werden sollen. Ghana verfüge über eine funktionierende und effiziente staatliche Infrastruktur. Es liege zwar aus- serhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff prä- ventiv zu verhindern. Aus dieser Tatsache könne aber nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutz- loses Unterfangen darstelle. Vor diesem Hintergrund erschliesse sich nicht, weshalb sie sich wegen der Bedrohungen gegen sie und ihren Sohn nicht an die Behörden gewandt habe. Diese Option stehe ihr nach wie vor offen. Weiter verfüge sie mit ihrem Verwandten in F._______ sowie mit ihren in E._______ wohnhaften Eltern über innerstaatliche Schutzalternativen. Diesbezüglich habe sie nicht stimmig erklären können, weshalb ein Woh- nortswechsel für sie nicht möglich gewesen sei. Ohnehin sei fraglich,
E-7028/2024 Seite 7 weshalb sie nicht weiterhin in C._______ leben könne, wohne doch ihr Sohn nach wie vor an derselben Adresse, wo er seither keine konkreten Nachteile mehr erlebt habe. Auch könnten die eingereichten Bilder der De- monstration in F._______, auf denen sie selbst nicht zu sehen sei, weder ihre Anwesenheit noch ihr Zutun zur Organisierung dieser Veranstaltung nachweisen. Bei den eingereichten Videos handle es sich sodann um all- gemeine Beiträge und Berichterstattung. Auch wenn es durchaus möglich sei, dass Ghana illegale Minen betreibe und es im Zuge von Demonstrati- onen zu Polizeigewalt kommen könne, werde in der Beschwerdeführerin keine exponierte politische Person gesehen. Vielmehr scheine sie nieder- schwellige Tätigkeiten ausgeführt und sich dabei im Rahmen der verfas- sungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Meinungsäusserungsfrei- heit bewegt zu haben. Es sei durchaus möglich, dass sie Mitglied der Or- ganisation G._______ sei. Sie habe jedoch selber angegeben, dass jede Person bei dieser Organisation zugelassen sei. Ein Blick auf die Webseite von G._______ zeige, dass rund 580’000 Personen die Organisation un- terstützten. 9.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet dem im Wesentlichen, das SEM habe nicht ausgeführt, weshalb Ghana auch heute noch als sicher anzu- sehen sei. Das Land weise in Bezug auf Menschenrechte und Schutzmög- lichkeiten erhebliche Defizite auf, die einer Einstufung als sicheres Her- kunftsland entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin sei Menschen- rechtsaktivistin und habe an friedlichen Demonstrationen und Protesten teilgenommen. Sie sei daher aufgrund der weiterhin bestehenden Prob- leme in Ghana hinsichtlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie des exzessiven Gewalteinsatzes durch die Polizei einem erheblichen Ri- siko ausgesetzt. Daher werde die Aussage der Vorinstanz, Ghana sei ein funktionierendes und sicheres Land, bestritten. So habe sie unmittelbar nach ihrer Teilnahme an einer friedlichen Protestaktion Besuch von einigen Personen erhalten und habe sich dieser Gefahr nur wegen des Eingreifens ihres Sohnes entziehen und am nächsten Tag fliehen können. Der nächtli- che Besuch durch mehrere Personen habe nicht nur eine erhebliche psy- chische Druckintensität ausgeübt, sondern stehe auch in direktem Zusam- menhang mit ihrer Tätigkeit als Aktivistin und somit mit ihrer politischen Überzeugung. Diese Personen seien wahrscheinlich dort gewesen, um sie nach einer friedlichen Demonstration mitzunehmen und ihrer Freiheit zu berauben. Die Ausführung der Vorinstanz, man hätte sie auch dort festneh- men können, sei wenig aussagekräftig, da bekannt sei, dass sie bereits aufgrund ihrer politischen Überzeugungen ins Visier genommen worden und die Gefahr für sie real und konkret sei. Das Fehlen einer sofortigen
E-7028/2024 Seite 8 Reaktion bedeute nicht, dass sie in Sicherheit sei. Solche Überwachungs- aktionen dienten oft dazu, einen Zustand der Angst zu schaffen, und die betroffene Person wisse, dass sie jederzeit abgeholt oder eingeschüchtert werden könne. Eine legale Ausreise bedeute nicht, dass sie bei einer Rück- kehr nicht gefährdet wäre. Ferner garantierten auch ihre frühere berufliche Tätigkeit als (…) sowie ihre Verwandten in Ghana ihre Sicherheit nicht. Auch hätten die Mitgliedskarte von G._______ und der Ausweis als Men- schenrechtsaktivistin nicht, wie die Vorinstanz behaupte, einen geringen Beweiswert. So habe sie glaubhaft gemacht, dass sie in der Aktivisten- szene tätig sei. Allein ihre Mitgliedschaft und ihre Aktivitäten in dieser Be- wegung seien risikoreich und könnten zu Verfolgung führen, insbesondere wenn sie bereits einmal ins Visier der Behörden oder bestimmter Gruppen geraten sei. Zwar enthielten viele Aktivistenausweise und Mitgliedsdoku- mente aus Kostengründen keine aufwendigen Sicherheitsmerkmale, dies mindere aber nicht deren Authentizität. Diese Dokumente zeigten ihre Zu- gehörigkeit zur Aktivistenszene und belegten ihr Engagement, was sie po- tenziell gefährde. Der Umstand, dass sie auf den Fotos und Videos der Demonstration nicht zu sehen sei, bedeute nicht, dass sie nicht daran teil- genommen habe und potenziell gefährdet sei. Demonstrationen könnten sehr chaotisch und dynamisch sein, und nicht alle Teilnehmer würden zwangsläufig auf Bildmaterial erfasst. Die Behörden oder oppositionellen Gruppen, die sie möglicherweise überwachten, würden vermutlich ihren Aktivismus und ihr Engagement kennen, was zu ernsthaften Bedrohungen führen könnte. 10. 10.1 Der Bundesrat hat Ghana als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Im Rahmen der peri- odischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regie- rung darauf bisher nicht zurückgekommen (vgl. Anhang 2 AsylV 1). Die Be- zeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermu- tung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge- währleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicher- heit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund kon- kreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Be- weislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
E-7028/2024 Seite 9 10.2 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen diese Regelver- mutung nicht umzustossen. Es liegen keine konkreten Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der ghanaischen Behörden vor, da sie dort nie um Schutz bei den zuständigen Behörden ersucht hat. Lediglich mit dem Zitieren von verschiedenen Beispielen in ihrer Be- schwerde – welche keinen Zusammenhang mit ihr aufweisen – vermag sie ebenfalls offensichtlich nicht, die Regelvermutung betreffend «Save Country» umzustossen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtli- chen Schutzes hätte sie sich an die zuständigen Behörden in Ghana wen- den müssen, bevor sie in der Schweiz um Schutz nachgesucht hat respek- tive wird sie sich künftig an diese wenden müssen, sollte sie entsprechende Übergriffe befürchten. Zudem ist nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen, zumal die vorgebrachte Verfolgung durch das Ein- greifen ihres Sohnes abgewendet werden konnte, und es aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Sohn deswegen erneut behelligt worden sind. Gegen eine begründete Furcht spricht ebenso der Umstand, dass die Beschwerdeführerin unbehelligt legal aus Ghana hat ausreisen können. Im Weiteren ist auf die Würdigung in der an- gefochtenen Verfügung zu verweisen, an der vollumfänglich festgehalten werden kann. Die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen vermö- gen dem nichts entgegenzuhalten. Dies gilt ebenfalls für die auf Beschwer- deebene (neu) als Beweismittel eingereichten Bildschirmfotografien von Demonstrationen, zumal diese weder datiert sind noch die Beschwerde- führerin darauf identifiziert werden kann. 10.3 Ferner wird betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren eingereich- ten Beweismittel auf die zutreffende Würdigung in der angefochtenen Ver- fügung verwiesen, welcher in der Beschwerde nichts substantiiertes ent- gegengehalten wird. 10.4 Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-7028/2024 Seite 10 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-7028/2024 Seite 11 12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). 12.3.2 Die Vorinstanz führt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe einen Universitätsab- schluss, habe bis zu ihrer Ausreise als (…) gearbeitet und darüber hinaus im Nebenerwerb selbstständig (…). Weiter könne sie in C._______ in ihr eigenes Haus zurückkehren, verfüge mit dem Wohnort ihrer Eltern aber auch über eine Aufenthaltsalternative. Bei ihrer Rückkehr könne sie sich auf den Rückhalt ihrer Familienmitglieder verlassen – sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Nebst ihrer eigenen Familie hielten sich ihre Eltern und Geschwister, zu denen sie ein enges Verhältnis habe, in Ghana auf. Somit verfüge sie in Ghana über ein soziales Beziehungs- netz und adäquaten Wohnraum. Gemäss den ärztlichen Untersuchungen in der Schweiz leide sie an (…), (…) sowie (…) und (…). Bei den Untersu- chungen in der Schweiz sei festgehalten worden, dass sie die Behandlung
E-7028/2024 Seite 12 mit ihrer eigenen Medikation fortführen könne. Zusätzlich seien ihr I._______-Tabletten ([…]) ausgehändigt worden, die sie bei Bedarf zu sich nehmen könne. Die gegen (…) und (…) nötigen Medikamente stünden ihr im Heimatland zur Verfügung, wodurch eine Rückkehr nach Ghana zu kei- ner lebensbedrohlichen Situation führe. Bei Bedarf sei auch I._______ in privaten Apotheken in Ghana erhältlich. 12.3.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde diesbezüglich geltend, die Verfügbarkeit bestimmter Medikamente in Ghana bedeute nicht, dass sie in der Lage sei, diese jederzeit und in der erforderlichen Qualität zu erhalten. Viele Regionen in Ghana litten unter einem Mangel an medizinischen Ressourcen und qualifiziertem Personal. Insbesondere für chronische Krankheiten wie (…) sei eine kontinuierliche und zuverläs- sige Versorgung erforderlich, die in Ghana oft nicht gewährleistet sei. Ihre gesundheitlichen Probleme, insbesondere (…) sowie (…), erforderten möglicherweise spezialisierte therapeutische Massnahmen, die in Ghana nicht flächendeckend verfügbar seien. Die blosse Verschreibung von I._______-Tabletten sei keine langfristige Lösung und könne bei unsach- gemässer Anwendung zusätzliche Gesundheitsrisiken bergen. Ihre (…) und (…) wiesen auf eine potenziell instabile psychische Verfassung hin. Diese könne sich bei einer Rückkehr nach Ghana, einem Land, in welchem sie bereits Bedrohungen erfahren habe, weiter verschlechtern. Die psycho- logische Betreuung und die Stabilität, die sie in der Schweiz erfahren könne, wäre in Ghana möglicherweise nicht in gleichem Masse gegeben. Ihre gesundheitlichen Probleme würden durch die ständige Angst vor Ver- folgung weiter verschärft. Die Rückkehr in eine Umgebung, in der sie um ihre Sicherheit fürchten müsse, könne ihre Gesundheitsprobleme zusätz- lich verschlimmern und zu einem ernsthaften Risiko für ihr körperliches und psychisches Wohlbefinden führen. 12.3.4 Zusammen mit der Bezeichnung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Ghana als Heimat- oder Herkunftsstaat, in den eine Rück- kehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Damit spricht die allgemeine Lage in Ghana nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs. 12.3.5 Hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführerin – insbesondere auch in medizinischer Hinsicht – kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 12.3.2 supra). Nicht gefolgt werden kann insbesondere der nicht weiter durch Beweismittel belegten Behauptung in der Beschwerde, die
E-7028/2024 Seite 13 Verschreibung von I._______-Tabletten sei keine langfristige Lösung und könne bei unsachgemässer Anwendung zusätzliche Gesundheitsrisiken bergen. Im Arztbericht vom (…) des (…) wird diesbezüglich unter Proce- dere unter anderem ausdrücklich festgehalten, dass die eigene Medikation ([…]) fortgeführt und I._______ (…) einmal täglich bei Bedarf eingenom- men werden könne (vgl. SEM-act. 16/2). Diese wie auch die weiteren Aus- führungen zum Wegweisungsvollzug in der Beschwerde vermögen nicht, diesen als unzumutbar zu qualifizieren. 12.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 14.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach 102m Abs. 1 AsylG i.V.m Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind abzuweisen, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten als von Vornherein aussichtslos erwiesen hat und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewäh- rung fehlt. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-7028/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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