Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 28. November 2013 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7027/2013 Urteil vom 30. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Kosovo, alle vertreten durch MLaw Adam Arend, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 18. September 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 1. Oktober 2013 mit den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 eine Befragung zur Person durchführte, dass diese dabei ausführten, sie hätten im Juni 2013 in Ungarn Asylgesuche gestellt, weil sie im Kosovo von Blutrache bedroht gewesen seien, dass sie Ungarn jedoch schon nach zwei Tagen verlassen hätten und in den Kosovo zurückgekehrt seien, dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2013 - eröffnet am 6. Dezember 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 durch ihre damalige Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei inhaltlich sinngemäss beantragten, die Nichteintretensverfügung vom 28. November 2013 sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen und eventualiter weitere Abklärungen vorzunehmen, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung per sofort vorsorglich aussetzte, dass der Instruktionsrichter mit Instruktionsverfügung vom 27. Dezember 2013 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herstellte, das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Anwältin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte, die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer prozessualen Bedürftigkeit aufforderte und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, dass die Beschwerdeführenden am 10. Januar 2014 die Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit und eine Substitutionsvollmacht ihres neuen Vertreters zu den Akten reichten, dass das BFM um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist bis zum 24. Januar 2014 ersuchte, was der Instruktionsrichter bewilligte, und es mit einer auf 24. Januar 2014 datierten Vernehmlassung an seiner Verfügung festhielt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, hier um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). dass - vorab aus Gründen der Prozessökonomie und in Anbetracht des sich aufdrängenden Ausgangs der Beschwerdeverfahrens - vorliegend auf eine Kenntnisgabe der Vernehmlassung an die Beschwerdeführenden und die Einholung einer Replik verzichtet wurde (vgl. Art. 31 VwVG), dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aber nachgekommen wird, indem die Vernehmlassung als Beilage zum vorliegenden Urteil zugestellt wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass nach Eingang der auf 24. Januar 2014 datierten Vernehmlassung festzustellen ist, dass diese Eingabe erst vier Tage nach Ablauf der vom Instruktionsrichter erstreckten Frist zu den Akten gereicht worden ist (Ausgangsstempel BFM: 28. Januar 2014), dass die Frage, ob die verspätete Vernehmlassung - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG - überhaupt berücksichtigt werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 16 E. 6) nicht abschliessend beurteilt werden muss, weil die Beschwerde auch bei Berücksichtigung dieser Eingabe gutzuheissen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass auf das vorliegende Gesuch das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), geprüft hat, dass vorliegend noch nach der Dublin-II-VO zu entscheiden ist, da sowohl der Asylantrag als auch das Ersuchen um Übernahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (vgl. Art. 49 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass diese am 20. Juni 2013 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatte, dass das BFM am 19. September 2013 die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte und diese das Übernahmeersuchen am 30. September 2013 guthiessen, dass die gemäss den Kriterien der Dublin-II-VO ermittelte grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns zur Behandlung des Asylgesuchs von den Beschwerdeführenden an sich nicht bestritten wird, dass diese jedoch insbesondere auf ihre besondere Verletzlichkeit hinweisen, welche dazu führen müsse, dass das Asylverfahren trotzdem in der Schweiz durchgeführt werde, wo sie im Gegensatz zu Ungarn über ein tragfähiges und unterstützungsbereites verwandtschaftliches Beziehungsnetz (zwei Geschwister der Beschwerdeführerin 1 mit gefestigtem Aufenthaltsrecht) verfügen würden, dass die Lebensbedingungen für Asylsuchende in Ungarn bekanntlich katastrophal seien und sie während ihres Aufenthalts in diesem Staat derart schlecht behandelt worden seien, dass sie es vorgezogen hätten, wieder in den Kosovo zurückzukehren, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1; SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden kann und es einer einlässlichen Abklärung in jedem konkreten Einzelfall bedarf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013, E. 9.2), dass damit nicht gesagt ist, dass die festgestellten Mängel in Ungarn (insb. Administrativhaft der Asylsuchenden, problematische Aufenthaltsbedingungen, ungenügende Prüfung der Asylgründe, drohende Kettenabschiebung) für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen, jedoch im Einzelfall zu prüfen ist, ob die betroffenen Personen einer Kategorie zuzurechnen sind, deren Angehörige aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würden, infolge dieser Mängel eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 9.1), dass mit anderen Worten die Asylbehörden bei Fällen, in welchen Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, die Risiken einer Überstellung sorgfältig und individuell vor dem Hintergrund der aktuellen Gesetzeslage und Praxis (vgl. a.a.O. E. 9.2) zu prüfen haben, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um die Familie einer alleinerziehenden Mutter mit (...) minderjährigen Kindern (im Alter von (...) bis (...) Jahren) handelt, von denen (...) schwer behindert ist, dass das BFM in seiner Verfügung formal keine Prüfung des Vorliegens humanitärer Gründe für einen Selbsteintritt vorgenommen hat, sondern sich zur Frage der "Zumutbarkeit [der] Wegweisung nach Ungarn" geäussert hat, dass das BFM sich im angefochtenen Nichteintretensentscheid auch inhaltlich nicht mit der offensichtlichen Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und keine individuelle Beurteilung im Sinn der erwähnten Rechtsprechung vorgenommen hat, dass die Beschwerdeführenden somit zu Recht die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz rügen (vgl. Beschwerde S. 5), dass angesichts der nachfolgenden Erwägungen die Frage offenbleiben kann, ob dieser Mangel der angefochtenen Verfügung durch die sehr ausführliche verspätete Vernehmlassung geheilt worden sein könnte (das BFM hatte faktisch unzulässigerweise die individuelle Begründung der Verfügung erst in der Vernehmlassung nachgeliefert), dass der Überstellung einer alleinerziehenden Mutter von (...) minderjährigen Kindern, von denen eines schwer behindert ist, nach Ungarn offenkundig humanitäre Gründe gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 entgegenstehen, dass auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde und in der Vernehmlassung nicht weiter einzugehen ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, den Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszusprechen und das Asylverfahren hierzulande durchzuführen, dass den Beschwerdeführenden bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspricht (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht hat, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Verfahren das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt 1'000.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 28. November 2013 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: