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E-701/2026

E-701/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Auf dem Personalienblatt (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-1/2 [nachfolgend: act. 1]) gab er an, über keine Staatsangehörigkeit zu verfügen, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. B.a Am 9. Oktober 2025 fand die Erstbefragung für minderjährige unbegleitete Asylsuchende (EB UMA) statt. B.b In Bezug auf sein Alter und seinen biographischen Hintergrund machte der Beschwerdeführer geltend, am (...) im Dorf C._______ bei D._______ in Syrien geboren zu sein. Am 1. April 2013 - als er entweder (...)- oder (...) jährig gewesen sei - sei er mit seiner Mutter und seiner Schwester, welche (...) geboren sei, in den Irak geflohen, wo er bis zur Ausreise im Dorf E._______ bei F._______ im Kreis Batifa im Norden des Landes gelebt habe. Dort hätten sie in einem Haus gelebt, das ihnen vom Dorfvorsteher zur Verfügung gestellt worden sei. Dennoch hätten weder er noch seine Schwester die dortige Schule besuchen können, weil sie keine Dokumente besessen hätten. Sie hätten lediglich die eingereichte Maktumin-Bestätigung sowie die Wohnsitzbestätigung des Dorfvorstandes in E._______ gehabt. 2021 habe seine Mutter einen anderen Mann geheiratet, welcher bei ihnen eingezogen sei. Dieser sei aber nicht bereit gewesen, weiter für ihn zu sorgen, weshalb seine Mutter ihn (Beschwerdeführer) 2023 verlassen und allein zurückgelassen habe. Er wisse nicht, wo sich seine Mutter und die Schwester aktuell aufhielten oder wohin sie gegangen seien. Der Dorfvorsteher habe sich weiter um ihn gekümmert. Heute sei er (...) Jahre alt. Sein Alter sei ihm von seiner Mutter im Jahr 2023 mitgeteilt worden, kurz bevor sie ihn zurückgelassen habe. Damals habe sie ihm gesagt, er sei (...) Jahre alt respektive am (...) geboren. Er könne nicht lesen, weshalb er das Personalienblatt nicht selbständig ausgefüllt habe - jemand im BAZ habe ihm hierbei geholfen. Den Irak habe er am 12. August 2025 verlassen. C. Das Institut für Rechtsmedizin des G._______ führte am 17. Oktober 2025 im Auftrag des SEM eine Analyse zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers durch. Das Gutachten, welches sich infolge einer anatomischen Normvariante der Schlüsselbeinanteile lediglich auf die radiologische Untersuchung der Hand und der Weisheitszähne stützte, ergab für den Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren, womit das angegebene chronologische Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monat zutreffen könne. D. Am 27. November 2025 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Hierbei wiederholte er die anlässlich der EB UMA gemachten Angaben in Bezug auf sein Alter und seine Herkunft. Hinsichtlich des Datums der Ausreise aus Syrien machte er geltend, dass ihm seine Mutter dieses Datum damals mehrmals gesagt habe. Da er weder über eine Identitätskarte noch einen Pass verfügt habe, habe er die irakische Schule nicht besuchen können. Dies habe ihm der Dorfvorsteher mehrmals bestätigt. Daher sei er jeweils einfach ohne Beschäftigung zuhause gesessen. Weshalb jener aber seiner Mutter die Heirat habe bewilligen können, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, welchen Aufenthaltsstatus der neue Ehemann der Mutter im Irak gehabt habe, oder weshalb die eingereichten Dokumente im Irak nicht genügt hätten, seine Identität zu belegen. Die Maktumin-Bestätigung hätten sie seit der Ausreise aus Syrien gehabt. Gleichzeitig gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mündlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). Mit dieser Anpassung erklärte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden. E. E.a Am 28. November 2025 liess das SEM die eingereichte Maktumin-Bestätigung vom (...) 2013 intern analysieren und auf ihre Echtheit überprüfen. Die Dokumentprüfung ergab, dass es sich bei der Maktumin-Bestätigung um eine Fälschung handle. Die Sicherheitsmerkmale entsprächen nicht einem Originaldokument. Das Dokument wurde entsprechend eingezogen. E.b Am 1. Dezember 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der Dokumentanalyse. Hierbei führte es aus, dass bestimmte Sicherheitsmerkmale nicht denjenigen eines Original-Dokuments entsprächen, weshalb das Dokument als gefälscht qualifiziert werde. Aufgrund dieses Befundes, des Fehlens rechtsgenüglicher Dokumente und der substanzlosen Angaben zur Maktumin-Herkunft während der Befragungen gehe es davon aus, dass er die Schweizer Behörden über seine Identität täusche. E.c Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2025 schriftlich Stellung. In seiner Stellungnahme betonte er die Korrektheit seiner Angaben und die Authentizität der Maktumin-Bestätigung. Die Angaben des SEM seien zu vage, um eine effektive Stellungnahme zu ermöglichen, womit das rechtliche Gehör verletzt sei. Sodann entspreche das Foto auf der Maktumin-Bestätigung seinem aktuellen Phänotyp und passe zum angegebenen Geburtsdatum und zum Ausstellungsdatum des Dokuments, was ein starkes Indiz für die Authentizität sei, zumal sich eine solche Urkunde nur schwerlich fälschen lasse. Sodann bestätige das Altersgutachten das angegebene Geburtsdatum und stütze die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ferner verkenne das SEM, dass ein Maktumin per Definition kein offizielles Registrierungsdokument vorweisen könne. Zur Abklärung des Sachverhalts hätte das SEM insbesondere eine Botschaftsabklärung vornehmen müssen. Im Zweifel sei zugunsten des Asylsuchenden zu urteilen. Schliesslich sei unklar, welche Methoden und Standards bei der Dokumentprüfung angewandt worden seien. Daher sei der Analysebericht offenzulegen. F. Am 5. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren und am 11. Dezember 2025 dem Kanton H._______ zugeteilt. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Dezember 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). Gleichzeitig hielt es fest, dass sein im ZEMIS registriertes Geburtsdatum neu auf den (...) und seine registrierte Staatsangehörigkeit neu auf «Staat unbekannt» laute (Dispositivziffern 6 und 7, jeweils mit Bestreitungsvermerk), entzog einer allfälligen Beschwerde gegen Punkt 6 des Dispositivs die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 8) und händigte ihm die editionspflichten Akten aus (Dispositivziffer 9). H. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 30. Dezember 2025, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Weiter seien die Ziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die ZEMIS-Einträge dahingehend zu korrigieren, dass die Staatsangehörigkeit beziehungsweise der Herkunftsstatus von «Staat unbekannt» auf «staatenlos (Maktum)» geändert sowie der (...) als Geburtsdatum eingetragen und damit die Minderjährigkeit festgehalten werde. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Aufhebung der Ziffer 8 in Verbindung mit der Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mittels superprovisorischer Anordnung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Praxisgemäss wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung (E-701/2026) vom unter der Verfahrensnummer E-991/2026 eröffneten Asyl-Beschwerdeverfahren getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Es werden separate Urteile erlassen. Vorliegend bilden die Ziffern 6, 7 und 8 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des Verfahrens.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter nachstehendem Vorbehalt (E. 2.2) - einzutreten.

E. 1.4 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde - wie nachfolgend ausgeführt - als von vornherein unbegründet erweist.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 2.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Änderung der Staatsangehörigkeit beziehungsweise des Herkunftsstatus im ZEMIS von «Staat unbekannt» auf «staatenlos (Maktum)».

E. 2.2.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Verfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich also höchstens verengen und um nicht streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1 m.w.H.). Eine Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Eine Prüfung einer Anerkennung der Staatenlosigkeit wäre vielmehr in einem separaten Verfahren durch das SEM vorzunehmen (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD, SR 172.213.1]). Gestützt auf allgemeines Verfahrensrecht und die einschlägigen internationalen Abkommen kann dies nicht im Rahmen eines Verfahrens nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) mittels Datenänderung im ZEMIS erfolgen.

E. 2.2.3 Nach dem Ausgeführten ist auf das Rechtsbegehren um Änderung der Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf «staatenlos (Maktum)» nicht einzutreten.

E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung von Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.

E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Februar 2024 E. 3.3 m.w.H.).

E. 3.3 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.).

E. 3.4 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Es obliegt grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers [...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum im Wesentlichen Folgendes fest: Es sei ihm nicht gelungen, dieses glaubhaft darzulegen. Die wenig detaillierten Angaben zu seinem bisherigen Leben in Syrien beziehungsweise Irak, das Fehlen rechtsgenüglicher Ausweisdokumente, die teilweise nicht plausiblen und schlüssigen Angaben zu seinem Vorbringen, nicht die Schule besucht zu haben und Analphabet zu sein - entgegen des selbständig ausgefüllten Personalienblatts, der augenscheinlichen Nutzung eines Smartphones und der aktiven Unterstützung seiner Familie durch die Lokalbehörden - hätten Zweifel an seinen Vorbringen und am geltend gemachten Alter beziehungsweise Geburtsdatum aufkommen lassen. Gemäss dem eingeholten Altersgutachten könne das von ihm geltend gemachte Alter von (...) Jahren und (...) Monat zwar zutreffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spreche dieses Ergebnis aber weder automatisch für noch gegen seine Minder- beziehungsweise Volljährigkeit. Folglich gewännen die übrigen Indizien bei der Gesamtwürdigung aller Elemente an Bedeutung. Entgegen seinen Aussagen sei es staatenlosen beziehungsweise nicht registrierten Syrern - wie beispielsweise Maktumin - im Irak möglich (gewesen), gleichberechtigten Zugang zu einem legalen Aufenthalt, humanitärer Hilfe und weiteren staatlichen Dienstleistungen zu erhalten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies ihm und seiner Familie - welche von der lokalen Verwaltung im Nordirak offensichtlich unterstützt worden und daher offiziell bekannt gewesen sei - nicht möglich gewesen sein soll. Darüber hinaus hätte sich spätestens die Heirat der Mutter 2021, die ebenfalls offiziell von den lokalen Behörden bewilligt worden zu sein scheine, auf den geltend gemachten rechtlosen Status auswirken müssen. In diesem Kontext sei seine Schriftenlosigkeit nicht nachvollziehbar. Dass er wie vorgebracht beinahe zehn Jahre im Nordirak gelebt und seine Tage mit Nichtstun respektive Spielen mit Kollegen verbracht habe, ohne jemals die Schule zu besuchen, sei nicht glaubhaft. Daraus resultiere, dass auch seine Behauptung, nie irgendwelche irakischen Ausweisdokumente besessen zu haben, unglaubhaft sei. Die Maktumin-Bestätigung im Original sei intern überprüft und als eindeutige Fälschung qualifiziert worden, womit das darin verzeichnete Geburtsdatum nicht glaubhaft gemacht respektive belegt werden könne. Seine diesbezügliche Stellungnahme habe die Zweifel bezüglich der darin aufgeführten Personalien nicht auszuräumen vermocht. Auch das eingereichte Bestätigungs- respektive Unterstützungsschreiben könne seine Angaben nicht untermauern, zumal darin ohnehin kein Geburtsdatum genannt werde. Weitere (rechtsgenügliche) Dokumente habe er keine eingereicht. Entsprechend sei von einer vorsätzlichen Täuschung seiner Identität auszugehen. Gesamthaft betrachtet seien seine Darlegungen in Bezug auf das geltend gemachte Alter beziehungsweise Geburtsdatum vage, wenig substanziiert, nicht plausibel und nicht schlüssig.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in seiner Beschwerde Folgendes entgegen: Unter Berücksichtigung des Kindeswohls, des nicht eindeutigen Gutachtensergebnisses sowie seiner konsistenten Angaben, sei seine Minderjährigkeit nicht widerlegt. Folglich sei sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu ändern. Das SEM habe keine tragfähigen Gegenindizien zur Volljährigkeit dargelegt und es unterlassen, die gebotenen kindgerechten Abklärungen - namentlich Umfeld- und Sozialabklärungen, das Beiziehen von Schulzeugnissen aus der Autonomen Region Kurdistan im Irak sowie gegebenenfalls Botschaftsabklärungen - vorzunehmen. Damit habe es eine Gesamtwürdigung unterlassen und das Kindeswohlprinzip verfehlt. Er habe gegenüber der rubrizierten Rechtsvertretung nachvollziehbar geschildert, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, er sei im Jahr (...) geboren worden. Den genauen Geburtstag kenne er nicht, da auch die Mutter analphabetisch sei und dies nicht habe mitteilen können. In der Gesamtschau erweise sich die Minderjährigkeit als glaubhaft. Sein Maktumin-Status erkläre seine Schriftenlosigkeit. Die vom Dorfvorsteher ausgestellten Schreiben bestätigten inhaltlich seine Herkunft und den Maktumin-Status. Das SEM habe die Edition des Prüfberichts/der Methodik unterlassen und sich ohne nachvollziehbare Darlegung auf pauschale Hinweise («bestimmte Sicherheitsmerkmale») abgestützt. Damit habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör und Transparenz/Begründung verletzt. Auch wenn die Maktumin-Bestätigung formell nicht alle üblichen Sicherheitsmerkmale aufweise, gebe es die tatsächlichen Umstände zutreffend wieder und sei von der zuständigen irakisch-kurdischen Behörde anerkannt. Seine Angaben zur Staatenlosigkeit und den Umständen der Ausstellung der Maktumin-Bestätigung seien unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände (Alter, Entwicklungsstand, fehlende familiäre Bindungen, Analphabetismus) glaubhaft und konsistent. Sie entsprächen der zu erwartenden Kenntnis- und Dokumentationslage eines unregistrierten syrischen Kurden im Exil und stünden im Einklang mit den Akten (Anhörungsprotokolle, Behörden- und Sozialberichte). Entsprechend sei die Beweiswürdigung des SEM unzutreffend. Sein sozioökonomischer Hintergrund erkläre den fehlenden Schulbesuch in schlüssiger Weise. Sodann bestätige der aktenkundige sozialpädagogische Bericht bei ihm deutliche Anzeichen von Analphabetismus. Das SEM hätte daher weitergehende Abklärungen tätigen müssen. Dies habe es in Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs unterlassen. Seine Angaben seien unter Berücksichtigung seines Alters, Entwicklungsstands und Analphabetismus als glaubhaft zu würdigen.

E. 5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, dass im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen respektive «zugunsten des Kindes zu entscheiden» sei (vgl. Beschwerde Ziff. 35). Vorliegend bildet jedoch das konkrete Geburtsdatum des Beschwerdeführers den Streitgegenstand. Dieses ist nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und damit nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4).

E. 5.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. BVGE 2018 VI/3). Das vorliegend erstellte Altersgutachten lässt keine Aussage zu, ob der Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig ist, zumal das auf Grundlage der Handknochenanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung ermittelte Mindestalter unter 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.2). Daher ist den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter, seiner Identität sowie den eingereichten Beweismitteln besonderes Gewicht beizumessen.

E. 6.2.1 Zur Untermauerung seines Geburtsdatums und seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer eine Maktumin-Bestätigung des irakischen Dorfvorstehers im Original ein. Diese erkannte das SEM als eindeutige Fälschung und teilte dem Beschwerdeführer diesbezüglich im rechtlichen Gehör vom 1. Dezember 2025 mit, dass bestimmte Sicherheitsmerkmale nicht denjenigen eines Original-Dokuments entsprächen. In der angefochtenen Verfügung präzisierte das SEM seine Feststellung dahingehend, dass der Verweis auf «bestimmte Sicherheitsmerkmale» eine eindeutige Eingrenzung erlaube, zumal die Anzahl potenzieller Sicherheitsmerkmale auf dem Dokument sehr überschaubar sei (vgl. a.a.O. S. 8). Dies trifft zu. Die Angaben im rechtlichen Gehör und der angefochtenen Verfügung sind als rechtsgenügend zu bezeichnen, zumal eine weitergehende Präzisierung des konkreten Fälschungsmerkmals oder gar die Edition des Prüfberichts unweigerlich einen Lerneffekt bewirken und damit die künftige Echtheitsprüfung ähnlicher Dokumente erschweren könnte. Es war dem Beschwerdeführer demnach grundsätzlich möglich, sich zu den Vorwürfen des SEM zu äussern. Stattdessen beschränkte er sich sowohl in seiner Stellungnahme als auch in der Beschwerde darauf, das Vorgehen des SEM zu rügen, ohne den Vorwurf der Fälschung zu entkräften zu versuchen. In der Beschwerde wird lediglich entgegnet, dass der Inhalt der Bestätigung ungeachtet des Fehlens einiger üblicher Sicherheitsmerkmale zutreffend und zu würdigen sei. Damit verkennt er, dass auf dem Dokument nicht lediglich einige Sicherheitsmerkmale fehlen, sondern ein darauf enthaltenes zentrales Sicherheitsmerkmal - und damit das Dokument als solches - offensichtlich gefälscht ist. Eine mögliche Erklärung hierfür lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Entsprechend ist auch unbeachtlich, dass die Bestätigung ein Foto eines Kindes enthält, welches aufgrund des Aussehens und des Alters den Beschwerdeführer im Jahr 2013 zeigen könnte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies ein starkes Indiz für die Authentizität des Dokuments darstellen soll (vgl. act. 29 S. 3). Insbesondere ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb eine im Irak anstelle in Syrien ausgestellte Maktumin-Bestätigung offensichtlich gefälschte Sicherheitsmerkmale enthalten sollte. Entsprechend ist dieses Beweismittel mangels Beweistauglichkeit nicht geeignet, seine Angaben zu untermauern. Vielmehr beschlägt die Einreichung eines gefälschten Beweismittels die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in negativer Weise und führt entsprechend zu erheblichen Zweifeln an seinen Angaben zu seinem Geburtsdatum.

E. 6.2.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA und der Anhörung lassen sich sodann keine stichhaltigen Indizien entnehmen, die geeignet wären, das von ihm behauptete Geburtsdatum als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen. Zwar ist festzustellen, dass die Erwartungen des SEM an die Kohärenz und Substanz seiner Angaben in Berücksichtigung seiner persönlichen Voraussetzungen (vermutungsweise bildungsferner Hintergrund) stellenweise etwas hoch erscheinen, insbesondere was die Lebensumstände in Syrien oder den legalen Status der Familie im Irak betrifft (vgl. act. 14 Ziff. 1.07, Ziff. 1.11, Ziff. 1.16.04; act. 24 F50, F52, F93 f.). In Bezug auf die Lebensrealität des Beschwerdeführers im Irak (Schule, Wohnsituation, Verhältnis zum Dorfvorsteher, zu seiner Mutter und dem Schwiegervater) ist indes mit dem SEM festzustellen, dass seine Aussagen substanzarm und vage ausgefallen sind (vgl. act. 14 Ziff. 1.07, 1.16.04, 1.17.04, 3.01; act. 24 F27-36). Ferner ist es ihm nicht gelungen, schlüssig darzutun, wann und wie er von seinem konkreten Geburtsdatum Kenntnis erlangt haben will. So habe ihm seine Mutter kurz vor ihrem Weggang im Jahr 2023 gesagt, dass er (...) Jahre alt und am (...) geboren sei (vgl. act. 14 Ziff. 1.06). Demgegenüber macht er nun in der Beschwerde geltend, eigentlich nur das Geburtsjahr (...) und nicht das genaue Geburtsdatum zu kennen. Auch seine Mutter habe dies nicht gewusst, da sie ebenfalls Analphabetin sei und ihm dies daher nicht habe mitteilen können (vgl. Beschwerde Ziff. 38). Dies führt unweigerlich zur Frage, weshalb er sowohl auf dem Personalienblatt als auch in den Befragungen stets das genaue Geburtsdatum (...) angegeben hat respektive worauf sich diese Angaben beziehen. Entsprechend müssen seine Angaben zum Geburtsdatum respektive zu seiner Kenntnisnahme davon als vage und widersprüchlich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer gibt selbst zu erkennen, dass er sich ob der Richtigkeit der beantragten Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS nicht sicher ist.

E. 6.3 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien - insbesondere der gesichert als Fälschung erkannten Maktumin-Bestätigung sowie der ungesicherten Kenntnis des behaupteten Geburtsdatums - ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) als wahrscheinlicher beziehungsweise zumindest als nicht unwahrscheinlicher einzustufen als das beantragte Geburtsdatum ([...]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestreitungsvermerk) ist unverändert zu belassen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Es besteht kein Anlass, die Dispositivziffern 6-8 der angefochtenen Verfügung entsprechend dem Subeventualbegehren aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Das Rechtsbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme erweist sich mit vorliegendem Direktentscheid als gegenstandslos. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Unterbringung des Beschwerdeführers nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist, weshalb sich allfällige Ausführungen hierzu ebenfalls erübrigen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Rechtsbegehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der vorgelegten Fürsorgebestätigung abzuweisen sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-701/2026 Urteil vom 16. März 2026 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...) (bestritten), Staat unbekannt (bestritten), vertreten durch Hüseyin Celik, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im ZEMIS (zentrales Migrationsinformationssystem); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Auf dem Personalienblatt (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-1/2 [nachfolgend: act. 1]) gab er an, über keine Staatsangehörigkeit zu verfügen, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. B.a Am 9. Oktober 2025 fand die Erstbefragung für minderjährige unbegleitete Asylsuchende (EB UMA) statt. B.b In Bezug auf sein Alter und seinen biographischen Hintergrund machte der Beschwerdeführer geltend, am (...) im Dorf C._______ bei D._______ in Syrien geboren zu sein. Am 1. April 2013 - als er entweder (...)- oder (...) jährig gewesen sei - sei er mit seiner Mutter und seiner Schwester, welche (...) geboren sei, in den Irak geflohen, wo er bis zur Ausreise im Dorf E._______ bei F._______ im Kreis Batifa im Norden des Landes gelebt habe. Dort hätten sie in einem Haus gelebt, das ihnen vom Dorfvorsteher zur Verfügung gestellt worden sei. Dennoch hätten weder er noch seine Schwester die dortige Schule besuchen können, weil sie keine Dokumente besessen hätten. Sie hätten lediglich die eingereichte Maktumin-Bestätigung sowie die Wohnsitzbestätigung des Dorfvorstandes in E._______ gehabt. 2021 habe seine Mutter einen anderen Mann geheiratet, welcher bei ihnen eingezogen sei. Dieser sei aber nicht bereit gewesen, weiter für ihn zu sorgen, weshalb seine Mutter ihn (Beschwerdeführer) 2023 verlassen und allein zurückgelassen habe. Er wisse nicht, wo sich seine Mutter und die Schwester aktuell aufhielten oder wohin sie gegangen seien. Der Dorfvorsteher habe sich weiter um ihn gekümmert. Heute sei er (...) Jahre alt. Sein Alter sei ihm von seiner Mutter im Jahr 2023 mitgeteilt worden, kurz bevor sie ihn zurückgelassen habe. Damals habe sie ihm gesagt, er sei (...) Jahre alt respektive am (...) geboren. Er könne nicht lesen, weshalb er das Personalienblatt nicht selbständig ausgefüllt habe - jemand im BAZ habe ihm hierbei geholfen. Den Irak habe er am 12. August 2025 verlassen. C. Das Institut für Rechtsmedizin des G._______ führte am 17. Oktober 2025 im Auftrag des SEM eine Analyse zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers durch. Das Gutachten, welches sich infolge einer anatomischen Normvariante der Schlüsselbeinanteile lediglich auf die radiologische Untersuchung der Hand und der Weisheitszähne stützte, ergab für den Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren, womit das angegebene chronologische Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monat zutreffen könne. D. Am 27. November 2025 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Hierbei wiederholte er die anlässlich der EB UMA gemachten Angaben in Bezug auf sein Alter und seine Herkunft. Hinsichtlich des Datums der Ausreise aus Syrien machte er geltend, dass ihm seine Mutter dieses Datum damals mehrmals gesagt habe. Da er weder über eine Identitätskarte noch einen Pass verfügt habe, habe er die irakische Schule nicht besuchen können. Dies habe ihm der Dorfvorsteher mehrmals bestätigt. Daher sei er jeweils einfach ohne Beschäftigung zuhause gesessen. Weshalb jener aber seiner Mutter die Heirat habe bewilligen können, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, welchen Aufenthaltsstatus der neue Ehemann der Mutter im Irak gehabt habe, oder weshalb die eingereichten Dokumente im Irak nicht genügt hätten, seine Identität zu belegen. Die Maktumin-Bestätigung hätten sie seit der Ausreise aus Syrien gehabt. Gleichzeitig gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mündlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). Mit dieser Anpassung erklärte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden. E. E.a Am 28. November 2025 liess das SEM die eingereichte Maktumin-Bestätigung vom (...) 2013 intern analysieren und auf ihre Echtheit überprüfen. Die Dokumentprüfung ergab, dass es sich bei der Maktumin-Bestätigung um eine Fälschung handle. Die Sicherheitsmerkmale entsprächen nicht einem Originaldokument. Das Dokument wurde entsprechend eingezogen. E.b Am 1. Dezember 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der Dokumentanalyse. Hierbei führte es aus, dass bestimmte Sicherheitsmerkmale nicht denjenigen eines Original-Dokuments entsprächen, weshalb das Dokument als gefälscht qualifiziert werde. Aufgrund dieses Befundes, des Fehlens rechtsgenüglicher Dokumente und der substanzlosen Angaben zur Maktumin-Herkunft während der Befragungen gehe es davon aus, dass er die Schweizer Behörden über seine Identität täusche. E.c Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2025 schriftlich Stellung. In seiner Stellungnahme betonte er die Korrektheit seiner Angaben und die Authentizität der Maktumin-Bestätigung. Die Angaben des SEM seien zu vage, um eine effektive Stellungnahme zu ermöglichen, womit das rechtliche Gehör verletzt sei. Sodann entspreche das Foto auf der Maktumin-Bestätigung seinem aktuellen Phänotyp und passe zum angegebenen Geburtsdatum und zum Ausstellungsdatum des Dokuments, was ein starkes Indiz für die Authentizität sei, zumal sich eine solche Urkunde nur schwerlich fälschen lasse. Sodann bestätige das Altersgutachten das angegebene Geburtsdatum und stütze die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ferner verkenne das SEM, dass ein Maktumin per Definition kein offizielles Registrierungsdokument vorweisen könne. Zur Abklärung des Sachverhalts hätte das SEM insbesondere eine Botschaftsabklärung vornehmen müssen. Im Zweifel sei zugunsten des Asylsuchenden zu urteilen. Schliesslich sei unklar, welche Methoden und Standards bei der Dokumentprüfung angewandt worden seien. Daher sei der Analysebericht offenzulegen. F. Am 5. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren und am 11. Dezember 2025 dem Kanton H._______ zugeteilt. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Dezember 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). Gleichzeitig hielt es fest, dass sein im ZEMIS registriertes Geburtsdatum neu auf den (...) und seine registrierte Staatsangehörigkeit neu auf «Staat unbekannt» laute (Dispositivziffern 6 und 7, jeweils mit Bestreitungsvermerk), entzog einer allfälligen Beschwerde gegen Punkt 6 des Dispositivs die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 8) und händigte ihm die editionspflichten Akten aus (Dispositivziffer 9). H. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 30. Dezember 2025, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Weiter seien die Ziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die ZEMIS-Einträge dahingehend zu korrigieren, dass die Staatsangehörigkeit beziehungsweise der Herkunftsstatus von «Staat unbekannt» auf «staatenlos (Maktum)» geändert sowie der (...) als Geburtsdatum eingetragen und damit die Minderjährigkeit festgehalten werde. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Aufhebung der Ziffer 8 in Verbindung mit der Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mittels superprovisorischer Anordnung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Praxisgemäss wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung (E-701/2026) vom unter der Verfahrensnummer E-991/2026 eröffneten Asyl-Beschwerdeverfahren getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Es werden separate Urteile erlassen. Vorliegend bilden die Ziffern 6, 7 und 8 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des Verfahrens. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter nachstehendem Vorbehalt (E. 2.2) - einzutreten. 1.4 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde - wie nachfolgend ausgeführt - als von vornherein unbegründet erweist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Änderung der Staatsangehörigkeit beziehungsweise des Herkunftsstatus im ZEMIS von «Staat unbekannt» auf «staatenlos (Maktum)». 2.2.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Verfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich also höchstens verengen und um nicht streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1 m.w.H.). Eine Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Eine Prüfung einer Anerkennung der Staatenlosigkeit wäre vielmehr in einem separaten Verfahren durch das SEM vorzunehmen (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD, SR 172.213.1]). Gestützt auf allgemeines Verfahrensrecht und die einschlägigen internationalen Abkommen kann dies nicht im Rahmen eines Verfahrens nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) mittels Datenänderung im ZEMIS erfolgen. 2.2.3 Nach dem Ausgeführten ist auf das Rechtsbegehren um Änderung der Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf «staatenlos (Maktum)» nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung von Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Februar 2024 E. 3.3 m.w.H.). 3.3 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.). 3.4 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Es obliegt grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers [...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum im Wesentlichen Folgendes fest: Es sei ihm nicht gelungen, dieses glaubhaft darzulegen. Die wenig detaillierten Angaben zu seinem bisherigen Leben in Syrien beziehungsweise Irak, das Fehlen rechtsgenüglicher Ausweisdokumente, die teilweise nicht plausiblen und schlüssigen Angaben zu seinem Vorbringen, nicht die Schule besucht zu haben und Analphabet zu sein - entgegen des selbständig ausgefüllten Personalienblatts, der augenscheinlichen Nutzung eines Smartphones und der aktiven Unterstützung seiner Familie durch die Lokalbehörden - hätten Zweifel an seinen Vorbringen und am geltend gemachten Alter beziehungsweise Geburtsdatum aufkommen lassen. Gemäss dem eingeholten Altersgutachten könne das von ihm geltend gemachte Alter von (...) Jahren und (...) Monat zwar zutreffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spreche dieses Ergebnis aber weder automatisch für noch gegen seine Minder- beziehungsweise Volljährigkeit. Folglich gewännen die übrigen Indizien bei der Gesamtwürdigung aller Elemente an Bedeutung. Entgegen seinen Aussagen sei es staatenlosen beziehungsweise nicht registrierten Syrern - wie beispielsweise Maktumin - im Irak möglich (gewesen), gleichberechtigten Zugang zu einem legalen Aufenthalt, humanitärer Hilfe und weiteren staatlichen Dienstleistungen zu erhalten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies ihm und seiner Familie - welche von der lokalen Verwaltung im Nordirak offensichtlich unterstützt worden und daher offiziell bekannt gewesen sei - nicht möglich gewesen sein soll. Darüber hinaus hätte sich spätestens die Heirat der Mutter 2021, die ebenfalls offiziell von den lokalen Behörden bewilligt worden zu sein scheine, auf den geltend gemachten rechtlosen Status auswirken müssen. In diesem Kontext sei seine Schriftenlosigkeit nicht nachvollziehbar. Dass er wie vorgebracht beinahe zehn Jahre im Nordirak gelebt und seine Tage mit Nichtstun respektive Spielen mit Kollegen verbracht habe, ohne jemals die Schule zu besuchen, sei nicht glaubhaft. Daraus resultiere, dass auch seine Behauptung, nie irgendwelche irakischen Ausweisdokumente besessen zu haben, unglaubhaft sei. Die Maktumin-Bestätigung im Original sei intern überprüft und als eindeutige Fälschung qualifiziert worden, womit das darin verzeichnete Geburtsdatum nicht glaubhaft gemacht respektive belegt werden könne. Seine diesbezügliche Stellungnahme habe die Zweifel bezüglich der darin aufgeführten Personalien nicht auszuräumen vermocht. Auch das eingereichte Bestätigungs- respektive Unterstützungsschreiben könne seine Angaben nicht untermauern, zumal darin ohnehin kein Geburtsdatum genannt werde. Weitere (rechtsgenügliche) Dokumente habe er keine eingereicht. Entsprechend sei von einer vorsätzlichen Täuschung seiner Identität auszugehen. Gesamthaft betrachtet seien seine Darlegungen in Bezug auf das geltend gemachte Alter beziehungsweise Geburtsdatum vage, wenig substanziiert, nicht plausibel und nicht schlüssig. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in seiner Beschwerde Folgendes entgegen: Unter Berücksichtigung des Kindeswohls, des nicht eindeutigen Gutachtensergebnisses sowie seiner konsistenten Angaben, sei seine Minderjährigkeit nicht widerlegt. Folglich sei sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu ändern. Das SEM habe keine tragfähigen Gegenindizien zur Volljährigkeit dargelegt und es unterlassen, die gebotenen kindgerechten Abklärungen - namentlich Umfeld- und Sozialabklärungen, das Beiziehen von Schulzeugnissen aus der Autonomen Region Kurdistan im Irak sowie gegebenenfalls Botschaftsabklärungen - vorzunehmen. Damit habe es eine Gesamtwürdigung unterlassen und das Kindeswohlprinzip verfehlt. Er habe gegenüber der rubrizierten Rechtsvertretung nachvollziehbar geschildert, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, er sei im Jahr (...) geboren worden. Den genauen Geburtstag kenne er nicht, da auch die Mutter analphabetisch sei und dies nicht habe mitteilen können. In der Gesamtschau erweise sich die Minderjährigkeit als glaubhaft. Sein Maktumin-Status erkläre seine Schriftenlosigkeit. Die vom Dorfvorsteher ausgestellten Schreiben bestätigten inhaltlich seine Herkunft und den Maktumin-Status. Das SEM habe die Edition des Prüfberichts/der Methodik unterlassen und sich ohne nachvollziehbare Darlegung auf pauschale Hinweise («bestimmte Sicherheitsmerkmale») abgestützt. Damit habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör und Transparenz/Begründung verletzt. Auch wenn die Maktumin-Bestätigung formell nicht alle üblichen Sicherheitsmerkmale aufweise, gebe es die tatsächlichen Umstände zutreffend wieder und sei von der zuständigen irakisch-kurdischen Behörde anerkannt. Seine Angaben zur Staatenlosigkeit und den Umständen der Ausstellung der Maktumin-Bestätigung seien unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände (Alter, Entwicklungsstand, fehlende familiäre Bindungen, Analphabetismus) glaubhaft und konsistent. Sie entsprächen der zu erwartenden Kenntnis- und Dokumentationslage eines unregistrierten syrischen Kurden im Exil und stünden im Einklang mit den Akten (Anhörungsprotokolle, Behörden- und Sozialberichte). Entsprechend sei die Beweiswürdigung des SEM unzutreffend. Sein sozioökonomischer Hintergrund erkläre den fehlenden Schulbesuch in schlüssiger Weise. Sodann bestätige der aktenkundige sozialpädagogische Bericht bei ihm deutliche Anzeichen von Analphabetismus. Das SEM hätte daher weitergehende Abklärungen tätigen müssen. Dies habe es in Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs unterlassen. Seine Angaben seien unter Berücksichtigung seines Alters, Entwicklungsstands und Analphabetismus als glaubhaft zu würdigen. 5. 5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, dass im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen respektive «zugunsten des Kindes zu entscheiden» sei (vgl. Beschwerde Ziff. 35). Vorliegend bildet jedoch das konkrete Geburtsdatum des Beschwerdeführers den Streitgegenstand. Dieses ist nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und damit nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4). 5.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. BVGE 2018 VI/3). Das vorliegend erstellte Altersgutachten lässt keine Aussage zu, ob der Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig ist, zumal das auf Grundlage der Handknochenanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung ermittelte Mindestalter unter 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.2). Daher ist den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter, seiner Identität sowie den eingereichten Beweismitteln besonderes Gewicht beizumessen. 6.2 6.2.1 Zur Untermauerung seines Geburtsdatums und seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer eine Maktumin-Bestätigung des irakischen Dorfvorstehers im Original ein. Diese erkannte das SEM als eindeutige Fälschung und teilte dem Beschwerdeführer diesbezüglich im rechtlichen Gehör vom 1. Dezember 2025 mit, dass bestimmte Sicherheitsmerkmale nicht denjenigen eines Original-Dokuments entsprächen. In der angefochtenen Verfügung präzisierte das SEM seine Feststellung dahingehend, dass der Verweis auf «bestimmte Sicherheitsmerkmale» eine eindeutige Eingrenzung erlaube, zumal die Anzahl potenzieller Sicherheitsmerkmale auf dem Dokument sehr überschaubar sei (vgl. a.a.O. S. 8). Dies trifft zu. Die Angaben im rechtlichen Gehör und der angefochtenen Verfügung sind als rechtsgenügend zu bezeichnen, zumal eine weitergehende Präzisierung des konkreten Fälschungsmerkmals oder gar die Edition des Prüfberichts unweigerlich einen Lerneffekt bewirken und damit die künftige Echtheitsprüfung ähnlicher Dokumente erschweren könnte. Es war dem Beschwerdeführer demnach grundsätzlich möglich, sich zu den Vorwürfen des SEM zu äussern. Stattdessen beschränkte er sich sowohl in seiner Stellungnahme als auch in der Beschwerde darauf, das Vorgehen des SEM zu rügen, ohne den Vorwurf der Fälschung zu entkräften zu versuchen. In der Beschwerde wird lediglich entgegnet, dass der Inhalt der Bestätigung ungeachtet des Fehlens einiger üblicher Sicherheitsmerkmale zutreffend und zu würdigen sei. Damit verkennt er, dass auf dem Dokument nicht lediglich einige Sicherheitsmerkmale fehlen, sondern ein darauf enthaltenes zentrales Sicherheitsmerkmal - und damit das Dokument als solches - offensichtlich gefälscht ist. Eine mögliche Erklärung hierfür lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Entsprechend ist auch unbeachtlich, dass die Bestätigung ein Foto eines Kindes enthält, welches aufgrund des Aussehens und des Alters den Beschwerdeführer im Jahr 2013 zeigen könnte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies ein starkes Indiz für die Authentizität des Dokuments darstellen soll (vgl. act. 29 S. 3). Insbesondere ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb eine im Irak anstelle in Syrien ausgestellte Maktumin-Bestätigung offensichtlich gefälschte Sicherheitsmerkmale enthalten sollte. Entsprechend ist dieses Beweismittel mangels Beweistauglichkeit nicht geeignet, seine Angaben zu untermauern. Vielmehr beschlägt die Einreichung eines gefälschten Beweismittels die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in negativer Weise und führt entsprechend zu erheblichen Zweifeln an seinen Angaben zu seinem Geburtsdatum. 6.2.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA und der Anhörung lassen sich sodann keine stichhaltigen Indizien entnehmen, die geeignet wären, das von ihm behauptete Geburtsdatum als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen. Zwar ist festzustellen, dass die Erwartungen des SEM an die Kohärenz und Substanz seiner Angaben in Berücksichtigung seiner persönlichen Voraussetzungen (vermutungsweise bildungsferner Hintergrund) stellenweise etwas hoch erscheinen, insbesondere was die Lebensumstände in Syrien oder den legalen Status der Familie im Irak betrifft (vgl. act. 14 Ziff. 1.07, Ziff. 1.11, Ziff. 1.16.04; act. 24 F50, F52, F93 f.). In Bezug auf die Lebensrealität des Beschwerdeführers im Irak (Schule, Wohnsituation, Verhältnis zum Dorfvorsteher, zu seiner Mutter und dem Schwiegervater) ist indes mit dem SEM festzustellen, dass seine Aussagen substanzarm und vage ausgefallen sind (vgl. act. 14 Ziff. 1.07, 1.16.04, 1.17.04, 3.01; act. 24 F27-36). Ferner ist es ihm nicht gelungen, schlüssig darzutun, wann und wie er von seinem konkreten Geburtsdatum Kenntnis erlangt haben will. So habe ihm seine Mutter kurz vor ihrem Weggang im Jahr 2023 gesagt, dass er (...) Jahre alt und am (...) geboren sei (vgl. act. 14 Ziff. 1.06). Demgegenüber macht er nun in der Beschwerde geltend, eigentlich nur das Geburtsjahr (...) und nicht das genaue Geburtsdatum zu kennen. Auch seine Mutter habe dies nicht gewusst, da sie ebenfalls Analphabetin sei und ihm dies daher nicht habe mitteilen können (vgl. Beschwerde Ziff. 38). Dies führt unweigerlich zur Frage, weshalb er sowohl auf dem Personalienblatt als auch in den Befragungen stets das genaue Geburtsdatum (...) angegeben hat respektive worauf sich diese Angaben beziehen. Entsprechend müssen seine Angaben zum Geburtsdatum respektive zu seiner Kenntnisnahme davon als vage und widersprüchlich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer gibt selbst zu erkennen, dass er sich ob der Richtigkeit der beantragten Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS nicht sicher ist. 6.3 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien - insbesondere der gesichert als Fälschung erkannten Maktumin-Bestätigung sowie der ungesicherten Kenntnis des behaupteten Geburtsdatums - ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) als wahrscheinlicher beziehungsweise zumindest als nicht unwahrscheinlicher einzustufen als das beantragte Geburtsdatum ([...]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestreitungsvermerk) ist unverändert zu belassen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Es besteht kein Anlass, die Dispositivziffern 6-8 der angefochtenen Verfügung entsprechend dem Subeventualbegehren aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Das Rechtsbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme erweist sich mit vorliegendem Direktentscheid als gegenstandslos. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Unterbringung des Beschwerdeführers nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist, weshalb sich allfällige Ausführungen hierzu ebenfalls erübrigen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Rechtsbegehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der vorgelegten Fürsorgebestätigung abzuweisen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).