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E-7016/2023

E-7016/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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E-7016/2023 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerindie Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7016/2023 Urteil vom 3. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 14. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 17. August 2023 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 2. August 2023 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war, dass am 23. August 2023 das Gespräch nach Art. 5 der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durchgeführt wurde, wobei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylgesuchs sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen ausführte, sie habe in Italien kein Asylgesuch eingereicht und die Fingerabdrücke nur unter Zwang abgegeben, ferner habe sie, im Gegensatz zur Schweiz, wo ihre Cousine lebe, dort keine Bezugspersonen, dass sie in medizinscher Hinsicht weiter angab, es gehe ihr psychisch schlecht, sie sei in Afghanistan vergewaltigt worden und könne die Erlebnisse nicht vergessen, sie habe oft Angst und Schlafprobleme, beim Aufstehen werde ihr schwindlig und sie sehe schwarze Flecken vor ihren Augen, auch leide sie an (...), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. September 2023 medizinische Unterlagen einreichte, dass das SEM am 6. Oktober 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die italienische Dublin-Unit um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, und dieses Ersuchen seitens der italienischen Behörden unbeantwortet blieb, dass das SEM am 11. Dezember 2023 bei der Pflege des Bundesasylzentrums B._______ sämtliche medizinischen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin einholte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien wegwies und den Vollzug anordnete, ferner die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 14. Dezember 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz habe den Selbsteintritt vorzunehmen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass mit der Beschwerde der E-Mail-Verlauf zwischen der Cousine der Beschwerdeführerin und der Pflege des Bundesasylzentrums B._______ eingereicht wurde, dass die Instruktionsrichterin am 27. Dezember 2023 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde - wie aus dem Folgenden ersichtlich sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, dass wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und am 2. August 2023 daktyloskopisch erfasst worden war, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nicht innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist beantwortet haben, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die unsubstantiierten Einwände, welche auf Beschwerdeebene mit Blick auf das Nichtreagieren der italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen erhoben werden, daran nichts ändern, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin Art. 16 Dublin-III-VO vorliegend nicht einschlägig ist, da die Norm nur bei spezifischen Abhängigkeitsverhältnissen zwischen Eltern und ihren Kindern oder zwischen Geschwistern zur Anwendung gelangen kann, das Verhältnis der Beschwerdeführerin zur Cousine mithin unbeachtlich ist, dass auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK kein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits auf die völker- sowie unionsrechtlichen Verpflichtungen Italiens hingewiesen hat und darauf zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3), dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, Italien werde sich entgegen seinen Verpflichtungen weigern, die Beschwerdeführerin aufzunehmen oder ihr dauerhaft die ihr zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in vorliegendem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr nach Italien einer nach Völkerrecht verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein, dass die Ausführungen in der Beschwerde - die sich insbesondere mit Hinweisen auf allgemeine Berichte begnügen - offensichtlich keinen anderen Schluss zulassen, dass sodann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.), dass die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf (...) an die C._______ überwiesen wurde, sie die Behandlung aber ablehnte, weil es ihr aufgrund der Unterstützung ihrer Cousine besser gehe, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin angesichts der eingetretenen Verbesserung als nicht so gravierend erscheinen, dass sie einer Überstellung entgegenstehen würden, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und es der Beschwerdeführerin daher möglich sein wird, allenfalls erneut benötigte psychologische Unterstützung zu erhalten (vgl. statt vieler Referenzurteile D-4235/2021 a.a.O. E. 10.4.3 und F-6330/2020 a.a.O. E. 10.5 und 11.1), dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden schliesslich kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, dass die Beschwerde demnach abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass sodann mit dem vorliegenden Urteil der am 27. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerindie Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: