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E-7013/2013

E-7013/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-27 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. April 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig schob es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 26. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba (nachstehend: die Botschaft) den Nachzug seiner Ehefrau B._______. Gleichentags ersuchte B._______ die Botschaft um ein Visum D zwecks Familienzusammenführung. C. Die Botschaft überwies die Gesuche samt den beigelegten Dokumenten am 19. Februar 2013 C._______ zur Beurteilung der Familienzusammenführung. D. Das Migrationsamt leitete das Gesuch an das BFM weiter. In seiner ablehnenden Stellungnahme vom 23. September 2013 führte es aus, zur Zeit erscheine die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers zwar gefestigt, aber die gegenwärtige Wohnsituation sei nicht bedarfsgerecht. E. Das BFM bot dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. F. Mit Verfügung vom 15. November 2013 lehnte das BFM das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten von B._______ ab. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 unter Beilage eines (vom Vermieter nicht unterzeichneten) Mietvertrages vom 6. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des Familiennachzugs und Einbezug in die vorläufige Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Erlass eines Kostenvorschusses. H. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf. Dieser ging fristgerecht beim Gericht ein. I. Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 räumte der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit zur Vernehmlassung ein; diese ging am 17. Januar 2014 beim Gericht ein. J. Die Replik des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2014 ging unter Beilage des (beidseitig unterzeichneten) Mietvertrages vom 3./6. Dezember 2013 am 6. Februar 2014 beim Gericht ein. K. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, das Gericht über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse und seinen Lebensbedarf zu orientieren. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.

E. 3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die die Ausländer-innen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142, 20) können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenom-menen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn: a. sie mit diesen zusammen-wohnen, b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, und c. die Fa-milie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.

E. 3.2 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss den Ausführungen des C._______ vom 23. September 2013 und den Akten bewohne der Beschwerdeführer ein Einzelzimmer. Er verfüge daher über keine bedarfsgerechte Wohnung. Das Gesuch sei deshalb abzulehnen.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe mit Hinweis auf den Mietvertrag vom 6. Dezember 2013 entgegen, er habe zwischenzeitlich eine bedarfsgerechte Wohnung für zwei Personen gefunden und werde diese per 1. Januar 2014 beziehen; trotz der höheren Mietkosten bleibe er von der Sozialhilfe unabhängig.

E. 3.4 In seiner Vernehmlassung weist das Bundesamt darauf hin, dass der im Beschwerdeverfahren eingereichte Mietvertrag nur einseitig unterzeichnet sei und damit noch kein rechtsgültiges Mietverhältnis bestehe. Zudem müsse der Berechnung des Lebensbedarfs der neue und effektiv pro Monat zu bezahlende Bruttomietzins von Fr. 1360.- angerechnet werden. Das kantonale Migrationsamt sei in seiner Stellungnahme vom 23. September 2013 bereits beim damaligen Bruttomietzins von Fr. 610.- davon ausgegangen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers nur knapp eine zweiköpfige Familie erhalten könne. Der Schluss des Beschwerdeführers, er würde trotz des höheren Bruttomietzinses nicht sozialhilfeabhängig, könne nicht nachvollzogen werden. Der neue Mietzins sei um Fr. 750.- und somit fast 123 Prozent höher als der alte Mietzins, er belaufe sich auf fast 40 Prozent des damaligen Nettoeinkommens. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das Nettoeinkommen nicht ausreiche, den Lebensbedarf zu decken, und die Familie daher bei einem Familiennachzug auf Sozialhilfe angewiesen sei.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer hält dem mit Hinweis auf den beidseits unterzeichneten Mietvertrag vom 3./6. Dezember 2013 in seiner Replik entgegen, der Mietvertrag sei mit der Unterschrift beider Parteien gültig. Er wohne mittlerweile in der betreffenden Liegenschaft. Es stimme, dass die Miete neu Fr. 1360.- statt Fr. 610.- betrage. Trotzdem werde nicht zweifelsfrei dargelegt, weshalb die Mietzinserhöhung kausal mit einer Sozialhilfeabhängigkeit zusammenhängen soll. Rechne man streng mit den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), auf welche sich das BFM berufe und die gemäss dessen Vernehmlassung allein massgebend seien, so würden sich die Kosten für einen Zweipersonenhaushalt aus einem Grundbedarf von Fr. 1550.-, Wohnkosten von Fr. 1360.- und Krankenkassenversicherungskosten von Fr. 260.- zusammensetzen und sich auf insgesamt Fr. 3170.- belaufen. Bei seinem Durchschnittseinkommen von Fr. 3478.- bleibe noch ein Polster für unvorhergesehene Ausgaben.

E. 4.1 Die Nachzugskriterien gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG sind identisch mit den Voraussetzungen des Familiennachzugs von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AuG (vgl. Ruedi Illes, in Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 85 N. 24), so dass vorliegend die Rechtsprechung und Lehrmeinungen zu dieser Gesetzesbestimmung herangezogen werden können.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bewohnt seit dem 1. Januar 2014 eine Einzimmerwohnung, welche gemäss zwischenzeitlich eingereichtem beidseitig unterzeichnetem Mietvertrag vom 3./6. Dezember 2013 explizit für zwei Personen vorgesehen ist. Bedarfsgerecht ist eine Wohnung schon dann, wenn sie - vorbehältlich einer offenkundigen Überbelegung - für die darin lebenden Personen tauglich erscheint; komfortable Platzverhältnisse sind nicht nötig (vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd, Migrationsrecht Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2012, zu Art. 44 AuG, Rz. 4). Mit dem Einverständnis des Vermieters mit der beanspruchten Belegung hat dieses Kriterium als erfüllt zu gelten, zumal das BFM im Rechtsmittelverfahren keine nennenswerten Einwände mehr gegen den nach Erlass seiner angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Mietvertrag vorbringt.

E. 4.3 Mit dem Familiennachzugskriterium der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit soll verhindert werden, dass die Familienangehörigen im Falle des Nachzuges von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden. Da die finanziellen Mittel für die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit der Teilhabe am Arbeits- und Sozialleben und damit letztlich für die Integration genügen sollen, muss nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern auch das soziale Existenzminimum gesichert sein. Daher geht die Praxis bei der Berechnung der für den Familiennachzug notwendigen finanziellen Mittel von den SKOS-Richtlinien aus (vgl. Martina Caroni, in Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, N. 12 ff. zu Art. 44). Der Beschwerdeführer ist seit 7. März 2013 als (...) im Stundenlohn erwerbstätig, wobei der Arbeitseinsatz im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt (vgl. Akten BFM 1/31 [Arbeitsvertrag vom 7. März 2013]). Die Festanstellung garantiert dem Beschwerdeführer demnach kein fixes Arbeitspensum und entsprechend variieren seine Einkünfte. So hat er im April 2013 netto Fr. 2168.90 verdient, im Mai 2013 Fr. 3599.55 und im Juni 2013 Fr. 4667.25. Soweit in der Beschwerde auf das resultierende Durchschnittseinkommen von Fr. 3478.55 Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass diese Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erst seit kurzer Zeit bestanden hat und entgegen der Auffassung des kantonalen Migrationsamtes die wirtschaftliche Situation aufgrund einer Basis von nur drei Monatslöhnen nicht als gefestigt gelten kann. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung des Gerichts, über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse zu orientieren, nicht nachgekommen, so dass ungewiss (und ihm zuzurechnen) ist, ob das Anstellungsverhältnis derzeit überhaupt noch besteht und bejahendenfalls, welches Einkommen er seit Juni 2013 erzielt hat. Demnach ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass im Falle des Nachzugs eine Fürsorgeabhängigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte.

E. 4.4 Es ist ohne weiteren Begründungsaufwand festzustellen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst.c. AuG (kein Bezug von Sozialhilfe) nicht erfüllt sind.

E. 5 Nach dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe beglichen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7013/2013 Urteil vom 27. März 2014 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 15. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. April 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig schob es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 26. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba (nachstehend: die Botschaft) den Nachzug seiner Ehefrau B._______. Gleichentags ersuchte B._______ die Botschaft um ein Visum D zwecks Familienzusammenführung. C. Die Botschaft überwies die Gesuche samt den beigelegten Dokumenten am 19. Februar 2013 C._______ zur Beurteilung der Familienzusammenführung. D. Das Migrationsamt leitete das Gesuch an das BFM weiter. In seiner ablehnenden Stellungnahme vom 23. September 2013 führte es aus, zur Zeit erscheine die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers zwar gefestigt, aber die gegenwärtige Wohnsituation sei nicht bedarfsgerecht. E. Das BFM bot dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. F. Mit Verfügung vom 15. November 2013 lehnte das BFM das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten von B._______ ab. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 unter Beilage eines (vom Vermieter nicht unterzeichneten) Mietvertrages vom 6. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des Familiennachzugs und Einbezug in die vorläufige Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Erlass eines Kostenvorschusses. H. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf. Dieser ging fristgerecht beim Gericht ein. I. Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 räumte der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit zur Vernehmlassung ein; diese ging am 17. Januar 2014 beim Gericht ein. J. Die Replik des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2014 ging unter Beilage des (beidseitig unterzeichneten) Mietvertrages vom 3./6. Dezember 2013 am 6. Februar 2014 beim Gericht ein. K. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, das Gericht über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse und seinen Lebensbedarf zu orientieren. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen. 3. 3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die die Ausländer-innen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142, 20) können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenom-menen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn: a. sie mit diesen zusammen-wohnen, b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, und c. die Fa-milie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. 3.2 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss den Ausführungen des C._______ vom 23. September 2013 und den Akten bewohne der Beschwerdeführer ein Einzelzimmer. Er verfüge daher über keine bedarfsgerechte Wohnung. Das Gesuch sei deshalb abzulehnen. 3.3 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe mit Hinweis auf den Mietvertrag vom 6. Dezember 2013 entgegen, er habe zwischenzeitlich eine bedarfsgerechte Wohnung für zwei Personen gefunden und werde diese per 1. Januar 2014 beziehen; trotz der höheren Mietkosten bleibe er von der Sozialhilfe unabhängig. 3.4 In seiner Vernehmlassung weist das Bundesamt darauf hin, dass der im Beschwerdeverfahren eingereichte Mietvertrag nur einseitig unterzeichnet sei und damit noch kein rechtsgültiges Mietverhältnis bestehe. Zudem müsse der Berechnung des Lebensbedarfs der neue und effektiv pro Monat zu bezahlende Bruttomietzins von Fr. 1360.- angerechnet werden. Das kantonale Migrationsamt sei in seiner Stellungnahme vom 23. September 2013 bereits beim damaligen Bruttomietzins von Fr. 610.- davon ausgegangen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers nur knapp eine zweiköpfige Familie erhalten könne. Der Schluss des Beschwerdeführers, er würde trotz des höheren Bruttomietzinses nicht sozialhilfeabhängig, könne nicht nachvollzogen werden. Der neue Mietzins sei um Fr. 750.- und somit fast 123 Prozent höher als der alte Mietzins, er belaufe sich auf fast 40 Prozent des damaligen Nettoeinkommens. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das Nettoeinkommen nicht ausreiche, den Lebensbedarf zu decken, und die Familie daher bei einem Familiennachzug auf Sozialhilfe angewiesen sei. 3.5 Der Beschwerdeführer hält dem mit Hinweis auf den beidseits unterzeichneten Mietvertrag vom 3./6. Dezember 2013 in seiner Replik entgegen, der Mietvertrag sei mit der Unterschrift beider Parteien gültig. Er wohne mittlerweile in der betreffenden Liegenschaft. Es stimme, dass die Miete neu Fr. 1360.- statt Fr. 610.- betrage. Trotzdem werde nicht zweifelsfrei dargelegt, weshalb die Mietzinserhöhung kausal mit einer Sozialhilfeabhängigkeit zusammenhängen soll. Rechne man streng mit den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), auf welche sich das BFM berufe und die gemäss dessen Vernehmlassung allein massgebend seien, so würden sich die Kosten für einen Zweipersonenhaushalt aus einem Grundbedarf von Fr. 1550.-, Wohnkosten von Fr. 1360.- und Krankenkassenversicherungskosten von Fr. 260.- zusammensetzen und sich auf insgesamt Fr. 3170.- belaufen. Bei seinem Durchschnittseinkommen von Fr. 3478.- bleibe noch ein Polster für unvorhergesehene Ausgaben. 4. 4.1 Die Nachzugskriterien gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG sind identisch mit den Voraussetzungen des Familiennachzugs von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AuG (vgl. Ruedi Illes, in Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 85 N. 24), so dass vorliegend die Rechtsprechung und Lehrmeinungen zu dieser Gesetzesbestimmung herangezogen werden können. 4.2 Der Beschwerdeführer bewohnt seit dem 1. Januar 2014 eine Einzimmerwohnung, welche gemäss zwischenzeitlich eingereichtem beidseitig unterzeichnetem Mietvertrag vom 3./6. Dezember 2013 explizit für zwei Personen vorgesehen ist. Bedarfsgerecht ist eine Wohnung schon dann, wenn sie - vorbehältlich einer offenkundigen Überbelegung - für die darin lebenden Personen tauglich erscheint; komfortable Platzverhältnisse sind nicht nötig (vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd, Migrationsrecht Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2012, zu Art. 44 AuG, Rz. 4). Mit dem Einverständnis des Vermieters mit der beanspruchten Belegung hat dieses Kriterium als erfüllt zu gelten, zumal das BFM im Rechtsmittelverfahren keine nennenswerten Einwände mehr gegen den nach Erlass seiner angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Mietvertrag vorbringt. 4.3 Mit dem Familiennachzugskriterium der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit soll verhindert werden, dass die Familienangehörigen im Falle des Nachzuges von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden. Da die finanziellen Mittel für die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit der Teilhabe am Arbeits- und Sozialleben und damit letztlich für die Integration genügen sollen, muss nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern auch das soziale Existenzminimum gesichert sein. Daher geht die Praxis bei der Berechnung der für den Familiennachzug notwendigen finanziellen Mittel von den SKOS-Richtlinien aus (vgl. Martina Caroni, in Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, N. 12 ff. zu Art. 44). Der Beschwerdeführer ist seit 7. März 2013 als (...) im Stundenlohn erwerbstätig, wobei der Arbeitseinsatz im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt (vgl. Akten BFM 1/31 [Arbeitsvertrag vom 7. März 2013]). Die Festanstellung garantiert dem Beschwerdeführer demnach kein fixes Arbeitspensum und entsprechend variieren seine Einkünfte. So hat er im April 2013 netto Fr. 2168.90 verdient, im Mai 2013 Fr. 3599.55 und im Juni 2013 Fr. 4667.25. Soweit in der Beschwerde auf das resultierende Durchschnittseinkommen von Fr. 3478.55 Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass diese Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erst seit kurzer Zeit bestanden hat und entgegen der Auffassung des kantonalen Migrationsamtes die wirtschaftliche Situation aufgrund einer Basis von nur drei Monatslöhnen nicht als gefestigt gelten kann. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung des Gerichts, über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse zu orientieren, nicht nachgekommen, so dass ungewiss (und ihm zuzurechnen) ist, ob das Anstellungsverhältnis derzeit überhaupt noch besteht und bejahendenfalls, welches Einkommen er seit Juni 2013 erzielt hat. Demnach ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass im Falle des Nachzugs eine Fürsorgeabhängigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte. 4.4 Es ist ohne weiteren Begründungsaufwand festzustellen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst.c. AuG (kein Bezug von Sozialhilfe) nicht erfüllt sind. 5. Nach dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe beglichen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger