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E-7006/2016

E-7006/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 27. November 2011 bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 wurde ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 29. Oktober 2015 ersuchte der in Jaffna geborene Beschwerdeführer beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Dezember 2015 und der vertieften Anhörung vom 22. September 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er sei ungefähr im Oktober 2008 - als er sich wegen des Krieges im Vanni-Gebiet aufgehalten habe - von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Nach einem misslungenen Fluchtversuch im Oktober 2008 und einem mehrmonatigen Gefängnisaufenthalt sei ihm ungefähr im Februar 2009 die Flucht aus dem Trainingscamp gelungen, woraufhin er zu seinen Eltern gegangen sei. Im April 2009 habe er sich zusammen mit seiner Familie der Armee ergeben. Auf Aufforderung hin habe er im Flüchtlingscamp seine Ausbildung bei den LTTE registrieren lassen. In der Folge habe er zweieinhalb Jahre in Rehabilitierungshaft in verschiedenen Camps verbracht. Während dieser Zeit sei er immer wieder befragt und geschlagen worden. Am 3. Oktober 2011 sei er aus der Rehabilitierung entlassen worden und habe bis zu seiner Heirat im August 2014 in C._______, sodann bis Ende Januar 2015 in Kottavathai (beides Distrikt Jaffna) gelebt. Ab Januar 2015 habe er sich bis zu seiner Ausreise an verschiedenen Orten versteckt gehalten. Nach seiner Freilassung aus der Rehabilitation sei er immer wieder vom Nachrichtendienst der Armee und der Polizei befragt worden. Seine Probleme hätten sich zugespitzt, als er Anfang Januar 2015 und im Februar 2015 am Feiertag Sivarathriri von unbekannten Geheimdienstleuten während seiner Abwesenheit zu Hause aufgesucht worden sei. Ein Freund von ihm sei seither verschollen. Grund der Suche nach ihm sei vermutlich neben seiner früheren LTTE-Mitgliedschaft sein verschollener Halbbruder D._______ gewesen, der als Mitglied der LTTE für deren Waffen zuständig gewesen und verdächtigt worden sei, solche versteckt zu haben. Am 13. April 2015 sei er mit seinem Reisepass legal über den Flughafen in Colombo ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Geburtsurkunde (inklusive englischer Übersetzung), zwei sri-lankische Identitätskarten, eine im Original (ausgestellt am 26. Juni 2016) und die andere in Kopie (ausgestellt am 25. Februar 2003), einen sri-lankischen Reisepass in Kopie (ausgestellt am 24. Oktober 2011), eine Haftbestätigung des IKRK im Original, ein Rehabilitationsattest im Original (mit englischer Übersetzung), eine Kopie des Heiratsregisterauszugs (mit englischer Übersetzung), eine sri-lankische Identitätskarte der Ehefrau in Kopie, einen Internet-Ausdruck der Vermisstenanzeige von R. T. (mit deutscher Übersetzung) sowie zwei Fotos von ihm mit seinem Freund R. T. ein. C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 - eröffnet am 13. Oktober 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Es begründete seien Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. D. Mit Eingabe vom 14. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung von Asyl (unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft). Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren sei ihm eine Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren. Der Beschwerdeführer legte eine Fürsorgebestätigung vom 9. November 2016 zu den Akten. Mit der Beschwerdeschrift reichte die Rechtsvertreterin ausserdem eine Kostennote ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung. F. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde am 18. November 2016. G. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 legte er ein handschriftlich verfasstes, fremdsprachiges Schreiben seiner Ehefrau (Original mit zusammenfassender Übersetzung) sowie ein Zustellkuvert ins Recht.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung des Schriftenwechsels.

E. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss vorbringt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, indem sie bei der Feststellung des Sachverhalts zentrale Punkte ausgelassen und Aussagen nicht berücksichtigt habe oder bei der Anhörung nicht auf ein Thema eingegangen sei, erweist sich diese Rüge als unbegründet.

E. 4.2 Entgegen seinem Einwand, die Vorinstanz habe die Verbindung zu seinem Halbbruder D._______, einem hochrangigen LTTE-Mitglied, ungenügend erwähnt, enthält der Entscheid an mehreren Stellen den Hinweis auf dieses Vorbringen (vgl. E. II Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich ferner nicht darin erblicken, dass der Beschwerdeführer nicht zu detaillierten Schilderungen der Verhöre durch die Beamten des Criminal Investigation Departments (CID) oder der Terrorist Investigation Division (TID) aufgefordert worden war, zumal diese vom SEM nicht in Zweifel gezogen werden. Gleiches gilt für die fehlenden Fragen in Bezug auf die - neben dem Beschwerdeführer und seinem verschwundenen Freund - mutmasslich ebenfalls gesuchten, anderen Freunde. Weitergehende Abklärungen waren nicht nötig, da er das Auftauchen der unbekannten Geheimdienstleute und die befürchtete Verhaftung nicht in Zusammenhang mit diesen, sondern einzig mit seinem Freund in Verbindung brachte (B5 Ziff. 7.01; B20 F94 ff.). Dass sich die Behörden mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, ist nicht nötig (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H; BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die gesetzliche Vermutung, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffenen Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen, sofern ein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Verlassen des Landes besteht und der erlittene Eingriff eine bestimmte Intensität aufweist (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 77). Eingriffe in andere Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit gelten dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person unzumutbar macht. Der durch den Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck ist gemäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Ausgangspunkt ist dabei immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei dieser auch hier aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, a. a. O. S. 79). Beruht der psychische Druck demnach einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden.

E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive - erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Seine Aussagen im Auslandgesuch stimmten nicht mit jenen im Inlandgesuch überein, was beispielsweise die Frage betreffe, an welche Bedingungen oder Auflagen seine Entlassung aus der Rehabilitationshaft geknüpft gewesen sei. Insbesondere habe er anlässlich der Anhörung die wöchentliche Unterschriftenpflicht nicht mehr erwähnt. Weiter habe er im Rahmen der Botschaftsbefragung vorgetragen, kurz vor Einreichung seines Auslandsgesuchs im November 2011 von Soldaten zu Hause gesucht worden zu sein, was dazu geführt habe, dass er sich seither nicht mehr zuhause aufgehalten habe. Anlässlich der Anhörung habe er dies nicht mehr angeführt, sondern nur, sich seit seiner Entlassung durch die Befragungen schikaniert gefühlt und sich vor Januar 2015 wegen Militärpatrouillen manchmal bei Nachbarn aufgehalten zu haben. Auch seien seine Angaben darüber, ob er über die Funktion seines Halbbruders bei den LTTE Bescheid gewusst habe, zwischen der Botschaftsbefragung und der Anhörung widersprüchlich ausgefallen. Weitere Diskrepanzen seien sodann zwischen der BzP und der Anhörung feststellbar. Die Umstände, beispielsweise wie er vom Verschwinden seines Freundes erfahren habe, habe er unterschiedlich geschildert. Zudem erscheine unglaubhaft, dass er nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft ungefähr fünfzigmal den Vorladungen des CID und der TID Folge geleistet habe, sich indessen nach einem Besuch von Geheimdienstleuten im Februar 2015 versteckt und sich kurz danach zur Ausreise entschieden habe, ohne deren Absichten gekannt zu haben. Zudem erscheine die Begründung unlogisch, die Angst vor einer Festnahme durch die Geheimdienstleute und das Verschwinden des Freundes würden im Zusammenhang mit ihren (viel früher stattgefundenen) Demonstrationsteilnahmen gegen die Regierung stehen, da eine Festnahme im Rahmen einer der früheren Befragungen viel einfacher möglich gewesen wäre. Gleiches gelte für seine Erklärung, die Geheimdienste hätten mehr über die Waffenverstecke seines Halbbruders D._______ in Erfahrung bringen wollen. Eine plötzliche Suche durch unbekannte Geheimdienstleute, insbesondere wegen seines Halbbruders, mit dem er letztmals im Jahr 2008 Kontakt gehabt habe und welcher im April 2009 ermordet worden sei, erscheine unplausibel, nachdem der Beschwerdeführer während dreier Jahren regelmässig vom CID und TID zu Befragungen vorgeladen worden sei und er diesen Aufforderungen stets Folge geleistet habe. Sodann seien die eingereichten Beweismittel, namentlich der Zeitungsartikel über das Verschwinden seines Freundes und die Fotoaufnahmen, nicht geeignet, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Die Rehabilitationshaft des Beschwerdeführers hingegen werde nicht angezweifelt.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation entgegen, die Tatsache, dass er bei der Anhörung die Unterschriftspflicht nach seiner Haftentlassung sowie die Suche durch die Soldaten im November 2011 nicht vorgetragen habe, sei dem normalen Vorgang des Vergessens geschuldet. Zum Zeitpunkt der Botschaftsbefragung im Januar 2012 seien ihm die fraglichen Ereignisse noch sehr präsent gewesen, fünf Jahre später hingegen die rund fünfzig Verhöre und vor allem die Suche nach ihm sowie das Verschwinden seines Freundes im Vordergrund gestanden, was ihn dann auch zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst habe. Dass er anlässlich der Botschaftsbefragung nicht die ganze Wahrheit zu seinem Bruder gesagt habe, sei im sri-lankischen Kontext absolut nachvollziehbar. Er habe sehr wohl gewusst, dass D._______ ein Kadermitglied der LTTE gewesen sei, nicht aber, ob er dem Dolmetscher auf der Schweizer Botschaft vertrauen könne. Ihm sei wichtig gewesen, möglichst viel zu erzählen, weshalb er nur die brisantesten Details zur Position seines Bruders weggelassen habe. Was die angeblich widersprüchlichen Zeitangaben des letzten Zusammentreffens mit den Behörden betreffe, habe er zwar lediglich die Daten seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft, der Ausreise aus Sri Lanka sowie der Entführung seines Freundes präzise nennen können, die übrigen Zeitangaben habe er indes jeweils ungefähr genannt. Das letzte Verhör durch die TID habe ungefähr Mitte 2014, noch vor seiner Heirat im August 2014, stattgefunden. Weil es sich um eines in einer langen Reihe ähnlicher Verhöre gehandelt habe, habe er nicht wissen können, dass es das letzte gewesen sei und diesem deshalb keine Bedeutung beigemessen. Bis Ende 2014 habe er weiterhin telefonischen Kontakt mit den Behörden gehabt, was seine Aussage an der BzP erkläre. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, nie behauptet zu haben, die Geheimdienstleute hätten ihn im Frühjahr 2015 verhaften wollen. Die Suche durch unbekannte Personen deute typischerweise auf eine Entführung hin, da solche in Sri Lanka auch nach dem Regierungswechsel im Jahr 2015 noch ein gängiges Mittel der Sicherheitskräfte sei, um Verdächtige zu töten oder unter Folter zu verhören. Das letzte Verhör durch die TID, vor der Suche durch die Unbekannten, habe sich von den vorangegangenen Verhören dadurch unterschieden, dass die TID - die ihm offensichtlich Kenntnisse über LTTE-Waffenverstecke und Kontakte zu LTTE-Mitgliedern unterstellt habe - angedeutet habe, seine negativen Antworten nicht länger zu tolerieren. Der Entführung seines Freundes sei die Suche durch Unbekannte nach fünf Personen vorausgegangen, darunter vier seiner engsten Freunde. Auffallend sei dabei, dass, abgesehen vom Beschwerdeführer, keine der Personen Kontakte zu den LTTE oder Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Daher liege die Vermutung auf der Hand, dass die Unbekannten auf der Suche nach dem untergetauchten Beschwerdeführer und dessen Freund waren, wobei Letzterer als einziger erwischt worden sei. Dieser habe noch viel weniger gewusst, was die Unbekannten von ihm gewollt hätten, und sei trotzdem entführt worden, so dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers realistisch seien. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere risikobegründenden Faktoren im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6864/2014 vom 19. Mai 2016: Seine eigene ehemalige LTTE-Mitgliedschaft, die Kaderposition seines Halbbruders in der Waffenabteilung der LTTE, der Verdacht der sri-lankischen Sicherheitskräfte, Teil eines Wiederbelebungsplanes der LTTE zu sein, die unzähligen Verhöre durch die CID und TID, insbesondere zu allfälligen Waffenverstecken, die Suche nach ihm durch Unbekannte seit Anfang 2015 sowie die Entführung seines engen Freundes. All dies zeige das grosse und nach wie vor anhaltende Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Sicherheitskräfte.

E. 6.3 In der ergänzenden Eingabe führt der Beschwerdeführer zum Vorfall im November 2011 aus, er habe sich an besagtem Abend, als er von Soldaten zu Hause aufgesucht worden und anschliessend geflüchtet sei, im hinteren Teil des Hauses aufgehalten und keinen Kontakt zu seinen Verfolgern gehabt. Hingegen sei er in den darauffolgenden drei Jahren unzählige Male direkt verhört, geschlagen und bedroht worden. Es sei logisch, dass ihm diesedirekten Kontakte viel stärker präsent geblieben seien als der Vorfall im Jahr 2011. Dass dieser bis zum Zeitpunkt der Botschaftsanhörung im Januar 2012 das furchterregendste Erlebnis gewesen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass danach viele weitere, intensivere Kontakte mit den Sicherheitskräften stattgefunden hätten und er sich anlässlich der Anhörung in der Schweiz primär an Letztere erinnert habe. Diverse Ausführungen, die der Beschwerdeführer bei der Botschaftsanhörung zu seinen Verhören nach der Haftentlassung gemacht habe, habe die Vorinstanz nicht ansatzweise aufgeführt, beziehungsweise nur kurz zusammengefasst. Aus seinen dortigen Aussagen ergebe sich aber deutlich, dass er von den Sicherheitskräften beschuldigt worden sei, ein hochrangiges LTTE-Mitglied gewesen zu sein, in Kontakt mit der LTTE-Diaspora zu stehen und an Wiederbelebungsversuchen beteiligt zu sein oder zumindest Informationen darüber zu besitzen. Obschon diese Verhöre für die Asylgründe zentral seien, sei er dazu nicht detailliert befragt worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer den Vorfall vom November 2011 und die Unterschriftspflicht nach der Haftentlassung, wie unterstellt, erfunden haben sollte, blieben dennoch seine Vorbringen zu den zahlreichen Verhören und Suchen nach ihm konsistent und glaubhaft.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtliche Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).

E. 7.2 Was das Ereignis im November 2011 betrifft, ist dem SEM entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP sehr wohl vortrug, er sei während der Zeitspanne, in welcher er sich an die Schweizer Botschaft in Colombo gewendet habe, von unbekannten Nachrichtendienstbeamten gesucht und befragt worden (vgl. B5 Ziff. 7.01, S.9 oben ). Daraus lässt sich alleine keine flüchtlingsrelevante Gefährdung ableiten. Während er dieses Ereignis im Botschaftsgesuch noch als Grund seines Asylgesuchs geltend machte, war dieses demgegenüber den späteren Aussagen sowie der Rechtsmitteleingabe zufolge nicht mehr kausal für seine Ausreise im April 2015 (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers erübrigt sich demnach.

E. 7.3 Die Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE im Jahr 2008, sein zweieinhalbjähriger Aufenthalt in einem Rehabilitationscamp und seine Entlassung am 30. September 2011, beziehungsweise am 3. Oktober 2011, werden von der Vorinstanz nicht angezweifelt. Soweit sie ihm Widersprüchlichkeit hinsichtlich allfälliger Entlassungsauflagen vorwirft, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer bei der Botschaftsbefragung vortrug, er habe einer Unterschriftspflicht unterstanden und sich den Behörden zur Verfügung halten müssen. Zudem sei er verpflichtet gewesen, jeglichen Gebietswechsel, unter Angabe des Grundes, mitzuteilen (vgl. B5 S. 6 f.), was sich mit seinen späteren Aussagen zur Meldepflicht deckt (vgl. B20 F53). Die Begründung, deshalb unter strengerer Beobachtung gestanden zu haben, weil ihm anlässlich der Rehabilitationshaft sein nur kurzzeitiger Aufenthalt bei den LTTE nicht geglaubt worden sei, erscheint plausibel (vgl. B20 F47). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp einer Meldepflicht unterstand und in diesem Zusammenhang vom CID und/oder TID befragt wurde. Ebenfalls nicht anzuzweifeln ist die (frühere) Mitgliedschaft seines Bruders, beziehungsweise Halbbruders D._______ bei den LTTE sowie dessen unbekannter Aufenthalt seit dem Jahr 2009 (vgl. B5 S. 10; B20 F41/F63 ff.).

E. 7.3.1 Indes machte der Beschwerdeführer die Befragungen durch das CID und TID nie als zentrales Fluchtvorbringen geltend. Diese genügen im Übrigen der geforderten Intensität nach Art. 3 AsylG nicht, um als asylrelevante Verfolgungsmassnahme zu gelten. Der Nachschub auf Beschwerdeebene, ihm sei anlässlich der Befragungen jeweils angedroht worden, er werde in den für brutale Folterungen berüchtigten "vierten Stock" im Hauptquartier in Colombo gebracht, vermag daran nichts zu ändern. Zwar trug er bereits bei der BzP übereinstimmend dazu vor, ihm sei mit einer Überwachung und "indirekter" Bestrafung gedroht worden und er habe Angst gehabt (vgl. B5 S. 9; B20 F71), doch erscheinen diese Androhungen objektiv betrachtet nicht als derart intensiv, um den hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck zu genügen. Der Beschwerdeführer mag den Umgang der Behörden mit ihm zwar aus subjektiver Sicht als schlimm empfunden haben, doch wurde ihm dadurch ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht (vgl. BVGE 2010/28, E. 3.3.1.1; EMARK 2000 Nr. 17 E. 11b S. 157). An der fehlenden Asylrelevanz mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er dabei zu seinem (Halb-) Bruder und dessen Funktion innerhalb der LTTE sowie zu allfällig eigenen Verbindungen zur Organisation befragt worden war (vgl. B5 Ziff. 7.01/703; B20 F61 ff.), wurde er deswegen doch nicht weiter behelligt oder gar inhaftiert.

E. 7.3.2 Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG wegen der Befragungen durch den CID und TID sind nicht erfüllt. Eine begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Nachteilen ist darin auch nicht zu erblicken, wurden die Drohungen doch mehrfach ohne konkrete Konsequenz ausgesprochen.

E. 7.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es indes nicht, die unzähligen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Suche durch Personen eines ihm unbekannten Geheimdienstes ab ungefähr Ende 2014, zu entkräften. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher grundsätzlich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.4.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich seinen diesbezüglichen Schilderungen kein nachvollziehbares Verfolgungsmotiv entnehmen lässt. Der Beschwerdeführer trug vor, seine richtigen Probleme hätten mit dem Auftauchen dieser Geheimdienstleute etwa Ende 2014 oder Anfang 2015 begonnen (vgl. B20 F55/F75), da diese versucht hätten, von ihm Informationen zu sammeln, was ihnen aber nicht gelungen sei (vgl. B20 F75). Statt konkreter Antworten, wie die Geheimdienstleute angefangen hätten, ihn anders zu behandeln, verwies der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin in äusserst pauschaler Weise auf die Verhaftung einer Frau, einer ehemaligen LTTE-Person sowie vier weiteren seiner Kollegen, ohne gegen ihn gerichtete Massnahmen zu nennen (vgl. B20 F75 ff.). In diesem Zusammenhang trug er nur vage vor, bei diesen unbekannten Nachrichtendienstmitarbeitenden - anders als beim polizeilichen oder militärischen Nachrichtendienst - hätte die Gefahr bestanden, spurlos zu verschwinden (vgl. B5 Ziff.7.01; vgl. B20 F82). Diesen Befürchtungen liegen keine nachvollziehbaren Gründe zugrunde, sondern sie stellen reine Mutmassungen des Beschwerdeführers dar. Ein ernsthaftes Interesse an seiner Person konnte er nicht glaubhaft darlegen, so dass auch seine blosse Vermutung, die unbekannten Geheimdienstleute hätten sich möglicherweise Informationen zu seinem Bruder und über die Waffenverstecke erhofft, nachdem der CID und TID diese nicht erhalten hatte, nicht überzeugt (vgl. B20 F104 f.). Besonders da dies nicht in einen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt gebracht werden kann, an dem diese Leute aufgetaucht sein sollen (nach der Verhaftung einer ehemaligen LTTE-Person namens E._______ und dem Besuch des britischen Premierministers in Sri Lanka [vgl. B20 F76]). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich von den CID- und TID-Angehörigen verhören liess, sich einer Befragung durch die unbekannten Leute jedoch ohne erkennbaren Grund entzog, zumal er ja explizit verneinte, etwas über die Zwangsrekrutierung hinaus mit den LTTE zu tun gehabt und sämtliche eigenen LTTE-Aktivitäten offengelegt zu haben (vgl. B20 F39/F44 f.). Sodann lässt sich auch in der angeblichen Entführung seines Freundes im Nachgang an eine Demonstrationsteilnahme kein Grund erblicken, weshalb bei den unbekannten Geheimdienstmitarbeitenden ein Interesse am Beschwerdeführer geweckt worden sein soll, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls nur spekulierte, diese hätten vielleicht Rache an ihm nehmen wollen (vgl. B20 F98). In seiner Beschwerdeschrift setzt sich der Beschwerdeführer denn auch nicht mit der Feststellung des SEM, es mangle an einem Zusammenhang zwischen dem Verschwinden seines Freundes und der behaupteten Suche nach ihm auseinander und bringt lediglich vor, auch dieser Freund habe nicht gewusst, was die Unbekannten von ihm gewollt hätten.

E. 7.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, vor seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein, noch begründete Furcht vor einer solchen gehabt zu haben.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, insbesondere aufgrund seiner früheren LTTE-Mitgliedschaft, die in diesem Zusammenhang erfolgten Befragungen sowie wegen der Kaderposition seines [Halb-] Bruders in der Waffenabteilung der LTTE bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erheblichen Gefährdung durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu sein, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O., E. 8).

E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer trug glaubhaft vor, durch die LTTE zwangsrekrutiert worden und für kurze Zeit bei diesen tätig gewesen zu sein, bevor er sich freiwillig der sri-lankischen Armee ergab. Sodann ist unbestritten, dass sein (Halb-) Bruder D._______ während mehrerer Jahre Mitglied der LTTE war und dort eine Position in der Waffenabteilung innehatte. Damit liegt ein stark risikobegründeter Faktor vor, dennoch lassen weder die eigene LTTE-Vergangenheit noch das Verwandtschaftsverhältnis zu D._______ den Schluss zu, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der Sicherheitskräfte geraten, hat er deswegen doch während seines mehrjährigen heimatlichen Aufenthaltskeine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen erlitten. Zudem ist er mit dem eigenen Pass legal über den Flughafen Colombo ausgereist. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht argumentiert, es sei nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden ausgerechnet zum geschilderten Zeitpunkt wegen dieser LTTE-Verbindungen ein verstärktes Interesse gehabt haben sollten. Eine aus der Nähe zu den LTTE resultierende Gefährdung des Beschwerdeführers ist auch deshalb unwahrscheinlich, weil seine Familienangehörigen nach seiner Ausreise zwar von den Behörden besucht, nicht aber behelligt worden seien (vgl. B20 F102). Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben der Ehefrau, wonach sie mehrmals vom militärischen Nachrichtendienst aufgesucht, befragt und ihr gedroht worden sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das Vorbringen ist als nachgeschoben und das Dokument als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu betrachten.

E. 8.2.2 Des Weiteren genügen die schwach risikobegründenden Faktoren (Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und sein zwischenzeitlich dreieinhalb Jahre andauernder Aufenthalt in der Schweiz) gemäss geltender Praxis nicht, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von drohenden Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Gleiches gilt für die anlässlich der Anhörung noch geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in Form einer einzigen Demonstrationsteilnahme in der Schweiz (vgl. B20 F118), welche indessen auf Beschwerdeebene nicht mehr erwähnt wurde.

E. 8.2.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers, die illegale Ausreise und die fehlenden Reisepapiere stellten weitere Risikofaktoren dar, ist entgegenzuhalten, dass er seinen Aussagen zufolge mit dem eigenen, sri-lankischen Reisepass ausgereist war, welcher ihm bei seiner Ankunft in der Türkei abgenommen und ihm für die Weiterreise ein indischer Reisepass ausgehändigt worden sei (vgl. B5 Ziff. 5.02; B20 F4/F18). Dass ihm das Verlassen Sri Lankas nur deshalb gelungen sein soll, weil die Passkontrolle am Flughafen fingiert und der Beamte im Vorfeld über seine Ausreise informiert gewesen sein soll (vgl. B20 F4 ff./F15 f.), ist höchst zweifelhaft und deutet auf eine konstruierte Ausreisegeschichte hin. Selbst wenn er mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies nur als ein schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen. Allenfalls könnte dieser Umstand zu einer Befragung bei der Einreise oder zu einem "Background Check" führen. Dafür, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat weitergehende, über eine einfache Kontrolle hinausgehende Massnahmen, zu befürchten hätte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

E. 8.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz Vorliegens risikobegründender Faktoren (seine Zwangsrekrutierung durch die LTTE, die kurzzeitige Tätigkeit zugunsten der Organisation sowie die LTTE-Zugehörigkeit von D._______) - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-handlung unterworfen werden.

E. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.

E. 10.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer keine begründete Furcht nachweisen oder glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Auch in Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse zum Schluss, ein Wegweisungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im Allgemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhandenen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicherheitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im Vanni-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegweisungsvollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 10.3.2 Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer lebte seit seiner Haftentlassung bis zur Eheschliessung im August 2014 mit seinen Eltern zusammen in C._______, danach bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Ehefrau in F._______ (auch: G._______), beziehungsweise ab Januar 2015 kurzfristig bei einem Bekannten in H._______ (Distrikt Jaffna, beziehungsweise H._______ [alle in der Nordprovinz]). Seine Ehefrau lebt - zusammen mit dem gemeinsamen Sohn - nach wie vor in C._______ (vgl. B5 Ziff. 1.14/2.01). Daneben leben weitere Familienangehörige und Verwandte in I._______ (Ostprovinz) und G._______, zu denen der Beschwerdeführer weiterhin regelmässigen Kontakt pflegt (vgl. B5 Ziff. 3.01; B20 F26 ff). Es kann somit ohne weiteres davon ausgegangen werden, ihm käme bei einer Rückkehr Unterstützung zu, nötigenfalls auch in finanzieller Hinsicht. Ihm ist nach einer gut dreijährigen Landesabwesenheit die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer neuen Existenz zuzumuten, zumal er über eine solide Schulbildung und Arbeitserfahrung als (...) verfügt (vgl. B5 Ziff. 1.17.04 f.; B20 F32 ff.). Auch in gesundheitlicher Hinsicht liegen keine Anhaltspunkte vor, welche einer Rückkehr entgegenstehen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7006/2016 Urteil vom 9. Oktober 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 27. November 2011 bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 wurde ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 29. Oktober 2015 ersuchte der in Jaffna geborene Beschwerdeführer beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Dezember 2015 und der vertieften Anhörung vom 22. September 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er sei ungefähr im Oktober 2008 - als er sich wegen des Krieges im Vanni-Gebiet aufgehalten habe - von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Nach einem misslungenen Fluchtversuch im Oktober 2008 und einem mehrmonatigen Gefängnisaufenthalt sei ihm ungefähr im Februar 2009 die Flucht aus dem Trainingscamp gelungen, woraufhin er zu seinen Eltern gegangen sei. Im April 2009 habe er sich zusammen mit seiner Familie der Armee ergeben. Auf Aufforderung hin habe er im Flüchtlingscamp seine Ausbildung bei den LTTE registrieren lassen. In der Folge habe er zweieinhalb Jahre in Rehabilitierungshaft in verschiedenen Camps verbracht. Während dieser Zeit sei er immer wieder befragt und geschlagen worden. Am 3. Oktober 2011 sei er aus der Rehabilitierung entlassen worden und habe bis zu seiner Heirat im August 2014 in C._______, sodann bis Ende Januar 2015 in Kottavathai (beides Distrikt Jaffna) gelebt. Ab Januar 2015 habe er sich bis zu seiner Ausreise an verschiedenen Orten versteckt gehalten. Nach seiner Freilassung aus der Rehabilitation sei er immer wieder vom Nachrichtendienst der Armee und der Polizei befragt worden. Seine Probleme hätten sich zugespitzt, als er Anfang Januar 2015 und im Februar 2015 am Feiertag Sivarathriri von unbekannten Geheimdienstleuten während seiner Abwesenheit zu Hause aufgesucht worden sei. Ein Freund von ihm sei seither verschollen. Grund der Suche nach ihm sei vermutlich neben seiner früheren LTTE-Mitgliedschaft sein verschollener Halbbruder D._______ gewesen, der als Mitglied der LTTE für deren Waffen zuständig gewesen und verdächtigt worden sei, solche versteckt zu haben. Am 13. April 2015 sei er mit seinem Reisepass legal über den Flughafen in Colombo ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Geburtsurkunde (inklusive englischer Übersetzung), zwei sri-lankische Identitätskarten, eine im Original (ausgestellt am 26. Juni 2016) und die andere in Kopie (ausgestellt am 25. Februar 2003), einen sri-lankischen Reisepass in Kopie (ausgestellt am 24. Oktober 2011), eine Haftbestätigung des IKRK im Original, ein Rehabilitationsattest im Original (mit englischer Übersetzung), eine Kopie des Heiratsregisterauszugs (mit englischer Übersetzung), eine sri-lankische Identitätskarte der Ehefrau in Kopie, einen Internet-Ausdruck der Vermisstenanzeige von R. T. (mit deutscher Übersetzung) sowie zwei Fotos von ihm mit seinem Freund R. T. ein. C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 - eröffnet am 13. Oktober 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Es begründete seien Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. D. Mit Eingabe vom 14. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung von Asyl (unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft). Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren sei ihm eine Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren. Der Beschwerdeführer legte eine Fürsorgebestätigung vom 9. November 2016 zu den Akten. Mit der Beschwerdeschrift reichte die Rechtsvertreterin ausserdem eine Kostennote ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung. F. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde am 18. November 2016. G. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 legte er ein handschriftlich verfasstes, fremdsprachiges Schreiben seiner Ehefrau (Original mit zusammenfassender Übersetzung) sowie ein Zustellkuvert ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung des Schriftenwechsels. 4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss vorbringt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, indem sie bei der Feststellung des Sachverhalts zentrale Punkte ausgelassen und Aussagen nicht berücksichtigt habe oder bei der Anhörung nicht auf ein Thema eingegangen sei, erweist sich diese Rüge als unbegründet. 4.2 Entgegen seinem Einwand, die Vorinstanz habe die Verbindung zu seinem Halbbruder D._______, einem hochrangigen LTTE-Mitglied, ungenügend erwähnt, enthält der Entscheid an mehreren Stellen den Hinweis auf dieses Vorbringen (vgl. E. II Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich ferner nicht darin erblicken, dass der Beschwerdeführer nicht zu detaillierten Schilderungen der Verhöre durch die Beamten des Criminal Investigation Departments (CID) oder der Terrorist Investigation Division (TID) aufgefordert worden war, zumal diese vom SEM nicht in Zweifel gezogen werden. Gleiches gilt für die fehlenden Fragen in Bezug auf die - neben dem Beschwerdeführer und seinem verschwundenen Freund - mutmasslich ebenfalls gesuchten, anderen Freunde. Weitergehende Abklärungen waren nicht nötig, da er das Auftauchen der unbekannten Geheimdienstleute und die befürchtete Verhaftung nicht in Zusammenhang mit diesen, sondern einzig mit seinem Freund in Verbindung brachte (B5 Ziff. 7.01; B20 F94 ff.). Dass sich die Behörden mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, ist nicht nötig (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die gesetzliche Vermutung, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffenen Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen, sofern ein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Verlassen des Landes besteht und der erlittene Eingriff eine bestimmte Intensität aufweist (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 77). Eingriffe in andere Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit gelten dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person unzumutbar macht. Der durch den Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck ist gemäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Ausgangspunkt ist dabei immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei dieser auch hier aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, a. a. O. S. 79). Beruht der psychische Druck demnach einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive - erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Seine Aussagen im Auslandgesuch stimmten nicht mit jenen im Inlandgesuch überein, was beispielsweise die Frage betreffe, an welche Bedingungen oder Auflagen seine Entlassung aus der Rehabilitationshaft geknüpft gewesen sei. Insbesondere habe er anlässlich der Anhörung die wöchentliche Unterschriftenpflicht nicht mehr erwähnt. Weiter habe er im Rahmen der Botschaftsbefragung vorgetragen, kurz vor Einreichung seines Auslandsgesuchs im November 2011 von Soldaten zu Hause gesucht worden zu sein, was dazu geführt habe, dass er sich seither nicht mehr zuhause aufgehalten habe. Anlässlich der Anhörung habe er dies nicht mehr angeführt, sondern nur, sich seit seiner Entlassung durch die Befragungen schikaniert gefühlt und sich vor Januar 2015 wegen Militärpatrouillen manchmal bei Nachbarn aufgehalten zu haben. Auch seien seine Angaben darüber, ob er über die Funktion seines Halbbruders bei den LTTE Bescheid gewusst habe, zwischen der Botschaftsbefragung und der Anhörung widersprüchlich ausgefallen. Weitere Diskrepanzen seien sodann zwischen der BzP und der Anhörung feststellbar. Die Umstände, beispielsweise wie er vom Verschwinden seines Freundes erfahren habe, habe er unterschiedlich geschildert. Zudem erscheine unglaubhaft, dass er nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft ungefähr fünfzigmal den Vorladungen des CID und der TID Folge geleistet habe, sich indessen nach einem Besuch von Geheimdienstleuten im Februar 2015 versteckt und sich kurz danach zur Ausreise entschieden habe, ohne deren Absichten gekannt zu haben. Zudem erscheine die Begründung unlogisch, die Angst vor einer Festnahme durch die Geheimdienstleute und das Verschwinden des Freundes würden im Zusammenhang mit ihren (viel früher stattgefundenen) Demonstrationsteilnahmen gegen die Regierung stehen, da eine Festnahme im Rahmen einer der früheren Befragungen viel einfacher möglich gewesen wäre. Gleiches gelte für seine Erklärung, die Geheimdienste hätten mehr über die Waffenverstecke seines Halbbruders D._______ in Erfahrung bringen wollen. Eine plötzliche Suche durch unbekannte Geheimdienstleute, insbesondere wegen seines Halbbruders, mit dem er letztmals im Jahr 2008 Kontakt gehabt habe und welcher im April 2009 ermordet worden sei, erscheine unplausibel, nachdem der Beschwerdeführer während dreier Jahren regelmässig vom CID und TID zu Befragungen vorgeladen worden sei und er diesen Aufforderungen stets Folge geleistet habe. Sodann seien die eingereichten Beweismittel, namentlich der Zeitungsartikel über das Verschwinden seines Freundes und die Fotoaufnahmen, nicht geeignet, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Die Rehabilitationshaft des Beschwerdeführers hingegen werde nicht angezweifelt. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation entgegen, die Tatsache, dass er bei der Anhörung die Unterschriftspflicht nach seiner Haftentlassung sowie die Suche durch die Soldaten im November 2011 nicht vorgetragen habe, sei dem normalen Vorgang des Vergessens geschuldet. Zum Zeitpunkt der Botschaftsbefragung im Januar 2012 seien ihm die fraglichen Ereignisse noch sehr präsent gewesen, fünf Jahre später hingegen die rund fünfzig Verhöre und vor allem die Suche nach ihm sowie das Verschwinden seines Freundes im Vordergrund gestanden, was ihn dann auch zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst habe. Dass er anlässlich der Botschaftsbefragung nicht die ganze Wahrheit zu seinem Bruder gesagt habe, sei im sri-lankischen Kontext absolut nachvollziehbar. Er habe sehr wohl gewusst, dass D._______ ein Kadermitglied der LTTE gewesen sei, nicht aber, ob er dem Dolmetscher auf der Schweizer Botschaft vertrauen könne. Ihm sei wichtig gewesen, möglichst viel zu erzählen, weshalb er nur die brisantesten Details zur Position seines Bruders weggelassen habe. Was die angeblich widersprüchlichen Zeitangaben des letzten Zusammentreffens mit den Behörden betreffe, habe er zwar lediglich die Daten seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft, der Ausreise aus Sri Lanka sowie der Entführung seines Freundes präzise nennen können, die übrigen Zeitangaben habe er indes jeweils ungefähr genannt. Das letzte Verhör durch die TID habe ungefähr Mitte 2014, noch vor seiner Heirat im August 2014, stattgefunden. Weil es sich um eines in einer langen Reihe ähnlicher Verhöre gehandelt habe, habe er nicht wissen können, dass es das letzte gewesen sei und diesem deshalb keine Bedeutung beigemessen. Bis Ende 2014 habe er weiterhin telefonischen Kontakt mit den Behörden gehabt, was seine Aussage an der BzP erkläre. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, nie behauptet zu haben, die Geheimdienstleute hätten ihn im Frühjahr 2015 verhaften wollen. Die Suche durch unbekannte Personen deute typischerweise auf eine Entführung hin, da solche in Sri Lanka auch nach dem Regierungswechsel im Jahr 2015 noch ein gängiges Mittel der Sicherheitskräfte sei, um Verdächtige zu töten oder unter Folter zu verhören. Das letzte Verhör durch die TID, vor der Suche durch die Unbekannten, habe sich von den vorangegangenen Verhören dadurch unterschieden, dass die TID - die ihm offensichtlich Kenntnisse über LTTE-Waffenverstecke und Kontakte zu LTTE-Mitgliedern unterstellt habe - angedeutet habe, seine negativen Antworten nicht länger zu tolerieren. Der Entführung seines Freundes sei die Suche durch Unbekannte nach fünf Personen vorausgegangen, darunter vier seiner engsten Freunde. Auffallend sei dabei, dass, abgesehen vom Beschwerdeführer, keine der Personen Kontakte zu den LTTE oder Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Daher liege die Vermutung auf der Hand, dass die Unbekannten auf der Suche nach dem untergetauchten Beschwerdeführer und dessen Freund waren, wobei Letzterer als einziger erwischt worden sei. Dieser habe noch viel weniger gewusst, was die Unbekannten von ihm gewollt hätten, und sei trotzdem entführt worden, so dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers realistisch seien. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere risikobegründenden Faktoren im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6864/2014 vom 19. Mai 2016: Seine eigene ehemalige LTTE-Mitgliedschaft, die Kaderposition seines Halbbruders in der Waffenabteilung der LTTE, der Verdacht der sri-lankischen Sicherheitskräfte, Teil eines Wiederbelebungsplanes der LTTE zu sein, die unzähligen Verhöre durch die CID und TID, insbesondere zu allfälligen Waffenverstecken, die Suche nach ihm durch Unbekannte seit Anfang 2015 sowie die Entführung seines engen Freundes. All dies zeige das grosse und nach wie vor anhaltende Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Sicherheitskräfte. 6.3 In der ergänzenden Eingabe führt der Beschwerdeführer zum Vorfall im November 2011 aus, er habe sich an besagtem Abend, als er von Soldaten zu Hause aufgesucht worden und anschliessend geflüchtet sei, im hinteren Teil des Hauses aufgehalten und keinen Kontakt zu seinen Verfolgern gehabt. Hingegen sei er in den darauffolgenden drei Jahren unzählige Male direkt verhört, geschlagen und bedroht worden. Es sei logisch, dass ihm diesedirekten Kontakte viel stärker präsent geblieben seien als der Vorfall im Jahr 2011. Dass dieser bis zum Zeitpunkt der Botschaftsanhörung im Januar 2012 das furchterregendste Erlebnis gewesen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass danach viele weitere, intensivere Kontakte mit den Sicherheitskräften stattgefunden hätten und er sich anlässlich der Anhörung in der Schweiz primär an Letztere erinnert habe. Diverse Ausführungen, die der Beschwerdeführer bei der Botschaftsanhörung zu seinen Verhören nach der Haftentlassung gemacht habe, habe die Vorinstanz nicht ansatzweise aufgeführt, beziehungsweise nur kurz zusammengefasst. Aus seinen dortigen Aussagen ergebe sich aber deutlich, dass er von den Sicherheitskräften beschuldigt worden sei, ein hochrangiges LTTE-Mitglied gewesen zu sein, in Kontakt mit der LTTE-Diaspora zu stehen und an Wiederbelebungsversuchen beteiligt zu sein oder zumindest Informationen darüber zu besitzen. Obschon diese Verhöre für die Asylgründe zentral seien, sei er dazu nicht detailliert befragt worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer den Vorfall vom November 2011 und die Unterschriftspflicht nach der Haftentlassung, wie unterstellt, erfunden haben sollte, blieben dennoch seine Vorbringen zu den zahlreichen Verhören und Suchen nach ihm konsistent und glaubhaft. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtliche Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). 7.2 Was das Ereignis im November 2011 betrifft, ist dem SEM entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP sehr wohl vortrug, er sei während der Zeitspanne, in welcher er sich an die Schweizer Botschaft in Colombo gewendet habe, von unbekannten Nachrichtendienstbeamten gesucht und befragt worden (vgl. B5 Ziff. 7.01, S.9 oben ). Daraus lässt sich alleine keine flüchtlingsrelevante Gefährdung ableiten. Während er dieses Ereignis im Botschaftsgesuch noch als Grund seines Asylgesuchs geltend machte, war dieses demgegenüber den späteren Aussagen sowie der Rechtsmitteleingabe zufolge nicht mehr kausal für seine Ausreise im April 2015 (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers erübrigt sich demnach. 7.3 Die Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE im Jahr 2008, sein zweieinhalbjähriger Aufenthalt in einem Rehabilitationscamp und seine Entlassung am 30. September 2011, beziehungsweise am 3. Oktober 2011, werden von der Vorinstanz nicht angezweifelt. Soweit sie ihm Widersprüchlichkeit hinsichtlich allfälliger Entlassungsauflagen vorwirft, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer bei der Botschaftsbefragung vortrug, er habe einer Unterschriftspflicht unterstanden und sich den Behörden zur Verfügung halten müssen. Zudem sei er verpflichtet gewesen, jeglichen Gebietswechsel, unter Angabe des Grundes, mitzuteilen (vgl. B5 S. 6 f.), was sich mit seinen späteren Aussagen zur Meldepflicht deckt (vgl. B20 F53). Die Begründung, deshalb unter strengerer Beobachtung gestanden zu haben, weil ihm anlässlich der Rehabilitationshaft sein nur kurzzeitiger Aufenthalt bei den LTTE nicht geglaubt worden sei, erscheint plausibel (vgl. B20 F47). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp einer Meldepflicht unterstand und in diesem Zusammenhang vom CID und/oder TID befragt wurde. Ebenfalls nicht anzuzweifeln ist die (frühere) Mitgliedschaft seines Bruders, beziehungsweise Halbbruders D._______ bei den LTTE sowie dessen unbekannter Aufenthalt seit dem Jahr 2009 (vgl. B5 S. 10; B20 F41/F63 ff.). 7.3.1 Indes machte der Beschwerdeführer die Befragungen durch das CID und TID nie als zentrales Fluchtvorbringen geltend. Diese genügen im Übrigen der geforderten Intensität nach Art. 3 AsylG nicht, um als asylrelevante Verfolgungsmassnahme zu gelten. Der Nachschub auf Beschwerdeebene, ihm sei anlässlich der Befragungen jeweils angedroht worden, er werde in den für brutale Folterungen berüchtigten "vierten Stock" im Hauptquartier in Colombo gebracht, vermag daran nichts zu ändern. Zwar trug er bereits bei der BzP übereinstimmend dazu vor, ihm sei mit einer Überwachung und "indirekter" Bestrafung gedroht worden und er habe Angst gehabt (vgl. B5 S. 9; B20 F71), doch erscheinen diese Androhungen objektiv betrachtet nicht als derart intensiv, um den hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck zu genügen. Der Beschwerdeführer mag den Umgang der Behörden mit ihm zwar aus subjektiver Sicht als schlimm empfunden haben, doch wurde ihm dadurch ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht (vgl. BVGE 2010/28, E. 3.3.1.1; EMARK 2000 Nr. 17 E. 11b S. 157). An der fehlenden Asylrelevanz mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er dabei zu seinem (Halb-) Bruder und dessen Funktion innerhalb der LTTE sowie zu allfällig eigenen Verbindungen zur Organisation befragt worden war (vgl. B5 Ziff. 7.01/703; B20 F61 ff.), wurde er deswegen doch nicht weiter behelligt oder gar inhaftiert. 7.3.2 Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG wegen der Befragungen durch den CID und TID sind nicht erfüllt. Eine begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Nachteilen ist darin auch nicht zu erblicken, wurden die Drohungen doch mehrfach ohne konkrete Konsequenz ausgesprochen. 7.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es indes nicht, die unzähligen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Suche durch Personen eines ihm unbekannten Geheimdienstes ab ungefähr Ende 2014, zu entkräften. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher grundsätzlich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.4.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich seinen diesbezüglichen Schilderungen kein nachvollziehbares Verfolgungsmotiv entnehmen lässt. Der Beschwerdeführer trug vor, seine richtigen Probleme hätten mit dem Auftauchen dieser Geheimdienstleute etwa Ende 2014 oder Anfang 2015 begonnen (vgl. B20 F55/F75), da diese versucht hätten, von ihm Informationen zu sammeln, was ihnen aber nicht gelungen sei (vgl. B20 F75). Statt konkreter Antworten, wie die Geheimdienstleute angefangen hätten, ihn anders zu behandeln, verwies der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin in äusserst pauschaler Weise auf die Verhaftung einer Frau, einer ehemaligen LTTE-Person sowie vier weiteren seiner Kollegen, ohne gegen ihn gerichtete Massnahmen zu nennen (vgl. B20 F75 ff.). In diesem Zusammenhang trug er nur vage vor, bei diesen unbekannten Nachrichtendienstmitarbeitenden - anders als beim polizeilichen oder militärischen Nachrichtendienst - hätte die Gefahr bestanden, spurlos zu verschwinden (vgl. B5 Ziff.7.01; vgl. B20 F82). Diesen Befürchtungen liegen keine nachvollziehbaren Gründe zugrunde, sondern sie stellen reine Mutmassungen des Beschwerdeführers dar. Ein ernsthaftes Interesse an seiner Person konnte er nicht glaubhaft darlegen, so dass auch seine blosse Vermutung, die unbekannten Geheimdienstleute hätten sich möglicherweise Informationen zu seinem Bruder und über die Waffenverstecke erhofft, nachdem der CID und TID diese nicht erhalten hatte, nicht überzeugt (vgl. B20 F104 f.). Besonders da dies nicht in einen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt gebracht werden kann, an dem diese Leute aufgetaucht sein sollen (nach der Verhaftung einer ehemaligen LTTE-Person namens E._______ und dem Besuch des britischen Premierministers in Sri Lanka [vgl. B20 F76]). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich von den CID- und TID-Angehörigen verhören liess, sich einer Befragung durch die unbekannten Leute jedoch ohne erkennbaren Grund entzog, zumal er ja explizit verneinte, etwas über die Zwangsrekrutierung hinaus mit den LTTE zu tun gehabt und sämtliche eigenen LTTE-Aktivitäten offengelegt zu haben (vgl. B20 F39/F44 f.). Sodann lässt sich auch in der angeblichen Entführung seines Freundes im Nachgang an eine Demonstrationsteilnahme kein Grund erblicken, weshalb bei den unbekannten Geheimdienstmitarbeitenden ein Interesse am Beschwerdeführer geweckt worden sein soll, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls nur spekulierte, diese hätten vielleicht Rache an ihm nehmen wollen (vgl. B20 F98). In seiner Beschwerdeschrift setzt sich der Beschwerdeführer denn auch nicht mit der Feststellung des SEM, es mangle an einem Zusammenhang zwischen dem Verschwinden seines Freundes und der behaupteten Suche nach ihm auseinander und bringt lediglich vor, auch dieser Freund habe nicht gewusst, was die Unbekannten von ihm gewollt hätten. 7.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, vor seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein, noch begründete Furcht vor einer solchen gehabt zu haben. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, insbesondere aufgrund seiner früheren LTTE-Mitgliedschaft, die in diesem Zusammenhang erfolgten Befragungen sowie wegen der Kaderposition seines [Halb-] Bruders in der Waffenabteilung der LTTE bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erheblichen Gefährdung durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu sein, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O., E. 8). 8.2.1 Der Beschwerdeführer trug glaubhaft vor, durch die LTTE zwangsrekrutiert worden und für kurze Zeit bei diesen tätig gewesen zu sein, bevor er sich freiwillig der sri-lankischen Armee ergab. Sodann ist unbestritten, dass sein (Halb-) Bruder D._______ während mehrerer Jahre Mitglied der LTTE war und dort eine Position in der Waffenabteilung innehatte. Damit liegt ein stark risikobegründeter Faktor vor, dennoch lassen weder die eigene LTTE-Vergangenheit noch das Verwandtschaftsverhältnis zu D._______ den Schluss zu, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der Sicherheitskräfte geraten, hat er deswegen doch während seines mehrjährigen heimatlichen Aufenthaltskeine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen erlitten. Zudem ist er mit dem eigenen Pass legal über den Flughafen Colombo ausgereist. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht argumentiert, es sei nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden ausgerechnet zum geschilderten Zeitpunkt wegen dieser LTTE-Verbindungen ein verstärktes Interesse gehabt haben sollten. Eine aus der Nähe zu den LTTE resultierende Gefährdung des Beschwerdeführers ist auch deshalb unwahrscheinlich, weil seine Familienangehörigen nach seiner Ausreise zwar von den Behörden besucht, nicht aber behelligt worden seien (vgl. B20 F102). Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben der Ehefrau, wonach sie mehrmals vom militärischen Nachrichtendienst aufgesucht, befragt und ihr gedroht worden sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das Vorbringen ist als nachgeschoben und das Dokument als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu betrachten. 8.2.2 Des Weiteren genügen die schwach risikobegründenden Faktoren (Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und sein zwischenzeitlich dreieinhalb Jahre andauernder Aufenthalt in der Schweiz) gemäss geltender Praxis nicht, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von drohenden Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Gleiches gilt für die anlässlich der Anhörung noch geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in Form einer einzigen Demonstrationsteilnahme in der Schweiz (vgl. B20 F118), welche indessen auf Beschwerdeebene nicht mehr erwähnt wurde. 8.2.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers, die illegale Ausreise und die fehlenden Reisepapiere stellten weitere Risikofaktoren dar, ist entgegenzuhalten, dass er seinen Aussagen zufolge mit dem eigenen, sri-lankischen Reisepass ausgereist war, welcher ihm bei seiner Ankunft in der Türkei abgenommen und ihm für die Weiterreise ein indischer Reisepass ausgehändigt worden sei (vgl. B5 Ziff. 5.02; B20 F4/F18). Dass ihm das Verlassen Sri Lankas nur deshalb gelungen sein soll, weil die Passkontrolle am Flughafen fingiert und der Beamte im Vorfeld über seine Ausreise informiert gewesen sein soll (vgl. B20 F4 ff./F15 f.), ist höchst zweifelhaft und deutet auf eine konstruierte Ausreisegeschichte hin. Selbst wenn er mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies nur als ein schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen. Allenfalls könnte dieser Umstand zu einer Befragung bei der Einreise oder zu einem "Background Check" führen. Dafür, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat weitergehende, über eine einfache Kontrolle hinausgehende Massnahmen, zu befürchten hätte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. 8.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz Vorliegens risikobegründender Faktoren (seine Zwangsrekrutierung durch die LTTE, die kurzzeitige Tätigkeit zugunsten der Organisation sowie die LTTE-Zugehörigkeit von D._______) - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-handlung unterworfen werden. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 10.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer keine begründete Furcht nachweisen oder glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Auch in Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse zum Schluss, ein Wegweisungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im Allgemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhandenen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicherheitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im Vanni-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegweisungsvollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]). 10.3.2 Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer lebte seit seiner Haftentlassung bis zur Eheschliessung im August 2014 mit seinen Eltern zusammen in C._______, danach bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Ehefrau in F._______ (auch: G._______), beziehungsweise ab Januar 2015 kurzfristig bei einem Bekannten in H._______ (Distrikt Jaffna, beziehungsweise H._______ [alle in der Nordprovinz]). Seine Ehefrau lebt - zusammen mit dem gemeinsamen Sohn - nach wie vor in C._______ (vgl. B5 Ziff. 1.14/2.01). Daneben leben weitere Familienangehörige und Verwandte in I._______ (Ostprovinz) und G._______, zu denen der Beschwerdeführer weiterhin regelmässigen Kontakt pflegt (vgl. B5 Ziff. 3.01; B20 F26 ff). Es kann somit ohne weiteres davon ausgegangen werden, ihm käme bei einer Rückkehr Unterstützung zu, nötigenfalls auch in finanzieller Hinsicht. Ihm ist nach einer gut dreijährigen Landesabwesenheit die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer neuen Existenz zuzumuten, zumal er über eine solide Schulbildung und Arbeitserfahrung als (...) verfügt (vgl. B5 Ziff. 1.17.04 f.; B20 F32 ff.). Auch in gesundheitlicher Hinsicht liegen keine Anhaltspunkte vor, welche einer Rückkehr entgegenstehen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll Versand: