Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben am 28. September 2015. Am 28. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 5. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 17. Februar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ und habe dort (...) Jahre lang die Schule besucht. Nach dem Schulabschluss habe er eine Weile mit seinem (...) zusammengearbeitet. Sein (...) sei (...) und (...) diese. Dadurch erziele dieser pro Monat ein Einkommen von (...) bis (...) US-Dollar. Nach dem Schulabschluss habe er die Aufnahmeprüfungen für die (...) gemacht, jedoch nicht bestanden. Vom (...) habe er sich im Rahmen des "(...)" in B._______ zum (...) ausbilden lassen. Nach Absolvieren dieser Kurse und einem (...) Urlaub habe er (...) lang in (...) als (...) ([...]) gearbeitet. Dort habe er keine konkrete Aufgabe gehabt. Danach sei er (...) und (...) Monate als (...) in B._______ tätig gewesen. Er sei (...) von (...) Personen gewesen. Sie hätten (...) von B._______ nach Kabul kontrolliert und seien für die (...) verantwortlich gewesen. Sein Vater habe im (...) 2015, als er im Dienst gewesen sei, von den Taliban einen Drohbrief für ihn - den Beschwerdeführer - erhalten. In diesem hätten sie ihm mit dem Tode gedroht, falls er nicht mit ihnen kooperieren sollte. Er habe diesen Brief seinem (...) gezeigt. Daraufhin sei er für (...) Tage beurlaubt worden und habe (...). Als B._______ von den Taliban angegriffen worden sei (Anmerkung Gericht: [...]), sei er nach Kabul gereist. Zusammen mit (...) Freunden habe er sich auf den Weg nach Europa gemacht. B. Mit Verfügung vom 28. November 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung gut und ordnete lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 5. Januar 2018 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt. G. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde ist festzustellen, dass sich diese ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 28. November 2017 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 4.3.1 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte die Vorinstanz aus, eine Rückkehr nach B._______ sei aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage und humanitären Situation als unzumutbar zu erachten. Eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei im vorliegenden Fall indes zu bejahen. Unter Berücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 erachte es den Wegweisungsvollzug nach Kabul nur unter besonders begünstigenden Umständen als zumutbar. Der Beschwerdeführer habe eine (...) sowie zwei verheiratete Tanten (...) in Kabul. Zwar habe er angegeben, er sei vor seiner Ausreise lediglich einmal, ungefähr im Jahr (...), während weniger Wochen in Kabul gewesen. Dennoch könne davon ausgegangen werden, dass die drei erwähnten Verwandten und deren Familien ihm eine angemessene Unterkunft sowie Unterstützung bei der Reintegration bieten können. Gemäss seinen Angaben habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise vorgehabt, in Kabul (...) zu werden. Dies lasse darauf schliessen, dass er selbst eine Zukunft, insbesondere eine gesicherte Wohnsituation sowie wirtschaftliche Perspektiven, in dieser Stadt erblickt habe. Zudem handle es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann. Mit seiner (...) Schulbildung sowie dem anschliessenden (...) verfüge er über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung, aufgrund welcher er rasch eine neue Anstellung finden dürfte, die zumindest das Existenzminimum garantiere. Ausserdem habe er in Afghanistan mit seinen Eltern, weiteren Geschwistern, Grosseltern, mehreren Tanten und Onkeln ein weitreichendes Beziehungsnetz, welches ihn im Notfall unterstützen könne. In Anbetracht der aufgeführten Umstände sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar.
E. 4.3.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz habe das Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Kabul nicht hinreichend überprüft, sondern gehe ohne Weiteres davon aus, die drei Verwandten und deren Familien könnten eine angemessene Unterkunft und Unterstützung bei der Reintegration bieten. Nach der Fällung des Referenzurteils D-5800/2016 des Bundesverwaltungsgerichts hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer noch einmal anhören und ihm weitere Fragen zum Beziehungsnetz in Kabul stellen müssen.
E. 4.3.3 Was die allgemeine Lage in Afghanistan betrifft, kann vorab auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Gemäss dem Urteil hat sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert und die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans sind als existenzbedrohend zu qualifizieren. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin ist deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät (E. 8.4.1). Solche besonders begünstigenden Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann.
E. 4.3.4 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein Wegweisungsvollzug in die Heimatstadt des Beschwerdeführers, B._______, in Anbetracht der aktuellen Lage in Afghanistan unzumutbar ist. Somit ist zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer in Kabul eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht.
E. 4.3.5 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist bezüglich der Frage der Existenzgefährdung nach einer Rückkehr nach Kabul eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Besonders gute Berufschancen können demnach ein tendenziell eher schwächeres Beziehungsnetz ausgleichen. Umgekehrt kann eine weniger gute Bildung beziehungsweise geringere Chancen auf eine Arbeitsstelle durch ein besonders starkes soziales Beziehungsnetz kompensiert werden. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und, soweit den Akten zu entnehmen ist, gesund. Er verfügt über eine (...) Schulbildung und hat sich nach Abschluss des (...) im Jahr (...) im Rahmen des "(...)" zum (...) ausbilden lassen. In der Folge hat er während rund (...) Jahren als (...) gearbeitet und zuletzt als (...) eine (...) von (...) Personen geführt. Bei dieser Ausgangslage dürfte es für ihn ohne weiteres innert kürzester Zeit möglich sein, in Kabul eine gut bezahlte Anstellung (...) zu erhalten. Damit verfügt er über ausgezeichnete berufliche Wiedereingliederungsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer hat nie in Kabul gelebt. Anlässlich der Anhörung gab er aber an, eine (...) lebe seit kurzem in Kabul. In der Rechtsmitteleingabe führt er nun aus, die (...) habe sich zwischenzeitlich in den (...) begeben. Ob dem tatsächlich so ist, kann vorliegend offenbleiben. Indes halten sich gemäss seinen weiteren Angaben zwei seiner Tanten aufgrund ihrer Heiraten seit (...) beziehungsweise (...) Jahren in Kabul auf. Beide Tanten kennt der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen gut (vgl. SEM-Akten A19/16 F22 bis F25). Bei der einen Tante hielt er sich - als ein Familienmitglied krank war - einmal für rund drei Wochen auf (vgl. SEM-Akten A19/16 F29). Auch wenn dies im heutigen Zeitpunkt bereits einige Jahre zurückliegt, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass diese Tante bereit sein dürfte, den Beschwerdeführer aufgrund seiner besonderen Situation wieder aufnehmen oder ihm zumindest vorübergehend Unterkunft zu gewähren oder eine solche zu organisieren. Eine solche Unterstützung könnte ihm unter Umständen auch die zweite Tante gewähren. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend, seine Tanten würden ihn nicht aufnehmen. Was die Möglichkeit einer Unterkunft ausserhalb der Familien der Tanten betrifft, dürfte der Beschwerdeführer auch mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie rechnen können. Laut seinen Angaben stammt er aus sehr guten Verhältnissen. Das monatliche Einkommen der Familie beträgt zwischen (...) bis (...) US-Dollar. Dies entspricht einem Vielfachen des monatlichen Durchschnitteinkommens einer afghanischen Familie. Selbst für den Fall, dass die Platzverhältnisse bei den Tanten eng sein sollten, ist demnach davon auszugehen, dass eine Unterkunft - mit Hilfe der Tanten vor Ort - organisiert werden könnte. Insgesamt ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass der Beschwerdeführer in Kabul zwar über ein eher schwaches Beziehungsnetz verfügt. Dies stellt sich aber vorliegend angesichts der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie und seinen ausgezeichneten Chancen zur wirtschaftlichen Wiedereingliederung als genügend tragfähig heraus. Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben vor dem Verlassen des Heimatlandes für sich in Erwägung gezogen hat, eine (...) zu machen und in Kabul (...) zu werden (vgl. SEM-Akten A19/16 F78). Eine Gesamtwürdigung ergibt, dass im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung Kabul für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative darstellt und in seinem Fall besonders begünstigende Faktoren vorliegen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt auch in Bezug auf die Frage der Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes in Kabul genügend erstellt und den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
E. 6.2 Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Dominik Löhrer als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die zum Verfahren gereichte Kostennote vom 8. Januar 2018 weist einen Aufwand von 6.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 40.-, somit Gesamtkosten von total Fr. 1'340.- aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf 4.5 Stunden zu reduzieren. Sodann ist von einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2017) auszugehen. Damit ist das amtliche Honorar auf total Fr. 715.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten lic. iur. Dominik Löhrer wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 715.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7001/2017 Urteil vom 18. April 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben am 28. September 2015. Am 28. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 5. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 17. Februar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ und habe dort (...) Jahre lang die Schule besucht. Nach dem Schulabschluss habe er eine Weile mit seinem (...) zusammengearbeitet. Sein (...) sei (...) und (...) diese. Dadurch erziele dieser pro Monat ein Einkommen von (...) bis (...) US-Dollar. Nach dem Schulabschluss habe er die Aufnahmeprüfungen für die (...) gemacht, jedoch nicht bestanden. Vom (...) habe er sich im Rahmen des "(...)" in B._______ zum (...) ausbilden lassen. Nach Absolvieren dieser Kurse und einem (...) Urlaub habe er (...) lang in (...) als (...) ([...]) gearbeitet. Dort habe er keine konkrete Aufgabe gehabt. Danach sei er (...) und (...) Monate als (...) in B._______ tätig gewesen. Er sei (...) von (...) Personen gewesen. Sie hätten (...) von B._______ nach Kabul kontrolliert und seien für die (...) verantwortlich gewesen. Sein Vater habe im (...) 2015, als er im Dienst gewesen sei, von den Taliban einen Drohbrief für ihn - den Beschwerdeführer - erhalten. In diesem hätten sie ihm mit dem Tode gedroht, falls er nicht mit ihnen kooperieren sollte. Er habe diesen Brief seinem (...) gezeigt. Daraufhin sei er für (...) Tage beurlaubt worden und habe (...). Als B._______ von den Taliban angegriffen worden sei (Anmerkung Gericht: [...]), sei er nach Kabul gereist. Zusammen mit (...) Freunden habe er sich auf den Weg nach Europa gemacht. B. Mit Verfügung vom 28. November 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung gut und ordnete lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 5. Januar 2018 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt. G. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde ist festzustellen, dass sich diese ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 28. November 2017 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 4.3.1 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte die Vorinstanz aus, eine Rückkehr nach B._______ sei aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage und humanitären Situation als unzumutbar zu erachten. Eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei im vorliegenden Fall indes zu bejahen. Unter Berücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 erachte es den Wegweisungsvollzug nach Kabul nur unter besonders begünstigenden Umständen als zumutbar. Der Beschwerdeführer habe eine (...) sowie zwei verheiratete Tanten (...) in Kabul. Zwar habe er angegeben, er sei vor seiner Ausreise lediglich einmal, ungefähr im Jahr (...), während weniger Wochen in Kabul gewesen. Dennoch könne davon ausgegangen werden, dass die drei erwähnten Verwandten und deren Familien ihm eine angemessene Unterkunft sowie Unterstützung bei der Reintegration bieten können. Gemäss seinen Angaben habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise vorgehabt, in Kabul (...) zu werden. Dies lasse darauf schliessen, dass er selbst eine Zukunft, insbesondere eine gesicherte Wohnsituation sowie wirtschaftliche Perspektiven, in dieser Stadt erblickt habe. Zudem handle es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann. Mit seiner (...) Schulbildung sowie dem anschliessenden (...) verfüge er über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung, aufgrund welcher er rasch eine neue Anstellung finden dürfte, die zumindest das Existenzminimum garantiere. Ausserdem habe er in Afghanistan mit seinen Eltern, weiteren Geschwistern, Grosseltern, mehreren Tanten und Onkeln ein weitreichendes Beziehungsnetz, welches ihn im Notfall unterstützen könne. In Anbetracht der aufgeführten Umstände sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar. 4.3.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz habe das Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Kabul nicht hinreichend überprüft, sondern gehe ohne Weiteres davon aus, die drei Verwandten und deren Familien könnten eine angemessene Unterkunft und Unterstützung bei der Reintegration bieten. Nach der Fällung des Referenzurteils D-5800/2016 des Bundesverwaltungsgerichts hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer noch einmal anhören und ihm weitere Fragen zum Beziehungsnetz in Kabul stellen müssen. 4.3.3 Was die allgemeine Lage in Afghanistan betrifft, kann vorab auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Gemäss dem Urteil hat sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert und die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans sind als existenzbedrohend zu qualifizieren. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin ist deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät (E. 8.4.1). Solche besonders begünstigenden Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. 4.3.4 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein Wegweisungsvollzug in die Heimatstadt des Beschwerdeführers, B._______, in Anbetracht der aktuellen Lage in Afghanistan unzumutbar ist. Somit ist zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer in Kabul eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht. 4.3.5 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist bezüglich der Frage der Existenzgefährdung nach einer Rückkehr nach Kabul eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Besonders gute Berufschancen können demnach ein tendenziell eher schwächeres Beziehungsnetz ausgleichen. Umgekehrt kann eine weniger gute Bildung beziehungsweise geringere Chancen auf eine Arbeitsstelle durch ein besonders starkes soziales Beziehungsnetz kompensiert werden. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und, soweit den Akten zu entnehmen ist, gesund. Er verfügt über eine (...) Schulbildung und hat sich nach Abschluss des (...) im Jahr (...) im Rahmen des "(...)" zum (...) ausbilden lassen. In der Folge hat er während rund (...) Jahren als (...) gearbeitet und zuletzt als (...) eine (...) von (...) Personen geführt. Bei dieser Ausgangslage dürfte es für ihn ohne weiteres innert kürzester Zeit möglich sein, in Kabul eine gut bezahlte Anstellung (...) zu erhalten. Damit verfügt er über ausgezeichnete berufliche Wiedereingliederungsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer hat nie in Kabul gelebt. Anlässlich der Anhörung gab er aber an, eine (...) lebe seit kurzem in Kabul. In der Rechtsmitteleingabe führt er nun aus, die (...) habe sich zwischenzeitlich in den (...) begeben. Ob dem tatsächlich so ist, kann vorliegend offenbleiben. Indes halten sich gemäss seinen weiteren Angaben zwei seiner Tanten aufgrund ihrer Heiraten seit (...) beziehungsweise (...) Jahren in Kabul auf. Beide Tanten kennt der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen gut (vgl. SEM-Akten A19/16 F22 bis F25). Bei der einen Tante hielt er sich - als ein Familienmitglied krank war - einmal für rund drei Wochen auf (vgl. SEM-Akten A19/16 F29). Auch wenn dies im heutigen Zeitpunkt bereits einige Jahre zurückliegt, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass diese Tante bereit sein dürfte, den Beschwerdeführer aufgrund seiner besonderen Situation wieder aufnehmen oder ihm zumindest vorübergehend Unterkunft zu gewähren oder eine solche zu organisieren. Eine solche Unterstützung könnte ihm unter Umständen auch die zweite Tante gewähren. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend, seine Tanten würden ihn nicht aufnehmen. Was die Möglichkeit einer Unterkunft ausserhalb der Familien der Tanten betrifft, dürfte der Beschwerdeführer auch mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie rechnen können. Laut seinen Angaben stammt er aus sehr guten Verhältnissen. Das monatliche Einkommen der Familie beträgt zwischen (...) bis (...) US-Dollar. Dies entspricht einem Vielfachen des monatlichen Durchschnitteinkommens einer afghanischen Familie. Selbst für den Fall, dass die Platzverhältnisse bei den Tanten eng sein sollten, ist demnach davon auszugehen, dass eine Unterkunft - mit Hilfe der Tanten vor Ort - organisiert werden könnte. Insgesamt ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass der Beschwerdeführer in Kabul zwar über ein eher schwaches Beziehungsnetz verfügt. Dies stellt sich aber vorliegend angesichts der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie und seinen ausgezeichneten Chancen zur wirtschaftlichen Wiedereingliederung als genügend tragfähig heraus. Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben vor dem Verlassen des Heimatlandes für sich in Erwägung gezogen hat, eine (...) zu machen und in Kabul (...) zu werden (vgl. SEM-Akten A19/16 F78). Eine Gesamtwürdigung ergibt, dass im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung Kabul für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative darstellt und in seinem Fall besonders begünstigende Faktoren vorliegen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt auch in Bezug auf die Frage der Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes in Kabul genügend erstellt und den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 6.2 Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Dominik Löhrer als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die zum Verfahren gereichte Kostennote vom 8. Januar 2018 weist einen Aufwand von 6.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 40.-, somit Gesamtkosten von total Fr. 1'340.- aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf 4.5 Stunden zu reduzieren. Sodann ist von einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2017) auszugehen. Damit ist das amtliche Honorar auf total Fr. 715.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten lic. iur. Dominik Löhrer wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 715.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: