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E-7000/2015

E-7000/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7000/2015 Urteil vom 4. November 2015 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, am 5. September 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, und am 16. September 2015 im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) in Altstätten zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt wurde, dass ihm anlässlich der Befragung vom 16. September 2015 zudem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er sei Ende 2014 von seinem Heimatland aus über Niger nach Libyen gereist und habe sich von Tripolis aus zusammen mit ungefähr elf weiteren Personen mit dem Boot nach Italien begeben, dass er und seine Mitreisenden vor der Küste Italiens von Fischersleuten auf deren Schiff genommen worden und so nach Palermo gelangt seien, dass er von Palermo weiter nach Foggia gereist sei, wo er kurzzeitig Arbeit auf einem Bauernhof gefunden und in verlassenen Häusern übernachtet habe, dass er, nachdem es in Foggia keine Arbeit mehr gegeben habe, über Neapel und Rom nach Mailand gelangt sei, wo er sich ungefähr drei Tage aufgehalten habe, und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei, dass er ferner geltend machte, dass er in Italien nicht wirklich um Asyl ersucht habe, sei er doch nie angehört worden, dass er von den italienischen Behörden indes mit seinen Personalien erfasst worden sei, wobei er sich als [Name] ausgegeben habe, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, weil er von Personen, die er dort getroffen habe, erfahren habe, dass Italien für Asylsuchende nicht sicher sei, das heisst, dass es für Asylsuchende in Italien keine Behausung, keine Arbeit und auch keine soziale Sicherheit gebe, dass er schliesslich vortrug, grundsätzlich gesund zu sein und nur gelegentlich einen Husten zu haben, bei dem es sich aber um nichts Gravierendes handle, dass ein Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärung des SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2014 in B._______, Italien um Asyl nachsuchte (vgl. A3/1), dass das SEM die italienischen Behörden am 2. Oktober 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), um Wiederaufnahme ("take back") des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch des SEM innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 - eröffnet am 26. Oktober 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen seinen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des Abgleichs der in der Schweiz erfassten Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht Stellung genommen hätten, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 689) und in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO an Italien übergegangen sei, dass es folglich den zuständigen italienischen Behörden obliege, nach Abschluss des Asylverfahrens den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen, dass seinen anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs geäusserten Bedenken, in Italien keinen Schutz zu finden, zu entgegnen sei, dass keine Hinweise dafür vorlägen, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach und würde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen, dass die Zuständigkeit Italiens mithin nicht widerlegt worden sei und die Überstellung des Beschwerdeführers dorthin - vorbehaltlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 17. April 2016 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise für eine in Italien drohende Verletzung von Art. 3 EMRK bestünden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden, dass zum anlässlich des rechtlichen Gehörs ferner vorgebrachten Bedenken, Italien sei für Asylsuchende insofern nicht sicher, als es keine Behausung, keine Arbeit und keine soziale Sicherheit für Asylsuchende gebe, festzuhalten sei, dass Italien die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), umgesetzt habe, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, weshalb sich der Beschwerdeführer an die zuständigen italienischen Behörden wenden könne, um eine Unterkunft, sozialstaatliche Unterstützung oder Hilfe bei der Arbeitssuche zu erhalten, wobei darauf hingewiesen sei, dass in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe, dass er zudem eine der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen könne, dass schliesslich festzustellen sei, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar und auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass nach dem Gesagten auch keine Gründe vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe beim SEM vom 28. Oktober 2015 (Poststempel) - von diesem mit Brief vom 29. Oktober 2015 ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen - gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfü­gung vom 20. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären und darauf einzutreten, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe in Italien nie ein Asylgesuch eingereicht, dass er ferner vortrug, er kenne in Italien niemanden und habe dort folglich auch kein Zuhause, weshalb er bei einer Rückkehr dorthin draussen in der Kälte übernachten müsste, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung mit Telefax vom 2. November 2015 per sofort einstweilen aussetzte (Art. 56 VwVG), dass die vorinstanzlichen Akten am 3. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass diese Prüfung nach Kapitel III bei einem Wiederaufnahmeverfahren ("take back") indessen nicht mehr vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 21. November 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 2. Oktober 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme ("take back") des Beschwerdeführers ersuchte und die italienischen Behörden dieses Gesuch innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass daran auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Italien nicht wirklich um Asyl nachgesucht, was daran ersichtlich sei, dass er nie angehört worden sei, nichts zu ändern vermag, zumal aufgrund des Abgleichs seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank erwiesen ist, dass er in Italien als Asylsuchender registriert wurde und er auch zugab, in Italien mit seinen Personalien erfasst worden zu sein, dass in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hingewiesen sei, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien ferner einwendete, dass es dort für Asylsuchende keine Behausung und keine soziale Sicherheit gebe, weshalb er bei einer Rückkehr nach Italien gezwungen wäre, draussen in der Kälte zu übernachten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält, dass Italiens Asylwesen zwar seit einiger Zeit in der Kritik steht, Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen von den italienischen Behörden bezüglich Unterbringung indes bevorzugt behandelt werden und sich auch private Hilfsorganisationen in Italien der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften feststellte, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit jener in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne, und folglich aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen seien, dass allerdings ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten bestünden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden, so dass immerhin dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen seien, darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, ansonsten jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreicht sei, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, dass die Schweizer Behörden deshalb in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen müssten, wonach die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche, dass sich das SEM und das Bundesverwaltungsgericht an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen, sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer E-5536/2015 vom 16. September 2015 E. 5.2 sowie E-97/2015 vom 13. Januar 2015 E. 5.1.1 je m.w.H.), dass der Beschwerdeführer als gesunder, alleinstehender Mann offensichtlich nicht zu einer der umschriebenen Gruppen gehört, weshalb er aus der zuvor dargelegten Praxis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass der Beschwerdeführer auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass den Akten überdies keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer zudem auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass das Gericht ferner davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden können, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (angemessene Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung) - wenn nötig auch auf dem Rechtsweg - einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, in Italien gebe es keine Arbeit, schliesslich beizupflichten ist, dass in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit besteht, dass nach dem Gesagten keine wesentlichen Gründe für die Annahme ersichtlich sind, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund einer systematischen Schwachstelle im Asylverfahren in Italien die Gefahr einer Art. 4 EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass ferner auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass demnach auch der mit Telefax vom 2. November 2015 ausgesetzte Vollzug hinfällig wird, dass die Kosten von Fr. 600.- bei diesem Ausgang des Verfahrens (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: