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E-6993/2018

E-6993/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Afghanistans und ethnischer Hazara - verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland ungefähr im November 2015 und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere Länder am 30. Dezember 2015 in die Schweiz eingereist, wo er am 4. Januar 2016 ein Asylgesuch einreichte. Am 19. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt (A6/10). Am 7. Dezember 2016 wurde die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt (A15/20). Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, seine Familie stamme aus der Provinz Ghazni. Im Alter von zehn beziehungsweise zwölf Jahren sei er mit seinen Eltern und Geschwistern nach Herat beziehungsweise nach B._______, Distrikt C._______, Provinz Herat gezogen, wo sein Grossvater mütterlicherseits Land besitze. Er habe die Schule bis zur siebten respektive achten Klasse besucht und danach in der Landwirtschaft gearbeitet. Zu seinen Gesuchsgründen gab er im Wesentlichen die schlechte Sicherheitslage, die Präsenz der Taliban und die Diskriminierung der Hazara an. Da er keine Zukunft mehr gehabt habe, habe ihm sein Vater Geld gegeben, damit er das Land verlassen könne. Danach habe sich auch seine Familie auf die Ausreise in den Iran begeben und der Kontakt zu ihnen sei abgebrochen. Mit Schreiben vom 14. September 2018 (A19/2) gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zu einem Bericht der Länderanalyse vom 22. Dezember 2016 betreffend die Herkunftsregion (A16/6) und zu einem Bericht über ihn in der D._______ vom (...) 2017 (A18/3). Er habe darin andere Angaben gemacht als im Asylgesuch, nämlich, dass er in der Stadt in der (...) tätig gewesen sei und mit den Eltern noch wenig Kontakt habe. Hierzu reichte der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2018 durch seine damalige Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ein (A26/2). B. Mit Verfügung vom 5. November 2018 - eröffnet am 9. November 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen seien nicht asylrelevant. Der Wegweisungsvollzug nach Herat gelte zwar nur unter besonders begünstigenden Umständen als zumutbar, der Beschwerdeführer habe aber widersprüchliche Angaben zu seinem Herkunftsort, zu seinen Familienverhältnissen und zu seiner Biografie gemacht. Da er wesentliche Aspekte seiner Biografie verschleiert habe, sei vermutungsweise davon auszugehen, dass er an seinen bisherigen Herkunftsort zurückkehren könne. An der BzP habe er angegeben, er stamme aus Herat und seine Familienangehörigen seien dort wohnhaft. In der Anhörung habe er neu geltend gemacht, er habe im Dorf B._______, das (...) Kilometer von Herat entfernt liege, gelebt. Im Weiteren habe er an der BzP vorgebracht, bis 2009 in Herat gewesen, anschliessend für drei Jahre in den Iran gegangen und danach wieder nach Herat zurückgekehrt zu sein. Den dreijährigen Aufenthalt im Iran habe er hingegen an der Anhörung mit keinem Wort erwähnt. Im Weiteren habe er unglaubhafte Angaben zu seinen Familienverhältnissen gemacht. An der Anhörung habe er erklärt, der Kontakt zu seinen Familienangehörigen sei seit Januar 2016 abgebrochen, nachdem seine Familie in den Iran ausgereist sei. Demgegenüber sei in einem Artikel der D._______ vom (...) 2017 zu lesen, dass er mit seiner Familie in Afghanistan in Kontakt stehe. An der BzP habe er angeführt, er habe einen Onkel in E._______ und die übrigen Familienmitglieder mütterlicherseits, auch seine Grosseltern, lebten in F._______. An der Anhörung habe er jedoch gesagt, er habe keine weiteren Verwandten und nur eine Tante in F._______. In dem Artikel der D._______ vom (...) 2017 stehe im Weiteren, dass er die achte Klasse abgeschlossen habe und in der Stadt in der (...) tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit habe er aber gegenüber dem SEM nicht erwähnt. Stattdessen habe er angegeben, er habe in der Landwirtschaft gearbeitet. An der BzP habe er gesagt, er sei zwölf Jahre lang zur Schule gegangen, aber nur bis zur achten Klasse gekommen. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, er habe die Schule nur bis zur siebten Klasse besucht. An der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen vermöchten auch seine Ausführungen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör nichts zu ändern. Darin habe er lediglich dementiert, sich in der Stadt Herat niedergelassen und in der (...) gearbeitet zu haben. Selbst wenn er gegenüber der Journalistin der D._______ keine Korrekturmöglichkeit gehabt habe, erkläre dies nicht, weshalb sich seine Biografie gemäss dem Artikel in den wesentlichen Punkten von seinen Aussagen gegenüber dem SEM unterscheide. Der Eindruck, dass er wesentliche Aspekte seiner Biografie verschleiere, habe sich zusätzlich durch sein Aussageverhalten verstärkt, indem er wiederholt Fragen nicht präzise beantwortet habe, sondern ausgewichen sei. Entweder habe er dabei das Thema gewechselt oder nur vage Angaben gemacht. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht, welcher er nicht nachgekommen sei. Es sei daher vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort nichts im Wege stehe. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass sein Vater in der Lage gewesen sei, die Reise nach Europa von etwa Fr. 8'400.- zu bezahlen, was darauf hindeute, dass die Familie über entsprechende finanzielle Verhältnisse verfüge. C. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Konkret brachte er vor, seine Aussagen seien missverstanden worden. Vor dem Hintergrund der Verständigungsprobleme sei zu betonen, dass er an der BzP mit Herat immer die Provinz Herat und nicht die Hauptstadt gemeint habe. Er habe bereits im Personalienblatt angegeben, dass er in B._______ gewohnt habe, und könne dies durch die vorliegende Kopie der Tazkara untermauern. Auch habe er Einzelheiten über sein Dorf erzählt, etwa über (...), den Richtungsverlauf der Strassen, den (...), naheliegende Ortschaften und die Anzahl der Haushalte. Seine geringe Schulbildung und die afghanische Kultur würden dazu beitragen, dass er sich an der BzP nicht mit mehr Präzision ausgedrückt habe. Bei genauer Überprüfung seiner biografischen Angaben lägen keine Widersprüche vor. Es sei auch festzuhalten, dass er in der Anhörung vom SEM nicht auf die vermeintlichen biografischen Ungereimtheiten hingewiesen worden sei, im Gegenteil. Die Sachbearbeiterin habe ihn sogar gefragt, ob seine Familie schon einmal über einen Umzug nach Herat nachgedacht habe. Die Angaben in der BzP, er habe sich drei Jahre lang im Iran aufgehalten, könne er sich nur durch einen Übersetzungsfehler erklären. Im Weiteren habe er keine widersprüchlichen Angaben zu seinen Familienverhältnissen gemacht. Dass in der D._______ vom (...) 2017 stehe, er habe wenig Kontakt zur Familie, sei aufgrund des Zeitablaufes nicht als Widerspruch zum geltend gemachten Kontaktabbruch nach seiner Ausreise zu sehen. Während seiner Flucht sei es unmöglich gewesen, mit der Familie in Kontakt zu bleiben. Erst Ende Januar 2016 habe er eine SIM Karte erworben und mit Hilfe von Mobiltelefonen von Freunden seine Eltern angerufen, die sich auf der Flucht an der Grenze zwischen Afghanistan und dem Iran befunden hätten. Wie er an der Anhörung vom 7. Dezember 2016 erklärt habe, sei danach der Kontakt für gewisse Zeit abgebrochen. Nachdem sich ein Teil seiner Familie in den Iran begeben habe, sei sie im Laufe des Jahres 2016 wieder nach Afghanistan ausgeschafft worden. Schliesslich habe er auch keine unterschiedlichen Angaben zu den im Ausland wohnhaften Verwandten gemacht. Das SEM habe ihn an der Anhörung gefragt, mit wem er noch Kontakt habe, woraufhin er geantwortet habe, es sei nur eine Tante in F._______. Wie im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör festgehalten worden sei, habe er die siebte Schulklasse begonnen, aber nie beendet und auch nicht in der (...) gearbeitet, sondern an schulfreien Nachmittagen beim (...) ausgeholfen. Bereits an der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, dass er die Schule bis zur siebten Klasse besucht habe. Es sei im Artikel auch leider falsch dargestellt worden, dass er für diesen Schülerjob das Dorf habe verlassen müssen. Es sei zu berücksichtigen, dass er gegenüber der Journalistin keine Korrekturmöglichkeit gehabt habe. Wegen sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten und mangelhafter Deutschkenntnisse sei es zu Missverständnissen gekommen. Die Darstellung im Artikel unterscheide sich nicht wesentlich von seiner Biografie. Eine Rückkehr nach B._______ sei unzumutbar und der Wegweisungsvollzug in die Stadt Herat könne nur unter besonders begünstigenden Umständen als zumutbar gelten. Wie im Weiteren aus dem Consultigbericht des SEM vom 22. Dezember 2016 hervorgehe, habe er als Hazara besondere Benachteiligungen zu befürchten. Ein Foto von einer Demonstration in G._______ zeige, dass er gegen die Unterdrückung der Hazara ein Zeichen setzen wolle und gelegentlich an Demonstrationen teilnehme. Es sei unzutreffend, dass er Aspekte seiner Biografie zu verschleiern versuche, auch führe sein Aussageverhalten nicht zur Annahme, er sei der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Es sei zu betonen, dass der Aufenthaltsort seiner Familie in B._______ im Rahmen der Anhörung nicht angezweifelt worden sei. Erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei ihm vorgehalten worden, er habe in der BzP angegeben, dass die Familie nach Herat gezogen sei. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Rechtsprechung bei einer Rückkehr nach Kabul - nicht Herat - von besonders begünstigenden Faktoren ausgehe. Der Beschwerde legte er eine Kopie der Tazkara, ein Foto von einer Demonstration sowie Nachweise für seine gute Integration bei (fünf Empfehlungsschreiben von Privatpersonen und diversen Vereinen, ein Schreiben der Gemeinde H._______, Bestätigungen über einen Deutschkurs, über Qualifizierungskurse sowie einen Programmeinsatz bei der Genossenschaft I._______, eine Teilnahmebestätigung der J._______, ein Arbeitszeugnis der K._______ sowie fünf Fotografien). D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In der Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden, und verzichtete auf weitere Ausführungen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. F. Nach der Mandatsanzeige vom 10. Januar 2019 (Eingang 11. Januar 2019) ordnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 MLaw Reto Ragettli als Rechtsvertreter bei.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter nachstehendem Vorbehalt einzutreten.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde nur die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme und beschränkt sich auf die Frage des Wegweisungsvollzugs. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches (Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 21. Dezember 2018) sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen; auch die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen, nachdem sich die vorliegende Beschwerdeeingabe in ihrer Begründung nur gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (BVGE 2011/28 E. 3.4). Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt wurden, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H).

E. 3.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die getroffenen Abklärungen des SEM und die Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht geeignet sind, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu rechtfertigen. Erstens findet der Vorwurf der Mitwirkungspflichtverletzung keine ausreichende Grundlage in den Akten. Das SEM hat daher in rechtswidriger Weise das Abklärungsverfahren abgebrochen und - mit der Folge einer Beweislastumkehr - den Wegweisungsvollzug angeordnet, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und an welchen Ort in Afghanistan allenfalls eine Rückkehr zumutbar sein soll. Auch erweist sich die Befragung des Beschwerdeführers - trotz der durchgeführten Anhörung - inhaltlich als ungenügend (E. 3.3 - 3.4). Zweitens ist festzustellen, dass die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung inhaltlich nicht zu überzeugen vermögen, da keine genügende Beweiswürdigung vorgenommen wurde (E. 3.5). Drittens verletzt die pauschale Anordnung des Wegweisungsvollzugs «an den bisherigen Aufenthaltsort» Bundesrecht (Art. 83 Abs. 4 AIG [SR 142.20]). Die Rechtsprechung sieht vor, dass ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan aufgrund der allgemeinen Lage nur noch in die Städte Kabul, Mazar-i-Sharif oder Herat zumutbar sei, vorausgesetzt, es würden besonders begünstigende Umstände vorliegen (E. 3.7).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der Akten fest, dass der Beschwerdeführer um Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen bemüht war. Anhand des Personalienblatts sowie aufgrund der BzP und der Anhörung ist keine Mitwirkungspflichtverletzung erkennbar.

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer hat bei Einreichung des Asylgesuchs als letzten Wohnort «B._______, Herat» angegeben (A1/2), wobei aus dem Consultingbericht des SEM hervorgeht, dass B._______ ein Dorf in der Provinz Herat ist (A16/6). Danach war er im Rahmen der BzP (A6/10) und der Anhörung (A15/20) in angemessener Weise bemüht, die an ihn gerichteten Fragen zum Herkunftsort detailliert zu beantworten.

E. 3.3.2 Unter dem Schlagwort «letzter Wohnort im Heimatland» wurde an der BzP «Herat» protokolliert (A6/4 F2.01). Unmittelbar danach steht im Protokoll «Ergänzungsfragen», ohne festzuhalten, was eigentlich gefragt wurde. Der Beschwerdeführer sagte daraufhin, «(i)m Alter von 10 Jahren gingen wir von L._______ nach Herat» (- L._______ ist ein Dorf in der Provinz Ghazni). Er fuhr fort: «Dort lebte ich bis 1388 (2009). Ich ging dann drei Jahre in den Iran und kehrte dann nach Herat zurück». Eine präzisierende Nachfrage, ob es sich dabei um die Stadt oder die Provinz Herat gehandelt habe, fehlt im Protokoll.

E. 3.3.3 An der Anhörung erklärte er auf die Frage, wo er überall gelebt habe, «(b)is ich 12 Jahre alt war, bin ich in M._______ gewesen. Als ich 12 geworden bin, sind wir dann nach B._______» (A15/10 F72). Auf die Folgefrage, ob er seit dem zwölften Lebensjahr bis zur Ausreise immer in B._______ gelebt habe, antwortete er, «von zwölf bis zur Ausreise habe ich in B._______ gelebt» (A15/10 F73). Das SEM führte in der Folge Beweis zum Leben in B._______ und fragte ihn, woran er konkret denke, wenn er sage, es gebe keine Sicherheit in B._______, woraufhin er antwortete, «(w)eil wir nicht einfach so von einem Ort zu (einem) anderen Ort gehen können»; im Weiteren erklärte er, als Hazara und Schiiten würden sie aufgegriffen und getötet (A15/8 F56). Auf die Frage, ob er wegen der Probleme in B._______ schon einmal überlegt habe, ins (...) km entfernt liegende Herat zu ziehen, fragte er nach, «(m)einen Sie, zum Beispiel von B._______ gehen wir nach Herat?» (A15/10 F78), woraufhin das SEM präzisierte, «(i)ch meine die Stadt Herat. Ich habe gelesen, dass dort, in der Stadt Herat, die Sicherheit der Bürger besser gewährleistet ist, weil dort das staatliche Sicherheitssystem besser funktioniert. Deshalb habe ich mir überlegt, ob Sie sich schon einmal überlegt haben, in die Stadt Herat umzuziehen, um besser geschützt zu sein von den Taliban». Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer, «(i)n Herat hatten wir gar nichts. Kein Ort zu leben. In B._______ hatten wir ein wenig Ländereien und sonst haben wir auf den Ländereien von anderen Leuten gearbeitet. Diese Ländereien gehörten meinem Grossvater mütterlicherseits. Die sind von M._______ nach N._______ geflüchtet» (A15/10 F79). In der Folge erzählte der Beschwerdeführer im Detail über den Alltag und das Leben in B._______ (A15/11 F80 ff.). In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass das SEM ihn an der Anhörung nicht damit konfrontiert habe, dass seine Herkunft aus B._______ (Provinz Herat) unglaubhaft sei. Dieser Eindruck bestätigt sich - wie dargelegt - bei der Durchsicht des Protokolls, in dem das SEM immer wieder auf das Leben des Beschwerdeführers im Dorf B._______ zurückkam. Die erhobenen Informationen zum Herkunftsort (Herat oder B._______) sind gemäss Verfügung für das SEM zwar unklar geblieben, ohne aber zuvor in der Anhörung um eine Klärung bemüht gewesen zu sein.

E. 3.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer versucht, die Fragen des SEM zu seinem Herkunftsort zu beantworten. Dass das SEM seine Angaben für nicht glaubhaft befunden hat, kann nicht mit einer Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht gleichgesetzt werden. Das einzige im Sinn von Art. 8 AsylG relevante Sachverhaltselement stellt allenfalls der Umstand dar, dass er keine Identitätspapiere eingereicht hat. Das kommt in Asylverfahren häufig vor und könnte dem Beschwerdeführer - wie anderen Asylsuchenden auch - im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil gereichen, zumal er vorbringt, in Afghanistan nach wie vor eine Tazkara zu besitzen. Allein damit liesse sich aber die vom SEM vorgenommene Beweislastumkehr auch nicht begründen.

E. 3.5 Im Übrigen vermögen die vom SEM in der angefochtenen Verfügung angeführten Beweismittel und Argumente, der Beschwerdeführer verschleiere wesentliche Aspekte seiner Biografie, nicht zu überzeugen. Das SEM hat daraus zu Unrecht geschlossen, er habe seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt und die Asylbehörden zu täuschen versucht (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6).

E. 3.5.1 Das SEM hielt dem Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Herkunft vor, ohne eine Würdigung relevanter Beweismittel vorzunehmen. Konkret wirft es ihm vor, er habe an der BzP ausgesagt, er komme aus Herat und der Anhörung neu vorgebracht, er stamme aus B._______. Wie bereits erwähnt, gab der Beschwerdeführer bereits auf dem Personalienblatt als Wohnort «B._______, Herat» an (A1/2). In der Beschwerdeschrift wurde deshalb geltend gemacht, es liege ein Missverständnis über die Ortsangaben an der BzP vor, da B._______ in der Provinz Herat liege und der Beschwerdeführer immer nur von der Provinz Herat gesprochen habe. Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine Würdigung des Personalienblatts, indem sie sich auch in der Vernehmlassung nicht dazu äusserte. Dem Prinzip, wonach den sogenannten «Aussagen der ersten Stunde» ein besonderes Gewicht zukommt, ist im Verwaltungsverfahren generell Bedeutung zuzumessen (BGE 121 V 45 E. 2a; 143 V 168 E. 5.2.2). Beim hier strittigen Vorwurf, er habe an der Anhörung die Herkunft aus B._______ nachgeschoben, kann nicht auf eine pflichtgemässe Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers auf dem Personalienblatt verzichtet werden.

E. 3.5.2 Wie bereits erwähnt, liegt im Weiteren ein Consultingbericht der Länderanalyse des SEM vom 22. Dezember 2016 betreffend die Herkunftsregion bei den Akten (A16/6), zu dem das rechtliche Gehör gewährt wurde. Aus dem Bericht gehen verschiedene Probleme ethnischer Minderheiten im Distrikt C._______ hervor, die mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen sind. Wie der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Weiteren vorgebracht hat, hat er auch bezüglich B._______ verschiedene Details genannt, welche als Realkennzeichen gewertet werden könnten (ein naher gelegener (...), Strassenverläufe, nahe Ortschaften und die Anzahl der Haushalte). Auch bezüglich dieser Angaben fehlt eine beweiswürdigende Auseinandersetzung in der angefochtenen Verfügung.

E. 3.5.3 Das SEM ging im Weiteren aufgrund der Kurzreportage einer Journalistin davon aus, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren wesentliche Aspekte seiner Biografie verschleiert. Aus dem Artikel vom (...) 2017 (A18/3) geht hervor, dass er in der (...) in einer Stadt gearbeitet und hierfür einen unsicheren Arbeitsweg auf sich genommen habe. An welchem Ort dies gewesen sein soll, wird nicht berichtet. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (A26/2) brachte der Beschwerdeführer vor, er sei zweimal zum (...) in der Stadt Herat gewesen. Während der Schulzeit habe er in (...) ausgeholfen. Es sei im Gespräch mit der Journalistin zu Sprachschwierigkeiten gekommen und er habe keine Korrekturmöglichkeit gegenüber der D._______ gehabt. Festzuhalten ist, dass bei einer Lektüre des Artikels Zweifel an der Recherchequalität aufkommen. Etwa wurde der Beschwerdeführer nicht unter seinem Klarnamen, sondern - ohne der üblichen Offenlegung gegenüber den Lesern - unter einem Aliasnamen porträtiert, der noch dazu unreflektiert die Bezeichnung für (...) darstellt. Dies erweckt nicht den Eindruck, dass ein professionelles Interview und eine präzise Recherche stattgefunden hätten. Die Angaben des Beschwerdeführers, seine Deutschkenntnisse seien hierfür auch nicht ausreichend gewesen, sind demnach nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund misst das Bundesverwaltungsgericht dem Artikel nicht den gleichen Beweiswert zu wie das SEM. Aufgrund der darin enthaltenen widersprüchlichen Angaben kann nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylgesuchs eine Berufstätigkeit in der Stadt verheimlicht.

E. 3.5.4 Ferner stellte das SEM widersprüchliche Angaben zu den Familienverhältnissen fest, da er an der BzP angegeben habe, er habe einen Onkel mütterlicherseits in E._______ und die übrigen Familienmitglieder mütterlicherseits seien in F._______ wohnhaft. An der Anhörung habe er gesagt, er habe nur eine Tante in F._______. Wie in der Beschwerde vorgebracht wurde, trifft es aber zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung lediglich angegeben hat, nur noch zu einer Tante in F._______ Kontakt zu haben (A15/3 F11). Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, er habe widersprüchliche Angaben zu seiner Verwandtschaft in der Diaspora gemacht. Im Weiteren besteht entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kein Widerspruch zwischen seinen Angaben an der BzP, er habe Eltern und Geschwister in Herat, und an der Anhörung, seine Familie sei - mit Ausnahme einer Schwester in O._______ - in den Iran ausgereist, da zwischen BzP und Anhörung elf Monate liegen. Für die Angaben des Beschwerdeführers, seine Familie habe sich ebenfalls auf die Ausreise begeben, sprechen auch die Ergebnisse des Consultingberichts (A16/2). Demnach hatten die Taliban Ende Oktober 2015 mit einer 200 Personen starken Einheit (...) erobert und laut unabhängigen Berichten vom Dezember 2015 einen ausgedehnten Einflussbereich in der Region. Es erscheint nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass sich deshalb nach dem Beschwerdeführer auch die Familie im Januar 2016 auf dem Weg in den Iran befunden habe, weshalb der Kontakt abgebrochen sein könnte. Bezüglich der geltend gemachten Ausreise in den Iran hat der Beschwerdeführer im Weiteren auch an anderer Stelle der Anhörung detaillierte Angaben zu seinen Familienverhältnissen gemacht. Etwa hat er anlässlich der Frage zur Tätigkeit der Ehemänner seiner Schwestern berichtet, sie seien Hirten und Tagelöhner. Seine Schwester P._______ sei in O._______ verheiratet und seine Schwester Q._______ lebe in R._______, aber als sich seine Eltern entschieden hätten, in den Iran zu gehen, sei Q._______ mit ihnen mitgegangen (A15/13 F94). Auf die Frage, was dann der Mann dieser Schwester gemacht habe, erklärte er, jener sei bereits im Iran gewesen (A15/13 F95). Es trifft im Weiteren auch zu, dass zwischen der Anhörung und dem Artikel, demzufolge die Familie (wieder) in Afghanistan lebe und er manchmal Kontakt zu ihr habe, (...) Monate liegen. Aus den Angaben im Artikel vom (...) 2017 erschliesst sich daher nicht ohne Weiteres, dass er im Dezember 2016 an der Anhörung seine Familienverhältnisse zu verschleiern versucht habe. Demnach wurden mögliche Nachfragen zu seinen Familienverhältnissen nicht gestellt, etwa wo und in welchen Verhältnissen die Schwester Q._______ zuvor in R._______ gelebt habe und nun nach Rückkehr der Familie lebe.

E. 3.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz keine Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers erkennt (E. 3.3). Die Feststellung des SEM, seine Angaben seien unglaubhaft geblieben, ist kein ausreichender Grund für eine solche Annahme (E. 3.4). Bezüglich der vom SEM angeführten Unstimmigkeiten kann das Gericht auch die in der Verfügung vorgenommene Einschätzung der Beweismittel nicht teilen (E. 3.5).

E. 3.7 Im Folgenden ist auf die strittige Anordnung des Wegweisungsvollzugs «an den bisherigen Aufenthaltsort» in Afghanistan einzugehen.

E. 3.7.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 3.7.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom (...) 2017 festgestellt, seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Lageeinschätzung sind die Städte Kabul (BVGer D-5800/2016 E. 8.4), Herat (BVGE 2011/38) sowie Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 und BVGer D-4287/2017 vom 8. Februar 2019) insoweit auszunehmen, als ein Wegweisungsvollzug an diese Orte ausnahmsweise zulässig ist, falls (besonders) begünstigende Faktoren vorliegen.

E. 3.7.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise auf die Rechtsprechung zur Lage in Afghanistan hingewiesen. Auch ist ihre Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, dass sich daraus - wie auch aus dem Grundsatzurteil BVGE 2011/38 - ergebe, der Wegweisungsvollzug nach Herat sei nur unter besonders begünstigenden Umständen zumutbar. Im Weiteren hält das SEM auch zutreffenderweise fest, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______, Distrikt C._______, Provinz Herat als unzumutbar zu erachten wäre. Die Erwägungen, dass dem Beschwerdeführer die Herkunft aus B._______ nicht geglaubt werden könne, bilden aber keine ausreichende Grundlage für die Anordnung eines Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan. Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort entbinden das SEM nicht von seiner Pflicht, in einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung die Plausibilität der möglichen Sachverhaltsvarianten entsprechend zu prüfen und im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung abzuwägen, welche ihr als die wahrscheinlichste erscheint. Mit Blick auf die Rechtsprechung können diese Fragen bei einer Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan nicht offengelassen werden. Sollte das SEM nach eingehender Würdigung sämtlicher Angaben und Beweismittel zum Schluss gelangen, dass es im Fall des Beschwerdeführers Anknüpfungspunkte in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif geben würde, wären weitere Feststellungen zu seiner Person und zu seinem Umfeld notwendig. Dabei ist gemäss Rechtsprechung ein soziales Netz unabdingbar, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen diese Orte lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellen und die somit kaum oder nie dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes praxisgemäss grösserer Zurückhaltung (BVGer D-5800/2016 vom (...) 2017 E. 8.4.1 und D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 7.3.1).

E. 4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsermittlung weitere Abklärungen nötig sind. Die Vorinstanz wird daher gehalten sein, den Beschwerdeführer zu seinen Aufenthaltsorten und zur Frage von Anknüpfungspunkten erneut anzuhören, um die Voraussetzungen für eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den verschiedenen Sachverhaltsvarianten zu schaffen.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismitteln. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Kopie einer Tazkara wird ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM wird sich damit zu befassen haben.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. November 2018 in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben und zur umfassenden Abklärung des Sachverhalts sowie zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nach Zustellung der Vernehmlassung an den Beschwerdeführer wurde eine Mandatsanzeige zu den Akten gereicht. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote vorgelegt. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung unvertreten war und danach kein Aufwand aus den Akten hervorgeht, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 5. November 2018 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6993/2018 Urteil vom 21. August 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Afghanistans und ethnischer Hazara - verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland ungefähr im November 2015 und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere Länder am 30. Dezember 2015 in die Schweiz eingereist, wo er am 4. Januar 2016 ein Asylgesuch einreichte. Am 19. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt (A6/10). Am 7. Dezember 2016 wurde die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt (A15/20). Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, seine Familie stamme aus der Provinz Ghazni. Im Alter von zehn beziehungsweise zwölf Jahren sei er mit seinen Eltern und Geschwistern nach Herat beziehungsweise nach B._______, Distrikt C._______, Provinz Herat gezogen, wo sein Grossvater mütterlicherseits Land besitze. Er habe die Schule bis zur siebten respektive achten Klasse besucht und danach in der Landwirtschaft gearbeitet. Zu seinen Gesuchsgründen gab er im Wesentlichen die schlechte Sicherheitslage, die Präsenz der Taliban und die Diskriminierung der Hazara an. Da er keine Zukunft mehr gehabt habe, habe ihm sein Vater Geld gegeben, damit er das Land verlassen könne. Danach habe sich auch seine Familie auf die Ausreise in den Iran begeben und der Kontakt zu ihnen sei abgebrochen. Mit Schreiben vom 14. September 2018 (A19/2) gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zu einem Bericht der Länderanalyse vom 22. Dezember 2016 betreffend die Herkunftsregion (A16/6) und zu einem Bericht über ihn in der D._______ vom (...) 2017 (A18/3). Er habe darin andere Angaben gemacht als im Asylgesuch, nämlich, dass er in der Stadt in der (...) tätig gewesen sei und mit den Eltern noch wenig Kontakt habe. Hierzu reichte der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2018 durch seine damalige Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ein (A26/2). B. Mit Verfügung vom 5. November 2018 - eröffnet am 9. November 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen seien nicht asylrelevant. Der Wegweisungsvollzug nach Herat gelte zwar nur unter besonders begünstigenden Umständen als zumutbar, der Beschwerdeführer habe aber widersprüchliche Angaben zu seinem Herkunftsort, zu seinen Familienverhältnissen und zu seiner Biografie gemacht. Da er wesentliche Aspekte seiner Biografie verschleiert habe, sei vermutungsweise davon auszugehen, dass er an seinen bisherigen Herkunftsort zurückkehren könne. An der BzP habe er angegeben, er stamme aus Herat und seine Familienangehörigen seien dort wohnhaft. In der Anhörung habe er neu geltend gemacht, er habe im Dorf B._______, das (...) Kilometer von Herat entfernt liege, gelebt. Im Weiteren habe er an der BzP vorgebracht, bis 2009 in Herat gewesen, anschliessend für drei Jahre in den Iran gegangen und danach wieder nach Herat zurückgekehrt zu sein. Den dreijährigen Aufenthalt im Iran habe er hingegen an der Anhörung mit keinem Wort erwähnt. Im Weiteren habe er unglaubhafte Angaben zu seinen Familienverhältnissen gemacht. An der Anhörung habe er erklärt, der Kontakt zu seinen Familienangehörigen sei seit Januar 2016 abgebrochen, nachdem seine Familie in den Iran ausgereist sei. Demgegenüber sei in einem Artikel der D._______ vom (...) 2017 zu lesen, dass er mit seiner Familie in Afghanistan in Kontakt stehe. An der BzP habe er angeführt, er habe einen Onkel in E._______ und die übrigen Familienmitglieder mütterlicherseits, auch seine Grosseltern, lebten in F._______. An der Anhörung habe er jedoch gesagt, er habe keine weiteren Verwandten und nur eine Tante in F._______. In dem Artikel der D._______ vom (...) 2017 stehe im Weiteren, dass er die achte Klasse abgeschlossen habe und in der Stadt in der (...) tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit habe er aber gegenüber dem SEM nicht erwähnt. Stattdessen habe er angegeben, er habe in der Landwirtschaft gearbeitet. An der BzP habe er gesagt, er sei zwölf Jahre lang zur Schule gegangen, aber nur bis zur achten Klasse gekommen. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, er habe die Schule nur bis zur siebten Klasse besucht. An der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen vermöchten auch seine Ausführungen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör nichts zu ändern. Darin habe er lediglich dementiert, sich in der Stadt Herat niedergelassen und in der (...) gearbeitet zu haben. Selbst wenn er gegenüber der Journalistin der D._______ keine Korrekturmöglichkeit gehabt habe, erkläre dies nicht, weshalb sich seine Biografie gemäss dem Artikel in den wesentlichen Punkten von seinen Aussagen gegenüber dem SEM unterscheide. Der Eindruck, dass er wesentliche Aspekte seiner Biografie verschleiere, habe sich zusätzlich durch sein Aussageverhalten verstärkt, indem er wiederholt Fragen nicht präzise beantwortet habe, sondern ausgewichen sei. Entweder habe er dabei das Thema gewechselt oder nur vage Angaben gemacht. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht, welcher er nicht nachgekommen sei. Es sei daher vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort nichts im Wege stehe. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass sein Vater in der Lage gewesen sei, die Reise nach Europa von etwa Fr. 8'400.- zu bezahlen, was darauf hindeute, dass die Familie über entsprechende finanzielle Verhältnisse verfüge. C. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Konkret brachte er vor, seine Aussagen seien missverstanden worden. Vor dem Hintergrund der Verständigungsprobleme sei zu betonen, dass er an der BzP mit Herat immer die Provinz Herat und nicht die Hauptstadt gemeint habe. Er habe bereits im Personalienblatt angegeben, dass er in B._______ gewohnt habe, und könne dies durch die vorliegende Kopie der Tazkara untermauern. Auch habe er Einzelheiten über sein Dorf erzählt, etwa über (...), den Richtungsverlauf der Strassen, den (...), naheliegende Ortschaften und die Anzahl der Haushalte. Seine geringe Schulbildung und die afghanische Kultur würden dazu beitragen, dass er sich an der BzP nicht mit mehr Präzision ausgedrückt habe. Bei genauer Überprüfung seiner biografischen Angaben lägen keine Widersprüche vor. Es sei auch festzuhalten, dass er in der Anhörung vom SEM nicht auf die vermeintlichen biografischen Ungereimtheiten hingewiesen worden sei, im Gegenteil. Die Sachbearbeiterin habe ihn sogar gefragt, ob seine Familie schon einmal über einen Umzug nach Herat nachgedacht habe. Die Angaben in der BzP, er habe sich drei Jahre lang im Iran aufgehalten, könne er sich nur durch einen Übersetzungsfehler erklären. Im Weiteren habe er keine widersprüchlichen Angaben zu seinen Familienverhältnissen gemacht. Dass in der D._______ vom (...) 2017 stehe, er habe wenig Kontakt zur Familie, sei aufgrund des Zeitablaufes nicht als Widerspruch zum geltend gemachten Kontaktabbruch nach seiner Ausreise zu sehen. Während seiner Flucht sei es unmöglich gewesen, mit der Familie in Kontakt zu bleiben. Erst Ende Januar 2016 habe er eine SIM Karte erworben und mit Hilfe von Mobiltelefonen von Freunden seine Eltern angerufen, die sich auf der Flucht an der Grenze zwischen Afghanistan und dem Iran befunden hätten. Wie er an der Anhörung vom 7. Dezember 2016 erklärt habe, sei danach der Kontakt für gewisse Zeit abgebrochen. Nachdem sich ein Teil seiner Familie in den Iran begeben habe, sei sie im Laufe des Jahres 2016 wieder nach Afghanistan ausgeschafft worden. Schliesslich habe er auch keine unterschiedlichen Angaben zu den im Ausland wohnhaften Verwandten gemacht. Das SEM habe ihn an der Anhörung gefragt, mit wem er noch Kontakt habe, woraufhin er geantwortet habe, es sei nur eine Tante in F._______. Wie im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör festgehalten worden sei, habe er die siebte Schulklasse begonnen, aber nie beendet und auch nicht in der (...) gearbeitet, sondern an schulfreien Nachmittagen beim (...) ausgeholfen. Bereits an der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, dass er die Schule bis zur siebten Klasse besucht habe. Es sei im Artikel auch leider falsch dargestellt worden, dass er für diesen Schülerjob das Dorf habe verlassen müssen. Es sei zu berücksichtigen, dass er gegenüber der Journalistin keine Korrekturmöglichkeit gehabt habe. Wegen sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten und mangelhafter Deutschkenntnisse sei es zu Missverständnissen gekommen. Die Darstellung im Artikel unterscheide sich nicht wesentlich von seiner Biografie. Eine Rückkehr nach B._______ sei unzumutbar und der Wegweisungsvollzug in die Stadt Herat könne nur unter besonders begünstigenden Umständen als zumutbar gelten. Wie im Weiteren aus dem Consultigbericht des SEM vom 22. Dezember 2016 hervorgehe, habe er als Hazara besondere Benachteiligungen zu befürchten. Ein Foto von einer Demonstration in G._______ zeige, dass er gegen die Unterdrückung der Hazara ein Zeichen setzen wolle und gelegentlich an Demonstrationen teilnehme. Es sei unzutreffend, dass er Aspekte seiner Biografie zu verschleiern versuche, auch führe sein Aussageverhalten nicht zur Annahme, er sei der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Es sei zu betonen, dass der Aufenthaltsort seiner Familie in B._______ im Rahmen der Anhörung nicht angezweifelt worden sei. Erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei ihm vorgehalten worden, er habe in der BzP angegeben, dass die Familie nach Herat gezogen sei. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Rechtsprechung bei einer Rückkehr nach Kabul - nicht Herat - von besonders begünstigenden Faktoren ausgehe. Der Beschwerde legte er eine Kopie der Tazkara, ein Foto von einer Demonstration sowie Nachweise für seine gute Integration bei (fünf Empfehlungsschreiben von Privatpersonen und diversen Vereinen, ein Schreiben der Gemeinde H._______, Bestätigungen über einen Deutschkurs, über Qualifizierungskurse sowie einen Programmeinsatz bei der Genossenschaft I._______, eine Teilnahmebestätigung der J._______, ein Arbeitszeugnis der K._______ sowie fünf Fotografien). D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In der Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden, und verzichtete auf weitere Ausführungen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. F. Nach der Mandatsanzeige vom 10. Januar 2019 (Eingang 11. Januar 2019) ordnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 MLaw Reto Ragettli als Rechtsvertreter bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter nachstehendem Vorbehalt einzutreten. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde nur die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme und beschränkt sich auf die Frage des Wegweisungsvollzugs. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches (Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 21. Dezember 2018) sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen; auch die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen, nachdem sich die vorliegende Beschwerdeeingabe in ihrer Begründung nur gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (BVGE 2011/28 E. 3.4). Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt wurden, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H). 3.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die getroffenen Abklärungen des SEM und die Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht geeignet sind, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu rechtfertigen. Erstens findet der Vorwurf der Mitwirkungspflichtverletzung keine ausreichende Grundlage in den Akten. Das SEM hat daher in rechtswidriger Weise das Abklärungsverfahren abgebrochen und - mit der Folge einer Beweislastumkehr - den Wegweisungsvollzug angeordnet, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und an welchen Ort in Afghanistan allenfalls eine Rückkehr zumutbar sein soll. Auch erweist sich die Befragung des Beschwerdeführers - trotz der durchgeführten Anhörung - inhaltlich als ungenügend (E. 3.3 - 3.4). Zweitens ist festzustellen, dass die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung inhaltlich nicht zu überzeugen vermögen, da keine genügende Beweiswürdigung vorgenommen wurde (E. 3.5). Drittens verletzt die pauschale Anordnung des Wegweisungsvollzugs «an den bisherigen Aufenthaltsort» Bundesrecht (Art. 83 Abs. 4 AIG [SR 142.20]). Die Rechtsprechung sieht vor, dass ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan aufgrund der allgemeinen Lage nur noch in die Städte Kabul, Mazar-i-Sharif oder Herat zumutbar sei, vorausgesetzt, es würden besonders begünstigende Umstände vorliegen (E. 3.7). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der Akten fest, dass der Beschwerdeführer um Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen bemüht war. Anhand des Personalienblatts sowie aufgrund der BzP und der Anhörung ist keine Mitwirkungspflichtverletzung erkennbar. 3.3.1 Der Beschwerdeführer hat bei Einreichung des Asylgesuchs als letzten Wohnort «B._______, Herat» angegeben (A1/2), wobei aus dem Consultingbericht des SEM hervorgeht, dass B._______ ein Dorf in der Provinz Herat ist (A16/6). Danach war er im Rahmen der BzP (A6/10) und der Anhörung (A15/20) in angemessener Weise bemüht, die an ihn gerichteten Fragen zum Herkunftsort detailliert zu beantworten. 3.3.2 Unter dem Schlagwort «letzter Wohnort im Heimatland» wurde an der BzP «Herat» protokolliert (A6/4 F2.01). Unmittelbar danach steht im Protokoll «Ergänzungsfragen», ohne festzuhalten, was eigentlich gefragt wurde. Der Beschwerdeführer sagte daraufhin, «(i)m Alter von 10 Jahren gingen wir von L._______ nach Herat» (- L._______ ist ein Dorf in der Provinz Ghazni). Er fuhr fort: «Dort lebte ich bis 1388 (2009). Ich ging dann drei Jahre in den Iran und kehrte dann nach Herat zurück». Eine präzisierende Nachfrage, ob es sich dabei um die Stadt oder die Provinz Herat gehandelt habe, fehlt im Protokoll. 3.3.3 An der Anhörung erklärte er auf die Frage, wo er überall gelebt habe, «(b)is ich 12 Jahre alt war, bin ich in M._______ gewesen. Als ich 12 geworden bin, sind wir dann nach B._______» (A15/10 F72). Auf die Folgefrage, ob er seit dem zwölften Lebensjahr bis zur Ausreise immer in B._______ gelebt habe, antwortete er, «von zwölf bis zur Ausreise habe ich in B._______ gelebt» (A15/10 F73). Das SEM führte in der Folge Beweis zum Leben in B._______ und fragte ihn, woran er konkret denke, wenn er sage, es gebe keine Sicherheit in B._______, woraufhin er antwortete, «(w)eil wir nicht einfach so von einem Ort zu (einem) anderen Ort gehen können»; im Weiteren erklärte er, als Hazara und Schiiten würden sie aufgegriffen und getötet (A15/8 F56). Auf die Frage, ob er wegen der Probleme in B._______ schon einmal überlegt habe, ins (...) km entfernt liegende Herat zu ziehen, fragte er nach, «(m)einen Sie, zum Beispiel von B._______ gehen wir nach Herat?» (A15/10 F78), woraufhin das SEM präzisierte, «(i)ch meine die Stadt Herat. Ich habe gelesen, dass dort, in der Stadt Herat, die Sicherheit der Bürger besser gewährleistet ist, weil dort das staatliche Sicherheitssystem besser funktioniert. Deshalb habe ich mir überlegt, ob Sie sich schon einmal überlegt haben, in die Stadt Herat umzuziehen, um besser geschützt zu sein von den Taliban». Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer, «(i)n Herat hatten wir gar nichts. Kein Ort zu leben. In B._______ hatten wir ein wenig Ländereien und sonst haben wir auf den Ländereien von anderen Leuten gearbeitet. Diese Ländereien gehörten meinem Grossvater mütterlicherseits. Die sind von M._______ nach N._______ geflüchtet» (A15/10 F79). In der Folge erzählte der Beschwerdeführer im Detail über den Alltag und das Leben in B._______ (A15/11 F80 ff.). In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass das SEM ihn an der Anhörung nicht damit konfrontiert habe, dass seine Herkunft aus B._______ (Provinz Herat) unglaubhaft sei. Dieser Eindruck bestätigt sich - wie dargelegt - bei der Durchsicht des Protokolls, in dem das SEM immer wieder auf das Leben des Beschwerdeführers im Dorf B._______ zurückkam. Die erhobenen Informationen zum Herkunftsort (Herat oder B._______) sind gemäss Verfügung für das SEM zwar unklar geblieben, ohne aber zuvor in der Anhörung um eine Klärung bemüht gewesen zu sein. 3.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer versucht, die Fragen des SEM zu seinem Herkunftsort zu beantworten. Dass das SEM seine Angaben für nicht glaubhaft befunden hat, kann nicht mit einer Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht gleichgesetzt werden. Das einzige im Sinn von Art. 8 AsylG relevante Sachverhaltselement stellt allenfalls der Umstand dar, dass er keine Identitätspapiere eingereicht hat. Das kommt in Asylverfahren häufig vor und könnte dem Beschwerdeführer - wie anderen Asylsuchenden auch - im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil gereichen, zumal er vorbringt, in Afghanistan nach wie vor eine Tazkara zu besitzen. Allein damit liesse sich aber die vom SEM vorgenommene Beweislastumkehr auch nicht begründen. 3.5 Im Übrigen vermögen die vom SEM in der angefochtenen Verfügung angeführten Beweismittel und Argumente, der Beschwerdeführer verschleiere wesentliche Aspekte seiner Biografie, nicht zu überzeugen. Das SEM hat daraus zu Unrecht geschlossen, er habe seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt und die Asylbehörden zu täuschen versucht (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6). 3.5.1 Das SEM hielt dem Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Herkunft vor, ohne eine Würdigung relevanter Beweismittel vorzunehmen. Konkret wirft es ihm vor, er habe an der BzP ausgesagt, er komme aus Herat und der Anhörung neu vorgebracht, er stamme aus B._______. Wie bereits erwähnt, gab der Beschwerdeführer bereits auf dem Personalienblatt als Wohnort «B._______, Herat» an (A1/2). In der Beschwerdeschrift wurde deshalb geltend gemacht, es liege ein Missverständnis über die Ortsangaben an der BzP vor, da B._______ in der Provinz Herat liege und der Beschwerdeführer immer nur von der Provinz Herat gesprochen habe. Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine Würdigung des Personalienblatts, indem sie sich auch in der Vernehmlassung nicht dazu äusserte. Dem Prinzip, wonach den sogenannten «Aussagen der ersten Stunde» ein besonderes Gewicht zukommt, ist im Verwaltungsverfahren generell Bedeutung zuzumessen (BGE 121 V 45 E. 2a; 143 V 168 E. 5.2.2). Beim hier strittigen Vorwurf, er habe an der Anhörung die Herkunft aus B._______ nachgeschoben, kann nicht auf eine pflichtgemässe Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers auf dem Personalienblatt verzichtet werden. 3.5.2 Wie bereits erwähnt, liegt im Weiteren ein Consultingbericht der Länderanalyse des SEM vom 22. Dezember 2016 betreffend die Herkunftsregion bei den Akten (A16/6), zu dem das rechtliche Gehör gewährt wurde. Aus dem Bericht gehen verschiedene Probleme ethnischer Minderheiten im Distrikt C._______ hervor, die mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen sind. Wie der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Weiteren vorgebracht hat, hat er auch bezüglich B._______ verschiedene Details genannt, welche als Realkennzeichen gewertet werden könnten (ein naher gelegener (...), Strassenverläufe, nahe Ortschaften und die Anzahl der Haushalte). Auch bezüglich dieser Angaben fehlt eine beweiswürdigende Auseinandersetzung in der angefochtenen Verfügung. 3.5.3 Das SEM ging im Weiteren aufgrund der Kurzreportage einer Journalistin davon aus, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren wesentliche Aspekte seiner Biografie verschleiert. Aus dem Artikel vom (...) 2017 (A18/3) geht hervor, dass er in der (...) in einer Stadt gearbeitet und hierfür einen unsicheren Arbeitsweg auf sich genommen habe. An welchem Ort dies gewesen sein soll, wird nicht berichtet. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (A26/2) brachte der Beschwerdeführer vor, er sei zweimal zum (...) in der Stadt Herat gewesen. Während der Schulzeit habe er in (...) ausgeholfen. Es sei im Gespräch mit der Journalistin zu Sprachschwierigkeiten gekommen und er habe keine Korrekturmöglichkeit gegenüber der D._______ gehabt. Festzuhalten ist, dass bei einer Lektüre des Artikels Zweifel an der Recherchequalität aufkommen. Etwa wurde der Beschwerdeführer nicht unter seinem Klarnamen, sondern - ohne der üblichen Offenlegung gegenüber den Lesern - unter einem Aliasnamen porträtiert, der noch dazu unreflektiert die Bezeichnung für (...) darstellt. Dies erweckt nicht den Eindruck, dass ein professionelles Interview und eine präzise Recherche stattgefunden hätten. Die Angaben des Beschwerdeführers, seine Deutschkenntnisse seien hierfür auch nicht ausreichend gewesen, sind demnach nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund misst das Bundesverwaltungsgericht dem Artikel nicht den gleichen Beweiswert zu wie das SEM. Aufgrund der darin enthaltenen widersprüchlichen Angaben kann nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylgesuchs eine Berufstätigkeit in der Stadt verheimlicht. 3.5.4 Ferner stellte das SEM widersprüchliche Angaben zu den Familienverhältnissen fest, da er an der BzP angegeben habe, er habe einen Onkel mütterlicherseits in E._______ und die übrigen Familienmitglieder mütterlicherseits seien in F._______ wohnhaft. An der Anhörung habe er gesagt, er habe nur eine Tante in F._______. Wie in der Beschwerde vorgebracht wurde, trifft es aber zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung lediglich angegeben hat, nur noch zu einer Tante in F._______ Kontakt zu haben (A15/3 F11). Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, er habe widersprüchliche Angaben zu seiner Verwandtschaft in der Diaspora gemacht. Im Weiteren besteht entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kein Widerspruch zwischen seinen Angaben an der BzP, er habe Eltern und Geschwister in Herat, und an der Anhörung, seine Familie sei - mit Ausnahme einer Schwester in O._______ - in den Iran ausgereist, da zwischen BzP und Anhörung elf Monate liegen. Für die Angaben des Beschwerdeführers, seine Familie habe sich ebenfalls auf die Ausreise begeben, sprechen auch die Ergebnisse des Consultingberichts (A16/2). Demnach hatten die Taliban Ende Oktober 2015 mit einer 200 Personen starken Einheit (...) erobert und laut unabhängigen Berichten vom Dezember 2015 einen ausgedehnten Einflussbereich in der Region. Es erscheint nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass sich deshalb nach dem Beschwerdeführer auch die Familie im Januar 2016 auf dem Weg in den Iran befunden habe, weshalb der Kontakt abgebrochen sein könnte. Bezüglich der geltend gemachten Ausreise in den Iran hat der Beschwerdeführer im Weiteren auch an anderer Stelle der Anhörung detaillierte Angaben zu seinen Familienverhältnissen gemacht. Etwa hat er anlässlich der Frage zur Tätigkeit der Ehemänner seiner Schwestern berichtet, sie seien Hirten und Tagelöhner. Seine Schwester P._______ sei in O._______ verheiratet und seine Schwester Q._______ lebe in R._______, aber als sich seine Eltern entschieden hätten, in den Iran zu gehen, sei Q._______ mit ihnen mitgegangen (A15/13 F94). Auf die Frage, was dann der Mann dieser Schwester gemacht habe, erklärte er, jener sei bereits im Iran gewesen (A15/13 F95). Es trifft im Weiteren auch zu, dass zwischen der Anhörung und dem Artikel, demzufolge die Familie (wieder) in Afghanistan lebe und er manchmal Kontakt zu ihr habe, (...) Monate liegen. Aus den Angaben im Artikel vom (...) 2017 erschliesst sich daher nicht ohne Weiteres, dass er im Dezember 2016 an der Anhörung seine Familienverhältnisse zu verschleiern versucht habe. Demnach wurden mögliche Nachfragen zu seinen Familienverhältnissen nicht gestellt, etwa wo und in welchen Verhältnissen die Schwester Q._______ zuvor in R._______ gelebt habe und nun nach Rückkehr der Familie lebe. 3.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz keine Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers erkennt (E. 3.3). Die Feststellung des SEM, seine Angaben seien unglaubhaft geblieben, ist kein ausreichender Grund für eine solche Annahme (E. 3.4). Bezüglich der vom SEM angeführten Unstimmigkeiten kann das Gericht auch die in der Verfügung vorgenommene Einschätzung der Beweismittel nicht teilen (E. 3.5). 3.7 Im Folgenden ist auf die strittige Anordnung des Wegweisungsvollzugs «an den bisherigen Aufenthaltsort» in Afghanistan einzugehen. 3.7.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 3.7.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom (...) 2017 festgestellt, seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Lageeinschätzung sind die Städte Kabul (BVGer D-5800/2016 E. 8.4), Herat (BVGE 2011/38) sowie Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 und BVGer D-4287/2017 vom 8. Februar 2019) insoweit auszunehmen, als ein Wegweisungsvollzug an diese Orte ausnahmsweise zulässig ist, falls (besonders) begünstigende Faktoren vorliegen. 3.7.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise auf die Rechtsprechung zur Lage in Afghanistan hingewiesen. Auch ist ihre Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, dass sich daraus - wie auch aus dem Grundsatzurteil BVGE 2011/38 - ergebe, der Wegweisungsvollzug nach Herat sei nur unter besonders begünstigenden Umständen zumutbar. Im Weiteren hält das SEM auch zutreffenderweise fest, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______, Distrikt C._______, Provinz Herat als unzumutbar zu erachten wäre. Die Erwägungen, dass dem Beschwerdeführer die Herkunft aus B._______ nicht geglaubt werden könne, bilden aber keine ausreichende Grundlage für die Anordnung eines Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan. Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort entbinden das SEM nicht von seiner Pflicht, in einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung die Plausibilität der möglichen Sachverhaltsvarianten entsprechend zu prüfen und im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung abzuwägen, welche ihr als die wahrscheinlichste erscheint. Mit Blick auf die Rechtsprechung können diese Fragen bei einer Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan nicht offengelassen werden. Sollte das SEM nach eingehender Würdigung sämtlicher Angaben und Beweismittel zum Schluss gelangen, dass es im Fall des Beschwerdeführers Anknüpfungspunkte in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif geben würde, wären weitere Feststellungen zu seiner Person und zu seinem Umfeld notwendig. Dabei ist gemäss Rechtsprechung ein soziales Netz unabdingbar, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen diese Orte lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellen und die somit kaum oder nie dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes praxisgemäss grösserer Zurückhaltung (BVGer D-5800/2016 vom (...) 2017 E. 8.4.1 und D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 7.3.1).

4. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsermittlung weitere Abklärungen nötig sind. Die Vorinstanz wird daher gehalten sein, den Beschwerdeführer zu seinen Aufenthaltsorten und zur Frage von Anknüpfungspunkten erneut anzuhören, um die Voraussetzungen für eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den verschiedenen Sachverhaltsvarianten zu schaffen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismitteln. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Kopie einer Tazkara wird ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM wird sich damit zu befassen haben.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. November 2018 in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben und zur umfassenden Abklärung des Sachverhalts sowie zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nach Zustellung der Vernehmlassung an den Beschwerdeführer wurde eine Mandatsanzeige zu den Akten gereicht. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote vorgelegt. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung unvertreten war und danach kein Aufwand aus den Akten hervorgeht, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 5. November 2018 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Anna Wildt Versand: