Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6987/2013 Urteil vom 18. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. November 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2013 von Italien herkommend in die Schweiz einreiste und am 29. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 5. November 2013 insbesondere ausführte, nach dem Tod seines Vaters habe er in seinem Heimatstaat keinen ökonomischen Rückhalt mehr gehabt, dass er und seine Ehefrau Nigeria deshalb im Jahre 2006 verlassen hätten und über Niger nach Libyen gereist seien, wo sie sich mehrere Jahre aufgehalten hätten, bis sie infolge des Kriegsausbruchs im August 2011 nach Italien gelangt seien und Asylgesuche gestellt hätten, dass sie beide im Dezember 2012 eine permesso di soggiorno erhalten hätten und im April 2013 aufgefordert worden seien, das Aufnahmezentrum für Asylbewerber in B._______ zu verlassen, weshalb sie kurz darauf aus Italien ausgereist seien, dass sich seine Frau und seine in B._______ geborene Tochter in Helsinki aufhalten würden, wo sie ein Asylgesuch gestellt hätten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), sowie zur Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass er diesbezüglich ausführte, er wolle nicht, dass sein Asylgesuch durch die italienischen Behörden geprüft werde, da er in Italien weder Arbeit noch Unterkunft noch Geld habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 12. November 2013 zudem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Finnlands gemäss der Dublin-II-Verordnung und der Überstellung nach Finnland gewährte, dass er in diesem Zusammenhang angab, er wolle mit seiner Frau und seiner Tochter zusammen sein und habe deshalb keine Einwände gegen die Zuständigkeit Finnlands, dass das BFM am 15. November 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Bst. c Dublin-II-Verordnung die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass diese das Gesuch am 22. November 2013 guthiessen, dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2013 - eröffnet am 4. Dezember 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete und den Beschwerdeführer unter Androhung der zwangsweisen Überstellung aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides festhielt, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen sei Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig, da sich aus einem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergebe, dass er am 1. August 2011 ein Asylgesuch zu Handen der italienischen Behörden eingereicht habe, und diese seiner Rückübernahme zugestimmt hätten, dass die Überstellung nach Italien sodann zulässig, zumutbar und möglich sei und - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 22. Mai 2014 zu erfolgen habe, dass die Vorinstanz zur Zumutbarkeit der Überstellung insbesondere ausführte, Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt und der Beschwerdeführer könne sein Anliegen (Gewährung von Unterkunft in Italien) an die zuständigen Stellen in Italien richten, dass in keinem der Dublin-Staaten eine Garantie auf eine bezahlte Arbeitsstelle existiere, dass betreffend eine mögliche Zusammenführung mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in Finnland festzuhalten sei, dass er und seine Angehörigen Italien freiwillig verlassen und sich damit für eine Trennung entschieden hätten, dass seine Ehefrau und sein Kind in naher Zukunft gestützt auf die Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung von Finnland nach Italien überstellt werden dürften, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Staat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-II-Verordnung ergibt, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), dass dabei - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung), dass - wie vorliegend - im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 und 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), oder Art. 3 des Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Italien um Asyl nachsuchte und entsprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst wurde, dass das BFM daher unter Anrufung von Art. 16 Abs. 2 Bst. c Dublin-II-VO die italienischen Behörden zu Recht um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. die vorinstanzliche Akte A15/5), dass diese mit Schreiben vom 22. November 2013 ihre ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme erteilten (vgl. A17/1), dass somit grundsätzlich Italien zur Durch- respektive Weiterführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass der Beschwerdeführer diese Zuständigkeit nicht bestreitet, jedoch das Bestehen von Überstellungshindernissen geltend macht, dass er im Wesentlichen vorbringt, nach Erteilung der permesso di soggiorno sei ihm und seiner Familie im April 2013 mitgeteilt worden, dass sie nun für sich selbst aufkommen müssten, dass sie abgesehen von 1'000 EUR Anfangshilfe keinerlei Unterstützung erhalten und keine Arbeit gefunden hätten, und ihr Gesuch um Verlängerung des Aufenthalts in der Unterkunft in B._______ abgelehnt worden sei, was sie in die Obdachlosigkeit getrieben habe, dass sie sich aufgrund der unerträglichen Lebensumstände zur Weiterreise entschlossen hätten und von einer freiwilligen Trennung, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung behauptet, keine Rede sein könne, dass er seiner Frau und seinem Kind nach Finnland habe folgen wollen, es aus finanziellen Gründen aber nur bis in die Schweiz geschafft habe, dass das BFM, insbesondere in Anbetracht der prekären Situation für Flüchtlinge in Italien sowie gestützt auf Art. 8 EMRK, verpflichtet gewesen wäre, die finnischen Behörden anzufragen, ob sie das Selbsteintrittsrecht ausgeübt und sich für das Asylgesuch seiner Frau und seiner Tochter für zuständig erklärt hätten, dass bei einem Selbsteintritt der finnischen Behörden gestützt auf Art. 8 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung eine ihn betreffende Überstellungsanfrage an Finnland zu richten wäre, dass Italien mit der hohen Anzahl der Flüchtlinge offensichtlich überfordert sei, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass die italienischen Behörden kein entsprechendes Verfahren an die Hand nehmen würden, dass zusammenfassend der Sachverhalt ungenügend erstellt sei, dass sich das BFM (eventualiter) gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung für die Prüfung des Asylgesuchs für zuständig zu erklären habe, da die Lebensbedingungen für Asylsuchende und Schutzbedürftige in Italien äusserst prekär seien und das italienische Aufnahmesystem systematische Mängel aufweise, so dass eine Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Oktober 2013 ("Italien: Aufnahmebedingungen - Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden") und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2013 bezieht, dass er ferner darauf hinweist, dass die EU-Kommission am 24. Oktober 2012 ein Vertragsverletzungsverfahren, unter anderem betreffend die Aufnahmerichtlinie sowie die Dublin-II-Verordnung, gegen Italien eingeleitet habe und sich die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mit einer Beschwerde gegen eine Überstellung nach Italien gemäss der Dublin-II-Verordnung befasse, dass er schliesslich aufgrund starker Schmerzen (...) zur Abklärung an das Kantonsspital C._______ überwiesen worden sei, in Italien mangels eines regulären Wohnsitzes jedoch keinen Zugang zum Gesundheitssystem haben werde, dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet hat und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt, dass sich weder aus der Dublin-II-Verordnung noch aus der EMRK eine Verpflichtung des BFM zur Vornahme von Abklärungen bei den finnischen Behörden ableiten lässt und eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nicht ersichtlich ist, dass Italien im Übrigen Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und gemäss der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - derzeit nicht geschlossen werden kann, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen in genereller Weise nicht nach beziehungsweise verstosse in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner aktuellen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass sich auch aus dem Bericht der SFH keine hinreichend konkreten Hinweise dafür ergeben, dass Italien betreffend Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - in einem Asylverfahren befinden, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht respektieren oder namentlich Art. 3 EMRK nicht beachten würde (vgl. auch das Urteil E-5944/2013 vom 19. November 2013 E. 6.2.3), dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien aufgrund der dort vorhandenen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines angeblich beeinträchtigen Gesundheitszustands um eine nicht näher begründete und - trotz der Einreichung eines Formulars betreffend einen Arzttermin vom 6. Dezember 2013 - unbelegte Behauptung handelt, die kein Überstellungshindernis zu begründen vermag, dass somit kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-Verordnung) besteht, dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - die gestellten Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: