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E-6973/2007

E-6973/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Heimatstaat am 25. Oktober 2005 und gelangte am 22. November 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 2. Dezember 2005 wurde sie im Empfangszentrum Chiasso erstmals befragt. Das Migrationsamt des Kantons Luzern hörte sie am 30. Dezember 2005 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, seit (...) sei sie Mitglied der "Eritrean Liberation Front" (ELF-RC) in C._______. Bis (...) habe sie Flugblätter sowie Zeitschriften verteilt, welche sie einerseits von Kollegen erhalten habe, andererseits anlässlich ihrer Reisen als (...) aus dem Sudan mitgebracht habe. Nach (...) habe sie die Flugblätter und Zeitschriften nur noch an Drittpersonen zum Verteilen weitergeleitet. Am (...) um (...) habe eine Parteigenossin bei ihr angeklopft und ihr bei geschlossener Tür mitgeteilt, dass zwei Parteikollegen verhaftet worden seien. Daraufhin habe sie die Tür geöffnet und feststellen müssen, dass ihre Kollegin - vermutlich ein Spitzel - in Begleitung zweier Polizisten sei. Die beiden Beamten seien in ihre Wohnung eingedrungen, hätten diese während einer halben Stunde durchsucht und dabei Parteiunterlagen sichergestellt. Von den Beamten sei sie zu einem Gefangenentransporter geführt und zusammen mit drei weiteren Gefangenen in die Umgebung von D._______ gebracht worden. Dort habe sich der Chauffeur als Parteimitglied vorgestellt und sie alle befreit. Gleichentags sei sie mit den anderen Freigelassenen in den Sudan geflüchtet. Am 20. November 2005 habe sie den Sudan über den Flughafen von Khartoum verlassen, sei nach Kairo und von dort weiter nach Italien geflogen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin einen Mitgliederausweise der ELF-RC und ein Schreiben der ELF-RC vom (...) zu den Akten. B. Ein am 11. Juni 2007 vom BFM veranlasster Fingerabdruckvergleich mit Deutschland ergab, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland unter der Identität B._______, geboren (...), verzeichnet ist. Weiter haben die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 12. April 2004 in Deutschland eingereist sei und ihr Asylantrag am 21. Juli 2005 abgelehnt wurde. C. Mit Schreiben vom 20. August 2007 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs. Innert der vom BFM erstreckten Frist reichte die Beschwerdeführerin ihre Antwort ein und teilte mit, dass sie vor dem Verfahren in Deutschland im Jahre 2002 einen Asylantrag in Griechenland eingereicht habe, welches rechtskräftig abgelehnt worden sei. D. Mit Verfügung vom 11. September 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2007 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin einen Geburts- und Taufschein ein. H. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. Am 18. Dezember 2007 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Stellungnahme zu. Fristgerecht reichte diese am 7. Januar 2008 die Replik zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 25. Mai 2008 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Chairman der ELF-RC vom (...), den Geburts- und Taufschein (inkl. Zustellcouvert) sowie ein weiteres Schreiben der ELF-RC vom 19. Mai 2008. J. Am 25. November 2007 (recte: 2008) zeigte die aktuelle Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und gab ein Informationsschreiben über ein Meeting der eritreischen exilpolitischen Gruppierungen "Eritrean Democratic Party" (EDP) und "Eritrean Peoples's Pary" (EPP) vom (...) zu den Akten. Am 7. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Informationsschreiben vom 24. Februar 2009 ein. K. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, bei ihr sei Brustkrebs diagnostiziert worden. Als Beweismittel gab sie ein ärztliches Zeugnis von (...), vom (...) sowie ein Arztzeugnis von (...) vom (...) zu den Akten. L. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsel hob das BFM mit Verfügung vom 16. November 2009 in teilweiser Wiedererwägung die Dispositivziffern 4 und 5 seines Entschiedes vom 11. September 2007 auf und nahm die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf. Die Verfügung des BFM vom 16. November 2009 wird der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Zur Begründung führte es aus, aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckvergleichs stehe fest, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben nicht am 15. Oktober 2005 aus Eritrea ausgereist sei. Damit würde ihre Asylbegründung, namentlich die geltend gemachte Verhaftung vom 15. Oktober 2005, jeglicher Grundlage entbehren. Weiter lasse die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in Deutschland und der Schweiz unter verschiedenen Identitäten gemeldet habe, grundsätzliche Zweifel an der Begründetheit ihres Asylgesuchs aufkommen. Da die Beschwerdeführerin keine amtlichen Identitätsdokumente eingereicht habe, sei ihr Erklärungsversuch, sie täusche die schweizerischen Asylbehörden nicht über ihre Identität, vielmehr habe sie in Deutschland falsche Daten angegeben, wenig überzeugend. Sodann seien die im (...) in der BRD ausgestellten Dokumente der ELF-RC nicht geeignet, die geltend gemachten politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin seit (...) zu belegen. Solche Dokumente würden beliebig ausgestellt, weshalb deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Zudem sei das Asylgesuch der Beschwerdeführerin auch in Deutschland abgewiesen worden, was impliziere, dass die deutschen Asylbehörden zum Schluss gelangt seien, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nicht gefährdet sei. Insgesamt seien die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht glaubhaft. Was das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin anbelange, so würden Mitglieder und Sympathisanten der ELF-RC nicht Gefahr laufen, von Seiten des Staates ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein, wenn sie keinen politischen Tätigkeiten nachgegangen seien oder frühere eingestellt hätten. Dies treffe ebenfalls zu, wenn sie nicht aktiv an hauptsächlich vom Sudan aus geführten militärischen Operationen der ELF-RC, gegen die Landesregierung teilgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin sei laut ihren Angaben ein einfaches Mitglied der ELF-RC. Den Akten seien jedenfalls keine glaubhaften Hinweise zu entnehmen, wonach sie sich in qualifizierter Weise politisch oder gar militärisch exponiert hätte. Es bestehe daher kein Grund zur Annahme, dass sie in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin Mutter von zwei Kindern. Gemäss ihren Aussagen sei sie vor ihrer Ausreise weder zum Militärdienst aufgeboten worden, noch habe sie Dienst geleistet und ihr Heimatland nach einer Desertion verlassen. Bei einer Rückkehr bestehe insoweit keine begründete Furcht, dies umso mehr, als Mütter nach den Erkenntnissen des BFM in Eritrea generell vom Militärdienst befreit seien.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der geltend gemachte Vorfall habe sich nicht am 15. Oktober 2005 zugetragen, sondern über (...) Jahre früher, am (...). Zunächst habe die Beschwerdeführerin auf Anraten ihres Schleppers in Griechenland unter falscher somalischer Identität ein Asylgesuch eingereicht. Nachdem dieses abgelehnt worden sei, sei sie am 12. April 2004 nach Deutschland gereist, wo sie unter der ihr vom Schlepper aufgezwungenen Identität, B._______, ein weiteres Asylgesuch eingereicht habe. Dieses sei am 21. Juni 2005 abgewiesen worden, worauf sie sich in die Schweiz begeben habe. Weiter wird ausgeführt, es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland unter einer falschen Identität ein Asylgesuch eingereicht habe. Aufgrund dessen könne indes nicht geschlossen werden, dass die in der Schweiz angegebene Identität falsch sei. Der Beschwerdeführerin sei es zwischenzeitlich gelungen, einen Taufschein zu beschaffen, womit ihre Identität belegt sei. Unter ihrer echten Identität, aber unter Verschweigen der bisherigen Asylverfahren, habe sie hier in der Schweiz ihr Asylgesuch gestellt. Weil sie befürchtet habe, nicht gehört zu werden, habe sie falsche Datumsangaben gemacht. Ihre Fluchtgründe habe sie indes überzeugend, präzise sowie detailliert dargelegt. Sodann habe sie entgegen der vorinstanzlichen Ansicht durchaus Grund zur Annahme, sie würde aufgrund ihrer politischen Aktivitäten staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Während (...) Jahren sei sie für die ELF tätig gewesen, was mit den eingereichten Schreiben bestätigt werde. Schliesslich unterlasse es das BFM, die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Deutschland und der Schweiz zu würdigen. In Anbetracht ihres exilpolitischen Engagements sowie des Umstands, dass sie das Heimatland illegal verlassen und im Ausland ein Asylverfahren gestellt habe, habe die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, beim eingereichten Geburtsschein handle es sich um eine kirchliche Bestätigung. Dieser komme kein genügender Beweiswert zu, da ein solches Dokument keinen amtlichen Charakter aufweise und in aller Regel aus Gefälligkeit ausgestellt werde. Sodann habe die Beschwerdeführerin seinerzeit zu Protokoll gegeben, dass sie keinen Geburtsschein besitze, sondern lediglich einen Taufschein. Weiter vermöge der im Rahmen der Beschwerde an die neuen Umstände - den Aufenthalt in Deutschland - angepasste Sachverhalt in keiner Weise zu überzeugen. Wäre die Beschwerdeführerin im Jahre (...) tatsächlich verfolgt gewesen, hätte erwartet werden können, dass sie gegenüber den deutschen Behörden ihre wahre Identität angegeben hätte. Tatsächlich verfolgte Personen hätten ein reges Interesse daran, ihre wahren Asylgründe darzutun und würden nicht auf Anraten eines Schleppers, andere, angeblich unzutreffende Angaben machen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass dem Schreiben der ELF-RC vom (...) kein genügender Beweiswert zukomme. Beim nachgereichten Schreiben seien gegenüber dem früher zu den Akten gegebenen Schreiben Ergänzungen vorgenommen worden, welche insbesondere wegen der dabei verwendeten kleineren Schrift auffallen würden.

E. 4.4 In der Replik wird vorgebracht, vorab sei eine Telefaxkopie des Geburts- beziehungsweise Taufscheins eingereicht worden. Da das Dokument gefaxt worden sei, liege auch kein Couvert vor. Es gehe nicht an, dass das BFM einem von der eritreischen Kirche ausgestellten Dokument den Beweiswert abspreche. Desgleichen gelte hinsichtlich des Bestätigungsschreibens vom (...). Dass der erste Teil des Schreibens identisch mit einem früheren sei, sei logisch. Sodann sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz politisch sehr aktiv.

E. 5.1 Als Beleg für ihre Identität und Staatsangehörigkeit hat die Beschwerdeführerin einen von der katholischen Kirche in C._______ ausgestellten Geburts- und Taufschein zu den Akten geben. Wie bereits das BFM in der Vernehmlassung dazu richtigerweise festgestellt hat, handelt es sich bei diesem kirchlichen Dokument um keinen tauglichen Identitätsausweis. Zum einen ist dieser Geburts- und Taufschein kein amtliches Dokument, zum andern können solche Bestätigungen nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres unrechtmässig beziehungsweise als Gefälligkeitsschreiben erworben werden und sind schon deshalb ohne Beweiswert.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, der im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz vorgetragene Sachverhalt habe sich wie geschildert zugetragen, indes rund (...) Jahre früher. Damit passt die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe offensichtlich den im Rahmen des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen betreffend ihres Deutschlandaufenthalts an. Diese nachträgliche Anpassung des Sachverhalts vermag in keiner Weise zu überzeugen. Eine effektiv verfolgte Person hat jederzeit ein reges Interesse, die tatsächlichen Umstände ihrer Flucht darzutun und braucht deshalb nicht auf - falsche - Ratschläge eines Schleppers zu hören. Insoweit spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland andere Asylgründe geltend gemacht haben will, gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sowie insbesondere auch gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung verwiesen werden.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin befürchtet aufgrund ihres politischen Engagements einerseits im Heimatland, andererseits in Europa bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.

E. 5.3.1 Wie die vorstehenden Erwägungen ergeben haben, konnte die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbringen nicht glaubhaft dartun, mithin bestehen auch erhebliche Zweifel an dem von ihr geltend gemachten politischen Engagement im Heimatland. Diese Zweifel werden weiter dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung nicht in der Lage war, ihre politischen Aktivitäten im Heimatland detailliert und insbesondere anschaulich darzutun. Ihre diesbezüglichen Aussagen beschränkten sich auf einige wenige allgemeine Angaben, die jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin auch aus den beiden nur allgemein gehaltenen Bestätigungsschreiben der ELF-RC (Deutschland) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 5.3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, das BFM habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Deutschland und in der Schweiz und damit ihre subjektiven Nachfluchtgründe zu würdigen. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMRK 2000 Nr. 16 E. 5a, EMRK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin hier in der Schweiz Mitglied des ELF-RC ist und an Treffen dieser Organisation teilnimmt, welche jeweils in Privatwohnungen stattfinden. Zudem nimmt sie an Treffen der Gruppierungen "Eritrean Democratic Party" (EDP) und der "Eritrean Peoples's Pary" (EPP) teil. Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts interessieren sich die eritreischen Behörden in einem gewissen Ausmass für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen. Vorliegend sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin weder in Deutschland noch in der Schweiz tatsächlich je das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben könnte respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. So konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass sie vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland politisch aktiv gewesen ist. Insoweit ist nicht davon zugehen, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden hätte. Sodann hat sie sich - wie den Akten zu entnehmen ist - in der Schweiz nie öffentlich politisch engagiert. Die eingereichten Fotos zeigen die Beschwerdeführerin ausschliesslich in geschlossenen Räumen und nie bei öffentlichen Kundgebungen, bei welchen sie sich in irgendeiner Weise exilpolitisch engagiert hätte. Dies lässt auf keine, beziehungsweise keine nennenswerten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin schliessen. Was die eingereichten Fotos anbelangt, so ist die Beschwerdeführerin darauf weder zu erkennen noch wird sie an irgend einer Stelle namentlich erwähnt. Auch geht der Zweck der Zusammenkunft aus den Bildern nicht hervor. Demnach gehört die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zur Zielgruppe von aktiven oppositionellen Eritreern im Ausland, für die sich die heimatlichen Behörden interessieren. Damit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, aufgrund ihrer Mitgliedschaft beim ELF-RC in der Schweiz eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die eritreischen Behörden glaubhaft zu machen.

E. 5.3.3 Was die Einberufung in der Militärdienst angelangt, ist nach dem weiterhin gültigen Grundsatzurteil der ARK, EMARK 2006 Nr. 3, die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist dann anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Diese Rechtsprechung der ARK wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. September 2009 (E-6642/2006) bestätigt. Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass die Dienstpflicht für den aktiven National Service für Frauen heute nur noch bis 27 Jahre bestehen würde. Sodann würden die Frauen bis ins Alter von 47 Jahren dienstpflichtige Angehörige der Reservearmee und könnten jederzeit aufgeboten werden. Gegenwärtig werde die Dienstpflicht für Frauen allerdings nicht rigoros durchgesetzt. Insbesondere verheiratete Frauen und jene mit kleinen Kindern würden gar von der Dienstpflicht befreit. Ferner würden Frauen aus dem aktiven National Service entlassen, wenn sie das 27. Lebensjahr erreicht hätten oder wenn sie vor Erreichen dieser inoffiziellen Altersgrenze heiraten oder schwanger werden. Unverheiratete Frauen mit Kindern würden nur noch gelegentlich zum Dienst einberufen, wenn ihre Kinder abgestillt seien. Einzig würden seit dem Jahre 2003 Einberufungen von Personen mit höherer Schulbildung (Absolventen der 11. Schulklasse) mit hoher Konsequenz einberufen. Die Beschwerdeführerin ist je nach angegebener Identität heute (...) beziehungsweise (...) Jahre alt und verfügt lediglich über eine (...) Schulbildung. In Anbetracht dieser Sachlage sowie der anerkanntermassen verbreiteten behördlichen Willkür ist daher die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in die Reservearmee einberufen würde, als äusserst gering einzustufen. Im Übrigen stand die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben nie in konkretem Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden. Demnach kann vorliegend nicht auf eine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion geschlossen werden.

E. 5.3.4 In der Rechtsmitteleingabe verweist die Beschwerdeführerin auch auf ihre illegale Ausreise aus dem Heimatland. Ob die Beschwerdeführerin seinerzeit im Jahre (...) Eritrea tatsächlich illegal verlassen hat, wird vorliegend ernsthaft bezweifelt. Zum einen vermochte die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbringen, insbesondere den Zeitpunkt ihrer Ausreise, nicht glaubhaft dartun (vgl. vorstehend). Zum anderen hat sie gemäss ihren eigenen Angaben vor der Ausreise als (...) gearbeitet und reiste deshalb regelmässig in den Sudan und wieder zurück. Vor diesem Hintergrund erscheint es als sehr naheliegend, dass die Beschwerdeführerin Eritrea legal verlassen hat.

E. 5.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.3 Mit Verfügung vom 16. November 2009 hat das BFM die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Demnach ist die Beschwerde soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend gegenstandlos geworden. Bei dieser Sachlage ist im jetzigen Zeitpunkt nicht über das Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse zu befinden.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 hat der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die beiden Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin haben keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung solcher kann in beiden Fällen verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (Art. 10 VGKE) ist die Parteientschädigung für den ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan von Amtes wegen auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 750.-- zu reduzieren. Die Parteientschädigung der aktuellen Rechtsvertreterin, lic. iur. Isabelle A. Müller, ist sodann in Anwendung derselben Bestimmungen sowie desselben Stundenansatzes (Art. 10 VGKE) von Amtes wegen auf Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 200.-- zu reduzieren. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 950.-- als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 950.-- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und an das (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6973/2007/ {T 0/2} Urteil vom 26. November 2009 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, alias B._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Heimatstaat am 25. Oktober 2005 und gelangte am 22. November 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 2. Dezember 2005 wurde sie im Empfangszentrum Chiasso erstmals befragt. Das Migrationsamt des Kantons Luzern hörte sie am 30. Dezember 2005 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, seit (...) sei sie Mitglied der "Eritrean Liberation Front" (ELF-RC) in C._______. Bis (...) habe sie Flugblätter sowie Zeitschriften verteilt, welche sie einerseits von Kollegen erhalten habe, andererseits anlässlich ihrer Reisen als (...) aus dem Sudan mitgebracht habe. Nach (...) habe sie die Flugblätter und Zeitschriften nur noch an Drittpersonen zum Verteilen weitergeleitet. Am (...) um (...) habe eine Parteigenossin bei ihr angeklopft und ihr bei geschlossener Tür mitgeteilt, dass zwei Parteikollegen verhaftet worden seien. Daraufhin habe sie die Tür geöffnet und feststellen müssen, dass ihre Kollegin - vermutlich ein Spitzel - in Begleitung zweier Polizisten sei. Die beiden Beamten seien in ihre Wohnung eingedrungen, hätten diese während einer halben Stunde durchsucht und dabei Parteiunterlagen sichergestellt. Von den Beamten sei sie zu einem Gefangenentransporter geführt und zusammen mit drei weiteren Gefangenen in die Umgebung von D._______ gebracht worden. Dort habe sich der Chauffeur als Parteimitglied vorgestellt und sie alle befreit. Gleichentags sei sie mit den anderen Freigelassenen in den Sudan geflüchtet. Am 20. November 2005 habe sie den Sudan über den Flughafen von Khartoum verlassen, sei nach Kairo und von dort weiter nach Italien geflogen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin einen Mitgliederausweise der ELF-RC und ein Schreiben der ELF-RC vom (...) zu den Akten. B. Ein am 11. Juni 2007 vom BFM veranlasster Fingerabdruckvergleich mit Deutschland ergab, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland unter der Identität B._______, geboren (...), verzeichnet ist. Weiter haben die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 12. April 2004 in Deutschland eingereist sei und ihr Asylantrag am 21. Juli 2005 abgelehnt wurde. C. Mit Schreiben vom 20. August 2007 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs. Innert der vom BFM erstreckten Frist reichte die Beschwerdeführerin ihre Antwort ein und teilte mit, dass sie vor dem Verfahren in Deutschland im Jahre 2002 einen Asylantrag in Griechenland eingereicht habe, welches rechtskräftig abgelehnt worden sei. D. Mit Verfügung vom 11. September 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2007 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin einen Geburts- und Taufschein ein. H. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. Am 18. Dezember 2007 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Stellungnahme zu. Fristgerecht reichte diese am 7. Januar 2008 die Replik zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 25. Mai 2008 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Chairman der ELF-RC vom (...), den Geburts- und Taufschein (inkl. Zustellcouvert) sowie ein weiteres Schreiben der ELF-RC vom 19. Mai 2008. J. Am 25. November 2007 (recte: 2008) zeigte die aktuelle Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und gab ein Informationsschreiben über ein Meeting der eritreischen exilpolitischen Gruppierungen "Eritrean Democratic Party" (EDP) und "Eritrean Peoples's Pary" (EPP) vom (...) zu den Akten. Am 7. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Informationsschreiben vom 24. Februar 2009 ein. K. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, bei ihr sei Brustkrebs diagnostiziert worden. Als Beweismittel gab sie ein ärztliches Zeugnis von (...), vom (...) sowie ein Arztzeugnis von (...) vom (...) zu den Akten. L. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsel hob das BFM mit Verfügung vom 16. November 2009 in teilweiser Wiedererwägung die Dispositivziffern 4 und 5 seines Entschiedes vom 11. September 2007 auf und nahm die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf. Die Verfügung des BFM vom 16. November 2009 wird der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Urteil zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Zur Begründung führte es aus, aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckvergleichs stehe fest, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben nicht am 15. Oktober 2005 aus Eritrea ausgereist sei. Damit würde ihre Asylbegründung, namentlich die geltend gemachte Verhaftung vom 15. Oktober 2005, jeglicher Grundlage entbehren. Weiter lasse die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in Deutschland und der Schweiz unter verschiedenen Identitäten gemeldet habe, grundsätzliche Zweifel an der Begründetheit ihres Asylgesuchs aufkommen. Da die Beschwerdeführerin keine amtlichen Identitätsdokumente eingereicht habe, sei ihr Erklärungsversuch, sie täusche die schweizerischen Asylbehörden nicht über ihre Identität, vielmehr habe sie in Deutschland falsche Daten angegeben, wenig überzeugend. Sodann seien die im (...) in der BRD ausgestellten Dokumente der ELF-RC nicht geeignet, die geltend gemachten politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin seit (...) zu belegen. Solche Dokumente würden beliebig ausgestellt, weshalb deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Zudem sei das Asylgesuch der Beschwerdeführerin auch in Deutschland abgewiesen worden, was impliziere, dass die deutschen Asylbehörden zum Schluss gelangt seien, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nicht gefährdet sei. Insgesamt seien die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht glaubhaft. Was das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin anbelange, so würden Mitglieder und Sympathisanten der ELF-RC nicht Gefahr laufen, von Seiten des Staates ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein, wenn sie keinen politischen Tätigkeiten nachgegangen seien oder frühere eingestellt hätten. Dies treffe ebenfalls zu, wenn sie nicht aktiv an hauptsächlich vom Sudan aus geführten militärischen Operationen der ELF-RC, gegen die Landesregierung teilgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin sei laut ihren Angaben ein einfaches Mitglied der ELF-RC. Den Akten seien jedenfalls keine glaubhaften Hinweise zu entnehmen, wonach sie sich in qualifizierter Weise politisch oder gar militärisch exponiert hätte. Es bestehe daher kein Grund zur Annahme, dass sie in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin Mutter von zwei Kindern. Gemäss ihren Aussagen sei sie vor ihrer Ausreise weder zum Militärdienst aufgeboten worden, noch habe sie Dienst geleistet und ihr Heimatland nach einer Desertion verlassen. Bei einer Rückkehr bestehe insoweit keine begründete Furcht, dies umso mehr, als Mütter nach den Erkenntnissen des BFM in Eritrea generell vom Militärdienst befreit seien. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der geltend gemachte Vorfall habe sich nicht am 15. Oktober 2005 zugetragen, sondern über (...) Jahre früher, am (...). Zunächst habe die Beschwerdeführerin auf Anraten ihres Schleppers in Griechenland unter falscher somalischer Identität ein Asylgesuch eingereicht. Nachdem dieses abgelehnt worden sei, sei sie am 12. April 2004 nach Deutschland gereist, wo sie unter der ihr vom Schlepper aufgezwungenen Identität, B._______, ein weiteres Asylgesuch eingereicht habe. Dieses sei am 21. Juni 2005 abgewiesen worden, worauf sie sich in die Schweiz begeben habe. Weiter wird ausgeführt, es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland unter einer falschen Identität ein Asylgesuch eingereicht habe. Aufgrund dessen könne indes nicht geschlossen werden, dass die in der Schweiz angegebene Identität falsch sei. Der Beschwerdeführerin sei es zwischenzeitlich gelungen, einen Taufschein zu beschaffen, womit ihre Identität belegt sei. Unter ihrer echten Identität, aber unter Verschweigen der bisherigen Asylverfahren, habe sie hier in der Schweiz ihr Asylgesuch gestellt. Weil sie befürchtet habe, nicht gehört zu werden, habe sie falsche Datumsangaben gemacht. Ihre Fluchtgründe habe sie indes überzeugend, präzise sowie detailliert dargelegt. Sodann habe sie entgegen der vorinstanzlichen Ansicht durchaus Grund zur Annahme, sie würde aufgrund ihrer politischen Aktivitäten staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Während (...) Jahren sei sie für die ELF tätig gewesen, was mit den eingereichten Schreiben bestätigt werde. Schliesslich unterlasse es das BFM, die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Deutschland und der Schweiz zu würdigen. In Anbetracht ihres exilpolitischen Engagements sowie des Umstands, dass sie das Heimatland illegal verlassen und im Ausland ein Asylverfahren gestellt habe, habe die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. 4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, beim eingereichten Geburtsschein handle es sich um eine kirchliche Bestätigung. Dieser komme kein genügender Beweiswert zu, da ein solches Dokument keinen amtlichen Charakter aufweise und in aller Regel aus Gefälligkeit ausgestellt werde. Sodann habe die Beschwerdeführerin seinerzeit zu Protokoll gegeben, dass sie keinen Geburtsschein besitze, sondern lediglich einen Taufschein. Weiter vermöge der im Rahmen der Beschwerde an die neuen Umstände - den Aufenthalt in Deutschland - angepasste Sachverhalt in keiner Weise zu überzeugen. Wäre die Beschwerdeführerin im Jahre (...) tatsächlich verfolgt gewesen, hätte erwartet werden können, dass sie gegenüber den deutschen Behörden ihre wahre Identität angegeben hätte. Tatsächlich verfolgte Personen hätten ein reges Interesse daran, ihre wahren Asylgründe darzutun und würden nicht auf Anraten eines Schleppers, andere, angeblich unzutreffende Angaben machen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass dem Schreiben der ELF-RC vom (...) kein genügender Beweiswert zukomme. Beim nachgereichten Schreiben seien gegenüber dem früher zu den Akten gegebenen Schreiben Ergänzungen vorgenommen worden, welche insbesondere wegen der dabei verwendeten kleineren Schrift auffallen würden. 4.4 In der Replik wird vorgebracht, vorab sei eine Telefaxkopie des Geburts- beziehungsweise Taufscheins eingereicht worden. Da das Dokument gefaxt worden sei, liege auch kein Couvert vor. Es gehe nicht an, dass das BFM einem von der eritreischen Kirche ausgestellten Dokument den Beweiswert abspreche. Desgleichen gelte hinsichtlich des Bestätigungsschreibens vom (...). Dass der erste Teil des Schreibens identisch mit einem früheren sei, sei logisch. Sodann sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz politisch sehr aktiv. 5. 5.1 Als Beleg für ihre Identität und Staatsangehörigkeit hat die Beschwerdeführerin einen von der katholischen Kirche in C._______ ausgestellten Geburts- und Taufschein zu den Akten geben. Wie bereits das BFM in der Vernehmlassung dazu richtigerweise festgestellt hat, handelt es sich bei diesem kirchlichen Dokument um keinen tauglichen Identitätsausweis. Zum einen ist dieser Geburts- und Taufschein kein amtliches Dokument, zum andern können solche Bestätigungen nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres unrechtmässig beziehungsweise als Gefälligkeitsschreiben erworben werden und sind schon deshalb ohne Beweiswert. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, der im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz vorgetragene Sachverhalt habe sich wie geschildert zugetragen, indes rund (...) Jahre früher. Damit passt die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe offensichtlich den im Rahmen des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen betreffend ihres Deutschlandaufenthalts an. Diese nachträgliche Anpassung des Sachverhalts vermag in keiner Weise zu überzeugen. Eine effektiv verfolgte Person hat jederzeit ein reges Interesse, die tatsächlichen Umstände ihrer Flucht darzutun und braucht deshalb nicht auf - falsche - Ratschläge eines Schleppers zu hören. Insoweit spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland andere Asylgründe geltend gemacht haben will, gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sowie insbesondere auch gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung verwiesen werden. 5.3 Die Beschwerdeführerin befürchtet aufgrund ihres politischen Engagements einerseits im Heimatland, andererseits in Europa bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. 5.3.1 Wie die vorstehenden Erwägungen ergeben haben, konnte die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbringen nicht glaubhaft dartun, mithin bestehen auch erhebliche Zweifel an dem von ihr geltend gemachten politischen Engagement im Heimatland. Diese Zweifel werden weiter dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung nicht in der Lage war, ihre politischen Aktivitäten im Heimatland detailliert und insbesondere anschaulich darzutun. Ihre diesbezüglichen Aussagen beschränkten sich auf einige wenige allgemeine Angaben, die jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin auch aus den beiden nur allgemein gehaltenen Bestätigungsschreiben der ELF-RC (Deutschland) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, das BFM habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Deutschland und in der Schweiz und damit ihre subjektiven Nachfluchtgründe zu würdigen. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMRK 2000 Nr. 16 E. 5a, EMRK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin hier in der Schweiz Mitglied des ELF-RC ist und an Treffen dieser Organisation teilnimmt, welche jeweils in Privatwohnungen stattfinden. Zudem nimmt sie an Treffen der Gruppierungen "Eritrean Democratic Party" (EDP) und der "Eritrean Peoples's Pary" (EPP) teil. Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts interessieren sich die eritreischen Behörden in einem gewissen Ausmass für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen. Vorliegend sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin weder in Deutschland noch in der Schweiz tatsächlich je das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben könnte respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. So konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass sie vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland politisch aktiv gewesen ist. Insoweit ist nicht davon zugehen, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden hätte. Sodann hat sie sich - wie den Akten zu entnehmen ist - in der Schweiz nie öffentlich politisch engagiert. Die eingereichten Fotos zeigen die Beschwerdeführerin ausschliesslich in geschlossenen Räumen und nie bei öffentlichen Kundgebungen, bei welchen sie sich in irgendeiner Weise exilpolitisch engagiert hätte. Dies lässt auf keine, beziehungsweise keine nennenswerten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin schliessen. Was die eingereichten Fotos anbelangt, so ist die Beschwerdeführerin darauf weder zu erkennen noch wird sie an irgend einer Stelle namentlich erwähnt. Auch geht der Zweck der Zusammenkunft aus den Bildern nicht hervor. Demnach gehört die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zur Zielgruppe von aktiven oppositionellen Eritreern im Ausland, für die sich die heimatlichen Behörden interessieren. Damit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, aufgrund ihrer Mitgliedschaft beim ELF-RC in der Schweiz eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die eritreischen Behörden glaubhaft zu machen. 5.3.3 Was die Einberufung in der Militärdienst angelangt, ist nach dem weiterhin gültigen Grundsatzurteil der ARK, EMARK 2006 Nr. 3, die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist dann anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Diese Rechtsprechung der ARK wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. September 2009 (E-6642/2006) bestätigt. Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass die Dienstpflicht für den aktiven National Service für Frauen heute nur noch bis 27 Jahre bestehen würde. Sodann würden die Frauen bis ins Alter von 47 Jahren dienstpflichtige Angehörige der Reservearmee und könnten jederzeit aufgeboten werden. Gegenwärtig werde die Dienstpflicht für Frauen allerdings nicht rigoros durchgesetzt. Insbesondere verheiratete Frauen und jene mit kleinen Kindern würden gar von der Dienstpflicht befreit. Ferner würden Frauen aus dem aktiven National Service entlassen, wenn sie das 27. Lebensjahr erreicht hätten oder wenn sie vor Erreichen dieser inoffiziellen Altersgrenze heiraten oder schwanger werden. Unverheiratete Frauen mit Kindern würden nur noch gelegentlich zum Dienst einberufen, wenn ihre Kinder abgestillt seien. Einzig würden seit dem Jahre 2003 Einberufungen von Personen mit höherer Schulbildung (Absolventen der 11. Schulklasse) mit hoher Konsequenz einberufen. Die Beschwerdeführerin ist je nach angegebener Identität heute (...) beziehungsweise (...) Jahre alt und verfügt lediglich über eine (...) Schulbildung. In Anbetracht dieser Sachlage sowie der anerkanntermassen verbreiteten behördlichen Willkür ist daher die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in die Reservearmee einberufen würde, als äusserst gering einzustufen. Im Übrigen stand die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben nie in konkretem Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden. Demnach kann vorliegend nicht auf eine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion geschlossen werden. 5.3.4 In der Rechtsmitteleingabe verweist die Beschwerdeführerin auch auf ihre illegale Ausreise aus dem Heimatland. Ob die Beschwerdeführerin seinerzeit im Jahre (...) Eritrea tatsächlich illegal verlassen hat, wird vorliegend ernsthaft bezweifelt. Zum einen vermochte die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbringen, insbesondere den Zeitpunkt ihrer Ausreise, nicht glaubhaft dartun (vgl. vorstehend). Zum anderen hat sie gemäss ihren eigenen Angaben vor der Ausreise als (...) gearbeitet und reiste deshalb regelmässig in den Sudan und wieder zurück. Vor diesem Hintergrund erscheint es als sehr naheliegend, dass die Beschwerdeführerin Eritrea legal verlassen hat. 5.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Mit Verfügung vom 16. November 2009 hat das BFM die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Demnach ist die Beschwerde soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend gegenstandlos geworden. Bei dieser Sachlage ist im jetzigen Zeitpunkt nicht über das Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse zu befinden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 hat der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die beiden Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin haben keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung solcher kann in beiden Fällen verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (Art. 10 VGKE) ist die Parteientschädigung für den ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan von Amtes wegen auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 750.-- zu reduzieren. Die Parteientschädigung der aktuellen Rechtsvertreterin, lic. iur. Isabelle A. Müller, ist sodann in Anwendung derselben Bestimmungen sowie desselben Stundenansatzes (Art. 10 VGKE) von Amtes wegen auf Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 200.-- zu reduzieren. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 950.-- als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 950.-- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und an das (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: