Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 5. Januar 1999 und reiste am 10. März 1999 in die Schweiz ein, wo er am 13. März 1999 am Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Nach der Empfangszentrenbefragung vom 17. März 1999 wurde er für die Dauer das Verfahrens dem Kanton A._______ zugeteilt. Am 19. Mai 1999 fand die Befragung durch das B._______ des Kantons A._______statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, Provinz Suleimaniyah. Er sei mit einem Mädchen seines Dorfes, welches dem Stamm der D._______ angehörte, befreundet gewesen und habe dieses heiraten wollen. Nachdem der Vater und die Brüder dieses Mädchens sie am 1. Dezember 1998 zusammen erwischt hätten, sei er zu Verwandten im Dorf E._______ geflüchtet. Dort habe er durch seine Angehörigen vernommen, dass noch am 1. Dezember 1998 die Familie seiner Freundin die Todesstrafe über ihn verhängt habe. In der Folge habe er sich in E._______ versteckt. Sein Bruder F._______ habe das lokale Büro der PUK in C._______ um Schutz ersucht. Die Parteivertreter seien aber nicht bereit gewesen, in dieser Sache zu intervenieren. Daher habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei per Auto und zu Fuss über den Iran in die Türkei eingereist und per Lastwagen von Istanbul in die Schweiz gebracht worden. Nach der Ausreise habe er anlässlich eines Telefongesprächs mit seinen Angehörigen erfahren, dass seine Freundin umgebracht worden sei. Im Übrigen habe er nie Probleme mit den kurdischen Behörden gehabt und es sei gegen ihn im Heimatland nie ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 - eröffnet am 2. November 2002 - wies das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei es feststellte, dass der Wegweisungsvollzug in den irakischen Zentralstaat nicht in Frage komme. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 28. November 2002 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Telefaxkopien eines Haftbefehls des 8. Parteibüros der PUK in C._______, sowie einen polizeilichen Haftbefehl, welcher sich auf ersteres Dokument beziehe, sowie einen Ausschnitt aus dem "Tages-Anzeiger" vom 15. November 2002 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2002 wies der damals zuständige Instruktionsrichter der Asylrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen des Bestehens eines Sicherheitskontos mit genügender Deckung ab, verzichtete aber auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, innert 30 Tagen ab Erhalt die in Aussicht gestellten Originale der in Kopie eingereichten Haftbefehle nachzureichen. F. Am 17. Juni 2003 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin. In der Folge wurde ihm vom B._______ des Kantons A._______ eine Aufenthaltsbewilligung gewährt. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2003 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass das Beschwerdeverfahren, soweit die Frage der Wegweisung und deren Vollzug betreffend, gegenstandslos geworden sei und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich dazu zu äussern, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde im Asylpunkt festhalten oder diese zurückziehen wolle. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2007 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht zur Stellungnahme keinen Gebrauch.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3 Nachdem dem Beschwerdeführer in der Folge seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 3 bis 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden. Beschwerdegegenstand bildet mithin nur noch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz wies zur Begründung der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen um eine rein private Auseinandersetzung handle, für welche der PUK, die in der Provinz Suleymaniah die öffentliche Gewalt ausübe, keine Verantwortung zukomme. Ferner könne der PUK kein fehlender Schutzwille vorgeworfen werden. Da zum einen der Beschwerdeführer nicht persönlich um Schutz ersucht habe und zum anderen bekannt sei, dass die PUK sich bemühe, Streitigkeiten zwischen Clans zu schlichten und Selbstjustiz nicht zulasse, müsse davon ausgegangen werden, dass die PUK nicht in adäquater Weise um Schutz ersucht worden sei. Aus diesen Gründen vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu erfüllen, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit offengelassen werden könne. Immerhin sei aber festzustellen, dass seine Ausführungen dürftig und unsubstanziiert erschienen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht gewusst haben wolle, warum die Familie seiner Freundin nicht in eine Heirat eingewilligt habe und dass er - abgesehen vom Tod seiner Freundin - nicht wisse, was sich nach seiner Ausreise ereignet habe.
E. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe brachte der Beschwerdeführer vor, er werde von der PUK gesucht wegen der Beschuldigung der Verletzung der Ehre des Stammes der D._______. Bei den D._______ handle es sich um einen wichtigen Stamm, auf den sich die Herrschaft der PUK massgeblich abstütze. Da diese es sich nicht leisten könne, diese wichtige Beziehung zu gefährden, habe sie einen Haftbefehl gegen ihn, den Beschwerdeführer, erlassen. Vor diesem Hintergrund liege entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht nur eine Verfolgung seitens privater Dritter vor, sondern eine asylrelevante Verfolgung durch die quasistaatlichen Organe der PUK. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nach Massgabe der Rechtsprechung ausgeschlossen.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass eine umfassende Würdigung der vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Haftbefehle nicht möglich sei, da dieser es unterlassen habe, die Originale sowie eine Übersetzung nachzureichen. Immerhin sei aber festzustellen, dass er weder bei der Anhörung im Empfangszentrum noch bei der kantonalen Befragung erwähnt habe, er werde von den Behörden gesucht, obwohl die eingereichten Haftbefehle am 10. Dezember 1998 ausgestellt worden seien und er angesichts seines telefonischen Kontakts mit seinen Angehörigen darüber hätte informiert sein sollen. Die bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnten Argumente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprächen, würden durch die Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestätigt.
E. 6.1 Gemäss der vom Gericht übernommenen Praxis der ARK ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Massgebliche Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 5.7.1 S. 164, mit weiteren Hinweisen; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a. M. 1990, S. 130 ff.).
E. 6.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgebrachte Suche nach ihm durch die PUK-Behörden als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten ist. Denn angesichts des Umstands, dass die zu den Akten gegebenen Haftbefehle am 10. Dezember 1998 ausgestellt wurden, ist nicht nachvollziehbar, dass er diesen Umstand, obwohl er darüber aufgrund seiner telefonischen Kontakte mit seinen Angehörigen im Heimatstaat hätte informiert sein müssen, anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnte, sondern vielmehr auf entsprechende Frage anlässlich der kantonalen Befragung ausdrücklich zu Protokoll gab, er habe keine Probleme mit den kurdischen Behörden gehabt (vgl. kant. Protokoll, A9/ S. 9). Im Übrigen erscheint es realitätsfremd, dass die Familie seiner Freundin die Hilfe der staatlichen Behörden in Anspruch genommen haben soll, um ihre nach Darstellung des Beschwerdeführers verletzte Ehre zu rächen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente liegen nur in Form von Kopien vor, welche grundsätzlich aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit nur geringen Beweiswert haben, und sind daher nicht geeignet, die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer befürchteten staatlichen Repressalien auszuräumen.
E. 6.3.1 Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass angesichts der wenig detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers und des Umstands, dass er sich nach eigenen Angaben nach der Fällung des angeblichen Todesurteils noch gut einen Monat in einem Dorf in der Nähe seines Herkunftsortes aufhielt, ohne in dieser Zeit behelligt worden zu sein, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm vorgebrachten Furcht vor Verfolgung durch die Familie seiner Freundin gerechtfertigt sind. Ungeachtet dieser Frage ist aber jedenfalls festzustellen, dass es diesem Vorbringen an der asylrechtlichen Relevanz fehlt.
E. 6.3.2 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung eine wesentliche Änderung der schweizerischen Asylrechtspraxis eingeleitet. Der bis dahin anerkannte, als "Zurechenbarkeitstheorie" bezeichnete Ansatz wurde mit dem erwähnten Grundsatzentscheid gestützt auf eine umfassende Auslegung der für die Definition des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG massgeblichen völkerrechtlichen Vorgabe des Art. 1A Ziff. 2 Flüchtlingskonvention zugunsten der so genannten "Schutztheorie" aufgegeben (EMARK 2006 Nr. 18, E. 9). Danach ist nunmehr bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht mehr das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn deren Urheber nichtstaatliche Akteure bzw. Private sind und der Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande ist.
E. 6.3.3 In einem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 22. Januar 2008 (E-6982/2006) ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer vertieften Lageanalyse zu folgender Einschätzung der Situation im Nordirak gekommen: Der politische Umsturz im Zentral- und Südirak, der mit der Intervention der US-Armee und ihren Verbündeten sowie mit der anschliessenden Besetzung einherging, hat nichts am faktisch autonomen Status der drei kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniyah verändert (vgl. dazu schon EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.1. S. 208). Jedoch werden die drei Provinzen, deren Territorien zuvor in zwei Herrschaftsbereiche der beiden rivalisierenden kurdischen Parteien KDP und PUK aufgeteilt waren, nunmehr von der gemeinsamen kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) mit Sitz in Erbil verwaltet und sind, wenn auch bei weitgehender Autonomie, wieder in den irakischen Gesamtstaat eingegliedert. Die Sicherheitslage im kurdischen Nordirak stellt sich um einiges stabiler und ruhiger dar als im Rest des Landes, wenngleich auch in dieser Region eine Vielzahl von gewaltsamen Zwischenfällen zu verzeichnen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 17 E. 4.1.3.). Für die Sicherheit in den kurdischen Provinzen ist die als sehr diszipliniert und gut organisiert geltende Peschmerga (Milizen der kurdischen Parteien) verantwortlich, die zur offiziellen Armee Irakisch-Kurdistans wurde. Zudem unterhalten die kurdischen Parteien eigene Polizeikorps (sog. Asaish) und Geheimdienste (KDP: Parastin, PUK: Zaniary). Die nordirakischen Sicherheitsbehörden sind grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Das Rechts- und Justizsystem ist zwar noch parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert; trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen kann entsprechend von einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen werden. Im Speziellen können sich Verantwortliche von Verbrechen im Rahmen von häuslicher Gewalt oder von Ehrenmorden nach verschiedenen Revisionen des Strafrechts in den Jahren 2000 bis 2002 im Herrschaftsgebiet der PUK und der KDP nicht mehr auf strafmildernde oder -ausschliessende Umstände berufen. Die kurdischen Behörden sind sich des Problems der Ehrendelikte namentlich gegen Frauen bewusst und sensibilisieren entsprechend das öffentliche Bewusstsein. Trotz aller Aufklärungsbemühungen ist die Polizei im Allgemeinen jedoch unsensibel gegenüber geschlechtsspezifischen Übergriffen und nicht bereit, entsprechende Straftaten gegenüber Frauen zu verhindern oder diesen umfassend nachzugehen (vgl. zum Ganzen: UNHCR-Guidelines Relating to the Eligibility of Iraqi Asylum-Seekers, Oktober 2005, S. 21; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 123 ff.; UK Home Office, Country of Origin Information Report - Irak, 30. April 2007, Ziff. 25.36 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak-Update, 22. Mai 2007, S. 24; UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1 January - 31 March 2007, Ziff. 49 ff.).
E. 6.3.4 Vorliegend kann jedoch nicht von einer geschlechtsspezifischen Verfolgung die Rede sein, weshalb nicht mit fehlendem Schutzwillen der Polizeikräfte gerechnet werden muss. Es gibt keinen Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer müsste mit einer diskriminierenden Behandlung seitens der Polizeibehörden rechnen. Vielmehr kann aus dem Umstand, dass nach dessen Angaben zwei seiner Brüder Mitglieder der PUK sind, geschlossen werden, dass seine Familie über eine gute Beziehung zu dieser in seiner Herkunftsregion vorherrschenden Partei verfügt. Insgesamt kann vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der vorerwähnten Lageeinschätzung davon ausgegangen werden, dass ein hinreichender Schutz des Beschwerdeführers durch die Behörden seines Heimatstaates vor den von ihm befürchteten Nachstellungen gewährleistet wäre.
E. 6.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG; SR 142.20]). Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, über welche er nach wie vor verfügt. Die Anordnungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3 - 6 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Oktober 2002) sind als dahingefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem nachträglich erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist namentlich in Anbetracht der prekären Sicherheitslage im Irak vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung wohl als unzumutbar zu bezeichnen, die Ziffern 4 - 6 der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2002 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen gewesen wäre, gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Der Beschwerdeführer hätte im Beschwerdeverfahren folglich obsiegt, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug beantragt wird. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2002 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen (vgl. Prozessgeschichte Bst. E). Dem Beschwerdeführer sind demnach dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 10 Der Beschwerdeführer hat sich für das Verfahren nicht vertreten lassen, weshalb ihm keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind. Aus den Akten gehen auch keine weiteren zu entschädigenden Auslagen hervor. Daher ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - abgewiesen.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das B._______ des Kantons A._______ ad (...) (einschreiben, in Kopie; Beilagen: Identitätskarte Nr. (...), Nationalitätenausweis Nr. (...)) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6966/2006/ {T 0/2} Urteil vom 12. Februar 2008 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien X_______, geboren (...), Irak, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2002 / N _______ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 5. Januar 1999 und reiste am 10. März 1999 in die Schweiz ein, wo er am 13. März 1999 am Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Nach der Empfangszentrenbefragung vom 17. März 1999 wurde er für die Dauer das Verfahrens dem Kanton A._______ zugeteilt. Am 19. Mai 1999 fand die Befragung durch das B._______ des Kantons A._______statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, Provinz Suleimaniyah. Er sei mit einem Mädchen seines Dorfes, welches dem Stamm der D._______ angehörte, befreundet gewesen und habe dieses heiraten wollen. Nachdem der Vater und die Brüder dieses Mädchens sie am 1. Dezember 1998 zusammen erwischt hätten, sei er zu Verwandten im Dorf E._______ geflüchtet. Dort habe er durch seine Angehörigen vernommen, dass noch am 1. Dezember 1998 die Familie seiner Freundin die Todesstrafe über ihn verhängt habe. In der Folge habe er sich in E._______ versteckt. Sein Bruder F._______ habe das lokale Büro der PUK in C._______ um Schutz ersucht. Die Parteivertreter seien aber nicht bereit gewesen, in dieser Sache zu intervenieren. Daher habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei per Auto und zu Fuss über den Iran in die Türkei eingereist und per Lastwagen von Istanbul in die Schweiz gebracht worden. Nach der Ausreise habe er anlässlich eines Telefongesprächs mit seinen Angehörigen erfahren, dass seine Freundin umgebracht worden sei. Im Übrigen habe er nie Probleme mit den kurdischen Behörden gehabt und es sei gegen ihn im Heimatland nie ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 - eröffnet am 2. November 2002 - wies das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei es feststellte, dass der Wegweisungsvollzug in den irakischen Zentralstaat nicht in Frage komme. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 28. November 2002 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Telefaxkopien eines Haftbefehls des 8. Parteibüros der PUK in C._______, sowie einen polizeilichen Haftbefehl, welcher sich auf ersteres Dokument beziehe, sowie einen Ausschnitt aus dem "Tages-Anzeiger" vom 15. November 2002 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2002 wies der damals zuständige Instruktionsrichter der Asylrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen des Bestehens eines Sicherheitskontos mit genügender Deckung ab, verzichtete aber auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, innert 30 Tagen ab Erhalt die in Aussicht gestellten Originale der in Kopie eingereichten Haftbefehle nachzureichen. F. Am 17. Juni 2003 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin. In der Folge wurde ihm vom B._______ des Kantons A._______ eine Aufenthaltsbewilligung gewährt. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2003 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass das Beschwerdeverfahren, soweit die Frage der Wegweisung und deren Vollzug betreffend, gegenstandslos geworden sei und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich dazu zu äussern, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde im Asylpunkt festhalten oder diese zurückziehen wolle. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2007 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht zur Stellungnahme keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Nachdem dem Beschwerdeführer in der Folge seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 3 bis 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden. Beschwerdegegenstand bildet mithin nur noch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz wies zur Begründung der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen um eine rein private Auseinandersetzung handle, für welche der PUK, die in der Provinz Suleymaniah die öffentliche Gewalt ausübe, keine Verantwortung zukomme. Ferner könne der PUK kein fehlender Schutzwille vorgeworfen werden. Da zum einen der Beschwerdeführer nicht persönlich um Schutz ersucht habe und zum anderen bekannt sei, dass die PUK sich bemühe, Streitigkeiten zwischen Clans zu schlichten und Selbstjustiz nicht zulasse, müsse davon ausgegangen werden, dass die PUK nicht in adäquater Weise um Schutz ersucht worden sei. Aus diesen Gründen vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu erfüllen, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit offengelassen werden könne. Immerhin sei aber festzustellen, dass seine Ausführungen dürftig und unsubstanziiert erschienen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht gewusst haben wolle, warum die Familie seiner Freundin nicht in eine Heirat eingewilligt habe und dass er - abgesehen vom Tod seiner Freundin - nicht wisse, was sich nach seiner Ausreise ereignet habe. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe brachte der Beschwerdeführer vor, er werde von der PUK gesucht wegen der Beschuldigung der Verletzung der Ehre des Stammes der D._______. Bei den D._______ handle es sich um einen wichtigen Stamm, auf den sich die Herrschaft der PUK massgeblich abstütze. Da diese es sich nicht leisten könne, diese wichtige Beziehung zu gefährden, habe sie einen Haftbefehl gegen ihn, den Beschwerdeführer, erlassen. Vor diesem Hintergrund liege entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht nur eine Verfolgung seitens privater Dritter vor, sondern eine asylrelevante Verfolgung durch die quasistaatlichen Organe der PUK. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nach Massgabe der Rechtsprechung ausgeschlossen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass eine umfassende Würdigung der vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Haftbefehle nicht möglich sei, da dieser es unterlassen habe, die Originale sowie eine Übersetzung nachzureichen. Immerhin sei aber festzustellen, dass er weder bei der Anhörung im Empfangszentrum noch bei der kantonalen Befragung erwähnt habe, er werde von den Behörden gesucht, obwohl die eingereichten Haftbefehle am 10. Dezember 1998 ausgestellt worden seien und er angesichts seines telefonischen Kontakts mit seinen Angehörigen darüber hätte informiert sein sollen. Die bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnten Argumente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprächen, würden durch die Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestätigt. 6. 6.1 Gemäss der vom Gericht übernommenen Praxis der ARK ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Massgebliche Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 5.7.1 S. 164, mit weiteren Hinweisen; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a. M. 1990, S. 130 ff.). 6.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgebrachte Suche nach ihm durch die PUK-Behörden als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten ist. Denn angesichts des Umstands, dass die zu den Akten gegebenen Haftbefehle am 10. Dezember 1998 ausgestellt wurden, ist nicht nachvollziehbar, dass er diesen Umstand, obwohl er darüber aufgrund seiner telefonischen Kontakte mit seinen Angehörigen im Heimatstaat hätte informiert sein müssen, anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnte, sondern vielmehr auf entsprechende Frage anlässlich der kantonalen Befragung ausdrücklich zu Protokoll gab, er habe keine Probleme mit den kurdischen Behörden gehabt (vgl. kant. Protokoll, A9/ S. 9). Im Übrigen erscheint es realitätsfremd, dass die Familie seiner Freundin die Hilfe der staatlichen Behörden in Anspruch genommen haben soll, um ihre nach Darstellung des Beschwerdeführers verletzte Ehre zu rächen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente liegen nur in Form von Kopien vor, welche grundsätzlich aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit nur geringen Beweiswert haben, und sind daher nicht geeignet, die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer befürchteten staatlichen Repressalien auszuräumen. 6.3 6.3.1 Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass angesichts der wenig detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers und des Umstands, dass er sich nach eigenen Angaben nach der Fällung des angeblichen Todesurteils noch gut einen Monat in einem Dorf in der Nähe seines Herkunftsortes aufhielt, ohne in dieser Zeit behelligt worden zu sein, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm vorgebrachten Furcht vor Verfolgung durch die Familie seiner Freundin gerechtfertigt sind. Ungeachtet dieser Frage ist aber jedenfalls festzustellen, dass es diesem Vorbringen an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. 6.3.2 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung eine wesentliche Änderung der schweizerischen Asylrechtspraxis eingeleitet. Der bis dahin anerkannte, als "Zurechenbarkeitstheorie" bezeichnete Ansatz wurde mit dem erwähnten Grundsatzentscheid gestützt auf eine umfassende Auslegung der für die Definition des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG massgeblichen völkerrechtlichen Vorgabe des Art. 1A Ziff. 2 Flüchtlingskonvention zugunsten der so genannten "Schutztheorie" aufgegeben (EMARK 2006 Nr. 18, E. 9). Danach ist nunmehr bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht mehr das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn deren Urheber nichtstaatliche Akteure bzw. Private sind und der Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande ist. 6.3.3 In einem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 22. Januar 2008 (E-6982/2006) ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer vertieften Lageanalyse zu folgender Einschätzung der Situation im Nordirak gekommen: Der politische Umsturz im Zentral- und Südirak, der mit der Intervention der US-Armee und ihren Verbündeten sowie mit der anschliessenden Besetzung einherging, hat nichts am faktisch autonomen Status der drei kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniyah verändert (vgl. dazu schon EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.1. S. 208). Jedoch werden die drei Provinzen, deren Territorien zuvor in zwei Herrschaftsbereiche der beiden rivalisierenden kurdischen Parteien KDP und PUK aufgeteilt waren, nunmehr von der gemeinsamen kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) mit Sitz in Erbil verwaltet und sind, wenn auch bei weitgehender Autonomie, wieder in den irakischen Gesamtstaat eingegliedert. Die Sicherheitslage im kurdischen Nordirak stellt sich um einiges stabiler und ruhiger dar als im Rest des Landes, wenngleich auch in dieser Region eine Vielzahl von gewaltsamen Zwischenfällen zu verzeichnen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 17 E. 4.1.3.). Für die Sicherheit in den kurdischen Provinzen ist die als sehr diszipliniert und gut organisiert geltende Peschmerga (Milizen der kurdischen Parteien) verantwortlich, die zur offiziellen Armee Irakisch-Kurdistans wurde. Zudem unterhalten die kurdischen Parteien eigene Polizeikorps (sog. Asaish) und Geheimdienste (KDP: Parastin, PUK: Zaniary). Die nordirakischen Sicherheitsbehörden sind grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Das Rechts- und Justizsystem ist zwar noch parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert; trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen kann entsprechend von einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen werden. Im Speziellen können sich Verantwortliche von Verbrechen im Rahmen von häuslicher Gewalt oder von Ehrenmorden nach verschiedenen Revisionen des Strafrechts in den Jahren 2000 bis 2002 im Herrschaftsgebiet der PUK und der KDP nicht mehr auf strafmildernde oder -ausschliessende Umstände berufen. Die kurdischen Behörden sind sich des Problems der Ehrendelikte namentlich gegen Frauen bewusst und sensibilisieren entsprechend das öffentliche Bewusstsein. Trotz aller Aufklärungsbemühungen ist die Polizei im Allgemeinen jedoch unsensibel gegenüber geschlechtsspezifischen Übergriffen und nicht bereit, entsprechende Straftaten gegenüber Frauen zu verhindern oder diesen umfassend nachzugehen (vgl. zum Ganzen: UNHCR-Guidelines Relating to the Eligibility of Iraqi Asylum-Seekers, Oktober 2005, S. 21; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 123 ff.; UK Home Office, Country of Origin Information Report - Irak, 30. April 2007, Ziff. 25.36 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak-Update, 22. Mai 2007, S. 24; UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1 January - 31 March 2007, Ziff. 49 ff.). 6.3.4 Vorliegend kann jedoch nicht von einer geschlechtsspezifischen Verfolgung die Rede sein, weshalb nicht mit fehlendem Schutzwillen der Polizeikräfte gerechnet werden muss. Es gibt keinen Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer müsste mit einer diskriminierenden Behandlung seitens der Polizeibehörden rechnen. Vielmehr kann aus dem Umstand, dass nach dessen Angaben zwei seiner Brüder Mitglieder der PUK sind, geschlossen werden, dass seine Familie über eine gute Beziehung zu dieser in seiner Herkunftsregion vorherrschenden Partei verfügt. Insgesamt kann vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der vorerwähnten Lageeinschätzung davon ausgegangen werden, dass ein hinreichender Schutz des Beschwerdeführers durch die Behörden seines Heimatstaates vor den von ihm befürchteten Nachstellungen gewährleistet wäre. 6.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG; SR 142.20]). Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, über welche er nach wie vor verfügt. Die Anordnungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3 - 6 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Oktober 2002) sind als dahingefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem nachträglich erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist namentlich in Anbetracht der prekären Sicherheitslage im Irak vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung wohl als unzumutbar zu bezeichnen, die Ziffern 4 - 6 der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2002 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen gewesen wäre, gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Der Beschwerdeführer hätte im Beschwerdeverfahren folglich obsiegt, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug beantragt wird. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2002 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen (vgl. Prozessgeschichte Bst. E). Dem Beschwerdeführer sind demnach dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10. Der Beschwerdeführer hat sich für das Verfahren nicht vertreten lassen, weshalb ihm keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind. Aus den Akten gehen auch keine weiteren zu entschädigenden Auslagen hervor. Daher ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das B._______ des Kantons A._______ ad (...) (einschreiben, in Kopie; Beilagen: Identitätskarte Nr. (...), Nationalitätenausweis Nr. (...)) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: