Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2012 und reiste über Nepal sowie weitere, ihr unbekannte Länder am 27. April 2012 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ am 7. Mai 2012 sowie der einlässlichen Anhörung am 27. Mai 2014 trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Präfektur D._______, Provinz Ü-Tsang, Tibet, wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt und auf dem Landwirtschaftsgut ihrer Eltern als Feldarbeiterin gearbeitet habe. Zur Schule sei sie nie gegangen. Im Tibet habe sie ihren Sohn zurückgelassen, der in B._______ bei ihren Eltern lebe. Ihr Ehemann sei gestorben. Sie habe Tibet verlassen, nachdem ihr Ehemann am 10. März 2011 mit vier respektive fünf Freunden zu einer Demonstration zugunsten des Dalai Lama nach C._______ gegangen und von dieser Kundgebung nicht mehr nach Hause gekommen sei. Fünf Monate später habe einer dieser Freunde beziehungsweise hätten deren Ehefrauen ihr berichtet, dass ihr Ehemann und die anderen drei Freunde im Gefängnis getötet worden seien, nachdem sie dort für die Freiheit Tibets und für die Rückkehr des Dalai Lama protestiert hätten. Mit den drei Ehefrauen der getöteten Freunde sei die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2012 nach C._______ gegangen, wo sie Plakate für ein freies Tibet angebracht hätten. Plötzlich seien chinesische Geheimpolizisten erschienen und hätten zwei Frauen mitgenommen. Der Beschwerdeführerin und einer weiteren Frau sei die Flucht gelungen. Zuerst sei sie zu den Eltern nach Hause gegangen; von ihnen habe sie erfahren, dass die Polizei bereits nach ihr gesucht habe. Ihr Vater habe ihre Flucht organisiert. Nach einer etwa viertägigen Reise habe sie zusammen mit einem Begleiter Nepal erreicht. B. Am 29. September 2014 wurde eine zweite Anhörung durch das BFM durchgeführt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin ergänzend zu den Begebenheiten ihrer Heimatgegend (unter anderem zur geographischen Umgebung ihres Wohnortes, zu besonderen Gebäuden, zu Tempel, Kloster, Schule und zum Alltag in Tibet) befragt. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 - am darauffolgenden Tag eröffnet - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft zu machen, dass sie im Dorf B._______ in der Provinz Ü-Tsang, Tibet, ihre Hauptsozialisation erfahren habe. Die Beschwerdeführerin habe keine erlebnisorientierten und substanziierten Details zum Alltag in Tibet nennen können. Ihre diesbezüglichen Angaben seien als oberflächlich und ausweichend zu bezeichnen. Zudem seien ihre fehlenden Chinesischkenntnisse nicht erklärbar. Auch ihre Erklärungen, nie eine Schule besucht und meistens zu Hause gewesen zu sein, seien stereotyp ausgefallen. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin weder die Telefonnummer noch eine andere Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Kontaktes zu ihrer Familie gehabt haben wolle. Es sei auch kaum vorstellbar, dass sie keinerlei Kontakte zur Familie habe, zumal sich auch ihr (...) Kind bei ihren Eltern befinden solle. Die Beschwerdeführerin habe keine Ausweispapiere oder andere Dokumente zu den Akten gegeben, welche die behauptete Herkunft oder den zurückgelegten Reiseweg belegen könnten. Die diesbezüglichen Erklärungen seien nicht überzeugend ausgefallen. Obwohl sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden die fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere und die unglaubhaft dargelegte Grenzüberquerung nahelegen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Da die geltend gemachte Herkunft aus China nicht geglaubt werden könne, erübrige sich eine eingehende Prüfung ihrer Asylvorbringen, die sich auf ihren angeblichen Aufenthalt in China beziehen würden. Allerdings sei auch die geltend gemachte Bedrohung durch die chinesischen Behörden aufgrund vager und widersprüchlicher Angaben als unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem seien die Ausführungen bezüglich der Haft ihres Ehemannes vage ausgefallen, weshalb der Eindruck vermittelt werde, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung ihrer eigenen Person enthielten die Vorbringen erhebliche Widersprüche und unsubstanziierte Angaben, beispielsweise zur Anzahl der Ehefrauen, die mit der Beschwerdeführerin an der Protestaktion teilgenommen hätten, oder zur behördlichen Suche am Wohnsitz ihrer Eltern. Die Schilderungen der geltend gemachten Protestaktion und der Ereignisse nach dieser Protestaktion seien ausweichend, unsubstanziiert und unstimmig ausgefallen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Entscheid vom 20. Mai 2014 (BVGE 2014/12) seine bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über den angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China machten, grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass diese eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitzen würden. Es sei diesfalls zu prüfen, ob die betreffende Person in einem Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Würden durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die dafür nötigen Abklärungen verunmöglicht, müsse davon ausgegangen werden, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Zusammenfassend sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. Es sei davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie auch keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme die Vorinstanz in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/12) zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug mithin für zulässig, zumutbar und möglich, wobei der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 29. November 2014 und 2. Dezember 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 sei vollständig aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei Asyl und eine Aufenthaltsbewilligung "B" zu erteilen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme (Ausweis "F") zu erteilen beziehungsweise die Verfügung vom 29. Oktober 2014 sei zu kassieren und an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführerin sei zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege inklusive -verbeiständung zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sämtliche Fragen des BFM beantwortet und nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft gegeben. Entgegen der von der Voristanz vertretenen Ansicht habe sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zum Teil nicht präzise genug gewesen sei oder Ereignisse nicht substanziiert genug beschrieben habe. Dies sei jedoch primär darauf zurückzuführen, dass die Fragen des BFM sehr allgemein gestellt worden seien und deshalb keinen hohen Grad an Konkretheit aufgewiesen hätten. Anlässlich ihrer Befragungen sei die Beschwerdeführerin zudem sehr ängstlich und nervös gewesen und sei unter ständigem Druck gestanden. Sie sei eine einfache Frau vom Lande ohne jegliche Schulbildung, so dass von ihr nicht höchst präzise und substanziierte Antworten auf politische, kulturelle und soziale Fragen zu Tibet erwartet werden dürften. Es sei ein tieferer Massstab anzusetzen als bei einer gebildeten Person. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin die Fragen der Dolmetscherin falsch oder nicht klar genug verstanden, weshalb sich zum Teil nicht korrekte Antworten ergeben hätten. Weil sie derart nervös gewesen sei, habe sie anlässlich der Bundesanhörung die chinesische Bezeichnung der Provinz, die "E._______" laute, nicht widergeben können. Die Feststellung der Vorinstanz, "F._______" bezeichne auf Chinesisch keinen Ort, sei tatsachenwidrig und realitätsverzerrend. "F._______" bezeichne eine administrative Einheit und könne auch gleichzeitig eine Ortschaft bedeuten. Es sei zwar korrekt, dass die Beschwerdeführerin kein Chinesisch spreche. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sie als Mädchen und Einzelkind ihrer Eltern nie eine chinesische Schule besucht habe und sich ihre Kenntnisse des Chinesischen in engen Grenzen bewegten. Die Gründe für den nicht vollzogenen Schulbesuch seien nachvollziehbar und nicht stereotyp. Der fehlende Schulbesuch bedeute aber nicht gleichzeitig, dass die Beschwerdeführerin keine chinesischen Wörter kenne. Namentlich habe sie die chinesischen Bezeichnungen für "Polizei" und "Militärbüro" gekannt. Bei Bedarf könne sie weitere chinesische Wörter nachreichen. Es stelle eine tatsachenwidrige Unterstellung dar, wenn das BFM behaupte, die im Interview verwendeten Wörter seien von ihr eigens für die Befragung gelernt worden. Das BFM habe nicht weiter begründet, weshalb die Beschwerdeführerin ein stereotypes Bild vom Alltag der Tibeter in China widergegeben haben solle. Die beschriebenen Besuche im Zentrum des Gemeindehauptortes seien korrekt. Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Flucht von Nepal aus zwei oder drei Male mit der in Tibet zurückgelassenen Familie telefonisch Kontakt gehabt. Die damals verwendete Telefonnummer ihrer Tante laute (...). Mittlerweile sei eine telefonische Verbindung zu den Eltern jedoch verunmöglicht, weil die Chinesen das Telefon ihrer Eltern abhörten. Eine entsprechende Kontaktaufnahme sei - trotz der Tatsache, dass sich ihr Kind bei den Eltern aufhalte - mit hohen Risiken verbunden. Die Beschwerdeführerin bemühe sich, ihre chinesischen Identitätspapiere zu beschaffen, was sich jedoch als äusserst schwierig erweise. Es könne jedoch keine Rede sein von einer Verschleierung der Identität. Es sei eine willkürliche Unterstellung, aus der fehlenden Papierbeschaffung zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus China stamme. Die Beschwerdeführerin habe ihre Flucht aus Tibet, die Schlafplätze, das Essen und die Übernachtungen geschildert und auf die Fragen des BFM geantwortet. Aus ihren Schilderungen gehe hervor, dass sie tibetischer Ethnie sei, was auch die Vorinstanz bestätige. Ihre Sozialisierung in Tibet gehe aus den Interviewprotokollen hervor. Das BFM begründe auch nicht weiter, weshalb die Angaben der Beschwerdeführerin zur Haft ihres Ehemannes als vage gewürdigt worden seien. Die geltend gemachte falsche Anzahl Protestierenden sei auf ein Missverständnis respektive auf eine wiederholte Unterstellung des BFM zurückzuführen. In der Erstbefragung habe sie angegeben, mit drei Ehefrauen Protestplakate aufgehängt zu haben. An der Bundesanhörung habe sie lediglich die totale Anzahl von vier Personen genannt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie widersprüchliche Angaben zur behördlichen Suche nach ihrer Person gemacht haben solle. Wie aus den Akten hervorgehe, habe die Beschwerdeführerin in Tibet illegale Plakate mit verpöntem Inhalt aufgehängt. Wegen dieser verbotenen politischen Aktion sei sie von der chinesischen Polizei gesucht worden und habe aus Tibet fliehen müssen. Im Leitentscheid BVGE 2009/29 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass illegal ausgereiste Tibeter als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet würden und bei einer Rückkehr mit Haft und flüchtlingsrelevanten Misshandlungen rechnen müssten. Die Dauer des Aufenthaltes spiele dabei keine Rolle. Bei einer Rückkehr nach Tibet respektive China wäre das Leben der Beschwerdeführerin massiv bedroht. Bei einer Abschiebung in ein anderes Land, wie dies die Vor-instanz verfügt habe, wäre nicht garantiert, dass diese Abschiebung nicht eine weitere Abschiebung nach China zur Folge hätte. Daher sei zumindest die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Da China der Heimatstaat der Beschwerdeführerin sei, könne diese nicht bei der "zuständigen Vertretung" ihres Heimatstaates Reisepapiere beschaffen, wie die Vorinstanz vorgebe. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 17.021) gut. Dem Rechtsvertreter wurde gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, mittels geeigneter Unterlagen den Nachweis zu erbringen, dass er persönlich die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG (universitärer juristischer Hochschulabschluss, berufliche Befassung mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden) erfülle. F. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Lizentiatsabschlussblatt der Universität Zürich vom 20. Juni 2007 sowie eine Aufstellung seiner Mandate in Asylverfahren für die Jahre 2003 bis 2014 nach. G. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch, den Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG zu ernennen, ab. Zur Begründung wurde festgehalten, die vom Gesetz vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen an den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter im Sinne von Art. 110a Abs. 3 AsylG seien vorliegend nicht gegeben, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser sich in einem massgeblichen Umfang beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befasst habe. H. In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die Argumentation der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2014 habe sich nicht auf fehlendes Länderwissen abgestützt, sondern auf mangelnde Substanz in den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Es seien die detailarmen, wenig erlebnisorientierten und ausweichenden Angaben, die zur Annahme geführt hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht aus China stamme. So habe diese beispielsweise angegeben, im Hauptort ihrer Gemeinde würden sich Restaurants, Schulen und ein Spital befinden. Detaillierter habe sie den Ort nicht beschreiben können. Auch die Angabe, ihre Familie nicht kontaktieren zu können, weil sie keine Telefonnummer habe, sei als ausweichend zu bezeichnen und erwecke den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Aufenthaltsort ihrer Angehörigen nicht offenlegen wolle. Die fehlenden Identitätspapiere untermauerten schliesslich die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus China. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zu ihren mangelnden Chinesischkenntnisse gemacht. In der Erstbefragung habe sie erwähnt, keine Kenntnisse der chinesischen Sprache zu haben. An der Anhörung vom 27. Mai 2014 habe sie einzelne chinesische Begriffe genannt, während sie an der ergänzenden Anhörung vom 29. September 2014 wiederum zu Protokoll gegeben habe, kein Chinesisch zu beherrschen und auch keine einzelnen Begriffe zu kennen. Diese unterschiedlichen Angaben würden den Anschein vermitteln, dass sie die chinesischen Begriffe eigens für die Anhörung gelernt habe, um den Eindruck zu erwecken, aus China zu stammen. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt der angeblichen Ausreise aus China (...) alt gewesen sei, möge es zwar zutreffen, dass sie nie eine Schule besucht habe, zumal die chinesische Regierung erst ab 2001 nachhaltig in das Bildungssystem im Autonomem Gebiet Tibet investiert habe. Die Erklärung, sie habe nie eine Schule besucht, weil die Eltern das Erlernen der chinesischen Sprache hätten verhindern wollen, sei jedoch als stereotyp und nicht erlebnisorientiert zu bezeichnen. Dass Eltern ihre Kinder wegen unerwünschter Chinesischkenntnisse von der Schule fernhalten würden, sei nicht nachvollziehbar, zumal diese darauf angewiesen seien, dass sich ihre Kinder im chinesischen Umfeld bewegen könnten. Abschliessend sei festzuhalten, dass es gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2015 (E-3361/2014) keiner weiteren Abklärungen bedürfe, wenn die Vorbringen einer Person substanzlos und widersprüchlich dargestellt würden und somit haltlos seien. I. Mit Replikeingabe vom 15. August 2015 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in dem vom SEM in seiner Vernehmlassung zitierten Urteil entschieden, dass die Länder- und Alltagswissenstests zur Herkunftsabklärung tibetischer Asylsuchender den Anforderungen an das rechtliche Gehör und der Untersuchungspflicht nicht genügten. Genau solche Tests und Methoden seien vom SEM bei der Anhörung der Beschwerdeführerin angewandt worden. Der Entscheid des SEM vom 29. Oktober 2014 sei daher vollumfänglich aufzuheben. Da die Beschwerdeführerin als eine von den chinesischen Behörden verfolgte Person keine Reisepapiere erhalte, erweise sich der Wegweisungsvollzug als unmöglich. Zudem liefe die Beschwerdeführerin als eine sich politisch betätigende, illegal ausgereiste Person Gefahr, in China eingesperrt und gefoltert zu werden, weshalb es nicht zulässig sei, sie dorthin auszuschaffen. Angesichts der in Tibet herrschenden Situation sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar, weshalb mindestens eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Nicht einzutreten ist allerdings, mangels entsprechender Zuständigkeit, auf den Antrag, es sei der Beschwerdeführerin eine B-Bewilligung zu erteilen; die entsprechende Kompetenz liegt bei den Fremdenpolizeibehörden. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, da diese vielmehr bereits von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 VwVG) besteht.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
E. 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr - wie dies in der bisherigen Praxis der Vorinstanz der Fall war - eine Analyse der Fachstelle "Lingua" (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissenseva-luation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person zu Tibet gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1).
E. 4.2.2 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).
E. 4.2.3 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
E. 4.3 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2).
E. 5.1 Das SEM hat im vorliegenden Verfahren zwar festgestellt, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Das Staatssekretariat hat indessen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus respektive ihre Sozialisierung in Tibet als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert. Dabei hat das SEM offenkundig die in E. 4.2.1 dargelegte neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie angewandt. Es wurde vorliegend keine Analyse der Fachstelle "Lingua" durchgeführt, sondern der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch die zuständige Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen zu Tibet gestellt. Dass das SEM - wie in der Vernehmlassung geltend gemacht - seine abweisende Verfügung auch mit einer fehlenden Substanz der Vorbringen begründete, ändert an diesen Feststellungen zu der vorliegend vom SEM herangezogene Methode zur Prüfung und Verneinung der Herkunft und Sozialisierung der Beschwerdeführerin nichts.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführerin sind bereits anlässlich der Summarbefragung im EVZ (Befragung zur Person) vom 7. Mai 2012 einige Herkunfts- und Länderfragen gestellt worden. Insbesondere wurde sie nach der Einwohnerzahl, der Schule, dem Polizeiposten, dem Kloster und der nächsten Umgebung des von ihr angegebenen Herkunftsortes B._______ gefragt. Auf diese Fragen hat die Beschwerdeführerin konkrete Antworten gegeben (vgl. Akte A4, S. 7). Ob die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben seitens des SEM als zutreffend erachtet wurden, geht aus den vorinstanzlichen Akten, insbesondere der Verfügung vom 29. Oktober 2014, nicht explizit hervor.
E. 5.2.2 Bei der einlässlichen Anhörung vom 27. Mai 2014 wurden der Beschwerdeführerin ebenfalls mehrere Fragen zum geltend gemachten Herkunftsort B._______ respektive zu ihrem Herkunftsdorf G._______ gestellt (vgl. Akte A11, S. 3 ff.). Auch diese Fragen hat die Beschwerdeführerin mit Ausnahme von Frage 19 (Frage nach der chinesischen Bezeichnung der administrativen Einheit "H._______ ") mit konkreten Angaben beantwortet. Während der ergänzenden Befragung vom 29. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin nach besonderen Gebäuden in ihrem Herkunftsdorf G._______ gefragt. Dabei gab sie insbesondere zu Protokoll, es gebe einen Tempel; diesen Tempel benannte sie und gab dazu weiter einen konkreten Namen eines Mönchen an, der diesen Tempel betreue (vgl. A14, Fragen 14 und 17, S. 3). Eine von der Beschwerdeführerin schriftlich erstellte zweiseitige Aufzeichnung mit rudimentären Angaben von Ortschaften und zwei Flüssen wurde dem betreffenden Anhörungsprotokoll beigefügt (vgl. dazu: A14, Fragen 49 ff., S. 6 ff.). Zudem machte sie konkrete Ausführungen zu einem Kloster in der Umgebung ihres Heimatdorfes (A14, Fragen 18 ff., S. 3). Die Beschwerdeführerin wurde ebenfalls aufgefordert, das Zentrum des Gemeindehauptortes zu beschreiben. Hierauf gab sie zu Protokoll, es gebe "Restaurants, Schulen und ein Spital". Weitere, ergänzende Nachfragen zu diesem Gemeindehauptort wurden ihr seitens des SEM nicht gestellt. Aus den vorinstanzlichen Akten, namentlich der Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2014, geht nicht hervor, ob die von der Beschwerdeführerin während ihrer Anhörungen zu Protokoll gegebenen Angaben vom SEM zu ihrer behaupteten Herkunftsgegend als tatsachengetreu erachtet werden oder nicht.
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Summarbefragung und der ergänzenden Befragung zu Protokoll, dass sie nie die Schule besucht und daher keine Kenntnisse der chinesischen Sprache habe (vgl. A4, S. 4; A14, Fragen 38 bis 42, S. 5). In der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2014 würdigt das SEM den fehlenden Schulbesuch der Beschwerdeführerin und die fehlende Beherrschung der chinesischen Sprache als nicht nachvollziehbare, realitätsferne und stereotype, gegen die Sozialisierung in Tibet sprechende Vorbringen (vgl. Erwägung II/Ziffer 1, 3. und 4. Abschnitt, S. 3). Im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe hat die Beschwerdeführerin nochmals betont, keine Schulbildung genossen zu haben (vgl. S. 3). In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 hält das SEM fest, es möge zutreffen, dass die Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt ihrer angeblichen Ausreise (...) gewesen sei, nie eine Schule besucht habe. Dazu führt es weiter aus, die chinesische Regierung habe erst 2001 nachhaltig in das Bildungssystem in Tibet investiert
E. 5.3.2 Aus diesen vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 kann der Schluss gezogen werden, dass das SEM nun einräumt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Schulbildung könne mit den Tatsachen übereinstimmen. Die weitere diesbezügliche Erwägung, wonach die Erklärung der Beschwerdeführerin für den fehlenden Schulbesuch - ihre Eltern hätten das Erlernen der chinesischen Sprache verhindern wollen - als stereotyp und nicht "erlebnisorientiert" zu würdigen sei, kann demgegenüber seitens des Bundesveraltungsgerichts nicht nachvollzogen werden.
E. 6.1 Im vorliegenden Verfahren ist zwar für das Bundesverwaltungsgericht aus den vorinstanzlichen Akten erkennbar, welche Fragen das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung zur Person im EVZ und der Anhörungen vom 27. Mai 2014 und 29. September 2014 gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat. Hingegen hat die Vorinstanz nicht dargelegt, wie die als unzureichend erachteten Antworten der Beschwerdeführerin, beispielsweise bei der Schilderung des Zentrums ihres Gemeindehauptortes, korrekterweise hätten ausfallen müssen. Das SEM hat die zahlreichen, von der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen Angaben zum Alltagswissen in Tibet nicht konkret gewürdigt, sondern pauschal die geltend gemachte Herkunft aus respektive Sozialisierung in Tibet als unglaubhaft und ihre Schilderungen zum Alltagsleben in Tibet pauschal als unsubstanziiert und vage ausgefallen qualifiziert. Das SEM hat indessen nicht weiter ausgeführt, welche Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Herkunftsgebiet nicht den wahren Begebenheiten in Tibet entsprechen würden. Das SEM hat ferner auch nicht konkret ausgeführt, weshalb die Beschwerdeführerin als eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Schliesslich hat es das SEM auch unterlassen, die von ihm als zutreffend erachteten und von der Beschwerdeführerin zu erwartenden Antworten zu Handen des Gerichts mit den entsprechenden COI-Informationen zu belegen. Im Sinne eines ersten Zwischenfazits ist daher festzuhalten, dass vorliegend die oben in E. 4.2.2 dargelegte erste Mindestanforderung an die vom SEM neu angewandte Methode zur Herkunftsabklärung nicht erfüllt ist. Es ist für das Gericht bei der bestehenden Aktenlage nicht möglich, die Einschätzung der Vorinstanz, dass das Alltagswissen der Beschwerdeführerin lückenhaft sei, aufgrund objektiv nachvollziehbarer und mit Quellen belegter Angaben zu überprüfen.
E. 6.2 Hinzu kommt, dass auch die zweite Mindestanforderung aus dem Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend nicht erfüllt wurde. So wurde der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung selbst zwar rudimentär Gelegenheit geboten, zu ihren mangelhaften Kenntnissen der chinesischen Sprache und den Konsequenzen infolge Fernbleibens vom Schulunterreicht Stellung zu nehmen (vgl. A14, Frage 44 ff., S. 5). Bezüglich ihrer Angaben betreffend ihre Herkunft - so beispielsweise bezüglich der Angaben zu geographischen Begebenheiten, zu Ortsangaben, zum Tempel etc. wurde sie demgegenüber nicht konkret darauf hingewiesen, welche ihrer Aussagen nicht den Informationen des SEM entsprechen oder welche ihrer Beschreibungen des Alltagsbildes in Tibet als stereotyp gewürdigt würden. Mithin wurde der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit geboten, zu den von der Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten konkrete Einwände anzubringen.
E. 6.3 Da das SEM nach dem Gesagten den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist die Sache angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob auf Beschwerdeebene allenfalls eine Heilung der Gehörsverletzung vorgenommen werden könnte, kann offenbleiben. Das Gericht gelangt - wie nachfolgend erörtert - in freier Beweiswürdigung der vorliegenden Herkunftsabklärung zum Schluss, dass diese nicht genügend begründet ist, um die Behauptung der Beschwerdeführerin, in Tibet ihre Hauptsozialisation erfahren zu haben, zu widerlegen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Berufung der Vorinstanz auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/12 unbehelflich.
E. 6.4.1 Zunächst fällt auf, dass das SEM gemäss Informationen, die in der angefochtenen Verfügung nicht mit Quellenangaben dargelegt wurden, in seiner Verfügung davon ausging, dass bereits zum Zeitpunkt, in dem sich die Beschwerdeführerin in der geltend gemachten Region aufgehalten haben soll, Chinesisch im Alltag oft gebraucht worden sei, weshalb rudimentäre Kenntnisse dieser Sprache für eine in Tibet sozialisierte Person Voraussetzung seien. Die von der Beschwerdeführerin namentlich in der Anhörung vom 27. Mai 2014 verwendeten chinesischen Begriffe würden nicht ausreichen, um eine Sozialisation in der Volksrepublik China zu belegen. Was die Verbreitung chinesischer Sprachkenntnisse in Tibet betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. August 2015 in Sachen E-5846/2014 auf die unterschiedlichen Einschätzungen in verschiedenen Quellen Bezug genommen. So scheint das U.S. Department of State diese Aussage des SEM zu stützen, indem es ausführt, dass Mandarin in Tibet weitverbreitet sei, im Umgang mit Behörden gebräuchlich sei und auch in den öffentlichen Schulen in Tibet gesprochen werde (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - China [includes Tibet, Hong Kong, and Macau] - Tibet, 27. Februar 2014). Diverse Quellen weisen andererseits darauf hin, dass die offizielle Sprache in Tibet zwar Chinesisch ist, die meisten Tibeter - insbesondere jene aus ländlichen Gebieten - aber nur sehr schlecht oder gar kein Chinesisch sprechen (vgl. Inter Press Service, Can China Pacify Its Restive Minorities Peacefully?, 13. Oktober 2014; Wang Shiyong, Tibetan Market Participation in China, 2009, https://helda.helsinki.fi/ bitstream/handle/10138/21835/tibetanm.pdf?sequence=2, abgerufen am 17. Juli 2015, S. 113 und 134; Nicolas Tounadre, The Dynamics of Tibetan-Chinese Bilingualism, in: China Perspectives 45/2003, Rz. 32). So hätten Tibeter oft keine Beziehung zur chinesischen Bevölkerung (vgl. Tibetan Centre for Human Rights and Democracy [TCHRD], Human Rights Situation in Tibet - Annual Report 2009, 2010, http://de.scribd. com/doc/105358820/Annual-Report-TCHRD-2009, abgerufen am 17. Juli 2015). Ferner fehle es in den ländlichen Gebieten Tibets häufig an qualifizierten Chinesischlehrern (vgl. Deutschlandradio, Wohlstand oder Tradition - Chinas Tibetische Minderheit steht unter Druck, 6. Juli 2011; RONG MA, Education of Ethnic Minorities in Contemporary China, International Symposium on China's Positive Policies in Minority Education: Plural Perspectives, 14. April 2006, S. 12). Auch seien viele Tibeter Analphabeten (vgl. Human Rights Watch [HRW], "They Say We Should Be Grateful" - Mass Rehousing and Relocation Programs in Tibetan Areas of China, 27. Juni 2013). So werden die von der chinesischen Regierung angegebenen Zahlen zur hohen Einschulungs- und Alphabetisierungsrate in Tibet von westlichen Wissenschaftlern angezweifelt. Die Zeitschrift Tibetan Review berichtete in ihrer Ausgabe von Juni 2011 beispielsweise davon, dass vierzig bis sechzig Prozent der tibetischen Kinder nicht zur Schule gingen (vgl. Kalsang Wangdu, China's minority education policy with reference to Tibet, in: Tibetan Review Juni 2011, S. 20; vgl. ferner Gérard A. Postiglione/Ben Jiao/Melvyn C. Goldstein, Education in the Tibetan Autonomous Region: policies and practices in rural and nomadic communites, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011, S. 92 ff.). Anderen Quellen zufolge, liege das Problem darin, dass die lokalen Beamten unter Druck stehen würden, Daten zur Einschulungsrate zu beschönigen und die tatsächliche Alphabetisierungsrate nicht zu messen (vgl. Washington Post, Illiteracy Jumps in China, Despite 50-Year Campaign to Eradicate It, 27. Juli 2007; vgl. zum Ganzen: Urteil vom 4. August 2015 [E-5846/2014 E. 6.3.2]).
E. 6.4.2 Des Weiteren wurden die im Rahmen der Befragungen angebrachten Erklärungen und Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. z.B. A14, Fragen 39ff, S. 5 ff.; vgl. auch Beschwerdeeingabe S. 3 ff.) bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Herkunftsangaben nur ungenügend berücksichtigt, wie aufgrund der Ausführungen in E. 6.4.1 dieses Entscheids beispielsweise mit Bezug zu ihren mangelhaften Chinesischkenntnissen und zum fehlenden Schulunterricht klar wird. Erst in seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 hat das SEM eingeräumt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur fehlenden Schulbildung - und somit auch zum fehlenden Unterricht der chinesischen Sprache - mit den damals im Tibet herrschenden Begebenheiten übereinstimmen können.
E. 6.4.3 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Asylsuchenden hat nach Lehre und konstanter Praxis in einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen, wobei eine sorgfältige Abwägung zwischen den für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vorzunehmen ist (vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das SEM die konkreten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Heimatgegend (Gemeindehauptort, Tempel, geographische Angaben) und somit einen massgeblichen Teil des geprüften Wissens nicht tatsächlich evaluiert hat. Die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin fanden keinen Eingang in die konkrete Beurteilung ihres Länder- und Alltagswissens. Gerade weil die Beschwerdeführerin - entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht - nicht völlig unsubstantiierte und haltlose Angaben zu ihrer Herkunft aus Tibet gemacht hat, wäre eine bei der Gesamtwürdigung und Evaluation gebührende Berücksichtigung ihrer noch nicht beurteilten Angaben von Interesse und Bedeutung.
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz vorliegend die Minimalanforderungen an die neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie im Sinne des zur Publikation vorgesehenen Leiturteils E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 nicht eingehalten. Nebst der Verletzung der Untersuchungspflicht und des Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. E. 4.2 und 4.3 dieses Entscheids) hat das SEM auch den Sachverhalt zumindest mit Bezug zu der von ihm angezweifelten Herkunftsangabe der Beschwerdeführerin nicht vollständig respektive richtig abgeklärt.
E. 7 Nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne des zur Publikation vorgesehenen Leiturteils E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 - ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen.
E. 8 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 29. Oktober 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'350.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'350.- (inklusive Auslagen) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6965/2014 Urteil vom 5. Oktober 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Staaatszugehörigkeit unbekannt (gemäss eigenen Angaben: Volksrepublik China), vertreten durch lic. iur. Rapten Dahortsang, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2012 und reiste über Nepal sowie weitere, ihr unbekannte Länder am 27. April 2012 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ am 7. Mai 2012 sowie der einlässlichen Anhörung am 27. Mai 2014 trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Präfektur D._______, Provinz Ü-Tsang, Tibet, wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt und auf dem Landwirtschaftsgut ihrer Eltern als Feldarbeiterin gearbeitet habe. Zur Schule sei sie nie gegangen. Im Tibet habe sie ihren Sohn zurückgelassen, der in B._______ bei ihren Eltern lebe. Ihr Ehemann sei gestorben. Sie habe Tibet verlassen, nachdem ihr Ehemann am 10. März 2011 mit vier respektive fünf Freunden zu einer Demonstration zugunsten des Dalai Lama nach C._______ gegangen und von dieser Kundgebung nicht mehr nach Hause gekommen sei. Fünf Monate später habe einer dieser Freunde beziehungsweise hätten deren Ehefrauen ihr berichtet, dass ihr Ehemann und die anderen drei Freunde im Gefängnis getötet worden seien, nachdem sie dort für die Freiheit Tibets und für die Rückkehr des Dalai Lama protestiert hätten. Mit den drei Ehefrauen der getöteten Freunde sei die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2012 nach C._______ gegangen, wo sie Plakate für ein freies Tibet angebracht hätten. Plötzlich seien chinesische Geheimpolizisten erschienen und hätten zwei Frauen mitgenommen. Der Beschwerdeführerin und einer weiteren Frau sei die Flucht gelungen. Zuerst sei sie zu den Eltern nach Hause gegangen; von ihnen habe sie erfahren, dass die Polizei bereits nach ihr gesucht habe. Ihr Vater habe ihre Flucht organisiert. Nach einer etwa viertägigen Reise habe sie zusammen mit einem Begleiter Nepal erreicht. B. Am 29. September 2014 wurde eine zweite Anhörung durch das BFM durchgeführt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin ergänzend zu den Begebenheiten ihrer Heimatgegend (unter anderem zur geographischen Umgebung ihres Wohnortes, zu besonderen Gebäuden, zu Tempel, Kloster, Schule und zum Alltag in Tibet) befragt. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 - am darauffolgenden Tag eröffnet - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft zu machen, dass sie im Dorf B._______ in der Provinz Ü-Tsang, Tibet, ihre Hauptsozialisation erfahren habe. Die Beschwerdeführerin habe keine erlebnisorientierten und substanziierten Details zum Alltag in Tibet nennen können. Ihre diesbezüglichen Angaben seien als oberflächlich und ausweichend zu bezeichnen. Zudem seien ihre fehlenden Chinesischkenntnisse nicht erklärbar. Auch ihre Erklärungen, nie eine Schule besucht und meistens zu Hause gewesen zu sein, seien stereotyp ausgefallen. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin weder die Telefonnummer noch eine andere Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Kontaktes zu ihrer Familie gehabt haben wolle. Es sei auch kaum vorstellbar, dass sie keinerlei Kontakte zur Familie habe, zumal sich auch ihr (...) Kind bei ihren Eltern befinden solle. Die Beschwerdeführerin habe keine Ausweispapiere oder andere Dokumente zu den Akten gegeben, welche die behauptete Herkunft oder den zurückgelegten Reiseweg belegen könnten. Die diesbezüglichen Erklärungen seien nicht überzeugend ausgefallen. Obwohl sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden die fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere und die unglaubhaft dargelegte Grenzüberquerung nahelegen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Da die geltend gemachte Herkunft aus China nicht geglaubt werden könne, erübrige sich eine eingehende Prüfung ihrer Asylvorbringen, die sich auf ihren angeblichen Aufenthalt in China beziehen würden. Allerdings sei auch die geltend gemachte Bedrohung durch die chinesischen Behörden aufgrund vager und widersprüchlicher Angaben als unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem seien die Ausführungen bezüglich der Haft ihres Ehemannes vage ausgefallen, weshalb der Eindruck vermittelt werde, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung ihrer eigenen Person enthielten die Vorbringen erhebliche Widersprüche und unsubstanziierte Angaben, beispielsweise zur Anzahl der Ehefrauen, die mit der Beschwerdeführerin an der Protestaktion teilgenommen hätten, oder zur behördlichen Suche am Wohnsitz ihrer Eltern. Die Schilderungen der geltend gemachten Protestaktion und der Ereignisse nach dieser Protestaktion seien ausweichend, unsubstanziiert und unstimmig ausgefallen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Entscheid vom 20. Mai 2014 (BVGE 2014/12) seine bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über den angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China machten, grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass diese eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitzen würden. Es sei diesfalls zu prüfen, ob die betreffende Person in einem Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Würden durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die dafür nötigen Abklärungen verunmöglicht, müsse davon ausgegangen werden, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Zusammenfassend sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. Es sei davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie auch keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme die Vorinstanz in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/12) zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug mithin für zulässig, zumutbar und möglich, wobei der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 29. November 2014 und 2. Dezember 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 sei vollständig aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei Asyl und eine Aufenthaltsbewilligung "B" zu erteilen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme (Ausweis "F") zu erteilen beziehungsweise die Verfügung vom 29. Oktober 2014 sei zu kassieren und an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführerin sei zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege inklusive -verbeiständung zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sämtliche Fragen des BFM beantwortet und nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft gegeben. Entgegen der von der Voristanz vertretenen Ansicht habe sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zum Teil nicht präzise genug gewesen sei oder Ereignisse nicht substanziiert genug beschrieben habe. Dies sei jedoch primär darauf zurückzuführen, dass die Fragen des BFM sehr allgemein gestellt worden seien und deshalb keinen hohen Grad an Konkretheit aufgewiesen hätten. Anlässlich ihrer Befragungen sei die Beschwerdeführerin zudem sehr ängstlich und nervös gewesen und sei unter ständigem Druck gestanden. Sie sei eine einfache Frau vom Lande ohne jegliche Schulbildung, so dass von ihr nicht höchst präzise und substanziierte Antworten auf politische, kulturelle und soziale Fragen zu Tibet erwartet werden dürften. Es sei ein tieferer Massstab anzusetzen als bei einer gebildeten Person. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin die Fragen der Dolmetscherin falsch oder nicht klar genug verstanden, weshalb sich zum Teil nicht korrekte Antworten ergeben hätten. Weil sie derart nervös gewesen sei, habe sie anlässlich der Bundesanhörung die chinesische Bezeichnung der Provinz, die "E._______" laute, nicht widergeben können. Die Feststellung der Vorinstanz, "F._______" bezeichne auf Chinesisch keinen Ort, sei tatsachenwidrig und realitätsverzerrend. "F._______" bezeichne eine administrative Einheit und könne auch gleichzeitig eine Ortschaft bedeuten. Es sei zwar korrekt, dass die Beschwerdeführerin kein Chinesisch spreche. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sie als Mädchen und Einzelkind ihrer Eltern nie eine chinesische Schule besucht habe und sich ihre Kenntnisse des Chinesischen in engen Grenzen bewegten. Die Gründe für den nicht vollzogenen Schulbesuch seien nachvollziehbar und nicht stereotyp. Der fehlende Schulbesuch bedeute aber nicht gleichzeitig, dass die Beschwerdeführerin keine chinesischen Wörter kenne. Namentlich habe sie die chinesischen Bezeichnungen für "Polizei" und "Militärbüro" gekannt. Bei Bedarf könne sie weitere chinesische Wörter nachreichen. Es stelle eine tatsachenwidrige Unterstellung dar, wenn das BFM behaupte, die im Interview verwendeten Wörter seien von ihr eigens für die Befragung gelernt worden. Das BFM habe nicht weiter begründet, weshalb die Beschwerdeführerin ein stereotypes Bild vom Alltag der Tibeter in China widergegeben haben solle. Die beschriebenen Besuche im Zentrum des Gemeindehauptortes seien korrekt. Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Flucht von Nepal aus zwei oder drei Male mit der in Tibet zurückgelassenen Familie telefonisch Kontakt gehabt. Die damals verwendete Telefonnummer ihrer Tante laute (...). Mittlerweile sei eine telefonische Verbindung zu den Eltern jedoch verunmöglicht, weil die Chinesen das Telefon ihrer Eltern abhörten. Eine entsprechende Kontaktaufnahme sei - trotz der Tatsache, dass sich ihr Kind bei den Eltern aufhalte - mit hohen Risiken verbunden. Die Beschwerdeführerin bemühe sich, ihre chinesischen Identitätspapiere zu beschaffen, was sich jedoch als äusserst schwierig erweise. Es könne jedoch keine Rede sein von einer Verschleierung der Identität. Es sei eine willkürliche Unterstellung, aus der fehlenden Papierbeschaffung zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus China stamme. Die Beschwerdeführerin habe ihre Flucht aus Tibet, die Schlafplätze, das Essen und die Übernachtungen geschildert und auf die Fragen des BFM geantwortet. Aus ihren Schilderungen gehe hervor, dass sie tibetischer Ethnie sei, was auch die Vorinstanz bestätige. Ihre Sozialisierung in Tibet gehe aus den Interviewprotokollen hervor. Das BFM begründe auch nicht weiter, weshalb die Angaben der Beschwerdeführerin zur Haft ihres Ehemannes als vage gewürdigt worden seien. Die geltend gemachte falsche Anzahl Protestierenden sei auf ein Missverständnis respektive auf eine wiederholte Unterstellung des BFM zurückzuführen. In der Erstbefragung habe sie angegeben, mit drei Ehefrauen Protestplakate aufgehängt zu haben. An der Bundesanhörung habe sie lediglich die totale Anzahl von vier Personen genannt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie widersprüchliche Angaben zur behördlichen Suche nach ihrer Person gemacht haben solle. Wie aus den Akten hervorgehe, habe die Beschwerdeführerin in Tibet illegale Plakate mit verpöntem Inhalt aufgehängt. Wegen dieser verbotenen politischen Aktion sei sie von der chinesischen Polizei gesucht worden und habe aus Tibet fliehen müssen. Im Leitentscheid BVGE 2009/29 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass illegal ausgereiste Tibeter als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet würden und bei einer Rückkehr mit Haft und flüchtlingsrelevanten Misshandlungen rechnen müssten. Die Dauer des Aufenthaltes spiele dabei keine Rolle. Bei einer Rückkehr nach Tibet respektive China wäre das Leben der Beschwerdeführerin massiv bedroht. Bei einer Abschiebung in ein anderes Land, wie dies die Vor-instanz verfügt habe, wäre nicht garantiert, dass diese Abschiebung nicht eine weitere Abschiebung nach China zur Folge hätte. Daher sei zumindest die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Da China der Heimatstaat der Beschwerdeführerin sei, könne diese nicht bei der "zuständigen Vertretung" ihres Heimatstaates Reisepapiere beschaffen, wie die Vorinstanz vorgebe. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 17.021) gut. Dem Rechtsvertreter wurde gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, mittels geeigneter Unterlagen den Nachweis zu erbringen, dass er persönlich die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG (universitärer juristischer Hochschulabschluss, berufliche Befassung mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden) erfülle. F. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Lizentiatsabschlussblatt der Universität Zürich vom 20. Juni 2007 sowie eine Aufstellung seiner Mandate in Asylverfahren für die Jahre 2003 bis 2014 nach. G. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch, den Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG zu ernennen, ab. Zur Begründung wurde festgehalten, die vom Gesetz vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen an den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter im Sinne von Art. 110a Abs. 3 AsylG seien vorliegend nicht gegeben, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser sich in einem massgeblichen Umfang beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befasst habe. H. In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die Argumentation der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2014 habe sich nicht auf fehlendes Länderwissen abgestützt, sondern auf mangelnde Substanz in den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Es seien die detailarmen, wenig erlebnisorientierten und ausweichenden Angaben, die zur Annahme geführt hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht aus China stamme. So habe diese beispielsweise angegeben, im Hauptort ihrer Gemeinde würden sich Restaurants, Schulen und ein Spital befinden. Detaillierter habe sie den Ort nicht beschreiben können. Auch die Angabe, ihre Familie nicht kontaktieren zu können, weil sie keine Telefonnummer habe, sei als ausweichend zu bezeichnen und erwecke den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Aufenthaltsort ihrer Angehörigen nicht offenlegen wolle. Die fehlenden Identitätspapiere untermauerten schliesslich die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus China. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zu ihren mangelnden Chinesischkenntnisse gemacht. In der Erstbefragung habe sie erwähnt, keine Kenntnisse der chinesischen Sprache zu haben. An der Anhörung vom 27. Mai 2014 habe sie einzelne chinesische Begriffe genannt, während sie an der ergänzenden Anhörung vom 29. September 2014 wiederum zu Protokoll gegeben habe, kein Chinesisch zu beherrschen und auch keine einzelnen Begriffe zu kennen. Diese unterschiedlichen Angaben würden den Anschein vermitteln, dass sie die chinesischen Begriffe eigens für die Anhörung gelernt habe, um den Eindruck zu erwecken, aus China zu stammen. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt der angeblichen Ausreise aus China (...) alt gewesen sei, möge es zwar zutreffen, dass sie nie eine Schule besucht habe, zumal die chinesische Regierung erst ab 2001 nachhaltig in das Bildungssystem im Autonomem Gebiet Tibet investiert habe. Die Erklärung, sie habe nie eine Schule besucht, weil die Eltern das Erlernen der chinesischen Sprache hätten verhindern wollen, sei jedoch als stereotyp und nicht erlebnisorientiert zu bezeichnen. Dass Eltern ihre Kinder wegen unerwünschter Chinesischkenntnisse von der Schule fernhalten würden, sei nicht nachvollziehbar, zumal diese darauf angewiesen seien, dass sich ihre Kinder im chinesischen Umfeld bewegen könnten. Abschliessend sei festzuhalten, dass es gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2015 (E-3361/2014) keiner weiteren Abklärungen bedürfe, wenn die Vorbringen einer Person substanzlos und widersprüchlich dargestellt würden und somit haltlos seien. I. Mit Replikeingabe vom 15. August 2015 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in dem vom SEM in seiner Vernehmlassung zitierten Urteil entschieden, dass die Länder- und Alltagswissenstests zur Herkunftsabklärung tibetischer Asylsuchender den Anforderungen an das rechtliche Gehör und der Untersuchungspflicht nicht genügten. Genau solche Tests und Methoden seien vom SEM bei der Anhörung der Beschwerdeführerin angewandt worden. Der Entscheid des SEM vom 29. Oktober 2014 sei daher vollumfänglich aufzuheben. Da die Beschwerdeführerin als eine von den chinesischen Behörden verfolgte Person keine Reisepapiere erhalte, erweise sich der Wegweisungsvollzug als unmöglich. Zudem liefe die Beschwerdeführerin als eine sich politisch betätigende, illegal ausgereiste Person Gefahr, in China eingesperrt und gefoltert zu werden, weshalb es nicht zulässig sei, sie dorthin auszuschaffen. Angesichts der in Tibet herrschenden Situation sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar, weshalb mindestens eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Nicht einzutreten ist allerdings, mangels entsprechender Zuständigkeit, auf den Antrag, es sei der Beschwerdeführerin eine B-Bewilligung zu erteilen; die entsprechende Kompetenz liegt bei den Fremdenpolizeibehörden. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, da diese vielmehr bereits von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 VwVG) besteht.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 4.2 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr - wie dies in der bisherigen Praxis der Vorinstanz der Fall war - eine Analyse der Fachstelle "Lingua" (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissenseva-luation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person zu Tibet gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1). 4.2.2 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). 4.2.3 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4). 4.3 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2). 5. 5.1 Das SEM hat im vorliegenden Verfahren zwar festgestellt, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Das Staatssekretariat hat indessen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus respektive ihre Sozialisierung in Tibet als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert. Dabei hat das SEM offenkundig die in E. 4.2.1 dargelegte neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie angewandt. Es wurde vorliegend keine Analyse der Fachstelle "Lingua" durchgeführt, sondern der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch die zuständige Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen zu Tibet gestellt. Dass das SEM - wie in der Vernehmlassung geltend gemacht - seine abweisende Verfügung auch mit einer fehlenden Substanz der Vorbringen begründete, ändert an diesen Feststellungen zu der vorliegend vom SEM herangezogene Methode zur Prüfung und Verneinung der Herkunft und Sozialisierung der Beschwerdeführerin nichts. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführerin sind bereits anlässlich der Summarbefragung im EVZ (Befragung zur Person) vom 7. Mai 2012 einige Herkunfts- und Länderfragen gestellt worden. Insbesondere wurde sie nach der Einwohnerzahl, der Schule, dem Polizeiposten, dem Kloster und der nächsten Umgebung des von ihr angegebenen Herkunftsortes B._______ gefragt. Auf diese Fragen hat die Beschwerdeführerin konkrete Antworten gegeben (vgl. Akte A4, S. 7). Ob die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben seitens des SEM als zutreffend erachtet wurden, geht aus den vorinstanzlichen Akten, insbesondere der Verfügung vom 29. Oktober 2014, nicht explizit hervor. 5.2.2 Bei der einlässlichen Anhörung vom 27. Mai 2014 wurden der Beschwerdeführerin ebenfalls mehrere Fragen zum geltend gemachten Herkunftsort B._______ respektive zu ihrem Herkunftsdorf G._______ gestellt (vgl. Akte A11, S. 3 ff.). Auch diese Fragen hat die Beschwerdeführerin mit Ausnahme von Frage 19 (Frage nach der chinesischen Bezeichnung der administrativen Einheit "H._______ ") mit konkreten Angaben beantwortet. Während der ergänzenden Befragung vom 29. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin nach besonderen Gebäuden in ihrem Herkunftsdorf G._______ gefragt. Dabei gab sie insbesondere zu Protokoll, es gebe einen Tempel; diesen Tempel benannte sie und gab dazu weiter einen konkreten Namen eines Mönchen an, der diesen Tempel betreue (vgl. A14, Fragen 14 und 17, S. 3). Eine von der Beschwerdeführerin schriftlich erstellte zweiseitige Aufzeichnung mit rudimentären Angaben von Ortschaften und zwei Flüssen wurde dem betreffenden Anhörungsprotokoll beigefügt (vgl. dazu: A14, Fragen 49 ff., S. 6 ff.). Zudem machte sie konkrete Ausführungen zu einem Kloster in der Umgebung ihres Heimatdorfes (A14, Fragen 18 ff., S. 3). Die Beschwerdeführerin wurde ebenfalls aufgefordert, das Zentrum des Gemeindehauptortes zu beschreiben. Hierauf gab sie zu Protokoll, es gebe "Restaurants, Schulen und ein Spital". Weitere, ergänzende Nachfragen zu diesem Gemeindehauptort wurden ihr seitens des SEM nicht gestellt. Aus den vorinstanzlichen Akten, namentlich der Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2014, geht nicht hervor, ob die von der Beschwerdeführerin während ihrer Anhörungen zu Protokoll gegebenen Angaben vom SEM zu ihrer behaupteten Herkunftsgegend als tatsachengetreu erachtet werden oder nicht. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Summarbefragung und der ergänzenden Befragung zu Protokoll, dass sie nie die Schule besucht und daher keine Kenntnisse der chinesischen Sprache habe (vgl. A4, S. 4; A14, Fragen 38 bis 42, S. 5). In der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2014 würdigt das SEM den fehlenden Schulbesuch der Beschwerdeführerin und die fehlende Beherrschung der chinesischen Sprache als nicht nachvollziehbare, realitätsferne und stereotype, gegen die Sozialisierung in Tibet sprechende Vorbringen (vgl. Erwägung II/Ziffer 1, 3. und 4. Abschnitt, S. 3). Im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe hat die Beschwerdeführerin nochmals betont, keine Schulbildung genossen zu haben (vgl. S. 3). In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 hält das SEM fest, es möge zutreffen, dass die Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt ihrer angeblichen Ausreise (...) gewesen sei, nie eine Schule besucht habe. Dazu führt es weiter aus, die chinesische Regierung habe erst 2001 nachhaltig in das Bildungssystem in Tibet investiert 5.3.2 Aus diesen vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 kann der Schluss gezogen werden, dass das SEM nun einräumt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Schulbildung könne mit den Tatsachen übereinstimmen. Die weitere diesbezügliche Erwägung, wonach die Erklärung der Beschwerdeführerin für den fehlenden Schulbesuch - ihre Eltern hätten das Erlernen der chinesischen Sprache verhindern wollen - als stereotyp und nicht "erlebnisorientiert" zu würdigen sei, kann demgegenüber seitens des Bundesveraltungsgerichts nicht nachvollzogen werden. 6. 6.1 Im vorliegenden Verfahren ist zwar für das Bundesverwaltungsgericht aus den vorinstanzlichen Akten erkennbar, welche Fragen das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung zur Person im EVZ und der Anhörungen vom 27. Mai 2014 und 29. September 2014 gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat. Hingegen hat die Vorinstanz nicht dargelegt, wie die als unzureichend erachteten Antworten der Beschwerdeführerin, beispielsweise bei der Schilderung des Zentrums ihres Gemeindehauptortes, korrekterweise hätten ausfallen müssen. Das SEM hat die zahlreichen, von der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen Angaben zum Alltagswissen in Tibet nicht konkret gewürdigt, sondern pauschal die geltend gemachte Herkunft aus respektive Sozialisierung in Tibet als unglaubhaft und ihre Schilderungen zum Alltagsleben in Tibet pauschal als unsubstanziiert und vage ausgefallen qualifiziert. Das SEM hat indessen nicht weiter ausgeführt, welche Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Herkunftsgebiet nicht den wahren Begebenheiten in Tibet entsprechen würden. Das SEM hat ferner auch nicht konkret ausgeführt, weshalb die Beschwerdeführerin als eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Schliesslich hat es das SEM auch unterlassen, die von ihm als zutreffend erachteten und von der Beschwerdeführerin zu erwartenden Antworten zu Handen des Gerichts mit den entsprechenden COI-Informationen zu belegen. Im Sinne eines ersten Zwischenfazits ist daher festzuhalten, dass vorliegend die oben in E. 4.2.2 dargelegte erste Mindestanforderung an die vom SEM neu angewandte Methode zur Herkunftsabklärung nicht erfüllt ist. Es ist für das Gericht bei der bestehenden Aktenlage nicht möglich, die Einschätzung der Vorinstanz, dass das Alltagswissen der Beschwerdeführerin lückenhaft sei, aufgrund objektiv nachvollziehbarer und mit Quellen belegter Angaben zu überprüfen. 6.2 Hinzu kommt, dass auch die zweite Mindestanforderung aus dem Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend nicht erfüllt wurde. So wurde der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung selbst zwar rudimentär Gelegenheit geboten, zu ihren mangelhaften Kenntnissen der chinesischen Sprache und den Konsequenzen infolge Fernbleibens vom Schulunterreicht Stellung zu nehmen (vgl. A14, Frage 44 ff., S. 5). Bezüglich ihrer Angaben betreffend ihre Herkunft - so beispielsweise bezüglich der Angaben zu geographischen Begebenheiten, zu Ortsangaben, zum Tempel etc. wurde sie demgegenüber nicht konkret darauf hingewiesen, welche ihrer Aussagen nicht den Informationen des SEM entsprechen oder welche ihrer Beschreibungen des Alltagsbildes in Tibet als stereotyp gewürdigt würden. Mithin wurde der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit geboten, zu den von der Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten konkrete Einwände anzubringen. 6.3 Da das SEM nach dem Gesagten den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist die Sache angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob auf Beschwerdeebene allenfalls eine Heilung der Gehörsverletzung vorgenommen werden könnte, kann offenbleiben. Das Gericht gelangt - wie nachfolgend erörtert - in freier Beweiswürdigung der vorliegenden Herkunftsabklärung zum Schluss, dass diese nicht genügend begründet ist, um die Behauptung der Beschwerdeführerin, in Tibet ihre Hauptsozialisation erfahren zu haben, zu widerlegen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Berufung der Vorinstanz auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/12 unbehelflich. 6.4 6.4.1 Zunächst fällt auf, dass das SEM gemäss Informationen, die in der angefochtenen Verfügung nicht mit Quellenangaben dargelegt wurden, in seiner Verfügung davon ausging, dass bereits zum Zeitpunkt, in dem sich die Beschwerdeführerin in der geltend gemachten Region aufgehalten haben soll, Chinesisch im Alltag oft gebraucht worden sei, weshalb rudimentäre Kenntnisse dieser Sprache für eine in Tibet sozialisierte Person Voraussetzung seien. Die von der Beschwerdeführerin namentlich in der Anhörung vom 27. Mai 2014 verwendeten chinesischen Begriffe würden nicht ausreichen, um eine Sozialisation in der Volksrepublik China zu belegen. Was die Verbreitung chinesischer Sprachkenntnisse in Tibet betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. August 2015 in Sachen E-5846/2014 auf die unterschiedlichen Einschätzungen in verschiedenen Quellen Bezug genommen. So scheint das U.S. Department of State diese Aussage des SEM zu stützen, indem es ausführt, dass Mandarin in Tibet weitverbreitet sei, im Umgang mit Behörden gebräuchlich sei und auch in den öffentlichen Schulen in Tibet gesprochen werde (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - China [includes Tibet, Hong Kong, and Macau] - Tibet, 27. Februar 2014). Diverse Quellen weisen andererseits darauf hin, dass die offizielle Sprache in Tibet zwar Chinesisch ist, die meisten Tibeter - insbesondere jene aus ländlichen Gebieten - aber nur sehr schlecht oder gar kein Chinesisch sprechen (vgl. Inter Press Service, Can China Pacify Its Restive Minorities Peacefully?, 13. Oktober 2014; Wang Shiyong, Tibetan Market Participation in China, 2009, https://helda.helsinki.fi/ bitstream/handle/10138/21835/tibetanm.pdf?sequence=2, abgerufen am 17. Juli 2015, S. 113 und 134; Nicolas Tounadre, The Dynamics of Tibetan-Chinese Bilingualism, in: China Perspectives 45/2003, Rz. 32). So hätten Tibeter oft keine Beziehung zur chinesischen Bevölkerung (vgl. Tibetan Centre for Human Rights and Democracy [TCHRD], Human Rights Situation in Tibet - Annual Report 2009, 2010, http://de.scribd. com/doc/105358820/Annual-Report-TCHRD-2009, abgerufen am 17. Juli 2015). Ferner fehle es in den ländlichen Gebieten Tibets häufig an qualifizierten Chinesischlehrern (vgl. Deutschlandradio, Wohlstand oder Tradition - Chinas Tibetische Minderheit steht unter Druck, 6. Juli 2011; RONG MA, Education of Ethnic Minorities in Contemporary China, International Symposium on China's Positive Policies in Minority Education: Plural Perspectives, 14. April 2006, S. 12). Auch seien viele Tibeter Analphabeten (vgl. Human Rights Watch [HRW], "They Say We Should Be Grateful" - Mass Rehousing and Relocation Programs in Tibetan Areas of China, 27. Juni 2013). So werden die von der chinesischen Regierung angegebenen Zahlen zur hohen Einschulungs- und Alphabetisierungsrate in Tibet von westlichen Wissenschaftlern angezweifelt. Die Zeitschrift Tibetan Review berichtete in ihrer Ausgabe von Juni 2011 beispielsweise davon, dass vierzig bis sechzig Prozent der tibetischen Kinder nicht zur Schule gingen (vgl. Kalsang Wangdu, China's minority education policy with reference to Tibet, in: Tibetan Review Juni 2011, S. 20; vgl. ferner Gérard A. Postiglione/Ben Jiao/Melvyn C. Goldstein, Education in the Tibetan Autonomous Region: policies and practices in rural and nomadic communites, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011, S. 92 ff.). Anderen Quellen zufolge, liege das Problem darin, dass die lokalen Beamten unter Druck stehen würden, Daten zur Einschulungsrate zu beschönigen und die tatsächliche Alphabetisierungsrate nicht zu messen (vgl. Washington Post, Illiteracy Jumps in China, Despite 50-Year Campaign to Eradicate It, 27. Juli 2007; vgl. zum Ganzen: Urteil vom 4. August 2015 [E-5846/2014 E. 6.3.2]). 6.4.2 Des Weiteren wurden die im Rahmen der Befragungen angebrachten Erklärungen und Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. z.B. A14, Fragen 39ff, S. 5 ff.; vgl. auch Beschwerdeeingabe S. 3 ff.) bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Herkunftsangaben nur ungenügend berücksichtigt, wie aufgrund der Ausführungen in E. 6.4.1 dieses Entscheids beispielsweise mit Bezug zu ihren mangelhaften Chinesischkenntnissen und zum fehlenden Schulunterricht klar wird. Erst in seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 hat das SEM eingeräumt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur fehlenden Schulbildung - und somit auch zum fehlenden Unterricht der chinesischen Sprache - mit den damals im Tibet herrschenden Begebenheiten übereinstimmen können. 6.4.3 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Asylsuchenden hat nach Lehre und konstanter Praxis in einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen, wobei eine sorgfältige Abwägung zwischen den für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vorzunehmen ist (vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das SEM die konkreten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Heimatgegend (Gemeindehauptort, Tempel, geographische Angaben) und somit einen massgeblichen Teil des geprüften Wissens nicht tatsächlich evaluiert hat. Die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin fanden keinen Eingang in die konkrete Beurteilung ihres Länder- und Alltagswissens. Gerade weil die Beschwerdeführerin - entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht - nicht völlig unsubstantiierte und haltlose Angaben zu ihrer Herkunft aus Tibet gemacht hat, wäre eine bei der Gesamtwürdigung und Evaluation gebührende Berücksichtigung ihrer noch nicht beurteilten Angaben von Interesse und Bedeutung. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz vorliegend die Minimalanforderungen an die neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie im Sinne des zur Publikation vorgesehenen Leiturteils E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 nicht eingehalten. Nebst der Verletzung der Untersuchungspflicht und des Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. E. 4.2 und 4.3 dieses Entscheids) hat das SEM auch den Sachverhalt zumindest mit Bezug zu der von ihm angezweifelten Herkunftsangabe der Beschwerdeführerin nicht vollständig respektive richtig abgeklärt.
7. Nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne des zur Publikation vorgesehenen Leiturteils E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 - ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen.
8. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 29. Oktober 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'350.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'350.- (inklusive Auslagen) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: