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E-6961/2014

E-6961/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Juni 2012 und reiste über Nepal, wo er sich nach seiner Flucht während knapp drei Monaten aufgehalten haben will, und ihm unbekannte Länder am 10. September 2012 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung am 14. September 2012 sowie der einlässlichen Anhörung am 8. Mai 2014 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______, Provinz D._______, Tibet, wo er vor seiner Flucht zusammen mit seiner verwitweten Mutter und seinen zwei Brüdern gelebt habe. Seine Familie habe Handel betrieben. Er selbst habe sowohl bei Haushaltsarbeiten als auch im Handel geholfen. Die Schule habe er nur bis zur dritten Klasse besucht. Eines Tages habe ihm der Abt des Klosters E._______, ein Freund seiner Familie, erzählt, dass sich am 27. Mai 2012 erneut zwei ihrer tibetischen Mitbürger selbst verbrannt hätten. Zuvor habe ihm jeweils auch seine Mutter von ähnlichen Fällen von Selbstverbrennung berichtet. Der Abt des Klosters habe vorgeschlagen, aufgrund dieser jüngsten Ereignisse eine Erinnerungsdemonstration in C._______ durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich damit einverstanden erklärt, an dieser Demonstration, welche schlussendlich am 31. Mai 2012 stattgefunden habe und an der ungefähr 25 Personen mitgewirkt hätten, teilzunehmen. Während ein Teil der Demonstranten ein Erinnerungsgebet gesprochen habe, habe der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Abt des Klosters Flugblätter, die er am 30. Mai 2012 von diesem bekommen habe und auf denen vermerkt gewesen sei "Freiheit für Tibet", "Tibet gehört nicht den Chinesen" und "Wir wollen die ganze Freiheit", an den Hauswänden aufgehängt. Nach kurzer Zeit sei plötzlich die chinesische Polizei erschienen und habe angefangen, die am Gebet mitwirkenden Personen festzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, den Polizisten zu entkommen und in sein Dorf zu fliehen. Nachdem er seiner Mutter davon erzählt habe, habe diese gemeint, dass ihn die chinesische Polizei suchen und festnehmen werde, weshalb sie ihm zur Ausreise geraten habe. Er sei diesem Rat gefolgt und über F._______ und Dram aus Tibet ausgereist. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 - am 31. Oktober 2014 eröffnet - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei sie den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft zu machen, dass er in Tibet seine Hauptsozialisation erfahren habe. Folglich sei davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. So sei er im Rahmen der Prüfung seines Länderwissens nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zur Umgebung seines Heimatdorfes zu machen. Vielmehr habe er diese äusserst rudimentär beschrieben und lediglich angegeben, sie sei wüstenähnlich, es gebe Berge rundherum und es habe Nomaden und Personen, die Ackerbau betrieben. Auf die Frage, weshalb in einer wüstenähnlichen Landschaft Ackerbau betrieben werden könne, habe er keine Antwort gewusst. Ferner habe er angegeben, in seiner Familie sei die Ware, mit der sie gehandelt hätten, mit dem Auto transportiert worden. Darauf angesprochen, wieviel der Liter Benzin im Sommer 2012 gekostet habe, habe er geantwortet, nie ein Auto besessen, sondern dieses jeweils nur für die Einkäufe gemietet zu haben, weshalb er keine Ahnung vom Benzinpreis habe. Dem sei - so die Vorinstanz - entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer, selbst wenn das erwähnte Fahrzeug nur gemietet gewesen sei, hätte bekannt sein müssen, wieviel das Benzin gekostet habe, da auch ein gemietetes Fahrzeug getankt werden müsse. Auf viele Fragen, wie beispielsweise zum Preis eines Gyama Tsampa, zur chinesischen Verwaltung im Ort und zu den Steuern, habe der Beschwerdeführer überdies lediglich zur Antwort gegeben, dass er nichts darüber wisse, weil seine Mutter dies alles erledigt habe, nachdem sein Vater verstorben sei. Er habe nach Abschluss der Schule lediglich bei der Arbeit im Handel und insbesondere im Haushalt geholfen. Dazu sei - so die Vorinstanz - festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie eine [über 20] Jahre alte Person, welche ihr ganzes Leben in Tibet verbracht haben wolle, derart wenig über den Alltag in ihrem Heimatort wisse. Ausserdem sei es unlogisch, dass ein [über 20 Jahre alter] Mann in Tibet nicht mehr Verantwortung zu übernehmen habe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass jemand, der sein ganzes Leben in Tibet verbracht habe, zumindest über rudimentäre Chinesischkenntnisse verfüge. Dies treffe für den Beschwerdeführer indes nicht zu. Da - wie zuvor erwähnt - nicht nachvollziehbar sei, weshalb er in seinem Alter nicht mehr Verantwortung übernommen habe, vermöge seine Erklärung dafür, dass er keine grossen Kontakte nach Aussen habe pflegen müssen, nicht zu überzeugen. Auch habe der Beschwerdeführer selbst vorgetragen, dass er drei Jahre die Schule besucht habe und ab der dritten Klasse Chinesisch unterrichtet werde, um im Widerspruch dazu und ohne plausible Erklärung dafür anzugeben, dass er in der Schule nie Chinesisch gelernt habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch keinerlei Ausweispapiere zu den Akten gereicht, welche die behauptete Herkunft belegen könnten. Zudem habe er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt zu haben, um bei der einlässlichen Anhörung vorzutragen, dass er nicht wisse, ob er je solche Dokumente besessen habe, da sich sein Vater und nach dessen Tod seine Mutter um solche Dinge gekümmert hätten. Dies überzeuge nicht. Die Zweifel an der geltend gemachten Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Tibet würden überdies durch die äusserst rudimentäre und unsubstantiierte Schilderung seiner Asylgründe erhärtet. So mangle es seinen Verfolgungsvorbringen an Details. Zudem seien sie äussert ste-reotyp ausgefallen. Ferner erscheine die Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer auf einmal politisch aktiv geworden sei, nachdem er nach eigenen Angaben zuvor in seiner Freizeit meist zu Hause geblieben sei, ebenfalls sehr stereotyp. Eine persönliche Motivation für seine Aktion sei daraus nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft zu qualifizieren. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer mithin weder seine Hauptsozialisation in der Volksrepublik China noch seine Asylgründe glaubhaft machen können. Da er auch keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme die Vorinstanz in Anwendung von BVGE 2014/12 zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bestünden. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug mithin für zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei eine Herkunftsanalyse durch eine sachverständige Person (unabhängiger Tibet-Experte) anzuordnen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen; subeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass es nicht zutreffe, dass er die Angaben über seinen Heimatort gelernt habe. Alle seine Aussagen bezögen sich auf seine Erfahrungen, die er bis jetzt in seinem Leben gemacht habe. Überdies könnten Asylsuchende ohnehin nie im Voraus wissen, welche Fragen ihnen gestellt würden, weshalb das Auswendiglernen von Antworten nur beschränkt nützlich wäre. Auch habe er ausführlich und detailliert über seinen Alltag berichtet. Zum Vorhalt der Vor-instanz, er habe den Benzinpreis nicht gekannt, führte er aus, dass er das Auto, mit dem er die Ware transportiert habe, jeweils gemietet habe und nie habe tanken müssen, weshalb er den Preis für den Treibstoff nicht kennen könne. Zum Dorfleben trug er ferner vor, dass er bestätigen möchte, dass er sehr wenig über die chinesische Verwaltung und die Höhe der Steuern wisse, da sein Vater und nach dessen Tod seine Mutter diese Dinge immer erledigt hätten. Seine Aufgabe habe lediglich darin bestanden, beim Einpacken und Tragen der Ware zu helfen. Seine Mutter habe ihm aus ihm unbekannten Gründen nie viel Verantwortung übertragen. Bezüglich seiner Chinesischkenntnisse machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein Vater ihn nur bis zur dritten Klasse in die Schule geschickt habe, weil danach chinesisch unterrichtet werde und er diese Sprache nicht lernen sollte. Er sei somit insgesamt drei Jahre in die Schule gegangen. Chinesisch werde erst nach dem dritten oder anders gesagt im vierten Jahr unterrichtet. Dies habe er schon in den Befragungen so gemeint, sei aber - wie ihm jetzt klar geworden sei - missverstanden worden. Folglich habe er nie chinesisch gelernt. Dennoch verstehe er einige Wörter. Indes sei er nicht aufgefordert worden, die ihm bekannten Begriffe zu nennen. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe nur rudimentäre Landwirtschaftskenntnisse, werde von ihm nicht bestritten. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er vorwiegend Hausarbeiten verrichtet habe. Zum Vorhalt der fehlenden Identitätspapiere sei zu erwähnen, dass er nie gesagt habe, dass er nicht wisse, ob er überhaupt einen Ausweis besitze. Hier müsse ein Missverständnis vorliegen. Alles was mit Dokumenten und Papieren zu tun gehabt habe, sei aber Sache seines Vaters respektive seiner Mutter gewesen, weshalb er bis heute wenig davon verstehe. Seit seiner Flucht aus Tibet sei es zudem schwierig mit seiner Familie in Kontakt zu treten, ohne sie zu gefährden, da in Tibet sowohl die Telefone als auch die E-Mails überwacht würden. Da er nie Verantwortung für seine Familie habe übernehmen müssen und auch noch nie etwas mit den chinesischen Behörden zu tun gehabt habe, wisse er auch nicht, wo und wie er innert nützlicher Frist Ersatzpapiere beschaffen könne. Alleine aufgrund der Tatsache, dass er keine gültigen chinesischen Reisepapiere vorlegen könne, könne aber nicht darauf geschlossen werden, dass er in Indien oder Nepal sozialisiert worden sei. Mithin sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass er seine Hauptsozialisation nicht in der Volksrepublik China erfahren habe, weshalb zumindest seine Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe anerkannt werden müsse. So sei ihm denn auch nicht klar, wie die Vorinstanz seine Aussagen ohne Begutachtung durch einen unabhängigen Tibet-Experten, der die Situation in seiner Heimatregion kenne und sachlich beurteilen könne, einschätzen könne. Die Tibetisch-Dolmetscher während der beiden Interviews seien ihm jedenfalls nicht als Tibet-Experten, sondern als neutrale und unparteiische Personen vorgestellt worden. Aus diesem Grund ersuche er das Gericht, einen unabhängigen Experten beizuziehen, der ein linguistisches Gutachten und eine Herkunftsanalyse vornehmen möge. Zu seinen Asylvorbringen trug der Beschwerdeführer ferner vor, dass er seine Fluchtgründe immer der Wahrheit entsprechend wiedergegeben habe. Fälschlicherweise gehe die Vorinstanz nun von Widersprüchen aus. So habe er bereits anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, dass er in Tibet politisch aktiv gewesen sei und an einer Demonstration teilgenommen habe. Dass er den Punkt mit den Flugblättern erst bei der eingehenden Anhörung erwähnt habe, bedeute nicht, dass es nicht stattgefunden habe. Zudem sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass den Aussagen im Rahmen der Kurzbefragung angesichts ihres summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukomme und Widersprüche nur dann zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden dürften, wenn klare Aussagen in der Kurzbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen im Rahmen der eingehenden Anhörung diametral abweichen würden. Bei seinen Asylgründen gebe es keine solchen diametral abweichenden Vorbringen. D. In seiner Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Überdies hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz - unter ausdrücklichem Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 - zur Stellungnahme zur Beschwerde ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 führte die Vorinstanz mit Verweis auf E. 5.2.3.1 des zur Publikation vorgesehenen Urteils E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich unzulänglich anzusehen seien, weshalb keine weiteren fachlichen Abklärungen mehr notwendig seien. So habe er zu seiner Herkunft nahezu keine Angaben machen können, welche durch die Vorinstanz hätten überprüft werden können. In Bezug auf die Aspekte des täglichen Lebens (Umgang mit der Verwaltung, Bezahlung von Steuern, Benzinpreis) habe er darauf verwiesen, dass andere Personen aus seiner Familie die entsprechenden Aufgaben übernommen hätten und er selbst nichts damit zu tun gehabt habe, weshalb seine diesbezüglichen Angaben entsprechend unsubstantiiert gewesen seien. Dies erstaune insofern, als bei einem [über 20 Jahre alten] gesunden Mann davon ausgegangen werden dürfe, dass er eine gewisse Eigenverantwortung übernehme und nicht alles durch andere Familienmitglieder erledigen lasse. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sein Vater im Jahr 2009 verstorben sei. Ferner sei das vom Beschwerdeführer angegebene Heimatdorf, B._______, welches seinen Ausführungen zufolge in der Nähe von G._______ und C._______ liege, auf keiner der fünf konsultierten Landkarten von Tibet zu finden. Auch könne nirgends in dieser Region ein Bezirk mit Namen H._______ oder I._______ lokalisiert werden. Ein Dorf mit Namen H._______ gebe es östlich von Lhasa. Dies liege jedoch weit von der erwähnten Region entfernt. Auf den Karten seien zwar Ortschaften zu finden, welche entfernt an die Namen H._______, I._______ oder B._______ erinnerten. Dennoch könne nicht eindeutig davon ausgegangen werden, dass es sich um die erwähnten Ortschaften handle. Ausserdem habe der Beschwerdeführer angegeben, die genannten geographischen Bezeichnungen seien Bezirke, worauf erst recht keine der konsultierten Quellen hindeute. Im Übrigen könnten Ortschaftsangaben auch auswendig gelernt werden und stellten alleine ohnehin keinen genügenden Hinweis auf eine tatsächliche Herkunft aus Tibet dar. Schliesslich sei verschiedenen im Internet auffindbaren Zeitungsartikeln zu entnehmen, dass sich am 27. Mai 2012 - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - tatsächlich zwei Tibeter selbst verbrannt hätten. Indes deute die Tatsache, dass verschiedene (aus tibetischer Sicht) ausländische Medien darüber berichteten, darauf hin, dass das Wissen über dieses Ereignis keinen Beweis dafür darstelle, dass jemand tatsächlich in Tibet gelebt habe. G. Mit Replik vom 28. Juli 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. Juli 2015 Stellung. Er hielt fest, dass es für ihn nicht verständlich sei, wie ein Mensch beispielsweise über die Benzinpreise orientiert sein sollte, wenn er selbst kein Auto besitze oder diese Information für ihn nie relevant gewesen sei. Zur Eigenverantwortung, die er nach Ansicht der Vorinstanz mit [über 20] Jahren mitbringen sollte, trug er vor, dass man in Tibet nicht mit 18 Jahren, sondern erst wenn man verheiratet sei, volljährig sei. In sehr armen Verhältnissen würden zwar auch die Kinder in Tibet eine gewisse Verantwortung übernehmen und ihren Eltern helfen. Seine Familie lebe jedoch in finanziell normalen Verhältnissen, weshalb sich seine Eltern um alles gekümmert hätten. Ausserdem sei sein Bruder das älteste Kind der Familie gewesen, weshalb dieser einige Aufgaben übernommen habe. Bezüglich der Unauffindbarkeit seines Herkunftsortes auf einer Karte machte er ferner geltend, dass mit der chinesischen Besatzung Tibets und der fortschreitenden Sinisierung teilweise auch Ortschaften umbenannt worden seien, weshalb sein Dorf und die umliegenden Orte allenfalls neue, chinesische Namen hätten, was er aber nicht beurteilen könne, weil er kein Chinesisch könne. Die Ungenauigkeit seiner Angaben zu Zeit, Distanzen und Richtungen lasse sich damit erklären, dass solche Informationen in Tibet eher unwichtig seien. Häufig wüssten Tibeter nicht einmal ihr Geburtsdatum respektive ihren Hochzeitstag. Zur Berichterstattung über die zwei Selbstverbrennungen am 27. Mai 2012 in verschiedenen Medien sei überdies anzumerken, dass er damals keinen Zugang zu solchen Informationen gehabt habe. Er habe die Wahrheit gesagt und habe seine Vorbringen nicht auswendig gelernt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).

E. 4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissens-evaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch die jeweiligen Mitarbeitenden des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1). Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4). Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1).

E. 4.2 Im vorliegenden Verfahren kam die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien gänzlich unzulänglich, so dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedürfe. Dem ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zuzustimmen. So charakterisiert sich die Anhörung zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen des Beschwerdeführers dadurch, dass dieser weitgehend unsubstantiierte, unplausible und auch widersprüchliche Angaben gemacht hat. Bei einem Grossteil der Fragen - insbesondere bezüglich administrativen Angelegenheiten, wie Steuern oder Dokumentenbeschaffung - gab der Beschwerdeführer nämlich zu Protokoll, darüber nichts zu wissen, in der Regel mit der Begründung, dass sein Vater und nach dessen Tod seine Mutter diese Dinge besorgt hätten (vgl. A4/12, Rz. 1.06, 1.17.03, 1.17.05, 2.02, 6.01; A13/13, F6 ff., F12, F18). Während mit der Vorinstanz bereits bezweifelt werden muss, dass ein in Tibet lebender [über 20 Jahre alter] Mann derart von seinen Eltern abhängig ist, erscheint das vom Beschwerdeführer behauptete Unwissen in jedem Fall zu naiv und ignorant, als dass es glaubhaft wäre. Daran ändert auch nichts, dass er - wie von ihm in seiner Replik zur Erklärung angeführt - noch nicht verheiratet war. Selbst dort, wo er sich inhaltlich zu seinem Alltagsleben äusserte, fielen seine Darstellungen auffallend vage, unplausibel und widersprüchlich aus. So gab er anlässlich der Kurzbefragung noch zu Protokoll, seinen Eltern seit seinem neunten Lebensjahr im Handel behilflich gewesen zu sein (vgl. A4/12, Rz. 1.17.05). Zudem fügte er zu Beginn der einlässlichen Anhörung an, seinen Vater bis zu dessen Tod im Jahr 2009 jeweils bei seiner Tätigkeit als Händler unterstützt zu haben (vgl. A13/13, F9). Im Verlauf der Anhörung führte er dann im Widerspruch dazu aus, vorwiegend im Haushalt geholfen zu haben und seine Familie erst ein bis zwei Jahre vor seiner Ausreise, das heisst im Jahr 2010 oder 2011, im Handel unterstützt zu haben (vgl. A13/13, F23 f.). Weder auf Konfrontation im Rahmen der Befragung hin (vgl. A13/13, F25 ff.), noch auf Beschwerdeebene vermochte der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten auszuräumen. Überdies äusserte er sich auch widersprüchlich dazu, welche Art von Handel - Klein- oder Grosshandel (vgl. A4/12, Rz. 4.03; A13/13, F16) - seine Familie betrieb und welche Waren sie verkauften. So erklärte er anlässlich der Kurzbefragung noch, sie hätten mit allem Möglichen gehandelt und erwähnte neben (...) auch (...), während er bei der einlässlichen Anhörung nur noch von (...) berichtete (vgl. A4/12, Rz. 1.17.05; A13/13, F15). Seine wirr erscheinende Erklärung zum Widerspruch bezüglich der Grösse des Unternehmens seiner Familie überzeugt zudem nicht (vgl. A13/13, F74). Ferner erscheint die Angabe des Beschwerdeführers, seine Familie habe zwecks Einkauf der gehandelten Ware jeweils ein Auto gemietet, weshalb er den Benzinpreis nicht kenne (vgl. A4/12, Rz. 6.01), unplausibel. Selbst wenn sie tatsächlich jeweils ein Auto gemietet haben sollten, was im Tibetkontext nicht gerade naheliegend erscheint, hätte das Fahrzeug - wie von der Vorinstanz ausgeführt - getankt werden müssen, weshalb der Beschwerdeführer zumindest annähernd eine Ahnung vom Treibstoffpreis hätte haben müssen. Schliesslich äusserte sich der Beschwerdeführer auch zum Schulsystem in Tibet widersprüchlich. Während er anlässlich der Kurzbefragung noch angab, dass ab der dritten Klasse Chinesisch unterrichtet werde (vgl. A4/12, Rz. 1.17.04), führte er anlässlich der Anhörung und auf Beschwerdeebene aus, dass er diesbezüglich missverstanden worden sei und erst nach der dritten Klasse Chinesisch unterrichtet werde (vgl. A13/13, F80). Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht annähernd gelungen, das von ihm behauptete Alltagsleben in Tibet als Sohn einer Händlerfamilie glaubhaft darzustellen. Daran ändert auch nichts, dass er einige wenige Fragen - zum Kloster, das er besucht haben will (vgl. A4/12, Rz. 1.13; A13/13, F50 ff.), und zur Umgebung seines Heimatdorfes (vgl. A4/12, Rz. 1.07, 6.01; A13/13, F30 ff.) - inhaltlich plausibel beantworten konnte, blieben doch einerseits auch diese Antworten von geringer Substanz; andererseits beziehen sie sich auf Bereiche, die das Leben des Beschwerdeführers nur entfernter betreffen, weshalb sie eher auswendig gelernt werden können. Folglich vermögen sie die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der zentralen Aspekte seines Alltagslebens nicht umzustossen. Angesichts dieser gänzlichen Unplausibilität, Substanzarmut und Widersprüchlichkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz - in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung - zutreffenderweise davon ausgegangen, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den von der Vorinstanz als unzulänglich erachteten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alltags- und Länderwissen ist ferner festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen wiederholt damit konfrontierte, weshalb er nur so wenig Ahnung von zentralen Bereichen seines Lebens habe. Der Beschwerdeführer konnte dafür in der Regel keine plausible Erklärung geben (vgl. A4/12, Rz. 1.17.03, 2.02, 6.01; A13/13, F6 ff., F12 f., F29). Zudem wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auch auf die Widersprüche in den Darstellungen seines Alltagslebens hin (vgl. A4/12, Rz. 1.17.04, 6.01; A13/13, F12, F25 ff., F70 f., F74 ff.). Mithin wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im vorliegenden Verfahren sowieso nicht verletzt. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe bezüglich der vom Beschwerdeführer plausibel beantworteten Fragen in für das Gericht grundsätzlich nachvollziehbarer Weise darlegte, weshalb es gewisse dieser Antworten als unzulänglich erachte.

E. 5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in der Volksrepublik China seine Hauptsozialisation erfahren hat, weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass er über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. Mithin ist auch seinen Vorfluchtgründen, die - wie in der angefochtenen Verfügung überzeugend begründet - ohnehin stereotyp, unsubstanziiert und teilweise gar unplausibel ausgefallen sind, jegliche Grundlage entzogen.

E. 5.1 In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis bezüglich Tibet (basierend auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1) dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, nicht nur die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht werde, sondern vermutungsweise auch davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. So finde die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung zu seinem effektiven Status in den namhaften exiltibetischen Gemeinschaften - das heisst in Nepal respektive Indien -, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden (vgl. a.a.O., E. 5.9 f.).

E. 5.2 Wie einleitend ausgeführt, kommt das Gericht - zusammen mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er in der Volksrepublik China seine Hauptsozialisation erfahren hat (vgl. E. 4.2). Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in der exiltibetischen Diaspora, das heisst in Nepal oder Indien aufgewachsen ist beziehungsweise dort gelebt hat. Mithin wäre grundsätzlich der Frage nachzugehen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung nach Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG mit sich bringen würde, oder ob er über die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit verfügt, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich Indien oder Nepal zu prüfen wäre. Indes ist das Gericht wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben zum Ort seiner Hauptsozialisation seine wahre Herkunft verschleiert hat. Somit hat er seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen zu seinem tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

E. 6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine Vorbringen bezüglich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation sowie seine Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich vermag der Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen.

E. 8.3 In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).

E. 8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6961/2014 Urteil vom 4. September 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Juni 2012 und reiste über Nepal, wo er sich nach seiner Flucht während knapp drei Monaten aufgehalten haben will, und ihm unbekannte Länder am 10. September 2012 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung am 14. September 2012 sowie der einlässlichen Anhörung am 8. Mai 2014 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______, Provinz D._______, Tibet, wo er vor seiner Flucht zusammen mit seiner verwitweten Mutter und seinen zwei Brüdern gelebt habe. Seine Familie habe Handel betrieben. Er selbst habe sowohl bei Haushaltsarbeiten als auch im Handel geholfen. Die Schule habe er nur bis zur dritten Klasse besucht. Eines Tages habe ihm der Abt des Klosters E._______, ein Freund seiner Familie, erzählt, dass sich am 27. Mai 2012 erneut zwei ihrer tibetischen Mitbürger selbst verbrannt hätten. Zuvor habe ihm jeweils auch seine Mutter von ähnlichen Fällen von Selbstverbrennung berichtet. Der Abt des Klosters habe vorgeschlagen, aufgrund dieser jüngsten Ereignisse eine Erinnerungsdemonstration in C._______ durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich damit einverstanden erklärt, an dieser Demonstration, welche schlussendlich am 31. Mai 2012 stattgefunden habe und an der ungefähr 25 Personen mitgewirkt hätten, teilzunehmen. Während ein Teil der Demonstranten ein Erinnerungsgebet gesprochen habe, habe der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Abt des Klosters Flugblätter, die er am 30. Mai 2012 von diesem bekommen habe und auf denen vermerkt gewesen sei "Freiheit für Tibet", "Tibet gehört nicht den Chinesen" und "Wir wollen die ganze Freiheit", an den Hauswänden aufgehängt. Nach kurzer Zeit sei plötzlich die chinesische Polizei erschienen und habe angefangen, die am Gebet mitwirkenden Personen festzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, den Polizisten zu entkommen und in sein Dorf zu fliehen. Nachdem er seiner Mutter davon erzählt habe, habe diese gemeint, dass ihn die chinesische Polizei suchen und festnehmen werde, weshalb sie ihm zur Ausreise geraten habe. Er sei diesem Rat gefolgt und über F._______ und Dram aus Tibet ausgereist. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 - am 31. Oktober 2014 eröffnet - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei sie den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft zu machen, dass er in Tibet seine Hauptsozialisation erfahren habe. Folglich sei davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. So sei er im Rahmen der Prüfung seines Länderwissens nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zur Umgebung seines Heimatdorfes zu machen. Vielmehr habe er diese äusserst rudimentär beschrieben und lediglich angegeben, sie sei wüstenähnlich, es gebe Berge rundherum und es habe Nomaden und Personen, die Ackerbau betrieben. Auf die Frage, weshalb in einer wüstenähnlichen Landschaft Ackerbau betrieben werden könne, habe er keine Antwort gewusst. Ferner habe er angegeben, in seiner Familie sei die Ware, mit der sie gehandelt hätten, mit dem Auto transportiert worden. Darauf angesprochen, wieviel der Liter Benzin im Sommer 2012 gekostet habe, habe er geantwortet, nie ein Auto besessen, sondern dieses jeweils nur für die Einkäufe gemietet zu haben, weshalb er keine Ahnung vom Benzinpreis habe. Dem sei - so die Vorinstanz - entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer, selbst wenn das erwähnte Fahrzeug nur gemietet gewesen sei, hätte bekannt sein müssen, wieviel das Benzin gekostet habe, da auch ein gemietetes Fahrzeug getankt werden müsse. Auf viele Fragen, wie beispielsweise zum Preis eines Gyama Tsampa, zur chinesischen Verwaltung im Ort und zu den Steuern, habe der Beschwerdeführer überdies lediglich zur Antwort gegeben, dass er nichts darüber wisse, weil seine Mutter dies alles erledigt habe, nachdem sein Vater verstorben sei. Er habe nach Abschluss der Schule lediglich bei der Arbeit im Handel und insbesondere im Haushalt geholfen. Dazu sei - so die Vorinstanz - festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie eine [über 20] Jahre alte Person, welche ihr ganzes Leben in Tibet verbracht haben wolle, derart wenig über den Alltag in ihrem Heimatort wisse. Ausserdem sei es unlogisch, dass ein [über 20 Jahre alter] Mann in Tibet nicht mehr Verantwortung zu übernehmen habe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass jemand, der sein ganzes Leben in Tibet verbracht habe, zumindest über rudimentäre Chinesischkenntnisse verfüge. Dies treffe für den Beschwerdeführer indes nicht zu. Da - wie zuvor erwähnt - nicht nachvollziehbar sei, weshalb er in seinem Alter nicht mehr Verantwortung übernommen habe, vermöge seine Erklärung dafür, dass er keine grossen Kontakte nach Aussen habe pflegen müssen, nicht zu überzeugen. Auch habe der Beschwerdeführer selbst vorgetragen, dass er drei Jahre die Schule besucht habe und ab der dritten Klasse Chinesisch unterrichtet werde, um im Widerspruch dazu und ohne plausible Erklärung dafür anzugeben, dass er in der Schule nie Chinesisch gelernt habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch keinerlei Ausweispapiere zu den Akten gereicht, welche die behauptete Herkunft belegen könnten. Zudem habe er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt zu haben, um bei der einlässlichen Anhörung vorzutragen, dass er nicht wisse, ob er je solche Dokumente besessen habe, da sich sein Vater und nach dessen Tod seine Mutter um solche Dinge gekümmert hätten. Dies überzeuge nicht. Die Zweifel an der geltend gemachten Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Tibet würden überdies durch die äusserst rudimentäre und unsubstantiierte Schilderung seiner Asylgründe erhärtet. So mangle es seinen Verfolgungsvorbringen an Details. Zudem seien sie äussert ste-reotyp ausgefallen. Ferner erscheine die Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer auf einmal politisch aktiv geworden sei, nachdem er nach eigenen Angaben zuvor in seiner Freizeit meist zu Hause geblieben sei, ebenfalls sehr stereotyp. Eine persönliche Motivation für seine Aktion sei daraus nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft zu qualifizieren. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer mithin weder seine Hauptsozialisation in der Volksrepublik China noch seine Asylgründe glaubhaft machen können. Da er auch keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme die Vorinstanz in Anwendung von BVGE 2014/12 zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bestünden. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug mithin für zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei eine Herkunftsanalyse durch eine sachverständige Person (unabhängiger Tibet-Experte) anzuordnen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen; subeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass es nicht zutreffe, dass er die Angaben über seinen Heimatort gelernt habe. Alle seine Aussagen bezögen sich auf seine Erfahrungen, die er bis jetzt in seinem Leben gemacht habe. Überdies könnten Asylsuchende ohnehin nie im Voraus wissen, welche Fragen ihnen gestellt würden, weshalb das Auswendiglernen von Antworten nur beschränkt nützlich wäre. Auch habe er ausführlich und detailliert über seinen Alltag berichtet. Zum Vorhalt der Vor-instanz, er habe den Benzinpreis nicht gekannt, führte er aus, dass er das Auto, mit dem er die Ware transportiert habe, jeweils gemietet habe und nie habe tanken müssen, weshalb er den Preis für den Treibstoff nicht kennen könne. Zum Dorfleben trug er ferner vor, dass er bestätigen möchte, dass er sehr wenig über die chinesische Verwaltung und die Höhe der Steuern wisse, da sein Vater und nach dessen Tod seine Mutter diese Dinge immer erledigt hätten. Seine Aufgabe habe lediglich darin bestanden, beim Einpacken und Tragen der Ware zu helfen. Seine Mutter habe ihm aus ihm unbekannten Gründen nie viel Verantwortung übertragen. Bezüglich seiner Chinesischkenntnisse machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein Vater ihn nur bis zur dritten Klasse in die Schule geschickt habe, weil danach chinesisch unterrichtet werde und er diese Sprache nicht lernen sollte. Er sei somit insgesamt drei Jahre in die Schule gegangen. Chinesisch werde erst nach dem dritten oder anders gesagt im vierten Jahr unterrichtet. Dies habe er schon in den Befragungen so gemeint, sei aber - wie ihm jetzt klar geworden sei - missverstanden worden. Folglich habe er nie chinesisch gelernt. Dennoch verstehe er einige Wörter. Indes sei er nicht aufgefordert worden, die ihm bekannten Begriffe zu nennen. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe nur rudimentäre Landwirtschaftskenntnisse, werde von ihm nicht bestritten. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er vorwiegend Hausarbeiten verrichtet habe. Zum Vorhalt der fehlenden Identitätspapiere sei zu erwähnen, dass er nie gesagt habe, dass er nicht wisse, ob er überhaupt einen Ausweis besitze. Hier müsse ein Missverständnis vorliegen. Alles was mit Dokumenten und Papieren zu tun gehabt habe, sei aber Sache seines Vaters respektive seiner Mutter gewesen, weshalb er bis heute wenig davon verstehe. Seit seiner Flucht aus Tibet sei es zudem schwierig mit seiner Familie in Kontakt zu treten, ohne sie zu gefährden, da in Tibet sowohl die Telefone als auch die E-Mails überwacht würden. Da er nie Verantwortung für seine Familie habe übernehmen müssen und auch noch nie etwas mit den chinesischen Behörden zu tun gehabt habe, wisse er auch nicht, wo und wie er innert nützlicher Frist Ersatzpapiere beschaffen könne. Alleine aufgrund der Tatsache, dass er keine gültigen chinesischen Reisepapiere vorlegen könne, könne aber nicht darauf geschlossen werden, dass er in Indien oder Nepal sozialisiert worden sei. Mithin sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass er seine Hauptsozialisation nicht in der Volksrepublik China erfahren habe, weshalb zumindest seine Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe anerkannt werden müsse. So sei ihm denn auch nicht klar, wie die Vorinstanz seine Aussagen ohne Begutachtung durch einen unabhängigen Tibet-Experten, der die Situation in seiner Heimatregion kenne und sachlich beurteilen könne, einschätzen könne. Die Tibetisch-Dolmetscher während der beiden Interviews seien ihm jedenfalls nicht als Tibet-Experten, sondern als neutrale und unparteiische Personen vorgestellt worden. Aus diesem Grund ersuche er das Gericht, einen unabhängigen Experten beizuziehen, der ein linguistisches Gutachten und eine Herkunftsanalyse vornehmen möge. Zu seinen Asylvorbringen trug der Beschwerdeführer ferner vor, dass er seine Fluchtgründe immer der Wahrheit entsprechend wiedergegeben habe. Fälschlicherweise gehe die Vorinstanz nun von Widersprüchen aus. So habe er bereits anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, dass er in Tibet politisch aktiv gewesen sei und an einer Demonstration teilgenommen habe. Dass er den Punkt mit den Flugblättern erst bei der eingehenden Anhörung erwähnt habe, bedeute nicht, dass es nicht stattgefunden habe. Zudem sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass den Aussagen im Rahmen der Kurzbefragung angesichts ihres summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukomme und Widersprüche nur dann zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden dürften, wenn klare Aussagen in der Kurzbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen im Rahmen der eingehenden Anhörung diametral abweichen würden. Bei seinen Asylgründen gebe es keine solchen diametral abweichenden Vorbringen. D. In seiner Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Überdies hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz - unter ausdrücklichem Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 - zur Stellungnahme zur Beschwerde ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 führte die Vorinstanz mit Verweis auf E. 5.2.3.1 des zur Publikation vorgesehenen Urteils E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich unzulänglich anzusehen seien, weshalb keine weiteren fachlichen Abklärungen mehr notwendig seien. So habe er zu seiner Herkunft nahezu keine Angaben machen können, welche durch die Vorinstanz hätten überprüft werden können. In Bezug auf die Aspekte des täglichen Lebens (Umgang mit der Verwaltung, Bezahlung von Steuern, Benzinpreis) habe er darauf verwiesen, dass andere Personen aus seiner Familie die entsprechenden Aufgaben übernommen hätten und er selbst nichts damit zu tun gehabt habe, weshalb seine diesbezüglichen Angaben entsprechend unsubstantiiert gewesen seien. Dies erstaune insofern, als bei einem [über 20 Jahre alten] gesunden Mann davon ausgegangen werden dürfe, dass er eine gewisse Eigenverantwortung übernehme und nicht alles durch andere Familienmitglieder erledigen lasse. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sein Vater im Jahr 2009 verstorben sei. Ferner sei das vom Beschwerdeführer angegebene Heimatdorf, B._______, welches seinen Ausführungen zufolge in der Nähe von G._______ und C._______ liege, auf keiner der fünf konsultierten Landkarten von Tibet zu finden. Auch könne nirgends in dieser Region ein Bezirk mit Namen H._______ oder I._______ lokalisiert werden. Ein Dorf mit Namen H._______ gebe es östlich von Lhasa. Dies liege jedoch weit von der erwähnten Region entfernt. Auf den Karten seien zwar Ortschaften zu finden, welche entfernt an die Namen H._______, I._______ oder B._______ erinnerten. Dennoch könne nicht eindeutig davon ausgegangen werden, dass es sich um die erwähnten Ortschaften handle. Ausserdem habe der Beschwerdeführer angegeben, die genannten geographischen Bezeichnungen seien Bezirke, worauf erst recht keine der konsultierten Quellen hindeute. Im Übrigen könnten Ortschaftsangaben auch auswendig gelernt werden und stellten alleine ohnehin keinen genügenden Hinweis auf eine tatsächliche Herkunft aus Tibet dar. Schliesslich sei verschiedenen im Internet auffindbaren Zeitungsartikeln zu entnehmen, dass sich am 27. Mai 2012 - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - tatsächlich zwei Tibeter selbst verbrannt hätten. Indes deute die Tatsache, dass verschiedene (aus tibetischer Sicht) ausländische Medien darüber berichteten, darauf hin, dass das Wissen über dieses Ereignis keinen Beweis dafür darstelle, dass jemand tatsächlich in Tibet gelebt habe. G. Mit Replik vom 28. Juli 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. Juli 2015 Stellung. Er hielt fest, dass es für ihn nicht verständlich sei, wie ein Mensch beispielsweise über die Benzinpreise orientiert sein sollte, wenn er selbst kein Auto besitze oder diese Information für ihn nie relevant gewesen sei. Zur Eigenverantwortung, die er nach Ansicht der Vorinstanz mit [über 20] Jahren mitbringen sollte, trug er vor, dass man in Tibet nicht mit 18 Jahren, sondern erst wenn man verheiratet sei, volljährig sei. In sehr armen Verhältnissen würden zwar auch die Kinder in Tibet eine gewisse Verantwortung übernehmen und ihren Eltern helfen. Seine Familie lebe jedoch in finanziell normalen Verhältnissen, weshalb sich seine Eltern um alles gekümmert hätten. Ausserdem sei sein Bruder das älteste Kind der Familie gewesen, weshalb dieser einige Aufgaben übernommen habe. Bezüglich der Unauffindbarkeit seines Herkunftsortes auf einer Karte machte er ferner geltend, dass mit der chinesischen Besatzung Tibets und der fortschreitenden Sinisierung teilweise auch Ortschaften umbenannt worden seien, weshalb sein Dorf und die umliegenden Orte allenfalls neue, chinesische Namen hätten, was er aber nicht beurteilen könne, weil er kein Chinesisch könne. Die Ungenauigkeit seiner Angaben zu Zeit, Distanzen und Richtungen lasse sich damit erklären, dass solche Informationen in Tibet eher unwichtig seien. Häufig wüssten Tibeter nicht einmal ihr Geburtsdatum respektive ihren Hochzeitstag. Zur Berichterstattung über die zwei Selbstverbrennungen am 27. Mai 2012 in verschiedenen Medien sei überdies anzumerken, dass er damals keinen Zugang zu solchen Informationen gehabt habe. Er habe die Wahrheit gesagt und habe seine Vorbringen nicht auswendig gelernt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissens-evaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch die jeweiligen Mitarbeitenden des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1). Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4). Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1). 4.2 Im vorliegenden Verfahren kam die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien gänzlich unzulänglich, so dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedürfe. Dem ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zuzustimmen. So charakterisiert sich die Anhörung zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen des Beschwerdeführers dadurch, dass dieser weitgehend unsubstantiierte, unplausible und auch widersprüchliche Angaben gemacht hat. Bei einem Grossteil der Fragen - insbesondere bezüglich administrativen Angelegenheiten, wie Steuern oder Dokumentenbeschaffung - gab der Beschwerdeführer nämlich zu Protokoll, darüber nichts zu wissen, in der Regel mit der Begründung, dass sein Vater und nach dessen Tod seine Mutter diese Dinge besorgt hätten (vgl. A4/12, Rz. 1.06, 1.17.03, 1.17.05, 2.02, 6.01; A13/13, F6 ff., F12, F18). Während mit der Vorinstanz bereits bezweifelt werden muss, dass ein in Tibet lebender [über 20 Jahre alter] Mann derart von seinen Eltern abhängig ist, erscheint das vom Beschwerdeführer behauptete Unwissen in jedem Fall zu naiv und ignorant, als dass es glaubhaft wäre. Daran ändert auch nichts, dass er - wie von ihm in seiner Replik zur Erklärung angeführt - noch nicht verheiratet war. Selbst dort, wo er sich inhaltlich zu seinem Alltagsleben äusserte, fielen seine Darstellungen auffallend vage, unplausibel und widersprüchlich aus. So gab er anlässlich der Kurzbefragung noch zu Protokoll, seinen Eltern seit seinem neunten Lebensjahr im Handel behilflich gewesen zu sein (vgl. A4/12, Rz. 1.17.05). Zudem fügte er zu Beginn der einlässlichen Anhörung an, seinen Vater bis zu dessen Tod im Jahr 2009 jeweils bei seiner Tätigkeit als Händler unterstützt zu haben (vgl. A13/13, F9). Im Verlauf der Anhörung führte er dann im Widerspruch dazu aus, vorwiegend im Haushalt geholfen zu haben und seine Familie erst ein bis zwei Jahre vor seiner Ausreise, das heisst im Jahr 2010 oder 2011, im Handel unterstützt zu haben (vgl. A13/13, F23 f.). Weder auf Konfrontation im Rahmen der Befragung hin (vgl. A13/13, F25 ff.), noch auf Beschwerdeebene vermochte der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten auszuräumen. Überdies äusserte er sich auch widersprüchlich dazu, welche Art von Handel - Klein- oder Grosshandel (vgl. A4/12, Rz. 4.03; A13/13, F16) - seine Familie betrieb und welche Waren sie verkauften. So erklärte er anlässlich der Kurzbefragung noch, sie hätten mit allem Möglichen gehandelt und erwähnte neben (...) auch (...), während er bei der einlässlichen Anhörung nur noch von (...) berichtete (vgl. A4/12, Rz. 1.17.05; A13/13, F15). Seine wirr erscheinende Erklärung zum Widerspruch bezüglich der Grösse des Unternehmens seiner Familie überzeugt zudem nicht (vgl. A13/13, F74). Ferner erscheint die Angabe des Beschwerdeführers, seine Familie habe zwecks Einkauf der gehandelten Ware jeweils ein Auto gemietet, weshalb er den Benzinpreis nicht kenne (vgl. A4/12, Rz. 6.01), unplausibel. Selbst wenn sie tatsächlich jeweils ein Auto gemietet haben sollten, was im Tibetkontext nicht gerade naheliegend erscheint, hätte das Fahrzeug - wie von der Vorinstanz ausgeführt - getankt werden müssen, weshalb der Beschwerdeführer zumindest annähernd eine Ahnung vom Treibstoffpreis hätte haben müssen. Schliesslich äusserte sich der Beschwerdeführer auch zum Schulsystem in Tibet widersprüchlich. Während er anlässlich der Kurzbefragung noch angab, dass ab der dritten Klasse Chinesisch unterrichtet werde (vgl. A4/12, Rz. 1.17.04), führte er anlässlich der Anhörung und auf Beschwerdeebene aus, dass er diesbezüglich missverstanden worden sei und erst nach der dritten Klasse Chinesisch unterrichtet werde (vgl. A13/13, F80). Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht annähernd gelungen, das von ihm behauptete Alltagsleben in Tibet als Sohn einer Händlerfamilie glaubhaft darzustellen. Daran ändert auch nichts, dass er einige wenige Fragen - zum Kloster, das er besucht haben will (vgl. A4/12, Rz. 1.13; A13/13, F50 ff.), und zur Umgebung seines Heimatdorfes (vgl. A4/12, Rz. 1.07, 6.01; A13/13, F30 ff.) - inhaltlich plausibel beantworten konnte, blieben doch einerseits auch diese Antworten von geringer Substanz; andererseits beziehen sie sich auf Bereiche, die das Leben des Beschwerdeführers nur entfernter betreffen, weshalb sie eher auswendig gelernt werden können. Folglich vermögen sie die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der zentralen Aspekte seines Alltagslebens nicht umzustossen. Angesichts dieser gänzlichen Unplausibilität, Substanzarmut und Widersprüchlichkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz - in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung - zutreffenderweise davon ausgegangen, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den von der Vorinstanz als unzulänglich erachteten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alltags- und Länderwissen ist ferner festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen wiederholt damit konfrontierte, weshalb er nur so wenig Ahnung von zentralen Bereichen seines Lebens habe. Der Beschwerdeführer konnte dafür in der Regel keine plausible Erklärung geben (vgl. A4/12, Rz. 1.17.03, 2.02, 6.01; A13/13, F6 ff., F12 f., F29). Zudem wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auch auf die Widersprüche in den Darstellungen seines Alltagslebens hin (vgl. A4/12, Rz. 1.17.04, 6.01; A13/13, F12, F25 ff., F70 f., F74 ff.). Mithin wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im vorliegenden Verfahren sowieso nicht verletzt. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe bezüglich der vom Beschwerdeführer plausibel beantworteten Fragen in für das Gericht grundsätzlich nachvollziehbarer Weise darlegte, weshalb es gewisse dieser Antworten als unzulänglich erachte. 5. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in der Volksrepublik China seine Hauptsozialisation erfahren hat, weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass er über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. Mithin ist auch seinen Vorfluchtgründen, die - wie in der angefochtenen Verfügung überzeugend begründet - ohnehin stereotyp, unsubstanziiert und teilweise gar unplausibel ausgefallen sind, jegliche Grundlage entzogen. 5.1 In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis bezüglich Tibet (basierend auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1) dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, nicht nur die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht werde, sondern vermutungsweise auch davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. So finde die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung zu seinem effektiven Status in den namhaften exiltibetischen Gemeinschaften - das heisst in Nepal respektive Indien -, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden (vgl. a.a.O., E. 5.9 f.). 5.2 Wie einleitend ausgeführt, kommt das Gericht - zusammen mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er in der Volksrepublik China seine Hauptsozialisation erfahren hat (vgl. E. 4.2). Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in der exiltibetischen Diaspora, das heisst in Nepal oder Indien aufgewachsen ist beziehungsweise dort gelebt hat. Mithin wäre grundsätzlich der Frage nachzugehen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung nach Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG mit sich bringen würde, oder ob er über die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit verfügt, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich Indien oder Nepal zu prüfen wäre. Indes ist das Gericht wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben zum Ort seiner Hauptsozialisation seine wahre Herkunft verschleiert hat. Somit hat er seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen zu seinem tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine Vorbringen bezüglich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation sowie seine Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich vermag der Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen. 8.3 In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer