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E-6952/2006

E-6952/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-03-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. März 1998 und gelangte über den Iran und die Türkei am 9. Oktober 1998 in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle in Genf um Asyl nachsuchte. Am 27. Oktober 1998 wurde er im Transitzentrum Altstätten summarisch zu seinem Reiseweg und den Ausreisegründen befragt. Am 19. Januar 1999 wurde er von den zuständigen kantonalen Behörden ausführlich zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem 1. April 1994 Mitglied der kommunistischen Arbeiterpartei des Iraks und habe in der Parteiorganisation mitgewirkt, Anlässe organisiert und in seinem eigenen Fotogeschäft für die Partei Drucksachen und Kopien erstellt. Seine beiden Brüder B._______ und C._______ seien ebenfalls für die Partei aktiv gewesen. Im Dezember 1997 habe B._______ in einem Theaterstück mitgewirkt, welches den Unterschied zwischen der islamischen und christlichen Religion, die Menschenrechte und die Emanzipation der Frauen thematisiert habe. Daraufhin habe die islamische Bewegung einen Haftbefehl gegen B._______ veröffentlicht. Am 10. Januar 1998 habe der Beschwerdeführer von F._______, einem Führer der Partei, drei Fotos erhalten, auf welchen vier von den Islamisten umgebrachte Personen abgebildet gewesen und die Islamisten für ihre Ermordung verantwortlich gemacht worden seien. Man habe ihn beauftragt, diese Fotos zu vergrössern und davon je fünfhundert Exemplare zu drucken. Am 25. Januar 1998 habe D._______, der Vorsitzende des Organisationskomitees, zehn Parteianhänger beauftragt, diese Fotos zu verteilen. Damit habe man die Bevölkerung auf die terroristischen Aktionen der Islamisten aufmerksam machen wollen. Bei einer dieser zehn Personen habe es sich jedoch um eine von den Islamisten eingeschleuste Person gehandelt, welche die Fotos dem Vorsitzenden der islamischen Bewegung übergeben habe. Am 27. Januar 1998 sei D._______ von den Islamisten festgenommen worden, was der Beschwerdeführer von F._______ noch am gleichen Tag erfahren habe. Am 15. Februar 1998 habe die Partei die Leiche von D._______ in (...), 40 km von Suleimaniya entfernt, gefunden. Da während dieser Zeit weitere fünf Mitglieder der kommunistischen Partei terrorisiert worden seien, hätten er und seine beiden Brüder B._______ und C._______, welche ebenfalls für die Partei politisch aktiv seien, das Haus nicht mehr verlassen können. Am 25. Februar 1998 hätten die Islamisten einen Anschlag auf sein Haus verübt, wobei sein Bruder B._______ ums Leben gekommen und C._______ sowie die Schwester E._______ verletzt worden seien. C._______ sei seither schwer behindert. Er selbst habe sich rechtzeitig in Sicherheit bringen können und sei zu seinem Onkel nach (...) geflohen. Die in Suleimaniya herrschende Patriotische Union Kurdistans (PUK) hätte ihn gegen die Übergriffe der Islamisten nicht schützen können. Deshalb habe die Partei ihm zur Ausreise geraten. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel zu den Akten, darunter Bestätigungen der Worker-communist Party of Iraq (WCPI) in der Schweiz vom 8. Februar 1999 und 13. März 1999, eine Bestätigung der International Federation of Iraqi Refugees in Helsinki vom 21. Juni 1999, Identitätspapiere von seinen Eltern und von sich selbst, eine Bestätigung der kommunistischen Arbeiterpartei des Iraks vom 1. Dezember 1998, einen Mitgliederausweis der Iraqi Worker Communist Partei, verschiedene Fotos betreffend den Anschlag auf seine Familie und die Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz, einen "Haftbefehl" der Islamisten vom 8. März 1998, Telefaxkopien von Publikationen, welche er vervielfältigt habe, eine Todesbescheinigung betreffend den Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2000, einen Brief des Bruders (ohne Datum). B. Am 23. Januar 2001 hörte das BFF den Beschwerdeführer ergänzend an. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die früheren Vorbringen und erklärte, er und seine Brüder hätten nach der Festnahme von D._______ ein weiteres Problem gehabt, weil der Bruder C._______ im Dezember 1997 ein Büchlein antiislamischen Inhalts herausgegeben habe. In der Folge sei von den Islamisten eine Fatwa gegen den Herausgeber und den Autoren erlassen worden. D._______ habe davon gewusst. Er selbst habe 750 Exemplare davon gedruckt und eine Kopie davon zu den Akten gereicht. Nach der Festnahme von D._______ seien fünf weitere Parteimitglieder umgebracht worden. Zudem sei bekannt geworden, dass er und sein Bruder das besagte antiislamische Büchlein herausgegeben hätten. Mit dem Tod von D._______ und den fünf weiteren Parteimitgliedern sei klar gewesen, dass auch er und seine Brüder gefährdet seien. Sie hätten sich daraufhin versteckt, seien jedoch einige Tage vor dem 25. Februar 1998 nach Hause zurückgekehrt, um sich dort noch einmal mit der Familie zu treffen, bevor er mit seinen Brüdern C._______ und B._______ zusammen das Land habe verlassen wollen. Sie hätten damals bereits Kontakt mit dem Schlepper gehabt. Die Ausreise der beiden Brüder sei durch den Angriff der Islamisten vom 25. Februar 1998 verhindert worden. Im Januar 1999 habe ihm sein Bruder geschrieben, dass sein Vater von der PUK aufgefordert worden sei, 250'000 irakische Dinar Schutzgeld zu bezahlen. C. Am 13. September 2001 wurde der Beschwerdeführer Vater eines Kindes, welches aus der Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin entstammt. D. Mit Verfügung vom 28. November 2001 verneinte das BFF die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug in den kurdisch kontrollierten Teil des Nordirak als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführer seien unglaubhaft, weil sie Widersprüche enthielten, tatsachenwidrig, nicht nachvollziehbar und zu wenig differenziert seien. Auf die Begründung des Entscheides wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2001 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer mittels seiner damaligen Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben und beantragen, es sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks ergänzender Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Weiter wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei Einsicht in seine Asylakten unter Einschluss der eigenen Eingaben und eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Des weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2002 verwies die ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in den Endentscheid und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertretung Einsicht in die Akten A5/1, A6/1, A8/2, A10/3, A11/2 und A24/3 gewährt. Das Gesuch um Einsicht in die Akten A27/2, A28/1 und A37/1 wurde abgewiesen. Der Rechtsvertretung wurde eine Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung und einer Fürsorgebestätigung gewährt. G. Mit Eingabe vom 5. Februar 2002 wurde die Fürsorgebestätigung eingereicht und an den Vorbringen in der Beschwerdeschrift festgehalten. H. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. April 2002 die Abweisung der Beschwerde. I. Am (...) anerkannte der Beschwerdeführer sein Kind und heiratete gleichzeitig dessen Mutter. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom Kanton (...) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am (...) erfolgte die gerichtliche Trennung des Beschwerdeführers. Das Kind wurde unter die Obhut der Mutter gestellt. (...). Am (...) verstarb die Ehefrau des Beschwerdeführers. In der Folge verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. November 2006 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und verfügte dessen Wegweisung, stellte jedoch fest, dass diese wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werde und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. November 2006 beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Abteilung III) vom 19. November 2007 abgewiesen. J. Mit Verfügung vom 8. November 2006 ersuchte die ARK den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er angesichts der gewährten vorläufigen Aufnahme an seiner Beschwerde im Asylpunkt und bezüglich Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft festhalten wolle. K. Mit Eingabe vom 17. November 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter an seinen Begehren festhalten. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. L. Mit Verfügung vom 21. November 2006 wies die ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und verwies das erneut gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten in den Endentscheid. M. Am 6. März 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 30. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) wie auch das revidierte Asylgesetz (Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG) sind anwendbar.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263, Nr. 28 E. 3a S. 270).

E. 4.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe:

E. 4.1.1 So habe er in der Empfangsstelle geschildert, er habe von den drei erhaltenen Fotos von Märtyrern 500 vergrösserte Exemplare gedruckt, bei der Anhörung durch das BFF habe er jedoch vorgebracht, insgesamt 1500 Exemplare hergestellt zu haben.

E. 4.1.2 Sodann habe er sich bezüglich der Weitergabe dieser Vergösserungen widersprochen, indem er in der Empfangsstelle erklärt habe, er habe die Fotos von F._______ erhalten, habe die Exemplare dann hergestellt und diese wieder dem besagten F._______ gegeben. Am 25. Januar 1998 habe dann D._______ die Vergrösserungen erhalten. Beim BFF habe er demgegenüber zuerst geschildert, er habe diese Exemplare am 15. Januar 1998 in Anwesenheit von F._______ dem Abdulrahmen Hamarahim übergeben, auf die Frage, ob D._______ am selben Tag in sein Geschäft gekommen sei, habe er geantwortet, er sei nicht sicher und könne sich nicht mehr erinnern. Bei der Rückübersetzung habe er dann erklärt, er habe diese Dokumente Bahaaddin Ahmed gegeben, dieser habe sie weiter an D._______ geleitet. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bezüglich dieses kernhaften Elementes seines Asylantrages stimmige Aussagen mache.

E. 4.1.3 Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er befürchte auch Verfolgungsmassnahmen seitens der Islamisten, weil er eine den Koran betreffende kritische Schrift seines Bruders gedruckt habe. Beim BFF habe er hierzu geltend gemacht, es sei eine Fatwa erlassen worden, wonach der Herausgeber und der Drucker getötet werden sollten. Später, auf die Frage, warum sein Bruder im Irak geblieben sei, wenn eine Fatwa gegen ihn ausgesprochen worden sei, habe er geantwortet, es sei gegen den Bruder keine Fatwa ausgesprochen worden. Ein drittes Mal auf die Fatwa angesprochen, habe er diese wieder bestätigt.

E. 4.1.4 An der Anhörung beim BFF habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe sich nach der Entführung von D._______ versteckt; er sei etwa eine Woche zu Hause gewesen, dann sei er zu seinem Onkel im Quartier (...) gegangen. An der Empfangsstelle habe er demgegenüber erklärt, er habe als Folge der Ermordung von D._______ nicht mehr aus dem Haus gehen können.

E. 4.1.5 Sodann habe er an der kantonalen Anhörung die Frage, ob er nicht zur PUK habe gehen können, damit diese ihn vor den Islamisten schütze, verneint und erklärt, diese könne und wolle ihn nicht schützen. Demgegenüber habe er an der Anhörung beim BFF gesagt, die Polizei sei nach dem angeblichen Überfall der Terroristen am 25. Februar 1998 gekommen, habe das Haus angeschaut und nichts gemacht.

E. 4.1.6 Ferner habe er an der kantonalen Anhörung geltend gemacht, die PUK habe 100'000 Dinar von seinem Vater beschlagnahmt, weil sie eine reiche Familie seien. Beim BFF habe er dagegen vorgebracht, die PUK habe seinen Vater aufgefordert, 250'000 Dinar zu bezahlen.

E. 4.1.7 Schliesslich habe der Beschwerdeführer zwar für die kommunistische Arbeiterpartei Iraks aktiv gewesen sein wollen, indessen habe er grundsätzliche Fragen zu dieser Partei nicht beantworten können.

E. 4.1.8 Bezüglich des eingereichten Haftbefehls der Islamisten sei festzuhalten, dass dieses Dokument grundsätzlich unbestimmter Authentizität sei und aus ihm keine Beweiskraft abgeleitet werden könne.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird vorerst auf die protokollierten Anhörungen verwiesen. Ergänzend wird deponiert, dass nach der Entführung von D._______, die einige Tage nach der Sitzung vom 25. Januar 1998 zur Organisation der Verteilung der Bilder stattgefunden habe, sich alle Teilnehmer dieser Sitzung zurückgemeldet hätten, ausser G._______, auf welchen deshalb der Verdacht des Verrats gefallen sei. F._______ habe daraufhin dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern geraten, sich zu verstecken, da einerseits die Gefahr bestünde, dass C._______ als Verfasser der Kritikschrift über den Koran vom Dezember 1997 erkannt würde, andererseits würden alle Beteiligten der WCPI, die mit der Verteilung der Bilder etwas zu tun gehabt hätten, in grosser Gefahr schweben. Die Brüder des Beschwerdeführers hätten sich noch gleichentags bei einer Tante in (...) versteckt, der Beschwerdeführer sei vorerst zu Hause geblieben, bis er erfahren habe, dass fünf Mitglieder der WCPI, welche mit der Verteilung der Bilder zu tun gehabt hätten, bei sich zu Hause von Islamisten aufgesucht und mitgenommen worden seien. Daraufhin habe er sich entschlossen zu seinem Onkel nach (...) zu gehen und sich dort zu verstecken. Nachdem etwa am 15. Februar 1998 die Leiche von D._______ gefunden worden sei, habe der Beschwerdeführer mit seinen Brüdern die Flucht aus dem Irak beschlossen und einen Schlepper organisiert. Am 25. Februar 1998 als sie nach Hause gekommen seien, um sich von der Familie zu verabschieden, sei der Anschlag auf ihr Haus geschehen. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht zum Onkel gelungen, wo er dann erfahren habe, dass ein Bruder gestorben, der andere sowie seine Schwester verletzt worden seien. Da sein Bruder nicht mehr reisefähig gewesen sei, habe er allein seine Heimat verlassen. Im Jahre 1999 habe er von seinem Bruder einen Brief bekommen, in welchem ihm dieser mitgeteilt habe, dass die PUK von seinem Vater 250'000 Dinar Schutzgeld gefordert habe. Als der Vater nicht gezahlt habe, habe die PUK 100'000 Dinar Schutzgeld beschlagnahmt. Zudem habe der Beschwerdeführer telefonisch von seinem Vater erfahren, dass ein Bekannter der Familie, der bei den Islamisten tätig gewesen sei, einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer gesehen habe. Der Vater habe danach über diesen Bekannten eine Kopie dieses Haftbefehls beschaffen können. Ausserdem habe der Beschwerdeführer von seinem Vater erfahren, dass die WCPI in Suleimaniya aufgelöst worden sei und der Bruder nun unbekannten Aufenthalts sei. Hinsichtlich des vom BFF aufgeführten Widerspruchs betreffend die Anzahl kopierter Fotos wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer falsch zitiert und nicht nachgerechnet: der Beschwerdeführer habe auch in der Empfangsstelle erklärt, dass er von diesen drei Fotos je 500 Exemplare gedruckt habe. Rechne man dies mal drei, so ergebe dies 1500, was wiederum klar mit seiner Aussage an der Anhörung beim BFF übereinstimme. Beim Widerspruch bezüglich der Weitergabe der Vergrösserungen habe der Beschwerdeführer sowohl bei der Empfangstellenbefragung wie auch anlässlich der kantonalen Befragung gleich ausgesagt, nämlich, dass er den Auftrag von F._______ erhalten und sodann die Exemplare an diesen weitergegeben habe. Diese seien dann an D._______ übergeben worden. Dass er sich bei der anschliessenden Frage bei der Anhörung beim BFF nicht mehr ganz sicher gewesen sei, ob D._______ noch am gleichen Tag zu ihm ins Geschäft gekommen sei und F._______ ihm die Exemplare gegeben habe, falle nicht so ins Gewicht, habe er doch anlässlich der Rückübersetzung klar gemacht, das F._______ die Exemplare an D._______ übergeben habe. Zwischen den ersten beiden Anhörungen und der BFF-Anhörung hätten zwei Jahre gelegen. Daher sei absolut nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht mehr alle Details im Kopf gehabt habe, zumal er beide Personen bereits seit längerer Zeit gekannt und oftmals zu ihnen Kontakt gepflegt habe. Zudem sei dies der einzige Widerspruch des Beschwerdeführers, alle nachfolgend angeführten Widersprüche seien auf die Unaufmerksamkeit der Vorinstanz bei der Entscheidfindung zurückzuführen. So habe sich der Beschwerdeführer bezüglich der erlassenen Fatwa kein einziges Mal widersprochen, zumal bis zur Festnahme von D._______ die Autoren des Büchleins nicht bekannt gewesen seien. Auch bezüglich der Aufenthaltsorte sei kein Widerspruch vorhanden. Zum Einen habe der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle ausgesagt, dass sie nicht mehr aus dem Hause hätten gehen können, aus welchem Hause sei jedoch gar kein Thema gewesen. Zum Anderen habe er anlässlich der Anhörung beim BFF detailliert über die Art und Weise der Verstecke ausgesagt, nämlich, dass er ca. eine Woche zu Hause gewesen sei und sich danach bei seinem Onkel in (...) versteckt habe, was keinen Widerspruch darstelle. Bezüglich der Schutzsuche bei der PUK habe das BFF nicht einmal ausgeführt, wo der Widerspruch sei. Es sei nicht widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass die Polizei nach dem Anschlag das Haus zwar angeschaut habe, die PUK ihn jedoch weder schützen könne noch wolle. Bezüglich der erwähnten Schutzgeldforderung existiere bei genauem Lesen auch kein Widerspruch. An der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass die PUK von seinem Vater 100'000 Dinar beschlagnahmt habe. An der Anhörung beim BFF habe er angegeben, dass die PUK seinen Vater aufgefordert habe, 250'000 Dinar zu bezahlen. Dies sei kein Widerspruch, sondern eine detaillierte Erklärung, denn die Aussage an der Empfangsstelle decke sich mit derjenigen beim BFF. Ursprünglich sei die Summe von 250'000 Dinar verlangt worden und dann sei der Vater gezwungen worden 100'000 Dinar zu bezahlen. Die Vorinstanz impliziere zu Unrecht, dass der im Irak zurückgebliebene Bruder und der Rest der Familie keine Probleme habe. Die Islamisten hätten mit der Tötung des einen Bruders und mit der Verletzung des anderen ihr Ziel erreicht. Ferner habe der Beschwerdeführer, entgegen der Behauptung der Vorinstanz, ausführlich, detailliert, substantiiert und fundiert Fragen zu seiner Partei beantwortet. Einzig die Zahl der Mitglieder habe er nicht nennen können, was klar sei, da diese nicht bekannt sei. Schliesslich sei zu den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Haftbefehl keine Beweiskraft entfalte, anzumerken, dass jegliche Dokumente aus dem Irak, nach 1991 ausgestellt, wohl kaum von klarer Authentizität seien. Die Ausführung des BFF, wonach es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handle, sei eine reine Parteibehauptung und die Vorinstanz müsste konsequenterweise auf die Aufforderung der Beschaffung von Beweismitteln aus dem Irak verzichten. Als Fazit sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft seien, weshalb sie auf ihre Asylrelevanz zu prüfen seien. Der Beschwerdeführer werde nach wie vor von den Islamisten gesucht und die PUK sei weder willens noch fähig ihn zu schützen, weshalb die Verfolgung seitens der Islamisten als mittelabare staatliche Verfolgung zu qualifizieren sei. Die PUK habe in den letzten Jahren Mitglieder der WCPI verfolgt, mittlerweile sei diese Partei sogar verboten worden. In der Stellungnahme vom 17. November 2006 weist der neue Rechsvertreter darauf hin, dass die Bedrohung von Verfolgung sich in den letzten Jahren nicht gebessert habe, im Gegenteil gehe aus den täglichen Berichten hervor, dass extremistische Islamisten im Zentral- und Nordirak Massaker verübten und der Beschwerdeführer bei heutiger Rückkehr keinesfalls sicher vor Verfolgung und Ermordung sein könne.

E. 5.1 Nach sorgfältiger Durchsicht sämtlicher Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers zu den Vergrösserungen der Märtyrerfotos, zu seiner politischen Tätigkeit und derjenigen seines Bruders sowie zu den Umständen unmittelbar vor seiner Ausreise zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt hat. Die aufgeführten Widersprüche wurden in der Beschwerde plausibel widerlegt. Der Beschwerdeführer hat sowohl die politischen Aktivitäten wie die Ereignisse vor der Ausreise realitätsnah und detailliert geschildert. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz konnte der Beschwerdeführer grundsätzliche Fragen zur kommunistischen Partei beantworten und er zeigte gerade an den von der Vorinstanz beanstandeten Protokollstellen (A4, S. 8; A9, S. 3, [recte: A 19, S. 3, eines von mehreren in der Verfügung falsch angeführten Zitaten]) ein fundiertes und umfangreiches Wissen sowohl über die Struktur und das Programm der WCPI als auch über ihre Mitglieder. Einzig die Frage nach der Mitgliederzahl konnte er nicht beantworten, was er jedoch plausibel zu erklären vermochte, nämlich dass nur Mitglieder des Politbüros die genaue Mitgliederzahl kennen würden.

E. 5.2 In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde ist demnach festzuhalten, dass angesichts der detaillierten, substantiierten und nachvollziehbaren Äusserungen die Vorbringen als überwiegend glaubhaft erscheinen. Gewisse Unklarheiten, wie die nicht ganz eindeutigen Umstände der Weitergabe der Märtyrerfotos, d.h. ob er sie zuerst an F._______ gegeben habe und dieser sie dann weiter an D._______ weitergegeben habe oder ob er sie in Anwesenheit von F._______ direkt an D._______ übergeben habe, bleiben bestehen. Diese Unklarheiten nehmen sich jedoch im Vergleich mit den zahlreichen Glaubhaftigkeitsindizien marginal aus, wobei es zu bedenken gilt, dass bei der Glaubhaftmachung - anders als beim Beweis - lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt wird und nicht alle Zweifel ausgeräumt sein müssen.

E. 5.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht es nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der kommunistischen Partei (WCPI) gewesen ist, als Fotograf ein Druckgeschäft hatte und verschiedene Flugblätter und Poster für die Partei druckte. Im Jahre 1997 hat er eine von seinem Bruder C._______ anonym verfasste Kritik am Koran vervielfältigt. Im Jahre 1998 hat er Märtyrerfotos vervielfältigt, von denen einige durch einen eingeschleusten Spion dem Vorsitzenden der islamischen Bewegung zugespielt worden sind. Gleichzeitig erfuhr dieser Vorsitzende die Namen des Bruders als Verfasser der erwähnten Kritikschrift sowie des Beschwerdeführers, der sie gedruckt und vervielfältigt hat. Als der Vorsitzende der kommunistischen Partei, in dessen Auftrag der Beschwerdeführer die Märtyrerfotos vervielfältigt hat, am 27. Januar 1998 von den Islamisten entführt und am 15. Februar 2008 tot aufgefunden wurde sowie auch fünf weitere Mitglieder der kommunistischen Partei getötet worden sind, entschloss sich der Beschwerdeführer mit seinen Brüdern auszureisen. Als sie sich am 25. Februar 1998 noch zu Hause haben verabschieden wollen, kamen die Islamisten und haben auf sein Haus einen Anschlag verübt, bei welchem der Bruder B._______ getötet, der Bruder C._______ und die Schwester E._______ derart schwer verletzt wurden, dass sie nun invalide sind. Dem Beschwerdeführer gelang noch vor dem Anschlag die Flucht. Da die PUK, die in Suleimaniya die Kontrolle ausübt, ihn nicht vor den Islamisten hat schützen können, hat er das Land verlassen.

E. 5.4 Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit dieser Sachverhalt in asylrechtlicher Hinsicht relevant ist, mithin die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind.

E. 5.5 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde in der Zwischenzeit (seit der vorliegend angefochtenen BFF-Verfügung ) im schweizerischen Asylrecht in Abwendung von der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Dergemäss kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau - beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis - wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). In Bezug auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass sich die Frage der mittelbaren Verfolgung durch die PUK-Behörden durch Billigung der Verfolgung durch private Dritte (in casu Islamisten) - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - erübrigt, da nicht mehr untersucht werden muss, ob das private Verhalten allenfalls den staatlichen Strukturen zuzurechnen ist; massgebend ist einzig, ob der Beschwerdeführer vor einer drohenden privaten Verfolgung beim Staat Schutz finden kann. Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzuklären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 S. 203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 5.6 Auch in tatsächlicher Hinsicht hat sich die Lage seit dem erstinstanzlichen Entscheid grundlegend verändert. Im Nordirak kann nicht mehr von zwei von der PUK beziehungsweise der KDP kontrollierten Quasi-Staaten ausgegangen werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 und EMARK 2002 Nr. 16). Angesichts der Beteiligung beider Parteien an der irakischen Regierung trifft die Charakterisierung der Quasi-Staatlichkeit nicht mehr zu. Von der KDP oder der PUK beziehungsweise ihren Machtträgern und Behördenvertretern ausgehende Verfolgung wäre entsprechend als staatliche Verfolgung zu betrachten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2 S. 208 f.; zu den staatlichen Strukturen im Nordirak vgl. die folgende Ausführung in E. 5.9).

E. 5.7 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).

E. 5.8 Nach dem Gesagten wird im Folgenden der Frage nachzugehen sein, ob der Beschwerdeführer durch gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen und aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs ernsthafte Nachteile erlitten hat oder er eine begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu beantworten, ob die nordirakisch-kurdischen Behörden willens und fähig sind, effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

E. 5.9 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6 bezüglich der Lage in Irak unter anderem festgehalten, dass sich in den drei nordirakischen Provinzen, Dohuk, Erbil und Suleimaniya, die seit 1992 die Autonome Region Kurdistan bilden und vorwiegend durch die beiden grossen kurdischen Parteien Kurdistan Democratic Party (KDP) und Patriotic Union of Kurdistan (PUK) dominiert werden, die Sicherheitslage um einiges stabiler und ruhiger darstellt als im Rest des Landes. Angesichts der schwierigen Situation im Lande ergibt sich für den Nordirak insgesamt das Bild von vergleichsweise gut funktionierenden staatlichen Institutionen (Regierung und Parlament). Für die Sicherheit in den drei Provinzen ist eine um die 100 000 Mitglieder zählende, sehr gut ausgebildete und organisierte Peschmerga (Milizen der kurdischen Parteien) verantwortlich, die auf ihrem Gebiet strenge Sicherheitsvorkehrungen (permanente Checkpoints) eingerichtet hat. Neben der Peschmerga unterhalten die kurdischen Parteien eigene Polizeikorps (sog. Asiash) und Geheimdienste (KDP: Parastin, PUK: Zaniary), welche nicht denselben ethnischen Spannungen ausgesetzt sind wie die vergleichbaren Institutionen im Zentralirak. Das Rechts- und Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert; trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. Demnach sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Diese verhalten positive Bestandesaufnahme soll aber nicht von zahlreichen Unzulänglichkeiten ablenken, die insbesondere gegenüber Personen manifest werden, die von der durch die PUK und KDP definierten politischen Hauptrichtung abweichen (vgl. dazu sogleich).

E. 5.10 Politische Oppositionelle, vor allem Anhänger von extremistisch-islamistischen Gruppierungen, sind wegen Verdachts der Verstrickung in terroristische Handlungen besonders im Visier der kurdischen Behörden. Den herrschenden Parteien (wie auch schon dem Saddam-Regime) steht auch die in Kurdistan domizilierte Worker Communist Party of Iraq (WCPI) kritisch gegenüber, die von der PUK wie auch von der KDP als illegal erklärt wurde. Die WCPI stellt sich auf politischer Ebene inbesondere gegen den (rückschrittlichen) kurdischen Nationalismus sowie gegen die US-Invasion. Weiter macht sie sich stark gegen Ehrenmorde und für die Gleichstellung der Frauen und kritisiert den Koran und die islamische Glaubenslehre insgesamt, was viele Islamisten verärgert hat (UK-Home Office, Country of Origin Information Report - Iraq, 30. April 2007, S. 212). In den letzten Jahren kam es vereinzelt zu Verhaftungen und Mordanschlägen gegen aktive WCPI-Anhänger. Von der WCPI zu unterscheiden ist die Kurdistan Communist Party (KCP-I), welche 2005 zusammen mit der Iraqi Communist Party an den Wahlen teilgenommen hat. Unter Hinweis auf die ausführliche Länderanalyse im erwähnten Urteil BVGE E-6982/2006 ist demnach davon auszugehen, dass die kurdischen Behörden grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstrukturen zu eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Nichts anderes kann natürlich gelten, wenn eine allfällige Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen sind insbesondere kritische Medienschaffende, oppositionelle Politiker, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie allenfalls Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten, die sich gegen den kurdischen Machtanspruch stellen, ausgesetzt. Von einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch die beiden Mehrheitsparteien ist im vorliegenden Fall zwar nicht auszugehen; allerdings wurde die Familie des Beschwerdeführers zumindest insofern behelligt, dass der Vater zu Schutzgeldzahlungen an die PUK gezwungen wurde.

E. 5.11 Vom Beschwerdeführer wird eine Verfolgung seitens der Islamisten, die insbesondere im Grenzgebiet zu Iran tätig waren und für zahlreiche Anschläge im Nordirak verantwortlich gemacht wurden, geltend gemacht. Wie schon in EMARK 2002 Nr. 16 E. 5c festgehalten wurde, ging die PUK massiv gegen die Islamisten vor. Auch neuere Quellen bestätigen, dass Dutzende von islamistischen Kämpfern in Gefängnissen der PUK in Suleimaniya festgehalten werden. Die kurdischen Behörden wurden in ihrem Kampf gegen die Islamisten von den US-amerikanischen Truppen nach deren Einmarsch in den Irak unterstützt. Den kurdischen Behörden und Sicherheitskräften ist es allem Anschein nach jedoch nicht gelungen, die Extremisten ganz aus den Nordprovinzen in den Süden oder über die Grenze in den Iran zu vertreiben oder sie andersweitig auszuschalten. Aufgrund der Sprengstoffanschläge, die gegen Parteilokale der PUK und KDP verübt wurden, ist immer noch von der, wenn auch punktuellen, Aktionsfähigkeit der islamistischen Gruppierungen auszugehen. Sofern die Extremisten, deren Aktivitäten unberechenbar sind, von der Rückkehr oder Anwesenheit des Beschwerdeführers, den sie haben töten wollen, erfahren würden, ist ein erneuter Übergriff gegen ihn jedenfalls nicht von vornherein auszuschliessen. Dass die Islamisten die Verwandten, insbesondere den seit dem Anschlag vom 25. Februar 1998 schwer behinderten Bruder und die seither beinamputierte Schwester nicht weiter behelligen, vermag zu keiner anderen Sicht der Lage zu führen.

E. 5.12 Im vorliegenden Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr wieder ins Visier der Isalmisten geraten würde. Es kann überdies nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in einem solchen Fall durch die kurdischen Behörden angemessener Schutz vor einer Verfolgung durch die Islamisten geboten würde. Gegen eine adäquate Schutzgewährung spricht insbesondere seine Parteizugehörigkeit zur irakischen kommunistischen Partei WCPI, zumal diese wesentlich vom politischen Kurs der Mehrheitsparteien PUK und der KDP, die für sich in Anspruch nehmen, die Politik im Nordirak umfassend zu bestimmen, und den andersartigen Meinungen bisweilen intolerant gegenüber stehen, abweicht und deren Politik auch offen kritisiert. So steht beispielsweise deren Ziel zur Errichtung eines demokratischen Systems, deren Einsatz für die Rechte der Arbeiter und Gleichberechtigung von Frauen im Gegensatz zu den geltenden hierarchisch-feudalistischen Machtstrukturen. Als Kurde mit einem kommunistischen Hintergrund gehört der Beschwerdeführer daher zu einer Minderheit im Nordirak, die nicht mit derselben Schutzgewährung rechnen kann wie ein Anhänger der etablierten machthabenden Parteien.

E. 5.13 Eine alternative Schutzsuche kommt im vorliegenden Einzelfall für den aus Suleimaniya stammenden Beschwerdeführer in den nordirakischen Provinzen Erbil oder Dohuk nicht in Frage. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die KDP-Behörden in Erbil und Dohuk umfassenderen Schutz gewähren könnten und wollten, als dies durch die PUK in Suleimaniya der Fall ist. Gemäss glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers wollten ihn die Islamisten töten. Der Beschwerdeführer könnte sich folglich auch in den beiden anderen Provinzen vor Übergriffen der Islamisten nicht sicher fühlen. Ausserdem könnte er weder auf die Unterstützung noch den Schutz durch seine Angehörigen zählen, die alle in der Provinz Suleimaniya niedergelassen und teilweise schwer invalid sind. Dieser Umstand erschwert zudem die Einreise in die Nachbarprovinzen sowie den Zugang zu bestimmten Grunddienstleistungen sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt (vgl. UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 171ff.).

E. 5.14 Angesichts der Situation weitverbreiteter Gewalt und des Unvermögens der irakischen Behörden, im Zentral- oder Südirak Schutz zu gewähren, braucht eine allfällige Schutzsuche des Beschwerdeführers in diesen Gebieten nicht weiter geprüft zu werden.

E. 5.15 Aufgrund des Vorstehenden kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak Verfolgung durch Islamisten zu befürchten hat, welche von ihrer Intensität her als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen wäre. Die bereits erfolgte Verfolgungshandlung (Anschlag auf sein Haus, Tötung eines Bruders und Verletzung zweier Geschwister) und die in Zukunft zu befürchtenden Übergriffe richteten sich gezielt gegen den Beschwerdeführer. Seine Furcht vor einem Übergriff durch die Islamisten war sowohl sachlich als auch zeitlich kausal für seine Ausreise. Im konkreten Fall kann nicht von einer angemessenen Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden ausgegangen werden. Ob es den Behörden am Schutzwillen oder an der Schutzfähigkeit mangelt, ist heute - nach dem Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie (s. dazu oben E. 5.6) - bedeutungslos geworden. Eine alternative Schutzgewährung ist weder in den kurdischen Nachbarprovinzen noch im Zentral- oder Südirak ersichtlich. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Er ist als Flüchtling anzuerkennen.

E. 6 Den Akten ist nichts zu entnehmen, was die Gewährung von Asyl ausschliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BFF vom 28. November 2001 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird somit gegenstandslos.

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der aktuelle Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 6. März 2008 einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'738.30 aus. Der Aufwand der vorherigen Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Fr. 2'000.-- geschätzt. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MwSt) wird demgemäss auf Fr. 3'738.-- festgesetzt (Art. 14 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFF vom 28. November 2001 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'738.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, in Kopie, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6952/2006 {T 0/2} Urteil vom 31. März 2008 Besetzung Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, Irak, vertreten durch Andreas Bandi, Fürsprecher und Notar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), ehemals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2001 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. März 1998 und gelangte über den Iran und die Türkei am 9. Oktober 1998 in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle in Genf um Asyl nachsuchte. Am 27. Oktober 1998 wurde er im Transitzentrum Altstätten summarisch zu seinem Reiseweg und den Ausreisegründen befragt. Am 19. Januar 1999 wurde er von den zuständigen kantonalen Behörden ausführlich zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem 1. April 1994 Mitglied der kommunistischen Arbeiterpartei des Iraks und habe in der Parteiorganisation mitgewirkt, Anlässe organisiert und in seinem eigenen Fotogeschäft für die Partei Drucksachen und Kopien erstellt. Seine beiden Brüder B._______ und C._______ seien ebenfalls für die Partei aktiv gewesen. Im Dezember 1997 habe B._______ in einem Theaterstück mitgewirkt, welches den Unterschied zwischen der islamischen und christlichen Religion, die Menschenrechte und die Emanzipation der Frauen thematisiert habe. Daraufhin habe die islamische Bewegung einen Haftbefehl gegen B._______ veröffentlicht. Am 10. Januar 1998 habe der Beschwerdeführer von F._______, einem Führer der Partei, drei Fotos erhalten, auf welchen vier von den Islamisten umgebrachte Personen abgebildet gewesen und die Islamisten für ihre Ermordung verantwortlich gemacht worden seien. Man habe ihn beauftragt, diese Fotos zu vergrössern und davon je fünfhundert Exemplare zu drucken. Am 25. Januar 1998 habe D._______, der Vorsitzende des Organisationskomitees, zehn Parteianhänger beauftragt, diese Fotos zu verteilen. Damit habe man die Bevölkerung auf die terroristischen Aktionen der Islamisten aufmerksam machen wollen. Bei einer dieser zehn Personen habe es sich jedoch um eine von den Islamisten eingeschleuste Person gehandelt, welche die Fotos dem Vorsitzenden der islamischen Bewegung übergeben habe. Am 27. Januar 1998 sei D._______ von den Islamisten festgenommen worden, was der Beschwerdeführer von F._______ noch am gleichen Tag erfahren habe. Am 15. Februar 1998 habe die Partei die Leiche von D._______ in (...), 40 km von Suleimaniya entfernt, gefunden. Da während dieser Zeit weitere fünf Mitglieder der kommunistischen Partei terrorisiert worden seien, hätten er und seine beiden Brüder B._______ und C._______, welche ebenfalls für die Partei politisch aktiv seien, das Haus nicht mehr verlassen können. Am 25. Februar 1998 hätten die Islamisten einen Anschlag auf sein Haus verübt, wobei sein Bruder B._______ ums Leben gekommen und C._______ sowie die Schwester E._______ verletzt worden seien. C._______ sei seither schwer behindert. Er selbst habe sich rechtzeitig in Sicherheit bringen können und sei zu seinem Onkel nach (...) geflohen. Die in Suleimaniya herrschende Patriotische Union Kurdistans (PUK) hätte ihn gegen die Übergriffe der Islamisten nicht schützen können. Deshalb habe die Partei ihm zur Ausreise geraten. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel zu den Akten, darunter Bestätigungen der Worker-communist Party of Iraq (WCPI) in der Schweiz vom 8. Februar 1999 und 13. März 1999, eine Bestätigung der International Federation of Iraqi Refugees in Helsinki vom 21. Juni 1999, Identitätspapiere von seinen Eltern und von sich selbst, eine Bestätigung der kommunistischen Arbeiterpartei des Iraks vom 1. Dezember 1998, einen Mitgliederausweis der Iraqi Worker Communist Partei, verschiedene Fotos betreffend den Anschlag auf seine Familie und die Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz, einen "Haftbefehl" der Islamisten vom 8. März 1998, Telefaxkopien von Publikationen, welche er vervielfältigt habe, eine Todesbescheinigung betreffend den Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2000, einen Brief des Bruders (ohne Datum). B. Am 23. Januar 2001 hörte das BFF den Beschwerdeführer ergänzend an. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die früheren Vorbringen und erklärte, er und seine Brüder hätten nach der Festnahme von D._______ ein weiteres Problem gehabt, weil der Bruder C._______ im Dezember 1997 ein Büchlein antiislamischen Inhalts herausgegeben habe. In der Folge sei von den Islamisten eine Fatwa gegen den Herausgeber und den Autoren erlassen worden. D._______ habe davon gewusst. Er selbst habe 750 Exemplare davon gedruckt und eine Kopie davon zu den Akten gereicht. Nach der Festnahme von D._______ seien fünf weitere Parteimitglieder umgebracht worden. Zudem sei bekannt geworden, dass er und sein Bruder das besagte antiislamische Büchlein herausgegeben hätten. Mit dem Tod von D._______ und den fünf weiteren Parteimitgliedern sei klar gewesen, dass auch er und seine Brüder gefährdet seien. Sie hätten sich daraufhin versteckt, seien jedoch einige Tage vor dem 25. Februar 1998 nach Hause zurückgekehrt, um sich dort noch einmal mit der Familie zu treffen, bevor er mit seinen Brüdern C._______ und B._______ zusammen das Land habe verlassen wollen. Sie hätten damals bereits Kontakt mit dem Schlepper gehabt. Die Ausreise der beiden Brüder sei durch den Angriff der Islamisten vom 25. Februar 1998 verhindert worden. Im Januar 1999 habe ihm sein Bruder geschrieben, dass sein Vater von der PUK aufgefordert worden sei, 250'000 irakische Dinar Schutzgeld zu bezahlen. C. Am 13. September 2001 wurde der Beschwerdeführer Vater eines Kindes, welches aus der Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin entstammt. D. Mit Verfügung vom 28. November 2001 verneinte das BFF die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug in den kurdisch kontrollierten Teil des Nordirak als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführer seien unglaubhaft, weil sie Widersprüche enthielten, tatsachenwidrig, nicht nachvollziehbar und zu wenig differenziert seien. Auf die Begründung des Entscheides wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2001 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer mittels seiner damaligen Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben und beantragen, es sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks ergänzender Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Weiter wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei Einsicht in seine Asylakten unter Einschluss der eigenen Eingaben und eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Des weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2002 verwies die ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in den Endentscheid und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertretung Einsicht in die Akten A5/1, A6/1, A8/2, A10/3, A11/2 und A24/3 gewährt. Das Gesuch um Einsicht in die Akten A27/2, A28/1 und A37/1 wurde abgewiesen. Der Rechtsvertretung wurde eine Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung und einer Fürsorgebestätigung gewährt. G. Mit Eingabe vom 5. Februar 2002 wurde die Fürsorgebestätigung eingereicht und an den Vorbringen in der Beschwerdeschrift festgehalten. H. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. April 2002 die Abweisung der Beschwerde. I. Am (...) anerkannte der Beschwerdeführer sein Kind und heiratete gleichzeitig dessen Mutter. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom Kanton (...) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am (...) erfolgte die gerichtliche Trennung des Beschwerdeführers. Das Kind wurde unter die Obhut der Mutter gestellt. (...). Am (...) verstarb die Ehefrau des Beschwerdeführers. In der Folge verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. November 2006 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und verfügte dessen Wegweisung, stellte jedoch fest, dass diese wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werde und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. November 2006 beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Abteilung III) vom 19. November 2007 abgewiesen. J. Mit Verfügung vom 8. November 2006 ersuchte die ARK den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er angesichts der gewährten vorläufigen Aufnahme an seiner Beschwerde im Asylpunkt und bezüglich Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft festhalten wolle. K. Mit Eingabe vom 17. November 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter an seinen Begehren festhalten. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. L. Mit Verfügung vom 21. November 2006 wies die ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und verwies das erneut gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten in den Endentscheid. M. Am 6. März 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 30. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) wie auch das revidierte Asylgesetz (Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG) sind anwendbar. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263, Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. 4.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe: 4.1.1 So habe er in der Empfangsstelle geschildert, er habe von den drei erhaltenen Fotos von Märtyrern 500 vergrösserte Exemplare gedruckt, bei der Anhörung durch das BFF habe er jedoch vorgebracht, insgesamt 1500 Exemplare hergestellt zu haben. 4.1.2 Sodann habe er sich bezüglich der Weitergabe dieser Vergösserungen widersprochen, indem er in der Empfangsstelle erklärt habe, er habe die Fotos von F._______ erhalten, habe die Exemplare dann hergestellt und diese wieder dem besagten F._______ gegeben. Am 25. Januar 1998 habe dann D._______ die Vergrösserungen erhalten. Beim BFF habe er demgegenüber zuerst geschildert, er habe diese Exemplare am 15. Januar 1998 in Anwesenheit von F._______ dem Abdulrahmen Hamarahim übergeben, auf die Frage, ob D._______ am selben Tag in sein Geschäft gekommen sei, habe er geantwortet, er sei nicht sicher und könne sich nicht mehr erinnern. Bei der Rückübersetzung habe er dann erklärt, er habe diese Dokumente Bahaaddin Ahmed gegeben, dieser habe sie weiter an D._______ geleitet. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bezüglich dieses kernhaften Elementes seines Asylantrages stimmige Aussagen mache. 4.1.3 Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er befürchte auch Verfolgungsmassnahmen seitens der Islamisten, weil er eine den Koran betreffende kritische Schrift seines Bruders gedruckt habe. Beim BFF habe er hierzu geltend gemacht, es sei eine Fatwa erlassen worden, wonach der Herausgeber und der Drucker getötet werden sollten. Später, auf die Frage, warum sein Bruder im Irak geblieben sei, wenn eine Fatwa gegen ihn ausgesprochen worden sei, habe er geantwortet, es sei gegen den Bruder keine Fatwa ausgesprochen worden. Ein drittes Mal auf die Fatwa angesprochen, habe er diese wieder bestätigt. 4.1.4 An der Anhörung beim BFF habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe sich nach der Entführung von D._______ versteckt; er sei etwa eine Woche zu Hause gewesen, dann sei er zu seinem Onkel im Quartier (...) gegangen. An der Empfangsstelle habe er demgegenüber erklärt, er habe als Folge der Ermordung von D._______ nicht mehr aus dem Haus gehen können. 4.1.5 Sodann habe er an der kantonalen Anhörung die Frage, ob er nicht zur PUK habe gehen können, damit diese ihn vor den Islamisten schütze, verneint und erklärt, diese könne und wolle ihn nicht schützen. Demgegenüber habe er an der Anhörung beim BFF gesagt, die Polizei sei nach dem angeblichen Überfall der Terroristen am 25. Februar 1998 gekommen, habe das Haus angeschaut und nichts gemacht. 4.1.6 Ferner habe er an der kantonalen Anhörung geltend gemacht, die PUK habe 100'000 Dinar von seinem Vater beschlagnahmt, weil sie eine reiche Familie seien. Beim BFF habe er dagegen vorgebracht, die PUK habe seinen Vater aufgefordert, 250'000 Dinar zu bezahlen. 4.1.7 Schliesslich habe der Beschwerdeführer zwar für die kommunistische Arbeiterpartei Iraks aktiv gewesen sein wollen, indessen habe er grundsätzliche Fragen zu dieser Partei nicht beantworten können. 4.1.8 Bezüglich des eingereichten Haftbefehls der Islamisten sei festzuhalten, dass dieses Dokument grundsätzlich unbestimmter Authentizität sei und aus ihm keine Beweiskraft abgeleitet werden könne. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird vorerst auf die protokollierten Anhörungen verwiesen. Ergänzend wird deponiert, dass nach der Entführung von D._______, die einige Tage nach der Sitzung vom 25. Januar 1998 zur Organisation der Verteilung der Bilder stattgefunden habe, sich alle Teilnehmer dieser Sitzung zurückgemeldet hätten, ausser G._______, auf welchen deshalb der Verdacht des Verrats gefallen sei. F._______ habe daraufhin dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern geraten, sich zu verstecken, da einerseits die Gefahr bestünde, dass C._______ als Verfasser der Kritikschrift über den Koran vom Dezember 1997 erkannt würde, andererseits würden alle Beteiligten der WCPI, die mit der Verteilung der Bilder etwas zu tun gehabt hätten, in grosser Gefahr schweben. Die Brüder des Beschwerdeführers hätten sich noch gleichentags bei einer Tante in (...) versteckt, der Beschwerdeführer sei vorerst zu Hause geblieben, bis er erfahren habe, dass fünf Mitglieder der WCPI, welche mit der Verteilung der Bilder zu tun gehabt hätten, bei sich zu Hause von Islamisten aufgesucht und mitgenommen worden seien. Daraufhin habe er sich entschlossen zu seinem Onkel nach (...) zu gehen und sich dort zu verstecken. Nachdem etwa am 15. Februar 1998 die Leiche von D._______ gefunden worden sei, habe der Beschwerdeführer mit seinen Brüdern die Flucht aus dem Irak beschlossen und einen Schlepper organisiert. Am 25. Februar 1998 als sie nach Hause gekommen seien, um sich von der Familie zu verabschieden, sei der Anschlag auf ihr Haus geschehen. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht zum Onkel gelungen, wo er dann erfahren habe, dass ein Bruder gestorben, der andere sowie seine Schwester verletzt worden seien. Da sein Bruder nicht mehr reisefähig gewesen sei, habe er allein seine Heimat verlassen. Im Jahre 1999 habe er von seinem Bruder einen Brief bekommen, in welchem ihm dieser mitgeteilt habe, dass die PUK von seinem Vater 250'000 Dinar Schutzgeld gefordert habe. Als der Vater nicht gezahlt habe, habe die PUK 100'000 Dinar Schutzgeld beschlagnahmt. Zudem habe der Beschwerdeführer telefonisch von seinem Vater erfahren, dass ein Bekannter der Familie, der bei den Islamisten tätig gewesen sei, einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer gesehen habe. Der Vater habe danach über diesen Bekannten eine Kopie dieses Haftbefehls beschaffen können. Ausserdem habe der Beschwerdeführer von seinem Vater erfahren, dass die WCPI in Suleimaniya aufgelöst worden sei und der Bruder nun unbekannten Aufenthalts sei. Hinsichtlich des vom BFF aufgeführten Widerspruchs betreffend die Anzahl kopierter Fotos wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer falsch zitiert und nicht nachgerechnet: der Beschwerdeführer habe auch in der Empfangsstelle erklärt, dass er von diesen drei Fotos je 500 Exemplare gedruckt habe. Rechne man dies mal drei, so ergebe dies 1500, was wiederum klar mit seiner Aussage an der Anhörung beim BFF übereinstimme. Beim Widerspruch bezüglich der Weitergabe der Vergrösserungen habe der Beschwerdeführer sowohl bei der Empfangstellenbefragung wie auch anlässlich der kantonalen Befragung gleich ausgesagt, nämlich, dass er den Auftrag von F._______ erhalten und sodann die Exemplare an diesen weitergegeben habe. Diese seien dann an D._______ übergeben worden. Dass er sich bei der anschliessenden Frage bei der Anhörung beim BFF nicht mehr ganz sicher gewesen sei, ob D._______ noch am gleichen Tag zu ihm ins Geschäft gekommen sei und F._______ ihm die Exemplare gegeben habe, falle nicht so ins Gewicht, habe er doch anlässlich der Rückübersetzung klar gemacht, das F._______ die Exemplare an D._______ übergeben habe. Zwischen den ersten beiden Anhörungen und der BFF-Anhörung hätten zwei Jahre gelegen. Daher sei absolut nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht mehr alle Details im Kopf gehabt habe, zumal er beide Personen bereits seit längerer Zeit gekannt und oftmals zu ihnen Kontakt gepflegt habe. Zudem sei dies der einzige Widerspruch des Beschwerdeführers, alle nachfolgend angeführten Widersprüche seien auf die Unaufmerksamkeit der Vorinstanz bei der Entscheidfindung zurückzuführen. So habe sich der Beschwerdeführer bezüglich der erlassenen Fatwa kein einziges Mal widersprochen, zumal bis zur Festnahme von D._______ die Autoren des Büchleins nicht bekannt gewesen seien. Auch bezüglich der Aufenthaltsorte sei kein Widerspruch vorhanden. Zum Einen habe der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle ausgesagt, dass sie nicht mehr aus dem Hause hätten gehen können, aus welchem Hause sei jedoch gar kein Thema gewesen. Zum Anderen habe er anlässlich der Anhörung beim BFF detailliert über die Art und Weise der Verstecke ausgesagt, nämlich, dass er ca. eine Woche zu Hause gewesen sei und sich danach bei seinem Onkel in (...) versteckt habe, was keinen Widerspruch darstelle. Bezüglich der Schutzsuche bei der PUK habe das BFF nicht einmal ausgeführt, wo der Widerspruch sei. Es sei nicht widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass die Polizei nach dem Anschlag das Haus zwar angeschaut habe, die PUK ihn jedoch weder schützen könne noch wolle. Bezüglich der erwähnten Schutzgeldforderung existiere bei genauem Lesen auch kein Widerspruch. An der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass die PUK von seinem Vater 100'000 Dinar beschlagnahmt habe. An der Anhörung beim BFF habe er angegeben, dass die PUK seinen Vater aufgefordert habe, 250'000 Dinar zu bezahlen. Dies sei kein Widerspruch, sondern eine detaillierte Erklärung, denn die Aussage an der Empfangsstelle decke sich mit derjenigen beim BFF. Ursprünglich sei die Summe von 250'000 Dinar verlangt worden und dann sei der Vater gezwungen worden 100'000 Dinar zu bezahlen. Die Vorinstanz impliziere zu Unrecht, dass der im Irak zurückgebliebene Bruder und der Rest der Familie keine Probleme habe. Die Islamisten hätten mit der Tötung des einen Bruders und mit der Verletzung des anderen ihr Ziel erreicht. Ferner habe der Beschwerdeführer, entgegen der Behauptung der Vorinstanz, ausführlich, detailliert, substantiiert und fundiert Fragen zu seiner Partei beantwortet. Einzig die Zahl der Mitglieder habe er nicht nennen können, was klar sei, da diese nicht bekannt sei. Schliesslich sei zu den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Haftbefehl keine Beweiskraft entfalte, anzumerken, dass jegliche Dokumente aus dem Irak, nach 1991 ausgestellt, wohl kaum von klarer Authentizität seien. Die Ausführung des BFF, wonach es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handle, sei eine reine Parteibehauptung und die Vorinstanz müsste konsequenterweise auf die Aufforderung der Beschaffung von Beweismitteln aus dem Irak verzichten. Als Fazit sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft seien, weshalb sie auf ihre Asylrelevanz zu prüfen seien. Der Beschwerdeführer werde nach wie vor von den Islamisten gesucht und die PUK sei weder willens noch fähig ihn zu schützen, weshalb die Verfolgung seitens der Islamisten als mittelabare staatliche Verfolgung zu qualifizieren sei. Die PUK habe in den letzten Jahren Mitglieder der WCPI verfolgt, mittlerweile sei diese Partei sogar verboten worden. In der Stellungnahme vom 17. November 2006 weist der neue Rechsvertreter darauf hin, dass die Bedrohung von Verfolgung sich in den letzten Jahren nicht gebessert habe, im Gegenteil gehe aus den täglichen Berichten hervor, dass extremistische Islamisten im Zentral- und Nordirak Massaker verübten und der Beschwerdeführer bei heutiger Rückkehr keinesfalls sicher vor Verfolgung und Ermordung sein könne. 5. 5.1 Nach sorgfältiger Durchsicht sämtlicher Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers zu den Vergrösserungen der Märtyrerfotos, zu seiner politischen Tätigkeit und derjenigen seines Bruders sowie zu den Umständen unmittelbar vor seiner Ausreise zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt hat. Die aufgeführten Widersprüche wurden in der Beschwerde plausibel widerlegt. Der Beschwerdeführer hat sowohl die politischen Aktivitäten wie die Ereignisse vor der Ausreise realitätsnah und detailliert geschildert. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz konnte der Beschwerdeführer grundsätzliche Fragen zur kommunistischen Partei beantworten und er zeigte gerade an den von der Vorinstanz beanstandeten Protokollstellen (A4, S. 8; A9, S. 3, [recte: A 19, S. 3, eines von mehreren in der Verfügung falsch angeführten Zitaten]) ein fundiertes und umfangreiches Wissen sowohl über die Struktur und das Programm der WCPI als auch über ihre Mitglieder. Einzig die Frage nach der Mitgliederzahl konnte er nicht beantworten, was er jedoch plausibel zu erklären vermochte, nämlich dass nur Mitglieder des Politbüros die genaue Mitgliederzahl kennen würden. 5.2 In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde ist demnach festzuhalten, dass angesichts der detaillierten, substantiierten und nachvollziehbaren Äusserungen die Vorbringen als überwiegend glaubhaft erscheinen. Gewisse Unklarheiten, wie die nicht ganz eindeutigen Umstände der Weitergabe der Märtyrerfotos, d.h. ob er sie zuerst an F._______ gegeben habe und dieser sie dann weiter an D._______ weitergegeben habe oder ob er sie in Anwesenheit von F._______ direkt an D._______ übergeben habe, bleiben bestehen. Diese Unklarheiten nehmen sich jedoch im Vergleich mit den zahlreichen Glaubhaftigkeitsindizien marginal aus, wobei es zu bedenken gilt, dass bei der Glaubhaftmachung - anders als beim Beweis - lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt wird und nicht alle Zweifel ausgeräumt sein müssen. 5.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht es nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der kommunistischen Partei (WCPI) gewesen ist, als Fotograf ein Druckgeschäft hatte und verschiedene Flugblätter und Poster für die Partei druckte. Im Jahre 1997 hat er eine von seinem Bruder C._______ anonym verfasste Kritik am Koran vervielfältigt. Im Jahre 1998 hat er Märtyrerfotos vervielfältigt, von denen einige durch einen eingeschleusten Spion dem Vorsitzenden der islamischen Bewegung zugespielt worden sind. Gleichzeitig erfuhr dieser Vorsitzende die Namen des Bruders als Verfasser der erwähnten Kritikschrift sowie des Beschwerdeführers, der sie gedruckt und vervielfältigt hat. Als der Vorsitzende der kommunistischen Partei, in dessen Auftrag der Beschwerdeführer die Märtyrerfotos vervielfältigt hat, am 27. Januar 1998 von den Islamisten entführt und am 15. Februar 2008 tot aufgefunden wurde sowie auch fünf weitere Mitglieder der kommunistischen Partei getötet worden sind, entschloss sich der Beschwerdeführer mit seinen Brüdern auszureisen. Als sie sich am 25. Februar 1998 noch zu Hause haben verabschieden wollen, kamen die Islamisten und haben auf sein Haus einen Anschlag verübt, bei welchem der Bruder B._______ getötet, der Bruder C._______ und die Schwester E._______ derart schwer verletzt wurden, dass sie nun invalide sind. Dem Beschwerdeführer gelang noch vor dem Anschlag die Flucht. Da die PUK, die in Suleimaniya die Kontrolle ausübt, ihn nicht vor den Islamisten hat schützen können, hat er das Land verlassen. 5.4 Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit dieser Sachverhalt in asylrechtlicher Hinsicht relevant ist, mithin die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. 5.5 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde in der Zwischenzeit (seit der vorliegend angefochtenen BFF-Verfügung ) im schweizerischen Asylrecht in Abwendung von der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Dergemäss kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau - beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis - wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). In Bezug auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass sich die Frage der mittelbaren Verfolgung durch die PUK-Behörden durch Billigung der Verfolgung durch private Dritte (in casu Islamisten) - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - erübrigt, da nicht mehr untersucht werden muss, ob das private Verhalten allenfalls den staatlichen Strukturen zuzurechnen ist; massgebend ist einzig, ob der Beschwerdeführer vor einer drohenden privaten Verfolgung beim Staat Schutz finden kann. Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzuklären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 S. 203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6 Auch in tatsächlicher Hinsicht hat sich die Lage seit dem erstinstanzlichen Entscheid grundlegend verändert. Im Nordirak kann nicht mehr von zwei von der PUK beziehungsweise der KDP kontrollierten Quasi-Staaten ausgegangen werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 und EMARK 2002 Nr. 16). Angesichts der Beteiligung beider Parteien an der irakischen Regierung trifft die Charakterisierung der Quasi-Staatlichkeit nicht mehr zu. Von der KDP oder der PUK beziehungsweise ihren Machtträgern und Behördenvertretern ausgehende Verfolgung wäre entsprechend als staatliche Verfolgung zu betrachten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2 S. 208 f.; zu den staatlichen Strukturen im Nordirak vgl. die folgende Ausführung in E. 5.9). 5.7 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 5.8 Nach dem Gesagten wird im Folgenden der Frage nachzugehen sein, ob der Beschwerdeführer durch gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen und aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs ernsthafte Nachteile erlitten hat oder er eine begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu beantworten, ob die nordirakisch-kurdischen Behörden willens und fähig sind, effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewähren. 5.9 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6 bezüglich der Lage in Irak unter anderem festgehalten, dass sich in den drei nordirakischen Provinzen, Dohuk, Erbil und Suleimaniya, die seit 1992 die Autonome Region Kurdistan bilden und vorwiegend durch die beiden grossen kurdischen Parteien Kurdistan Democratic Party (KDP) und Patriotic Union of Kurdistan (PUK) dominiert werden, die Sicherheitslage um einiges stabiler und ruhiger darstellt als im Rest des Landes. Angesichts der schwierigen Situation im Lande ergibt sich für den Nordirak insgesamt das Bild von vergleichsweise gut funktionierenden staatlichen Institutionen (Regierung und Parlament). Für die Sicherheit in den drei Provinzen ist eine um die 100 000 Mitglieder zählende, sehr gut ausgebildete und organisierte Peschmerga (Milizen der kurdischen Parteien) verantwortlich, die auf ihrem Gebiet strenge Sicherheitsvorkehrungen (permanente Checkpoints) eingerichtet hat. Neben der Peschmerga unterhalten die kurdischen Parteien eigene Polizeikorps (sog. Asiash) und Geheimdienste (KDP: Parastin, PUK: Zaniary), welche nicht denselben ethnischen Spannungen ausgesetzt sind wie die vergleichbaren Institutionen im Zentralirak. Das Rechts- und Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert; trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. Demnach sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Diese verhalten positive Bestandesaufnahme soll aber nicht von zahlreichen Unzulänglichkeiten ablenken, die insbesondere gegenüber Personen manifest werden, die von der durch die PUK und KDP definierten politischen Hauptrichtung abweichen (vgl. dazu sogleich). 5.10 Politische Oppositionelle, vor allem Anhänger von extremistisch-islamistischen Gruppierungen, sind wegen Verdachts der Verstrickung in terroristische Handlungen besonders im Visier der kurdischen Behörden. Den herrschenden Parteien (wie auch schon dem Saddam-Regime) steht auch die in Kurdistan domizilierte Worker Communist Party of Iraq (WCPI) kritisch gegenüber, die von der PUK wie auch von der KDP als illegal erklärt wurde. Die WCPI stellt sich auf politischer Ebene inbesondere gegen den (rückschrittlichen) kurdischen Nationalismus sowie gegen die US-Invasion. Weiter macht sie sich stark gegen Ehrenmorde und für die Gleichstellung der Frauen und kritisiert den Koran und die islamische Glaubenslehre insgesamt, was viele Islamisten verärgert hat (UK-Home Office, Country of Origin Information Report - Iraq, 30. April 2007, S. 212). In den letzten Jahren kam es vereinzelt zu Verhaftungen und Mordanschlägen gegen aktive WCPI-Anhänger. Von der WCPI zu unterscheiden ist die Kurdistan Communist Party (KCP-I), welche 2005 zusammen mit der Iraqi Communist Party an den Wahlen teilgenommen hat. Unter Hinweis auf die ausführliche Länderanalyse im erwähnten Urteil BVGE E-6982/2006 ist demnach davon auszugehen, dass die kurdischen Behörden grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstrukturen zu eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Nichts anderes kann natürlich gelten, wenn eine allfällige Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen sind insbesondere kritische Medienschaffende, oppositionelle Politiker, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie allenfalls Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten, die sich gegen den kurdischen Machtanspruch stellen, ausgesetzt. Von einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch die beiden Mehrheitsparteien ist im vorliegenden Fall zwar nicht auszugehen; allerdings wurde die Familie des Beschwerdeführers zumindest insofern behelligt, dass der Vater zu Schutzgeldzahlungen an die PUK gezwungen wurde. 5.11 Vom Beschwerdeführer wird eine Verfolgung seitens der Islamisten, die insbesondere im Grenzgebiet zu Iran tätig waren und für zahlreiche Anschläge im Nordirak verantwortlich gemacht wurden, geltend gemacht. Wie schon in EMARK 2002 Nr. 16 E. 5c festgehalten wurde, ging die PUK massiv gegen die Islamisten vor. Auch neuere Quellen bestätigen, dass Dutzende von islamistischen Kämpfern in Gefängnissen der PUK in Suleimaniya festgehalten werden. Die kurdischen Behörden wurden in ihrem Kampf gegen die Islamisten von den US-amerikanischen Truppen nach deren Einmarsch in den Irak unterstützt. Den kurdischen Behörden und Sicherheitskräften ist es allem Anschein nach jedoch nicht gelungen, die Extremisten ganz aus den Nordprovinzen in den Süden oder über die Grenze in den Iran zu vertreiben oder sie andersweitig auszuschalten. Aufgrund der Sprengstoffanschläge, die gegen Parteilokale der PUK und KDP verübt wurden, ist immer noch von der, wenn auch punktuellen, Aktionsfähigkeit der islamistischen Gruppierungen auszugehen. Sofern die Extremisten, deren Aktivitäten unberechenbar sind, von der Rückkehr oder Anwesenheit des Beschwerdeführers, den sie haben töten wollen, erfahren würden, ist ein erneuter Übergriff gegen ihn jedenfalls nicht von vornherein auszuschliessen. Dass die Islamisten die Verwandten, insbesondere den seit dem Anschlag vom 25. Februar 1998 schwer behinderten Bruder und die seither beinamputierte Schwester nicht weiter behelligen, vermag zu keiner anderen Sicht der Lage zu führen. 5.12 Im vorliegenden Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr wieder ins Visier der Isalmisten geraten würde. Es kann überdies nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in einem solchen Fall durch die kurdischen Behörden angemessener Schutz vor einer Verfolgung durch die Islamisten geboten würde. Gegen eine adäquate Schutzgewährung spricht insbesondere seine Parteizugehörigkeit zur irakischen kommunistischen Partei WCPI, zumal diese wesentlich vom politischen Kurs der Mehrheitsparteien PUK und der KDP, die für sich in Anspruch nehmen, die Politik im Nordirak umfassend zu bestimmen, und den andersartigen Meinungen bisweilen intolerant gegenüber stehen, abweicht und deren Politik auch offen kritisiert. So steht beispielsweise deren Ziel zur Errichtung eines demokratischen Systems, deren Einsatz für die Rechte der Arbeiter und Gleichberechtigung von Frauen im Gegensatz zu den geltenden hierarchisch-feudalistischen Machtstrukturen. Als Kurde mit einem kommunistischen Hintergrund gehört der Beschwerdeführer daher zu einer Minderheit im Nordirak, die nicht mit derselben Schutzgewährung rechnen kann wie ein Anhänger der etablierten machthabenden Parteien. 5.13 Eine alternative Schutzsuche kommt im vorliegenden Einzelfall für den aus Suleimaniya stammenden Beschwerdeführer in den nordirakischen Provinzen Erbil oder Dohuk nicht in Frage. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die KDP-Behörden in Erbil und Dohuk umfassenderen Schutz gewähren könnten und wollten, als dies durch die PUK in Suleimaniya der Fall ist. Gemäss glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers wollten ihn die Islamisten töten. Der Beschwerdeführer könnte sich folglich auch in den beiden anderen Provinzen vor Übergriffen der Islamisten nicht sicher fühlen. Ausserdem könnte er weder auf die Unterstützung noch den Schutz durch seine Angehörigen zählen, die alle in der Provinz Suleimaniya niedergelassen und teilweise schwer invalid sind. Dieser Umstand erschwert zudem die Einreise in die Nachbarprovinzen sowie den Zugang zu bestimmten Grunddienstleistungen sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt (vgl. UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 171ff.). 5.14 Angesichts der Situation weitverbreiteter Gewalt und des Unvermögens der irakischen Behörden, im Zentral- oder Südirak Schutz zu gewähren, braucht eine allfällige Schutzsuche des Beschwerdeführers in diesen Gebieten nicht weiter geprüft zu werden. 5.15 Aufgrund des Vorstehenden kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak Verfolgung durch Islamisten zu befürchten hat, welche von ihrer Intensität her als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen wäre. Die bereits erfolgte Verfolgungshandlung (Anschlag auf sein Haus, Tötung eines Bruders und Verletzung zweier Geschwister) und die in Zukunft zu befürchtenden Übergriffe richteten sich gezielt gegen den Beschwerdeführer. Seine Furcht vor einem Übergriff durch die Islamisten war sowohl sachlich als auch zeitlich kausal für seine Ausreise. Im konkreten Fall kann nicht von einer angemessenen Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden ausgegangen werden. Ob es den Behörden am Schutzwillen oder an der Schutzfähigkeit mangelt, ist heute - nach dem Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie (s. dazu oben E. 5.6) - bedeutungslos geworden. Eine alternative Schutzgewährung ist weder in den kurdischen Nachbarprovinzen noch im Zentral- oder Südirak ersichtlich. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Er ist als Flüchtling anzuerkennen. 6. Den Akten ist nichts zu entnehmen, was die Gewährung von Asyl ausschliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BFF vom 28. November 2001 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird somit gegenstandslos. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der aktuelle Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 6. März 2008 einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'738.30 aus. Der Aufwand der vorherigen Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Fr. 2'000.-- geschätzt. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MwSt) wird demgemäss auf Fr. 3'738.-- festgesetzt (Art. 14 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 28. November 2001 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'738.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (einschreiben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, in Kopie, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Blanka Fankhauser Versand: