opencaselaw.ch

E-6892/2011

E-6892/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-26 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna) - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 28. November 2008 und reiste am 11. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung vom 13. Februar 2009 und der Anhörung vom 10. März 2009 machte er geltend, er sei im Jahre [Jahreszahl] bei einer von seinem [Verwandter] organisierten Demonstration neben diesem gestanden, weshalb er auf von der sri-lankischen Armee aufgenommenem Bild- und Videomaterial klar erkennbar gewesen sei. Eine Konfrontation mit diesem Material habe erst [Zahl] Jahre später in einem Armeecamp stattgefunden, da er am (Datum) verhaftet und von Mitgliedern der Armee unter anderem zu seinem [Verwandter] befragt worden sei. Man habe ihn wegen der Teilnahme an der Demonstration beschuldigt, mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sympathisieren. Er sei elf Tage lang im Camp nach den Adressen unterschiedlicher Personen gefragt und, weil er diese nicht verraten habe, schwer misshandelt worden. Am (Datum) sei er freigelassen worden. In der Folge seien sein [Verwandter] und dessen [Verwandter] erschossen worden, und vor seiner Ausreise sei bei ihm zu Hause in seiner Abwesenheit nach ihm gesucht worden. A.c Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Entscheid begründete es im Wesentlichen damit, seinen Vorbringen könne aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht geglaubt werden und er habe keine konkreten Begebenheiten glaubhaft machen können, die auf eine drohende asylrelevante Verfolgung schliessen liessen. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Es verwies auf die allgemein entspannte Sicherheitslage in Sri Lanka und stellte sich auf den Standpunkt, es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Es räumte dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung das rechtliche Gehör ein. B.b Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 2. September 2011 und 13. Oktober 2011 durch seinen Rechtsvertreter Stellung. Betreffend seine aktuelle Gefährdung reichte er ein vom 31. August 2011 datiertes Bestätigungsschreiben des zuständigen Grama Niladhari (Dorfvorsteher) ein. C. Das BFM hob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. November 2011 - eröffnet am 24. November 2011 - auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu belassen, eventualiter sei die Sache zur Überprüfung des Foltervorwurfs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er reichte ein neues, vom 2. Dezember 2012 datiertes Bestätigungsschreiben (Telefax) des Grama Niladhari vom 2. Dezember 2012 zu seiner aktuellen Gefährdung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Januar 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu überweisen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 24. Januar 2012 eingezahlt. G. Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 reichte der Rechtsvertreter das Original des Schreibens vom 2. Dezember 2012 des Grama Niladhari und einen Brief des Vaters des Beschwerdeführers vom 2. November 2011 ein, welche die Fluchtgründe und die nach wie vor bestehende konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bestätigen würden. Das Gericht wurde ersucht, diese vor Ort überprüfen zu lassen. Zudem hätte die Vorinstanz angesichts der Eingabe vom 2. September 2011 (vgl. oben Bst. B.b) die Verfügung vom 8. Juni 2010 im Asylpunkt in Wiedererwägung ziehen sollen, was sie zu Unrecht unterlassen habe.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3 Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal­tungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Par-teien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unter-breiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-gung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfah­ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149; BVGE 2009/54 E. 1.3.3).

E. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.

E. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, er habe es unterlassen, die Verfügung des BFM anzufechten, weil er sich durch die vorläufige Aufnahme hinreichend geschützt geglaubt habe, weshalb nun die effektive Gefährdung durch das Bundesverwaltungsgericht abgeklärt werden müsse. Er rügt weiter, das BFM habe mit der "Nichtüberprüfung" der mit Eingabe vom 2. September 2011 neu eingereichten Beweis­mittel das "rechtliche Gehör verletzt", weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Dem muss entgegengehalten werden, dass das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlichen Gefährdung des Beschwerdeführers im ursprünglichen Asylverfahren umfassend und abschliessend geprüft wurde. Die (asylrechtliche) Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie im vorliegenden (ausländerrechtlichen) Verfahren nicht mehr zum Gegenstand ge­macht werden kann. Die entsprechenden Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sind - soweit sie sich in Bezug auf die Ausführungen zur "Verletzung des rechtlichen Gehörs" ohnehin nicht als verfehlt erweisen - unzulässig, da damit der Streitgegenstand über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert würde, weshalb darauf nicht eingetreten wird.

E. 3.3 In der Eingabe vom 26. Januar 2012 wird zudem geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 2. September 2011 seine damalige aktuelle Verfolgungssituation dargelegt und dazu neue Beweise eingereicht. Angesichts dessen wäre das BFM vor dem Hintergrund der aktuellen Lage gehalten gewesen, seine unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 8. Juni 2010 in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG in Wiedererwägung zu ziehen. Dazu wird festgestellt, dass in der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - einem patentierten Rechtsanwalt - als "vorläufige Stellungnahme zum geplanten Widerruf der vorläufigen Aufnahme" bezeichneten Eingabe vom 2. September 2011 einzig beantragt wurde, von der erwogenen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass die vom 2. September 2011 datierte Eingabe vom Rechtsvertreter auch nicht entsprechend dem für qualifizierte Wiedererwägungsgesuche analog der Regeln der Revision geltenden Formvorschriften verfasst wurde, hatte das BFM keinen hinreichenden Anlass, die Eingabe vom 2. September 2011 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (oder als zweites Asylgesuch, was ebenso wenig verlangt wurde) zu behandeln. Auf dieses in der Eingabe vom 26. Januar 2012 geäusserte Vorbringen ist somit ebenfalls nicht einzutreten.

E. 4 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, als aussichtslos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist.

E. 5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - fehlende Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG).

E. 5.1.1 Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.

E. 5.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Provinz Jaffna dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Im Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei definierte es Risikogruppen, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien (vgl. a.a.O, E. 8). Es hielt zudem in E. 10.4.2 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, bezüglich der in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 (recte: in den Stellungnahmen vom 2. September 2011 und 13. Oktober 2011) geltend gemachten Asylgründe werde - soweit diese bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen seien - auf den Asylentscheid vom 8. Juni 2010 verwiesen. Den diesbezüglichen Ausführungen sei nichts beizufügen. Ferner beziehe sich das eingereichte Schreiben des Grama Niladhari vom 31. August 2011 auf Ereignisse, welche bereits vor dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des BFM vom 8. Juni 2010 vorgefallen seien. Es erübrige sich daher, eine Überprüfung des Schreibens vorzunehmen. In der Beschwerdeschrift wird die Unzulässigkeit (und Unzumutbarkeit, vgl. dazu E. 5.2 unten) des Wegweisungsvollzugs lediglich damit begründet, dass der Beschwerdeführer der Risikogruppe der "Personen unter dem Verdacht der Verbindung mit den LTTE" angehöre und deshalb weiterhin gefährdet sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits oben in Erwägungen 3 und 5.1.1 festgestellt, dass eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung des Beschwerdeführers im ursprünglichen Asylverfahren rechtskräftig abschlägig beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Ausführungen gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, dass es sich bei diesen wiederum um Asylvorbringen handelt, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen sind. Denn er führt nicht aus, inwiefern er konkret durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung bedroht wäre, sondern bezieht sich alleine auf eine Zugehörigkeit zur Risikogruppe "Personen unter dem Verdacht der Verbindung mit den LTTE". Eine solche Zugehörigkeit vermochte der Beschwerdeführer im vorangehenden Asylverfahren jedoch nicht glaubhaft zu machen. Einwände gegen diese Einschätzung hätte er in einer Beschwerde gegen den Asylentscheid anführen müssen. Die als Beweismittel eingereichten Schreiben des Grama Niladhari vom 31. August 2011 und vom 2. Dezember 2012 und der Brief seines Vaters vom 2. November 2011 beziehen sich wiederum auf Sachverhalte, welche in der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Juni 2010 als unglaubhaft erachtet wurden. Sie taugen somit ebenfalls nicht als glaubhafte Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er aufgrund dieser Sachverhalte befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei­genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1). Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Distrikts Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, gelangte es zur Einschätzung, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage dort deutlich verbessert habe. Die Militärpräsenz habe abgenommen, sei aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig hätten die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche. Die politische Lage sei ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka als generell unzumutbar eingestuft werden müsse. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage dränge sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen sei (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).

E. 5.2.1 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da der Beschwerdeführer aus B._______, Nordprovinz, und somit nicht aus dem Vanni-Gebiet stamme. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sei. An seinem Herkunftsort verfüge er über ein familiäres und verwandtschaftliches Netz. Sein Vater arbeite als [Beruf] und erziele ein regelmässiges Einkommen. Somit werde er bei einer Rückkehr über finanzielle Ressourcen verfügen.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift bezüglich der Unzumutbarkeit einer Rückkehr in sein Heimatland vor, er gehöre zu der besonders gefährdeten Gruppe der "Personen unter dem Verdacht der Verbindung mit den LTTE" (vgl. Beschwerde S. 4 f.).

E. 5.2.3 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zumutbar ist. Dessen Einwände sind nicht geeignet, die in BVGE 2011/24 dargelegte Einschätzung der aktuellen Lage in Sri Lanka zu ändern (vgl. auch die Ausführungen oben in E. 5.1.2). Auf die entsprechenden Vorbringen ist deshalb nicht näher einzugehen, zumal sämtliche angeführten Berichte vor dem Erlass des Grundsatzurteils veröffentlicht wurden. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland bis kurz vor seiner Ausreise und mindestens zwölf Jahre die Schule besucht hat (vgl. A2/11 S. 2; A8/19 S. 7). In der Schweiz hat er von September 2010 bis August 2012 als Serviceangestellter und gleichzeitig vom August 2011 bis August 2012 als Raumpfleger gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt somit über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung. In B._______ leben gemäss seinen Angaben derzeit noch seine [Kernfamilie] (vgl. A2/11 S. 3) und seine [Verwandte] (vgl. A8/19 S. 6). Anlässlich der Anhörung im Asylverfahren gab er an, in der Umgebung von B._______ ausserdem über einen [Verwandter] und drei [Verwandte] ([C._______]) und fünf [Verwandte] ([D._______]) zu verfügen (vgl. A8/19 S. 5 f.). Nachdem er über den Verbleib dieser Verwandten auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, ist davon auszugehen, dass sie auch heute noch in B._______ und dessen Umgebung wohnhaft sind. Seine Familie wird den Beschwerdeführer zumindest vor-übergehend aufnehmen und finanziell unterstützen können. Aufgrund der dargelegten Umstände sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existentielle Notlage geraten würde. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen beigepflichtet wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ist aufzuheben (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 24. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt, und die Verfahrenskosten gelten somit als beglichen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und somit beglichen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Truong Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6892/2011 Urteil vom 26. April 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 23. November 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna) - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 28. November 2008 und reiste am 11. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung vom 13. Februar 2009 und der Anhörung vom 10. März 2009 machte er geltend, er sei im Jahre [Jahreszahl] bei einer von seinem [Verwandter] organisierten Demonstration neben diesem gestanden, weshalb er auf von der sri-lankischen Armee aufgenommenem Bild- und Videomaterial klar erkennbar gewesen sei. Eine Konfrontation mit diesem Material habe erst [Zahl] Jahre später in einem Armeecamp stattgefunden, da er am (Datum) verhaftet und von Mitgliedern der Armee unter anderem zu seinem [Verwandter] befragt worden sei. Man habe ihn wegen der Teilnahme an der Demonstration beschuldigt, mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sympathisieren. Er sei elf Tage lang im Camp nach den Adressen unterschiedlicher Personen gefragt und, weil er diese nicht verraten habe, schwer misshandelt worden. Am (Datum) sei er freigelassen worden. In der Folge seien sein [Verwandter] und dessen [Verwandter] erschossen worden, und vor seiner Ausreise sei bei ihm zu Hause in seiner Abwesenheit nach ihm gesucht worden. A.c Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Entscheid begründete es im Wesentlichen damit, seinen Vorbringen könne aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht geglaubt werden und er habe keine konkreten Begebenheiten glaubhaft machen können, die auf eine drohende asylrelevante Verfolgung schliessen liessen. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Es verwies auf die allgemein entspannte Sicherheitslage in Sri Lanka und stellte sich auf den Standpunkt, es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Es räumte dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung das rechtliche Gehör ein. B.b Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 2. September 2011 und 13. Oktober 2011 durch seinen Rechtsvertreter Stellung. Betreffend seine aktuelle Gefährdung reichte er ein vom 31. August 2011 datiertes Bestätigungsschreiben des zuständigen Grama Niladhari (Dorfvorsteher) ein. C. Das BFM hob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. November 2011 - eröffnet am 24. November 2011 - auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu belassen, eventualiter sei die Sache zur Überprüfung des Foltervorwurfs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er reichte ein neues, vom 2. Dezember 2012 datiertes Bestätigungsschreiben (Telefax) des Grama Niladhari vom 2. Dezember 2012 zu seiner aktuellen Gefährdung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Januar 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu überweisen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 24. Januar 2012 eingezahlt. G. Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 reichte der Rechtsvertreter das Original des Schreibens vom 2. Dezember 2012 des Grama Niladhari und einen Brief des Vaters des Beschwerdeführers vom 2. November 2011 ein, welche die Fluchtgründe und die nach wie vor bestehende konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bestätigen würden. Das Gericht wurde ersucht, diese vor Ort überprüfen zu lassen. Zudem hätte die Vorinstanz angesichts der Eingabe vom 2. September 2011 (vgl. oben Bst. B.b) die Verfügung vom 8. Juni 2010 im Asylpunkt in Wiedererwägung ziehen sollen, was sie zu Unrecht unterlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

3. Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal­tungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Par-teien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unter-breiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-gung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfah­ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149; BVGE 2009/54 E. 1.3.3). 3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, er habe es unterlassen, die Verfügung des BFM anzufechten, weil er sich durch die vorläufige Aufnahme hinreichend geschützt geglaubt habe, weshalb nun die effektive Gefährdung durch das Bundesverwaltungsgericht abgeklärt werden müsse. Er rügt weiter, das BFM habe mit der "Nichtüberprüfung" der mit Eingabe vom 2. September 2011 neu eingereichten Beweis­mittel das "rechtliche Gehör verletzt", weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Dem muss entgegengehalten werden, dass das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlichen Gefährdung des Beschwerdeführers im ursprünglichen Asylverfahren umfassend und abschliessend geprüft wurde. Die (asylrechtliche) Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie im vorliegenden (ausländerrechtlichen) Verfahren nicht mehr zum Gegenstand ge­macht werden kann. Die entsprechenden Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sind - soweit sie sich in Bezug auf die Ausführungen zur "Verletzung des rechtlichen Gehörs" ohnehin nicht als verfehlt erweisen - unzulässig, da damit der Streitgegenstand über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert würde, weshalb darauf nicht eingetreten wird. 3.3 In der Eingabe vom 26. Januar 2012 wird zudem geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 2. September 2011 seine damalige aktuelle Verfolgungssituation dargelegt und dazu neue Beweise eingereicht. Angesichts dessen wäre das BFM vor dem Hintergrund der aktuellen Lage gehalten gewesen, seine unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 8. Juni 2010 in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG in Wiedererwägung zu ziehen. Dazu wird festgestellt, dass in der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - einem patentierten Rechtsanwalt - als "vorläufige Stellungnahme zum geplanten Widerruf der vorläufigen Aufnahme" bezeichneten Eingabe vom 2. September 2011 einzig beantragt wurde, von der erwogenen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass die vom 2. September 2011 datierte Eingabe vom Rechtsvertreter auch nicht entsprechend dem für qualifizierte Wiedererwägungsgesuche analog der Regeln der Revision geltenden Formvorschriften verfasst wurde, hatte das BFM keinen hinreichenden Anlass, die Eingabe vom 2. September 2011 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (oder als zweites Asylgesuch, was ebenso wenig verlangt wurde) zu behandeln. Auf dieses in der Eingabe vom 26. Januar 2012 geäusserte Vorbringen ist somit ebenfalls nicht einzutreten.

4. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, als aussichtslos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist. 5. 5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - fehlende Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). 5.1.1 Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. 5.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Provinz Jaffna dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Im Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei definierte es Risikogruppen, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien (vgl. a.a.O, E. 8). Es hielt zudem in E. 10.4.2 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, bezüglich der in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 (recte: in den Stellungnahmen vom 2. September 2011 und 13. Oktober 2011) geltend gemachten Asylgründe werde - soweit diese bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen seien - auf den Asylentscheid vom 8. Juni 2010 verwiesen. Den diesbezüglichen Ausführungen sei nichts beizufügen. Ferner beziehe sich das eingereichte Schreiben des Grama Niladhari vom 31. August 2011 auf Ereignisse, welche bereits vor dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des BFM vom 8. Juni 2010 vorgefallen seien. Es erübrige sich daher, eine Überprüfung des Schreibens vorzunehmen. In der Beschwerdeschrift wird die Unzulässigkeit (und Unzumutbarkeit, vgl. dazu E. 5.2 unten) des Wegweisungsvollzugs lediglich damit begründet, dass der Beschwerdeführer der Risikogruppe der "Personen unter dem Verdacht der Verbindung mit den LTTE" angehöre und deshalb weiterhin gefährdet sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits oben in Erwägungen 3 und 5.1.1 festgestellt, dass eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung des Beschwerdeführers im ursprünglichen Asylverfahren rechtskräftig abschlägig beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Ausführungen gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, dass es sich bei diesen wiederum um Asylvorbringen handelt, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen sind. Denn er führt nicht aus, inwiefern er konkret durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung bedroht wäre, sondern bezieht sich alleine auf eine Zugehörigkeit zur Risikogruppe "Personen unter dem Verdacht der Verbindung mit den LTTE". Eine solche Zugehörigkeit vermochte der Beschwerdeführer im vorangehenden Asylverfahren jedoch nicht glaubhaft zu machen. Einwände gegen diese Einschätzung hätte er in einer Beschwerde gegen den Asylentscheid anführen müssen. Die als Beweismittel eingereichten Schreiben des Grama Niladhari vom 31. August 2011 und vom 2. Dezember 2012 und der Brief seines Vaters vom 2. November 2011 beziehen sich wiederum auf Sachverhalte, welche in der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Juni 2010 als unglaubhaft erachtet wurden. Sie taugen somit ebenfalls nicht als glaubhafte Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er aufgrund dieser Sachverhalte befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei­genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1). Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Distrikts Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, gelangte es zur Einschätzung, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage dort deutlich verbessert habe. Die Militärpräsenz habe abgenommen, sei aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig hätten die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche. Die politische Lage sei ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka als generell unzumutbar eingestuft werden müsse. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage dränge sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen sei (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 5.2.1 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da der Beschwerdeführer aus B._______, Nordprovinz, und somit nicht aus dem Vanni-Gebiet stamme. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sei. An seinem Herkunftsort verfüge er über ein familiäres und verwandtschaftliches Netz. Sein Vater arbeite als [Beruf] und erziele ein regelmässiges Einkommen. Somit werde er bei einer Rückkehr über finanzielle Ressourcen verfügen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift bezüglich der Unzumutbarkeit einer Rückkehr in sein Heimatland vor, er gehöre zu der besonders gefährdeten Gruppe der "Personen unter dem Verdacht der Verbindung mit den LTTE" (vgl. Beschwerde S. 4 f.). 5.2.3 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zumutbar ist. Dessen Einwände sind nicht geeignet, die in BVGE 2011/24 dargelegte Einschätzung der aktuellen Lage in Sri Lanka zu ändern (vgl. auch die Ausführungen oben in E. 5.1.2). Auf die entsprechenden Vorbringen ist deshalb nicht näher einzugehen, zumal sämtliche angeführten Berichte vor dem Erlass des Grundsatzurteils veröffentlicht wurden. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland bis kurz vor seiner Ausreise und mindestens zwölf Jahre die Schule besucht hat (vgl. A2/11 S. 2; A8/19 S. 7). In der Schweiz hat er von September 2010 bis August 2012 als Serviceangestellter und gleichzeitig vom August 2011 bis August 2012 als Raumpfleger gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt somit über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung. In B._______ leben gemäss seinen Angaben derzeit noch seine [Kernfamilie] (vgl. A2/11 S. 3) und seine [Verwandte] (vgl. A8/19 S. 6). Anlässlich der Anhörung im Asylverfahren gab er an, in der Umgebung von B._______ ausserdem über einen [Verwandter] und drei [Verwandte] ([C._______]) und fünf [Verwandte] ([D._______]) zu verfügen (vgl. A8/19 S. 5 f.). Nachdem er über den Verbleib dieser Verwandten auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, ist davon auszugehen, dass sie auch heute noch in B._______ und dessen Umgebung wohnhaft sind. Seine Familie wird den Beschwerdeführer zumindest vor-übergehend aufnehmen und finanziell unterstützen können. Aufgrund der dargelegten Umstände sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existentielle Notlage geraten würde. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen beigepflichtet wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ist aufzuheben (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 24. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt, und die Verfahrenskosten gelten somit als beglichen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und somit beglichen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Truong Versand: