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E-6892/2008

E-6892/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Juni 2000 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) vom 7. Mai 2002 abgelehnt und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Die am 10. Juni 2002 bei der ARK (Asylrekurskommission; heute: Bundesverwaltungsgericht) gegen die Verfügung eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 29. Juli 2002 abgewiesen. Die Frist zum Verlassen der Schweiz wurde neu auf den 1. Oktober 2002 angesetzt. B. Mit Eingabe an das BFM vom 11. Januar 2006 stellte der Beschwerdeführer, der sich weiterhin ohne Bewilligung in der Schweiz aufgehalten hatte, ein zweites Asylgesuch. Am 24. September 2008 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung dieses zweiten Asylgesuchs gab er auf die Frage, weshalb er seiner Pflicht zur Ausreise nicht nachgekommen sei, an, es sei ihm aus politischen Gründen nicht möglich gewesen, ins Heimatland zurückzukehren. Weiter führte er für die Zeit ab März 2005 im Wesentlichen an, er sei mittlerweile ein aktives Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) und der Föderation der Iranischen Flüchtlinge (IFIR) in der Schweiz. Er habe an zahlreichen Demonstrationen gegen das Regime im Iran teilgenommen und im Internet regimekritische Artikel publiziert. Zudem pflege er heimlich Kontakte zu verfolgten religiösen Minderheiten im Iran. Die dabei gesammelten Informationen reiche er weiter, damit sie in verschiedenen Publikationen veröffentlicht werden könnten. Aufgrund dieser exilpolitischen Aktivitäten befürchte er bei einer Rückkehr in den Iran, von den iranischen Behörden verfolgt zu werden. C. Mit Verfügung vom 30. September 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers könnten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran begründen. Seine Tätigkeiten seien insgesamt nicht dazu geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass im Iran gegen ihn behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. D. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 30. September 2008 und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig sei, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit undatierter Zwischenverfügung (Ausgang beim Bundesverwaltungsgericht: 5. November 2008) verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Zugleich lud es das BFM zur Vernehmlassung ein. E.a. Mit Eingabe vom 20. November 2008 stellte das BFM fest, die Be­schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde, und beantragte Abweisung der Beschwerde. E.b. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Novem­ber 2008 zur Kenntnis zugestellt. F. Mit Eingaben vom 25. Mai 2009, 3. Juni 2009 und 8. Oktober 2009 reich­te der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten ein. G. Insgesamt hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFM und im Beschwerdeverfahren die folgenden Beweismittel eingereicht:

- Kopie Personalkarte DVF (gültig bis Ende 2005),

- Bestätigungsschreiben des Präsidenten des DVF vom (...),

- Bestätigungsschreiben des Präsidenten der IFIR Schweiz vom (...),

- Liste mit Mitgliedern der IFIR, die gemäss Begleitbrief des Präsidenten der IFIR an das BFM schon lange in der Schweiz auf Asyl warten (der Beschwerdeführer ist auf der Liste als "Mitglied" der IFIR aufgeführt),

- drei vom Beschwerdeführer 2005 verfasste Artikel inklusive deutsche Übersetzung,

- Auflistung von Protestkundgebungen und öffentlichen Veranstaltungen in verschiedenen Schweizer Städten, an denen der Beschwerdeführer zwischen dem 12. März 2005 und dem 4. August 2009 teilgenommen habe (circa 10-15 pro Jahr, inklusive Aufrufe zu den Kundgebungen, Flugblätter und Fotos, auf denen der Beschwerdeführer zu sehen sei),

- an den Beschwerdeführer adressierte Bewilligung der Stadtpolizei B._______ vom (...) für eine Standaktion in B._______,

- Vortrag des Beschwerdeführers anlässlich (...) in C._______ vom (...) (Text und Foto, auf dem der Beschwerdeführer zu sehen sei),

- Internetausdruck: Auszug der Liste im Iran verbotener Webseiten,

- Bewilligung zum provisorischen Stellenantritt des Kantons D._______ vom (...). H. H.a. Gemäss Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons D._______ hat der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2010 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallgesuch) eingereicht, welchem er diverse Beweismittel zu seiner sozialen Integration beilegte. H.b. Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 wurde das Gesuch abgelehnt. Die Rechtsmittelfrist gegen diesen Entscheid beträgt 30 Tage.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG gelten auch Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind. Massgebend für die Annahme solcher subjektiver Nachfluchtgründe ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen, da die Ausschaffung in ihr Heimat- oder Herkunftsland unzulässig ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.

E. 4 Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt zu sein. Damit ist die Beschwerde in Bezug auf das im Übrigen nicht begründete Begehren, es sei ihm Asyl zu gewähren, bereits wegen Erfüllens eines Asylausschlussgrundes (Art. 54 AsylG) abzuweisen.

E. 5 Bei der Prüfung, ob eine exilpolitisch aktive Person aus dem Iran in ihrem Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist und als Folge ihrer Exil-Tätigkeit im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische Sicherheitsdienste beobachten und erfassen die politischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern im Ausland, insbesondere diejenige von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur schwer abzuschätzen, seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 scheint die Überwachung aber eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Illegale Ausreise/Si­tuation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Die iranischen Geheimdienste scheinen sich auf die Erfassung von Per­sonen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen De­monstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. BVGE 2009/28 E.7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. Kirschner, a.a.O., S. 7 f.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran im Wesentlichen damit, dass er seit 2005 Mitglied bei mehreren exilpolitisch tätigen Organisationen in der Schweiz sei (zuerst bei der DVF, seit Mitte 2008 bei der IFIR Schweiz). Seither habe er an einer Vielzahl von Demonstrationen und Standaktionen gegen das iranische Regime teilgenommen. 2005 habe er drei regimekritische Artikel geschrieben, die im Internet publiziert worden seien, wobei alle Artikel unter seinem Namen publiziert und einer zudem mit seinem Foto versehen worden sei. Sowohl für die DVF als auch für die IFIR habe er als sogenannter Menschenrechtsbeauftragter für die jeweilige Sektion des Kantons D._______ Informationen über Menschenrechtsverletzungen im Iran gesammelt und weitergeleitet, die später von den zuständigen Personen in Artikeln der Publikationen der jeweiligen Organisation veröffentlicht worden seien. Zu diesem Zweck habe er auch geheime Kontakte zu den E._______ gepflegt, bei denen es sich um eine im Iran verfolgte religiöse Minderheit handle, denen er selber angehöre.

E. 5.2 Das BFM zweifelte in der angefochtenen Verfügung nicht am Wahr­heitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers, wobei es sich allerdings zu seiner angeblichen Zugehörigkeit zu den E._______ nicht äusserte, stellte sich aber auf den Standpunkt, die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht besonders exponiert und es bestünden keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, iranische Asylsuchende, die sich in der Schweiz exilpolitisch betätigten, riskierten bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten seien. Er verweist dabei auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5300/2006 vom 29. August 2007 und E-7110/2006 vom 25. Juli 2007. Da er seit mehreren Jahren an Aktionen gegen das iranische Regime teilnehme und zum aktiven Kern der Organisationen gehöre, könne davon ausgegangen werden, dass er den iranischen Behörden bekannt sei.

E. 6 Auch für das Bundesverwaltungsgericht liegen keine Gründe vor, grundsätzlich an den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal diese bezüglich der Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen und hinsichtlich der drei von ihm 2005 im Internet publizierten Artikel umfassend dokumentiert ist. Nicht glaubhaft machen konnte der Beschwerdeführer jedoch die Behauptung, er gehöre den E._______ und damit einer verfolgten religiösen Minderheit im Iran an. Er machte weder an der Anhörung zu seinem zweiten Asylgesuch noch in der Beschwerdeschrift substantiierte Angaben zu seiner Mitgliedschaft in diesem religiösen Orden. Zudem hatte er diese Behauptung im ersten Asylverfahren noch nicht vorgebracht. Damit ist seine Zugehörigkeit zu den E._______ nicht glaubhaft. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe auch für die IFIR regimekritische Artikel geschrieben und publiziert, ist ebenfalls unglaubhaft, da er weder diesbezügliche Beweise einreichte, noch Ausführungen zu deren Inhalt und Publikationsdatum machte. Schliesslich ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu seinen Behauptungen in der Beschwerdeschrift - im ersten Asylverfahren nicht glaubhaft machen konnte, er sei bereits im Iran politisch aktiv gewesen. Seine diesbezüglichen Vorbringen waren sowohl vom BFF als auch von der ARK als unglaubhaft beurteilt worden. Damit ist als Tatsache erstellt, dass er beim Verlassen seines Heimatlandes (2000) und im Zeitpunkt des erst- und des zweitinstanzlichen Entscheides (2002) kein politisches Profil hatte, nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten oder gar registriert war und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte.

E. 7 Mit den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten erreicht der Beschwerdeführer auch nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Bekanntheitsgrad, bei dem angenommen werden müsste, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn als Gefährdung betrachten könnten.

E. 7.1 Es ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden auf­grund seiner Teilnahme an friedlichen Demonstrationen und Standaktionen gegen das iranische Regime in der Schweiz auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sind, auch wenn von diesen Veranstaltungen Berichte und Fotos im Internet veröffentlicht wurden. Diese Aktivitäten sind auf einen kleinen Rahmen beschränkt und finden in den nationalen und internationalen Medien kein Echo. Der Beschwerdeführer war lediglich als Teilnehmer dabei und hatte keine führende Funktion inne, weshalb nicht davon ausgegangen werden muss, dass die iranischen Behörden ihn deshalb als staatsgefährdend ansehen könnten. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer als Adressat einer Bewilligung der Stadtpolizei B._______ vom (...) für eine Standaktion des DVF fungierte. Dies mag zwar als Engagement für diese Organisation gewertet werden, exponierte den Beschwerdeführer aber nicht zusätzlich in der Öffentlichkeit und ist deshalb nicht geeignet, die Gefahr einer Identifizierung als Regimegegner durch die iranischen Behörden zu erhöhen.

E. 7.2 Dass der Beschwerdeführer Mitglied einer exilpolitischen Vereinigung ist, genügt ebenfalls nicht, eine konkrete Verfolgungsangst zu begründen. Es mag sein, dass er mit der Informationsbeschaffung zu Menschenrechtsverletzungen im Iran beauftragt ist. Bei dieser Funktion scheint es sich aber nicht um eine offizielle Position zu handeln, wird er doch in der Mitgliederliste der IFIR Schweiz lediglich als einfaches Mitglied aufgeführt. Auch dem Bestätigungsschreiben dieser Organisation ist keine solche Funktion zu entnehmen. Seine heimlichen Kontakte zu religiösen Minderheiten im Iran, die er nach seiner Behauptung per E-Mail unterhält, werden in den diversen Beweismitteln in keiner Art und Weise belegt und seine diesbezüglichen Ausführungen in der Anhörung und in der Beschwerdeschrift sind äusserst unsubstantiiert. Diese Aktivitäten sind in keinem der beiden Bestätigungsschreiben erwähnt, und der Inhalt des vom Beschwerdeführer publizierten Artikels [Titel des Artikels] lässt nicht darauf schliessen, dass er dafür direkte Kontakte zu dieser Religionsgemeinschaft benutzte. Alle diese Tätigkeiten als sogenannter Menschenrechtsverantwortlicher scheinen keine zusätzliche Präsenz in der Öffentlichkeit zur Folge zu haben, zumal mit der Aufgabe keine Publikationstätigkeit unter eigenem Namen verbunden ist.

E. 7.3 Die drei Artikel, die der Beschwerdeführer 2005 unter eigenem Namen im Internet publizierte, sind ebenfalls nicht geeignet, ihn einer Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden auszusetzen. Selbst wenn die Artikel den iranischen Behörden bekannt geworden sein sollten - wofür keine Hinweise bestehen und was auch der Beschwerdeführer nicht behauptet -, ist nicht davon auszugehen, dass dieser dadurch in ihren Fokus gerückt wäre. Die Artikel kritisieren zwar die herrschenden Zustände im Iran, rufen sie weder zu aktivem Widerstand auf, noch greifen sie direkt die im Iran herrschenden Personen an.

E. 7.4 Der angeblich von ihm am (...) in C._______ gehaltene Vortrag vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal unklar ist, ob er öffentlich war und ob der Beschwerdeführer ihn in seinem Namen gehalten hat. Auf dem als Beweismittel eingereichten Text ist sein Name jedenfalls nicht vermerkt und das ebenfalls eingereichte Foto - zu sehen ist lediglich der Beschwerdeführer auf einer Bühne in einem geschlossenen Raum - lässt eher auf einen Anlass im engen Rahmen schliessen.

E. 7.5 Schliesslich sind weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise darauf zu entnehmen, wonach die iranischen Behörden tatsächlich auf ihn aufmerksam geworden wären oder er Verfolgungshandlungen der iranischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre.

E. 7.6 Bekanntlich geht es bei der Frage, ob eine Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, nicht nur um die Frage der (objektiven) Gefährdung, sondern vor allem darum, ob sie begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung hat. Diese (subjektive) Angst ist dem Beschwerdeführer in keiner Weise abzunehmen. Wenn ein in seinem Heimatland nicht verfolgter und dort politisch nicht aktiv gewesener, von den zuständigen Behörden der Schweiz rechtskräftig abgewiesener Asylsuchender sich nach Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist und einem illegalen Aufenthalt in der Schweiz von zweieinhalb Jahren plötzlich an einer Vielzahl von exilpolitischen Tätigkeiten beteiligt, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass er eben gerade keine Furcht davor hat, dass die heimischen Behörden sein Wirken im Ausland zum Anlass für Verfolgung nehmen könnten.

E. 7.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall sich in grundsätzlicher Weise von den beiden in der Beschwerdeschrift angeführten Urteilen unterscheidet, in denen das Bundesverwaltungsgericht die Existenz subjektiver Nachfluchtgründe als glaubhaft angesehen hatte. So war die Situation im Fall des Urteils D-5300/2006 vom 29. August 2007 dergestalt, dass die dortige Beschwerdeführerin bereits im Iran politisch aktiv gewesen und diesbezüglich polizeilich registriert war. Und im Urteil E-7110/2006 vom 25. Juli 2007 hatte der betreffende Beschwerdeführer verwandtschaftliche Beziehungen zu einer oppositionspolitisch aktiven Person, was seine Gefährdung im Falle einer Rückkehr verstärkte. Beides ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

E. 7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten - auch kumuliert - nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Das BFM hat damit zu Recht festgestellt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 8 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be­handlung unterworfen werden.

E. 9.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5 Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht nicht. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer macht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend und hat nach eigenen Angaben im Iran eine dreijährige Ausbildung als (...) absolviert und auch auf diesem Beruf gearbeitet. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit, die er allerdings aufgrund seiner Weigerung, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, selber und mutwillig verursacht hat, mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder im Iran leben, womit der Beschwerdeführer über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, auf das er zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts war dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Angaben des Zentralen Migrationssystems ZEMIS geht der Beschwerdeführer seit dem 15. Juli 2010 einer Erwerbstätigkeit nach. Den Unterlagen seines Härtefallgesuchs vom 20. Oktober 2010 ist zu entnehmen, dass er damit ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3300.- erzielt. Somit ist er nicht bedürftig und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen. Im Übrigen wäre auch das Erfordernis der nicht aussichtslosen Prozessführung angesichts der vorstehenden Argumentation zu verneinen.

E. 12 Die Kosten des Verfahrens, die auf Fr. 600.- festzusetzen sind, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6892/2008 Urteil vom 23. August 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Juni 2000 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) vom 7. Mai 2002 abgelehnt und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Die am 10. Juni 2002 bei der ARK (Asylrekurskommission; heute: Bundesverwaltungsgericht) gegen die Verfügung eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 29. Juli 2002 abgewiesen. Die Frist zum Verlassen der Schweiz wurde neu auf den 1. Oktober 2002 angesetzt. B. Mit Eingabe an das BFM vom 11. Januar 2006 stellte der Beschwerdeführer, der sich weiterhin ohne Bewilligung in der Schweiz aufgehalten hatte, ein zweites Asylgesuch. Am 24. September 2008 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung dieses zweiten Asylgesuchs gab er auf die Frage, weshalb er seiner Pflicht zur Ausreise nicht nachgekommen sei, an, es sei ihm aus politischen Gründen nicht möglich gewesen, ins Heimatland zurückzukehren. Weiter führte er für die Zeit ab März 2005 im Wesentlichen an, er sei mittlerweile ein aktives Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) und der Föderation der Iranischen Flüchtlinge (IFIR) in der Schweiz. Er habe an zahlreichen Demonstrationen gegen das Regime im Iran teilgenommen und im Internet regimekritische Artikel publiziert. Zudem pflege er heimlich Kontakte zu verfolgten religiösen Minderheiten im Iran. Die dabei gesammelten Informationen reiche er weiter, damit sie in verschiedenen Publikationen veröffentlicht werden könnten. Aufgrund dieser exilpolitischen Aktivitäten befürchte er bei einer Rückkehr in den Iran, von den iranischen Behörden verfolgt zu werden. C. Mit Verfügung vom 30. September 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers könnten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran begründen. Seine Tätigkeiten seien insgesamt nicht dazu geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass im Iran gegen ihn behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. D. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 30. September 2008 und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig sei, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit undatierter Zwischenverfügung (Ausgang beim Bundesverwaltungsgericht: 5. November 2008) verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Zugleich lud es das BFM zur Vernehmlassung ein. E.a. Mit Eingabe vom 20. November 2008 stellte das BFM fest, die Be­schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde, und beantragte Abweisung der Beschwerde. E.b. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Novem­ber 2008 zur Kenntnis zugestellt. F. Mit Eingaben vom 25. Mai 2009, 3. Juni 2009 und 8. Oktober 2009 reich­te der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten ein. G. Insgesamt hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFM und im Beschwerdeverfahren die folgenden Beweismittel eingereicht:

- Kopie Personalkarte DVF (gültig bis Ende 2005),

- Bestätigungsschreiben des Präsidenten des DVF vom (...),

- Bestätigungsschreiben des Präsidenten der IFIR Schweiz vom (...),

- Liste mit Mitgliedern der IFIR, die gemäss Begleitbrief des Präsidenten der IFIR an das BFM schon lange in der Schweiz auf Asyl warten (der Beschwerdeführer ist auf der Liste als "Mitglied" der IFIR aufgeführt),

- drei vom Beschwerdeführer 2005 verfasste Artikel inklusive deutsche Übersetzung,

- Auflistung von Protestkundgebungen und öffentlichen Veranstaltungen in verschiedenen Schweizer Städten, an denen der Beschwerdeführer zwischen dem 12. März 2005 und dem 4. August 2009 teilgenommen habe (circa 10-15 pro Jahr, inklusive Aufrufe zu den Kundgebungen, Flugblätter und Fotos, auf denen der Beschwerdeführer zu sehen sei),

- an den Beschwerdeführer adressierte Bewilligung der Stadtpolizei B._______ vom (...) für eine Standaktion in B._______,

- Vortrag des Beschwerdeführers anlässlich (...) in C._______ vom (...) (Text und Foto, auf dem der Beschwerdeführer zu sehen sei),

- Internetausdruck: Auszug der Liste im Iran verbotener Webseiten,

- Bewilligung zum provisorischen Stellenantritt des Kantons D._______ vom (...). H. H.a. Gemäss Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons D._______ hat der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2010 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallgesuch) eingereicht, welchem er diverse Beweismittel zu seiner sozialen Integration beilegte. H.b. Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 wurde das Gesuch abgelehnt. Die Rechtsmittelfrist gegen diesen Entscheid beträgt 30 Tage. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG gelten auch Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind. Massgebend für die Annahme solcher subjektiver Nachfluchtgründe ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen, da die Ausschaffung in ihr Heimat- oder Herkunftsland unzulässig ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.

4. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt zu sein. Damit ist die Beschwerde in Bezug auf das im Übrigen nicht begründete Begehren, es sei ihm Asyl zu gewähren, bereits wegen Erfüllens eines Asylausschlussgrundes (Art. 54 AsylG) abzuweisen.

5. Bei der Prüfung, ob eine exilpolitisch aktive Person aus dem Iran in ihrem Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist und als Folge ihrer Exil-Tätigkeit im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische Sicherheitsdienste beobachten und erfassen die politischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern im Ausland, insbesondere diejenige von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur schwer abzuschätzen, seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 scheint die Überwachung aber eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Illegale Ausreise/Si­tuation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Die iranischen Geheimdienste scheinen sich auf die Erfassung von Per­sonen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen De­monstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. BVGE 2009/28 E.7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. Kirschner, a.a.O., S. 7 f.). 5.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran im Wesentlichen damit, dass er seit 2005 Mitglied bei mehreren exilpolitisch tätigen Organisationen in der Schweiz sei (zuerst bei der DVF, seit Mitte 2008 bei der IFIR Schweiz). Seither habe er an einer Vielzahl von Demonstrationen und Standaktionen gegen das iranische Regime teilgenommen. 2005 habe er drei regimekritische Artikel geschrieben, die im Internet publiziert worden seien, wobei alle Artikel unter seinem Namen publiziert und einer zudem mit seinem Foto versehen worden sei. Sowohl für die DVF als auch für die IFIR habe er als sogenannter Menschenrechtsbeauftragter für die jeweilige Sektion des Kantons D._______ Informationen über Menschenrechtsverletzungen im Iran gesammelt und weitergeleitet, die später von den zuständigen Personen in Artikeln der Publikationen der jeweiligen Organisation veröffentlicht worden seien. Zu diesem Zweck habe er auch geheime Kontakte zu den E._______ gepflegt, bei denen es sich um eine im Iran verfolgte religiöse Minderheit handle, denen er selber angehöre. 5.2. Das BFM zweifelte in der angefochtenen Verfügung nicht am Wahr­heitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers, wobei es sich allerdings zu seiner angeblichen Zugehörigkeit zu den E._______ nicht äusserte, stellte sich aber auf den Standpunkt, die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht besonders exponiert und es bestünden keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. 5.3. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, iranische Asylsuchende, die sich in der Schweiz exilpolitisch betätigten, riskierten bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten seien. Er verweist dabei auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5300/2006 vom 29. August 2007 und E-7110/2006 vom 25. Juli 2007. Da er seit mehreren Jahren an Aktionen gegen das iranische Regime teilnehme und zum aktiven Kern der Organisationen gehöre, könne davon ausgegangen werden, dass er den iranischen Behörden bekannt sei. 6. Auch für das Bundesverwaltungsgericht liegen keine Gründe vor, grundsätzlich an den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal diese bezüglich der Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen und hinsichtlich der drei von ihm 2005 im Internet publizierten Artikel umfassend dokumentiert ist. Nicht glaubhaft machen konnte der Beschwerdeführer jedoch die Behauptung, er gehöre den E._______ und damit einer verfolgten religiösen Minderheit im Iran an. Er machte weder an der Anhörung zu seinem zweiten Asylgesuch noch in der Beschwerdeschrift substantiierte Angaben zu seiner Mitgliedschaft in diesem religiösen Orden. Zudem hatte er diese Behauptung im ersten Asylverfahren noch nicht vorgebracht. Damit ist seine Zugehörigkeit zu den E._______ nicht glaubhaft. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe auch für die IFIR regimekritische Artikel geschrieben und publiziert, ist ebenfalls unglaubhaft, da er weder diesbezügliche Beweise einreichte, noch Ausführungen zu deren Inhalt und Publikationsdatum machte. Schliesslich ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu seinen Behauptungen in der Beschwerdeschrift - im ersten Asylverfahren nicht glaubhaft machen konnte, er sei bereits im Iran politisch aktiv gewesen. Seine diesbezüglichen Vorbringen waren sowohl vom BFF als auch von der ARK als unglaubhaft beurteilt worden. Damit ist als Tatsache erstellt, dass er beim Verlassen seines Heimatlandes (2000) und im Zeitpunkt des erst- und des zweitinstanzlichen Entscheides (2002) kein politisches Profil hatte, nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten oder gar registriert war und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte.

7. Mit den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten erreicht der Beschwerdeführer auch nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Bekanntheitsgrad, bei dem angenommen werden müsste, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn als Gefährdung betrachten könnten. 7.1. Es ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden auf­grund seiner Teilnahme an friedlichen Demonstrationen und Standaktionen gegen das iranische Regime in der Schweiz auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sind, auch wenn von diesen Veranstaltungen Berichte und Fotos im Internet veröffentlicht wurden. Diese Aktivitäten sind auf einen kleinen Rahmen beschränkt und finden in den nationalen und internationalen Medien kein Echo. Der Beschwerdeführer war lediglich als Teilnehmer dabei und hatte keine führende Funktion inne, weshalb nicht davon ausgegangen werden muss, dass die iranischen Behörden ihn deshalb als staatsgefährdend ansehen könnten. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer als Adressat einer Bewilligung der Stadtpolizei B._______ vom (...) für eine Standaktion des DVF fungierte. Dies mag zwar als Engagement für diese Organisation gewertet werden, exponierte den Beschwerdeführer aber nicht zusätzlich in der Öffentlichkeit und ist deshalb nicht geeignet, die Gefahr einer Identifizierung als Regimegegner durch die iranischen Behörden zu erhöhen. 7.2. Dass der Beschwerdeführer Mitglied einer exilpolitischen Vereinigung ist, genügt ebenfalls nicht, eine konkrete Verfolgungsangst zu begründen. Es mag sein, dass er mit der Informationsbeschaffung zu Menschenrechtsverletzungen im Iran beauftragt ist. Bei dieser Funktion scheint es sich aber nicht um eine offizielle Position zu handeln, wird er doch in der Mitgliederliste der IFIR Schweiz lediglich als einfaches Mitglied aufgeführt. Auch dem Bestätigungsschreiben dieser Organisation ist keine solche Funktion zu entnehmen. Seine heimlichen Kontakte zu religiösen Minderheiten im Iran, die er nach seiner Behauptung per E-Mail unterhält, werden in den diversen Beweismitteln in keiner Art und Weise belegt und seine diesbezüglichen Ausführungen in der Anhörung und in der Beschwerdeschrift sind äusserst unsubstantiiert. Diese Aktivitäten sind in keinem der beiden Bestätigungsschreiben erwähnt, und der Inhalt des vom Beschwerdeführer publizierten Artikels [Titel des Artikels] lässt nicht darauf schliessen, dass er dafür direkte Kontakte zu dieser Religionsgemeinschaft benutzte. Alle diese Tätigkeiten als sogenannter Menschenrechtsverantwortlicher scheinen keine zusätzliche Präsenz in der Öffentlichkeit zur Folge zu haben, zumal mit der Aufgabe keine Publikationstätigkeit unter eigenem Namen verbunden ist. 7.3. Die drei Artikel, die der Beschwerdeführer 2005 unter eigenem Namen im Internet publizierte, sind ebenfalls nicht geeignet, ihn einer Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden auszusetzen. Selbst wenn die Artikel den iranischen Behörden bekannt geworden sein sollten - wofür keine Hinweise bestehen und was auch der Beschwerdeführer nicht behauptet -, ist nicht davon auszugehen, dass dieser dadurch in ihren Fokus gerückt wäre. Die Artikel kritisieren zwar die herrschenden Zustände im Iran, rufen sie weder zu aktivem Widerstand auf, noch greifen sie direkt die im Iran herrschenden Personen an. 7.4. Der angeblich von ihm am (...) in C._______ gehaltene Vortrag vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal unklar ist, ob er öffentlich war und ob der Beschwerdeführer ihn in seinem Namen gehalten hat. Auf dem als Beweismittel eingereichten Text ist sein Name jedenfalls nicht vermerkt und das ebenfalls eingereichte Foto - zu sehen ist lediglich der Beschwerdeführer auf einer Bühne in einem geschlossenen Raum - lässt eher auf einen Anlass im engen Rahmen schliessen. 7.5. Schliesslich sind weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise darauf zu entnehmen, wonach die iranischen Behörden tatsächlich auf ihn aufmerksam geworden wären oder er Verfolgungshandlungen der iranischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre. 7.6. Bekanntlich geht es bei der Frage, ob eine Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, nicht nur um die Frage der (objektiven) Gefährdung, sondern vor allem darum, ob sie begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung hat. Diese (subjektive) Angst ist dem Beschwerdeführer in keiner Weise abzunehmen. Wenn ein in seinem Heimatland nicht verfolgter und dort politisch nicht aktiv gewesener, von den zuständigen Behörden der Schweiz rechtskräftig abgewiesener Asylsuchender sich nach Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist und einem illegalen Aufenthalt in der Schweiz von zweieinhalb Jahren plötzlich an einer Vielzahl von exilpolitischen Tätigkeiten beteiligt, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass er eben gerade keine Furcht davor hat, dass die heimischen Behörden sein Wirken im Ausland zum Anlass für Verfolgung nehmen könnten. 7.7. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall sich in grundsätzlicher Weise von den beiden in der Beschwerdeschrift angeführten Urteilen unterscheidet, in denen das Bundesverwaltungsgericht die Existenz subjektiver Nachfluchtgründe als glaubhaft angesehen hatte. So war die Situation im Fall des Urteils D-5300/2006 vom 29. August 2007 dergestalt, dass die dortige Beschwerdeführerin bereits im Iran politisch aktiv gewesen und diesbezüglich polizeilich registriert war. Und im Urteil E-7110/2006 vom 25. Juli 2007 hatte der betreffende Beschwerdeführer verwandtschaftliche Beziehungen zu einer oppositionspolitisch aktiven Person, was seine Gefährdung im Falle einer Rückkehr verstärkte. Beides ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. 7.8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten - auch kumuliert - nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Das BFM hat damit zu Recht festgestellt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.

8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be­handlung unterworfen werden. 9.3. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht nicht. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer macht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend und hat nach eigenen Angaben im Iran eine dreijährige Ausbildung als (...) absolviert und auch auf diesem Beruf gearbeitet. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit, die er allerdings aufgrund seiner Weigerung, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, selber und mutwillig verursacht hat, mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder im Iran leben, womit der Beschwerdeführer über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, auf das er zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts war dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Angaben des Zentralen Migrationssystems ZEMIS geht der Beschwerdeführer seit dem 15. Juli 2010 einer Erwerbstätigkeit nach. Den Unterlagen seines Härtefallgesuchs vom 20. Oktober 2010 ist zu entnehmen, dass er damit ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3300.- erzielt. Somit ist er nicht bedürftig und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen. Im Übrigen wäre auch das Erfordernis der nicht aussichtslosen Prozessführung angesichts der vorstehenden Argumentation zu verneinen.

12. Die Kosten des Verfahrens, die auf Fr. 600.- festzusetzen sind, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: