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E-6873/2019

E-6873/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. August 2016 und der Anhörung vom 30. Januar 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei oromischer Ethnie und stamme aus B._______. Sein Vater sei Kämpfer für die Oromo-Befreiungsfront (Oromo Liberation Front, OLF) gewesen, ebenso seine Onkel. Seine Familie habe deshalb in der Gesellschaft einen schlechten Ruf gehabt und sie seien ständig sowohl von ihren Mitbürgern als auch von den Behörden angefeindet und schikaniert worden. Auch er sei von seinen Mitschülern schikaniert worden. Als er in der (...) Klasse gewesen sei, sei er im (...) 2009 für (...) Jahre von der Schule verwiesen worden, da er Kleider mit der Aufschrift «AIG» getragen habe, was von der Schulleitung als «Abao International Group» und Unterstützung der OLF interpretiert worden sei. Er sei deswegen (...) respektive (...) Tage inhaftiert worden respektive sei er ständig für kurze Zeit inhaftiert worden. Danach habe er bis 2011 als ungelernter (...) gearbeitet. Etwa (...) 2013 sei er wieder zur Schule gegangen, welche er bis zur (...) Klasse circa im (...) 2014 besucht habe. Im Rahmen des «Masterplans» der Regierung hätten die Häuser seines Dorfes abgerissen werden und sie das Grundstück verlassen sollen, wogegen er und einige Nachbarn sich gewehrt hätten. Sie hätten mehrere Aufforderungen erhalten, ihr Haus zu verlassen. Schliesslich seien circa im (...) 2015 Polizisten respektive Regierungsbeamte zu ihnen nach Hause gekommen um sie gewaltsam zur Räumung zu zwingen. Im Verlauf der entstandenen Auseinandersetzung sei sein Bruder erschossen worden und es habe weitere Verletzte gegeben. In der Folge seien er, seine Schwester und Mutter sowie weitere Personen festgenommen worden. Nach (...) Tagen sei er gemeinsam mit einem Freund aus dem Gefängnis geflohen, indem sie sich beim Toilettengang im Plumpsklo versteckt hätten und danach über den Zaun gesprungen seien; seine Mutter und seine Schwester seien - wohl wegen ihrer gesundheitlicher Beschwerden - nach circa (...) Tagen aus der Haft entlassen worden. Er sei in der Folge nach Addis Abeba zu seinem Onkel gegangen, welcher ihm bei der Organisation seiner Ausreise geholfen habe. Hierfür habe er sich am (...) 2015 mit seinen Personalien - jedoch einem anderen Geburtsdatum - einen Pass ausstellen lassen. Dies sei möglich gewesen, da er nur regional in seiner Heimatregion gesucht worden sei. Im (...) 2015 sei er legal auf dem Landweg in den Sudan gereist. Über Ägypten und Italien gelangte er am 16. Juni 2016 in die Schweiz. Nach seiner Ausreise sei nach ihm gesucht worden; die anderen Festgenommenen seien verurteilt worden. In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig und habe unter anderem an einer Veranstaltung der Oromo-Gemeinschaft in der Schweiz teilgenommen, an welcher auch ein grosser Regierungsherausforderer und weitere bekannte Exilpolitiker und Aktivisten teilgenommen hätten. Der Beschwerdeführer reichte Bilder seiner exilpolitischen Tätigkeiten sowie zwei Arztberichte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. November 2019 - eröffnet am 27. November 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Dezember 2019 (Datum Poststempel: tags darauf) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie eine angemessene Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer reichte ein ärztliches Zeugnis vom (...) Dezember 2019, selbst gezeichnete Skizzen des Gefängnisgeländes und der Plumpsklos, einen Ausschnitt aus Google Maps, den Bericht der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) sowie einen Zeitungsartikel ins Recht. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und dass er das Verfahren in der Schweiz abwarten könne. E. Mit zusätzlicher Beweismitteleingabe vom 13. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer das Original des von der Stadtverwaltung an seine Mutter adressierten Schreibens betreffend die Wohnungsräumung im Jahr 2015 inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylbegründenden Sachverhalts gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Es sei widersprüchlich und unglaubhaft, dass er sich während der Geschäftsvorrichtung der anderen Insassen im Plumpsklo versteckt haben will, wo doch nach seinen Aussagen bei der Geschäftsverrichtung jeweils Listenkontrollen durchgeführt worden und die Insassen in Schichten auf die Toilette gegangen seien. An den Verhaftungsumständen bestünden ebenfalls Zweifel, zumal seine Mutter und Schwester in derselben Nacht auch mitgenommen worden seien, jedoch nicht im selben Fahrzeug. Auch der Umstand, dass er legal einen Pass erworben habe und dieser sowohl von den äthiopischen als auch den sudanesischen Behörden abgestempelt worden sei, spreche gegen eine behördliche Suche nach ihm aufgrund seiner Flucht aus dem Gefängnis. Auch habe er bezüglich seiner Inhaftierung im Zusammenhang mit der Aufschrift «AIG» an der BzP angegeben, deswegen (...) Tage im Gefängnis gewesen zu sein. Demgegenüber machte er an der Anhörung geltend, deswegen (...) Tage inhaftiert gewesen zu sein. Im Weiteren lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, jedem Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylbeachtliche Verfolgung. Auch die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit halte den Anforderungen an eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht stand. Da er eine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden nicht habe glaubhaft machen können, bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Somit sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden gestanden sei. Zudem habe er sowohl an der BzP als auch an der Anhörung angegeben, nichts Politisches gemacht zu haben. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe äussert sich der Beschwerdeführer zunächst zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. So habe die Vorinstanz zum einen zu den glaubhaften Vorbringen betreffend die Vertreibung der Familie aus ihrem Haus kaum Gegenargumente, zum anderen habe sie auch die genauen Umstände, unter denen er und sein Freund sich der Kontrolle durch Verstecken hätten entziehen und daraufhin aus der Toilette entkommen können, gar nicht erst ergründet. Da es entgegen der diesbezüglichen Annahme der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung lediglich morgens und abends Zählungen und Listenkontrollen gegeben habe, könne nicht angenommen werden, dass die Bewacher vor und unmittelbar nach dem Toilettengang seine Abwesenheit hätten feststellen müssen. Er sei im Verlauf der Anhörung denn auch gar nicht mit diesem nachträglich konstruierten Widerspruch konfrontiert worden. Weiter habe die Vorinstanz keine Gründe angeführt, weshalb der getrennte Transport und die getrennte Unterbringung von männlichen und weiblichen Inhaftierten in einem muslimisch geprägten Umfeld widersprüchlich und unglaubhaft sei. Ohnehin sei eine grosse Anzahl Menschen verhaftet worden, welche nicht in einem einzigen Fahrzeug hätten transportiert werden können. Dies habe er an der Anhörung glaubhaft und plausibel geschildert. Auch bestehe kein Widerspruch betreffend die Dauer seiner Inhaftierung im Jahr 2009. Bei den von ihm erwähnten (...) Tagen handle es sich um die Gesamtsumme der auf die erste (...) Haft folgenden, zahlreichen Kurzaufenthalte im Gefängnis. Zu den von der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Erwerb und der Verwendung seines Reisepasses führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich hierbei entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht um einen «legalen» Pass gehandelt habe. Aus seinen Aussagen gehe klar hervor, dass er den Pass wegen eines korrupten Beamten der Passbehörde ausgestellt erhalten habe. Diese Art der Dokumentenbeschaffung in Äthiopien entspreche den vorhandenen Länderinformationen für das Ausreisejahr 2015. Er sei sich zudem bewusst gewesen, dass die Ausreise nur innerhalb des kurzen Zeitfensters möglich gewesen sei, in dem er lediglich regional gesucht worden sei. Im Übrigen liege entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ein kausaler Zusammenhang zwischen den Aktivitäten des Vaters und den Repressalien gegenüber dessen Frau und Kinder vor, welche schliesslich in der Erschiessung des Bruders (...) 2015, der Vertreibung aus ihrem Haus und ihrer Inhaftierung gemündet habe. Diese zielgerichtete, staatliche Verfolgung durch die lokalen Behörden habe die Familie sowohl wirtschaftlich als auch psychisch dermassen unter Druck gesetzt, dass sie sich spätestens ab 2015 vollkommen aufgelöst habe. Das Motiv der Verfolger sei sowohl politisch als auch ethnisch motiviert gewesen. Aufgrund der veränderten politischen Lage in Äthiopien verzichtete der Beschwerdeführer auf das Geltendmachen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund seines exilpolitischen Engagements.

E. 6.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).

E. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass - aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers - die Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und damit die Nichtgewährung des Asyls durch die Vorinstanz im Resultat zu stützen ist und die Beschwerde dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offengelassen werden.

E. 6.3 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 6.4 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als beendet. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt. Die Vereinigungen Oromo Liberation Front (OLF), Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 23. Dezember 2019 nichts zu ändern. Ohnehin wäre - wie nachfolgend aufgezeigt - die von ihm als für seine Flucht kausal beschriebene Verfolgung nicht asylrelevant.

E. 6.5 Zunächst ist festzustellen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die vorgebrachte Vertreibung aus dem Haus respektive die Enteignung im Rahmen des «Masterplans» (wohl Addis Abeba Masterplan) auf einem asylrelevanten Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beruht. So erklärte der Beschwerdeführer, dass sämtliche Häuser des Dorfes hätten abgerissen werden sollen und die Regierung erklärt habe, das Land zu benötigen (vgl. vorinstanzliche Akten A7, Ziff. 7.01). Dabei sei nicht nur ihr Haus, sondern auch dasjenige mindestens vier weiterer Nachbarn betroffen gewesen (vgl. A18, F50 ff.). Somit handelt es sich bei den beschriebenen Enteignungen um flächendeckende Massnahmen zur Umsetzung dieses - auf ökonomischen Interessen beruhenden - «Masterplans» in einem geografisch klar definierten Gebiet, welches sich nicht gegen einzelne Personen oder Familien respektive ausschliesslich gegen Mitglieder der Oromo-Ethnie richtet. Darin lässt sich kein Anknüpfungspunkt für eine gezielte Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG erblicken. Auch das mit ergänzender Eingabe vom 13. Februar 2020 eingereichte Original des Schreibens der Stadtverwaltung an die Mutter des Beschwerdeführers, in dem zum wiederholten Male und mit Nachdruck aufgefordert wird, das Haus zu räumen, lässt keinen gegenteiligen Schluss zu. An dieser Einschätzung vermag auch die geltend gemachte Erschiessung seines Bruders nach einer nicht näher beschriebenen Auseinandersetzung anlässlich des Polizeieinsatzes zur gewaltsamen Hausräumung nichts zu ändern. Diesem Vorbringen kommt somit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Damit beruht auch die mit der Enteignung zusammenhängende Verhaftung nicht auf einem asylrelevanten Motiv, weshalb eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Flucht aus dem Gefängnis wohl aus strafrechtlichen Gründen erfolgt wäre. Wie er an der Anhörung selber ausführte, wäre «[d]as Grösste, was sie mir vorhalten können, [...] dass ich aus dem Gefängnis geflohen bin» (vgl. A18, F84, F100, F117). Zudem seien Personen, welche damals mit ihm im Gefängnis gewesen seien, verurteilt worden (vgl. A18, F121). Weder ist jedoch der diesen Verurteilungen zugrundeliegende Tatbestand noch das Strafmass bekannt. Seine Schwester und seine Mutter seien gar nach (...) Tagen bereits wieder aus dem Gefängnis entlassen worden, nachdem sie sich bereit erklärt hätten, das Haus zu verlassen, und dies, ohne irgendwelche weiteren Konsequenzen (vgl. A18, F115, F105). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er dann nicht ebenfalls aus dem Gefängnis entlassen worden wäre. Insofern der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie respektive der Vorgeschichte seiner Familie eine über das strafrechtlich zu erwartende Mass hinausgehende asylrelevante Ahndung seiner Flucht aus dem Gefängnis befürchtet (vgl. A18, F70 und Beschwerdeeingabe Ziff. 3.5) ist auf die zwischenzeitlich veränderte politische Situation in Äthiopien hinzuweisen (vgl. oben E. 6.4 m.w.H.). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund dessen asylrelevante Nachteile drohten oder drohen würden. Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, sich in Addis Abeba unter Vorlage von Identitätsdokumenten und damit seiner richtigen Personalien - mit Ausnahme des Geburtsdatums, welches er dafür angeblich geändert habe, um das erforderliche Mindestalter zu erreichen - einen Pass ausstellen zu lassen (vgl. A7, Ziff. 2.05; A18, F85), klar gegen das Vorhandensein eines asylrelevanten Verfolgungsinteresses seitens der äthiopischen Behörden. Selbst wenn er sich diesen durch Bezahlung von Bestechungsgeldern hat ausstellen lassen - wie in der Beschwerdeeingabe vorgebracht - erklärt dies nicht, weshalb es ihm anschliessend problemlos möglich gewesen sei, damit legal die Grenze zum Sudan zu überqueren und den Pass auch noch von den Grenzbehörden beider Länder abstempeln zu lassen (vgl. A18, F98 f.). Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz der Furcht vor Verfolgung sowohl bei der Beantragung des Passes als auch beim Grenzübertritt in Kontakt mit den äthiopischen Behörden getreten sei und sich damit dem nicht unerheblichen Risiko einer Verhaftung ausgesetzt haben will, zumal er nicht wissen konnte, wie lange eine allfällige behördliche Suche nach ihm effektiv regional beschränkt geblieben wäre. Betreffend sein exilpolitisches Engagement räumte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe - zu Recht - selbst ein, aufgrund der veränderten politischen Lage in seinem Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Nachteile befürchten zu müssen.

E. 6.6 Nach dem Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Oromo im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten gehabt hätte respektive im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner geltend gemachten Vorgeschichte im heutigen Zeitpunkt seitens der heimatlichen Behörden asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.

E. 6.7 Vorliegend ist beim Beschwerdeführer auch nicht von «zwingenden Gründen» auszugehen, welche es ihm im Sinne einer Langzeittraumatisierung aufgrund früherer Verfolgung im Heimatstaat psychologisch verunmöglichen, dorthin zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4).

E. 6.8 Nach dem Gesagten hat das SEM vorliegend zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht zumutbar. Er leide an mentalen Problemen und psychosomatischen Beschwerden ([...]), ausserdem müssten (...) Zähne dringend behandelt werden. Im Weiteren verfüge er in seiner angestammten Wohngegend weder über ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz noch habe er eine Berufsausbildung absolviert, weshalb er bei einer Rückführung in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ohnehin sei die Sicherheitslage in Äthiopien und seinem Herkunftsort äusserst volatil und die Situation bleibe weiterhin angespannt.

E. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3).

E. 8.4.3 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). Die individuellen Umstände lassen vorliegend nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen. Er ist jung, verfügt über eine rund (...)jährige Schulbildung und hat bereits als (...) gearbeitet. Insofern der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Beziehungsnetz in Äthiopien widerspricht ist festzustellen, dass nach seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zumindest seine Mutter, sein älterer Bruder, seine älteste Schwester und zwei Onkel, welche ihn bei seiner Flucht unterstützt und ihn vorübergehend auch bei sich zu Hause aufgenommen haben, nach wie vor in Äthiopien leben. Auch wenn nur noch sporadisch Kontakt besteht ist davon auszugehen, dass er diesen im Hinblick auf seine Rückkehr wieder reaktivieren respektive intensivieren kann und ihn seine Verwandten bei einer Rückkehr bei einer Widereingliederung unterstützen werden. Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Derartige Beeinträchtigungen des Gesundheitszustands sind im vorliegenden Fall klar nicht gegeben. Der in der Beschwerdeeingabe vom 23. Dezember 2019 in Aussicht gestellte Arztbericht betreffend seine psychischen Beschwerden wurde im Laufe des Verfahrens nicht eingereicht, womit diese unbelegt blieben (das ärztliche Zeugnis von Dr. med. C._______ vom (...) Dezember 2019 beschreibt lediglich die somatischen Folterfolgen). Ohnehin stellt eine allfällige Traumatisierung nicht per se ein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren verbessert und der Zugang zum Gesundheitssystem ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. D-6630/2018 E. 12.3.4). Es ist daher davon auszugehen, dass das von ihm geltend gemachte Krankheitsbild in Äthiopien behandelbar wäre. Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Situation.

E. 8.4.4 Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Direktentscheid in der Sache ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6873/2019 Urteil vom 21. April 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Annelies Djellal-Müller, Verein Give a Hand.ch, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. November 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. August 2016 und der Anhörung vom 30. Januar 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei oromischer Ethnie und stamme aus B._______. Sein Vater sei Kämpfer für die Oromo-Befreiungsfront (Oromo Liberation Front, OLF) gewesen, ebenso seine Onkel. Seine Familie habe deshalb in der Gesellschaft einen schlechten Ruf gehabt und sie seien ständig sowohl von ihren Mitbürgern als auch von den Behörden angefeindet und schikaniert worden. Auch er sei von seinen Mitschülern schikaniert worden. Als er in der (...) Klasse gewesen sei, sei er im (...) 2009 für (...) Jahre von der Schule verwiesen worden, da er Kleider mit der Aufschrift «AIG» getragen habe, was von der Schulleitung als «Abao International Group» und Unterstützung der OLF interpretiert worden sei. Er sei deswegen (...) respektive (...) Tage inhaftiert worden respektive sei er ständig für kurze Zeit inhaftiert worden. Danach habe er bis 2011 als ungelernter (...) gearbeitet. Etwa (...) 2013 sei er wieder zur Schule gegangen, welche er bis zur (...) Klasse circa im (...) 2014 besucht habe. Im Rahmen des «Masterplans» der Regierung hätten die Häuser seines Dorfes abgerissen werden und sie das Grundstück verlassen sollen, wogegen er und einige Nachbarn sich gewehrt hätten. Sie hätten mehrere Aufforderungen erhalten, ihr Haus zu verlassen. Schliesslich seien circa im (...) 2015 Polizisten respektive Regierungsbeamte zu ihnen nach Hause gekommen um sie gewaltsam zur Räumung zu zwingen. Im Verlauf der entstandenen Auseinandersetzung sei sein Bruder erschossen worden und es habe weitere Verletzte gegeben. In der Folge seien er, seine Schwester und Mutter sowie weitere Personen festgenommen worden. Nach (...) Tagen sei er gemeinsam mit einem Freund aus dem Gefängnis geflohen, indem sie sich beim Toilettengang im Plumpsklo versteckt hätten und danach über den Zaun gesprungen seien; seine Mutter und seine Schwester seien - wohl wegen ihrer gesundheitlicher Beschwerden - nach circa (...) Tagen aus der Haft entlassen worden. Er sei in der Folge nach Addis Abeba zu seinem Onkel gegangen, welcher ihm bei der Organisation seiner Ausreise geholfen habe. Hierfür habe er sich am (...) 2015 mit seinen Personalien - jedoch einem anderen Geburtsdatum - einen Pass ausstellen lassen. Dies sei möglich gewesen, da er nur regional in seiner Heimatregion gesucht worden sei. Im (...) 2015 sei er legal auf dem Landweg in den Sudan gereist. Über Ägypten und Italien gelangte er am 16. Juni 2016 in die Schweiz. Nach seiner Ausreise sei nach ihm gesucht worden; die anderen Festgenommenen seien verurteilt worden. In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig und habe unter anderem an einer Veranstaltung der Oromo-Gemeinschaft in der Schweiz teilgenommen, an welcher auch ein grosser Regierungsherausforderer und weitere bekannte Exilpolitiker und Aktivisten teilgenommen hätten. Der Beschwerdeführer reichte Bilder seiner exilpolitischen Tätigkeiten sowie zwei Arztberichte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. November 2019 - eröffnet am 27. November 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Dezember 2019 (Datum Poststempel: tags darauf) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie eine angemessene Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer reichte ein ärztliches Zeugnis vom (...) Dezember 2019, selbst gezeichnete Skizzen des Gefängnisgeländes und der Plumpsklos, einen Ausschnitt aus Google Maps, den Bericht der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) sowie einen Zeitungsartikel ins Recht. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und dass er das Verfahren in der Schweiz abwarten könne. E. Mit zusätzlicher Beweismitteleingabe vom 13. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer das Original des von der Stadtverwaltung an seine Mutter adressierten Schreibens betreffend die Wohnungsräumung im Jahr 2015 inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylbegründenden Sachverhalts gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Es sei widersprüchlich und unglaubhaft, dass er sich während der Geschäftsvorrichtung der anderen Insassen im Plumpsklo versteckt haben will, wo doch nach seinen Aussagen bei der Geschäftsverrichtung jeweils Listenkontrollen durchgeführt worden und die Insassen in Schichten auf die Toilette gegangen seien. An den Verhaftungsumständen bestünden ebenfalls Zweifel, zumal seine Mutter und Schwester in derselben Nacht auch mitgenommen worden seien, jedoch nicht im selben Fahrzeug. Auch der Umstand, dass er legal einen Pass erworben habe und dieser sowohl von den äthiopischen als auch den sudanesischen Behörden abgestempelt worden sei, spreche gegen eine behördliche Suche nach ihm aufgrund seiner Flucht aus dem Gefängnis. Auch habe er bezüglich seiner Inhaftierung im Zusammenhang mit der Aufschrift «AIG» an der BzP angegeben, deswegen (...) Tage im Gefängnis gewesen zu sein. Demgegenüber machte er an der Anhörung geltend, deswegen (...) Tage inhaftiert gewesen zu sein. Im Weiteren lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, jedem Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylbeachtliche Verfolgung. Auch die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit halte den Anforderungen an eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht stand. Da er eine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden nicht habe glaubhaft machen können, bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Somit sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden gestanden sei. Zudem habe er sowohl an der BzP als auch an der Anhörung angegeben, nichts Politisches gemacht zu haben. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe äussert sich der Beschwerdeführer zunächst zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. So habe die Vorinstanz zum einen zu den glaubhaften Vorbringen betreffend die Vertreibung der Familie aus ihrem Haus kaum Gegenargumente, zum anderen habe sie auch die genauen Umstände, unter denen er und sein Freund sich der Kontrolle durch Verstecken hätten entziehen und daraufhin aus der Toilette entkommen können, gar nicht erst ergründet. Da es entgegen der diesbezüglichen Annahme der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung lediglich morgens und abends Zählungen und Listenkontrollen gegeben habe, könne nicht angenommen werden, dass die Bewacher vor und unmittelbar nach dem Toilettengang seine Abwesenheit hätten feststellen müssen. Er sei im Verlauf der Anhörung denn auch gar nicht mit diesem nachträglich konstruierten Widerspruch konfrontiert worden. Weiter habe die Vorinstanz keine Gründe angeführt, weshalb der getrennte Transport und die getrennte Unterbringung von männlichen und weiblichen Inhaftierten in einem muslimisch geprägten Umfeld widersprüchlich und unglaubhaft sei. Ohnehin sei eine grosse Anzahl Menschen verhaftet worden, welche nicht in einem einzigen Fahrzeug hätten transportiert werden können. Dies habe er an der Anhörung glaubhaft und plausibel geschildert. Auch bestehe kein Widerspruch betreffend die Dauer seiner Inhaftierung im Jahr 2009. Bei den von ihm erwähnten (...) Tagen handle es sich um die Gesamtsumme der auf die erste (...) Haft folgenden, zahlreichen Kurzaufenthalte im Gefängnis. Zu den von der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Erwerb und der Verwendung seines Reisepasses führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich hierbei entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht um einen «legalen» Pass gehandelt habe. Aus seinen Aussagen gehe klar hervor, dass er den Pass wegen eines korrupten Beamten der Passbehörde ausgestellt erhalten habe. Diese Art der Dokumentenbeschaffung in Äthiopien entspreche den vorhandenen Länderinformationen für das Ausreisejahr 2015. Er sei sich zudem bewusst gewesen, dass die Ausreise nur innerhalb des kurzen Zeitfensters möglich gewesen sei, in dem er lediglich regional gesucht worden sei. Im Übrigen liege entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ein kausaler Zusammenhang zwischen den Aktivitäten des Vaters und den Repressalien gegenüber dessen Frau und Kinder vor, welche schliesslich in der Erschiessung des Bruders (...) 2015, der Vertreibung aus ihrem Haus und ihrer Inhaftierung gemündet habe. Diese zielgerichtete, staatliche Verfolgung durch die lokalen Behörden habe die Familie sowohl wirtschaftlich als auch psychisch dermassen unter Druck gesetzt, dass sie sich spätestens ab 2015 vollkommen aufgelöst habe. Das Motiv der Verfolger sei sowohl politisch als auch ethnisch motiviert gewesen. Aufgrund der veränderten politischen Lage in Äthiopien verzichtete der Beschwerdeführer auf das Geltendmachen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund seines exilpolitischen Engagements. 6. 6.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass - aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers - die Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und damit die Nichtgewährung des Asyls durch die Vorinstanz im Resultat zu stützen ist und die Beschwerde dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offengelassen werden. 6.3 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 6.4 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als beendet. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt. Die Vereinigungen Oromo Liberation Front (OLF), Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 23. Dezember 2019 nichts zu ändern. Ohnehin wäre - wie nachfolgend aufgezeigt - die von ihm als für seine Flucht kausal beschriebene Verfolgung nicht asylrelevant. 6.5 Zunächst ist festzustellen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die vorgebrachte Vertreibung aus dem Haus respektive die Enteignung im Rahmen des «Masterplans» (wohl Addis Abeba Masterplan) auf einem asylrelevanten Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beruht. So erklärte der Beschwerdeführer, dass sämtliche Häuser des Dorfes hätten abgerissen werden sollen und die Regierung erklärt habe, das Land zu benötigen (vgl. vorinstanzliche Akten A7, Ziff. 7.01). Dabei sei nicht nur ihr Haus, sondern auch dasjenige mindestens vier weiterer Nachbarn betroffen gewesen (vgl. A18, F50 ff.). Somit handelt es sich bei den beschriebenen Enteignungen um flächendeckende Massnahmen zur Umsetzung dieses - auf ökonomischen Interessen beruhenden - «Masterplans» in einem geografisch klar definierten Gebiet, welches sich nicht gegen einzelne Personen oder Familien respektive ausschliesslich gegen Mitglieder der Oromo-Ethnie richtet. Darin lässt sich kein Anknüpfungspunkt für eine gezielte Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG erblicken. Auch das mit ergänzender Eingabe vom 13. Februar 2020 eingereichte Original des Schreibens der Stadtverwaltung an die Mutter des Beschwerdeführers, in dem zum wiederholten Male und mit Nachdruck aufgefordert wird, das Haus zu räumen, lässt keinen gegenteiligen Schluss zu. An dieser Einschätzung vermag auch die geltend gemachte Erschiessung seines Bruders nach einer nicht näher beschriebenen Auseinandersetzung anlässlich des Polizeieinsatzes zur gewaltsamen Hausräumung nichts zu ändern. Diesem Vorbringen kommt somit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Damit beruht auch die mit der Enteignung zusammenhängende Verhaftung nicht auf einem asylrelevanten Motiv, weshalb eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Flucht aus dem Gefängnis wohl aus strafrechtlichen Gründen erfolgt wäre. Wie er an der Anhörung selber ausführte, wäre «[d]as Grösste, was sie mir vorhalten können, [...] dass ich aus dem Gefängnis geflohen bin» (vgl. A18, F84, F100, F117). Zudem seien Personen, welche damals mit ihm im Gefängnis gewesen seien, verurteilt worden (vgl. A18, F121). Weder ist jedoch der diesen Verurteilungen zugrundeliegende Tatbestand noch das Strafmass bekannt. Seine Schwester und seine Mutter seien gar nach (...) Tagen bereits wieder aus dem Gefängnis entlassen worden, nachdem sie sich bereit erklärt hätten, das Haus zu verlassen, und dies, ohne irgendwelche weiteren Konsequenzen (vgl. A18, F115, F105). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er dann nicht ebenfalls aus dem Gefängnis entlassen worden wäre. Insofern der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie respektive der Vorgeschichte seiner Familie eine über das strafrechtlich zu erwartende Mass hinausgehende asylrelevante Ahndung seiner Flucht aus dem Gefängnis befürchtet (vgl. A18, F70 und Beschwerdeeingabe Ziff. 3.5) ist auf die zwischenzeitlich veränderte politische Situation in Äthiopien hinzuweisen (vgl. oben E. 6.4 m.w.H.). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund dessen asylrelevante Nachteile drohten oder drohen würden. Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, sich in Addis Abeba unter Vorlage von Identitätsdokumenten und damit seiner richtigen Personalien - mit Ausnahme des Geburtsdatums, welches er dafür angeblich geändert habe, um das erforderliche Mindestalter zu erreichen - einen Pass ausstellen zu lassen (vgl. A7, Ziff. 2.05; A18, F85), klar gegen das Vorhandensein eines asylrelevanten Verfolgungsinteresses seitens der äthiopischen Behörden. Selbst wenn er sich diesen durch Bezahlung von Bestechungsgeldern hat ausstellen lassen - wie in der Beschwerdeeingabe vorgebracht - erklärt dies nicht, weshalb es ihm anschliessend problemlos möglich gewesen sei, damit legal die Grenze zum Sudan zu überqueren und den Pass auch noch von den Grenzbehörden beider Länder abstempeln zu lassen (vgl. A18, F98 f.). Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz der Furcht vor Verfolgung sowohl bei der Beantragung des Passes als auch beim Grenzübertritt in Kontakt mit den äthiopischen Behörden getreten sei und sich damit dem nicht unerheblichen Risiko einer Verhaftung ausgesetzt haben will, zumal er nicht wissen konnte, wie lange eine allfällige behördliche Suche nach ihm effektiv regional beschränkt geblieben wäre. Betreffend sein exilpolitisches Engagement räumte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe - zu Recht - selbst ein, aufgrund der veränderten politischen Lage in seinem Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Nachteile befürchten zu müssen. 6.6 Nach dem Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Oromo im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten gehabt hätte respektive im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner geltend gemachten Vorgeschichte im heutigen Zeitpunkt seitens der heimatlichen Behörden asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. 6.7 Vorliegend ist beim Beschwerdeführer auch nicht von «zwingenden Gründen» auszugehen, welche es ihm im Sinne einer Langzeittraumatisierung aufgrund früherer Verfolgung im Heimatstaat psychologisch verunmöglichen, dorthin zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4). 6.8 Nach dem Gesagten hat das SEM vorliegend zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht zumutbar. Er leide an mentalen Problemen und psychosomatischen Beschwerden ([...]), ausserdem müssten (...) Zähne dringend behandelt werden. Im Weiteren verfüge er in seiner angestammten Wohngegend weder über ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz noch habe er eine Berufsausbildung absolviert, weshalb er bei einer Rückführung in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ohnehin sei die Sicherheitslage in Äthiopien und seinem Herkunftsort äusserst volatil und die Situation bleibe weiterhin angespannt. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). 8.4.3 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). Die individuellen Umstände lassen vorliegend nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen. Er ist jung, verfügt über eine rund (...)jährige Schulbildung und hat bereits als (...) gearbeitet. Insofern der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Beziehungsnetz in Äthiopien widerspricht ist festzustellen, dass nach seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zumindest seine Mutter, sein älterer Bruder, seine älteste Schwester und zwei Onkel, welche ihn bei seiner Flucht unterstützt und ihn vorübergehend auch bei sich zu Hause aufgenommen haben, nach wie vor in Äthiopien leben. Auch wenn nur noch sporadisch Kontakt besteht ist davon auszugehen, dass er diesen im Hinblick auf seine Rückkehr wieder reaktivieren respektive intensivieren kann und ihn seine Verwandten bei einer Rückkehr bei einer Widereingliederung unterstützen werden. Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Derartige Beeinträchtigungen des Gesundheitszustands sind im vorliegenden Fall klar nicht gegeben. Der in der Beschwerdeeingabe vom 23. Dezember 2019 in Aussicht gestellte Arztbericht betreffend seine psychischen Beschwerden wurde im Laufe des Verfahrens nicht eingereicht, womit diese unbelegt blieben (das ärztliche Zeugnis von Dr. med. C._______ vom (...) Dezember 2019 beschreibt lediglich die somatischen Folterfolgen). Ohnehin stellt eine allfällige Traumatisierung nicht per se ein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren verbessert und der Zugang zum Gesundheitssystem ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. D-6630/2018 E. 12.3.4). Es ist daher davon auszugehen, dass das von ihm geltend gemachte Krankheitsbild in Äthiopien behandelbar wäre. Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Situation. 8.4.4 Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Direktentscheid in der Sache ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: