Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Tu-Binh Truong Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6873/2011 Urteil vom 4. Januar 2012 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (...) Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...)Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge aus Nigeria stammt, ihren Heimatstaat im November 2009 verliess und über Benin, Libyen und Italien am 6. November 2011 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass sie im EVZ am 18. November 2011 summarisch zur Person befragt wurde (BzP), wobei sie insbesondere angab, ihr Verlobter ((B._______, ghanaischer Staatsangehöriger, N (...)), den sie in Libyen kennengelernt habe und mit dem sie von Italien aus zusammen in die Schweiz gereist sei, befinde sich ebenfalls im EVZ (vgl. A8/10 S. 3), dass ihr anlässlich der BzP gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, und sie dazu vorbrachte, ihr sei dort mitgeteilt worden, sie sei HIV-positiv, wobei ihr die entsprechenden Dokumente erst zwei Monate nach der telefonischen Mitteilung ausgehändigt worden seien, und zudem habe sie dort auch keine Medikamente erhalten, weshalb sie Angst habe, dass man sie in Italien nicht so behandeln würde, wie sie es gerne hätte (vgl. A8/10 S. 7 f.), dass die Beschwerdeführerin gemäss EURODAC-Meldung vom 11. November 2011 am 6. April 2011 in C._______) (Italien) ein Asylgesuch gestellt hat, welches gemäss eigenen Angaben abgelehnt worden sei, wobei sie gegen diesen ablehnenden Entscheid keine Beschwerde eingereicht habe (vgl. A8/10 S. 5), dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2011 dem Kanton Aargau zuwies, dass das BFM am 21. November 2011 gestützt auf die EURODAC-Meldung und die Angaben der Beschwerdeführerin ein Übernahmeersuchen an die zuständigen italienischen Behörden richtete, dass die zuständigen Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist dazu nicht Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 - gemäss Rückschein der Post am 19. Dezember 2011 eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig zu erklären, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Dezember 2011 den Wegweisungsvollzug per sofort aussetzte, bis es nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden könne, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 4. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids festhielt, Italien sei in Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.6), des Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32), der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend Dublin-II-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig und die italienischen Asylbehörden hätten gemäss Art. 20 Bst. c Dublin-II-VO die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (stillschweigend) akzeptiert, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2011 diese Zuständigkeit nicht bestritt (vgl. Beschwerde S. 4), dass nach dem Gesagten vorliegend Italien für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) und die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde, dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveräntitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) geprüft werden, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2011 dazu erwog, der Wegweisungsvollzug nach Italien sei zulässig, zumutbar und möglich, dass die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit des Selbsteintritts der Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 im Wesentlichen damit begründet, dass sie in Italien weder genügende Unterkunft noch Zugang zu medizinischer Versorgung haben werde, so dass sie als junge, kranke und alleinstehende Frau durch die Wegweisung nach Italien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, was eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle würde, dass sie zudem geltend macht, das BFM habe den Sachverhalt betreffend ihrer Krankheit und ihrer Reisefähigkeit ungenügend abgeklärt, da es nicht in Erfahrung gebracht habe, ob sie in Italien medizinische Behandlung erhalten hat oder erhalten werde, und in welcher Phase der Immunschwächekrankheit sie sich zur Zeit befindet, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vorab festhält, dass Italien sowohl das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FK, SR 0.105) als auch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen würden durch die italienischen Behörden in genereller Weise missachtet, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der FK und EMRK, halten, dass ferner davon ausgegangen werden kann, Italien als der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat könne grundsätzlich die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen für HIV-positive Personen erbringen, da jeder Mitgliedstaat des Dublin-Systems (so auch Italien) die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2011 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie), welche in Art. 15 medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat, dass die Beschwerdeführerin in Italien somit eine adäquate medizinische Betreuung wird in Anspruch nehmen können, zumal Italien über entsprechende Gesundheitsinstitutionen verfügt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.3, 7.6.4 und E. 8), dass zudem allein die allfällige Infizierung der Beschwerdeführerin mit dem HIV-Virus nicht so gravierend ist, als dass der Selbsteintritt zwingend geboten wäre, zumal den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden können, die Beschwerdeführerin habe die terminale Phase der HIV-Infektion respektive die AIDS-Erkrankung bereits erreicht (vgl. dazu etwa BVGE 2009/2 E. 9.1.2-9.1.6 sowie E. 9.3-9.4), dass sich angesichts des Gesagten der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, sich somit als unbeachtlich erweist, da davon auszugehen ist, eine allfällig erfolgte Infizierung der Beschwerdeführerin mit dem HIV-Virus wäre unter dem Blickwinkel der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien als nicht relevant einzustufen, dass die Vorinstanz bei dieser Aktenlage nicht verpflichtet gewesen war, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8 und E. 10.2.3), und dies demnach auch für das Bundesverwaltungsgericht entbehrlich ist (vgl. Beschwerde S. 6), dass ergänzend festzuhalten ist, dass auf das Asylgesuch des von der Beschwerdeführerin erwähnten Verlobten ((B._______, ghanaischer Staatsangehöriger, N (...)) vom BFM mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. Dezember 2011 nicht eingetreten und ebenfalls die Wegweisung nach Italien verfügt wurde, weshalb eine Rückführung der Beschwerdeführerin dorthin gemeinsam mit ihrem Verlobten erfolgen könnte, dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht als "alleinstehende Frau" (vgl. Beschwerde S. 5) gelten kann (und im Übrigen auch nicht mit einem Kind nach Italien zurückkehren wird, vgl. Beschwerde S. 6), dass zusammenfassend weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch der individuellen Situation der Beschwerdeführerin Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und 29a Abs. 3 AsylV1 bestand und besteht, dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich gegeben sind und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der Beschwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist und der am 22. Dezember 2011 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses damit gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Tu-Binh Truong Versand: