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E-6859/2017

E-6859/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 8. Mai 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie. Er sei in B._______ geboren worden und habe dort bis ins Jahr 2010 gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach C._______ umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt habe. Die neunte Klasse habe er abgebrochen, danach habe er als Fliesenleger gearbeitet. Er habe an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Seine Kollegen hätten jeweils Transparente bei ihm zu Hause versteckt. Wegen der Teilnahme an Demonstrationen kenne das syrische Regime seinen Namen. Zehn Tage vor seiner Ausreise sei er zusammen mit seinem Vater von den syrischen Behörden am Kontrollposten D._______ angehalten worden. Die Beamten hätten ihm mitgeteilt, dass sie ihn ins Militär schicken würden. Sein Vater habe die Beamten bestochen, worauf er habe gehen können. Am 1. April 2017 sei er illegal aus Syrien ausgereist, weil er Angst gehabt habe, bei einer erneuten Festnahme umgebracht oder in den Militärdienst geschickt zu werden. An der Anhörung vom 3. Juli 2017 machte er zudem geltend, da er Mitglied der Organisation (...) gewesen sei, werde er von den syrischen Behörden gesucht. Sein Name stehe auf einer Liste des syrischen Regimes, welche dem Chef der Organisation (...) ungefähr sieben Monate vor seiner Ausreise zugestellt worden sei. Er habe Syrien aus Angst vor einer Festnahme aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime verlassen. Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotos in Kopie, ein von ihm verfasstes undatiertes Schreiben, seinen Zivilregisterauszug sowie den Familien-standauszug seiner Eltern in Kopie ein. B. Mit Verfügung vom 2. November 2017 (eröffnet am 7. November 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie eines Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017 mit der Überschrift "Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion", einen syrischen Fahndungs- und Haftbefehl vom 15. August 2017 in Kopie inklusive Übersetzung, ein Bestätigungsschreiben der demokratischen Partei Kurdistani - Organisation Schweiz vom 30. November 2017 sowie zwei Fotos ein. D. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. E. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 reichte er einen Haftbefehl ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Am 19. Juli 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 8. August 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Der Replik war ein Ausdruck eines Artikels der Neuen Zürcher Zeitung vom 21. Februar 2017 mit der Überschrift "Die grosse Macht der Asyl-Dolmetscher", ein Artikel des Tagesanzeigers vom 17. Mai 2016 mit der Überschrift "Du bist dumm" sowie ein Artikel der Syrisch Arabischen Nachrichtenagentur SANA vom 8. November 2017 beigelegt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 aAsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe sich bei seinen zeitlichen Angaben zu seiner Teilnahme an den Demonstrationen in Ungereimtheiten verstrickt. Anlässlich der Befragung habe er weder seine Mitgliedschaft bei der Organisation (...) noch die Aufführung seines Namens sieben Monate vor seiner Ausreise auf einer Liste des syrischen Regimes erwähnt. Er könne nicht erklären, weshalb er nicht bereits ausgereist sei, nachdem er vom Erscheinen seines Namens auf der Liste in Kenntnis gesetzt worden sei. Zudem habe er nicht plausibel darlegen können, weshalb das syrische Regime von seiner Mitgliedschaft bei der Organisation (...) und der Teilnahme an Demonstrationen Kenntnis gehabt haben soll. Auf seinen eingereichten Fotos sei zwar eine Demonstration zu erkennen, er als Person sei jedoch nicht identifizierbar. Beim Ereignis am Checkpoint sei er zufällig kontrolliert worden und habe sich durch die Bezahlung eines Geldbetrages dem Einzug in den Militärdienst entziehen können. Er sei somit nicht gezielt von den syrischen Behörden gesucht worden, zumal diese noch nicht einmal seine Identität genauer überprüft hätten. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sei er noch minderjährig gewesen und habe kein offizielles Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Somit sei er weder Wehrdienstverweigerer noch Deserteur.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, er sei im militärdienstpflichtigen Alter und habe sich durch seine Flucht strafbar gemacht, weil er sich der Militärdienstaushebung entzogen habe. Da er sich weder für die Ausstellung des Militärdienstbüchleins noch für die Militärdienstaushebung gemeldet habe, sei er Militärdienstverweigerer und zur Verhaftung ausgeschrieben. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit einer möglichen Bestrafung infolge Wehrdienstverweigerung und dem Nichtnachkommen von militärischen Verpflichtungen in ihrer Verfügung zu befassen. Gemäss einem anderen Verfahren der Vorinstanz würde eine begründete Furcht bestehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt werden würde, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Nebst einer unverhältnismässig hohen Haftstrafe, verbunden mit Folter und Misshandlungen, drohe ihm eine Busse von USD 8'000.00 und die Beschlagnahmung von diversen Vermögenswerten. Als Mitglied der Organisation (...) habe er eine zentrale Rolle bei der Organisation und Durchführung der Demonstrationen innegehabt. Er riskiere sein Leben, da er bei den Demonstrationen jeweils vorne mitgelaufen und leicht zu identifizieren sei. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er bei den Behörden aufgrund erzwungener Geständnisse anderer Mitglieder verraten worden und somit identifiziert worden sei. Er sei in der Schweiz politisch sehr aktiv, weshalb Spitzel ihn in der Schweiz kennen würden.

E. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien noch minderjährig gewesen, was gegen die geltend gemachte Furcht vor einer Rekrutierung zum Zeitpunkt der Ausreise spreche. Anlässlich der Befragung habe er zu Protokoll gegeben, er habe während seiner Zeit in Syrien keine offizielle Rekrutierungsaufforderung erhalten. Entsprechend sei er auch nicht auf seine Diensttauglichkeit untersucht worden. Der von ihm eingereichte syrische Haftbefehl würde hingegen voraussetzen, dass er vorgängig militärisch ausgehoben beziehungsweise für diensttauglich befunden worden wäre. Es bestünden somit erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereichten Haftbefehls. Zudem seien solche Dokumente käuflich leicht erhältlich, weshalb der Haftbefehl keinerlei Beweiswert habe und auf eine eingehende Würdigung des Dokuments verzichtet werden könne. Es werde pauschal geltend gemacht, er sei in der Schweiz politisch aktiv und Spitzel würden ihn hier kennen. Weitere Angaben zu einem exilpolitischen Engagement würden sich nicht finden, weshalb eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen unterbleiben könne.

E. 5.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, es handle sich um eine reine Behauptung, dass syrische Dokumente leicht käuflich seien und leicht gefälscht werden könnten. Der Beschwerdeführer gelte als ausgehoben. Die Folge für das Nichtnachkommen von militärischen Pflichten und für das Nichterscheinen für die militärische Aushebung und die Militärdienstleistung sei die Haftausschreibung. Er sei somit einer gezielten Bedrohung ausgesetzt. Der syrische Geheimdienst sei in der Schweiz sehr aktiv, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in der Zwischenzeit identifiziert worden sei.

E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So verstrickt er sich in Widersprüche in Bezug auf die Zeitpunkte, an welchen er an Demonstrationen teilgenommen hat. Anlässlich der Befragung erklärte er, er habe vor einem Jahr und sechs Monaten, also etwa im November 2015, an Demonstrationen teilgenommen. Seine letzte Teilnahme habe ebenfalls vor einem Jahr und sechs Monaten stattgefunden. Anlässlich der Anhörung gab er hingegen zunächst an, er habe insbesondere im August 2011 bei Demonstrationen gegen das syrische Regime mitgemacht und sei in diesem Zusammenhang geschlagen worden. Zuletzt sei er ungefähr sechs bis sieben Monate vor der Befragung an einer Demonstration dabei gewesen, also ungefähr im Oktober oder November 2016. Mit den Widersprüchen konfrontiert, konnte er diese nicht auflösen. Hinzu kommt, dass er die als Kernpunkt zu qualifizierende Angst vor einer Festnahme aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen der Organisation (...) erst anlässlich der Anhörung erwähnte. Sein Einwand in der Beschwerde, die Befragung sei zu kurz gewesen, kann nicht gehört werden. Durch Nachfragen wurde ihm die Möglichkeit gegeben, gerade auch zu den Asylgründen weitere Ausführungen zu machen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er unterbrochen oder angehalten wurde, sich kurz zu halten. Unbegründet ist ferner seine beschwerdeweise Beanstandung, es sei insbesondere in der Befragung zu Übersetzungsfehlern und Missverständnissen gekommen. Er erklärte anlässlich der Befragung und der Anhörung, er verstehe den Dolmetscher gut. Allfällige Verständigungsfehler konnten geklärt werden, indem der Beschwerdeführer nachfragte. Schliesslich wurden ihm die Protokolle rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalte unterschriftlich als richtig und vollständig. Weiter erwähnte er erst anlässlich der Anhörung, dass er auf einer Liste des syrischen Regimes stehe, welche ungefähr sieben Monate vor seiner Ausreise aus Syrien dem Chef der Organisation (...) zugestellt worden sei. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb er nicht bereits nachdem er vom Erscheinen seines Namens auf der Liste Kenntnis erhalten hat, ausgereist ist. Seine Erklärung, er habe das Geld für die Ausreise nicht beschaffen können, vermag nicht zu überzeugen. Nach der angeblichen Kontrolle am Checkpoint hat es sein Vater gemäss seinen eigenen Aussagen innert zehn Tagen geschafft, den nötigen Betrag für seine Ausreise zu beschaffen. Weiter war es dem Beschwerdeführer nicht möglich zu erklären, weshalb das syrische Regime von seiner Teilnahme an den Demonstrationen habe Kenntnis erhalten sollen. Seine diesbezüglichen Antworten fielen ausweichend aus. Auch seine nachträglich im Original eingereichten Fotos vermögen eine Identifizierung durch die syrischen Behörden nicht zu belegen. Im Weiteren war es seinem Vater möglich, ihn anlässlich der Kontrolle am Checkpoint in D._______ durch die Bezahlung eines Geldbetrages ohne weitere Folgen dem Einzug in den Militärdienst zu entziehen. Es ist somit davon auszugehen, dass beim Checkpoint eine allgemeine Strassenkontrolle durchgeführt wurde und es sich nicht um ein gezieltes Vorgehen der syrischen Behörden gegen ihn handelte. Dies, zumal die syrischen Behörden gemäss seinen eigenen Angaben seine Identität nicht genauer überprüften. Zudem war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kontrolle und der Ausreise noch minderjährig und wurde gemäss seinen eigenen Angaben weder zum Militärdienst aufgeboten noch hat eine Aushebung stattgefunden. Entsprechend wurde er auch nicht auf seine Dienstuntauglichkeit untersucht. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien noch minderjährig, was gegen die geltend gemachte Furcht vor einer Rekrutierung zum Zeitpunkt der Ausreise spricht. Der von ihm auf Beschwerdeebene eingereichte syrische Haftbefehl (eine Kopie von schlechter Qualität, welche handschriftlich ausgefüllt wurde) hätte vorausgesetzt, dass er zuvor zum Militärdienst aufgeboten beziehungsweise für diensttauglich befunden worden wäre. Somit bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereichten Haftbefehls. Die Beweiskraft des Haftbefehls ist ohnehin als gering einzustufen, da solche Dokumente leicht fälschbar und käuflich erwerbbar sind. Von einer Wehrdienstverweigerung kann deshalb nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer keiner oppositionellen Familie und aufgrund der obigen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass er keine persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden hatte. An dieser Einschätzung des Gerichts vermag auch die türkische Offensive im Oktober 2019 nichts zu ändern. Trotz der volatilen Lage lässt sich den aktuellen Berichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden und Kurdinnen derzeit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil des BVGer D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Angesichts dieser Überlegungen erübrigen sich Abklärungen über die Echtheit des eingereichten Haftbefehls. Insgesamt stufte die Vorinstanz die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft ein.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er engagiere sich in der Schweiz aktiv für die (...). Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Der Beschwerdeführer machte weder in der Beschwerde noch in der Replik weitere Angaben zu seiner exilpolitischen Tätigkeit. Auch in Würdigung des entsprechenden Beweismittels sind diese Aktivitäten somit als niederschwellig einzustufen, weshalb sie ihn nicht als missliebige Person im obenerwähnten Sinne erscheinen lassen. Es ist somit nicht anzunehmen, die syrischen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat demnach keine ernsthaften asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten. Zudem konnte er keine begründete Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen dartun. Die Vor-instanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.

E. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der aktuellen Lage Rechnung getragen. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6859/2017 Urteil vom 16. März 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. November 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 8. Mai 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie. Er sei in B._______ geboren worden und habe dort bis ins Jahr 2010 gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach C._______ umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt habe. Die neunte Klasse habe er abgebrochen, danach habe er als Fliesenleger gearbeitet. Er habe an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Seine Kollegen hätten jeweils Transparente bei ihm zu Hause versteckt. Wegen der Teilnahme an Demonstrationen kenne das syrische Regime seinen Namen. Zehn Tage vor seiner Ausreise sei er zusammen mit seinem Vater von den syrischen Behörden am Kontrollposten D._______ angehalten worden. Die Beamten hätten ihm mitgeteilt, dass sie ihn ins Militär schicken würden. Sein Vater habe die Beamten bestochen, worauf er habe gehen können. Am 1. April 2017 sei er illegal aus Syrien ausgereist, weil er Angst gehabt habe, bei einer erneuten Festnahme umgebracht oder in den Militärdienst geschickt zu werden. An der Anhörung vom 3. Juli 2017 machte er zudem geltend, da er Mitglied der Organisation (...) gewesen sei, werde er von den syrischen Behörden gesucht. Sein Name stehe auf einer Liste des syrischen Regimes, welche dem Chef der Organisation (...) ungefähr sieben Monate vor seiner Ausreise zugestellt worden sei. Er habe Syrien aus Angst vor einer Festnahme aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime verlassen. Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotos in Kopie, ein von ihm verfasstes undatiertes Schreiben, seinen Zivilregisterauszug sowie den Familien-standauszug seiner Eltern in Kopie ein. B. Mit Verfügung vom 2. November 2017 (eröffnet am 7. November 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie eines Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017 mit der Überschrift "Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion", einen syrischen Fahndungs- und Haftbefehl vom 15. August 2017 in Kopie inklusive Übersetzung, ein Bestätigungsschreiben der demokratischen Partei Kurdistani - Organisation Schweiz vom 30. November 2017 sowie zwei Fotos ein. D. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. E. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 reichte er einen Haftbefehl ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Am 19. Juli 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 8. August 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Der Replik war ein Ausdruck eines Artikels der Neuen Zürcher Zeitung vom 21. Februar 2017 mit der Überschrift "Die grosse Macht der Asyl-Dolmetscher", ein Artikel des Tagesanzeigers vom 17. Mai 2016 mit der Überschrift "Du bist dumm" sowie ein Artikel der Syrisch Arabischen Nachrichtenagentur SANA vom 8. November 2017 beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 aAsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe sich bei seinen zeitlichen Angaben zu seiner Teilnahme an den Demonstrationen in Ungereimtheiten verstrickt. Anlässlich der Befragung habe er weder seine Mitgliedschaft bei der Organisation (...) noch die Aufführung seines Namens sieben Monate vor seiner Ausreise auf einer Liste des syrischen Regimes erwähnt. Er könne nicht erklären, weshalb er nicht bereits ausgereist sei, nachdem er vom Erscheinen seines Namens auf der Liste in Kenntnis gesetzt worden sei. Zudem habe er nicht plausibel darlegen können, weshalb das syrische Regime von seiner Mitgliedschaft bei der Organisation (...) und der Teilnahme an Demonstrationen Kenntnis gehabt haben soll. Auf seinen eingereichten Fotos sei zwar eine Demonstration zu erkennen, er als Person sei jedoch nicht identifizierbar. Beim Ereignis am Checkpoint sei er zufällig kontrolliert worden und habe sich durch die Bezahlung eines Geldbetrages dem Einzug in den Militärdienst entziehen können. Er sei somit nicht gezielt von den syrischen Behörden gesucht worden, zumal diese noch nicht einmal seine Identität genauer überprüft hätten. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sei er noch minderjährig gewesen und habe kein offizielles Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Somit sei er weder Wehrdienstverweigerer noch Deserteur. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, er sei im militärdienstpflichtigen Alter und habe sich durch seine Flucht strafbar gemacht, weil er sich der Militärdienstaushebung entzogen habe. Da er sich weder für die Ausstellung des Militärdienstbüchleins noch für die Militärdienstaushebung gemeldet habe, sei er Militärdienstverweigerer und zur Verhaftung ausgeschrieben. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit einer möglichen Bestrafung infolge Wehrdienstverweigerung und dem Nichtnachkommen von militärischen Verpflichtungen in ihrer Verfügung zu befassen. Gemäss einem anderen Verfahren der Vorinstanz würde eine begründete Furcht bestehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt werden würde, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Nebst einer unverhältnismässig hohen Haftstrafe, verbunden mit Folter und Misshandlungen, drohe ihm eine Busse von USD 8'000.00 und die Beschlagnahmung von diversen Vermögenswerten. Als Mitglied der Organisation (...) habe er eine zentrale Rolle bei der Organisation und Durchführung der Demonstrationen innegehabt. Er riskiere sein Leben, da er bei den Demonstrationen jeweils vorne mitgelaufen und leicht zu identifizieren sei. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er bei den Behörden aufgrund erzwungener Geständnisse anderer Mitglieder verraten worden und somit identifiziert worden sei. Er sei in der Schweiz politisch sehr aktiv, weshalb Spitzel ihn in der Schweiz kennen würden. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien noch minderjährig gewesen, was gegen die geltend gemachte Furcht vor einer Rekrutierung zum Zeitpunkt der Ausreise spreche. Anlässlich der Befragung habe er zu Protokoll gegeben, er habe während seiner Zeit in Syrien keine offizielle Rekrutierungsaufforderung erhalten. Entsprechend sei er auch nicht auf seine Diensttauglichkeit untersucht worden. Der von ihm eingereichte syrische Haftbefehl würde hingegen voraussetzen, dass er vorgängig militärisch ausgehoben beziehungsweise für diensttauglich befunden worden wäre. Es bestünden somit erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereichten Haftbefehls. Zudem seien solche Dokumente käuflich leicht erhältlich, weshalb der Haftbefehl keinerlei Beweiswert habe und auf eine eingehende Würdigung des Dokuments verzichtet werden könne. Es werde pauschal geltend gemacht, er sei in der Schweiz politisch aktiv und Spitzel würden ihn hier kennen. Weitere Angaben zu einem exilpolitischen Engagement würden sich nicht finden, weshalb eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen unterbleiben könne. 5.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, es handle sich um eine reine Behauptung, dass syrische Dokumente leicht käuflich seien und leicht gefälscht werden könnten. Der Beschwerdeführer gelte als ausgehoben. Die Folge für das Nichtnachkommen von militärischen Pflichten und für das Nichterscheinen für die militärische Aushebung und die Militärdienstleistung sei die Haftausschreibung. Er sei somit einer gezielten Bedrohung ausgesetzt. Der syrische Geheimdienst sei in der Schweiz sehr aktiv, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in der Zwischenzeit identifiziert worden sei. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So verstrickt er sich in Widersprüche in Bezug auf die Zeitpunkte, an welchen er an Demonstrationen teilgenommen hat. Anlässlich der Befragung erklärte er, er habe vor einem Jahr und sechs Monaten, also etwa im November 2015, an Demonstrationen teilgenommen. Seine letzte Teilnahme habe ebenfalls vor einem Jahr und sechs Monaten stattgefunden. Anlässlich der Anhörung gab er hingegen zunächst an, er habe insbesondere im August 2011 bei Demonstrationen gegen das syrische Regime mitgemacht und sei in diesem Zusammenhang geschlagen worden. Zuletzt sei er ungefähr sechs bis sieben Monate vor der Befragung an einer Demonstration dabei gewesen, also ungefähr im Oktober oder November 2016. Mit den Widersprüchen konfrontiert, konnte er diese nicht auflösen. Hinzu kommt, dass er die als Kernpunkt zu qualifizierende Angst vor einer Festnahme aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen der Organisation (...) erst anlässlich der Anhörung erwähnte. Sein Einwand in der Beschwerde, die Befragung sei zu kurz gewesen, kann nicht gehört werden. Durch Nachfragen wurde ihm die Möglichkeit gegeben, gerade auch zu den Asylgründen weitere Ausführungen zu machen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er unterbrochen oder angehalten wurde, sich kurz zu halten. Unbegründet ist ferner seine beschwerdeweise Beanstandung, es sei insbesondere in der Befragung zu Übersetzungsfehlern und Missverständnissen gekommen. Er erklärte anlässlich der Befragung und der Anhörung, er verstehe den Dolmetscher gut. Allfällige Verständigungsfehler konnten geklärt werden, indem der Beschwerdeführer nachfragte. Schliesslich wurden ihm die Protokolle rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalte unterschriftlich als richtig und vollständig. Weiter erwähnte er erst anlässlich der Anhörung, dass er auf einer Liste des syrischen Regimes stehe, welche ungefähr sieben Monate vor seiner Ausreise aus Syrien dem Chef der Organisation (...) zugestellt worden sei. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb er nicht bereits nachdem er vom Erscheinen seines Namens auf der Liste Kenntnis erhalten hat, ausgereist ist. Seine Erklärung, er habe das Geld für die Ausreise nicht beschaffen können, vermag nicht zu überzeugen. Nach der angeblichen Kontrolle am Checkpoint hat es sein Vater gemäss seinen eigenen Aussagen innert zehn Tagen geschafft, den nötigen Betrag für seine Ausreise zu beschaffen. Weiter war es dem Beschwerdeführer nicht möglich zu erklären, weshalb das syrische Regime von seiner Teilnahme an den Demonstrationen habe Kenntnis erhalten sollen. Seine diesbezüglichen Antworten fielen ausweichend aus. Auch seine nachträglich im Original eingereichten Fotos vermögen eine Identifizierung durch die syrischen Behörden nicht zu belegen. Im Weiteren war es seinem Vater möglich, ihn anlässlich der Kontrolle am Checkpoint in D._______ durch die Bezahlung eines Geldbetrages ohne weitere Folgen dem Einzug in den Militärdienst zu entziehen. Es ist somit davon auszugehen, dass beim Checkpoint eine allgemeine Strassenkontrolle durchgeführt wurde und es sich nicht um ein gezieltes Vorgehen der syrischen Behörden gegen ihn handelte. Dies, zumal die syrischen Behörden gemäss seinen eigenen Angaben seine Identität nicht genauer überprüften. Zudem war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kontrolle und der Ausreise noch minderjährig und wurde gemäss seinen eigenen Angaben weder zum Militärdienst aufgeboten noch hat eine Aushebung stattgefunden. Entsprechend wurde er auch nicht auf seine Dienstuntauglichkeit untersucht. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien noch minderjährig, was gegen die geltend gemachte Furcht vor einer Rekrutierung zum Zeitpunkt der Ausreise spricht. Der von ihm auf Beschwerdeebene eingereichte syrische Haftbefehl (eine Kopie von schlechter Qualität, welche handschriftlich ausgefüllt wurde) hätte vorausgesetzt, dass er zuvor zum Militärdienst aufgeboten beziehungsweise für diensttauglich befunden worden wäre. Somit bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereichten Haftbefehls. Die Beweiskraft des Haftbefehls ist ohnehin als gering einzustufen, da solche Dokumente leicht fälschbar und käuflich erwerbbar sind. Von einer Wehrdienstverweigerung kann deshalb nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer keiner oppositionellen Familie und aufgrund der obigen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass er keine persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden hatte. An dieser Einschätzung des Gerichts vermag auch die türkische Offensive im Oktober 2019 nichts zu ändern. Trotz der volatilen Lage lässt sich den aktuellen Berichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden und Kurdinnen derzeit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil des BVGer D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Angesichts dieser Überlegungen erübrigen sich Abklärungen über die Echtheit des eingereichten Haftbefehls. Insgesamt stufte die Vorinstanz die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft ein. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er engagiere sich in der Schweiz aktiv für die (...). Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Der Beschwerdeführer machte weder in der Beschwerde noch in der Replik weitere Angaben zu seiner exilpolitischen Tätigkeit. Auch in Würdigung des entsprechenden Beweismittels sind diese Aktivitäten somit als niederschwellig einzustufen, weshalb sie ihn nicht als missliebige Person im obenerwähnten Sinne erscheinen lassen. Es ist somit nicht anzunehmen, die syrischen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 6.3 Der Beschwerdeführer hat demnach keine ernsthaften asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten. Zudem konnte er keine begründete Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen dartun. Die Vor-instanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der aktuellen Lage Rechnung getragen. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener