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E-6850/2017

E-6850/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6850/2017 Urteil vom 18. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. November 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein ethnischer Hazara aus der Provinz Ghazni mit letztem Wohnsitz in B._______ (Ghazni) - eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 seinen Heimatstaat verliess und am 5. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Oktober 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Mai 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitglied der Partei Hezb-e-Wahdate Islami Afghanistan - einer Partei für Hazara - gewesen, dass er von 2014 bis am 10. Juni 2015 als Stellvertreter des regionalen Leiters des Büros für nationale Zusammenarbeit von B._______ (A4 S.6) beziehungsweise des Vereins C._______ (A12 S. 5) gewesen sei, dass dieses Büro, für das vier Personen gearbeitet hätten, den Bau von Strassen sowie eines Saals für gemeinnützige Zwecke organisiert habe, dass er deshalb von den Taliban einen Drohbrief respektive zwei Drohbriefe erhalten habe, in denen er dazu aufgefordert worden sei, seine Mitgliedschaft in der Partei Hezb-e-Wahdate Islami und seine Tätigkeit beim Verein C._______ aufzugeben und sich den Mujaheddin anzuschliessen, dass alle Mitarbeiter des Büros einen Drohbrief erhalten hätten, dass er sich vom Dorfältesten eine Bestätigung für diese Drohung durch die Taliban habe ausstellen lassen, dass er, seine Mutter und sein Bruder beschlossen hätten, Afghanistan zu verlassen, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel in Kopie (Drohbrief, Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers, Mitarbeiterliste) sowie einen Mitgliederausweis der Partei Hezb-e-Wahdate Islami Afghanistan im Original einreichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. November 2017 - eröffnet am 3. November 2017 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung beantragte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden ersucht wurde, dass gleichzeitig eine Bestätigung der D._______ vom 29. Januar 2015 in Kopie sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurden, dass der Eingang der Beschwerde am 6. Dezember 2017 schriftlich bestätigt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, als zutreffend erweisen, weshalb vorab auf diese verwiesen werden kann, dass die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung über die Organisation, für welche der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, fehl geht, weshalb auch der entsprechende Eventualantrag der Rückweisung der Sache an das SEM für weitere Abklärungen abzuweisen ist, dass die Vorinstanz die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das nationale Büro beziehungsweise den Verein C._______ nicht in Abrede stellte, selbst wenn sie nicht erkannt haben mag, dass es sich dabei um die Organisation D._______ handelte, was im Übrigen in der Beschwerdeschrift nicht einheitlich dargestellt wird (vgl. Ziffn. 2 und 4.1), dass sie indes die damit verbundene vorgebrachte Bedrohung zu Recht als unglaubhaft erachtete, dass das SEM deshalb auch gestützt auf die nicht glaubhaft gemachte Bedrohung seitens der Taliban nicht gehalten war, näher auf diese Tätigkeit einzugehen, zumal sich diese gemäss dem Beschwerdeführer auf den Bau von zwei Strassen und eines Saals beschränkt hat, dass der Beschwerdeführer zur Anzahl und zu den Umständen der Zustellung der Drohbriefe (Überbringer, Zeitpunkt, Überbringungsort), in denen er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben gemacht hat, dass er zwar an der BzP angegeben hat, schon vor dem Drohbrief von den "Spionen der Taliban" vernommen zu haben, dass er Probleme erhalten werde, dass er indes keinen zweiten Drohbrief erwähnt hat und auch eindeutig nur von einem Drohbrief die Rede gewesen war, beantwortete er doch die Frage "wie erhielten Sie den Drohbrief" nicht mit der Schilderung von zwei differenzierten Situationen, weshalb das Erwähnen eines weiteren Drohbriefs anlässlich der Anhörung als nachgeschoben zu erachten ist, dass diese Ungereimtheiten in der Beschwerdeschrift damit erklärt werden, die Anhörung und die Befragung seien für asylsuchende Personen mit Stress verbunden, und den unverständlichen, knappen und oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers hätte durch Nachfragen Abhilfe geschaffen werden können, dass weiter eingewendet wird, die BzP habe lediglich eine Stunde und fünfzehn Minuten gedauert und der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher nicht immer einwandfrei verstanden, dass bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe zwar nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, indessen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden können, wenn Aussagen der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral voneinander abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden sind, dass aufgrund des Umstandes, dass die erwähnten Drohbriefe durch die Taliban für die Ausreise des Beschwerdeführers von zentraler Bedeutung gewesen sein sollen, von ihm erwartet werden durfte, dass er deren Anzahl und die Umstände zu deren Erhalt übereinstimmend und substanziiert vorträgt, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei der BzP überdies Gelegenheit gegeben worden war, seine Gesuchsgründe zu ergänzen und allenfalls weitere Gründe darzutun (vgl. Akte A4 S. 6 - 8), dass es diesbezüglich anlässlich der Anhörung mehrere Nachfragen zur Klärung der vorhandenen Unklarheiten gegeben hat (vgl. Akte A12 S. 7 ff), dass die festgestellten Unstimmigkeiten ferner nicht mit Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher bei der BzP erklärt werden können, dass der Hinweis auf seine anlässlich der Anhörung gemachte Aussage, wonach entweder der Dolmetscher ihn oder der Beschwerdeführer den Dolmetscher nicht verstanden habe, nicht zu überzeugen vermag, dass er nämlich bei der BzP - zu Beginn und auch am Schluss der Befragung (vgl. Akte A4 S. 2 und 4) - angegeben hat, den Dolmetscher gut zu verstehen, dass er zudem im Anschluss an die BzP nach einer Rückübersetzung mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Aussagen bestätigt hat, dass die festgestellten Ungereimtheiten auch nicht mit dem allgemeinen Hinweis erklärt werden können, wonach die Befragungen und Anhörungen für asylsuchende Personen aufgrund der Wichtigkeit dieser Befragungen mit enormem Stress verbunden seien, zumal die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung auch keine entsprechenden Bemerkungen angebracht hat, dass im Weiteren der vom Beschwerdeführer erwähnte Umstand, dass es sich beim Verein C._______ um die international tätige gemeinnützige Organisation D._______ handle, welche weltweit 1'700 Angestellte zähle und in der Ortschaft B._______ in Zusammenarbeit mit lokalen Angestellten den Bau von zwei Strassen und einen Saal für gemeinnützige Zwecke ermöglicht habe, keinen anderen Schluss als die festgestellte Unglaubhaftigkeit zulässt, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung für einen vom Beschwerdeführer absolvierten Weiterbildungskurs bei D._______ im Januar 2015 - eine solche findet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten - nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer ferner aus dem von ihm erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3520/2014 vom 3. November 2015 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal es im dortigen Verfahren um die Mitarbeit in exponierter Stellung in einer internationalen Organisation, die berufliche Tätigkeit für eine Entwicklungshilfebehörde der (...) Regierung und gleichzeitig den ausgesprochen westlichen Lebensstil ging, weshalb auf ein erhöhtes Verfolgungsrisiko zu schliessen war, dass der Beschwerdeführer indessen keine solche Tätigkeit vorgetragen hat, sondern dass er als lokaler Mitarbeiter eines nationalen Büros für Bauarbeiten zuständig gewesen sei, weshalb von keinem derartigen Verfolgungsrisiko seitens der Taliban ausgegangen werden kann, dass er, wie bereits erwähnt, nicht glaubhaft machen konnte, wegen seiner Arbeit im nationalen Büro in B._______ Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein, dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben der Dorfältesten, Drohbrief und Mitarbeiterliste des Vereins C._______ ) an den oben genannten Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermögen, zumal sie ohnehin nur in Kopie vorliegen und damit nicht fälschungssicher sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung mangels Zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: