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E-6839/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-6839/2025

U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (…), Komoren, Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2025 / N (…).

E-6839/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Juli 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch vom 26. Januar 2022 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungs- vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin hiergegen mit Eingabe vom 8. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und in verfah- rensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin beantragte, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktions- richterin am 10. September 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte und verfügte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Beschwer- deverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, dass sie mit Zwischenverfügung vom 17. September 2025 zudem die von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbei- ständin wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und diese auf- forderte, bis zum 2. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. September 2025 den Arztbericht des Psychiatriezentrums B._______ vom (…) September 2025 nachreichte, dass der bei der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss am

1. Oktober 2025 und damit fristgerecht bei der Gerichtskasse des Bundes- verwaltungsgerichts einging, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-6839/2025 Seite 3 dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),

E-6839/2025 Seite 4 dass die Beschwerdeführerin in ihren Anhörungen im Wesentlichen angab, sie habe gegen den Willen ihrer Eltern aus Liebe geheiratet, obschon ihre Eltern sie mit einem reichen Mann hätten verheiraten wollen, dass sie in der Folge mit ihrem Ehemann und später dem in der Ehe ge- zeugten gemeinsamen Kind bei ihren Eltern gewohnt habe, dass sie jedoch Probleme mit ihren Eltern sowie ihrem Onkel bekommen habe, als diese einen Mann mit besseren finanziellen Verhältnissen für sie gefunden und von ihr verlangt hätten, sich scheiden zu lassen und diesen Mann zu heiraten, was sie jedoch verweigert habe, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig feststellte sowie in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, dass das SEM hierbei zu Recht auf verschiedene Widersprüche in den An- gaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen hinwies, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nachge- schobene Begründung, wonach sie in den Anhörungen einzelne Dinge un- terschiedlich erzählt habe, da sie nervös und traumatisiert gewesen sei, sowie auch die im Einzelnen nachgelieferten Erklärungen zu den vom SEM festgestellten Widersprüchen diese nicht überzeugend aufzulösen vermö- gen, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zudem insgesamt nichts daran ändern, dass die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Geschichte in mehrfacher Hinsicht nicht plausibel erscheint, dass namentlich nicht nachvollziehbar ist, weshalb ihre Eltern, welche sie angeblich so massiv bedroht hätten und in der Lage seien, sie zu zwingen, sich von ihrem Ehemann – trotz eines aus der Ehe hervorgegangenen Kin- des – scheiden zu lassen und einen anderen Mann zu heiraten, nicht auch in der Lage gewesen sein sollten, die ihnen unliebsame erste Heirat der Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld zu verhindern, dass ebenfalls sehr unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdefüh- rerin vorerst mit ihrem Mann und später dem gemeinsamen Kind weitge- hend unbehelligt bei ihren Eltern gelebt habe, der Druck und die Schikanen

E-6839/2025 Seite 5 der Eltern sowie des Onkels nach Auffinden eines «reichen Ehemannes» jedoch ein unerträgliches Ausmass angenommen hätten, dass weiter fraglich erscheint, weshalb ein reicher, potentieller Ehemann ausgerechnet mit einer ihm nicht persönlich bekannten, bereits verheirate- ten Frau mit einem kleinen Kind die Ehe eingehen sollte, dass ebenso unglaubhaft erscheint, dass der Polizist, den die Beschwer- deführerin um Unterstützung gebetenen habe, ihr trotz ihres Status als ver- heiratete Frau und Mutter gesagt haben solle, sie müsse ihren Eltern ge- horchen und sich somit scheiden lassen, dass sich ferner nicht erschliesst, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind an einem anderen Ort im Heimatland zu leben, zumal sie nach eigenen Anga- ben als eine Kinderrechtsaktivistin an vielen Demonstrationen teilgenom- men habe und Mitglied in einer Gruppe (an deren Namen sie sich jedoch nicht mehr erinnere) gewesen sei, die sich gegen Gewalt an Kindern, vor allem an Mädchen, einsetze, dass schliesslich die beiden beim SEM eingereichten, nicht fälschungssi- cheren Vorladungen ebenfalls keine im Zeitpunkt der Ausreise akute Be- drohung der Beschwerdeführerin durch die staatlichen Behörden belegen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Wegweisung angeordnet hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

E-6839/2025 Seite 6 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan- dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs- tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ([…], […], […], […] sowie […]) nicht auf ein derart gravierendes Krankheitsbild hindeuten, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs im Sinne der restriktiven Praxis des EGMR rechtfertigen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

E-6839/2025 Seite 7 dass auf den Komoren zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Si- tuation allgemeiner Gewalt herrscht, womit der Vollzug der Wegweisung gemäss der Praxis der Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzu- mutbar zu erachten ist (vgl. dazu z. B. Urteil des BVGer D-2103/2024 vom

16. April 2024 E. 10.3), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in individueller Hinsicht so- dann gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Anhörun- gen zutreffend festhielt, diese habe immer auf (…) C._______ im Eltern- haus in D._______ gelebt, mit Ausnahme der Zeit ihrer (…)jährigen Ausbil- dung («[…]») in (…) E._______, wobei ihr Vater, welcher in der (…) gear- beitet habe, sie finanziell unterstützt habe, dass es zudem zutreffend ausführte, dass ihr Ehemann, mit dem sie wei- terhin in Kontakt stehe, das Studium in (…) und (…) in F._______ abge- schlossen habe, zurzeit in einem (…) arbeite und mit dem gemeinsamen Sohn in einem gemieteten Haus lebe, dass gestützt auf diese Feststellungen die Schlussfolgerung des SEM, wo- nach die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann über ein tragfähiges Be- ziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation auf (…) C._______ verfüge, nicht zu beanstanden ist, dass dasselbe für die Feststellung des SEM gilt, wonach die Beschwerde- führerin (infolge Unglaubhaftigkeit der von ihr vorgebrachten Zerrüttung mit ihren Eltern) bei Bedarf zusätzlich auch Unterstützung von ihren Familien- mitgliedern erhalten könne, insbesondere von ihrem Vater, der sie schon vor der der Ausreise finanziell unterstützt habe, dass das SEM damit zu Recht nicht davon ausging, die Beschwerdeführe- rin werde bei einer Rückkehr auf die Komoren in eine existenzbedrohende Lage geraten, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen ist, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde, dass dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch

E-6839/2025 Seite 8 nicht vorliegt, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2), dass das SEM hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bereits im vor- instanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([…], […], […] sowie […]) zu Recht feststellte, dass diese keine schwerwie- genden Erkrankungen darstellten, die zur Annahme führen würden, bei ei- ner Rückkehr auf die Komoren käme es zu einer raschen und lebensge- fährdenden Bedrohung ihres Gesundheitszustands, dass es in diesem Zusammenhang insbesondere zu Recht darauf hinwies, dass die (…) und die damit zusammenhängenden weiteren Beschwerden in der Schweiz bereits medikamentös sowie operativ behandelt wurden, dass auch die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitte- leingabe, wonach sie durch ihre Gesundheitsprobleme schwer beeinträch- tigt werde und die (…) es ihr verunmöglichten, einer geregelten Arbeit nachzugehen oder den Haushalt selbstständig zu führen, nichts an dieser Einschätzung ändert, zumal sie – wie bereits dargelegt – entgegen ihrer Behauptung als verheiratete Frau mit Familie durchaus über ein sie im Be- darfsfall unterstützendes soziales Netz verfügt, dass in dem mit Eingabe vom 24. September 2025 nachgereichten Arztbe- richt des Psychiatriezentrums B._______ vom (…) September 2025 – ne- ben den bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannten Diagnosen – zwar neu (…) diagnostiziert wurden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedoch auch unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Diagnose nicht den Schweregrad ei- nes dem Vollzug entgegenstehenden Krankheitsbildes im Sinne der voran- gehend dargestellten Rechtsprechung erreicht, dass daran auch der stationäre Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom

13. August 2025 bis zum 29. August 2025 im Psychiatriezentrum B._______ nichts zu ändern vermag, nachdem im Arztbericht vom (…) September 2025 diesbezüglich insbesondere explizit darauf hingewiesen wurde, dass die stationäre Aufnahme sowie der Austritt 16 Tage später frei- willig, das heisst auf eigenen Wunsch der Beschwerdeführerin, erfolgte, dass im Übrigen die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom

24. September 2025 geltend gemachte Suizidalität ebenfalls keinen Weg-

E-6839/2025 Seite 9 weisungsvollzugshindernisgrund darstellt, da vor einem Vollzug der Weg- weisung ihre Reisefähigkeit zu prüfen sein wird, wobei die schweizerischen Behörden im Falle einer Suiziddrohung entsprechende Massnahmen (bei- spielsweise eine begleitete Rückführung) anordnen werden, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht offensichtlich nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt eindeutig richtig sowie voll- ständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 750.– festzusetzen- den Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe für die Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-6839/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird für die Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Marion Sutter

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