opencaselaw.ch

E-6821/2017

E-6821/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 21. respektive 24. Dezember 2015. Nach einem (...)jährigen Aufenthalt im Sudan reiste er via Libyen nach Italien und suchte dort am 16. Juni 2017 um Asyl nach. Am 9. August 2017 stimmte die Schweiz auf Anfrage der italienischen Behörden der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu, da es sich beim Beschwerdeführer um einen minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden handle und sich zwei seiner Geschwister in der Schweiz befinden würden. Am 10. August 2017 gelangte der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Schweiz und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 17. August 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 8. September 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) 2000 geboren und stamme aus B._______, Zoba C._______. Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt und (...) Jahre lang die Schule besucht. Zu seinen Asylgründen führte er aus, am (...) 2014 hätten die Behörden das Haus seiner Familie sowie andere Häuser in der Umgebung abgerissen. Dies weil die Behörden der Ansicht gewesen seien, dass diese Häuser illegal gebaut worden seien. Seine Eltern hätten den Boden respektive das Haus vom Staat erhalten. Er habe den Abriss des Hauses mit dem Mobiltelefon gefilmt. Die Behörden hätten dies bemerkt und ihn deshalb verhaftet. Er sei auf dem Polizeirevier von B._______ inhaftiert worden. Dort sei er die ganze Zeit geschlagen und aufgefordert worden, preiszugeben, wer ihn beauftragt habe, den Abriss des Hauses zu filmen. Er habe beteuert, dies aus eigenem Antrieb getan zu haben. Die Behörden hätten ihm jedoch nicht geglaubt. Nach (...) oder (...) Monaten im Gefängnis habe er von einem Aufseher erfahren, welcher schon mehreren Personen gegen Bezahlung von Geld zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen habe. Diesem Aufseher habe er die Telefonnummer seines Vaters gegeben. Nachdem er - der Beschwerdeführer - (...) Jahr lang inhaftiert gewesen sei, habe der Aufseher Kontakt mit seinem Vater aufgenommen. Dieser habe dem Aufseher (...) Nafka bezahlt. Am 21. Dezember 2015 sei ihm - dem Beschwerdeführer - mit Hilfe des Aufsehers nachts die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Er habe sich einige Tage bei Freunden versteckt gehalten und sei am 24. Dezember 2015 illegal ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der ID-Karten seiner Eltern und diverse Fotos ein. B. B.a Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit führte Dr. med. D._______ am 13. September 2017 im Auftrag der Vorinstanz eine Handknochenanalyse beim Beschwerdeführer durch. Die Untersuchung ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr. B.b Im Rahmen einer Nachbefragung am 14. September 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse und zum Umstand, dass für das weitere Verfahren von dessen Volljährigkeit ausgegangen werde. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Prozessual ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Er habe weder einen Reisepass oder eine Identitätskarte im Original noch irgendwelche anderen Dokumente eingereicht, welche das von ihm geltend gemachte Alter bestätigen würden. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, er werde Schulunterlagen nachreichen. Bei der Anhörung habe er auf Nachfrage geantwortet, er habe diese Dokumente nicht mehr, weil das Haus zerstört worden sei. Trotzdem sei es aber möglich gewesen, Kopien der Identitätskarten der Eltern zu beschaffen, da diese bei der Zerstörung des Hauses angeblich nicht in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Diese Kopien seien jedoch kein Beweis für seine Minderjährigkeit. Zudem seien seine Angaben zu seinem Alter und seiner Biographie sowie die Angaben zu seinen Familienangehörigen während dem ganzen Verfahren widersprüchlich, unsubstantiiert, erfahrungswidrig und somit unglaubhaft ausgefallen. Ferner habe er sich diesbezüglich massiv mit den Aussagen seiner sich in der Schweiz befindenden Geschwister widersprochen. Weiter weiche sein Knochenalter signifikant von seinem angegebenen Alter ab. Letztlich liessen auch sein Aussehen und sein Verhalten das von ihm behauptete Alter als sehr zweifelhaft erscheinen. Es sei somit davon auszugehen, dass er bei Einreichung des Asylgesuches bereits volljährig gewesen sei. Zu den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz aus, insgesamt habe er die Geschehnisse vom (...) 2014, als sein Haus abgerissen worden sei und er dies mit dem Mobiltelefon aufgenommen habe, äussert detailarm geschildert. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin habe er seine Vorbringen nicht substantiiert und nachvollziehbar darlegen können. Stattdessen seien seine Angaben undifferenziert und ohne jegliche Substanz geblieben. Die grossen Zweifel an seinen Schilderungen würden durch einen schwerwiegenden Widerspruch untermauert. Zu Beginn der Anhörung habe er angegeben, seine Eltern würden heute noch in dem Haus leben, in dem er geboren worden sei, und seine Familie habe dieses Haus vor seiner Geburt vom Staat erhalten. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung habe er geltend gemacht, seine Eltern hätten nach der Zerstörung des Hauses durch die Behörden eine Hütte in der Nähe gebaut. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, seine Eltern hätten damals lediglich ein Grundstück bekommen und nicht ein Haus. Die Regierung habe damals gesagt, es sollten auf diesem Grundstück keine Häuser gebaut werden. Er habe einfach gemeint, seine Eltern würden sich noch am selben Ort befinden und zu Beginn der Anhörung sei noch nicht über die Zerstörung des Hauses gesprochen worden, weshalb er die neu gebaute Hütte nicht erwähnt habe. Diese Erklärung vermöge indes nicht zu überzeugen, da er zu Beginn der Anhörung mehrfach nach der aktuellen Wohnsituation der Eltern gefragt worden sei und entgegen seinen Aussagen Haus und Boden unterschiedliche Wörter in Tigrinya seien. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur organisierten Flucht aus dem Gefängnis und der anschliessenden illegalen Ausreise aus Eritrea seien widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen. Seine Aussagen, wie er seinen Fluchthelfer E._______ im Gefängnis kontaktiert habe, seien äusserst vage und oberflächlich. Die Schilderungen des Tages, an dem er das Gefängnis verlassen habe, seien durchwegs detailarm und ausweichend. Zudem habe er sich in Widersprüche bezüglich seiner Ausreise aus Eritrea verstrickt.

E. 6.2.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Vorinstanz verhalte sich in Bezug auf seine geltend gemachte Minderjährigkeit widersprüchlich. So scheine er gemäss Dublin-Verordnung wegen seiner Minderjährigkeit in die Schweiz übernommen worden zu sein, wo sich zwei seiner Geschwister aufhalten würden. Das SEM habe somit bei der Zustimmung zur Übernahme anerkannt, dass er minderjährig sei. Es sei allgemein bekannt, dass Minderjährige in Eritrea üblicherweise keine Identitätspapiere im Sinne von Pass oder ID-Karte besitzen würden. Sodann treffe nicht zu, dass seine Angaben zu seinem Alter und seiner Biographie widersprüchlich, unsubstantiiert und erfahrungswidrig seien. Dies sei von der Vorinstanz mit keinem Beispiel untermauert worden. Schliesslich betrage der Unterschied zwischen dem von ihm angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter weniger als ein Jahr und liege damit innerhalb der normalen Abweichung. In Übereinstimmung mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei der Aussagewert der Analyse daher gering.

E. 6.2.2 Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs am 27. Juli 2015 auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) 2000 angab und dieses anlässlich der BzP bestätigte (vgl. SEM-Akten A2/2, A8/11 S. 2). Ausgehend von der Minderjährigkeit wurde ihm eine Vertrauensperson beigeordnet, welche anlässlich der Anhörung anwesend war. Erst nach der Anhörung gab die Vorinstanz eine Handknochenanalyse in Auftrag, welche ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergab. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen (zur weiterhin geltenden Praxis vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 und 28, 2004 Nr. 30 und 31 sowie 2005 Nr. 16). Beschränkt ist der Aussagewert dann, wenn das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre - wie vorliegend - variiert. Zutreffend ist auch, dass die Vorinstanz bis zum Zeitpunkt der Anhörung von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und erst nach Durchführung der Handknochenanalyse von dessen Volljährigkeit ausging. Ein widersprüchliches Verhalten kann der Vorinstanz indes nicht vorgeworfen werden, zumal vor der Anhörung keine Abklärungen betreffend das Alter des Beschwerdeführers gemacht wurden. Zudem stellte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht allein auf das Ergebnis der Knochenaltersanalyse ab, sondern setzte sich auch mit seinen Angaben im Zusammenhang mit der Frage seines Alters und den Gesamtumständen auseinander. So legte sie in der angefochtenen Verfügung im Resultat zu Recht dar, dass den Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne und verwies dabei auf die widersprüchlichen Aussagen betreffend Alter und Aufenthaltsorte seiner Geschwister im Rahmen der Nachbefragung vom 14. September 2017. Anlässlich dieser führte der Beschwerdeführer aus, er wisse nicht, wie alt seine Geschwister seien (vgl. SEM-Akten A28/8 S. 4). Dies erstaunt, da er im Dublin-Verfahren in Italien genaue Geburtsdaten seiner Geschwister angab (vgl. Dublin-Akten). Sodann hat der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Nachgang an die Knochenaltersanalyse akzeptiert, dass er für den weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährig gilt (vgl. SEM-Akten A28/8 S. 6). Schliesslich hat die Vorinstanz die speziellen Verfahrensvorschriften zugunsten unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender beachtet, weshalb nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, inwiefern dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen der Vorinstanz ein Nachteil erwachsen sein soll. Da gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt, gelingt es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23). Die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Zum Zeitpunkt des Hausabrisses sei er unbestrittenermassen minderjährig gewesen. Das autobiographische Gedächtnis von Kindern sei noch nicht voll entwickelt. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass er nicht sehr detailreiche Angaben zu seinen Fluchtgründen habe machen können. Trotzdem würden seine Aussagen den herabgesetzten Anforderungen an das Glaubhaftmachen genügen. Zwar sei zutreffend, dass Haus und Boden nicht dieselbe Bezeichnung auf Tigrinya hätten, jedoch handle es sich diesbezüglich um eine Ungenauigkeit in seinen Aussagen, die nicht zur gesamten Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens führen könne. Er habe den Hausabriss und die damit verbundene Festnahme glaubhaft machen können.

E. 6.3.2 Zunächst vermag der Hinweis auf die unterschiedliche Wahrnehmung und das Erinnerungsvermögen von Kindern und Erwachsenen als Erklärung für die wenig detaillierten und teilweise widersprüchlichen Aussagen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Bei den Angaben zur Wohnsituation im Heimatland geht es lediglich um die Schilderung der persönlichen Verhältnisse. Vom Beschwerdeführer wären diesbezüglich übereinstimmende Äusserungen zu erwarten gewesen, selbst wenn er im besagten Moment noch nicht volljährig gewesen wäre und zwischen dem Vorfall und der BzP beziehungsweise der Anhörung - wie von ihm zutreffend festgehalten - mehr als zwei Jahre vergangen sind. Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Hausabbruch und zur Flucht aus dem Gefängnis unsubstantiiert, vage, ausweichend und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib des Mobiltelefons unsubstantiiert ausgefallen sind. Anlässlich der Anhörung führte er zunächst aus, er wisse nicht, ob das Telefon noch da sei. Die ganze Ware dort sei zerstört worden. Auf die Nachfrage, wie es denn möglich sei, dass das Handy, mit welchem er den Hausabriss aufgenommen habe, sich im zerstörten Haus befinden solle, antwortete er: "Ich sage, dass das Mobil schon Zuhause war, aber diese älteren Leute...Sie kennen es nicht. Man weiss nicht, ob es noch da ist oder nicht" (vgl. SEM-Akten A16/22 F111). Später führte er aus, das Mobil sei sicher zu Boden gefallen und die Familie habe es sicher zu sich genommen (vgl. SEM-Akten A16/22 F119). Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass die Behörden den damals minderjährigen Beschwerdeführer wegen angeblich illegalen Aufnahmen verhaftet und das Handy, auf welchem sich diese Aufnahmen befinden, bei der Familie des Beschwerdeführers zurückgelassen haben sollen. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer seine Schilderungen zu seinen Fluchtgründen aufgrund der unstimmigen und widersprüchlichen Ausführungen nicht glaubhaft zu machen.

E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei.

E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).

E. 6.4.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea keine bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen. Sodann hat er keinen Behördenkontakt im Zusammenhang mit einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst geltend gemacht. Die Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst, die aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4), ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aus den Akten ist ferner nicht ersichtlich, dass die Ausreise seiner Geschwister sowie die Desertion seines Bruders F._______ negative Folgen für ihn und für seine Familienmitglieder gehabt hätten. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. Der Beschwerdeführer konnte das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:

E. 8.4.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).

E. 8.4.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E. 8.4.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).

E. 8.4.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E. 8.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).

E. 8.6 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 8.8 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.8.1 Wie vorstehend dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.

E. 8.8.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).

E. 8.8.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit einer (...)jährigen Schulbildung und Arbeitserfahrung als (...) (vgl. SEM-Akten A16/22 F91). In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister), mit dem er seit seiner Ausreise in Kontakt steht. Seine Familie ist in der (...) tätig und handelt mit (...), wovon sie zirka 40 besitzt (vgl. SEM-Akten A16/22 F35 ff.). Sein Vater war in der Lage, (...) Nafka für die Ausreise des Beschwerdeführers aufzubringen (vgl. SEM-Akten A16/22 F173). Sodann führte letzterer selbst aus, dass sein Vater reich sei und sie keine finanziellen Probleme gehabt hätten (vgl. SEM-Akte A16/22 F174 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.9 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 gutgeheissen.

E. 10.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.; zuletzt E-2349/2018 E. 13.2 vom 26. Juli 2018). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung ist deshalb nicht zu widerrufen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.3 Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Vertreter eingesetzt. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017). Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. allfällige Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6821/2017 Urteil vom 16. April 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 21. respektive 24. Dezember 2015. Nach einem (...)jährigen Aufenthalt im Sudan reiste er via Libyen nach Italien und suchte dort am 16. Juni 2017 um Asyl nach. Am 9. August 2017 stimmte die Schweiz auf Anfrage der italienischen Behörden der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu, da es sich beim Beschwerdeführer um einen minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden handle und sich zwei seiner Geschwister in der Schweiz befinden würden. Am 10. August 2017 gelangte der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Schweiz und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 17. August 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 8. September 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) 2000 geboren und stamme aus B._______, Zoba C._______. Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt und (...) Jahre lang die Schule besucht. Zu seinen Asylgründen führte er aus, am (...) 2014 hätten die Behörden das Haus seiner Familie sowie andere Häuser in der Umgebung abgerissen. Dies weil die Behörden der Ansicht gewesen seien, dass diese Häuser illegal gebaut worden seien. Seine Eltern hätten den Boden respektive das Haus vom Staat erhalten. Er habe den Abriss des Hauses mit dem Mobiltelefon gefilmt. Die Behörden hätten dies bemerkt und ihn deshalb verhaftet. Er sei auf dem Polizeirevier von B._______ inhaftiert worden. Dort sei er die ganze Zeit geschlagen und aufgefordert worden, preiszugeben, wer ihn beauftragt habe, den Abriss des Hauses zu filmen. Er habe beteuert, dies aus eigenem Antrieb getan zu haben. Die Behörden hätten ihm jedoch nicht geglaubt. Nach (...) oder (...) Monaten im Gefängnis habe er von einem Aufseher erfahren, welcher schon mehreren Personen gegen Bezahlung von Geld zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen habe. Diesem Aufseher habe er die Telefonnummer seines Vaters gegeben. Nachdem er - der Beschwerdeführer - (...) Jahr lang inhaftiert gewesen sei, habe der Aufseher Kontakt mit seinem Vater aufgenommen. Dieser habe dem Aufseher (...) Nafka bezahlt. Am 21. Dezember 2015 sei ihm - dem Beschwerdeführer - mit Hilfe des Aufsehers nachts die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Er habe sich einige Tage bei Freunden versteckt gehalten und sei am 24. Dezember 2015 illegal ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der ID-Karten seiner Eltern und diverse Fotos ein. B. B.a Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit führte Dr. med. D._______ am 13. September 2017 im Auftrag der Vorinstanz eine Handknochenanalyse beim Beschwerdeführer durch. Die Untersuchung ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr. B.b Im Rahmen einer Nachbefragung am 14. September 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse und zum Umstand, dass für das weitere Verfahren von dessen Volljährigkeit ausgegangen werde. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Prozessual ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Er habe weder einen Reisepass oder eine Identitätskarte im Original noch irgendwelche anderen Dokumente eingereicht, welche das von ihm geltend gemachte Alter bestätigen würden. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, er werde Schulunterlagen nachreichen. Bei der Anhörung habe er auf Nachfrage geantwortet, er habe diese Dokumente nicht mehr, weil das Haus zerstört worden sei. Trotzdem sei es aber möglich gewesen, Kopien der Identitätskarten der Eltern zu beschaffen, da diese bei der Zerstörung des Hauses angeblich nicht in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Diese Kopien seien jedoch kein Beweis für seine Minderjährigkeit. Zudem seien seine Angaben zu seinem Alter und seiner Biographie sowie die Angaben zu seinen Familienangehörigen während dem ganzen Verfahren widersprüchlich, unsubstantiiert, erfahrungswidrig und somit unglaubhaft ausgefallen. Ferner habe er sich diesbezüglich massiv mit den Aussagen seiner sich in der Schweiz befindenden Geschwister widersprochen. Weiter weiche sein Knochenalter signifikant von seinem angegebenen Alter ab. Letztlich liessen auch sein Aussehen und sein Verhalten das von ihm behauptete Alter als sehr zweifelhaft erscheinen. Es sei somit davon auszugehen, dass er bei Einreichung des Asylgesuches bereits volljährig gewesen sei. Zu den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz aus, insgesamt habe er die Geschehnisse vom (...) 2014, als sein Haus abgerissen worden sei und er dies mit dem Mobiltelefon aufgenommen habe, äussert detailarm geschildert. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin habe er seine Vorbringen nicht substantiiert und nachvollziehbar darlegen können. Stattdessen seien seine Angaben undifferenziert und ohne jegliche Substanz geblieben. Die grossen Zweifel an seinen Schilderungen würden durch einen schwerwiegenden Widerspruch untermauert. Zu Beginn der Anhörung habe er angegeben, seine Eltern würden heute noch in dem Haus leben, in dem er geboren worden sei, und seine Familie habe dieses Haus vor seiner Geburt vom Staat erhalten. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung habe er geltend gemacht, seine Eltern hätten nach der Zerstörung des Hauses durch die Behörden eine Hütte in der Nähe gebaut. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, seine Eltern hätten damals lediglich ein Grundstück bekommen und nicht ein Haus. Die Regierung habe damals gesagt, es sollten auf diesem Grundstück keine Häuser gebaut werden. Er habe einfach gemeint, seine Eltern würden sich noch am selben Ort befinden und zu Beginn der Anhörung sei noch nicht über die Zerstörung des Hauses gesprochen worden, weshalb er die neu gebaute Hütte nicht erwähnt habe. Diese Erklärung vermöge indes nicht zu überzeugen, da er zu Beginn der Anhörung mehrfach nach der aktuellen Wohnsituation der Eltern gefragt worden sei und entgegen seinen Aussagen Haus und Boden unterschiedliche Wörter in Tigrinya seien. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur organisierten Flucht aus dem Gefängnis und der anschliessenden illegalen Ausreise aus Eritrea seien widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen. Seine Aussagen, wie er seinen Fluchthelfer E._______ im Gefängnis kontaktiert habe, seien äusserst vage und oberflächlich. Die Schilderungen des Tages, an dem er das Gefängnis verlassen habe, seien durchwegs detailarm und ausweichend. Zudem habe er sich in Widersprüche bezüglich seiner Ausreise aus Eritrea verstrickt. 6.2 6.2.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Vorinstanz verhalte sich in Bezug auf seine geltend gemachte Minderjährigkeit widersprüchlich. So scheine er gemäss Dublin-Verordnung wegen seiner Minderjährigkeit in die Schweiz übernommen worden zu sein, wo sich zwei seiner Geschwister aufhalten würden. Das SEM habe somit bei der Zustimmung zur Übernahme anerkannt, dass er minderjährig sei. Es sei allgemein bekannt, dass Minderjährige in Eritrea üblicherweise keine Identitätspapiere im Sinne von Pass oder ID-Karte besitzen würden. Sodann treffe nicht zu, dass seine Angaben zu seinem Alter und seiner Biographie widersprüchlich, unsubstantiiert und erfahrungswidrig seien. Dies sei von der Vorinstanz mit keinem Beispiel untermauert worden. Schliesslich betrage der Unterschied zwischen dem von ihm angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter weniger als ein Jahr und liege damit innerhalb der normalen Abweichung. In Übereinstimmung mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei der Aussagewert der Analyse daher gering. 6.2.2 Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs am 27. Juli 2015 auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) 2000 angab und dieses anlässlich der BzP bestätigte (vgl. SEM-Akten A2/2, A8/11 S. 2). Ausgehend von der Minderjährigkeit wurde ihm eine Vertrauensperson beigeordnet, welche anlässlich der Anhörung anwesend war. Erst nach der Anhörung gab die Vorinstanz eine Handknochenanalyse in Auftrag, welche ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergab. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen (zur weiterhin geltenden Praxis vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 und 28, 2004 Nr. 30 und 31 sowie 2005 Nr. 16). Beschränkt ist der Aussagewert dann, wenn das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre - wie vorliegend - variiert. Zutreffend ist auch, dass die Vorinstanz bis zum Zeitpunkt der Anhörung von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und erst nach Durchführung der Handknochenanalyse von dessen Volljährigkeit ausging. Ein widersprüchliches Verhalten kann der Vorinstanz indes nicht vorgeworfen werden, zumal vor der Anhörung keine Abklärungen betreffend das Alter des Beschwerdeführers gemacht wurden. Zudem stellte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht allein auf das Ergebnis der Knochenaltersanalyse ab, sondern setzte sich auch mit seinen Angaben im Zusammenhang mit der Frage seines Alters und den Gesamtumständen auseinander. So legte sie in der angefochtenen Verfügung im Resultat zu Recht dar, dass den Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne und verwies dabei auf die widersprüchlichen Aussagen betreffend Alter und Aufenthaltsorte seiner Geschwister im Rahmen der Nachbefragung vom 14. September 2017. Anlässlich dieser führte der Beschwerdeführer aus, er wisse nicht, wie alt seine Geschwister seien (vgl. SEM-Akten A28/8 S. 4). Dies erstaunt, da er im Dublin-Verfahren in Italien genaue Geburtsdaten seiner Geschwister angab (vgl. Dublin-Akten). Sodann hat der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Nachgang an die Knochenaltersanalyse akzeptiert, dass er für den weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährig gilt (vgl. SEM-Akten A28/8 S. 6). Schliesslich hat die Vorinstanz die speziellen Verfahrensvorschriften zugunsten unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender beachtet, weshalb nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, inwiefern dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen der Vorinstanz ein Nachteil erwachsen sein soll. Da gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt, gelingt es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23). Die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Zum Zeitpunkt des Hausabrisses sei er unbestrittenermassen minderjährig gewesen. Das autobiographische Gedächtnis von Kindern sei noch nicht voll entwickelt. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass er nicht sehr detailreiche Angaben zu seinen Fluchtgründen habe machen können. Trotzdem würden seine Aussagen den herabgesetzten Anforderungen an das Glaubhaftmachen genügen. Zwar sei zutreffend, dass Haus und Boden nicht dieselbe Bezeichnung auf Tigrinya hätten, jedoch handle es sich diesbezüglich um eine Ungenauigkeit in seinen Aussagen, die nicht zur gesamten Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens führen könne. Er habe den Hausabriss und die damit verbundene Festnahme glaubhaft machen können. 6.3.2 Zunächst vermag der Hinweis auf die unterschiedliche Wahrnehmung und das Erinnerungsvermögen von Kindern und Erwachsenen als Erklärung für die wenig detaillierten und teilweise widersprüchlichen Aussagen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Bei den Angaben zur Wohnsituation im Heimatland geht es lediglich um die Schilderung der persönlichen Verhältnisse. Vom Beschwerdeführer wären diesbezüglich übereinstimmende Äusserungen zu erwarten gewesen, selbst wenn er im besagten Moment noch nicht volljährig gewesen wäre und zwischen dem Vorfall und der BzP beziehungsweise der Anhörung - wie von ihm zutreffend festgehalten - mehr als zwei Jahre vergangen sind. Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Hausabbruch und zur Flucht aus dem Gefängnis unsubstantiiert, vage, ausweichend und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib des Mobiltelefons unsubstantiiert ausgefallen sind. Anlässlich der Anhörung führte er zunächst aus, er wisse nicht, ob das Telefon noch da sei. Die ganze Ware dort sei zerstört worden. Auf die Nachfrage, wie es denn möglich sei, dass das Handy, mit welchem er den Hausabriss aufgenommen habe, sich im zerstörten Haus befinden solle, antwortete er: "Ich sage, dass das Mobil schon Zuhause war, aber diese älteren Leute...Sie kennen es nicht. Man weiss nicht, ob es noch da ist oder nicht" (vgl. SEM-Akten A16/22 F111). Später führte er aus, das Mobil sei sicher zu Boden gefallen und die Familie habe es sicher zu sich genommen (vgl. SEM-Akten A16/22 F119). Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass die Behörden den damals minderjährigen Beschwerdeführer wegen angeblich illegalen Aufnahmen verhaftet und das Handy, auf welchem sich diese Aufnahmen befinden, bei der Familie des Beschwerdeführers zurückgelassen haben sollen. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer seine Schilderungen zu seinen Fluchtgründen aufgrund der unstimmigen und widersprüchlichen Ausführungen nicht glaubhaft zu machen. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 6.4.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea keine bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen. Sodann hat er keinen Behördenkontakt im Zusammenhang mit einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst geltend gemacht. Die Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst, die aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4), ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aus den Akten ist ferner nicht ersichtlich, dass die Ausreise seiner Geschwister sowie die Desertion seines Bruders F._______ negative Folgen für ihn und für seine Familienmitglieder gehabt hätten. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. Der Beschwerdeführer konnte das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.4 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: 8.4.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 8.4.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 8.4.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 8.4.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 8.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 8.6 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 8.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 8.8 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.8.1 Wie vorstehend dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 8.8.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 8.8.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit einer (...)jährigen Schulbildung und Arbeitserfahrung als (...) (vgl. SEM-Akten A16/22 F91). In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister), mit dem er seit seiner Ausreise in Kontakt steht. Seine Familie ist in der (...) tätig und handelt mit (...), wovon sie zirka 40 besitzt (vgl. SEM-Akten A16/22 F35 ff.). Sein Vater war in der Lage, (...) Nafka für die Ausreise des Beschwerdeführers aufzubringen (vgl. SEM-Akten A16/22 F173). Sodann führte letzterer selbst aus, dass sein Vater reich sei und sie keine finanziellen Probleme gehabt hätten (vgl. SEM-Akte A16/22 F174 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.9 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 gutgeheissen. 10.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.; zuletzt E-2349/2018 E. 13.2 vom 26. Juli 2018). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung ist deshalb nicht zu widerrufen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.3 Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Vertreter eingesetzt. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017). Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. allfällige Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: