Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Januar 2014 und reiste über B._______ (Nepal) nach C._______. Dort habe er sich fünf Monate lang aufgehalten. In C._______ habe er ein Flugzeug bestiegen und sei mit einem nepalesischen Reisepass in ein weiteres, ihm unbekanntes Land geflogen. Er sei anschliessend auf dem Luftweg am 11. Juli 2014 in die Schweiz eingereist und habe gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachgesucht. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 19. August 2014 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen am 5. September 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______, Gemeinde E._______, Kreis F._______, Präfektur G._______, Provinz Ü-Tsang. Er sei in diesem Dorf geboren. Er habe nie die Schule besucht. Er habe zusammen mit seinen Eltern und einer Schwester in D._______ gelebt und in der Landwirtschaft mitgeholfen. Sie hätten die Felder bewirtschaftet und Vieh und Pferde gehalten. Am 16. Januar 2014 sei er mit fünf respektive sechs Freunden mit Motorrädern nach H._______ gefahren. Sie hätten für die Unabhängigkeit Tibets mit ihren Fahrzeugen, an welchen tibetische Fahnen angebracht worden seien, Runden gedreht. In H._______ seien sie von chinesischen Polizisten angehalten worden, welche die Fahnen abmontiert hätten. Es habe ein Gerangel gegeben und der Beschwerdeführer dabei seinen Geldbeutel mit Identitätskarte verloren. Dem Beschwerdeführer und seinem Freund I._______ sei die Flucht zum Onkel in J._______ gelungen, während zwei ihrer Freunde festgenommen worden seien. Über das Schicksal der anderen Freunde sei dem Beschwerdeführer nichts bekannt. Die chinesische Polizei habe ihn zu Hause gesucht. Die Verletzungen, die er sich bei der Schlägerei zugezogen habe, habe er zunächst beim Onkel behandeln lassen. Danach habe er sich in K._______ in Spitalpflege begeben müssen, wo man einen Knochenbruch festgestellt habe. In Nepal sei er operiert worden. Ansonsten habe er sich nie an politischen Kundgebungen oder Tätigkeiten beteiligt und habe nie Probleme mit Behörden oder Privatpersonen gehabt. Im Anschluss an die eigentliche Befragung zur Person am 19. August 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM darauf hingewiesen, dass seine an der Befragung zu Protokoll gegebenen Angaben zu den Länderkenntnissen und zum Alltagsleben in Tibet nicht überzeugend ausgefallen seien. Sein Länder- und Alltagswissen sei als ungenügend zu beurteilen. Die von ihm geltend gemachte Herkunft aus der Volksrepublik China werde bezweifelt, weshalb er im weiteren Verlauf des Asylverfahrens nicht mehr als Staatsangehörigen der Volksrepublik China behandelt werde. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich zu Protokoll, dies sei "in Ordnung". Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm körperlich gut. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 5. September 2015 wurden dem Beschwerdeführer vertiefte Fragen zu seinem Herkunftsort (Länderkenntnisse, Alltagswissen zu Tibet) gestellt. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, er habe seit seiner Ausreise aus Tibet ein schlechtes Erinnerungsvermögen und vergesse im Alltag vieles. Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Am 9. September 2014 erteilte der zuständige Mitarbeitende des EVZ in Basel einen "Lingua"- Auftrag zur Herkunftsabklärung (LINGUA-Auftrag). Am 10. September 2014 wurde dieser Auftrag aus Kapazitätsgründen auf Seiten der LINGUA-Dienststelle annulliert. C. Mit Verfügung vom 17. September 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM dem Kanton Basel-Landschaft zugeteilt. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 - nach erneutem Versand der Verfügung am 23. Oktober 2014 wurde die Verfügung am 27. Oktober 2014 eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, schloss indes den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich aus. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hätten die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermocht. Obwohl er unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, legten die mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, die fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere, der unsubstanziiert und widersprüchlich geschilderte Reiseweg und die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahe, dass der Beschwerdeführer nicht in der von ihm angegebenen Region in Tibet sozialisiert worden sei. Für seine geltend gemachten Erinnerungsschwierigkeiten würden aus den Akten keinerlei Hinweise vorgehen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China und seine Asylgründe glaubhaft dazulegen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Er habe keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittland geliefert. Schliesslich befand das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, nachdem es aufgrund der fehlenden Hinweise auf Wegweisungshindernisse nicht Sache der Asylbehörden sei, nach etwaigen Vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. E. Mit Eingabe vom 21. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe eine Erinnerungsschwäche und habe in der Schweiz diesbezüglich bereits einen Hausarzt aufgesucht, welcher ihn an einen Neurologen verwiesen habe. Er werde einen entsprechenden Arztbericht nachreichen. Viele Dinge aus seiner Vergangenheit habe er schlichtweg vergessen. Er ersuche das Bundesverwaltungsgericht, seine Glaubwürdigkeit nochmals zu überprüfen und insbesondere zu berücksichtigen, dass er unter besagten Erinnerungsschwierigkeiten leide. Das zentrale Ereignis der politischen Aktion in H._______ und die entsprechende Reaktion der chinesischen Polizei habe er gleichbleibend geschildert. Er sei nie zur Schule gegangen, könne weder lesen noch schreiben und beherrsche die chinesische Sprache kaum. Er sei in seiner Heimat Tibet in flüchtlingsrelevanter Weise bedroht. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. November 2014 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Bericht der ihn behandelnden Facharztpersonen inklusive eine Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Am 29. Juni 2015 gingen ein (undatierter) Bericht ("Neurologisches Konsilium") von Dr. med. L._______, FMH Neurologie, (...), eine Rechnungskopie für eine konsiliarische Beratung vom 22. Juni 2015 sowie die vom Beschwerdeführer am 25. Juni 2015 unterzeichnete Entbindungserklärung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Bericht von Dr. L._______ wird die Diagnose "subjektive neurokognitive Störung mit Konzentrationsstörung und Gedächtnisschwierigkeit [ES 2014]" gestellt. Es bestehe "klinisch-neurologisch und orientierend neuropsychologisch kein Anhalt einer somatischen Ursache". Die gestellte Diagnose bestehe "sehr wahrscheinlich im Rahmen der psychosozialen Belastungsreaktion als politischer Flüchtling". Eine weitergehende Abklärung, insbesondere eine MRI-Untersuchung des Neurocraniums (Hirnschädel) wurde als nicht gerechtfertigt erachtet. Eine ausführliche neuropsychologische Testung "aufgrund der Sprache und der orientiert als regelrecht zu untersuchenden neuropsychologischen Befunde" wurden aktuell als nicht notwendig eingestuft. H. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2015 wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (mittlerweile publiziert als BVGE 215/10) zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dabei legte das SEM ein als "vertraulich - nicht zur Edition" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins vorinstanzliche Dossier.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis gebracht. Das Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" wurde vom SEM als "vertraulich / nicht zur Edition" charakterisiert. Eine Offenlegung des wesentlichen Inhalts (im Sinne von Art. 28 VwVG) ist bisher nicht erfolgt (vgl. auch nachfolgende E. 8.2).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Bei der Anhörung zu den Asylgründen sei unter anderem das Alltagswissen des Beschwerdeführers und sein geographisches Wissen über seinen angeblichen Heimatort eingehend geprüft worden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, die zu seinem Heimatort gehörenden Verwaltungseinheiten, drei Nachbardörfer, zwei Berge sowie einen Fluss in seiner Region zu benennen. Auffallend spärlich seien jedoch die Beschreibungen seines Dorfes, der dortigen natürlichen Umgebung sowie des Gemeindeortes H._______ ausgefallen. Angesichts dessen, dass er rund 23 Jahre in D._______ gelebt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Herkunftsregion lebensnaher hätte beschreiben können. Auf entsprechende Vertiefungsfragen habe der Beschwerdeführer ausweichend und wiederholend geantwortet. In der Befragung zur Person habe er weder den Namen der drei nahegelegenen Klöster noch die Ortschaften, in denen diese Klöster liegen würden, benennen können. Zudem erstaune, dass er nicht wisse, welches der Gemeindehauptort von E._______ sei oder wo sich die Verwaltung befinde. Über seine Arbeit in der Landwirtschaft habe er zunächst etwas ausführlichere Auskünfte gegeben. Angesprochen auf das Saatgut und die Verwertung des Ernteüberschusses habe er sich jedoch erneut auf vage und unstimmige Auskünfte beschränkt. Er habe zwar Angaben zu chinesischen Geldscheinen machen können, habe jedoch die Farbe der verschiedenen Noten nicht gekannt. Die Erklärungen des Beschwerdeführers hierzu, er habe kaum mit Geld zu tun gehabt und sein Vater habe quasi alle Einkäufe erledigt, schienen angesichts seines Alters nicht nachvollziehbar. Zudem habe er Mühe bekundet, einige wenige Produkte aufzuzählen, die seine Familie habe käuflich erwerben müssen. Die Angaben des Beschwerdeführers, nie zur Schule gegangen zu sein und kaum Chinesisch zu sprechen, stimmten mit den landesspezifischen Begebenheiten nicht überein respektive seien nicht nachvollziehbar. Da er angegeben habe, sein Vater spreche gut Chinesisch und habe diese Sprache durch den Alltagsgebrauch erlernt, wäre umso mehr anzunehmen gewesen, dass auch der Beschwerdeführer über fundiertere Kenntnisse der chinesischen Sprache hätte verfügen müssen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den fehlenden Ausweispapieren seien zudem widersprüchlich ausgefallen. Das Vorgehen zum Erhalt der Identitätskarte habe er nicht annähernd so darstellen können, wie es von einer in Tibet sozialisierten Person zu erwarten wäre. Es sei folglich anzunehmen, dass er nie eine von chinesischen Behörden ausgestellte Identitätskarte besessen habe. Diese Schlussfolgerung vermöge auch nicht von der Tatsache umgestossen zu werden, dass er das Aussehen einer chinesischen Identitätskarte etwas habe beschreiben können, zumal es sich dabei um erlernbare Merkmale handle. Dasselbe gelte für seine teils korrekten Aussagen in Bezug auf das Familienbüchlein. Auch den Reiseweg habe der Beschwerdeführer nicht widerspruchsfrei beschreiben können. Er sei nicht in der Lage gewesen, die von ihm bei der Ausreise von J._______ aus passierten tibetischen Ortschaften - abgesehen von K._______ - anzugeben. Er habe bei der Befragung zur Person und der Anhörung unterschiedliche Angaben dazu gemacht, in welchem Land die beiden Ortschaften B._______ (phon.) und C._______ (phon.) liegen würden. Dies verblüffe insofern, als er angegeben habe, während fünf Monaten in C._______ gelebt zu haben. K._______ habe er trotz seines mehrtägigen Aufenthaltes nicht auf eine Weise beschreiben können, die vermuten lasse, dass er tatsächlich einmal dort gewesen sei. Auch die Grenzüberquerung nach Nepal oder die Weiterreise von Nepal in die Schweiz habe er nicht realitätsnah schildern können. Hinsichtlich der vorgetragenen Asylgründe sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer kaum etwas zur Planung der geltend gemachten Aktion in H._______ habe berichten können. Er habe zudem wiederholt unterschiedliche Angaben in Bezug auf die in die Planung involvierten Personen gemacht. Zum Polizeikontakt habe er lediglich Wiederholungen und ausweichende Antworten gegeben. Er habe auch nicht näher auf das Erscheinen der Polizisten, auf das Handgemenge oder auf die Verhaftung und den Verbleib seiner Freunde eingehen können. Gesamthaft betrachtet würden sich seine Aussagen zum Vorfall in H._______ in Allgemeinplätzen erschöpfen. Weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden würden das vom Beschwerdeführer Geschilderte untermauern. Im Weiteren würden sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, welche die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erinnerungsschwierigkeiten stützen würden. Die von der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Urteil EMARK 2005 Nr. 1 festgelegte Praxis zu China und Tibetern sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (publiziert in BVGE 2014/12) präzisiert worden. In Beachtung dieser Rechtsprechung sei vorliegend der Schluss zu ziehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort bestehe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China im konkreten Fall zwar ausgeschlossen sei. Bei einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne jedoch der Vollzug der Wegweisung nicht verhindert werden, wenn der Beschwerdeführer - wie vorliegend - eine sinnvolle Prüfung seiner wahren Herkunft verunmögliche. Es sei ausserdem nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetische Herkunftsländer zu forschen, weshalb mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse entgegenstünden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Rechtsmitteleingabe auf eine Erinnerungsschwäche und führte dazu aus, er habe viele Begebenheiten aus seiner Vergangenheit vergessen. Er ersuche das Bundesverwaltungsgericht, seine Glaubwürdigkeit unter Mitberücksichtigung dieser Schwierigkeiten nochmals zu überprüfen. Im Weiteren betonte er wieder, nie einen Schulunterricht genossen zu haben und daher weder lesen noch schreiben zu können. Er beherrsche die chinesische Sprache kaum. Seine Identitätspapiere habe er beim Handgemenge mit den Polizisten verloren. Er sei von chinesischen Polizisten brutal zusammengeschlagen worden, einzig weil er mit Freunden auf Motorrädern vorbeigefahren sei, an denen tibetische Fahnen befestigt worden seien. Weil er seinen Geldbeutel mit Identitätskarte verloren habe, habe die Polizei seine Identität eruieren können. Seither sei er in China nicht mehr sicher.
E. 5.3 Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 zu den Beschwerdevorbringen Stellung und hielt unter Bezugnahme auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (publiziert als BVGE 2015/10) fest, es könne vom Beschwerdeführer angesichts des geltend gemachten biographischen Hintergrundes erwartet werden, dass er sich in der unmittelbaren Umgebung (seiner Heimatgegend) auskenne und zu seinen allgemeinen Lebensumständen substantiierte und lebensnahe Auskünfte geben könne. Zudem könne von einer aus Tibet stammenden Person erwartet werden, dass sie sich zumindest in einem Alltags-Chinesisch verständigen könne. Auch dürfe angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seine illegale Ausreise von Tibet nach Nepal anschaulich und widerspruchsfrei zu erläutern vermöge. In Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 6. Mai 2015 geforderten Quellenangaben zu länderspezifischen Wissensfragen wurde auf ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" verwiesen. Ferner führte das SEM aus, die vom Beschwerdeführer in Bezug auf die länderspezifischen Wissensfragen korrekt genannten Fakten stünden in krassem Widerspruch zur allgemeinen Substanzlosigkeit seiner Antworten auf Vertiefungsfragen sowie auf Fragen zu seinen allgemeinen Lebensumständen. Dabei verwies das SEM auf konkrete, protokollierte Angaben des Beschwerdeführers zu den Themen Ausweispapiere, Geographiekenntnisse, Beschreibung der Herkunftsregion, Begründung für den ausgebliebenen Schulbesuch, Beschreibung des Alltags, Entwicklung der Heimatregion, Präsenz der Chinesen, mangelnde Chinesischkenntnisse sowie illegale Ausreise. Neben der fehlenden Substanz wiesen die Aussagen auch Widersprüche und Plausibilitätslücken auf. Beispielsweise könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer das Aussehen einer chinesischen Identitätskarte habe beschreiben können, jedoch höchst widersprüchliche und gehaltlose Ausführungen zum Ausstellungsverfahren seiner eigenen Identitätskarte gemacht habe. Uneinheitlich seien auch die Angaben zum Verlust der Identitätskarte ausgefallen. Unplausibel sei ferner, dass der Beschwerdeführer den Aufdruck gewisser Banknoten habe nennen, jedoch nicht das augenfälligste Merkmal, nämlich die Farbe der jeweiligen Noten habe angeben können. Die vom Beschwerdeführer korrekt beantworteten Fragen seien anhand von öffentlich zugänglichen Quellen leicht erlernbar und vermöchten den Mangel an Substanz und Plausibilität sowie die Widersprüche innerhalb der Aussagen nicht wettzumachen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die geltend gemachten Erinnerungsschwächen erst im Rahmen der Anhörung vorgetragen. Er habe auch nicht plausibel erklären können, was Auslöser dieser Schwierigkeiten gewesen sei. Schliesslich seien diese Probleme auch im eingereichten Arztbericht vom 9. Januar 2015 nicht medizinisch gestützt worden.
E. 6.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im publizierten Urteil BVGE 2015/10 festgestellt, dass das SEM seit einiger Zeit zur Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua ("Lingua-Analyse" respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1 m.w.H.).
E. 6.2.2 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).
E. 6.2.3 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
E. 6.2.4 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2).
E. 7.1 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Das Staatssekretariat hat indessen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft respektive seine Sozialisierung in Tibet als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert. Dabei hat das SEM offenkundig die in E. 6.2.1 dargelegte, neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie angewandt. Es wurde vorliegend keine Analyse der Fachstelle "Lingua" durchgeführt, sondern dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Befragung zur Person und während der einlässlichen Anhörung durch die zuständige Sachbearbeiterin des BFM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen in Tibet gestellt. Dass das SEM - wie in der Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 geltend gemacht - seine abweisende Verfügung auch mit einer angeblich fehlenden Substanz der Vorbringen begründete, ändert an diesen Feststellungen zu der vorliegend von der Vorinstanz herangezogenen Methode zur Prüfung und Verneinung der Herkunft und Sozialisierung des Beschwerdeführers nichts.
E. 7.2.1 Dem Beschwerdeführer sind bereits anlässlich der Summarbefragung im EVZ (Befragung zur Person) einige Herkunfts- und Länderfragen gestellt worden. Insbesondere wurde er zur chinesischen Währung und der Geld- und Notenstückelung befragt. Zudem wurde er zur Gemeinde E._______ und zu den geographischen Begebenheiten seiner Herkunftsregion [Berge, Flüsse und Gewässer, Klöster] und zu einigen Alltagsbegriffen näher befragt (vgl. A5, Ziffer 6.01). Ob die von ihm zu Protokoll gegebenen Antworten im Einzelnen seitens der Vorinstanz als zutreffend gewürdigt wurden, geht aus den vorinstanzlichen Akten, insbesondere der angefochtenen Verfügung, nicht explizit hervor.
E. 7.2.2 Bei der einlässlichen Anhörung wurden dem Beschwerdeführer ebenfalls mehrere Fragen zum geltend gemachten Herkunftsort und zu Alltagsbegebenheiten seiner Heimatregion gestellt (Vorgehen bei der Beschaffung eines Identitätsausweises in Tibet; Beschreibung seines Herkunftsdorfes und -bezirks und deren Verwaltungseinheiten, geographische Umgebung etc.; vgl. A9, Fragen 14 ff.). Auch wurde er aufgefordert, seine Kenntnisse der chinesischen Sprache aufzuzeigen (A9, Fragen 61 ff.). Auf die ihm gestellten Fragen länderspezifischer Art hat der Beschwerdeführer in der Regel konkrete Antworten gegeben (insbesondere: Mindestalter für die Ausstellung einer Identitätskarte: 16. oder 18. Altersjahr; Zuständigkeit des (...)-Büros, Angaben zu benachbarten Gemeinden und Bergen [vgl. A9, Antworten 27 ff. und 38 ff], zu den in Tibet verwendeten Verkehrsmitteln [vgl. A9, Antwort 34]). Er hat zudem Erklärungen zu Protokoll gegeben betreffend seine mangelnden Kenntnisse der chinesischen Sprache (vgl. A9, Antworten 66 ff.). Im Weiteren gab er an, er könne nicht gut Chinesisch sprechen, könne nur einfache Worte aufsagen, verstehe aber (passiv) mehr (vgl. A9, Antworten 61 und 63). Während der Befragung respektive Anhörung zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer seitens des BFM nicht damit konfrontiert, welche seiner zu Protokoll gegebenen Angaben konkret als tatsachengetreu und welche im länderspezifischen Kontext als falsch erachtet wurden. Erst in der angefochtenen Verfügung hat sich das BFM explizit hierzu geäussert und beispielsweise festgestellt, die zum Heimatort des Beschwerdeführers gehörenden Verwaltungseinheiten, drei Nachbardörfer, zwei Berge und ein Fluss seien vom Beschwerdeführer (korrekt) benannt worden. Hingegen habe er die drei nahegelegenen Klöster und die Ortschafen, in denen diese Klöster liegen, sowie den Gemeindehauptort von E._______ und die dortige Verwaltung nicht bezeichnen können.
E. 8.1 Im vorliegenden Verfahren legte die Vorinstanz bezüglich der ersten in BVGE 2015/10 umschriebenen Mindestanforderung (vgl. oben, E. 6.2.2) auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes fallspezifisches Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht, dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vor-instanz korrekt sind und auf welche Informationen - teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen - sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Mithin wurde die erste Mindestanforderung aus dem Urteil BVGE 2015/10 grundsätzlich - nachträglich, im Rahmen des Schriftenwechsels auf Beschwerdebene - erfüllt weshalb die von der Vorinstanz durchgeführte Herkunftsabklärung, einschliesslich des auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Dokuments, der freien Beweiswürdigung durch das Gericht untersteht (vgl. oben E. 6.2.4).
E. 8.2 Indessen wurde die zweite Mindestanforderung aus dem Urteil BVGE 2015/10 betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend nicht erfüllt. Zwar wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selbst Gelegenheit geboten, zu seinen fehlenden Chinesischkenntnissen und den Konsequenzen infolge Fernbleibens vom Schulunterreicht Stellung zu nehmen (vgl. A9, Fragen 61 ff.; A5, Ziffer 1.17.03 ff.). Bezüglich zahlreicher Angaben betreffend seine Herkunft - so beispielsweise bezüglich seiner Ausführungen zu den geografischen Begebenheiten in seiner Heimatregion (vgl. A5, Ziffer 6.01, A9, Fragen 27 ff.), zur Geld- und Notenstückelung in China respektive zu den Farben der jeweiligen Yuan-Noten (vgl. A5, Ziffer 6.01), zum Prozedere bei der Beschaffung einer Identitätskarte (vgl. A5, Ziffer 4.03; A9, Fragen 14 ff.) - wurde er demgegenüber nicht konkret damit konfrontiert, welche seiner Aussagen nicht den Informationen der Vorinstanz entsprechen würden. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs blieb in diesem Kontext nur vage und unbestimmt (vgl. A5, Ziffer 8.01, A9, Seite 14). Mithin hatte der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit, zu einigen der von der Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten eingehender Stellung zu nehmen und konkrete Einwände anzubringen. Dem Beschwerdeführer wurde im bisherigen Beschwerdeverfahren keine Einsicht in das als "vertraulich" bezeichnete Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" gegeben. Zwar hat der Beschwerdeführer angesichts überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen keinen Anspruch auf vollumfängliche Einsicht in dieses Aktenstück (vgl. Art. 27 VwVG). Indes verlangt eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht, dass dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt dieses Dokuments zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Art. 28 VwVG sowie zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3). Der wesentliche Inhalt des als vertraulich gekennzeichneten Dokumentes wird zwar zusammenfassend in der - dem Beschwerdeführer bisher vom Gericht nicht zur Kenntnis gebrachten - Vernehmlassung des SEM vom 30. Juli 2015 wiedergegeben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den einzelnen, von der Vorinstanz als erheblich eingestuften Unzulänglichkeiten und zu seinem fehlenden Länderwissen konkret zu äussern.
E. 8.3 Da die Vorinstanz nach dem Gesagten vorliegend - trotz Nachreichen der Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen auf Vernehmlassungsstufe - den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist die Sache angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob auf Beschwerdeebene allenfalls eine Heilung der Gehörsverletzung vorgenommen werden könnte, kann offenbleiben. So gelangt das Gericht - wie nachfolgend erörtert - in freier Beweiswürdigung der vorliegenden Herkunftsabklärung zum Schluss, dass diese nicht genügend begründet ist, um die Behauptung des Beschwerdeführers, in Tibet seine Hauptsozialisation erfahren zu haben, zu widerlegen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Berufung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/12 unbehelflich.
E. 8.3.1 Zunächst fällt auf, dass die Vorinstanz zur Beurteilung der Antworten des Beschwerdeführers teilweise auf Ergebnisse von in anderen Fällen durchgeführten Abklärungen im Rahmen von Lingua-Analysen und Lingua-Alltagswissensevaluationen abstellt, was problematisch erscheint (vgl. ausführlich Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.1). Zwecks Lokalisierung der vom Beschwerdeführer in Beschreibung seiner Herkunftsregion angegebenen Orte zog die Vorinstanz die übers Internet zugänglichen Karten auf "tibet.map.org" sowie einen ebenfalls im Internet zugänglichen Reiseführer für Tibet als Quelle heran. Dies mag zwar für einige auch dem Gericht bekannte Orte und zur Überprüfung derselben als ausreichend erscheinen. Indessen sind diese Quellen bezüglich der weiteren, vom Beschwerdeführer bezeichneten Orte als ungenügend zu betrachten, soweit die Vorinstanz in ihrer Schlussfolgerung feststellte, dass sie die vom Beschwerdeführer genannten Orte auf keiner der konsultierten Karten habe finden können. Eine zielführende Suche nach den von einer asylsuchenden Person angegebenen geographischen Punkten alleine mittels des genannten Kartenmaterials kann im Tibet-Kontext aus verschiedenen Gründen schwierig sein. So haben Orte, aber auch Flüsse, Seen und Berge, häufig sowohl einen tibetischen als auch einen chinesischen und allenfalls gar einen weiteren Namen in einer anderen Sprache. Sie sind auf den konsultierten Karten indes regelmässig nur mit dem Namen in einer dieser Sprachen vermerkt. Sollte der von einer asylsuchenden Person genannte Name nicht mit dem in den konsultierten Karten verwendeten Namen übereinstimmen, bleibt die gewünschte Lokalisierung in der Regel erfolglos. Ferner dürfte die Schreibweise eines von einer asylsuchenden Person genannten Ortes in lateinischer Schrift häufig unklar sein. Für eine seriöse Suche nach nicht auf Anhieb auffindbaren geographischen Angaben kann mithin der Beizug einer orts- und allenfalls gar sprachkundigen Person erforderlich sein. In jedem Fall ist nach dem Gesagten aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer erwähnten Ortschaften respektive Berg- und Flussnamen auf "tibetmap.org" sowie im genannten Reiseführer für Tibet nicht finden konnte, noch nicht erstellt, dass es diese Orte, Berge und Flüsse nicht gibt respektive sich diese nicht in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers befinden. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 30. Juli 2015, wonach der Beschwerdeführer einige Orte nachträglich erlernt haben soll (vgl. Seite 2), nichts zu ändern, zumal dieser Einwand impliziert, dass die Namen der Dörfer zutreffen.
E. 8.3.2 Ferner fällt auf, dass die Vorinstanz zwar verschiedene Quellen zum Schulsystem und zur Frage des (allgemeinen) Schulbesuchs in Tibet zitiert. Sie hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2014 die Unglaubhaftigkeit der vorgetragenen Sozialisierung des Beschwerdeführers in Tibet unter anderem mit dessen ungenügenden respektive fehlenden Kenntnissen der chinesischen Sprache begründet (vgl. Seite 4, erster Abschnitt sowie Seite 5, 5. Abschnitt), nennt aber zu ihren Feststellungen zur Beherrschung der chinesischen Sprache keinerlei Quellen, die es dem Gericht hinreichend ermöglichen würden, diese Informationsquellen zu überprüfen. Auch im Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" finden sich keine Quellenangaben zu diesem Thema. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gibt es zwar mehrere Quellen, wonach Mandarin in Tibet weitverbreitet sei, im Umgang mit Behörden gebräuchlich sei und auch in den öffentlichen Schulen in Tibet gesprochen werde. Diverse andere Quellen weisen demgegenüber darauf hin, dass die offizielle Sprache in Tibet zwar Chinesisch sei, die meisten Tibeter - insbesondere jene aus ländlichen Gebieten - aber nur sehr schlecht oder gar kein Chinesisch sprechen würden und es ferner in den ländlichen Gebieten Tibets häufig an qualifizierten Chinesischlehrern fehle. Einigen Quellen zufolge würden die von der chinesischen Regierung angegebenen Zahlen zur hohen Einschulungs- und Alphabetisierungsrate in Tibet von westlichen Wissenschaftlern angezweifelt respektive es werde beispielsweise davon ausgegangen, dass vierzig bis sechzig Prozent der tibetischen Kinder nicht zur Schule gingen. Andere Quellen halten fest, dass das Problem darin liege, dass die lokalen Beamten unter Druck stehen würden, Daten zur Einschulungsrate zu beschönigen und die tatsächliche Alphabetisierungsrate nicht zu messen (vgl. zum Ganzen den als Referenzurteil publizierten Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 und dortige Hinweise)
E. 8.3.3 Schliesslich ist - unter Mitberücksichtigung des auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Dokuments "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" - festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch nach Ansicht der Vorinstanz einen Teil der gestellten Fragen korrekt beantworten konnte. Diese korrekten Antworten sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunftsangabe des Beschwerdeführers gebührend zu berücksichtigen. So hat eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Asylsuchenden nach Lehre und konstanter Praxis in einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen, wobei eine sorgfältige Abwägung zwischen den für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vorzunehmen ist (vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz überdies nur einen Teil des geprüften Wissens tatsächlich evaluiert hat. Beispielsweise fanden die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den von seiner Familie angeblich bewirtschafteten Feldern und zur Tierhaltung (vgl. A5, Fragen 1.17.05 sowie A9, Fragen 47 ff.) keinen Eingang in die Abwägung und Beurteilung seines Länder- und Alltagswissens. Im Weiteren hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frage gestellt zu einem Thema, zu welchem sie selbst keine konkreten Informationen hat. Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung - mutmasslich aufgrund der zu Protokoll gegebenen Angaben - zur bloss pauschalen Erkenntnis, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft tätig gewesen sei (vgl. S. 3, 6. Abschnitt). Die Angaben des Beschwerdeführers zu den konkret entfalteten Tätigkeiten in der Landwirtschaft wurden jedoch nicht in einen länderspezifischen Kontext gestellt und im Einzelnen gewürdigt. Gerade weil der Beschwerdeführer nicht völlig unsubstanziierte und haltlose Angaben zu seiner Herkunft aus Tibet gemacht hat, wäre bei der Gesamtwürdigung und Evaluation eine gebührende Berücksichtigung seiner noch nicht beurteilten Angaben von Interesse.
E. 8.3.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz - neben der Gehörsverletzung (vgl. oben, insbesondere E. 8.2) - auch den Sachverhalt zumindest mit Bezug zu der von ihr angezweifelten Herkunftsangabe des Beschwerdeführers nicht vollständig respektive richtig abgeklärt, selbst wenn sie der ersten Mindestanforderung im inzwischen publizierten Urteil BVGE 2015/10 wenigstens in formeller Hinsicht nachgekommen ist.
E. 9 Nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Urteils BVGE 2015/10 - ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen.
E. 10 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 2. Oktober 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
E. 11 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6810/2014 Urteil vom 3. Dezember 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Staatszugehörigkeit unbekannt (gemäss eigenen Angaben: Volksrepublik China), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Januar 2014 und reiste über B._______ (Nepal) nach C._______. Dort habe er sich fünf Monate lang aufgehalten. In C._______ habe er ein Flugzeug bestiegen und sei mit einem nepalesischen Reisepass in ein weiteres, ihm unbekanntes Land geflogen. Er sei anschliessend auf dem Luftweg am 11. Juli 2014 in die Schweiz eingereist und habe gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachgesucht. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 19. August 2014 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen am 5. September 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______, Gemeinde E._______, Kreis F._______, Präfektur G._______, Provinz Ü-Tsang. Er sei in diesem Dorf geboren. Er habe nie die Schule besucht. Er habe zusammen mit seinen Eltern und einer Schwester in D._______ gelebt und in der Landwirtschaft mitgeholfen. Sie hätten die Felder bewirtschaftet und Vieh und Pferde gehalten. Am 16. Januar 2014 sei er mit fünf respektive sechs Freunden mit Motorrädern nach H._______ gefahren. Sie hätten für die Unabhängigkeit Tibets mit ihren Fahrzeugen, an welchen tibetische Fahnen angebracht worden seien, Runden gedreht. In H._______ seien sie von chinesischen Polizisten angehalten worden, welche die Fahnen abmontiert hätten. Es habe ein Gerangel gegeben und der Beschwerdeführer dabei seinen Geldbeutel mit Identitätskarte verloren. Dem Beschwerdeführer und seinem Freund I._______ sei die Flucht zum Onkel in J._______ gelungen, während zwei ihrer Freunde festgenommen worden seien. Über das Schicksal der anderen Freunde sei dem Beschwerdeführer nichts bekannt. Die chinesische Polizei habe ihn zu Hause gesucht. Die Verletzungen, die er sich bei der Schlägerei zugezogen habe, habe er zunächst beim Onkel behandeln lassen. Danach habe er sich in K._______ in Spitalpflege begeben müssen, wo man einen Knochenbruch festgestellt habe. In Nepal sei er operiert worden. Ansonsten habe er sich nie an politischen Kundgebungen oder Tätigkeiten beteiligt und habe nie Probleme mit Behörden oder Privatpersonen gehabt. Im Anschluss an die eigentliche Befragung zur Person am 19. August 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM darauf hingewiesen, dass seine an der Befragung zu Protokoll gegebenen Angaben zu den Länderkenntnissen und zum Alltagsleben in Tibet nicht überzeugend ausgefallen seien. Sein Länder- und Alltagswissen sei als ungenügend zu beurteilen. Die von ihm geltend gemachte Herkunft aus der Volksrepublik China werde bezweifelt, weshalb er im weiteren Verlauf des Asylverfahrens nicht mehr als Staatsangehörigen der Volksrepublik China behandelt werde. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich zu Protokoll, dies sei "in Ordnung". Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm körperlich gut. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 5. September 2015 wurden dem Beschwerdeführer vertiefte Fragen zu seinem Herkunftsort (Länderkenntnisse, Alltagswissen zu Tibet) gestellt. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, er habe seit seiner Ausreise aus Tibet ein schlechtes Erinnerungsvermögen und vergesse im Alltag vieles. Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Am 9. September 2014 erteilte der zuständige Mitarbeitende des EVZ in Basel einen "Lingua"- Auftrag zur Herkunftsabklärung (LINGUA-Auftrag). Am 10. September 2014 wurde dieser Auftrag aus Kapazitätsgründen auf Seiten der LINGUA-Dienststelle annulliert. C. Mit Verfügung vom 17. September 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM dem Kanton Basel-Landschaft zugeteilt. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 - nach erneutem Versand der Verfügung am 23. Oktober 2014 wurde die Verfügung am 27. Oktober 2014 eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, schloss indes den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich aus. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hätten die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermocht. Obwohl er unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, legten die mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, die fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere, der unsubstanziiert und widersprüchlich geschilderte Reiseweg und die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahe, dass der Beschwerdeführer nicht in der von ihm angegebenen Region in Tibet sozialisiert worden sei. Für seine geltend gemachten Erinnerungsschwierigkeiten würden aus den Akten keinerlei Hinweise vorgehen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China und seine Asylgründe glaubhaft dazulegen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Er habe keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittland geliefert. Schliesslich befand das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, nachdem es aufgrund der fehlenden Hinweise auf Wegweisungshindernisse nicht Sache der Asylbehörden sei, nach etwaigen Vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. E. Mit Eingabe vom 21. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe eine Erinnerungsschwäche und habe in der Schweiz diesbezüglich bereits einen Hausarzt aufgesucht, welcher ihn an einen Neurologen verwiesen habe. Er werde einen entsprechenden Arztbericht nachreichen. Viele Dinge aus seiner Vergangenheit habe er schlichtweg vergessen. Er ersuche das Bundesverwaltungsgericht, seine Glaubwürdigkeit nochmals zu überprüfen und insbesondere zu berücksichtigen, dass er unter besagten Erinnerungsschwierigkeiten leide. Das zentrale Ereignis der politischen Aktion in H._______ und die entsprechende Reaktion der chinesischen Polizei habe er gleichbleibend geschildert. Er sei nie zur Schule gegangen, könne weder lesen noch schreiben und beherrsche die chinesische Sprache kaum. Er sei in seiner Heimat Tibet in flüchtlingsrelevanter Weise bedroht. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. November 2014 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Bericht der ihn behandelnden Facharztpersonen inklusive eine Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Am 29. Juni 2015 gingen ein (undatierter) Bericht ("Neurologisches Konsilium") von Dr. med. L._______, FMH Neurologie, (...), eine Rechnungskopie für eine konsiliarische Beratung vom 22. Juni 2015 sowie die vom Beschwerdeführer am 25. Juni 2015 unterzeichnete Entbindungserklärung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Bericht von Dr. L._______ wird die Diagnose "subjektive neurokognitive Störung mit Konzentrationsstörung und Gedächtnisschwierigkeit [ES 2014]" gestellt. Es bestehe "klinisch-neurologisch und orientierend neuropsychologisch kein Anhalt einer somatischen Ursache". Die gestellte Diagnose bestehe "sehr wahrscheinlich im Rahmen der psychosozialen Belastungsreaktion als politischer Flüchtling". Eine weitergehende Abklärung, insbesondere eine MRI-Untersuchung des Neurocraniums (Hirnschädel) wurde als nicht gerechtfertigt erachtet. Eine ausführliche neuropsychologische Testung "aufgrund der Sprache und der orientiert als regelrecht zu untersuchenden neuropsychologischen Befunde" wurden aktuell als nicht notwendig eingestuft. H. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2015 wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (mittlerweile publiziert als BVGE 215/10) zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dabei legte das SEM ein als "vertraulich - nicht zur Edition" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins vorinstanzliche Dossier. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis gebracht. Das Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" wurde vom SEM als "vertraulich / nicht zur Edition" charakterisiert. Eine Offenlegung des wesentlichen Inhalts (im Sinne von Art. 28 VwVG) ist bisher nicht erfolgt (vgl. auch nachfolgende E. 8.2).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Bei der Anhörung zu den Asylgründen sei unter anderem das Alltagswissen des Beschwerdeführers und sein geographisches Wissen über seinen angeblichen Heimatort eingehend geprüft worden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, die zu seinem Heimatort gehörenden Verwaltungseinheiten, drei Nachbardörfer, zwei Berge sowie einen Fluss in seiner Region zu benennen. Auffallend spärlich seien jedoch die Beschreibungen seines Dorfes, der dortigen natürlichen Umgebung sowie des Gemeindeortes H._______ ausgefallen. Angesichts dessen, dass er rund 23 Jahre in D._______ gelebt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Herkunftsregion lebensnaher hätte beschreiben können. Auf entsprechende Vertiefungsfragen habe der Beschwerdeführer ausweichend und wiederholend geantwortet. In der Befragung zur Person habe er weder den Namen der drei nahegelegenen Klöster noch die Ortschaften, in denen diese Klöster liegen würden, benennen können. Zudem erstaune, dass er nicht wisse, welches der Gemeindehauptort von E._______ sei oder wo sich die Verwaltung befinde. Über seine Arbeit in der Landwirtschaft habe er zunächst etwas ausführlichere Auskünfte gegeben. Angesprochen auf das Saatgut und die Verwertung des Ernteüberschusses habe er sich jedoch erneut auf vage und unstimmige Auskünfte beschränkt. Er habe zwar Angaben zu chinesischen Geldscheinen machen können, habe jedoch die Farbe der verschiedenen Noten nicht gekannt. Die Erklärungen des Beschwerdeführers hierzu, er habe kaum mit Geld zu tun gehabt und sein Vater habe quasi alle Einkäufe erledigt, schienen angesichts seines Alters nicht nachvollziehbar. Zudem habe er Mühe bekundet, einige wenige Produkte aufzuzählen, die seine Familie habe käuflich erwerben müssen. Die Angaben des Beschwerdeführers, nie zur Schule gegangen zu sein und kaum Chinesisch zu sprechen, stimmten mit den landesspezifischen Begebenheiten nicht überein respektive seien nicht nachvollziehbar. Da er angegeben habe, sein Vater spreche gut Chinesisch und habe diese Sprache durch den Alltagsgebrauch erlernt, wäre umso mehr anzunehmen gewesen, dass auch der Beschwerdeführer über fundiertere Kenntnisse der chinesischen Sprache hätte verfügen müssen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den fehlenden Ausweispapieren seien zudem widersprüchlich ausgefallen. Das Vorgehen zum Erhalt der Identitätskarte habe er nicht annähernd so darstellen können, wie es von einer in Tibet sozialisierten Person zu erwarten wäre. Es sei folglich anzunehmen, dass er nie eine von chinesischen Behörden ausgestellte Identitätskarte besessen habe. Diese Schlussfolgerung vermöge auch nicht von der Tatsache umgestossen zu werden, dass er das Aussehen einer chinesischen Identitätskarte etwas habe beschreiben können, zumal es sich dabei um erlernbare Merkmale handle. Dasselbe gelte für seine teils korrekten Aussagen in Bezug auf das Familienbüchlein. Auch den Reiseweg habe der Beschwerdeführer nicht widerspruchsfrei beschreiben können. Er sei nicht in der Lage gewesen, die von ihm bei der Ausreise von J._______ aus passierten tibetischen Ortschaften - abgesehen von K._______ - anzugeben. Er habe bei der Befragung zur Person und der Anhörung unterschiedliche Angaben dazu gemacht, in welchem Land die beiden Ortschaften B._______ (phon.) und C._______ (phon.) liegen würden. Dies verblüffe insofern, als er angegeben habe, während fünf Monaten in C._______ gelebt zu haben. K._______ habe er trotz seines mehrtägigen Aufenthaltes nicht auf eine Weise beschreiben können, die vermuten lasse, dass er tatsächlich einmal dort gewesen sei. Auch die Grenzüberquerung nach Nepal oder die Weiterreise von Nepal in die Schweiz habe er nicht realitätsnah schildern können. Hinsichtlich der vorgetragenen Asylgründe sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer kaum etwas zur Planung der geltend gemachten Aktion in H._______ habe berichten können. Er habe zudem wiederholt unterschiedliche Angaben in Bezug auf die in die Planung involvierten Personen gemacht. Zum Polizeikontakt habe er lediglich Wiederholungen und ausweichende Antworten gegeben. Er habe auch nicht näher auf das Erscheinen der Polizisten, auf das Handgemenge oder auf die Verhaftung und den Verbleib seiner Freunde eingehen können. Gesamthaft betrachtet würden sich seine Aussagen zum Vorfall in H._______ in Allgemeinplätzen erschöpfen. Weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden würden das vom Beschwerdeführer Geschilderte untermauern. Im Weiteren würden sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, welche die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erinnerungsschwierigkeiten stützen würden. Die von der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Urteil EMARK 2005 Nr. 1 festgelegte Praxis zu China und Tibetern sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (publiziert in BVGE 2014/12) präzisiert worden. In Beachtung dieser Rechtsprechung sei vorliegend der Schluss zu ziehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort bestehe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China im konkreten Fall zwar ausgeschlossen sei. Bei einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne jedoch der Vollzug der Wegweisung nicht verhindert werden, wenn der Beschwerdeführer - wie vorliegend - eine sinnvolle Prüfung seiner wahren Herkunft verunmögliche. Es sei ausserdem nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetische Herkunftsländer zu forschen, weshalb mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. 5.2 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Rechtsmitteleingabe auf eine Erinnerungsschwäche und führte dazu aus, er habe viele Begebenheiten aus seiner Vergangenheit vergessen. Er ersuche das Bundesverwaltungsgericht, seine Glaubwürdigkeit unter Mitberücksichtigung dieser Schwierigkeiten nochmals zu überprüfen. Im Weiteren betonte er wieder, nie einen Schulunterricht genossen zu haben und daher weder lesen noch schreiben zu können. Er beherrsche die chinesische Sprache kaum. Seine Identitätspapiere habe er beim Handgemenge mit den Polizisten verloren. Er sei von chinesischen Polizisten brutal zusammengeschlagen worden, einzig weil er mit Freunden auf Motorrädern vorbeigefahren sei, an denen tibetische Fahnen befestigt worden seien. Weil er seinen Geldbeutel mit Identitätskarte verloren habe, habe die Polizei seine Identität eruieren können. Seither sei er in China nicht mehr sicher. 5.3 Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 zu den Beschwerdevorbringen Stellung und hielt unter Bezugnahme auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (publiziert als BVGE 2015/10) fest, es könne vom Beschwerdeführer angesichts des geltend gemachten biographischen Hintergrundes erwartet werden, dass er sich in der unmittelbaren Umgebung (seiner Heimatgegend) auskenne und zu seinen allgemeinen Lebensumständen substantiierte und lebensnahe Auskünfte geben könne. Zudem könne von einer aus Tibet stammenden Person erwartet werden, dass sie sich zumindest in einem Alltags-Chinesisch verständigen könne. Auch dürfe angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seine illegale Ausreise von Tibet nach Nepal anschaulich und widerspruchsfrei zu erläutern vermöge. In Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 6. Mai 2015 geforderten Quellenangaben zu länderspezifischen Wissensfragen wurde auf ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" verwiesen. Ferner führte das SEM aus, die vom Beschwerdeführer in Bezug auf die länderspezifischen Wissensfragen korrekt genannten Fakten stünden in krassem Widerspruch zur allgemeinen Substanzlosigkeit seiner Antworten auf Vertiefungsfragen sowie auf Fragen zu seinen allgemeinen Lebensumständen. Dabei verwies das SEM auf konkrete, protokollierte Angaben des Beschwerdeführers zu den Themen Ausweispapiere, Geographiekenntnisse, Beschreibung der Herkunftsregion, Begründung für den ausgebliebenen Schulbesuch, Beschreibung des Alltags, Entwicklung der Heimatregion, Präsenz der Chinesen, mangelnde Chinesischkenntnisse sowie illegale Ausreise. Neben der fehlenden Substanz wiesen die Aussagen auch Widersprüche und Plausibilitätslücken auf. Beispielsweise könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer das Aussehen einer chinesischen Identitätskarte habe beschreiben können, jedoch höchst widersprüchliche und gehaltlose Ausführungen zum Ausstellungsverfahren seiner eigenen Identitätskarte gemacht habe. Uneinheitlich seien auch die Angaben zum Verlust der Identitätskarte ausgefallen. Unplausibel sei ferner, dass der Beschwerdeführer den Aufdruck gewisser Banknoten habe nennen, jedoch nicht das augenfälligste Merkmal, nämlich die Farbe der jeweiligen Noten habe angeben können. Die vom Beschwerdeführer korrekt beantworteten Fragen seien anhand von öffentlich zugänglichen Quellen leicht erlernbar und vermöchten den Mangel an Substanz und Plausibilität sowie die Widersprüche innerhalb der Aussagen nicht wettzumachen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die geltend gemachten Erinnerungsschwächen erst im Rahmen der Anhörung vorgetragen. Er habe auch nicht plausibel erklären können, was Auslöser dieser Schwierigkeiten gewesen sei. Schliesslich seien diese Probleme auch im eingereichten Arztbericht vom 9. Januar 2015 nicht medizinisch gestützt worden. 6. 6.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im publizierten Urteil BVGE 2015/10 festgestellt, dass das SEM seit einiger Zeit zur Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua ("Lingua-Analyse" respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1 m.w.H.). 6.2.2 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). 6.2.3 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4). 6.2.4 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Das Staatssekretariat hat indessen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft respektive seine Sozialisierung in Tibet als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert. Dabei hat das SEM offenkundig die in E. 6.2.1 dargelegte, neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie angewandt. Es wurde vorliegend keine Analyse der Fachstelle "Lingua" durchgeführt, sondern dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Befragung zur Person und während der einlässlichen Anhörung durch die zuständige Sachbearbeiterin des BFM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen in Tibet gestellt. Dass das SEM - wie in der Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 geltend gemacht - seine abweisende Verfügung auch mit einer angeblich fehlenden Substanz der Vorbringen begründete, ändert an diesen Feststellungen zu der vorliegend von der Vorinstanz herangezogenen Methode zur Prüfung und Verneinung der Herkunft und Sozialisierung des Beschwerdeführers nichts. 7.2 7.2.1 Dem Beschwerdeführer sind bereits anlässlich der Summarbefragung im EVZ (Befragung zur Person) einige Herkunfts- und Länderfragen gestellt worden. Insbesondere wurde er zur chinesischen Währung und der Geld- und Notenstückelung befragt. Zudem wurde er zur Gemeinde E._______ und zu den geographischen Begebenheiten seiner Herkunftsregion [Berge, Flüsse und Gewässer, Klöster] und zu einigen Alltagsbegriffen näher befragt (vgl. A5, Ziffer 6.01). Ob die von ihm zu Protokoll gegebenen Antworten im Einzelnen seitens der Vorinstanz als zutreffend gewürdigt wurden, geht aus den vorinstanzlichen Akten, insbesondere der angefochtenen Verfügung, nicht explizit hervor. 7.2.2 Bei der einlässlichen Anhörung wurden dem Beschwerdeführer ebenfalls mehrere Fragen zum geltend gemachten Herkunftsort und zu Alltagsbegebenheiten seiner Heimatregion gestellt (Vorgehen bei der Beschaffung eines Identitätsausweises in Tibet; Beschreibung seines Herkunftsdorfes und -bezirks und deren Verwaltungseinheiten, geographische Umgebung etc.; vgl. A9, Fragen 14 ff.). Auch wurde er aufgefordert, seine Kenntnisse der chinesischen Sprache aufzuzeigen (A9, Fragen 61 ff.). Auf die ihm gestellten Fragen länderspezifischer Art hat der Beschwerdeführer in der Regel konkrete Antworten gegeben (insbesondere: Mindestalter für die Ausstellung einer Identitätskarte: 16. oder 18. Altersjahr; Zuständigkeit des (...)-Büros, Angaben zu benachbarten Gemeinden und Bergen [vgl. A9, Antworten 27 ff. und 38 ff], zu den in Tibet verwendeten Verkehrsmitteln [vgl. A9, Antwort 34]). Er hat zudem Erklärungen zu Protokoll gegeben betreffend seine mangelnden Kenntnisse der chinesischen Sprache (vgl. A9, Antworten 66 ff.). Im Weiteren gab er an, er könne nicht gut Chinesisch sprechen, könne nur einfache Worte aufsagen, verstehe aber (passiv) mehr (vgl. A9, Antworten 61 und 63). Während der Befragung respektive Anhörung zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer seitens des BFM nicht damit konfrontiert, welche seiner zu Protokoll gegebenen Angaben konkret als tatsachengetreu und welche im länderspezifischen Kontext als falsch erachtet wurden. Erst in der angefochtenen Verfügung hat sich das BFM explizit hierzu geäussert und beispielsweise festgestellt, die zum Heimatort des Beschwerdeführers gehörenden Verwaltungseinheiten, drei Nachbardörfer, zwei Berge und ein Fluss seien vom Beschwerdeführer (korrekt) benannt worden. Hingegen habe er die drei nahegelegenen Klöster und die Ortschafen, in denen diese Klöster liegen, sowie den Gemeindehauptort von E._______ und die dortige Verwaltung nicht bezeichnen können. 8. 8.1 Im vorliegenden Verfahren legte die Vorinstanz bezüglich der ersten in BVGE 2015/10 umschriebenen Mindestanforderung (vgl. oben, E. 6.2.2) auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes fallspezifisches Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht, dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vor-instanz korrekt sind und auf welche Informationen - teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen - sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Mithin wurde die erste Mindestanforderung aus dem Urteil BVGE 2015/10 grundsätzlich - nachträglich, im Rahmen des Schriftenwechsels auf Beschwerdebene - erfüllt weshalb die von der Vorinstanz durchgeführte Herkunftsabklärung, einschliesslich des auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Dokuments, der freien Beweiswürdigung durch das Gericht untersteht (vgl. oben E. 6.2.4). 8.2 Indessen wurde die zweite Mindestanforderung aus dem Urteil BVGE 2015/10 betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend nicht erfüllt. Zwar wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selbst Gelegenheit geboten, zu seinen fehlenden Chinesischkenntnissen und den Konsequenzen infolge Fernbleibens vom Schulunterreicht Stellung zu nehmen (vgl. A9, Fragen 61 ff.; A5, Ziffer 1.17.03 ff.). Bezüglich zahlreicher Angaben betreffend seine Herkunft - so beispielsweise bezüglich seiner Ausführungen zu den geografischen Begebenheiten in seiner Heimatregion (vgl. A5, Ziffer 6.01, A9, Fragen 27 ff.), zur Geld- und Notenstückelung in China respektive zu den Farben der jeweiligen Yuan-Noten (vgl. A5, Ziffer 6.01), zum Prozedere bei der Beschaffung einer Identitätskarte (vgl. A5, Ziffer 4.03; A9, Fragen 14 ff.) - wurde er demgegenüber nicht konkret damit konfrontiert, welche seiner Aussagen nicht den Informationen der Vorinstanz entsprechen würden. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs blieb in diesem Kontext nur vage und unbestimmt (vgl. A5, Ziffer 8.01, A9, Seite 14). Mithin hatte der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit, zu einigen der von der Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten eingehender Stellung zu nehmen und konkrete Einwände anzubringen. Dem Beschwerdeführer wurde im bisherigen Beschwerdeverfahren keine Einsicht in das als "vertraulich" bezeichnete Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" gegeben. Zwar hat der Beschwerdeführer angesichts überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen keinen Anspruch auf vollumfängliche Einsicht in dieses Aktenstück (vgl. Art. 27 VwVG). Indes verlangt eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht, dass dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt dieses Dokuments zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Art. 28 VwVG sowie zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3). Der wesentliche Inhalt des als vertraulich gekennzeichneten Dokumentes wird zwar zusammenfassend in der - dem Beschwerdeführer bisher vom Gericht nicht zur Kenntnis gebrachten - Vernehmlassung des SEM vom 30. Juli 2015 wiedergegeben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den einzelnen, von der Vorinstanz als erheblich eingestuften Unzulänglichkeiten und zu seinem fehlenden Länderwissen konkret zu äussern. 8.3 Da die Vorinstanz nach dem Gesagten vorliegend - trotz Nachreichen der Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen auf Vernehmlassungsstufe - den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist die Sache angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob auf Beschwerdeebene allenfalls eine Heilung der Gehörsverletzung vorgenommen werden könnte, kann offenbleiben. So gelangt das Gericht - wie nachfolgend erörtert - in freier Beweiswürdigung der vorliegenden Herkunftsabklärung zum Schluss, dass diese nicht genügend begründet ist, um die Behauptung des Beschwerdeführers, in Tibet seine Hauptsozialisation erfahren zu haben, zu widerlegen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Berufung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/12 unbehelflich. 8.3.1 Zunächst fällt auf, dass die Vorinstanz zur Beurteilung der Antworten des Beschwerdeführers teilweise auf Ergebnisse von in anderen Fällen durchgeführten Abklärungen im Rahmen von Lingua-Analysen und Lingua-Alltagswissensevaluationen abstellt, was problematisch erscheint (vgl. ausführlich Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.1). Zwecks Lokalisierung der vom Beschwerdeführer in Beschreibung seiner Herkunftsregion angegebenen Orte zog die Vorinstanz die übers Internet zugänglichen Karten auf "tibet.map.org" sowie einen ebenfalls im Internet zugänglichen Reiseführer für Tibet als Quelle heran. Dies mag zwar für einige auch dem Gericht bekannte Orte und zur Überprüfung derselben als ausreichend erscheinen. Indessen sind diese Quellen bezüglich der weiteren, vom Beschwerdeführer bezeichneten Orte als ungenügend zu betrachten, soweit die Vorinstanz in ihrer Schlussfolgerung feststellte, dass sie die vom Beschwerdeführer genannten Orte auf keiner der konsultierten Karten habe finden können. Eine zielführende Suche nach den von einer asylsuchenden Person angegebenen geographischen Punkten alleine mittels des genannten Kartenmaterials kann im Tibet-Kontext aus verschiedenen Gründen schwierig sein. So haben Orte, aber auch Flüsse, Seen und Berge, häufig sowohl einen tibetischen als auch einen chinesischen und allenfalls gar einen weiteren Namen in einer anderen Sprache. Sie sind auf den konsultierten Karten indes regelmässig nur mit dem Namen in einer dieser Sprachen vermerkt. Sollte der von einer asylsuchenden Person genannte Name nicht mit dem in den konsultierten Karten verwendeten Namen übereinstimmen, bleibt die gewünschte Lokalisierung in der Regel erfolglos. Ferner dürfte die Schreibweise eines von einer asylsuchenden Person genannten Ortes in lateinischer Schrift häufig unklar sein. Für eine seriöse Suche nach nicht auf Anhieb auffindbaren geographischen Angaben kann mithin der Beizug einer orts- und allenfalls gar sprachkundigen Person erforderlich sein. In jedem Fall ist nach dem Gesagten aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer erwähnten Ortschaften respektive Berg- und Flussnamen auf "tibetmap.org" sowie im genannten Reiseführer für Tibet nicht finden konnte, noch nicht erstellt, dass es diese Orte, Berge und Flüsse nicht gibt respektive sich diese nicht in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers befinden. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 30. Juli 2015, wonach der Beschwerdeführer einige Orte nachträglich erlernt haben soll (vgl. Seite 2), nichts zu ändern, zumal dieser Einwand impliziert, dass die Namen der Dörfer zutreffen. 8.3.2 Ferner fällt auf, dass die Vorinstanz zwar verschiedene Quellen zum Schulsystem und zur Frage des (allgemeinen) Schulbesuchs in Tibet zitiert. Sie hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2014 die Unglaubhaftigkeit der vorgetragenen Sozialisierung des Beschwerdeführers in Tibet unter anderem mit dessen ungenügenden respektive fehlenden Kenntnissen der chinesischen Sprache begründet (vgl. Seite 4, erster Abschnitt sowie Seite 5, 5. Abschnitt), nennt aber zu ihren Feststellungen zur Beherrschung der chinesischen Sprache keinerlei Quellen, die es dem Gericht hinreichend ermöglichen würden, diese Informationsquellen zu überprüfen. Auch im Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" finden sich keine Quellenangaben zu diesem Thema. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gibt es zwar mehrere Quellen, wonach Mandarin in Tibet weitverbreitet sei, im Umgang mit Behörden gebräuchlich sei und auch in den öffentlichen Schulen in Tibet gesprochen werde. Diverse andere Quellen weisen demgegenüber darauf hin, dass die offizielle Sprache in Tibet zwar Chinesisch sei, die meisten Tibeter - insbesondere jene aus ländlichen Gebieten - aber nur sehr schlecht oder gar kein Chinesisch sprechen würden und es ferner in den ländlichen Gebieten Tibets häufig an qualifizierten Chinesischlehrern fehle. Einigen Quellen zufolge würden die von der chinesischen Regierung angegebenen Zahlen zur hohen Einschulungs- und Alphabetisierungsrate in Tibet von westlichen Wissenschaftlern angezweifelt respektive es werde beispielsweise davon ausgegangen, dass vierzig bis sechzig Prozent der tibetischen Kinder nicht zur Schule gingen. Andere Quellen halten fest, dass das Problem darin liege, dass die lokalen Beamten unter Druck stehen würden, Daten zur Einschulungsrate zu beschönigen und die tatsächliche Alphabetisierungsrate nicht zu messen (vgl. zum Ganzen den als Referenzurteil publizierten Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 und dortige Hinweise) 8.3.3 Schliesslich ist - unter Mitberücksichtigung des auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Dokuments "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" - festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch nach Ansicht der Vorinstanz einen Teil der gestellten Fragen korrekt beantworten konnte. Diese korrekten Antworten sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunftsangabe des Beschwerdeführers gebührend zu berücksichtigen. So hat eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Asylsuchenden nach Lehre und konstanter Praxis in einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen, wobei eine sorgfältige Abwägung zwischen den für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vorzunehmen ist (vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz überdies nur einen Teil des geprüften Wissens tatsächlich evaluiert hat. Beispielsweise fanden die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den von seiner Familie angeblich bewirtschafteten Feldern und zur Tierhaltung (vgl. A5, Fragen 1.17.05 sowie A9, Fragen 47 ff.) keinen Eingang in die Abwägung und Beurteilung seines Länder- und Alltagswissens. Im Weiteren hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frage gestellt zu einem Thema, zu welchem sie selbst keine konkreten Informationen hat. Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung - mutmasslich aufgrund der zu Protokoll gegebenen Angaben - zur bloss pauschalen Erkenntnis, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft tätig gewesen sei (vgl. S. 3, 6. Abschnitt). Die Angaben des Beschwerdeführers zu den konkret entfalteten Tätigkeiten in der Landwirtschaft wurden jedoch nicht in einen länderspezifischen Kontext gestellt und im Einzelnen gewürdigt. Gerade weil der Beschwerdeführer nicht völlig unsubstanziierte und haltlose Angaben zu seiner Herkunft aus Tibet gemacht hat, wäre bei der Gesamtwürdigung und Evaluation eine gebührende Berücksichtigung seiner noch nicht beurteilten Angaben von Interesse. 8.3.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz - neben der Gehörsverletzung (vgl. oben, insbesondere E. 8.2) - auch den Sachverhalt zumindest mit Bezug zu der von ihr angezweifelten Herkunftsangabe des Beschwerdeführers nicht vollständig respektive richtig abgeklärt, selbst wenn sie der ersten Mindestanforderung im inzwischen publizierten Urteil BVGE 2015/10 wenigstens in formeller Hinsicht nachgekommen ist. 9. Nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Urteils BVGE 2015/10 - ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen. 10. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 2. Oktober 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 11. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: