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E-6800/2013

E-6800/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran am 31. März 2010 und gelangte via die Türkei am 12. April 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. April 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 30. April 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration am Ashura Tag (1. Heiliger Tag der Schiiten) nach einer Auseinandersetzung mit den Basijis (paramilitärische Miliz) verhaftet und zwei Tage festgehalten worden. Während der Haft sei er geschlagen, gequält und sexuell missbraucht worden. Nach diesen zwei Tagen habe er vor Gericht erscheinen müssen und sei dank der Hilfe (...) und der Bezahlung einer Kaution auf freien Fuss gesetzt worden. Er sei daraufhin nach Teheran geflüchtet und habe einige Monate dort gelebt, bis ihn sein Vater kontaktiert und ihm mitgeteilt habe, er solle weggehen, seine Ausreise sei organisiert worden. Daraufhin habe er das Land verlassen. Als Nachweis seiner Identität reichte er eine Kopie seiner iranischen Identitätskarte ein (BFM-Akten A9/6), welche ihm gemäss seinen Angaben von seinem Vater per Fax übermittelt worden sei. Am (...) verübten der Beschwerdeführer und ein Kollege mit Molotow-Cocktails einen Brandanschlag auf die iranische Botschaft in Bern, wobei es beim Versuch blieb. Mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom (...) wurde er deswegen der versuchten Brandstiftung und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt. B. Mit Verfügung vom 4. November 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters und unter Beilage der auf Seite 13 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 7) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und er sei aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur vollständigen Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Vorinstanz wurde Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt. E. Nach zweimalig gewährter Fristverlängerung äusserte sich die Vorinstanz über das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe beim Beschwerdeführer und verwies im Übrigen auf ihre in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2013 gemachten Erwägungen, an welchen sie vollumfänglich festhalte.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1).

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewiese entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung den Umstand, dass er wegen eines versuchten Brandanschlags auf die iranische Botschaft in Bern schuldig erklärt und verurteilt wurde, mit keinem Wort erwähnt. Damit habe sie offensichtlich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weil ein wesentliches Element des Dossiers, welches ohne Zweifel einen Einfluss auf den Asylentscheid haben müsse, schlicht ignoriert worden sei. So liege durch die gesetzeswidrige Weitergabe seiner Personendaten durch die Schweizer Behörden an die im Strafverfahren als Privatklägerin auftretende iranische Botschaft ein objektiver Nachfluchtgrund vor. In der Tat unterliess es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sich zum vom Beschwerdeführer verübten und mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom (...) sanktionierten Brandanschlag auf die iranische Botschaft zu äussern, obwohl dieser aktenkundig ist. Dementsprechend forderte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2013 die Vorinstanz auf, sich insbesondere dazu zu äussern, ob angenommen werden müsse, dass der Iran als Heimatstaat des Beschwerdeführers Kenntnis von dessen Brandanschlag auf die iranische Botschaft vom (...) erlangt habe und inwieweit dadurch von einer Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Familie im Iran auszugehen sei. Daraufhin nahm die Vorinstanz dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweise, welches ihn in den Fokus der iranischen Behörden rücke, insbesondere auch wegen der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden nicht als Aktivist mit politischer Überzeugung bekannt sei. Ferner sei offensichtlich, dass er sich mit dem geltend gemachten Vorgehen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erreichen suche. Es sei auch den iranischen Behörden bekannt, dass zahlreiche sich in Westeuropa aufhaltende Personen aus dem Iran, die wie er dort keinerlei politisches Engagement zeigten, sich aus ebendiesem Grund exilpolitisch betätigten. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2224/2009 vom 11. Mai 2010 führt die Vorinstanz weiter aus, dass die iranischen Behörden sehr wohl zwischen derartigen vordergründigen Tätigkeiten und einem überzeugten politischen Engagement zu unterscheiden wüssten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass das geltend gemachte gemeinrechtliche Vergehen Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 des AsylG zu begründen vermöge. Insbesondere ergäben sich auch über zwei Jahre nach dem vorgebrachten Vorfall keine konkreten Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer seitens der iranischen Behörden ein Verfahren eingeleitet worden wäre. Die Vorinstanz hat es in der Begründung der angefochtenen Verfügung versäumt, sich mit der Problematik des vom Beschwerdeführer verübten Brandanschlags auseinanderzusetzen. So wäre sie gehalten gewesen, sich insbesondere im Hinblick auf Art. 97 AsylG mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Personendaten im Rahmen des Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft an den Heimatstaat des Beschwerdeführers übermittelt worden sind und ob dadurch eine Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Familie im Iran zu befürchten ist, bzw. ob diese Gefährdung als objektiver oder subjektiver Nachfluchtgrund zu betrachten ist. Zumindest hätte sie begründen müssen, weshalb der Anschlag ihren negativen Entscheid nicht zu beeinflussen vermochte. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hat sie dazu auch in der Vernehmlassung nicht Stellung genommen. Indem sie sich zum Brandanschlag nicht geäussert hat, hat sie die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

E. 3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (dazu im Einzelnen BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Im vorliegenden Verfahren kommt eine Heilung der Gehörsverletzung nicht in Betracht, zumal sich die Vorinstanz neben der angefochtenen Verfügung auch nicht in ihrer Vernehmlassung zu den geltend gemachten (Nach-)Fluchtgründen geäussert hat. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3.5 Mit Blick auf die Rückweisung rechtfertigt es sich, auch die weitere Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu behandeln. Der Beschwerdeführer beantragt Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A11, A12 und A13. Seinem Akteneinsichtsgesuch vor der Vorinstanz wurde dahingehend entsprochen, dass ihm Kopien der Akten (mit Ausnahme der Akten A5, A6, A10, A13 und A15) sowie eine Kopie des Aktenverzeichnisses zugestellt wurden (BFM-Akten, A18/1). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in all diese Aktenstücke bereits Einsicht im Rahmen des Strafverfahrens hatte, ist jedenfalls nach der vorinstanzlichen Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs anzunehmen, dass ihm auch Kopien von A11 und A12 zugestellt wurden. Einzig A13 (Anzeigerapport) wurde von den hier fraglichen Aktenstücken nicht als Kopie zugestellt. Statt dessen hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass das Gesuch um Einsichtnahme in die Akten der zuständigen Behörde einzureichen ist. Darin liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Der Beschwerdeführer führt denn auch selber aus, dass er bei der Bundesanwaltschaft um Einsicht ersucht und erhalten hat. Der Antrag auf Akteneinsicht und der damit verbundene Antrag auf Beschwerdeergänzung ist nach dem Gesagten, soweit nicht ohnehin gegenstandslos geworden, abzuweisen.

E. 3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 4. November 2013 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 4.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

E. 4.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 4. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6800/2013 Urteil vom 24. April 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran am 31. März 2010 und gelangte via die Türkei am 12. April 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. April 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 30. April 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration am Ashura Tag (1. Heiliger Tag der Schiiten) nach einer Auseinandersetzung mit den Basijis (paramilitärische Miliz) verhaftet und zwei Tage festgehalten worden. Während der Haft sei er geschlagen, gequält und sexuell missbraucht worden. Nach diesen zwei Tagen habe er vor Gericht erscheinen müssen und sei dank der Hilfe (...) und der Bezahlung einer Kaution auf freien Fuss gesetzt worden. Er sei daraufhin nach Teheran geflüchtet und habe einige Monate dort gelebt, bis ihn sein Vater kontaktiert und ihm mitgeteilt habe, er solle weggehen, seine Ausreise sei organisiert worden. Daraufhin habe er das Land verlassen. Als Nachweis seiner Identität reichte er eine Kopie seiner iranischen Identitätskarte ein (BFM-Akten A9/6), welche ihm gemäss seinen Angaben von seinem Vater per Fax übermittelt worden sei. Am (...) verübten der Beschwerdeführer und ein Kollege mit Molotow-Cocktails einen Brandanschlag auf die iranische Botschaft in Bern, wobei es beim Versuch blieb. Mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom (...) wurde er deswegen der versuchten Brandstiftung und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt. B. Mit Verfügung vom 4. November 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters und unter Beilage der auf Seite 13 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 7) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und er sei aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur vollständigen Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Vorinstanz wurde Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt. E. Nach zweimalig gewährter Fristverlängerung äusserte sich die Vorinstanz über das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe beim Beschwerdeführer und verwies im Übrigen auf ihre in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2013 gemachten Erwägungen, an welchen sie vollumfänglich festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1). 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewiese entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung den Umstand, dass er wegen eines versuchten Brandanschlags auf die iranische Botschaft in Bern schuldig erklärt und verurteilt wurde, mit keinem Wort erwähnt. Damit habe sie offensichtlich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weil ein wesentliches Element des Dossiers, welches ohne Zweifel einen Einfluss auf den Asylentscheid haben müsse, schlicht ignoriert worden sei. So liege durch die gesetzeswidrige Weitergabe seiner Personendaten durch die Schweizer Behörden an die im Strafverfahren als Privatklägerin auftretende iranische Botschaft ein objektiver Nachfluchtgrund vor. In der Tat unterliess es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sich zum vom Beschwerdeführer verübten und mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom (...) sanktionierten Brandanschlag auf die iranische Botschaft zu äussern, obwohl dieser aktenkundig ist. Dementsprechend forderte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2013 die Vorinstanz auf, sich insbesondere dazu zu äussern, ob angenommen werden müsse, dass der Iran als Heimatstaat des Beschwerdeführers Kenntnis von dessen Brandanschlag auf die iranische Botschaft vom (...) erlangt habe und inwieweit dadurch von einer Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Familie im Iran auszugehen sei. Daraufhin nahm die Vorinstanz dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweise, welches ihn in den Fokus der iranischen Behörden rücke, insbesondere auch wegen der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden nicht als Aktivist mit politischer Überzeugung bekannt sei. Ferner sei offensichtlich, dass er sich mit dem geltend gemachten Vorgehen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erreichen suche. Es sei auch den iranischen Behörden bekannt, dass zahlreiche sich in Westeuropa aufhaltende Personen aus dem Iran, die wie er dort keinerlei politisches Engagement zeigten, sich aus ebendiesem Grund exilpolitisch betätigten. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2224/2009 vom 11. Mai 2010 führt die Vorinstanz weiter aus, dass die iranischen Behörden sehr wohl zwischen derartigen vordergründigen Tätigkeiten und einem überzeugten politischen Engagement zu unterscheiden wüssten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass das geltend gemachte gemeinrechtliche Vergehen Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 des AsylG zu begründen vermöge. Insbesondere ergäben sich auch über zwei Jahre nach dem vorgebrachten Vorfall keine konkreten Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer seitens der iranischen Behörden ein Verfahren eingeleitet worden wäre. Die Vorinstanz hat es in der Begründung der angefochtenen Verfügung versäumt, sich mit der Problematik des vom Beschwerdeführer verübten Brandanschlags auseinanderzusetzen. So wäre sie gehalten gewesen, sich insbesondere im Hinblick auf Art. 97 AsylG mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Personendaten im Rahmen des Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft an den Heimatstaat des Beschwerdeführers übermittelt worden sind und ob dadurch eine Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Familie im Iran zu befürchten ist, bzw. ob diese Gefährdung als objektiver oder subjektiver Nachfluchtgrund zu betrachten ist. Zumindest hätte sie begründen müssen, weshalb der Anschlag ihren negativen Entscheid nicht zu beeinflussen vermochte. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hat sie dazu auch in der Vernehmlassung nicht Stellung genommen. Indem sie sich zum Brandanschlag nicht geäussert hat, hat sie die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (dazu im Einzelnen BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Im vorliegenden Verfahren kommt eine Heilung der Gehörsverletzung nicht in Betracht, zumal sich die Vorinstanz neben der angefochtenen Verfügung auch nicht in ihrer Vernehmlassung zu den geltend gemachten (Nach-)Fluchtgründen geäussert hat. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.5 Mit Blick auf die Rückweisung rechtfertigt es sich, auch die weitere Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu behandeln. Der Beschwerdeführer beantragt Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A11, A12 und A13. Seinem Akteneinsichtsgesuch vor der Vorinstanz wurde dahingehend entsprochen, dass ihm Kopien der Akten (mit Ausnahme der Akten A5, A6, A10, A13 und A15) sowie eine Kopie des Aktenverzeichnisses zugestellt wurden (BFM-Akten, A18/1). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in all diese Aktenstücke bereits Einsicht im Rahmen des Strafverfahrens hatte, ist jedenfalls nach der vorinstanzlichen Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs anzunehmen, dass ihm auch Kopien von A11 und A12 zugestellt wurden. Einzig A13 (Anzeigerapport) wurde von den hier fraglichen Aktenstücken nicht als Kopie zugestellt. Statt dessen hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass das Gesuch um Einsichtnahme in die Akten der zuständigen Behörde einzureichen ist. Darin liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Der Beschwerdeführer führt denn auch selber aus, dass er bei der Bundesanwaltschaft um Einsicht ersucht und erhalten hat. Der Antrag auf Akteneinsicht und der damit verbundene Antrag auf Beschwerdeergänzung ist nach dem Gesagten, soweit nicht ohnehin gegenstandslos geworden, abzuweisen. 3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 4. November 2013 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 4.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 4.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 4. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: