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E-6788/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 28. November 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-6788/2023

U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2023 / N (…).

E-6788/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 7. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2022 in Griechen- land um Asyl ersuchte hatte und ihr am (…) ebendort Schutz gewährt wor- den war. Gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Informa- tionen über die Beschwerdeführerin. C. C.a Am 17. Mai 2023 fand die Erstbefragung für Minderjährige (EB UMA) statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Rückkehr nach Griechenland sowie zu ihrem Gesundheits- zustand gewährt wurde. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, nach dem Verlassen ihrer Heimat sei sie zunächst mit einer Bekannten B._______ gereist. Eine gewisse Zeit habe sie bei ihr gewohnt, bis diese angefangen habe, sie schlecht zu behandeln und sie schliesslich fortge- schickt habe. Nach dem Verlassen des Hauses der Bekannten habe sie einige Männer auf der Strasse angetroffen, welche sie aufgefordert hätten mitzugehen. Von diesen sei sie anschliessend eingesperrt und gezwungen worden, unentgeltliche Arbeiten zu verrichten. C.b Nachdem sie freigelassen worden sei, sei sie nach Griechenland wei- tergereist. Dort habe sie keine Unterkunft gehabt, auf der Strasse geschla- fen und kein Essen erhalten. Niemand habe sich für sie verantwortlich ge- fühlt. Auch habe man sie versucht zu vergewaltigen. C.c Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, in psychischer Hinsicht gehe es ihr nicht gut. Wegen der Erinnerungen an das Erlebte könne sie nicht gut schlafen.

E-6788/2023 Seite 3 D. Am 26. Mai 2023 informierten die griechischen Behörden das SEM, dass die Beschwerdeführerin dort mit dem Geburtsdatum (…) registriert sei und über einen Aufenthaltstitel, gültig bis zum (…), verfüge sowie über ein Rei- sedokument, welches bis (…) Gültigkeit habe. E. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit der Be- schwerdeführerin gab das SEM die Erstellung eines Altersgutachtens in Auftrag. Dieses ergab, dass das Mindestalter bei 19,4 Jahren liege, wes- halb das SEM – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – das Geburts- datum der Beschwerdeführerin im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformati- onssystem) mit Bestreitungsvermerk entsprechend auf den (…) anpasste. F. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin medizini- sche Unterlagen zu den Akten. G. Gestützt auf die Richtlinie 2008/ 115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfah- ren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaats- angehöriger und das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom

28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM am 29. Juni 2023 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Dem Ersuchen stimmte die zuständige Behörde am 3. Juli 2023 zu. H. H.a Aufgrund der anlässlich der EB UMA geschilderten Erlebnisse der Be- schwerdeführerin in B._______ fand am 18. Juli 2023 eine Anhörung in Bezug auf Menschenhandel statt. Dabei wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, sich nochmals ausführlich zu den Geschehnissen während ihres Aufenthalts in B._______ zu äussern. H.b Im Rahmen der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, in Grie- chenland sei sie von einer Gruppe von Männern beim Duschen gefilmt wor- den. Von ebendiesen Männern sei sie später auch vergewaltigt worden. Sie habe die Personen bei der Polizei angezeigt, es sei aber nichts unter- nommen worden.

E-6788/2023 Seite 4 H.c Nach Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit verzichtete die Be- schwerdeführerin mit Erklärung vom 18. August 2023 auf eine Zusammen- arbeit mit den Strafverfolgungsbehörden. I. Mit Eingabe vom 18. August 2023 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie in zwei Wochen einen Termin bei einer Psychologin habe und bat die Vorinstanz, den entsprechenden Bericht abzuwarten, bevor sie ver- füge. Am 22. November 2023 fragte ein Mitarbeiter des SEM bei der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nach, ob der erwähnte, noch nicht eingereichten Bericht noch eingegeben werde. J. Mit Verfügung vom 28. November 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. K. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragt, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-6788/2023 Seite 5 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Dritt- staaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). 5.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von

E-6788/2023 Seite 6 Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationa- ler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden der Rück- übernahme am 3. Juli 2023 ausdrücklich zugestimmt haben. Die Voraus- setzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind erfüllt, mithin ist das SEM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung an sich wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts- staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 8. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, Griechenland sei an diverse völker- sowie unionsrechtliche Verpflichtungen gebunden, wel- che der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling unter anderem An- spruch auf Unterkunft sowie medizinische Betreuung einräumen würden. Indes habe die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt, alles ihr

E-6788/2023 Seite 7 Zumutbare unternommen zu haben, um die ihr zustehenden Leistungen geltend zu machen. Sodann handle es sich bei ihr nicht um eine schwer- kranke Person, bei der ernsthafte Gefahr bestehe, der Gesundheitszu- stand würde sich im Falle einer Überstellung rapide sowie schwerwiegend verschlechtern. Weiter sei davon auszugehen, dass sie ihre gesundheitli- chen Probleme auch in Griechenland behandeln lassen könne. Schliess- lich könnten gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch vulnerable Personen überstellt werden, sofern ihre Er- krankungen nicht als schwer einzustufen und sie nicht als äusserst vul- nerable Person zu qualifizieren seien. 9. In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, nach den Vergewaltigungen in Griechenland sei ihr keine Unterstützung und kein geschlechtsspezifischer Schutz gewährt worden. Die Vorinstanz un- terlasse es darzulegen, an welche Behörde sie sich konkret hätte wenden können. Der Hinweis auf einzelnen Nichtregierungsorganisationen genüge nicht. Aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften – Alter, Geschlecht, Reli- gion, Gesundheitszustand, erlebte Traumata – müsse sie als besonders vulnerable Person betrachtet werden. 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass auch bei vulnerablen Personen von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu- ges nach Griechenland auszugehen ist, worunter unter anderem Personen fallen, welche zwar an gesundheitlichen Problemen leiden, die aber nicht als schwerwiegende Erkrankungen einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behör- den im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aus- setzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individu- ellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eingehend auf die völker- sowie unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands hingewie- sen, auf welche sich die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling be- rufen kann. Auch sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit

E-6788/2023 Seite 8 beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, keine Unterstützung erhalten zu ha- ben, ist aufgrund ihrer Aussagen davon auszugehen, dass sie nach der Schutzgewährung keine diesbezüglichen konkreten Bemühungen unter- nommen hat, gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme einer der zahlrei- chen vor Ort tätigen Nichtregierungsorganisationen (NGO). Es kann dem- nach nicht davon ausgegangen werden, die zuständigen griechischen Be- hörden hätten ihr jegliche Hilfe verweigert respektive würden ihr diese bei einer Rückkehr verweigern. 10.3 Was die Vergewaltigungen betrifft, macht die Beschwerdeführerin gel- tend, die Verwaltung des Camps habe darum gewusst, aber nichts unter- nommen. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibe- hörde handelt. Die Beschwerdeführerin wäre daher bei einem tatsächli- chen Untätigbleiben der Camp-Verwaltung gehalten gewesen, sich an die zuständige übergeordnete Stelle zu wenden, allenfalls auch unter Zuhilfe- nahme einer NGO vor Ort. In diesem Zusammenhang wies das SEM so- dann auf konkrete Organisationen hin, welche spezifisch Frauen unterstüt- zen, die Opfer von Gewalt wurden. 10.4 Weiter steht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

– mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung – einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Den eingereichten Arztberichten ist unter anderem zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin wegen (…), (…) sowie (…) am (…) beim medizini- schen Fachpersonal gemeldet hat. Am (…) wurde (…) festgestellt. Weiter machte sie geltend, in psychologischer Behandlung zu stehen, reichte aber die in Aussicht gestellten Berichte trotz Nachfrage der Vorinstanz nicht ein, auch auf Beschwerdeebene nicht. Ungeachtet allfälliger Behandlungen ist der medizinische Sachverhalt vorliegend als genügend abgeklärt zu erach- ten und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme stehen einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Es ist ihr insbesondere auch zuzumuten, bei Bedarf nach ihrer Rückkehr in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um medizinische Hilfe zu erhalten. Eine allfällig benötigte medizinische Behandlung steht ihr grund- sätzlich auch in Griechenland zur Verfügung.

E-6788/2023 Seite 9 10.5 Insgesamt ist bei der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht nicht von einer besonders vulnerablen Person auszugehen, und es besteht kein Grund zu der Annahme, sie gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 10.6 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Be- schwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Weg- weisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bestehe keine Veranlassung. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist -auf- grund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit – ab- zuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E-6788/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni

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