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E-6787/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 28. August 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-6787/2025

U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Beschwerdeführende,

Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. August 2025 / N (…).

E-6787/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 27. Mai 2025 für sich und ihr Kind in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fin- gerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (…) Januar 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen am (…) März 2025 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. A.b Am 16. Juli 2025 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen eines Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom SEM persön- lich befragt und ihnen wurde das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizini- schen Sachverhalt gewährt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, die Lebenssituation in Grie- chenland sei sehr schwierig gewesen. Für eine Familie mit einem kleinen Kind sei es fast unmöglich, dort Fuss zu fassen. Das Schwierigste sei ge- wesen, dass sie keine medizinische Behandlung erhalten hätten. Der Arzt- termin sei ohne Übersetzung abgehalten worden und der Arzt habe ihnen nichts verschrieben. Auf dem Notfall sei es dasselbe gewesen. Eine Rück- kehr nach Griechenland würde zu einer Verschlechterung des Gesund- heitszustandes ihres Kindes führen. Ohne Sprachkenntnisse und soziales Netz sei es für sie nicht möglich gewesen, ein Leben aufzubauen, auch wenn sie sich intensiv darum bemüht hätten. Der Beschwerdeführer habe während Wochen vergeblich eine Arbeit gesucht. Mit der Wohnungssuche sei es dasselbe gewesen und die Mietkosten hätten ihre finanziellen Mög- lichkeiten überstiegen. Zu ihrer Gesundheitssituation gaben sie im Wesentlichen an, bei ihrem Kind sei in Griechenland etwas Tumorartiges am Hals bemerkt worden, weshalb sie in den Notfall geschickt worden seien. Dort seien sie darauf hingewiesen worden, dass sie einen Termin mit einem HNO-Arzt vereinba- ren müssten. Ein solcher Termin sei jedoch erst ein- bis eineinhalb Monate später möglich gewesen, weshalb sie diesen vor ihrer Ausreise aus Grie- chenland nicht hätten wahrnehmen können. Zudem leide ihr Kind an Bauchbeschwerden (Verstopfung) und Schilddrüsenproblemen. Die Be- schwerdeführenden hätten in Griechenland an Schlafstörungen, Hautaus- schlägen sowie Kopf- und Schulterschmerzen (Beschwerdeführer) und

E-6787/2025 Seite 3 Rückenschmerzen (Beschwerdeführerin) gelitten und seien deswegen teil- weise in Behandlung gewesen. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdefüh- renden Kopien und Fotos von Identitätsdokumenten und Diplomen aus Af- ghanistan, ihrer griechischen Aufenthaltsbewilligungen und Reisepässe sowie medizinische Unterlagen aus Griechenland (für die Zeit von Dezem- ber 2024 bis Mai 2025) zu den Akten. A.d Am 24. Juli 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rücküber- nahmeersuchen der Vorinstanz vom 17. Juli 2025 zu und teilten dem SEM mit, dass die Beschwerdeführer in Griechenland am (…) März 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über eine bis am (…) März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten. A.e Gemäss Kurzbericht der behandelnden Ärztin im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ vom (…) 2025 leide die Beschwerdeführerin an Rücken- schmerzen sowie Verspannungen der Nackenmuskulatur, wogegen Physi- otherapie, Salben und Medikamente empfohlen worden seien. In einem ärztlichen Bericht vom (…) 2025 wurde über eine Notfallvisite des Be- schwerdeführers vom (…) 2025 wegen Schulterschmerzen berichtet. A.f Am 26. August 2025 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertre- tung der Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Mit Stellungnahme vom 27. August 2025 äusserte sich diese im Namen der Beschwerdeführenden dahingehend, diese seien mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie seien nicht lange in Griechenland gewesen, verfügten über keine Kenntnisse der griechischen Sprache, nur wenig Englischkenntnisse und keine ausreichenden finanziellen Mittel. Damit würden für sie als Fa- milie – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine günstigen Vorausset- zungen in Griechenland vorliegen. Das «Housing Program» Helios (Hel- lenic International Protection and Beneficiaries of Temporary Protection) sei am 30. November 2024 offiziell beendet worden, das Nachfolgeprojekt HELIOS+ sei jedoch noch nicht gestartet worden. Hinsichtlich ihrer Ge- sundheitssituation erwähnten sie wiederum, bei ihrem Kind sei in Griechen- land etwas Tumorartiges am Hals entdeckt worden; in der Notaufnahme im Spital sei es aber nicht behandelt worden, sondern sie seien auf eine Ter- minvereinbarung mit einem HNO-Arzt verwiesen worden. Aktuell sei das Kind wegen Bauchbeschwerden und Schilddrüsenproblemen in ärztlicher Behandlung, wobei noch keine ärztlichen Berichte vorliegen würden, womit die Diagnose und Prognose ebenfalls noch nicht bekannt seien.

E-6787/2025 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 28. August 2025 – am selben Tag eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a Asyl auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 4. September 2025 erhoben die Beschwerdeführen- den durch den neu mandatierten rubrizierten Rechtsvertreter beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vo- rinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses). C.b In der Beschwerde wurde im Beweismittelverzeichnis ein Brief von griechischen NGOs an die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) erwähnt, der den Akten indes nicht beilag. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. September 2025 den Ein- gang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-6787/2025 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 3.3 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrem Rechtsmittel zwar die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf ihr Asylgesuch, die Beschwerdebegründung beschränkt sich aber auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Weder das Nichteintreten auf das Asylgesuch noch die Anordnung der Wegweisung wird in der Be- gründung erwähnt. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhal- ten, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG offen- sichtlich zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ein- getreten ist. Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flücht- linge anerkannt und sind im Besitz griechischer Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme vorbehalt- los zugestimmt. Die Beschwerdeführenden verfügen ausserdem weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Auch ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 4. Für die beantragte – aber nicht weiter begründete – Rückweisung der Sa- che zwecks Vervollständigung des Sachverhalts besteht keine Veranlas- sung, da – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Sachverhalt rechts- genüglich erstellt ist und aus den Akten auch keine anderen Verfahrens- fehler erkennbar sind. Insbesondere hat das SEM eine genügende Einzel- fallprüfung vorgenommen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzu- weisen.

E-6787/2025 Seite 6 5. Auf eine Einforderung des im Beweismittelverzeichnis in der Beschwerde aufgeführten, jedoch nicht beigelegten Briefs von griechischen NGOs an die SFH kann verzichtet werden, zumal darin offensichtlich die in der Be- schwerdebegründung vorgebrachte Situation von verletzlichen Schutzbe- dürftigen in Griechenland im Allgemeinen dargelegt wird, und sich dieser folglich nicht konkret auf den Einzelfall der Beschwerdeführenden bezieht. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, die Beschwerdeführenden seien dort als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rück- übernahme zugestimmt. Mithin könnten sie dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürch- ten zu müssen. Als Schutzberechtigte könnten sie sich ferner auf die Qua- lifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen – insbesondere auf die Regeln in Bezug auf den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohn- raum und Gesundheitsversorgung. Dadurch hätten sie notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf die erwähnten Bereiche. Da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, stünden ihnen ferner auch alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehöre die Gleichbehand- lung mit griechischen Bürgerinnen und Bürgern, etwa beim Zugang zu Ge- richten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Die in Grie- chenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung tref- fen und die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen vermögen. Es dürfe von den Beschwerdeführenden als erwachsene Personen erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungs- bedarf – sei dies im Hinblick auf sozialstaatliche oder auch medizinische Unterstützung – an die griechischen Behörden wendeten und die erforder- liche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einforderten. Zusammenfas- send würden keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach sich Griechen- land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, womit der Vollzug der Wegweisung zulässig sei. Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland führt das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass diese für anerkannte Flüchtlinge gemäss der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts grundsätzlich zu bejahen sei. Für bestimmte Konstel- lationen seien im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 strengere

E-6787/2025 Seite 7 Kriterien festgelegt worden, etwa für Familien mit Kindern und äusserst vul- nerable Personen. Im ersteren Fall sei der Wegweisungsvollzug zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. In jedem Fall seien im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufs- erfahrung der Betroffenen zu berücksichtigen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen hätten bezie- hungsweise versucht hätten, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aus dem Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden gehe hervor, dass sie ihre Situation in Griechenland durchwegs negativ darstellten und keine genügenden Anstrengungen unternommen hätten, um sich in Grie- chenland eine Existenz aufzubauen und sich zu integrieren. Ihre Aussagen zur medizinischen Behandlung, zum Zugang zu NGOs und zu sonstigen Bemühungen seien widersprüchlich, unsubstantiiert und stereotyp ausge- fallen. Sie hätten nur während weniger Wochen ungenügende Bemühun- gen unternommen, um mit ihrem Flüchtlingsstatus in Griechenland Unter- stützung zu erhalten und sich zu integrieren. Als Schutzberechtigte könn- ten sie beim griechischen Staat das Garantierte Mindesteinkommen (EEE) beantragen, ein umfassendes Unterstützungskonzept, das auf drei Grund- pfeilern beruhe: Finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleis- tungen sowie berufliche Integration. Zudem bestehe die Möglichkeit, bei einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen karitativen Organisatio- nen um Hilfe zu ersuchen. Schliesslich seien sie durch ihren Schutzstatus in Griechenland den griechischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern auch in der medizinischen Versorgung gleichgestellt. Es sei davon auszu- gehen, dass sie aufgrund ihres Status über eine griechische Sozialversi- cherungsnummer (AMKA) zwecks Zugangs zum griechischen Gesund- heits- und Sozialversicherungswesen verfügten. Sie seien in Griechenland auch bereits medizinisch behandelt worden. Ihre körperlichen und psychi- schen Gesundheitsbeschwerden seien im Übrigen nicht derart gravierend und würden einer Wegweisung nach Griechenland nicht entgegenstehen. Trotz gewisser gesundheitlicher Beeinträchtigungen handle es sich bei ihnen sodann um arbeitsfähige Personen, und die Aufnahme einer Arbeits- tätigkeit sei ihnen zumutbar. Sie hätten eine universitäre Ausbildung und der Beschwerdeführer verfüge über Arbeitserfahrung als (…) und – in der Türkei – in einer (…). Beide würden etwas Englisch sprechen und seien sich im Umgang mit Übersetzungsapps gewohnt. Ihr Kind sei im schul- pflichtigen Alter. Ferner seien sie in der Lage gewesen, finanzielle Mittel für die Bezahlung von drei Reisepässen und Flugticktes in die Schweiz zu or- ganisieren. Verwandte in der Schweiz und in Deutschland hätten sie dabei unterstützt. Da sich die Beschwerdeführenden in Griechenland praktisch

E-6787/2025 Seite 8 bis zu ihrer Weiterreise in die Schweiz durchgehend in Flüchtlingscamps aufgehalten hätten und kaum Interesse gezeigt hätten, sich in Griechen- land zu integrieren, sei es ihnen nicht gelungen darzutun, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum aus- serhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutz- status nicht offen gestanden respektive verwehrt worden sei. Demnach sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG ver- ankerte Legalvermutung umzustossen. Es sei ihnen zuzumuten, eine Un- terkunft und eine Arbeitsstelle in Griechenland selbständig und nötigenfalls mit Hilfe der örtlichen Hilfsorganisationen zu finden. Der Vollzug sei denn auch technisch möglich und praktisch durchführbar, eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor. 6.2 Die Beschwerdeführenden halten dem in ihrer Beschwerde entgegen, das neue griechische Integrationsprogramm biete zu wenige Kapazitäten für Menschen mit Schutzstatus und unterscheide sich kaum vom Vorgän- gerprogramm. Dies werde von Pro Asyl in einem Bericht beschrieben. Die Situation für Schutzsuchende in Griechenland verschärfe sich laufend, das Land sei überfordert. Die administrativen Hürden zur Beschaffung von So- zialhilfe und zum Zugang zu staatlicher Gesundheitsversorgung seien hoch. Die finanzielle Unterstützung ende für Asylsuchende mit der Schutz- gewährung. Die restriktive Haltung der griechischen Regierung gegenüber Flüchtlingen sei zu berücksichtigen und es sei eine Einzelfallprüfung vor- zunehmen. Die Rückführung der Beschwerdeführenden würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

E-6787/2025 Seite 9 Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann un- zumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si- tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festge- stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetz- liche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen – da- runter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende men- schenrechtliche Garantien – einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwal- tungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort aner- kannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Ge- mäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA- Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kin- dern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwal- tungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremd- sprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Grie- chenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen

E-6787/2025 Seite 10 Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). Im Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 (zur Publika- tion als Referenzurteil vorgesehen) präzisierte das Gericht die Praxis be- treffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Grie- chenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine an- gemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegwei- sungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu er- achten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz res- pektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzu- bauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8). 7.2.3 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführenden nicht auf- zuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöp- fung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keine ge- nügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichte- ten Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Mithin ist davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatten, ihre Situation in Griechenland langfristig zu verbessern. Entsprechend gab der Beschwerdeführer anlässlich seines Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat an, ihr Ziel sei seit sie Afghanistan verlassen hätten die Schweiz gewesen. Auch haben sie sich eigenen Angaben zufolge nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtun- gen gewandt; vielmehr reisten sie kurz nach dem Verlassen des Flücht- lingscamps, das heisst nach zwei Nächten ausserhalb desselben, von Griechenland in die Schweiz aus. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben werden; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwind-

E-6787/2025 Seite 11 bar. So ist anzunehmen, dass sie – nötigenfalls mit Hilfe örtlicher Hilfsor- ganisationen – in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleis- tungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen und ihrem Kind zu- stehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Falls ihnen die ihnen zustehenden Leistungen – insbesondere auch der Zugang zu medizinischer Versorgung, von der sie offenbar bereits mehrfach Ge- brauch gemacht haben – in Zukunft verwehrt werden sollte, haben sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden anbelangt, ist dem SEM darin zuzustimmen, dass diese nicht derart gravierend sind, um ei- nem Wegweisungsvollzug nach Griechenland entgegenzustehen. Viel- mehr kann mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass die Beschwer- deführenden ihre gesundheitlichen Beschwerden auch in Griechenland be- handeln lassen können. Dies gilt namentlich auch für die vorgebrachten Beschwerden des Kindes der Beschwerdeführenden, zumal bis heute keine medizinischen Unterlagen zur geltend gemachten Behandlung des Kindes in der Schweiz eingereicht wurden. Schliesslich ist darauf hinzu- weisen, dass es dem Beschwerdeführer in der Türkei gelungen ist, Arbeit zu finden, und er dort während des gesamten Aufenthalts (d.h. seit der Ausreise aus Afghanistan Ende 2019 bis zur Ausreise aus der Türkei Ende […] 2024) in einer (…) gearbeitet hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht auch in Griechenland möglich sein sollte, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, zumal er wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, über eine höhere Ausbildung sowie Arbeitserfahrung als (…) in Afghanistan ver- fügt. Weiter ist auf die Schulpflicht in Griechenland hinzuweisen, welcher auch schutzberechtigte Kinder unterstehen und der Besuch der Primar- und Sekundarschule – ebenso wie für griechische Kinder – mithin auch für sie obligatorisch ist (vgl. AIDA, Greece Update 2023, S. 271), was zu einem reduzierten Betreuungsbedarf des Kindes führen dürfte, womit bei Bedarf allenfalls auch die Beschwerdeführerin in Griechenland einer Arbeitstätig- keit nachgehen könnte, zumal auch sie über eine universitäre Ausbildung verfügt. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, ihr Kind habe den Kindergarten nicht mehr besucht, weil ihr die Lehrer dort nicht gefallen hät- ten, vermag hieran nichts zu ändern. Es ist den Beschwerdeführenden denn auch gelungen, in Griechenland mit den zuständigen Migrationsbe- hörden – namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente – zu kommunizieren, die Weitereise in die Schweiz zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Ausstellung der Reisepässe sowie die Kosten für die Reise aufzubringen. Sofern nötig können sie sich zwecks

E-6787/2025 Seite 12 Unterstützung sodann an ihre Verwandten in der Schweiz und in Deutsch- land, die sie bereits finanziell unterstützt haben, wenden. Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, den Be- schwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Damit gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdefüh- renden ausdrücklich zugestimmt haben, zumal sie über eine bis am

17. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügen. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- weist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos einzuschätzen war und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6787/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung um unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Alexandra Püntener

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