Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 6. Oktober 2024 in der Schweiz Asylgesuche. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab in der Folge, dass sie bereits im Jahr 2015 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatten. B. B.a Am 10. Oktober 2024 ersuchte das SEM die deutschen Behörden unter Hinweise auf diese Abklärungsergebnisse und auf die bei den Akten liegenden deutschen Aufenthaltsbewilligungen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Dieses Gesuch wurde am 16. Oktober 2024, ge- stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gutgeheissen. B.b In einer separaten Mitteilung vom 16. Oktober 2024 informierten die deutschen Behörden das SEM darüber, dass die Asylanträge der Be- schwerdeführenden in Deutschland abgelehnt worden seien und ihre Auf- enthaltstitel auf einem "Abschiebungsverbot" beruhen würden. C. C.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden 1 und 2 – im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung – anlässlich der sogenannten Dublin-Gespräche vom 15. Oktober 2024 das rechtliche Gehör zur mut- masslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylver- fahrens, zu einer allfälligen Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. C.b Der Beschwerdeführer 1 gab dabei im Wesentlichen an, die Rückkehr nach Deutschland sei an sich nicht problematisch, aber er habe dort mas- sive Probleme mit Privatpersonen gehabt, die ihn auch in Zukunft nicht in Ruhe lassen und sein Leben sowie dasjenige seiner Angehörigen zerstö- ren würden. Er sei von diesen Männern bereits bedroht und tätlich ange- griffen worden. Dies habe er zur Anzeige gebracht, und er gehe davon aus, dass sie auch ihn angezeigt hätten. Das Verfahren, bei dem er durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei, sei wohl noch offen. Er und seine Fa- milie könnten sich unter diesen Umständen in Deutschland nicht mehr si- cher fühlen.
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Seite 3 C.c Die Beschwerdeführerin 2 gab im Wesentlichen an, ihr Mann habe ihr immer wieder gesagt, dass es in Deutschland Personen gebe, die der Fa- milie Schaden zufügen wollten, und sie das Land deshalb verlassen müss- ten; die Hintergründe und Umstände dieser Probleme kenne sie nicht im Detail. Aus familiären Gründen habe sie lieber nicht weggehen wollen, was zu ehelichen Spannungen geführt habe. Schliesslich seien sie dann aber zusammen in die Schweiz gereist. D. Mit zwei separaten Verfügungen vom 17. Oktober 2024 – der zugewiese- nen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden je am 23. Oktober 2024 eröffnet – trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete ihre Über- stellung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das SEM gewährte den Be- schwerdeführenden zudem Einsicht in die editionspflichtigen Akten und hielt fest, dass allfälligen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zu- komme. E. Am 23. Oktober 2024 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung ihres Mandats. F. Am 28. Oktober 2024 gingen beim SEM zwei fremdsprachige Eingaben der Beschwerdeführenden mit mehreren Beilagen ein (darunter Kopien der beiden Nichteintretensentscheide vom 17. Oktober 2024). Das SEM über- wies die beiden mutmasslichen Beschwerden gleichentags zuständigkeits- halber an das Bundesverwaltungsgericht. G. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts setzte am 29. Ok- tober 2024 den Vollzug der Überstellungen der Beschwerdeführenden mit superprovisorischen Vollzugsstopps vorsorglich aus. H. Am 30. Oktober 2024 gingen beim Gericht deutschsprachige Übersetzun- gen der beiden Beschwerden samt Beilagen ein, denen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtenen Verfügun- gen seien aufzuheben, sie seien – unter Asylgewährung – als Flüchtlinge anzuerkennen, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, und es sei ihnen – in prozessualer Hinsicht – die unentgeltliche Prozessführung,
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Seite 4 einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu ge- währen sowie ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurtei- lungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Auf die Rechtsbegehren betref- fend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anord- nung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs kann deshalb nicht eingetreten werden. Im Interesse der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass sie die beiden Verfü- gungen des SEM vom 17. Oktober 2024 vollumfänglich anfechten und in ihren Laieneingaben die Aufhebung der Nichteintretensentscheide und die Anweisung der Vorinstanz beantragen, ihre Asylgesuche in der Schweiz materiell zu behandeln. Auf die Beschwerden ist insoweit einzutreten.
E. 2 Die beiden Beschwerdeverfahren E-6764/2024 und E-6769/2024 sind angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen.
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E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Sie sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen von Wiederaufnahmeverfahren (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
E. 4.4.1 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.4.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an- derer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1).
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden haben unbestrittenermassen in Deutsch- land Asylverfahren durchlaufen. Die deutschen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz denn auch zu. Die Zuständigkeit Deutschlands ist damit grundsätzlich gegeben.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass das deutsche Asyl- system keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zustän- digkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und vorliegend auch keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerde- führenden insbesondere zu den Behelligungen durch Privatpersonen und zu ihrer gesundheitlichen Situation berücksichtigt und rechtsprechungs- konform gewürdigt. Darüber hinaus hat das SEM in rechtsfehlerfreier Aus- übung des ihm nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Auf diese Begründung der angefochtenen Verfügun- gen kann vorab verwiesen werden.
E. 5.3 Was die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben an das Bundesver- waltungsgericht vorbringen, vermag die Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügungen nicht in Frage zu stellen.
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E. 5.3.1 Auf die ausführlichen Schilderungen der Probleme, welche die Be- schwerdeführenden in ihrem Heimatstaat erlitten haben sollen – respektive bei einer Rückführung dorthin zu befürchten hätten –, braucht nicht näher eingegangen zu werden: Im vorliegenden Verfahren steht eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zur Debatte; die Beschwerdeführenden verfügen in Deutschland über Aufenthaltsbewilligungen.
E. 5.3.2 Zur geltend gemachten Bedrohung durch Privatpersonen ist Folgen- des festzustellen: Deutschland verfügt über funktionierende Justiz- und Polizeibehörden und wird den Beschwerdeführenden bei Bedarf Schutz vor solchen Behelligungen gewähren. Den Angaben des Beschwerdefüh- rers 1 ist zu entnehmen, dass seine Anzeige entgegengenommen und be- handelt worden ist (vgl. SEM-act. 29/3 S. 2). Mit seiner fremdsprachigen Beschwerdeschrift (vgl. SEM-act. 48/118) wurde einerseits eine polizeili- che Vorladung vom 5. August 2024 eingereicht; dieser ist zu entnehmen, dass die deutschen Behörden gegen ihn wegen Körperverletzung ermit- teln. In einem weiteren Dokument des Polizeireviers E._______ vom (…) September 2024 wird der Beschwerdeführer 1 als "Beschuldigter" in einem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Bedrohung be- zeichnet. Sollten diese Verfahren auf falschen Anschuldigungen beruhen, wird sich dies im Rahmen eines allfälligen Justizverfahrens – in dem der Beschwerdeführers 1 durch einen Rechtsanwalt vertreten wird (vgl. SEM- act. 29/3 S. 2) – klären.
E. 5.3.3 Soweit der Beschwerdeführer 1 ausführt, die Familie habe entschei- dende Beweismittel aus dem Heimatstaat erst nach der Beendigung der deutschen Asylverfahren erhalten, wird er gegebenenfalls solche Vorbrin- gen mithilfe seines Rechtsanwalts im Rahmen eines Asyl-Folgeverfahrens vortragen können.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführen- den nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Über- stellung nach Deutschland angeordnet.
E. 6 Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die An- träge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung werden mit dem Ent- scheid in der Sache gegenstandslos. Die provisorische Vollzugsausset- zung fällt dahin.
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E. 7 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzu- weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtslos waren. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 950.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren E-6764/2024 und E-6769/2024 werden ver- einigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von Fr. 950.– werden den Be- schwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver- sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6764/2024E-6769/2024 Urteil vom 1. November 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien 1.A._______, geboren am (...), Afghanistan, (Verfahren E-6769/2024) 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), alle Afghanistan, (Verfahren E-6764/2024) alle c/o BAZ, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 17. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 6. Oktober 2024 in der Schweiz Asylgesuche. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab in der Folge, dass sie bereits im Jahr 2015 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatten. B. B.a Am 10. Oktober 2024 ersuchte das SEM die deutschen Behördenunter Hinweise auf diese Abklärungsergebnisse und auf die bei den Akten liegenden deutschen Aufenthaltsbewilligungen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Dieses Gesuch wurde am 16. Oktober 2024, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gutgeheissen. B.b In einer separaten Mitteilung vom 16. Oktober 2024 informierten die deutschen Behörden das SEM darüber, dass die Asylanträge der Beschwerdeführenden in Deutschland abgelehnt worden seien und ihre Aufenthaltstitel auf einem "Abschiebungsverbot" beruhen würden. C. C.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden 1 und 2 - im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung - anlässlich der sogenannten Dublin-Gespräche vom 15. Oktober 2024 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. C.b Der Beschwerdeführer 1 gab dabei im Wesentlichen an, die Rückkehr nach Deutschland sei an sich nicht problematisch, aber er habe dort massive Probleme mit Privatpersonen gehabt, die ihn auch in Zukunft nicht in Ruhe lassen und sein Leben sowie dasjenige seiner Angehörigen zerstören würden. Er sei von diesen Männern bereits bedroht und tätlich angegriffen worden. Dies habe er zur Anzeige gebracht, und er gehe davon aus, dass sie auch ihn angezeigt hätten. Das Verfahren, bei dem er durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei, sei wohl noch offen. Er und seine Familie könnten sich unter diesen Umständen in Deutschland nicht mehr sicher fühlen. C.c Die Beschwerdeführerin 2 gab im Wesentlichen an, ihr Mann habe ihr immer wieder gesagt, dass es in Deutschland Personen gebe, die der Familie Schaden zufügen wollten, und sie das Land deshalb verlassen müssten; die Hintergründe und Umstände dieser Probleme kenne sie nicht im Detail. Aus familiären Gründen habe sie lieber nicht weggehen wollen, was zu ehelichen Spannungen geführt habe. Schliesslich seien sie dann aber zusammen in die Schweiz gereist. D. Mit zwei separaten Verfügungen vom 17. Oktober 2024 - der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden je am 23. Oktober 2024 eröffnet - trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden zudem Einsicht in die editionspflichtigen Akten und hielt fest, dass allfälligen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Am 23. Oktober 2024 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung ihres Mandats. F. Am 28. Oktober 2024 gingen beim SEM zwei fremdsprachige Eingaben der Beschwerdeführenden mit mehreren Beilagen ein (darunter Kopien der beiden Nichteintretensentscheide vom 17. Oktober 2024). Das SEM überwies die beiden mutmasslichen Beschwerden gleichentags zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. G. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts setzte am 29. Oktober 2024 den Vollzug der Überstellungen der Beschwerdeführenden mit superprovisorischen Vollzugsstopps vorsorglich aus. H. Am 30. Oktober 2024 gingen beim Gericht deutschsprachige Übersetzungen der beiden Beschwerden samt Beilagen ein, denen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, sie seien - unter Asylgewährung - als Flüchtlinge anzuerkennen, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, und es sei ihnen - in prozessualer Hinsicht - die unentgeltliche Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren sowie ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Auf die Rechtsbegehren betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann deshalb nicht eingetreten werden. Im Interesse der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass sie die beiden Verfügungen des SEM vom 17. Oktober 2024 vollumfänglich anfechten und in ihren Laieneingaben die Aufhebung der Nichteintretensentscheide und die Anweisung der Vorinstanz beantragen, ihre Asylgesuche in der Schweiz materiell zu behandeln. Auf die Beschwerden ist insoweit einzutreten.
2. Die beiden Beschwerdeverfahren E-6764/2024 und E-6769/2024 sind angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Sie sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schrif-tenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen von Wiederaufnahmeverfahren (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 4.4.1 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.4.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEMErmessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden haben unbestrittenermassen in Deutschland Asylverfahren durchlaufen. Die deutschen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz denn auch zu. Die Zuständigkeit Deutschlands ist damit grundsätzlich gegeben. 5.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass das deutsche Asyl-system keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und vorliegend auch keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden insbesondere zu den Behelligungen durch Privatpersonen und zu ihrer gesundheitlichen Situation berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat das SEM in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihm nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Auf diese Begründung der angefochtenen Verfügungen kann vorab verwiesen werden. 5.3 Was die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vorbringen, vermag die Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügungen nicht in Frage zu stellen. 5.3.1 Auf die ausführlichen Schilderungen der Probleme, welche die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat erlitten haben sollen - respektive bei einer Rückführung dorthin zu befürchten hätten -, braucht nicht näher eingegangen zu werden: Im vorliegenden Verfahren steht eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zur Debatte; die Beschwerdeführenden verfügen in Deutschland über Aufenthaltsbewilligungen. 5.3.2 Zur geltend gemachten Bedrohung durch Privatpersonen ist Folgendes festzustellen: Deutschland verfügt über funktionierende Justiz- und Polizeibehörden und wird den Beschwerdeführenden bei Bedarf Schutz vor solchen Behelligungen gewähren. Den Angaben des Beschwerdeführers 1 ist zu entnehmen, dass seine Anzeige entgegengenommen und behandelt worden ist (vgl. SEM-act. 29/3 S. 2). Mit seiner fremdsprachigen Beschwerdeschrift (vgl. SEM-act. 48/118) wurde einerseits eine polizeiliche Vorladung vom 5. August 2024 eingereicht; dieser ist zu entnehmen, dass die deutschen Behörden gegen ihn wegen Körperverletzung ermitteln. In einem weiteren Dokument des Polizeireviers E._______ vom (...) September 2024 wird der Beschwerdeführer 1 als "Beschuldigter" in einem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Bedrohung bezeichnet. Sollten diese Verfahren auf falschen Anschuldigungen beruhen, wird sich dies im Rahmen eines allfälligen Justizverfahrens - in dem der Beschwerdeführers 1 durch einen Rechtsanwalt vertreten wird (vgl. SEM-act. 29/3 S. 2) - klären. 5.3.3 Soweit der Beschwerdeführer 1 ausführt, die Familie habe entscheidende Beweismittel aus dem Heimatstaat erst nach der Beendigung der deutschen Asylverfahren erhalten, wird er gegebenenfalls solche Vorbringen mithilfe seines Rechtsanwalts im Rahmen eines Asyl-Folgeverfahrens vortragen können. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Überstellung nach Deutschland angeordnet.
6. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung werden mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Die provisorische Vollzugsaussetzung fällt dahin.
7. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtslos waren. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren E-6764/2024 und E-6769/2024 werden ver-einigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von Fr. 950.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: