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E-6768/2019

E-6768/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a A.a.a A._______, syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie (nachfol- gend: Beschwerdeführer) reiste am 22. Februar 2017 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (vgl. A1). Er wurde am 28. Feb- ruar 2017 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch be- fragt. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 16. August 2017 statt. Er reichte Originale einer Identitätskarte, seines Berufsausweises als Polizist, eines Waffentragscheins und eine CD mit Videoaufnahmen sowie Kopien eines Suchbefehls, ausgestellt von den inneren Sicherheitskräften/Innen- ministerium der syrisch-arabischen Republik, medizinischer Akten (eine aus der Schweiz im Original) betreffend ihn sowie seine Ehefrau in der Tür- kei, des Ehescheins, eines Auszugs aus dem Familienregister, der Regist- rierung der in der Türkei geborenen Tochter I._______ und Angaben zu Webseiten ein. Am 13. März 2019 wurde er dem Kanton K._______ zugewiesen. A.a.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Er stamme ursprünglich aus der Stadt L._______, Provinz Hama. Er sei ver- heiratet und habe mit seiner Ehefrau neun Kinder. Die Ehefrau halte sich mit ihnen in der Türkei an der Grenze zu Syrien auf. Er selbst sei nach etwa einem Jahr in der Türkei mit einem Schlauchboot nach Griechenland und danach mit Hilfe eines Schleppers mit dem Flugzeug von M._______ nach N._______ gelangt. Er habe von Oktober 1993 bis am 25. September 2014 in Syrien als Polizist gearbeitet, zuerst in der Provinz Latakia, danach in der Provinz Hama. Der letzte Arbeitsort sei O._______ gewesen. Zuletzt habe er mit der Familie in P._______, bevor sie ungefähr am 1. Oktober 2014 auf Umwegen in die Türkei geflohen seien. Seine Familienangehöri- gen hätten mit Pässen legal in die Türkei einreisen können. Als Polizist habe er keinen Pass besitzen dürfen und sei deshalb illegal zu Fuss in die Türkei gelangt.

Als Fluchtgründe machte er im Wesentlichen geltend, dass er durch das syrische Regime gesucht werde, weil er der im September 2014 angeord- neten Dienstversetzung nicht nachgekommen sei. Er werde aber auch ge- sucht, weil er vorher als Polizist für das Regime gearbeitet habe (Akten des SEM A7 F7.01, A22 F63). Als Unteroffizier bei der Kriminalpolizei habe er

E-6768/2019 Seite 4 in Q._______ im O._______ Befragungen bei Mord- und Diebstahlermitt- lungen durchgeführt. Ihm sei dann als neuer Dienstort R._______ in S._______ im vom syrischen Regime abgeriegelten und umkämpften Ge- biet zugewiesen worden. Die Tätigkeit dort sei für ihn lebensgefährlich ge- wesen und er wäre in den Krieg involviert worden, was er abgelehnt habe. Auch der Leiter der Polizei von O._______ habe gegen diese Anordnung des Sicherheitsdienstes nichts unternehmen können und ihn gewarnt. Der Beschwerdeführer sei dieser Dienstzuweisung nicht nachgekommen und deshalb vom Sicherheitsdienst vorgeladen worden. Die ganze Situation habe ihm grosse Angst bereitet, er habe die Warnung des Vorgesetzten verstanden und sei deshalb mit der Familie geflohen. Schon vor der Ver- setzung nach R._______ habe er Probleme mit dem syrischen Sicherheits- dienst gehabt. Er sei – zuletzt im August 2014 – von diesem vorgeladen worden, weil er Familienangehörige an der Grenze zur Türkei und in Eu- ropa habe. Es sei ihm vermittelt worden, dass es für ihn als Polizeibeamten verboten sei, von den Angehörigen, dazu gehöre auch seine (…), Telefo- nate entgegenzunehmen (A22 F82 f.). Er sei vom Sicherheitsdienst als ge- fährliche Person betrachtet worden, einerseits wegen dieser Telefonate und andererseits, weil er aus L._______ stamme. Von dort kämen traditio- nell die Gegner des Regimes, die dieses schon im Jahr (…) vertrieben hät- ten und deshalb vom Regime ständig bombardiert würden (A7 F7.02, A22 F61, F63). A.b Am 26. Dezember 2017 reisten die Ehefrau B._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin 2) mit den (damaligen) acht gemeinsamen Kindern legal in die Schweiz ein und stellten gleichentags je ein Asylgesuch (Akten des SEM B1). Die Beschwerdeführerin 2 sowie die Kinder T._______ (vgl. dazu auch Bst. H), C._______ und D._______ wurden im Rahmen der BzP am

9. Januar 2019 summarisch befragt (B7-B10). Die jeweiligen Anhörungen zu den Asylgründen fanden am 4. September 2019 statt (B36-B39). Sie reichten Originale der Reisepässe der Beschwerdeführerinnen 2 und 4, der Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2 und syrische Zivilregister- auszüge der Kinder zu den Akten. Sie wurden am 16. Januar 2018 dem Kanton K._______ zugewiesen. Die Beschwerdeführerin 2 und ihre Kinder machten im Wesentlichen gel- tend, sie seien geflüchtet, weil der Ehemann beziehungsweise der Vater vom Sicherheitsapparat gesucht worden respektive in Gefahr gewesen sei,

E-6768/2019 Seite 5 abgesehen von der Kriegssituation. Die Tochter C._______ gab an, an der neuen Arbeitsstelle habe die Gefahr für den Vater bestanden, entweder selbst töten zu müssen oder getötet zu werden (B7 F5.02, B9 F5.02, F7.01 S. 7, vgl. auch B7 F7.1, B8 F7.01). B. B.a Mit Asylentscheid vom 19. November 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, lehnte deren Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung jedoch zurzeit nicht zumutbar sei, nahm sie die Beschwerdeführenden vorläufig auf. Der Kanton K._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. B.b Am 21. November 2019 stellten die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim SEM ein Gesuch um vollständige Akten- einsicht. Dieses wurde ihnen – unter Ausschluss verschiedener bezeich- neter Akten – am 4. Dezember 2019 gewährt. B.c Am 11. Dezember 2019 zeigte Rechtsanwalt Michael Steiner, K._______, dem SEM seine Mandatierung an und ersuchte um vollstän- dige Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 verwies das SEM ihn auf die erfolgte Akteneinsicht an den bisherigen Vertreter und for- derte ihn auf, die Asylakten dort anzufordern. C. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 erhoben die Beschwerdeführenden

– vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner – beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid (Beschwerdeakten [B-act.] 1). Sie beantragten im Hauptantrag die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie zur Neubeurteilung (Antrag 4). Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel- len und ihm Asyl zu gewähren. (Sub-)eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen (Anträge 5 und 6). Weiter beantragten die Beschwerdeführenden die voll- umfängliche Einsicht in verschiedene bezeichnete Vorakten und in das Be- weismittel 2, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den genannten Akten und das Beweismittel 2 zu gewähren. Nach der Gewährung der Aktenein- sicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer

E-6768/2019 Seite 6 eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an- zusetzen (Anträge 1 – 3). Weiter beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Anträge 7 – 8). D. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz verfügen würden. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Sie forderte ausserdem die Vorinstanz auf, das Aktenein- sichtsgesuch der Beschwerdeführenden zu behandeln und sich zur Be- schwerde vernehmen zu lassen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der Verfügung fest. Ferner wies es betreffend die Begrün- dung der Verweigerung der Akteneinsicht in mehrere Akten des SEM auf das diesbezügliche Schreiben vom 20. Januar 2020 an den Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführenden hin (B-act. 3). F. In ihrer Replik vom 6. Februar 2020 hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest und führten zusätzlich aus, das SEM habe sich nicht ansatzweise mit der Argumentation in der Be- schwerde auseinandergesetzt. In den Beilagen verwies der Beschwerde- führer auf verschiedene Internetlinks zu Artikeln betreffend die Hinrichtung syrischer Polizisten, welche die Befehle verweigert hätten, sowie einen Ausdruck seines Facebook-Profils mit Erwähnung der Mitgliedschaft bei einer exilpolitischen Organisation und dem Profil der Organisation. Er rügte weiter, das SEM habe sich nicht mit seinen Vorbringen in gesundheitlicher Hinsicht, unter anderem im Zusammenhang mit dem Ablauf seiner Anhö- rung, auseinandergesetzt (B-act. 5). G. Mit Eingaben vom 18. Juni 2020 und vom 8. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene weitere Internetartikel zur Situation ehemaliger Polizeikräfte, die vom syrischen Regime verfolgt und getötet

E-6768/2019 Seite 7 worden seien, ein (B-act. 6, 8). Am 16. Februar 2021 reichten sie einen Spitalbericht vom 10. Februar 2021 zu den Akten (B-act. 9). H. H.a Am 4. Mai 2020 heiratete T._______. Sie reiste in der Folge zu ihrem Ehemann nach U._______ aus. H.b Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 zog sie die sie persönlich betreffende Asylbeschwerde zurück (B-act. 11). H.c Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Abschreibungsentscheid vom 16. Juli 2021 im Verfahren E-6969/2019 die Beschwerde von T._______ als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab (B-act. 12). I. Mit Eingaben vom 13. August 2021, 9. und 22. September 2021 liessen die Beschwerdeführenden verschiedene Unterlagen zur exilpolitischen Tätig- keit des Beschwerdeführers, ein Schreiben des Beschwerdeführers, ver- schiedene Arbeitsverträge der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie einen Lehrvertrag und ein Arbeitszeugnis der Tochter C._______ einreichen (B-act. 13, 16). J. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2021 wies das Bundesverwal- tungsgericht die in der Beschwerde gestellten Gesuche um rechtliches Ge- hör zu nicht offengelegten Akten und um Ergänzung der Beschwerde (Be- schwerdeanträge 2 – 3) ab. Weiter lud es die Beschwerdeführenden ein, sich zu allfälligen exilpolitischen Aktivitäten zu äussern. Es forderte sie wei- ter auf, entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einzureichen (B-act. 18). K. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine aktuelle Sozialhilfebestätigung vom 12. Oktober 2021 sowie verschie- dene Referenz- und Empfehlungsschreiben ein, äusserten sich ausführlich zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und reichten dahinge- hend verschiedene Unterlagen und Internetlinks ein (B-act. 19).

L. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 29. Oktober 2021 äusserte sich das SEM zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und führte aus,

E-6768/2019 Seite 8 die geltend gemachten Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen (B-act. 21). M. Mit Replik vom 24. November 2021 hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihrer Argumentation fest und reichten weitere Verweise zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers ein (B-act. 23). N. Am (…) wurde ein weiteres Kind geboren. O. Am 15. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführenden weitere Informationen und Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers ein (B-act. 24).

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

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E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die ver- bleibenden Beschwerdeführenden (vgl. Bst. H oben) haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Das am (…) geborene Kind wird in das Verfahren einbezogen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihren Hauptanträgen die Verlet- zung ihres rechtlichen Gehörs, namentlich die Missachtung der Pflicht der Vorinstanz, den Sachverhalt von Amtes wegen korrekt zu ermitteln. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Gegebenheiten korrekt auseinandergesetzt. Die Begründungspflicht und ihr Recht gehört zu werden, sei deshalb schwerwiegend verletzt wor- den.

E. 3.2 Zur Rüge, die Vorinstanz habe die gesundheitliche Situation des Be- schwerdeführers in der Anhörung nicht berücksichtigt, ist vorliegend anzu- merken, dass die Anhörung, welche am 16. August 2017 neuneinhalb Stun- den (inklusive Rückübersetzung) mit zwei Pausen von je 15 Minuten, je einer am Vor- und Nachmittag sowie einer Mittagspause von 65 Minuten dauerte, grundsätzlich zwar als sehr lang und an der Grenze zur Zumut- barkeit zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer hat zudem auf gesundheit- liche Probleme hingewiesen (vgl. A22 F3, F131 und A23 BM 4 und 5). Er hat aber in dieser Anhörung in Bezug auf seine gesundheitliche Situation nichts weiter ausgeführt, was dazu führen müsste, dieses Protokoll aus dem Recht weisen zu müssen. Er hat denn auch die Anhörungssituation zu jenem Zeitpunkt als solche nicht moniert. Der anwesende Hilfswerks- vertreter hat ebenfalls nichts Entsprechendes bemerkt (vgl. A22/24). Fer- ner ist festzuhalten, dass er trotz der ohne Zweifel anstrengenden Anhö- rung viele und präzise Auskünfte geben konnte und auch am Abend noch genügend konzentriert war, um in der Rückübersetzung diverse Korrektu- ren anzubringen (vgl. A22 S. 22 und z.B. F61, F73, F76, F83, F104, F106).

E-6768/2019 Seite 10 Insgesamt liegt dahingehend keine Gehörsverletzung vor. Es kann auf die vorinstanzlichen Akten, namentlich das Anhörungsprotokoll, abgestellt wer- den.

E. 3.3 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist auf die weiteren formellen Rügen nicht einzugehen. Insbesondere erachtet das Gericht den Sachver- halt als genügend erstellt. Die Sache erweist sich aufgrund der umfang- reich vorhandenen Dokumentation, der Tatsache, dass die Beschwerde- führenden im Beschwerdeverfahren in mehreren Schriftenwechseln Ein- blick in die für das Verfahren massgebenden Akten erhalten haben, dazu Stellung nehmen konnten, und das Bundesverwaltungsgericht dahinge- hend über die volle Kognition verfügt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), als ent- scheidreif.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt. Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Per- sonen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be- reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus- richtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-6768/2019 Seite 11 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1.1 Die Vorinstanz erwog einleitend, die Darstellung der Vorgänge hin- sichtlich der Versetzung des Beschwerdeführers an den neuen Arbeitsort sei nicht belegt und in Zweifel zu ziehen. Bei der Versetzung handle es sich um eine wesentliche Veränderung des Arbeitsverhältnisses, für welche ein schriftliches Dokument hätte angefertigt werden müssen. Auch die ange- gebene Vorladung zur Befragung impliziere ein schriftliches Dokument. Die Behauptung in der Anhörung, die Vorladung sei lediglich telefonisch erfolgt, deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich mangels eines tatsäch- lichen Wechsels des Arbeitsplatzes und mangels Vorladung in einem Be- weisnotstand befunden habe. Die Angabe, er habe sich innerhalb einer Woche melden müssen, sei wegen der so unbestimmten Terminangabe in Frage zu stellen. Auch nicht überzeugend seien die Beschreibungen, wo- nach er die neue Arbeitsstelle in R._______ anschauen gegangen sei. Er habe die Fahrt dorthin zwar ausführlich geschildert. Es sei aber nicht aus- zuschliessen, dass er aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Polizist den Ort und die dortige Situation von anderen Aufenthalten gut gekannt habe. Auch die Beschreibung, wonach sein Fernbleiben vom Dienst nicht sofort bemerkt worden sei, wirke konstruiert. Es sei davon auszugehen, dass das Fehlen an der zugeordneten Arbeitsstelle sofort bemerkt worden wäre.

Weiter erachtete das SEM das vorgelegte Dokument des Suchbefehls als untaugliches Beweismittel, da ein Suchbefehl ein internes Dokument sei, über das die gesuchte Person eben gerade nicht verfügen dürfe, weil sie ansonsten wisse, dass sie gesucht werde. Zu den Umständen, wie er zu diesem gekommen sei, sei er unbestimmt geblieben. Es sei möglich, dass das Dokument unrechtmässig angefertigt worden sei und nicht auf einem tatsächlichen Ereignis beruhe. Das Dokument sei deshalb zum Beweis eines Bestehens einer Verfolgung nicht dienlich und erhärte die Unglaub- haftigkeit der Vorbringen. Die weiteren eingereichten Dokumente würden sich auf die familiäre, gesundheitliche und berufliche Situation beziehen. Sie würden keine Beweismittel im Hinblick auf das Vorliegen einer Verfol- gung darstellen. Entsprechend hielten seine Vorbringen den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.

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E. 5.1.2 In flüchtlingsrechtlicher Hinsicht führte das SEM aus, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst als Polizist quittiert und Syrien verlassen habe, stehe nicht im Zusammenhang mit einem Politmalus. Eine allfällige Bestrafung wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz sei als strafrechtlich legitime Massnahme zu beurteilen. Das SEM und das Bun- desverwaltungsgericht gingen davon aus, dass in Syrien die Aufgabe des Dienstes als Staatsangestellter ein gesetzlich verankerter Straftatbestand sei (vgl. BVGer D-373/2016 vom 22. Januar 2018 E. 6.7). Das zu erwar- tende Strafmass sei nicht unverhältnismässig hoch. Aus dem Fernbleiben vom Dienst könne nicht geschlossen werden, dass er als Regimegegner angesehen werde und deshalb mit einem Politmalus rechnen müsse. Zu- dem seien die Angaben bezüglich der Weigerung, einen anderen dienstli- chen Arbeitsplatz anzutreten, nicht glaubhaft. Es sei vielmehr anzuneh- men, dass eine gesetzlich vorgesehene Bestrafung für das unerlaubte Ver- lassen des Arbeitsplatzes zur Anwendung käme, wenn nicht überhaupt von einer üblichen Kündigung auszugehen sei. Die Vorbringen seien nicht asyl- relevant.

Auch die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer aus L._______ stamme und das syrische Regime Personen aus dieser Ortschaft hasse, sei nicht asylrelevant. Die geltend gemachten Befürchtungen seien zu un- bestimmt. Aus dem alleinigen Umstand, dass andere Personen aus dieser Ortschaft sich oppositionell engagierten, könne nicht darauf geschlossen werden, dass er persönlich deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Solches sei eher auszuschliessen. Wenn das Regime generell eine Verfolgungsabsicht gegen Personen we- gen ihrer Herkunft hätte, so hätte er bereits vor seiner Ausreise deswegen Probleme gehabt. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Schliesslich führte das SEM aus, aus dem Umstand der Ermahnung eines Offiziers, nicht zu viele Telefongespräche mit Verwandten im Ausland zu führen, könne keine Verfolgung abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer bezeichne es selber bloss als Gerede dieses Offiziers und möglicherweise als Hinweis, dass man darüber am Arbeitsplatz Bescheid gewusst habe (A2 F84). Es sei auch gut möglich – so das SEM weiter –, dass am Arbeits- platz häufige private Telefongespräche nicht gern gesehen würden, weil darunter die Konzentration leide.

E. 5.2.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer einleitend zu den Ausführungen der Vorinstanz, Art. 7 AsylG werde verletzt, indem das SEM

E-6768/2019 Seite 13 ausführe, die Vorbringen seien unglaubhaft, weil sie nicht bewiesen seien. Das SEM missachte dabei die Bedeutung von Art. 7 AsylG, wonach ein Vorbringen überwiegend wahrscheinlich sein müsse. Weiter habe die Vor- instanz keine Gesamtwürdigung der Vorbringen und der Beweismittel vor- genommen. Seine Ausführungen seien überdurchschnittlich ausführlich und detailliert, insbesondere in der Anhörung vom 16. August 2017. Dabei habe er seitenlang in freier Rede widerspruchsfrei geschildert, weshalb er habe fliehen müssen. Ausserdem werfe ihm das SEM angeblich unlogi- sches Verhalten Dritter als unglaubhaft vor. Es liege nicht in seinem Macht- bereich, Einfluss auf die Abläufe seines Arbeitgebers zu nehmen und An- ordnungen müssten nicht ausdrücklich schriftlich erfolgen. Die Argumenta- tion des SEM sei konstruiert. Die Weigerung, den Dienst in R._______ dort anzutreten respektive eine Waffe entgegenzunehmen und nochmals zu- rückzufahren, habe ihm Zeit verschafft, nicht umgehend als flüchtig zu gel- ten. Die «Vorladung» sei die Reaktion auf die Nichtentgegennahme der Waffe und die nochmalige Rückkehr gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, ein schriftliches Dokument erhalten zu haben, und ge- schildert, er sei telefonisch vorgeladen worden. Ein Nachrichtendienst und auch der politische Sicherheitsdienst Syriens habe kein Interesse, in einer ersten Phase von Abklärungen schriftliche Dokumente zu schaffen; sie würden möglichst niederschwellig in Kontakt mit der entsprechenden Per- son treten.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung von Art. 3 AsylG. Bereits aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, in welcher er an der Schnitt- stelle zwischen gemeinrechtlicher Kriminalität und politischen Delikten ge- arbeitet habe, sei er wiederholt ins Visier des politischen Sicherheitsdiens- tes geraten. Dazu komme seine Herkunft aus der Region Hama und seine Kontakte in diese Region und in die Türkei. Als er für seine Tätigkeit an die Front hätte versetzt werden müssen, habe er sich geweigert; er habe aber vorgespielt, den Dienst am Einsatzort anzutreten. Dabei sei er erst recht ins Visier und unter Verdacht seiner Vorgesetzten geraten und deshalb zu einem Gespräch beim Sicherheitsdienst aufgefordert worden. Seine Akte sei damit bereits zu diesem Zeitpunkt politisch gefärbt gewesen. Er habe befürchtet, wegen der gesamten Umstände und der Vorgeschichte verhaf- tet, misshandelt, zum Verschwinden gebracht oder hingerichtet zu werden. Er habe befürchtet, dass seine Weigerung die Versetzung zu befolgen, zur gezielten asylrelevanten Verfolgung als Staatsfeind und Terrorist und Lan- desverräter geführt hätte, wie dies auch im Militärstrafrecht gemäss Art. 100 ff. vorgesehen sei: Er sei ja selbst Angehöriger der Kräfte der in-

E-6768/2019 Seite 14 neren Sicherheit gewesen und habe deshalb dem Militärstrafrecht unter- standen. Damit habe ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien die ge- zielte asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime gedroht, wobei er schon vorher im Visier des politischen Geheimdienstes gestanden habe. Als militärische Person werde sein Verlassen als Desertion zu Kriegszeiten betrachtet und nach dem Militärstrafrecht bestraft. Im Fall der Verhaftung durch das Regime drohe ihm offensichtlich eine gezielte asylrelevante Ver- folgung, mindestens jedoch einen asylrelevanten Polit-Malus. Er erfülle da- mit die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.

Schliesslich führte er aus, er habe sich in der Anhörung ausführlich zu Miss- ständen und seiner Zeugenschaft der Willkür durch syrische Behörden und insbesondere den Methoden des syrischen Sicherheitsdienstes geäussert. Da er selbst einen weitgehenden und tiefgreifenden Einblick in die Tätigkeit des syrischen Regimes und dessen Verbrechen gehabt habe, sei offen- sichtlich, dass er sehr viele Informationen über das syrische Regime wei- tergeben könne. Entsprechend drohe das syrische Regime einer Person wie ihm eine sehr hohe Strafe an, wie anderen Militärpersonen. Er weist weiter auf seine Ausführungen hin, wie seine Tätigkeit sich im Krieg verän- dert habe, und dass aus dem Gefängnis entlassene Straftäter Tätigkeiten übernommen hätten, für die er davor zuständig gewesen sei.

Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz zu seinen Telefananrufen ins Ausland lässt er festhalten, diese seien aktenwidrig. Er habe ausführlich geschildert, dass diese Anrufe mit einer politischen Komponente betrachtet worden seien und ihn insbesondere dem Vorwurf ausgesetzt hätten, staatsfeindlich und landesverräterisch aktiv zu sein. Das SEM habe die Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen unterlassen. Wenn es sie nicht in Frage stelle, müsse es von den wiederholten Befragungen durch den Sicherheitsdienst ausgehen. Es sei jedoch aktenwidrig zu behaupten, es habe sich um private Telefongespräche während der Arbeit gehandelt, da ein so administratives Thema nie zum politischen Sicherheitsdienst ge- langt wäre. Auch aus der Argumentation des SEM zu Staatsangestellten gehe hervor, dass dieses eine falsche Würdigung vorgenommen habe, indem es davon ausgehe, dass die Aufgabe des Dienstes als Staatsangestellter ein Straf- tatbestand sei, der gesetzlich verankert sei. Das SEM habe die Rechtslage betreffend Kräfte der Inneren Sicherheit nicht geprüft. Er sei nicht ein «nor- maler Staatsangestellter», sondern ein Angehöriger der «Kräfte der Inne-

E-6768/2019 Seite 15 ren Sicherheit», was der eingereichte Polizistenausweis beweise. Bei sol- chen Personen sei das syrische Militärstrafrecht im Sinne von Art. 101 und 102 (Desertion jeder militärischen Person) anwendbar. Im vom SEM ge- nannten Artikel 159 des Grundreglements für Staatsangestellte seien die Angehörigen der inneren Sicherheitskräfte gemäss Absatz 4 von den Be- stimmungen dieses Gesetzes ausgenommen. Zur Illustration dieser Rechtslage und der Gleichstellung der Angehörigen der Sicherheitskräfte mit den Militärangehörigen reichte er verschiedene Beweismittel ein. Er wies weiter auf den Fall eines nach ihm in die Schweiz eingereisten [Ver- wandten] hin, der sich in einer ähnlichen Situation befunden, auch einen «Suchbefehl» eingereicht habe, und dem in der Schweiz unter Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt worden sei. Es sei willkürlich, wenn das SEM dem Beschwerdeführer nun vorwerfe, das Einreichen sei- nes Suchbefehls deute auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen hin. Suchbefehle seien im Übrigen auf sämtlichen Computern der Polizei in Sy- rien abrufbar. Ihm sei es über Bekannte, die weiterhin bei der Polizei arbei- teten, gelungen, einen Ausdruck zu erhalten. Es sei daher klar, wie er an das interne Dokument gelangt sei. Weiter wies er auf das Schicksal eines weiteren [Verwandten] und weiterer Betroffener hin, die Angehörige innerer Sicherheitskräfte gewesen und Opfer von Verhaftungen und Folter gewor- den seien (B-act. 1 Beilagen 9-13, 15).

E. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung am 20. Januar 2020 im Wesentlichen an ihren Erwägungen fest und führte aus, sie habe die Situ- ation des Beschwerdeführers als Polizist korrekt eingeschätzt und gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und andere ent- sprechende Fälle gewürdigt. Die Handlungen, die zur Aufgabe des Diens- tes geführt hätten, seien als unglaubhaft beurteilt worden. Dem werde in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengesetzt. Es seien auch nicht Handlungen von Dritten beurteilt worden, sondern die Schilderung des Handelns des Asylsuchenden. Hinsichtlich der Rügen zum Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers sei diese Frage hier wegen der gewährten vorläufigen Aufnahme subsidiär geworden, da sie im Rahmen des Weg- weisungsvollzugs zu prüfen gewesen wäre.

E. 5.4.1 Replikweise führte der Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 aus, die Vorinstanz verkenne weiterhin die Rechtslage von Polizisten in Syrien. Sie habe sich auch nicht zur ausführlichen Argumentation in der Beschwer- de geäussert und sich nicht mit den konkreten Rechtsgrundlagen betref-

E-6768/2019 Seite 16 fend seine Situation befasst. Er wies weiter auf Internetlinks mit vergleich- baren Fällen hin, wonach syrische Polizisten wegen Befehlsverweigerung hingerichtet worden seien (Beilage 19). Das SEM verkenne, wie gravierend im Kriegsfall Befehlsverweigerung beziehungsweise die Weigerung, sich einer Versetzung zu unterziehen, sei. Hinsichtlich der Argumentation des SEM zu Handlungen Dritter und seinen angeblich unglaubhaften Angaben sei unklar, wie er glaubhafte Aussagen über ein gemäss SEM angeblich unlogisches Verhalten Dritter machen solle.

Der Beschwerdeführer führte weiter an, er sei seit April 2019 Mitglied eines in U._______ aufgeführten «(X._______)» und verwies auf sein diesbezüg- liches Facebook-Profil und auf jenes der Facebook-Gruppe (B-act. 5, Bei- lagen 20 und 21).

E. 5.4.2 Mit ergänzender Eingabe vom 18. Juni 2020 reichte der Beschwer- deführer einen Internetartikel nach, wonach ein ehemaliger Offizier des sy- rischen Regimes verhaftet, gefoltert und getötet worden sei, obwohl er sich auf eine Einigung betreffend Amnestie eingelassen habe (B-act. 6).

Am 8. Dezember 2020 reichte er weitere Links zu Schicksalen von syri- schen Polizeikräften nach und wies auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil C-238/2019 vom 19. November 2020) zur Verweigerung des Militärdienstes in Syrien hin (B-act. 8).

E. 5.4.3 Mit Eingabe vom 13. August 2021 reichte der Beschwerdeführer wei- tere Belege zu seiner exilpolitischen Tätigkeit ein. Er sei Mitglied der Orga- nisation «V._______» und reichte zu seinem Engagement und dem Enga- gement der Organisation verschiedene Beweismittel ein (B-act. 13). Am 22. Oktober 2021 reichte er eine weitere umfangreiche Do- kumentation zur mittlerweile in «W._______» (nachfolgend auch: W._______) umbenannten Organisation, deren Tätigkeit und seiner Mit- gliedschaft ein (B-act. 19).

E. 5.5 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 29. Oktober 2021 äusserte sich das SEM aufforderungsgemäss zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwer- deführers. Es führte aus, vorliegend sei nicht davon auszugehen, dass er aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenom- men werde. Angesichts der Bürgerkriegslage sei weiterhin davon auszuge- hen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheits- kräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung der im Aus-

E-6768/2019 Seite 17 land lebenden Opposition erlaube. Das beigelegte Video, in dem der Be- schwerdeführer auftrete und mit Namen angesprochen werde, stosse auf ein geringes Interesse. Die Mitgliedschaft in der Organisation und die Teil- nahme an einer solchen Videokonferenz seien nicht geeignet, aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen zu wer- den. Was Facebook betreffe, verwies das SEM auf das Reverenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015. Beim Be- schwerdeführer liege eine analoge Konstellation vor. Insgesamt seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen (B-act. 21).

E. 5.6 In seiner Triplik vom 24. November 2021 wies der Beschwerdeführer auf die Massgeblichkeit der nachgereichten Akten hinsichtlich der Nach- fluchtgründe hin. Entgegen der Beurteilung der Vorinstanz sei es offen- sichtlich, dass die syrischen Geheimdienste systematisch sämtliche Per- sonen einer derart regimekritischen Organisation wie der W._______ auf der Website identifizieren und erfassen würden. Dafür reiche ein einziger Internetabruf durch die syrischen Geheimdienste. Im genannten Video werde er namentlich erwähnt und spreche zweimal während mehrerer Mi- nuten. Dazu komme ausser dem öffentlichen Mitgliederverzeichnis sein Facebookprofil, das Rückschlüsse auf die Mitgliedschaft der W._______ ziehen lasse. Die syrischen Geheimdienste hätten offensichtlich den Be- schwerdeführer als Landesverräter identifiziert und würden ihn bei der Ein- reise nach Syrien gezielt asylrelevant verfolgen.

E. 6 Das Gericht kommt gestützt auf die vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Dies aus nachfolgenden Gründen.

E. 6.1 Die Argumentation des SEM hinsichtlich der – ausser der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers – gesamthaft als unglaubhaft betrachte- ten Angaben der Beschwerdeführenden überzeugt nicht. Es fehlt insbeson- dere eine Gesamtwürdigung und Gewichtung der von den Beschwerdefüh- renden dargestellten Ereignissen.

E. 6.2 Was die Ausführungen zu den Gesuchsgründen in freier Rede betrifft (A22 F61 ff.; auch A7 F7.02), erscheinen die Angaben des Beschwerdefüh- rers auf den ersten Blick zwar als unübersichtlich und sprunghaft. Er ver- suchte die ganze Problematik seiner Rolle als Polizist in Q._______, der Versetzung nach R._______ und der Verweigerung der Versetzung in we-

E-6768/2019 Seite 18 nigen Sätzen zu schildern. Gleichzeitig erklärte er die örtlichen, geschicht- lichen und situativen Gegebenheiten und die Umstände der Flucht mit der Familie. Aus seinen Antworten und Schilderungen in der Anhörung, auch zu seiner beruflichen Tätigkeit vor dem Krieg und bis zur Flucht ergibt sich insgesamt ein roter Faden; die Abläufe sind nachvollziehbar geschildert und die verschiedenen Akteure (Leitung der Polizei in O._______ und po- litischer Sicherheits- respektive Geheimdienst) können zugeordnet wer- den. Auch finden sich alle Angaben zu seiner – aus seiner Sicht – für die staatlichen Akteure problematischen Herkunft aus L._______ und seiner in dieser Gegend und im Grenzgebiet lebenden Familie sowohl in der freien Rede in der Sache (A22 F61), als auch in der BzP (A7 F7.02). Dass er in seinen freien Schilderungen seine Vorbringen auf den ersten Blick unüber- sichtlich und chaotisch schilderte, diese sich im Ablauf indessen als stim- mig erweisen, und schon in der BzP vollständig erwähnt sind, stellt ein star- kes Realkennzeichen dar. Eine solche Art der Erzählung, wie sie sich in A22 F61 sehr ausgeprägt findet, zeichnet die Schilderung von tatsächlich Erlebten aus, eine erfundene, nicht wahrheitsgetreue Geschichte würde kaum in solcher Form präsentiert. Zudem hat er anlässlich der Rücküber- setzung zahlreiche Präzisierungen anbringen lassen, was ebenfalls als Re- alkennzeichen zu deuten ist.

E. 6.3.1 Die Vorinstanz begründet die von ihr angenommene Unglaubhaf- tigkeit hauptsächlich gestützt auf die nicht beigebrachte Versetzungsanord- nung sowie den im Verfahren in Kopie eingereichten Suchbefehl. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wurde die Versetzung nach R._______ mittels elektronischer Mitteilung an die Polizeistation in Q._______ eröffnet (A22 F73). Die (…) von P._______ gelegene Stadt R._______ am nordwestlichen Rand der S._______ (ein ursprünglich land- wirtschaftlich geprägtes Gebiet östlich […]) war zu diesem Zeitpunkt um- kämpftes Kriegsgebiet und vom syrischen Regime abgeriegelt (vgl. A7 F7.02; A22 F61, F76; sowie Lucem, Peto [@PetoLucem] [via Twitter], Battle of (…) – October 12, 2014, 12.10.2014, https://twitter.com/Peto- Lucem/status/[...], abgerufen am 25.07.2022.). Schon aufgrund der Kriegs- situation im Herbst 2014 ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass nicht von aus Schweizer Sicht üblichen (Verwaltungs-)Vorgängen in einem (Rechts- )Staat im Friedenszustand mit entsprechender Organisation ausgegangen werden kann. Woraus die Vorinstanz dennoch schliesst, dass eine entspre- chende Versetzung mittels schriftlicher Anordnung an den Beschwerdefüh- rer hätte erfolgen müssen, und dass diese im Asylverfahren hätte beige-

E-6768/2019 Seite 19 bracht werden können, erschliesst sich dem Gericht nicht. Wie der Be- schwerdeführer ausserdem zu Recht ausführt, erweist sich die Begrün- dung des SEM, die Versetzung sei per se in Frage zu stellen, weil er keinen schriftlichen Beleg dafür habe beibringen können, nicht als von Art. 7 AsylG gedeckt, welcher das Glaubhaftmachen, nicht aber den vollen Beweis vor- sieht.

Die Vorinstanz führt zum eingereichten Suchbefehl (A23 BM 1) aus, dieser sei untauglich und erhärte die Unglaubhaftigkeit, weil der Beschwerdefüh- rer ein solches Dokument gar nicht besitzen dürfe und zudem dessen Be- weiskraft fragwürdig sei. Die Beweiskraft des Dokuments, das nur in Kopie vorliegt, kann zwar im Hinblick darauf, dass auch «echte» Dokumente jeg- licher Art in Syrien organisiert werden können (vgl. dazu beispielsweise Ur- teil D-3100/2019 vom 3. November 2021 E. 8.2.4), vom Bundesverwal- tungsgericht nicht abschliessend beurteilt werden. Das Dokument kann aber nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, von vornherein als ge- fälscht und untauglich für die Glaubhaftigkeit der geschilderten Ereignisse betrachtet werden, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass es von ihr inhaltlich auf dessen Wahrheitsgehalt geprüft wurde.

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer legte ausführlich dar, dass R._______ im da- maligen Zeitpunkt im umkämpften Kriegsgebiet lag und sich seine Tätigkeit dort – hätte er sie denn aufgenommen – im Vergleich zur bisherigen massgebend verändert hätte (A22 F61, siehe auch hiernach E. 6.3.3). Er hat ausführlich und nachvollziehbar geschildert, dass er mit einer schweren Waffe ausgerüstet werden sollte, und ausgeführt, er habe nicht riskieren wollen, sich Menschenrechtsverletzungen schuldig machen zu müssen oder selbst getötet zu werden (steht in A22 F61 ff., F76, F113, F118). Im Übrigen kann – wie bereits erwähnt – im Hinblick auf die damalige Kriegs- situation in Syrien ohnehin nicht von einer «üblichen» Staatsstelle eines Polizisten analog derjenigen eines Rechtsstaates ausgegangen werden (oben E. 6.3.1 und hiernach E.7.2.1 ff.).

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer erläuterte im Rahmen der Anhörung, dass er seit vielen Jahren als Kriminalpolizist Delikte (Mord, Diebstahl, Betrug) auf- klärte, zuletzt in Q._______, O._______ (A22 F33 ff.; F47 ff., F111-113). Er schilderte aufgrund der vielen Fragen dazu ausführlich seine tägliche Arbeit vor Kriegsausbruch (A22 F33 ff.), und dass seine Arbeit sich im Lauf des Kriegs nachhaltig veränderte. Er wurde dann auch eingesetzt in Fällen ge- gen sogenannten Terrorismus, worunter Oppositionstätigkeit subsumiert worden sei (A22 F47 ff., F50 ff.), und schilderte, was er im Rahmen seiner

E-6768/2019 Seite 20 Tätigkeit an Folgen von Gräueltaten von Akteuren des syrischen Regimes oder vom Regime unterstützten Organisationen sah (A22 F48, F52 f., F114-F116, F119 ff.). Die Angaben in der Anhörung zeigen, dass er ent- sprechende Vorgänge mitbekam. Die notierte Gestik in A22 F50 und F59 zeigt, dass es ihm wichtig war, das Erzählte den Zuhörern verständlich zu machen. Sie sind glaubhaft und nicht zu bezweifeln. Nicht zu bezweifeln ist auch, dass er solche Vorgänge ablehnte. Er hat dies mehrfach, an ver- schiedener Stelle, betont (F58 ff., F61, F113, F116, F118). Er wollte deshalb auch nicht ins Kriegsgebiet nach R._______, wo er diese Handlungen nicht mehr hätte umgehen können (hiervor), abgesehen davon, dass er das Ri- siko, dort getötet zu werden, als sehr hoch einschätzte. Dies wollte er – auch als Versorger seiner Familie – nachvollziehbarerweise nicht riskieren (A7 F7.02, A22 F50 ff. F61 ff.).

E. 6.3.4 Zu den Umständen der Versetzung erläuterte der Beschwerdeführer, im September 2014 habe die Generalstelle mitgeteilt, dass er in den nächs- ten Tagen ins Kriegsgebiet nach R._______ zu versetzen sei. In der Folge habe er das Gespräch mit dem Chef des Polizeidienstes von O._______ gesucht. Dieser habe ihm aber erklärt, dass er zwar über seine Verdienste in den vielen Berufsjahren informiert sei. Er könne aber gegen die Anord- nung der Generalstelle nichts ausrichten. Der Beschwerdeführer erläuterte weiter, dass somit selbst der Chef der Polizei in O._______, im Rang eines Brigadiers, keinen Einfluss habe auf die Anordnung der «Generalleitung», des Geheimdiensts, der hier die Anordnung traf, auch wenn die Angehöri- gen des Geheimdienstes nicht so hohe (militärische) Ränge gehabt hätten wie der Brigadier. Er erklärte weiter, dass sowohl ihm, wie auch dem Vor- gesetzten, klar gewesen sei, dass hier der Geheimdienst die Versetzung anordnete. In diesem Zusammenhang steht auch die zitierte Warnung des Vorgesetzten, in welcher dieser scheinbar zusammenhangslos den Be- schwerdeführer fragte, wann er (…) zuletzt gesehen habe – im Wissen bei- der, dass diese sich an der Grenze zur Türkei aufhielt (A22 F73). Im dama- ligen Kontext von Syrien ist plausibel, dass diese Frage als Warnung des Chefs der Polizei von O._______ vor dem politischen Sicherheitsdienst hinsichtlich der Versetzung des Beschwerdeführers zu verstehen war.

E. 6.3.5 Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, wie er in R._______ Prä- senz gezeigt habe, erweist sich – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – durchaus als nachvollziehbar. Er hat einerseits genau dargelegt, dass der «Arbeitsort» nur mittels eines Panzers zu erreichen war, und dass er eine schwere Waffe für die Tätigkeit hätte entgegennehmen sollen (A22 F74- F76). Da es sich um ein in dieser Zeit umkämpftes Gebiet handelte, erweist

E-6768/2019 Seite 21 sich die Annahme des SEM, er habe die Gegend von früher gekannt, nicht als wahrscheinlich, da die beschriebene Situation sich von Tag zu Tag ver- ändert haben dürfte. Die Version des Beschwerdeführers erweist sich zu- dem auch deshalb als nachvollziehbar, weil er sich durch seine Präsenz in R._______ kurzfristig Zeit verschaffen konnte. Die Ausführung der Vor- instanz, das Nichtantreten der Stelle in R._______ sei nicht bemerkt wor- den und folgenlos, entspricht hingegen nicht den Angaben: Der Beschwer- deführer hat dargelegt, dass er – weil er von R._______ nochmals nach Hause zurückgekehrt sei und keine schwere Waffe entgegengenommen habe – vom Sicherheitsdienst vorgeladen worden sei (A22 F76 ff.). Seinen Ausführungen in der Beschwerde, dass die Vorladung durch den Geheim- dienst nur ausgerichtet worden und nicht schriftlich ergangen sei, ist so- dann zu folgen, da diese durchaus nicht schriftlich ergangen sein muss. Zusammen mit der Warnung des Vorgesetzten (hiervor, A22 F73) ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer in Folge der ausgerichte- ten Vorladung innert weniger Tage mit der Familie geflüchtet ist. Zu wel- chem Zeitpunkt tatsächlich festgestellt wurde, dass er seine Tätigkeit in R._______ nicht angetreten hatte (vgl. A22 F76 in fine), und wann seine Abwesenheit schliesslich gemeldet wurde, ist vorliegend nicht genau aus- zumachen. Hingegen erscheint realitätsnah, dass im Rahmen der im Krieg nicht übersichtlichen Situation in P._______ (vgl. A22 F79) eine gewisse Zeit verstrich, bevor er am 25. September 2014 (mündlich) vorgeladen wurde. Der eingereichte Suchbefehl, der am 5. November 2014 seine Ab- wesenheit ab dem 29. Oktober 2014 feststellt, bettet sich zeitlich und in- haltlich ebenfalls kohärent in seine Schilderungen ein, zumal auch seine Darlegungen, wie er zu diesem Dokument gelangt ist, im syrischen Kontext nicht ausgeschlossen werden kann. Er gab überdies an, Abwesenheiten von Angestellten würden 30 Tage nach deren Abwesenheit gemeldet (A22 F4 ff.).

E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer hat in seinen Ausführungen weiter wiederholt das Problem dargelegt, das der syrische Staat mit dem Gouvernement Hama und der Stadt L._______ im (…) des Gouvernements und seiner Bevölkerung habe. Er erwähnte das Massaker von Hama aus dem Jahr 1982 (A22 F61, vgl. The Syrian Human Rights Commitee, ([SHRC] Massa- cre of Hama [February 1982] Genocide and A crime against Humanity, lat- est Update: 14. February 2006; SHRC.org | Massacre of Hama February

1982) Genocide and A crime against Humanity| 2005 Reports (archive.org), abgerufen am 25.07.2022). Die Stadt L._______ sei traditionell eine Hoch- burg der Opposition und habe das syrische Regime schon im Jahr 2012

E-6768/2019 Seite 22 vertrieben, weshalb der syrische Staat die Stadt L._______ auch mehrfach mit Chlorgasbomben bombardiert habe (vgl. A7 F7.02, F7.03, Frage 3, A22 F61). Die Region im Norden des Gouvernements Hama gilt gemäss Denk- fabrik Global Public Policy Institute (GPPI) als «early hotspot of armed anti- regime Mobilization». Global Public Policy Institute (GPPI), Nowhere to Hide: The Logic of Chemical Weapons Use in Syria, 02.2019, https://gppi.net/media/GPPi_Schneider_Luetkefend_2019_No- where_to_Hide_Web.pdf, abgerufen am 25.07.2022). Im selben Bericht des GPPI wird L._______ als «opposition stronghold» bezeichnet und von mindestens 43 Chlor-Angriffen durch Helikopter des syrischen Staats be- richtet. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Heimatregion las- sen sich demnach ohne Weiteres belegen.

E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer hat geschildert, dass er schon vor der Verset- zung nach R._______ vom syrischen Geheimdienst überwacht worden und deswegen mehrfach, zuletzt im August 2014, befragt worden sei. Es sei ihm zu verstehen gegeben worden, dass es ihm nicht erlaubt sei, Telefon- gespräche von seinen Verwandten an der Grenze und in der Türkei entge- genzunehmen (A7 F7.02 und A22 82 ff.). Er hat die Warnung durch den politischen Sicherheitsdienst zwar heruntergespielt «Das war nur Gerede von ihm. Vielleicht, dass er mich damit beängstigen kann oder er wollte von diesen Vorladungen und Befragungen mir nur sagen, dass ich gut beo- bachtet werde, und dass sie alles erfahren können». An der Ernsthaftigkeit der Warnung ist im Kontext – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – jedoch nicht zu zweifeln.

E. 6.5 Insgesamt erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers als sehr detailreich, präzise im Kontext, und ohne Weiteres als nachvollziehbar. Sie geben auch Einblick in die Funktionsweise und die Strukturen der Polizei und der polizeinahen Akteure in O._______ im damaligen Zeitraum. Sie enthalten keine Widersprüche und sind auch nicht von übertriebenen Dar- stellungen geprägt; dies gilt ebenfalls für die Beschreibungen der ange- troffenen Grausamkeiten (vgl. A22 F53, F114-116). Auch die Tatsache, dass die Angaben nicht insgesamt als auswendig gelernte Geschichte prä- sentiert wurden, sondern zusammengesetzt ein Bild ergeben, spricht für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen. Die Ausführungen des Beschwer- deführers erweisen sich demnach – entgegen der Analyse der Vorinstanz, die sich damit nur anhand weniger ausgesuchter Details auseinanderge- setzt hat – als glaubhaft.

E-6768/2019 Seite 23

E. 7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die als glaubhaft befundenen Vorbringen, namentlich die Verweigerung der Dienstaufnahme in R._______, flücht- lingsrechtlich relevant im Sinne des Asylgesetzes sind.

E. 7.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Position eines langjährig erfahrenen Kriminalpolizisten im Rang eines Unteroffiziers war. Er war an der Schnittstelle zwischen gemeinrechtlicher Kriminalität und po- litischen Delikten der Polizei eingesetzt und hatte Einblick in die Interna und die Vorgänge der syrischen Behörden (oben E. 6.3.3). Es ist damit ohne weiteres nachvollziehbar, dass er nach seiner Flucht aus Syrien auch deshalb für die syrische Regierung als «gefährliche Person» und als Ver- räter betrachtet werden dürfte, zumal er schon während seiner Arbeitstä- tigkeit vom syrischen Geheimdienst überwacht und damit vor seiner Flucht für den syrischen Staat als «verdächtig» erachtet wurde. Dazu kommt vor- liegend die Weigerung des Beschwerdeführers, die Versetzung ins Kriegs- gebiet anzutreten und sich damit der Befehlsverweigerung schuldig zu ma- chen. Es ergeben sich aus den Akten verschiedene Hinweise auf Schick- sale von dissidenten Polizisten, die mit Verhaftung, Folter, Tod und Konfis- zierung des Eigentums «bestraft» wurden. Die Echtheit der beschriebenen Schicksale ist nicht in Frage zu stellen (vgl. B-act. 1 Beilage 15 hinsichtlich eines [Verwandten] des Beschwerdeführers: Syrian Network for Human Rights (SNHR), مقتل شرطي مُنشق بسبب التعذيب داخل أحد مراكز احتجاز النظام السوري، 20 تشرين األول [Tötung eines abtrünnigen Polizisten durch Folter in einem der Haftzentren der syrischen Regierung], 21.10.2019, https://news.sn4hr.org/ar/2019/10/ ,/مقتل-شرطي-مُنشق-بسبب-التعذيب-داخل-أحد-م/, abgerufen am 25.07.2022; resp. in englischer Übersetzung: SNHR, the death of a dissident policeman due to torture in Syrian regime detention center, Oct 20, 21.10.2019, https://news.sn4hr.org/2019/10/21/death-dissi- dentpoliceman-due-torture-syrian-regime-detention-center-oct-20/, abge- rufen am 25.07.2022; sowie حلب اليوم [Halab Today], قوات النظام تعدم شرطيا منشقا عنها في درعا وتصادر ممتلكاته [Regierungskräfte richten abtrünnigen Polizisten in Daraa hin und konfiszieren sein Eigentum], 17.04.2019, https://halabtoda- ytv.net/archives/80377, abgerufen am 25.07.2022; und زمان الوصل [Zaman Al Wasl], "درعا.. مقتل ضابط منشق خدعته "التسوية" في "صي دنايا [Daraa… Tötung eines abtrünnigen Polizisten in Seydnaya getäuscht durch die taswiya [Versöh- nungsabkommen]], 22.11.2020, https://www.zamanalwsl.net/news/ar- ticle/132212/, abgerufen am 25.07.2022).

E-6768/2019 Seite 24

E. 7.2.1 Soweit das SEM gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts zu «Staatsangestellten» in Syrien folgert, der Beschwerde- führer habe – wenn überhaupt – wegen unerlaubten Verlassens des Ar- beitsplatzes nicht mit einer unverhältnismässig hohen und ungerechten Strafe zu rechnen (Verfügung, Ziff. 3 S. 5), ist festzuhalten, dass die in der Anhörung ausführlich erörterte Tätigkeit des langjährigen, spezialisierten Kriminalpolizisten vom Rang eines Unteroffiziers an der Schnittstelle der gemeinrechtlichen Kriminalität und der politischen Delikte ohne Zweifel nicht mit der Tätigkeit eines ehemaligen Wächters einer staatlichen Erdöl- raffinerie (vgl. BVGer D-373/2016 vom 22. Januar 2018 E. 6.7) vergleich- bar ist. Deshalb können die entsprechenden Ausführungen des Bundes- verwaltungsgerichts zu einer allfälligen Bestrafung bei der Nichtrückkehr aus dessen Urlaub nicht mit der Sachlage im vorliegenden Fall verglichen werden.

E. 7.2.2 Aufgrund des vorliegenden Ausweises ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer nicht nur im Innenministerium angestellt war, sondern zu den Kräften der Inneren Sicherheit gehörte (A23 BM 11 und B-act. 1 Bei- lage 4). Dem Beschwerdeführer ist weiter zuzustimmen, dass die gesetzli- che Regelung beachtlich sein dürfte, wonach Angehörige der inneren Si- cherheitskräfte gemäss Artikel 159 des Grundreglements für Staatsange- stellte in Absatz 4 Buchstabe a ausgeschlossen sind (vgl. B-act. 1, Ziff. 122). Die Vorinstanz hat sich in ihren Vernehmlassungen zu diesem Ein- wand, wie auch zur Argumentation des Beschwerdeführers, er unterstehe als Angehöriger der inneren Sicherheitskräfte den Artikeln 100 ff. des syri- schen Militärstrafgesetzes (Desertion), nicht geäussert.

E. 7.2.3 In der während der Zeit der Vereinigten Arabischen Republik erlasse- nen Ordnung zur Organisation der Polizei in der Region Syrien vom 27. De- zember 1958, die immer noch gültig ist, wird in Artikel 1 die Polizei als «dem Innenministerium zugehörige reguläre Organisation, deren Männer von den gleichen Vorteilen, Ausnahmen und Befreiungen profitieren, wie die Soldaten der Armee», definiert (vgl. نظام هيئة الشرطة في االقليم السوري (parlia- ment.gov.sy) und http://site.eastlaws.com/GeneralSearch/Home/ArticlesT- Details?MasterID=41521&related, je abgerufen am 25.07.2022). Im Dekret 64 des Jahres 2008 liess Präsident Baschar al-Asad dem Artikel 47 des Militärstrafgesetzes zwei Absätze hinzufügen. Der neue Absatz 7 weitet die Zuständigkeit der Militärgerichtsbarkeit auf Angehörige der Kräfte der Inne- ren Sicherheit für Verbrechen, welche aufgrund der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben begangen wurden, aus (vgl. رئيس الجمهور ية بشار األسد

E-6768/2019 Seite 25 [Präsident der Republik – Bachar al-Asad], المرسوم التشريعي 64 لعام 2008 المتضمن محاكمة ضباط الشرطة وعناصرها وعناصر الجمارك واألمن السياسي أمام القضاء العسكري [Legis- lativdekret 64 des Jahres 2008, welches die Strafverfolgung von Offizieren und Angehörigen der Polizei sowie Angehörige der Polizei und der Politi- schen Sicherheit vor der Militärjustiz beinhaltet], 30.09.2008, http://www.parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&nid=16268, ab- gerufen am 25.07.2022). Gemäss einem Artikel von der Platform Jurispe- dia wird zu den Kräften der inneren Sicherheit ausgeführt, welche Recht- sprechung für unterschiedliche Straftaten von Polizisten zuständig sei. So würden Polizisten bei Bestechung durch die reguläre (zivile) Justiz verfolgt; nicht jedoch bei Fällen, die innerhalb der Jurisdiktion der Militärjustiz liegen würden, wie etwa mumānaʿa (ممانعة), was übersetzt werden könne als «op- position», «resistance» (vgl. Jurispedia, قوى األمن الداخلي (sy)/ نظام الشرطة [Poli- zeisystem / (sy) Kräfte der Inneren Sicherheit], https://ar.jurispedia.org/in- dex.php?title= قوى_األمن_الداخلي _(sy)/ نظام_الشرطة , abgerufen am 25.07.2022 sowie ElixirFM, ممانعة , undatiert, http://quest.ms.mff.cuni.cz/cgi-bin/elixir/in- dex.fcgi, abgerufen am 25.07.2022).

E. 7.2.4 Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer gestützt auf seinen Ausweis ohne Zweifel ein Angehöriger der inneren Sicherheitskräfte und war während vieler Jahre als Unteroffizier bei der Kriminalpolizei tätig. Spä- testens mit der Versetzung ins Kriegsgebiet nach R._______ hätte er einer militarisierten Einheit unterstanden. Es erweist sich demnach als nahelie- gend, dass er, indem er seinen neuen Einsatzort nicht angetreten und das Land verlassen hat, von den syrischen Behörden als Fahnenflüchtiger be- trachtet und gesucht wird, weshalb auf den Beschwerdeführer das Militär- strafrecht anwendbar sein dürfte (hiervor E. 7.2.3 f.).

E. 7.2.5 Zur vorliegenden Befehlsverweigerung kommen folgende Risikofak- toren (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.2 unter Hinweis auf BVGE 2015/3):

E. 7.2.5.1 Der Beschwerdeführer befand sich bereits vor seiner Dienstverset- zung und Weigerung, dieser ins Kriegsgebiet nachzukommen, im Fokus der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte, indem er unerlaubterweise te- lefonisch mit Personen in Kontakt stand, die sich an der Grenze zur und in der Türkei aufhielten (oben E. 6.5.2).

E. 7.2.5.2 Hinzu kommt, dass er aufgrund seiner Herkunft aus der Region Hama respektive der Stadt L._______ und wegen den Angehörigen seiner grossen Familie, die teilweise noch in der Grenzregion beziehungsweise in

E-6768/2019 Seite 26 der nahen Türkei leben, aus Sicht des syrischen Staates zusätzlich ver- dächtig sein dürfte (oben E. 6.5.1 ff.). Er sei vom politischen Sicherheits- dienst auch deshalb überwacht worden. Die Behauptung des SEM, die Herkunft des Beschwerdeführers aus dieser Region habe keine Auswirkun- gen auf ihn gehabt, und er sei ermahnt worden, weil er während der Ar- beitszeit privat telefoniert habe, widerspricht seinen Angaben (A7 F7.02, A22 F82 ff.) und den tatsächlichen Gegebenheiten. Unterschiedliche Quel- len halten fest, dass in Syrien Personen regierungskritisches Gedankengut unterstellt werden kann, die in Gebieten leben oder aus Gebieten stam- men, die zum Schauplatz von regierungskritischen Protesten wurden oder durch bewaffnete Oppositionsgruppen kontrolliert wurden (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], COI Note: Participation in Anti- Government Protests; Draft Evasion; Issuance and Application of Partial Amnesty Decrees; Residency in [Formerly] Opposition-Held Areas; Issu- ance of Passports Abroad; Return and "Settling One's Status", 07.05.2020, https://www.refworld.org/docid/5ec4fcff4.html, abgerufen am 25.07.2022; sowie Finnish Immigration Service, Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018: Syrian pro-government armed groups and issues related to freedom of movement, reconciliation processes and return to original place of residence in areas controlled by the Syrian government, 14.12.2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Factfin- ding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf/0eb6cab5- fa4e-b70c-497c-6903c636c43e/Syria_Fact-finding+mission+to+Bei- rut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf.pdf, abgerufen am 25.07.2022; Danish Immigration Service [DIS], Syria: Security situation in Damascus City and Yarmouk, 22.08.2018, https://nyidanmark.dk/-/media/Fi- les/US/Landerapporter/Rapport-Syrienaugust-2018docx-2.pdf, abgerufen am 19.02.2019; Droz-Vincent, Philippe, The Syrian Military and the 2011 Uprising, in: Albrecht, Holger et al. [Hg]), Armies and Insurgencies in the Arab Spring, 2016, 172; UN General Assembly / UN Human Rights Council [UNHRC], Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/24/46], 16.08.2013, - http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=A%2FHRC%2F24%- 2F46&Submit=Search&Lang=E, abgerufen am 25.07.2022). Bei der Re- gion Hama und der Stadt L._______ handelt es sich ohne Zweifel um einen Ort, an welchem Personen aus dieser Gegend von syrischen Behörden regimekritisches Gedankengut unterstellt wird (siehe oben E. 6.4.1). Die Überwachung durch den Sicherheitsdienst schon vor den Ereignissen im September 2014 ist bei seiner Position in Kombination mit seiner Herkunft und Familienangehörigen im Grenzgebiet zur Türkei und in der Türkei dem- nach plausibel.

E-6768/2019 Seite 27

E. 7.3 Zusammenfassend erachtet das Gericht als erstellt, dass der Be- schwerdeführer als Refraktär gilt und seine Dienstverweigerung angesichts der vorhergehenden Überwachung durch den Sicherheitsdienst, seiner Herkunft sowie seiner Familienangehörigen, die noch in Nordostsyrien so- wie in der nahen Türkei leben, aus Sicht der syrischen Behörden ohne Zweifel als regimefeindlich gilt. Entsprechend ist es wahrscheinlich, dass das syrische Regime ihn als abtrünnigen Polizisten in einem Mass bestra- fen würde, das nicht einer «erwartbaren» und rechtsstaatlich legitimen Strafe entspricht. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer einem sogenannten absoluten Polit-Malus untersteht und in einem asylrelevanten Sinne von Art. 3 AsylG als bedroht zu betrachten ist (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.2 f.). Die begründete Furcht und Bedrohung durch den syrischen Staat erweist sich auch als aktuell; namentlich haben sich die allgemeinen Verhältnisse in Syrien seit der Ausreise des Beschwerde- führers aus dem Land nicht verbessert.

E. 7.4 Im Übrigen könnte beim Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rück- kehr ins Heimatland ein zusätzlicher Risikofaktor aufgrund seines exilpoli- tischen Engagements vorliegen, wie er anhand umfassender Belege zu seiner Mitgliedschaft bei einer exponierten exilpolitischen Organisation be- legt (vgl. B-act. 5, 13, 16, 19, 23 f.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass ihm auch aufgrund dieser Mitgliedschaft und seines öffentlichen Engagements bei dieser Organisation flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen dro- hen könnten. Da diese allerdings für sich alleine keine Asylrelevanz entfal- ten (vgl. Art. 54 AsylG), braucht darauf nicht weiter eingegangen zu wer- den.

E. 7.5 Zu den Vorbringen der Ehefrau und der Kinder, wobei nur die ältesten Töchter T._______ (vgl. dazu Bst. H oben) C._______ und D._______ be- fragt wurden, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie keine eigenen Asylgründe geltend gemacht haben. Sie sind jedoch gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Anfang Oktober 2014 aus Syrien in die Türkei gereist mit Ausnahme der jüngsten Kinder, die nach der Ausreise aus Syrien in der Türkei respektive in der Schweiz geboren wurden. Deshalb ist die Frage einer allfälligen Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin und der Kinder zu prüfen.

E. 7.5.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli- gungen von Angehörigen auf Grund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft

E-6768/2019 Seite 28 werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine sol- che auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexver- folgung kann insbesondere darin liegen, eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte opposi- tionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintli- chen oder tatsächlichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Für die An- nahme einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung bedarf es konkreter Anhaltspunkte (vgl. Urteil des BVGer D-3846/2015 E. 6.2).

E. 7.5.2 Aufgrund der dargelegten Umstände hiervor (vgl. E. 7.3 f.) besteht bei einer allfälligen Rückkehr der Ehefrau und der Kinder des Beschwerde- führers nach Syrien eine hohe Wahrscheinlichkeit, aufgrund der Fahndung nach dem flüchtigen Ehemann und Vater Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. Eine begründete Furcht seiner Familienangehörigen vor Reflex- verfolgung erweist sich demnach als gegeben (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3; Entscheide und Miteilungen der ehemaligen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 2005/7 E. 8).

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Voraussetzungen als erfüllt zu betrachten sind. Die Beschwerdeführenden erfüllen demzufolge die Flüchtlingseigenschaft. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E-6768/2019 Seite 29 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'400.– (inklusive Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6768/2019 Seite 30

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. November 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz un- ter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 4'400.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Susanne Flückiger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6768/2019 Urteil vom 20. September 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...),

6. F._______, geboren am (...),

7. G._______, geboren am (...),

8. H._______, geboren am (...),

9. I._______, geboren am (...),

10. J._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A.a.a A._______, syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie (nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 22. Februar 2017 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (vgl. A1). Er wurde am 28. Februar 2017 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 16. August 2017 statt. Er reichte Originale einer Identitätskarte, seines Berufsausweises als Polizist, eines Waffentragscheins und eine CD mit Videoaufnahmen sowie Kopien eines Suchbefehls, ausgestellt von den inneren Sicherheitskräften/Innenministerium der syrisch-arabischen Republik, medizinischer Akten (eine aus der Schweiz im Original) betreffend ihn sowie seine Ehefrau in der Türkei, des Ehescheins, eines Auszugs aus dem Familienregister, der Registrierung der in der Türkei geborenen Tochter I._______ und Angaben zu Webseiten ein. Am 13. März 2019 wurde er dem Kanton K._______ zugewiesen. A.a.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Er stamme ursprünglich aus der Stadt L._______, Provinz Hama. Er sei verheiratet und habe mit seiner Ehefrau neun Kinder. Die Ehefrau halte sich mit ihnen in der Türkei an der Grenze zu Syrien auf. Er selbst sei nach etwa einem Jahr in der Türkei mit einem Schlauchboot nach Griechenland und danach mit Hilfe eines Schleppers mit dem Flugzeug von M._______ nach N._______ gelangt. Er habe von Oktober 1993 bis am 25. September 2014 in Syrien als Polizist gearbeitet, zuerst in der Provinz Latakia, danach in der Provinz Hama. Der letzte Arbeitsort sei O._______ gewesen. Zuletzt habe er mit der Familie in P._______, bevor sie ungefähr am 1. Oktober 2014 auf Umwegen in die Türkei geflohen seien. Seine Familienangehörigen hätten mit Pässen legal in die Türkei einreisen können. Als Polizist habe er keinen Pass besitzen dürfen und sei deshalb illegal zu Fuss in die Türkei gelangt. Als Fluchtgründe machte er im Wesentlichen geltend, dass er durch das syrische Regime gesucht werde, weil er der im September 2014 angeordneten Dienstversetzung nicht nachgekommen sei. Er werde aber auch gesucht, weil er vorher als Polizist für das Regime gearbeitet habe (Akten des SEM A7 F7.01, A22 F63). Als Unteroffizier bei der Kriminalpolizei habe er in Q._______ im O._______ Befragungen bei Mord- und Diebstahlermittlungen durchgeführt. Ihm sei dann als neuer Dienstort R._______ in S._______ im vom syrischen Regime abgeriegelten und umkämpften Gebiet zugewiesen worden. Die Tätigkeit dort sei für ihn lebensgefährlich gewesen und er wäre in den Krieg involviert worden, was er abgelehnt habe. Auch der Leiter der Polizei von O._______ habe gegen diese Anordnung des Sicherheitsdienstes nichts unternehmen können und ihn gewarnt. Der Beschwerdeführer sei dieser Dienstzuweisung nicht nachgekommen und deshalb vom Sicherheitsdienst vorgeladen worden. Die ganze Situation habe ihm grosse Angst bereitet, er habe die Warnung des Vorgesetzten verstanden und sei deshalb mit der Familie geflohen. Schon vor der Versetzung nach R._______ habe er Probleme mit dem syrischen Sicherheitsdienst gehabt. Er sei - zuletzt im August 2014 - von diesem vorgeladen worden, weil er Familienangehörige an der Grenze zur Türkei und in Europa habe. Es sei ihm vermittelt worden, dass es für ihn als Polizeibeamten verboten sei, von den Angehörigen, dazu gehöre auch seine (...), Telefonate entgegenzunehmen (A22 F82 f.). Er sei vom Sicherheitsdienst als gefährliche Person betrachtet worden, einerseits wegen dieser Telefonate und andererseits, weil er aus L._______ stamme. Von dort kämen traditionell die Gegner des Regimes, die dieses schon im Jahr (...) vertrieben hätten und deshalb vom Regime ständig bombardiert würden (A7 F7.02, A22 F61, F63). A.b Am 26. Dezember 2017 reisten die Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) mit den (damaligen) acht gemeinsamen Kindern legal in die Schweiz ein und stellten gleichentags je ein Asylgesuch (Akten des SEM B1). Die Beschwerdeführerin 2 sowie die Kinder T._______ (vgl. dazu auch Bst. H), C._______ und D._______ wurden im Rahmen der BzP am 9. Januar 2019 summarisch befragt (B7-B10). Die jeweiligen Anhörungen zu den Asylgründen fanden am 4. September 2019 statt (B36-B39). Sie reichten Originale der Reisepässe der Beschwerdeführerinnen 2 und 4, der Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2 und syrische Zivilregisterauszüge der Kinder zu den Akten. Sie wurden am 16. Januar 2018 dem Kanton K._______ zugewiesen. Die Beschwerdeführerin 2 und ihre Kinder machten im Wesentlichen geltend, sie seien geflüchtet, weil der Ehemann beziehungsweise der Vater vom Sicherheitsapparat gesucht worden respektive in Gefahr gewesen sei, abgesehen von der Kriegssituation. Die Tochter C._______ gab an, an der neuen Arbeitsstelle habe die Gefahr für den Vater bestanden, entweder selbst töten zu müssen oder getötet zu werden (B7 F5.02, B9 F5.02, F7.01 S. 7, vgl. auch B7 F7.1, B8 F7.01). B. B.a Mit Asylentscheid vom 19. November 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung jedoch zurzeit nicht zumutbar sei, nahm sie die Beschwerdeführenden vorläufig auf. Der Kanton K._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. B.b Am 21. November 2019 stellten die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim SEM ein Gesuch um vollständige Akteneinsicht. Dieses wurde ihnen - unter Ausschluss verschiedener bezeichneter Akten - am 4. Dezember 2019 gewährt. B.c Am 11. Dezember 2019 zeigte Rechtsanwalt Michael Steiner, K._______, dem SEM seine Mandatierung an und ersuchte um vollständige Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 verwies das SEM ihn auf die erfolgte Akteneinsicht an den bisherigen Vertreter und forderte ihn auf, die Asylakten dort anzufordern. C. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 erhoben die Beschwerdeführenden - vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid (Beschwerdeakten [B-act.] 1). Sie beantragten im Hauptantrag die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung (Antrag 4). Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. (Sub-)eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen (Anträge 5 und 6). Weiter beantragten die Beschwerdeführenden die vollumfängliche Einsicht in verschiedene bezeichnete Vorakten und in das Beweismittel 2, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den genannten Akten und das Beweismittel 2 zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Anträge 1 - 3). Weiter beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Anträge 7 - 8). D. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz verfügen würden. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte ausserdem die Vorinstanz auf, das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden zu behandeln und sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der Verfügung fest. Ferner wies es betreffend die Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht in mehrere Akten des SEM auf das diesbezügliche Schreiben vom 20. Januar 2020 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hin (B-act. 3). F. In ihrer Replik vom 6. Februar 2020 hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest und führten zusätzlich aus, das SEM habe sich nicht ansatzweise mit der Argumentation in der Beschwerde auseinandergesetzt. In den Beilagen verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene Internetlinks zu Artikeln betreffend die Hinrichtung syrischer Polizisten, welche die Befehle verweigert hätten, sowie einen Ausdruck seines Facebook-Profils mit Erwähnung der Mitgliedschaft bei einer exilpolitischen Organisation und dem Profil der Organisation. Er rügte weiter, das SEM habe sich nicht mit seinen Vorbringen in gesundheitlicher Hinsicht, unter anderem im Zusammenhang mit dem Ablauf seiner Anhörung, auseinandergesetzt (B-act. 5). G. Mit Eingaben vom 18. Juni 2020 und vom 8. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene weitere Internetartikel zur Situation ehemaliger Polizeikräfte, die vom syrischen Regime verfolgt und getötet worden seien, ein (B-act. 6, 8). Am 16. Februar 2021 reichten sie einen Spitalbericht vom 10. Februar 2021 zu den Akten (B-act. 9). H. H.a Am 4. Mai 2020 heiratete T._______. Sie reiste in der Folge zu ihrem Ehemann nach U._______ aus. H.b Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 zog sie die sie persönlich betreffende Asylbeschwerde zurück (B-act. 11). H.c Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Abschreibungsentscheid vom 16. Juli 2021 im Verfahren E-6969/2019 die Beschwerde von T._______ als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab (B-act. 12). I. Mit Eingaben vom 13. August 2021, 9. und 22. September 2021 liessen die Beschwerdeführenden verschiedene Unterlagen zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, ein Schreiben des Beschwerdeführers, verschiedene Arbeitsverträge der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie einen Lehrvertrag und ein Arbeitszeugnis der Tochter C._______ einreichen (B-act. 13, 16). J. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde gestellten Gesuche um rechtliches Gehör zu nicht offengelegten Akten und um Ergänzung der Beschwerde (Beschwerdeanträge 2 - 3) ab. Weiter lud es die Beschwerdeführenden ein, sich zu allfälligen exilpolitischen Aktivitäten zu äussern. Es forderte sie weiter auf, entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einzureichen (B-act. 18). K. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine aktuelle Sozialhilfebestätigung vom 12. Oktober 2021 sowie verschiedene Referenz- und Empfehlungsschreiben ein, äusserten sich ausführlich zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und reichten dahingehend verschiedene Unterlagen und Internetlinks ein (B-act. 19). L. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 29. Oktober 2021 äusserte sich das SEM zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und führte aus, die geltend gemachten Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen (B-act. 21). M. Mit Replik vom 24. November 2021 hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihrer Argumentation fest und reichten weitere Verweise zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers ein (B-act. 23). N. Am (...) wurde ein weiteres Kind geboren. O. Am 15. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführenden weitere Informationen und Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers ein (B-act. 24). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die verbleibenden Beschwerdeführenden (vgl. Bst. H oben) haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das am (...) geborene Kind wird in das Verfahren einbezogen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihren Hauptanträgen die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, namentlich die Missachtung der Pflicht der Vorinstanz, den Sachverhalt von Amtes wegen korrekt zu ermitteln. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Gegebenheiten korrekt auseinandergesetzt. Die Begründungspflicht und ihr Recht gehört zu werden, sei deshalb schwerwiegend verletzt worden. 3.2 Zur Rüge, die Vorinstanz habe die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in der Anhörung nicht berücksichtigt, ist vorliegend anzumerken, dass die Anhörung, welche am 16. August 2017 neuneinhalb Stunden (inklusive Rückübersetzung) mit zwei Pausen von je 15 Minuten, je einer am Vor- und Nachmittag sowie einer Mittagspause von 65 Minuten dauerte, grundsätzlich zwar als sehr lang und an der Grenze zur Zumutbarkeit zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer hat zudem auf gesundheitliche Probleme hingewiesen (vgl. A22 F3, F131 und A23 BM 4 und 5). Er hat aber in dieser Anhörung in Bezug auf seine gesundheitliche Situation nichts weiter ausgeführt, was dazu führen müsste, dieses Protokoll aus dem Recht weisen zu müssen. Er hat denn auch die Anhörungssituation zu jenem Zeitpunkt als solche nicht moniert. Der anwesende Hilfswerksvertreter hat ebenfalls nichts Entsprechendes bemerkt (vgl. A22/24). Ferner ist festzuhalten, dass er trotz der ohne Zweifel anstrengenden Anhörung viele und präzise Auskünfte geben konnte und auch am Abend noch genügend konzentriert war, um in der Rückübersetzung diverse Korrekturen anzubringen (vgl. A22 S. 22 und z.B. F61, F73, F76, F83, F104, F106). Insgesamt liegt dahingehend keine Gehörsverletzung vor. Es kann auf die vorinstanzlichen Akten, namentlich das Anhörungsprotokoll, abgestellt werden. 3.3 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist auf die weiteren formellen Rügen nicht einzugehen. Insbesondere erachtet das Gericht den Sachverhalt als genügend erstellt. Die Sache erweist sich aufgrund der umfangreich vorhandenen Dokumentation, der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren in mehreren Schriftenwechseln Einblick in die für das Verfahren massgebenden Akten erhalten haben, dazu Stellung nehmen konnten, und das Bundesverwaltungsgericht dahingehend über die volle Kognition verfügt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), als entscheidreif. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt. Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz erwog einleitend, die Darstellung der Vorgänge hinsichtlich der Versetzung des Beschwerdeführers an den neuen Arbeitsort sei nicht belegt und in Zweifel zu ziehen. Bei der Versetzung handle es sich um eine wesentliche Veränderung des Arbeitsverhältnisses, für welche ein schriftliches Dokument hätte angefertigt werden müssen. Auch die angegebene Vorladung zur Befragung impliziere ein schriftliches Dokument. Die Behauptung in der Anhörung, die Vorladung sei lediglich telefonisch erfolgt, deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich mangels eines tatsächlichen Wechsels des Arbeitsplatzes und mangels Vorladung in einem Beweisnotstand befunden habe. Die Angabe, er habe sich innerhalb einer Woche melden müssen, sei wegen der so unbestimmten Terminangabe in Frage zu stellen. Auch nicht überzeugend seien die Beschreibungen, wonach er die neue Arbeitsstelle in R._______ anschauen gegangen sei. Er habe die Fahrt dorthin zwar ausführlich geschildert. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass er aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Polizist den Ort und die dortige Situation von anderen Aufenthalten gut gekannt habe. Auch die Beschreibung, wonach sein Fernbleiben vom Dienst nicht sofort bemerkt worden sei, wirke konstruiert. Es sei davon auszugehen, dass das Fehlen an der zugeordneten Arbeitsstelle sofort bemerkt worden wäre. Weiter erachtete das SEM das vorgelegte Dokument des Suchbefehls als untaugliches Beweismittel, da ein Suchbefehl ein internes Dokument sei, über das die gesuchte Person eben gerade nicht verfügen dürfe, weil sie ansonsten wisse, dass sie gesucht werde. Zu den Umständen, wie er zu diesem gekommen sei, sei er unbestimmt geblieben. Es sei möglich, dass das Dokument unrechtmässig angefertigt worden sei und nicht auf einem tatsächlichen Ereignis beruhe. Das Dokument sei deshalb zum Beweis eines Bestehens einer Verfolgung nicht dienlich und erhärte die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Die weiteren eingereichten Dokumente würden sich auf die familiäre, gesundheitliche und berufliche Situation beziehen. Sie würden keine Beweismittel im Hinblick auf das Vorliegen einer Verfolgung darstellen. Entsprechend hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 5.1.2 In flüchtlingsrechtlicher Hinsicht führte das SEM aus, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst als Polizist quittiert und Syrien verlassen habe, stehe nicht im Zusammenhang mit einem Politmalus. Eine allfällige Bestrafung wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz sei als strafrechtlich legitime Massnahme zu beurteilen. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht gingen davon aus, dass in Syrien die Aufgabe des Dienstes als Staatsangestellter ein gesetzlich verankerter Straftatbestand sei (vgl. BVGer D-373/2016 vom 22. Januar 2018 E. 6.7). Das zu erwartende Strafmass sei nicht unverhältnismässig hoch. Aus dem Fernbleiben vom Dienst könne nicht geschlossen werden, dass er als Regimegegner angesehen werde und deshalb mit einem Politmalus rechnen müsse. Zudem seien die Angaben bezüglich der Weigerung, einen anderen dienstlichen Arbeitsplatz anzutreten, nicht glaubhaft. Es sei vielmehr anzunehmen, dass eine gesetzlich vorgesehene Bestrafung für das unerlaubte Verlassen des Arbeitsplatzes zur Anwendung käme, wenn nicht überhaupt von einer üblichen Kündigung auszugehen sei. Die Vorbringen seien nicht asylrelevant. Auch die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer aus L._______ stamme und das syrische Regime Personen aus dieser Ortschaft hasse, sei nicht asylrelevant. Die geltend gemachten Befürchtungen seien zu unbestimmt. Aus dem alleinigen Umstand, dass andere Personen aus dieser Ortschaft sich oppositionell engagierten, könne nicht darauf geschlossen werden, dass er persönlich deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Solches sei eher auszuschliessen. Wenn das Regime generell eine Verfolgungsabsicht gegen Personen wegen ihrer Herkunft hätte, so hätte er bereits vor seiner Ausreise deswegen Probleme gehabt. Dies sei jedoch nicht der Fall. Schliesslich führte das SEM aus, aus dem Umstand der Ermahnung eines Offiziers, nicht zu viele Telefongespräche mit Verwandten im Ausland zu führen, könne keine Verfolgung abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer bezeichne es selber bloss als Gerede dieses Offiziers und möglicherweise als Hinweis, dass man darüber am Arbeitsplatz Bescheid gewusst habe (A2 F84). Es sei auch gut möglich - so das SEM weiter -, dass am Arbeitsplatz häufige private Telefongespräche nicht gern gesehen würden, weil darunter die Konzentration leide. 5.2 5.2.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer einleitend zu den Ausführungen der Vorinstanz, Art. 7 AsylG werde verletzt, indem das SEM ausführe, die Vorbringen seien unglaubhaft, weil sie nicht bewiesen seien. Das SEM missachte dabei die Bedeutung von Art. 7 AsylG, wonach ein Vorbringen überwiegend wahrscheinlich sein müsse. Weiter habe die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung der Vorbringen und der Beweismittel vorgenommen. Seine Ausführungen seien überdurchschnittlich ausführlich und detailliert, insbesondere in der Anhörung vom 16. August 2017. Dabei habe er seitenlang in freier Rede widerspruchsfrei geschildert, weshalb er habe fliehen müssen. Ausserdem werfe ihm das SEM angeblich unlogisches Verhalten Dritter als unglaubhaft vor. Es liege nicht in seinem Machtbereich, Einfluss auf die Abläufe seines Arbeitgebers zu nehmen und Anordnungen müssten nicht ausdrücklich schriftlich erfolgen. Die Argumentation des SEM sei konstruiert. Die Weigerung, den Dienst in R._______ dort anzutreten respektive eine Waffe entgegenzunehmen und nochmals zurückzufahren, habe ihm Zeit verschafft, nicht umgehend als flüchtig zu gelten. Die «Vorladung» sei die Reaktion auf die Nichtentgegennahme der Waffe und die nochmalige Rückkehr gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, ein schriftliches Dokument erhalten zu haben, und geschildert, er sei telefonisch vorgeladen worden. Ein Nachrichtendienst und auch der politische Sicherheitsdienst Syriens habe kein Interesse, in einer ersten Phase von Abklärungen schriftliche Dokumente zu schaffen; sie würden möglichst niederschwellig in Kontakt mit der entsprechenden Person treten. 5.2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung von Art. 3 AsylG. Bereits aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, in welcher er an der Schnittstelle zwischen gemeinrechtlicher Kriminalität und politischen Delikten gearbeitet habe, sei er wiederholt ins Visier des politischen Sicherheitsdienstes geraten. Dazu komme seine Herkunft aus der Region Hama und seine Kontakte in diese Region und in die Türkei. Als er für seine Tätigkeit an die Front hätte versetzt werden müssen, habe er sich geweigert; er habe aber vorgespielt, den Dienst am Einsatzort anzutreten. Dabei sei er erst recht ins Visier und unter Verdacht seiner Vorgesetzten geraten und deshalb zu einem Gespräch beim Sicherheitsdienst aufgefordert worden. Seine Akte sei damit bereits zu diesem Zeitpunkt politisch gefärbt gewesen. Er habe befürchtet, wegen der gesamten Umstände und der Vorgeschichte verhaftet, misshandelt, zum Verschwinden gebracht oder hingerichtet zu werden. Er habe befürchtet, dass seine Weigerung die Versetzung zu befolgen, zur gezielten asylrelevanten Verfolgung als Staatsfeind und Terrorist und Landesverräter geführt hätte, wie dies auch im Militärstrafrecht gemäss Art. 100 ff. vorgesehen sei: Er sei ja selbst Angehöriger der Kräfte der inneren Sicherheit gewesen und habe deshalb dem Militärstrafrecht unterstanden. Damit habe ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien die gezielte asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime gedroht, wobei er schon vorher im Visier des politischen Geheimdienstes gestanden habe. Als militärische Person werde sein Verlassen als Desertion zu Kriegszeiten betrachtet und nach dem Militärstrafrecht bestraft. Im Fall der Verhaftung durch das Regime drohe ihm offensichtlich eine gezielte asylrelevante Verfolgung, mindestens jedoch einen asylrelevanten Polit-Malus. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Schliesslich führte er aus, er habe sich in der Anhörung ausführlich zu Missständen und seiner Zeugenschaft der Willkür durch syrische Behörden und insbesondere den Methoden des syrischen Sicherheitsdienstes geäussert. Da er selbst einen weitgehenden und tiefgreifenden Einblick in die Tätigkeit des syrischen Regimes und dessen Verbrechen gehabt habe, sei offensichtlich, dass er sehr viele Informationen über das syrische Regime weitergeben könne. Entsprechend drohe das syrische Regime einer Person wie ihm eine sehr hohe Strafe an, wie anderen Militärpersonen. Er weist weiter auf seine Ausführungen hin, wie seine Tätigkeit sich im Krieg verändert habe, und dass aus dem Gefängnis entlassene Straftäter Tätigkeiten übernommen hätten, für die er davor zuständig gewesen sei. Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz zu seinen Telefananrufen ins Ausland lässt er festhalten, diese seien aktenwidrig. Er habe ausführlich geschildert, dass diese Anrufe mit einer politischen Komponente betrachtet worden seien und ihn insbesondere dem Vorwurf ausgesetzt hätten, staatsfeindlich und landesverräterisch aktiv zu sein. Das SEM habe die Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen unterlassen. Wenn es sie nicht in Frage stelle, müsse es von den wiederholten Befragungen durch den Sicherheitsdienst ausgehen. Es sei jedoch aktenwidrig zu behaupten, es habe sich um private Telefongespräche während der Arbeit gehandelt, da ein so administratives Thema nie zum politischen Sicherheitsdienst gelangt wäre. Auch aus der Argumentation des SEM zu Staatsangestellten gehe hervor, dass dieses eine falsche Würdigung vorgenommen habe, indem es davon ausgehe, dass die Aufgabe des Dienstes als Staatsangestellter ein Straftatbestand sei, der gesetzlich verankert sei. Das SEM habe die Rechtslage betreffend Kräfte der Inneren Sicherheit nicht geprüft. Er sei nicht ein «normaler Staatsangestellter», sondern ein Angehöriger der «Kräfte der Inneren Sicherheit», was der eingereichte Polizistenausweis beweise. Bei solchen Personen sei das syrische Militärstrafrecht im Sinne von Art. 101 und 102 (Desertion jeder militärischen Person) anwendbar. Im vom SEM genannten Artikel 159 des Grundreglements für Staatsangestellte seien die Angehörigen der inneren Sicherheitskräfte gemäss Absatz 4 von den Be-stimmungen dieses Gesetzes ausgenommen. Zur Illustration dieser Rechtslage und der Gleichstellung der Angehörigen der Sicherheitskräfte mit den Militärangehörigen reichte er verschiedene Beweismittel ein. Er wies weiter auf den Fall eines nach ihm in die Schweiz eingereisten [Verwandten] hin, der sich in einer ähnlichen Situation befunden, auch einen «Suchbefehl» eingereicht habe, und dem in der Schweiz unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt worden sei. Es sei willkürlich, wenn das SEM dem Beschwerdeführer nun vorwerfe, das Einreichen seines Suchbefehls deute auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen hin. Suchbefehle seien im Übrigen auf sämtlichen Computern der Polizei in Syrien abrufbar. Ihm sei es über Bekannte, die weiterhin bei der Polizei arbeiteten, gelungen, einen Ausdruck zu erhalten. Es sei daher klar, wie er an das interne Dokument gelangt sei. Weiter wies er auf das Schicksal eines weiteren [Verwandten] und weiterer Betroffener hin, die Angehörige innerer Sicherheitskräfte gewesen und Opfer von Verhaftungen und Folter geworden seien (B-act. 1 Beilagen 9-13, 15). 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung am 20. Januar 2020 im Wesentlichen an ihren Erwägungen fest und führte aus, sie habe die Situation des Beschwerdeführers als Polizist korrekt eingeschätzt und gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und andere entsprechende Fälle gewürdigt. Die Handlungen, die zur Aufgabe des Dienstes geführt hätten, seien als unglaubhaft beurteilt worden. Dem werde in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengesetzt. Es seien auch nicht Handlungen von Dritten beurteilt worden, sondern die Schilderung des Handelns des Asylsuchenden. Hinsichtlich der Rügen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei diese Frage hier wegen der gewährten vorläufigen Aufnahme subsidiär geworden, da sie im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu prüfen gewesen wäre. 5.4 5.4.1 Replikweise führte der Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 aus, die Vorinstanz verkenne weiterhin die Rechtslage von Polizisten in Syrien. Sie habe sich auch nicht zur ausführlichen Argumentation in der Beschwerde geäussert und sich nicht mit den konkreten Rechtsgrundlagen betreffend seine Situation befasst. Er wies weiter auf Internetlinks mit vergleichbaren Fällen hin, wonach syrische Polizisten wegen Befehlsverweigerung hingerichtet worden seien (Beilage 19). Das SEM verkenne, wie gravierend im Kriegsfall Befehlsverweigerung beziehungsweise die Weigerung, sich einer Versetzung zu unterziehen, sei. Hinsichtlich der Argumentation des SEM zu Handlungen Dritter und seinen angeblich unglaubhaften Angaben sei unklar, wie er glaubhafte Aussagen über ein gemäss SEM angeblich unlogisches Verhalten Dritter machen solle. Der Beschwerdeführer führte weiter an, er sei seit April 2019 Mitglied eines in U._______ aufgeführten «(X._______)» und verwies auf sein diesbezügliches Facebook-Profil und auf jenes der Facebook-Gruppe (B-act. 5, Beilagen 20 und 21). 5.4.2 Mit ergänzender Eingabe vom 18. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Internetartikel nach, wonach ein ehemaliger Offizier des syrischen Regimes verhaftet, gefoltert und getötet worden sei, obwohl er sich auf eine Einigung betreffend Amnestie eingelassen habe (B-act. 6). Am 8. Dezember 2020 reichte er weitere Links zu Schicksalen von syrischen Polizeikräften nach und wies auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil C-238/2019 vom 19. November 2020) zur Verweigerung des Militärdienstes in Syrien hin (B-act. 8). 5.4.3 Mit Eingabe vom 13. August 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Belege zu seiner exilpolitischen Tätigkeit ein. Er sei Mitglied der Organisation «V._______» und reichte zu seinem Engagement und dem Engagement der Organisation verschiedene Beweismittel ein (B-act. 13). Am 22. Oktober 2021 reichte er eine weitere umfangreiche Dokumentation zur mittlerweile in «W._______» (nachfolgend auch: W._______) umbenannten Organisation, deren Tätigkeit und seiner Mitgliedschaft ein (B-act. 19). 5.5 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 29. Oktober 2021 äusserte sich das SEM aufforderungsgemäss zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Es führte aus, vorliegend sei nicht davon auszugehen, dass er aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Angesichts der Bürgerkriegslage sei weiterhin davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube. Das beigelegte Video, in dem der Beschwerdeführer auftrete und mit Namen angesprochen werde, stosse auf ein geringes Interesse. Die Mitgliedschaft in der Organisation und die Teilnahme an einer solchen Videokonferenz seien nicht geeignet, aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen zu werden. Was Facebook betreffe, verwies das SEM auf das Reverenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015. Beim Beschwerdeführer liege eine analoge Konstellation vor. Insgesamt seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen (B-act. 21). 5.6 In seiner Triplik vom 24. November 2021 wies der Beschwerdeführer auf die Massgeblichkeit der nachgereichten Akten hinsichtlich der Nachfluchtgründe hin. Entgegen der Beurteilung der Vorinstanz sei es offensichtlich, dass die syrischen Geheimdienste systematisch sämtliche Personen einer derart regimekritischen Organisation wie der W._______ auf der Website identifizieren und erfassen würden. Dafür reiche ein einziger Internetabruf durch die syrischen Geheimdienste. Im genannten Video werde er namentlich erwähnt und spreche zweimal während mehrerer Minuten. Dazu komme ausser dem öffentlichen Mitgliederverzeichnis sein Facebookprofil, das Rückschlüsse auf die Mitgliedschaft der W._______ ziehen lasse. Die syrischen Geheimdienste hätten offensichtlich den Beschwerdeführer als Landesverräter identifiziert und würden ihn bei der Einreise nach Syrien gezielt asylrelevant verfolgen.

6. Das Gericht kommt gestützt auf die vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Dies aus nachfolgenden Gründen. 6.1 Die Argumentation des SEM hinsichtlich der - ausser der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers - gesamthaft als unglaubhaft betrachteten Angaben der Beschwerdeführenden überzeugt nicht. Es fehlt insbesondere eine Gesamtwürdigung und Gewichtung der von den Beschwerdeführenden dargestellten Ereignissen. 6.2 Was die Ausführungen zu den Gesuchsgründen in freier Rede betrifft (A22 F61 ff.; auch A7 F7.02), erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers auf den ersten Blick zwar als unübersichtlich und sprunghaft. Er versuchte die ganze Problematik seiner Rolle als Polizist in Q._______, der Versetzung nach R._______ und der Verweigerung der Versetzung in wenigen Sätzen zu schildern. Gleichzeitig erklärte er die örtlichen, geschichtlichen und situativen Gegebenheiten und die Umstände der Flucht mit der Familie. Aus seinen Antworten und Schilderungen in der Anhörung, auch zu seiner beruflichen Tätigkeit vor dem Krieg und bis zur Flucht ergibt sich insgesamt ein roter Faden; die Abläufe sind nachvollziehbar geschildert und die verschiedenen Akteure (Leitung der Polizei in O._______ und politischer Sicherheits- respektive Geheimdienst) können zugeordnet werden. Auch finden sich alle Angaben zu seiner - aus seiner Sicht - für die staatlichen Akteure problematischen Herkunft aus L._______ und seiner in dieser Gegend und im Grenzgebiet lebenden Familie sowohl in der freien Rede in der Sache (A22 F61), als auch in der BzP (A7 F7.02). Dass er in seinen freien Schilderungen seine Vorbringen auf den ersten Blick unübersichtlich und chaotisch schilderte, diese sich im Ablauf indessen als stimmig erweisen, und schon in der BzP vollständig erwähnt sind, stellt ein starkes Realkennzeichen dar. Eine solche Art der Erzählung, wie sie sich in A22 F61 sehr ausgeprägt findet, zeichnet die Schilderung von tatsächlich Erlebten aus, eine erfundene, nicht wahrheitsgetreue Geschichte würde kaum in solcher Form präsentiert. Zudem hat er anlässlich der Rückübersetzung zahlreiche Präzisierungen anbringen lassen, was ebenfalls als Realkennzeichen zu deuten ist. 6.3 6.3.1 Die Vorinstanz begründet die von ihr angenommene Unglaubhaftigkeit hauptsächlich gestützt auf die nicht beigebrachte Versetzungsanordnung sowie den im Verfahren in Kopie eingereichten Suchbefehl. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wurde die Versetzung nach R._______ mittels elektronischer Mitteilung an die Polizeistation in Q._______ eröffnet (A22 F73). Die (...) von P._______ gelegene Stadt R._______ am nordwestlichen Rand der S._______ (ein ursprünglich landwirtschaftlich geprägtes Gebiet östlich [...]) war zu diesem Zeitpunkt umkämpftes Kriegsgebiet und vom syrischen Regime abgeriegelt (vgl. A7 F7.02; A22 F61, F76; sowie Lucem, Peto [@PetoLucem] [via Twitter], Battle of (...) - October 12, 2014, 12.10.2014, https://twitter.com/PetoLucem/status/[...], abgerufen am 25.07.2022.). Schon aufgrund der Kriegssituation im Herbst 2014 ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass nicht von aus Schweizer Sicht üblichen (Verwaltungs-)Vorgängen in einem (Rechts-)Staat im Friedenszustand mit entsprechender Organisation ausgegangen werden kann. Woraus die Vorinstanz dennoch schliesst, dass eine entsprechende Versetzung mittels schriftlicher Anordnung an den Beschwerdeführer hätte erfolgen müssen, und dass diese im Asylverfahren hätte beigebracht werden können, erschliesst sich dem Gericht nicht. Wie der Beschwerdeführer ausserdem zu Recht ausführt, erweist sich die Begründung des SEM, die Versetzung sei per se in Frage zu stellen, weil er keinen schriftlichen Beleg dafür habe beibringen können, nicht als von Art. 7 AsylG gedeckt, welcher das Glaubhaftmachen, nicht aber den vollen Beweis vorsieht. Die Vorinstanz führt zum eingereichten Suchbefehl (A23 BM 1) aus, dieser sei untauglich und erhärte die Unglaubhaftigkeit, weil der Beschwerdeführer ein solches Dokument gar nicht besitzen dürfe und zudem dessen Beweiskraft fragwürdig sei. Die Beweiskraft des Dokuments, das nur in Kopie vorliegt, kann zwar im Hinblick darauf, dass auch «echte» Dokumente jeglicher Art in Syrien organisiert werden können (vgl. dazu beispielsweise Urteil D-3100/2019 vom 3. November 2021 E. 8.2.4), vom Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend beurteilt werden. Das Dokument kann aber nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, von vornherein als gefälscht und untauglich für die Glaubhaftigkeit der geschilderten Ereignisse betrachtet werden, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass es von ihr inhaltlich auf dessen Wahrheitsgehalt geprüft wurde. 6.3.2 Der Beschwerdeführer legte ausführlich dar, dass R._______ im damaligen Zeitpunkt im umkämpften Kriegsgebiet lag und sich seine Tätigkeit dort - hätte er sie denn aufgenommen - im Vergleich zur bisherigen massgebend verändert hätte (A22 F61, siehe auch hiernach E. 6.3.3). Er hat ausführlich und nachvollziehbar geschildert, dass er mit einer schweren Waffe ausgerüstet werden sollte, und ausgeführt, er habe nicht riskieren wollen, sich Menschenrechtsverletzungen schuldig machen zu müssen oder selbst getötet zu werden (steht in A22 F61 ff., F76, F113, F118). Im Übrigen kann - wie bereits erwähnt - im Hinblick auf die damalige Kriegssituation in Syrien ohnehin nicht von einer «üblichen» Staatsstelle eines Polizisten analog derjenigen eines Rechtsstaates ausgegangen werden (oben E. 6.3.1 und hiernach E.7.2.1 ff.). 6.3.3 Der Beschwerdeführer erläuterte im Rahmen der Anhörung, dass er seit vielen Jahren als Kriminalpolizist Delikte (Mord, Diebstahl, Betrug) aufklärte, zuletzt in Q._______, O._______ (A22 F33 ff.; F47 ff., F111-113). Er schilderte aufgrund der vielen Fragen dazu ausführlich seine tägliche Arbeit vor Kriegsausbruch (A22 F33 ff.), und dass seine Arbeit sich im Lauf des Kriegs nachhaltig veränderte. Er wurde dann auch eingesetzt in Fällen gegen sogenannten Terrorismus, worunter Oppositionstätigkeit subsumiert worden sei (A22 F47 ff., F50 ff.), und schilderte, was er im Rahmen seiner Tätigkeit an Folgen von Gräueltaten von Akteuren des syrischen Regimes oder vom Regime unterstützten Organisationen sah (A22 F48, F52 f., F114-F116, F119 ff.). Die Angaben in der Anhörung zeigen, dass er entsprechende Vorgänge mitbekam. Die notierte Gestik in A22 F50 und F59 zeigt, dass es ihm wichtig war, das Erzählte den Zuhörern verständlich zu machen. Sie sind glaubhaft und nicht zu bezweifeln. Nicht zu bezweifeln ist auch, dass er solche Vorgänge ablehnte. Er hat dies mehrfach, an verschiedener Stelle, betont (F58 ff., F61, F113, F116, F118). Er wollte deshalb auch nicht ins Kriegsgebiet nach R._______, wo er diese Handlungen nicht mehr hätte umgehen können (hiervor), abgesehen davon, dass er das Risiko, dort getötet zu werden, als sehr hoch einschätzte. Dies wollte er - auch als Versorger seiner Familie - nachvollziehbarerweise nicht riskieren (A7 F7.02, A22 F50 ff. F61 ff.). 6.3.4 Zu den Umständen der Versetzung erläuterte der Beschwerdeführer, im September 2014 habe die Generalstelle mitgeteilt, dass er in den nächsten Tagen ins Kriegsgebiet nach R._______ zu versetzen sei. In der Folge habe er das Gespräch mit dem Chef des Polizeidienstes von O._______ gesucht. Dieser habe ihm aber erklärt, dass er zwar über seine Verdienste in den vielen Berufsjahren informiert sei. Er könne aber gegen die Anordnung der Generalstelle nichts ausrichten. Der Beschwerdeführer erläuterte weiter, dass somit selbst der Chef der Polizei in O._______, im Rang eines Brigadiers, keinen Einfluss habe auf die Anordnung der «Generalleitung», des Geheimdiensts, der hier die Anordnung traf, auch wenn die Angehörigen des Geheimdienstes nicht so hohe (militärische) Ränge gehabt hätten wie der Brigadier. Er erklärte weiter, dass sowohl ihm, wie auch dem Vorgesetzten, klar gewesen sei, dass hier der Geheimdienst die Versetzung anordnete. In diesem Zusammenhang steht auch die zitierte Warnung des Vorgesetzten, in welcher dieser scheinbar zusammenhangslos den Beschwerdeführer fragte, wann er (...) zuletzt gesehen habe - im Wissen beider, dass diese sich an der Grenze zur Türkei aufhielt (A22 F73). Im damaligen Kontext von Syrien ist plausibel, dass diese Frage als Warnung des Chefs der Polizei von O._______ vor dem politischen Sicherheitsdienst hinsichtlich der Versetzung des Beschwerdeführers zu verstehen war. 6.3.5 Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, wie er in R._______ Präsenz gezeigt habe, erweist sich - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - durchaus als nachvollziehbar. Er hat einerseits genau dargelegt, dass der «Arbeitsort» nur mittels eines Panzers zu erreichen war, und dass er eine schwere Waffe für die Tätigkeit hätte entgegennehmen sollen (A22 F74-F76). Da es sich um ein in dieser Zeit umkämpftes Gebiet handelte, erweist sich die Annahme des SEM, er habe die Gegend von früher gekannt, nicht als wahrscheinlich, da die beschriebene Situation sich von Tag zu Tag verändert haben dürfte. Die Version des Beschwerdeführers erweist sich zudem auch deshalb als nachvollziehbar, weil er sich durch seine Präsenz in R._______ kurzfristig Zeit verschaffen konnte. Die Ausführung der Vorinstanz, das Nichtantreten der Stelle in R._______ sei nicht bemerkt worden und folgenlos, entspricht hingegen nicht den Angaben: Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass er - weil er von R._______ nochmals nach Hause zurückgekehrt sei und keine schwere Waffe entgegengenommen habe - vom Sicherheitsdienst vorgeladen worden sei (A22 F76 ff.). Seinen Ausführungen in der Beschwerde, dass die Vorladung durch den Geheimdienst nur ausgerichtet worden und nicht schriftlich ergangen sei, ist sodann zu folgen, da diese durchaus nicht schriftlich ergangen sein muss. Zusammen mit der Warnung des Vorgesetzten (hiervor, A22 F73) ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer in Folge der ausgerichteten Vorladung innert weniger Tage mit der Familie geflüchtet ist. Zu welchem Zeitpunkt tatsächlich festgestellt wurde, dass er seine Tätigkeit in R._______ nicht angetreten hatte (vgl. A22 F76 in fine), und wann seine Abwesenheit schliesslich gemeldet wurde, ist vorliegend nicht genau auszumachen. Hingegen erscheint realitätsnah, dass im Rahmen der im Krieg nicht übersichtlichen Situation in P._______ (vgl. A22 F79) eine gewisse Zeit verstrich, bevor er am 25. September 2014 (mündlich) vorgeladen wurde. Der eingereichte Suchbefehl, der am 5. November 2014 seine Abwesenheit ab dem 29. Oktober 2014 feststellt, bettet sich zeitlich und inhaltlich ebenfalls kohärent in seine Schilderungen ein, zumal auch seine Darlegungen, wie er zu diesem Dokument gelangt ist, im syrischen Kontext nicht ausgeschlossen werden kann. Er gab überdies an, Abwesenheiten von Angestellten würden 30 Tage nach deren Abwesenheit gemeldet (A22 F4 ff.). 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer hat in seinen Ausführungen weiter wiederholt das Problem dargelegt, das der syrische Staat mit dem Gouvernement Hama und der Stadt L._______ im (...) des Gouvernements und seiner Bevölkerung habe. Er erwähnte das Massaker von Hama aus dem Jahr 1982 (A22 F61, vgl. The Syrian Human Rights Commitee, ([SHRC] Massacre of Hama [February 1982] Genocide and A crime against Humanity, latest Update: 14. February 2006; SHRC.org | Massacre of Hama February 1982) Genocide and A crime against Humanity| 2005 Reports (archive.org), abgerufen am 25.07.2022). Die Stadt L._______ sei traditionell eine Hochburg der Opposition und habe das syrische Regime schon im Jahr 2012 vertrieben, weshalb der syrische Staat die Stadt L._______ auch mehrfach mit Chlorgasbomben bombardiert habe (vgl. A7 F7.02, F7.03, Frage 3, A22 F61). Die Region im Norden des Gouvernements Hama gilt gemäss Denkfabrik Global Public Policy Institute (GPPI) als «early hotspot of armed anti-regime Mobilization». Global Public Policy Institute (GPPI), Nowhere to Hide: The Logic of Chemical Weapons Use in Syria, 02.2019, https://gppi.net/media/GPPi_Schneider_Luetkefend_2019_Nowhere_to_Hide_Web.pdf, abgerufen am 25.07.2022). Im selben Bericht des GPPI wird L._______ als «opposition stronghold» bezeichnet und von mindestens 43 Chlor-Angriffen durch Helikopter des syrischen Staats berichtet. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Heimatregion lassen sich demnach ohne Weiteres belegen. 6.4.2 Der Beschwerdeführer hat geschildert, dass er schon vor der Versetzung nach R._______ vom syrischen Geheimdienst überwacht worden und deswegen mehrfach, zuletzt im August 2014, befragt worden sei. Es sei ihm zu verstehen gegeben worden, dass es ihm nicht erlaubt sei, Telefongespräche von seinen Verwandten an der Grenze und in der Türkei entgegenzunehmen (A7 F7.02 und A22 82 ff.). Er hat die Warnung durch den politischen Sicherheitsdienst zwar heruntergespielt «Das war nur Gerede von ihm. Vielleicht, dass er mich damit beängstigen kann oder er wollte von diesen Vorladungen und Befragungen mir nur sagen, dass ich gut beobachtet werde, und dass sie alles erfahren können». An der Ernsthaftigkeit der Warnung ist im Kontext - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - jedoch nicht zu zweifeln. 6.5 Insgesamt erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers als sehr detailreich, präzise im Kontext, und ohne Weiteres als nachvollziehbar. Sie geben auch Einblick in die Funktionsweise und die Strukturen der Polizei und der polizeinahen Akteure in O._______ im damaligen Zeitraum. Sie enthalten keine Widersprüche und sind auch nicht von übertriebenen Darstellungen geprägt; dies gilt ebenfalls für die Beschreibungen der angetroffenen Grausamkeiten (vgl. A22 F53, F114-116). Auch die Tatsache, dass die Angaben nicht insgesamt als auswendig gelernte Geschichte präsentiert wurden, sondern zusammengesetzt ein Bild ergeben, spricht für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach - entgegen der Analyse der Vorinstanz, die sich damit nur anhand weniger ausgesuchter Details auseinandergesetzt hat - als glaubhaft.

7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die als glaubhaft befundenen Vorbringen, namentlich die Verweigerung der Dienstaufnahme in R._______, flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne des Asylgesetzes sind. 7.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Position eines langjährig erfahrenen Kriminalpolizisten im Rang eines Unteroffiziers war. Er war an der Schnittstelle zwischen gemeinrechtlicher Kriminalität und politischen Delikten der Polizei eingesetzt und hatte Einblick in die Interna und die Vorgänge der syrischen Behörden (oben E. 6.3.3). Es ist damit ohne weiteres nachvollziehbar, dass er nach seiner Flucht aus Syrien auch deshalb für die syrische Regierung als «gefährliche Person» und als Verräter betrachtet werden dürfte, zumal er schon während seiner Arbeitstätigkeit vom syrischen Geheimdienst überwacht und damit vor seiner Flucht für den syrischen Staat als «verdächtig» erachtet wurde. Dazu kommt vorliegend die Weigerung des Beschwerdeführers, die Versetzung ins Kriegsgebiet anzutreten und sich damit der Befehlsverweigerung schuldig zu machen. Es ergeben sich aus den Akten verschiedene Hinweise auf Schicksale von dissidenten Polizisten, die mit Verhaftung, Folter, Tod und Konfiszierung des Eigentums «bestraft» wurden. Die Echtheit der beschriebenen Schicksale ist nicht in Frage zu stellen (vgl. B-act. 1 Beilage 15 hinsichtlich eines [Verwandten] des Beschwerdeführers: Syrian Network for Human Rights (SNHR), 20 [Tötung eines abtrünnigen Polizisten durch Folter in einem der Haftzentren der syrischen Regierung], 21.10.2019, https://news.sn4hr.org/ar/2019/10/ ,/ - - - - - - - /, abgerufen am 25.07.2022; resp. in englischer Übersetzung: SNHR, the death of a dissident policeman due to torture in Syrian regime detention center, Oct 20, 21.10.2019, https://news.sn4hr.org/2019/10/21/death-dissidentpoliceman-due-torture-syrian-regime-detention-center-oct-20/, abgerufen am 25.07.2022; sowie [Halab Today], [Regierungskräfte richten abtrünnigen Polizisten in Daraa hin und konfiszieren sein Eigentum], 17.04.2019, https://halabtodaytv.net/archives/80377, abgerufen am 25.07.2022; und [Zaman Al Wasl], " .. " " " [Daraa... Tötung eines abtrünnigen Polizisten in Seydnaya getäuscht durch die taswiya [Versöhnungsabkommen]], 22.11.2020, https://www.zamanalwsl.net/news/article/132212/, abgerufen am 25.07.2022). 7.2 7.2.1 Soweit das SEM gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu «Staatsangestellten» in Syrien folgert, der Beschwerdeführer habe - wenn überhaupt - wegen unerlaubten Verlassens des Arbeitsplatzes nicht mit einer unverhältnismässig hohen und ungerechten Strafe zu rechnen (Verfügung, Ziff. 3 S. 5), ist festzuhalten, dass die in der Anhörung ausführlich erörterte Tätigkeit des langjährigen, spezialisierten Kriminalpolizisten vom Rang eines Unteroffiziers an der Schnittstelle der gemeinrechtlichen Kriminalität und der politischen Delikte ohne Zweifel nicht mit der Tätigkeit eines ehemaligen Wächters einer staatlichen Erdölraffinerie (vgl. BVGer D-373/2016 vom 22. Januar 2018 E. 6.7) vergleichbar ist. Deshalb können die entsprechenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu einer allfälligen Bestrafung bei der Nichtrückkehr aus dessen Urlaub nicht mit der Sachlage im vorliegenden Fall verglichen werden. 7.2.2 Aufgrund des vorliegenden Ausweises ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Innenministerium angestellt war, sondern zu den Kräften der Inneren Sicherheit gehörte (A23 BM 11 und B-act. 1 Beilage 4). Dem Beschwerdeführer ist weiter zuzustimmen, dass die gesetzliche Regelung beachtlich sein dürfte, wonach Angehörige der inneren Sicherheitskräfte gemäss Artikel 159 des Grundreglements für Staatsangestellte in Absatz 4 Buchstabe a ausgeschlossen sind (vgl. B-act. 1, Ziff. 122). Die Vorinstanz hat sich in ihren Vernehmlassungen zu diesem Einwand, wie auch zur Argumentation des Beschwerdeführers, er unterstehe als Angehöriger der inneren Sicherheitskräfte den Artikeln 100 ff. des syrischen Militärstrafgesetzes (Desertion), nicht geäussert. 7.2.3 In der während der Zeit der Vereinigten Arabischen Republik erlassenen Ordnung zur Organisation der Polizei in der Region Syrien vom 27. Dezember 1958, die immer noch gültig ist, wird in Artikel 1 die Polizei als «dem Innenministerium zugehörige reguläre Organisation, deren Männer von den gleichen Vorteilen, Ausnahmen und Befreiungen profitieren, wie die Soldaten der Armee», definiert (vgl. (parliament.gov.sy) und http://site.eastlaws.com/GeneralSearch/Home/ArticlesTDetails?MasterID=41521&related, je abgerufen am 25.07.2022). Im Dekret 64 des Jahres 2008 liess Präsident Baschar al-Asad dem Artikel 47 des Militärstrafgesetzes zwei Absätze hinzufügen. Der neue Absatz 7 weitet die Zuständigkeit der Militärgerichtsbarkeit auf Angehörige der Kräfte der Inneren Sicherheit für Verbrechen, welche aufgrund der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben begangen wurden, aus (vgl. [Präsident der Republik - Bachar al-Asad], 64 2008 [Legislativdekret 64 des Jahres 2008, welches die Strafverfolgung von Offizieren und Angehörigen der Polizei sowie Angehörige der Polizei und der Politischen Sicherheit vor der Militärjustiz beinhaltet], 30.09.2008, http://www.parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&nid=16268, abgerufen am 25.07.2022). Gemäss einem Artikel von der Platform Jurispedia wird zu den Kräften der inneren Sicherheit ausgeführt, welche Rechtsprechung für unterschiedliche Straftaten von Polizisten zuständig sei. So würden Polizisten bei Bestechung durch die reguläre (zivile) Justiz verfolgt; nicht jedoch bei Fällen, die innerhalb der Jurisdiktion der Militärjustiz liegen würden, wie etwa muma na a ( ), was übersetzt werden könne als «opposition», «resistance» (vgl. Jurispedia, (sy)/ [Polizeisystem / (sy) Kräfte der Inneren Sicherheit], https://ar.jurispedia.org/index.php?title= _ _ _(sy)/ _ , abgerufen am 25.07.2022 sowie ElixirFM, , undatiert, http://quest.ms.mff.cuni.cz/cgi-bin/elixir/index.fcgi, abgerufen am 25.07.2022). 7.2.4 Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer gestützt auf seinen Ausweis ohne Zweifel ein Angehöriger der inneren Sicherheitskräfte und war während vieler Jahre als Unteroffizier bei der Kriminalpolizei tätig. Spätestens mit der Versetzung ins Kriegsgebiet nach R._______ hätte er einer militarisierten Einheit unterstanden. Es erweist sich demnach als naheliegend, dass er, indem er seinen neuen Einsatzort nicht angetreten und das Land verlassen hat, von den syrischen Behörden als Fahnenflüchtiger betrachtet und gesucht wird, weshalb auf den Beschwerdeführer das Militärstrafrecht anwendbar sein dürfte (hiervor E. 7.2.3 f.). 7.2.5 Zur vorliegenden Befehlsverweigerung kommen folgende Risikofaktoren (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.2 unter Hinweis auf BVGE 2015/3): 7.2.5.1 Der Beschwerdeführer befand sich bereits vor seiner Dienstversetzung und Weigerung, dieser ins Kriegsgebiet nachzukommen, im Fokus der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte, indem er unerlaubterweise telefonisch mit Personen in Kontakt stand, die sich an der Grenze zur und in der Türkei aufhielten (oben E. 6.5.2). 7.2.5.2 Hinzu kommt, dass er aufgrund seiner Herkunft aus der Region Hama respektive der Stadt L._______ und wegen den Angehörigen seiner grossen Familie, die teilweise noch in der Grenzregion beziehungsweise in der nahen Türkei leben, aus Sicht des syrischen Staates zusätzlich verdächtig sein dürfte (oben E. 6.5.1 ff.). Er sei vom politischen Sicherheitsdienst auch deshalb überwacht worden. Die Behauptung des SEM, die Herkunft des Beschwerdeführers aus dieser Region habe keine Auswirkungen auf ihn gehabt, und er sei ermahnt worden, weil er während der Arbeitszeit privat telefoniert habe, widerspricht seinen Angaben (A7 F7.02, A22 F82 ff.) und den tatsächlichen Gegebenheiten. Unterschiedliche Quellen halten fest, dass in Syrien Personen regierungskritisches Gedankengut unterstellt werden kann, die in Gebieten leben oder aus Gebieten stammen, die zum Schauplatz von regierungskritischen Protesten wurden oder durch bewaffnete Oppositionsgruppen kontrolliert wurden (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], COI Note: Participation in Anti-Government Protests; Draft Evasion; Issuance and Application of Partial Amnesty Decrees; Residency in [Formerly] Opposition-Held Areas; Issuance of Passports Abroad; Return and "Settling One's Status", 07.05.2020, https://www.refworld.org/docid/5ec4fcff4.html, abgerufen am 25.07.2022; sowie Finnish Immigration Service, Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018: Syrian pro-government armed groups and issues related to freedom of movement, reconciliation processes and return to original place of residence in areas controlled by the Syrian government, 14.12.2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Factfinding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf/0eb6cab5-fa4e-b70c-497c-6903c636c43e/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf.pdf, abgerufen am 25.07.2022; Danish Immigration Service [DIS], Syria: Security situation in Damascus City and Yarmouk, 22.08.2018, https://nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/Rapport-Syrienaugust-2018docx-2.pdf, abgerufen am 19.02.2019; Droz-Vincent, Philippe, The Syrian Military and the 2011 Uprising, in: Albrecht, Holger et al. [Hg]), Armies and Insurgencies in the Arab Spring, 2016, 172; UN General Assembly / UN Human Rights Council [UNHRC], Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/24/46], 16.08.2013, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=A%2FHRC%2F24%2F46&Submit=Search&Lang=E, abgerufen am 25.07.2022). Bei der Region Hama und der Stadt L._______ handelt es sich ohne Zweifel um einen Ort, an welchem Personen aus dieser Gegend von syrischen Behörden regimekritisches Gedankengut unterstellt wird (siehe oben E. 6.4.1). Die Überwachung durch den Sicherheitsdienst schon vor den Ereignissen im September 2014 ist bei seiner Position in Kombination mit seiner Herkunft und Familienangehörigen im Grenzgebiet zur Türkei und in der Türkei demnach plausibel. 7.3 Zusammenfassend erachtet das Gericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer als Refraktär gilt und seine Dienstverweigerung angesichts der vorhergehenden Überwachung durch den Sicherheitsdienst, seiner Herkunft sowie seiner Familienangehörigen, die noch in Nordostsyrien sowie in der nahen Türkei leben, aus Sicht der syrischen Behörden ohne Zweifel als regimefeindlich gilt. Entsprechend ist es wahrscheinlich, dass das syrische Regime ihn als abtrünnigen Polizisten in einem Mass bestrafen würde, das nicht einer «erwartbaren» und rechtsstaatlich legitimen Strafe entspricht. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einem sogenannten absoluten Polit-Malus untersteht und in einem asylrelevanten Sinne von Art. 3 AsylG als bedroht zu betrachten ist (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.2 f.). Die begründete Furcht und Bedrohung durch den syrischen Staat erweist sich auch als aktuell; namentlich haben sich die allgemeinen Verhältnisse in Syrien seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Land nicht verbessert. 7.4 Im Übrigen könnte beim Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland ein zusätzlicher Risikofaktor aufgrund seines exilpolitischen Engagements vorliegen, wie er anhand umfassender Belege zu seiner Mitgliedschaft bei einer exponierten exilpolitischen Organisation belegt (vgl. B-act. 5, 13, 16, 19, 23 f.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass ihm auch aufgrund dieser Mitgliedschaft und seines öffentlichen Engagements bei dieser Organisation flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen drohen könnten. Da diese allerdings für sich alleine keine Asylrelevanz entfalten (vgl. Art. 54 AsylG), braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. 7.5 Zu den Vorbringen der Ehefrau und der Kinder, wobei nur die ältesten Töchter T._______ (vgl. dazu Bst. H oben) C._______ und D._______ befragt wurden, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie keine eigenen Asylgründe geltend gemacht haben. Sie sind jedoch gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Anfang Oktober 2014 aus Syrien in die Türkei gereist mit Ausnahme der jüngsten Kinder, die nach der Ausreise aus Syrien in der Türkei respektive in der Schweiz geboren wurden. Deshalb ist die Frage einer allfälligen Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin und der Kinder zu prüfen. 7.5.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen auf Grund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder tatsächlichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung bedarf es konkreter Anhaltspunkte (vgl. Urteil des BVGer D-3846/2015 E. 6.2). 7.5.2 Aufgrund der dargelegten Umstände hiervor (vgl. E. 7.3 f.) besteht bei einer allfälligen Rückkehr der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers nach Syrien eine hohe Wahrscheinlichkeit, aufgrund der Fahndung nach dem flüchtigen Ehemann und Vater Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. Eine begründete Furcht seiner Familienangehörigen vor Reflexverfolgung erweist sich demnach als gegeben (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3; Entscheide und Miteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2005/7 E. 8).

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Voraussetzungen als erfüllt zu betrachten sind. Die Beschwerdeführenden erfüllen demzufolge die Flüchtlingseigenschaft. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'400.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. November 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'400.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Susanne Flückiger Versand: