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E-6765/2017

E-6765/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie - habe eigenen Angaben zufolge am 23. September 2015 Afghanistan verlassen. Über den Iran und die Türkei sei er mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt. Über Mazedonien, Serbien, Kroatien, Ungarn und Österreich sei er schliesslich am 2. November 2015 in die Schweiz gereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) (...) um Asyl nach. B. Am 9. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Aufgrund der damaligen angespannten Unterbringungssituation wurde eine verkürzte Befragung durchgeführt und die Asylgründe wurden nicht erfragt. Am 22. September 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei im Distrikt B._______ in der Provinz (...) geboren und habe dort etwa (...) Jahre lang die Schule besucht, bevor er mit seiner Familie nach Kabul gezogen sei. In Kabul habe er die Schule "Lycee (...)" besucht, welche er im Jahr (...) abgeschlossen habe. Im Jahr (...) habe er begonnen, für eine Firma namens "C._______" zu arbeiten, welche unter anderem von der amerikanischen Armee finanzierte Projekte umgesetzt habe. Er habe die Position eines "(...)" inne gehabt und sei dafür verantwortlich gewesen, die Mitarbeiter der Projekte anzufragen, welche Materialien sie bräuchten und diese dann zu besorgen. Insbesondere habe er an einem Projekt an der [militärische Einrichtung] mitgearbeitet. Am 8. August 2015 habe er erstmals einen anonymen Anruf erhalten. Am 16. August 2015 sei er erneut angerufen worden. Bei den Anrufern habe es sich um Taliban gehandelt, welche ihm gedroht hätten, er solle seine Arbeit für die Ausländer aufgeben, ansonsten man ihn umbringen würde. Er habe die Drohanrufe zunächst nicht weiter ernst genommen und habe seine Arbeit fortgeführt. Am 21. September 2015 sei in seinem Büro ein an ihn gerichteter Drohbrief abgegeben worden. In diesem Moment sei ihm bewusst geworden, dass die Taliban es ernst meinen würden und er nirgendwo vor ihnen sicher sei. Sein Arbeitgeber habe zwar bei der Polizei in Kabul aufgrund der Bedrohungen eine Anzeige erstattet, man habe jedoch mitgeteilt, nichts für die Firma tun zu können. Deshalb habe er entschieden, Afghanistan zu verlassen. Er vermute, dass die Taliban auf ihn aufmerksam geworden seien, da er ursprünglich aus dem Distrikt B._______ stamme, welches eine Talibanhochburg sei. Er habe viele Verwandte, die dort wohnhaft seien und es habe sich herumgesprochen, dass er in Kabul für Ausländer arbeite. Nach Erhalt des Drohbriefs habe er seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er nicht mehr für ihn arbeiten werde. Zwei Tage später habe er Afghanistan verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine Taskara im Original und eine englische Übersetzung, Kopien seines Arbeitsausweises und seines Arbeitsvertrags, eine Arbeitsbestätigung vom 27. August 2015 sowie ein Arbeitszertifikat vom August 2015 von der Firma "C._______", einen Drohbrief der Taliban, eine Anzeige von "C._______" beim Polizeihauptquartier in Kabul und eine englische Übersetzung davon ein. C. Mit Schreiben vom 16. November 2016 wurde die Vorinstanz von der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St.Gallen / Appenzell informiert, dass sie das Mandat für den Beschwerdeführer übernommen habe. Gleichzeitig wurde ein Gesuch um Akteneinsicht spätestens mit Eröffnung des Asylentscheides eingereicht. D. Der erstinstanzliche Asylentscheid, datiert auf den 20. Oktober 2017, wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 teilte die Rechtsvertretung mit, dass der Entscheid an den Beschwerdeführer (per B-Post und nicht eingeschrieben) adressiert gewesen sei. Die Verfügung sei somit nicht ordnungsgemäss eröffnet worden, weshalb beantragt wurde, eine ersetzende Verfügung zu erlassen. E. Die Vorinstanz kam diesem Antrag mit Verfügung vom 1. November 2017 (der Rechtsvertretung am 3. November 2017 eröffnet) nach und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Aufgrund diverser Ungereimtheiten, fehlender Logik sowie unzureichender Nachvollziehbarkeit könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer Drohungen durch die Taliban erlitten habe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begünstigende Umstände vorliegen würden, welche einen Wegweisungsvollzug nach Kabul zumutbar erscheinen lassen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei auch zulässig und möglich, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die Schweiz zu verlassen. F. Mit Beschwerde vom 29. November 2017 (Poststempel) - ergänzt und verbessert (Nachreichung der fehlenden Unterschrift) mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 (Eingang beim Gericht) - liess der Beschwerdeführer die Verfügung durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 1. November 2017 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivpunkte 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungvollzugs als Ausländer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. In der Beschwerdebegründung wurde an den bisherigen Vorbringen festgehalten und diese wurden als hinreichend substantiiert bezeichnet. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Online-Artikel des "FDD's Long War Journal" vom 28. März 2017 über die Präsenz der Taliban in Afghanistan ein. Mit der Beschwerde wurde zudem eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Dezember 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. In seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2018 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Ausführungen in der Beschwerde seien nicht überzeugend und ungeeignet, um zu einer anderen Glaubhaftigkeitseinschätzung zu gelangen. Ausserdem würden die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban ohnehin nicht eine asylrelevante Intensität aufweisen. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. J. Am 24. Januar 2018 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest. K. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 und 7. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer Arztberichte ein. L. Mit ergänzender Eingabe vom 14. Februar 2018 wurde unter Beilegung von zwei Zeitungsartikeln auf einen Angriff in Kabul (auf einen Militärposten an der [militärische Einrichtung]) aufmerksam gemacht.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4 und Abs. 7 sowie Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Vorab sind die in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin-stanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Anhörung trotz seiner gesundheitlichen Verfassung durchgeführt wurde. Ferner wird eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, der Beschwerdeführer sei bei seiner Anhörung in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung gewesen. Er habe bereits vor Beginn der Anhörung darum gebeten, diese aus gesundheitlichen Gründen zu verschieben. Er habe damals Medikamente eingenommen und sich krank gefühlt. Das SEM habe jedoch entschieden, die Anhörung durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, er fühle sich in der Lage, der Anhörung zu folgen; dies jedoch erst, nachdem man ihm den Entschluss, die Anhörung nicht verschieben zu wollen, mitgeteilt habe. Er habe ausserdem zwei Jahre lang auf den Termin gewartet, weshalb er in Kauf genommen habe, das Gespräch trotz der gesundheitlichen Bedenken durchzuführen. Bei der Beurteilung seiner Aussagen sei zumindest die eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1). In ihrer Vernehmlassung erwidert die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer vor der Anhörung explizit gefragt worden sei, ob er in der Lage sei, diese durchzuführen, was er unmissverständlich bejaht habe. Von einer erwachsenen Person könne erwartet werden, dass sie bekannt gebe, falls ihre gesundheitliche Verfassung dagegen sprechen würde. Der Beschwerdeführer replizierte, dass er zwei Jahre lang auf die Anhörung gewartet habe, weshalb nachvollziehbar sei, dass er in Kauf genommen habe, diese auch in einem schlechten Gesundheitszustand durchzuführen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die an der Anhörung vorgebrachte Infektion noch nicht vollständig verheilt sei, weshalb er sich vor kurzem in einem Spital stationär habe behandeln lassen müssen. Nach Durchsicht der Akten stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz die Anhörung zu Recht durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Anhörung an, er habe sich beim (...) verletzt, leide an einer Infektion und habe die Nacht zuvor kaum geschlafen (A14, F10-12). Das SEM ist korrekterweise davon ausgegangen, dass es sich bei den erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht um derart gravierende medizinische Probleme handeln dürfte, als dass die Anhörung hätte verschoben werden müssen. Seinem Zustand wurde jedoch insofern Rechnung getragen, als dass während der Anhörung regelmässig Pausen gemacht wurden. Zudem hat der Beschwerdeführer bestätigt, sich in der Lage zu fühlen, die Anhörung durchzuführen. Dem in der Beschwerde vorgebrachten Einwand, er habe sich nicht getraut, etwas Gegenteiliges zu sagen, kann nicht gefolgt werden. Ausserdem war der Beschwerdeführer schon damals rechtlich vertreten und die Vorladung zur Anhörung wurde seiner Rechtsvertretung zugestellt (A13). Es wäre in der Pflicht der Rechtsvertretung gestanden, das SEM vor der Anhörung zu informieren beziehungsweise mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen, dass der Beschwerdeführer nicht imstande sei, die Anhörung durchzuführen. Aus dem Verlauf der Anhörung lässt sich sodann auch nicht schliessen, dass sein Vermögen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und sie frei und umfassend zu beantworten, eingeschränkt gewesen wäre. Die Antworten des Beschwerdeführers lassen zu keinem Zeitpunkt den Eindruck entstehen, er sei nicht in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung brachte zudem keinerlei Bemerkungen oder Einwände an, was ebenso nicht darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer sei durch seine gesundheitlichen Beschwerden derart beeinträchtigt gewesen, dass die Anhörung nach seinem entsprechenden Hinweis nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Unter Berücksichtigung seiner damaligen Verfassung, kann dem Beschwerdeführer zwar eine verminderte Konzentrationsfähigkeit zugestanden werden. Da seine Vorbringen indes, wie nachfolgend aufgezeigt wird, zahlreiche Unglaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen, führt auch die Berücksichtigung der verminderten Konzentrationsfähigkeit nicht zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.

E. 3.4 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, die Vorinstanz habe die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich in der erstinstanzlichen Verfügung damit auseinanderzusetzen, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehöre. Personen, welche für internationale Streitkräfte oder für die Regierung tätig seien, würden Gefahr laufen, angegriffen, bedroht oder getötet zu werden. Da er in einem Projekt, das von internationalen Geldgebern finanziert sei, gearbeitet habe, gehöre er einer Risikogruppe an und habe deswegen begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Das SEM hat jedoch die Verfolgung durch die Taliban als unglaubhaft taxiert, weshalb es zu Recht nicht weiter auf deren Asylrelevanz beziehungsweise auf das Profil des Beschwerdeführers eingegangen ist (vgl. E.6). Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, beschlägt jedoch nicht dessen Würdigung. Demzufolge hat die Vorinstanz sich hinreichend mit den Parteivorbringen auseinandergesetzt und ihre Begründungpflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, die Vorinstanz habe keine sorgfältige Prüfung der Anforderung an die Zumutbarkeit der Wegweisung vorgenommen und den Sachverhalt diesbezüglich nicht ausreichend erstellt. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt und zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit der Wegweisung gelangt, ist keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung (vgl. dazu E.8.3). Diese Rüge geht somit auch fehl.

E. 3.6 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch die Taliban bedroht worden, da er in einer Firma, welche von Ausländern finanzierte Projekte durchgeführt habe, tätig gewesen sei. Er sei im August 2015 zwei Mal telefonisch mit dem Tode bedroht worden und einige Wochen später habe er auch einen Drohbrief erhalten. Aus Angst, dass die Taliban ihn umbringen würden, habe er Afghanistan verlassen.

E. 5.2 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen durch die Taliban nicht glaubhaft seien. Grundsätzlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb er ins Visier der Taliban geraten sei. Er sei damals erst (...) Jahre alt gewesen und sei seit knapp eineinhalb Jahren in der Firma tätig gewesen. Wären die Taliban ernsthaft gegen die Firma vorgegangen, könne angenommen werden, dass sich deren Drohungen in erster Linie an die verantwortlichen Personen gerichtet hätten. Es sei nicht plausibel, dass gerade er von den Taliban bedroht worden sei. Seine Begründung, dies hänge damit zusammen, dass er aus dem Distrikt B._______ stamme, sei nicht überzeugend. Es sei nicht evident, inwiefern dies einen Zusammenhang habe. Hinzukommend sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die beiden telefonischen Bedrohungen nicht ernst genommen habe, der ihm zugestellte Drohbrief ihn hingegen umgehend zur Ausreise veranlasst haben sollte. Ausserdem sei davon auszugehen, dass er - angenommen er wäre tatsächlich von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für einen ausländischen Arbeitgeber bedroht worden - seine Arbeitsstelle hätte wechseln und somit im Heimatstaat verbleiben können. Die eingereichten Beweismittel würden die Zweifel an seinen Vorbringen bestärken. Die Anzeige, welche sein Arbeitgeber bei der Polizei aufgrund der Drohungen gegen seine Person eingereicht habe, datiere vom Juni 2015. Er habe allerdings angegeben, er sei im August 2015 erstmals durch die Taliban bedroht worden. Der Vorgesetzte führe in der Anzeige ausserdem explizit auch ISIS als Bedroher auf, während der Beschwerdeführer selbst ISIS nicht als Verfolger genannt habe. Zudem sei der eingereichte Drohbrief auf den 4. September 2015 datiert. Der Beschwerdeführer habe jedoch geltend gemacht, diesen am 21. September 2015 erhalten zu haben. Dies lasse erhebliche Zweifel an der Authentizität des Dokuments aufkommen, zumal seine Erklärung, der Brief sei in B._______ geschrieben worden, weshalb die Zustellung so lange gedauert habe, widersinnig sei. Ohnehin fehle es den eingereichten Beweismitteln wegen der leichten Fälschbarkeit und mangels Sicherheitsmerkmalen an Beweiswert. Die Vorbringen würden sich insgesamt als unglaubhaft erweisen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtsmitteleingabe den Vorhalt der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Das Argument der Vorin-stanz, seine Vorbringen seien nicht plausibel, sei zurückzuweisen. Mit dem Argument der Plausibilität von Vorbringen sei vorsichtig umzugehen, da es sich dabei um ein kulturell bedingtes und persönlichkeitsabhängiges Konzept handle. Es sei wissenschaftlich bewiesen, dass ein Vorbringen in einem Umfeld plausibel sein könne, während es in einem anderen kulturellen und sozio-ökonomischen Kontext völlig anders eingeschätzt werde. Insbesondere könne ein allfälliges unlogisches Verhalten des Verfolgers nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, zumal das Verhalten der Taliban nicht per se nachvollziehbar erscheinen dürfte. Dass er die genauen Beweggründe der Taliban, ihn zu verfolgen, nicht kenne, könne ihm nicht angelastet werden. Dennoch sei zu berücksichtigen, dass er angegeben habe, zwei weitere Mitarbeiter seien aufgrund von Drohungen der Taliban geflohen und im Jahr 2015 seien zwei Personen aus der Firma getötet worden. Ausserdem stamme er aus dem Distrikt B._______, welcher unter der Kontrolle der Taliban stehe. Diesbezüglich wies der Beschwerdeführer auf den eingereichten Online-Artikel vom 28. März 2017 hin, welchem entnommen werden könne, dass der Distrikt zu 70-99% unter der Kontrolle der Taliban stehe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz nachvollziehbar angeben können, dass erst ein persönlich an ihn adressierter Brief, welcher in seiner Firma abgegeben worden sei, ihn sehr beunruhigt und schliesslich veranlasst habe, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass er nicht ohne weiteres - wie von der Vorinstanz in ihrer Verfügung angemerkt - eine neue Stelle hätte antreten können und sich so der Verfolgung durch die Taliban hätte entziehen können. Er habe sich insbesondere durch seine Englischkenntnisse qualifiziert, weshalb es nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine Stelle, die nicht durch internationale Gelder finanziert werde, zu finden. Hinsichtlich der durch seinen Arbeitgeber bei der Polizei eingereichten Anzeige sei zu ergänzen, dass diese sich nicht auf die konkreten Drohungen der Taliban gegen den Beschwerdeführer bezogen habe. Der Arbeitgeber habe allgemein für seine Mitarbeiter um polizeilichen Schutz ersucht - noch bevor der Beschwerdeführer bedroht worden sei - da zuvor zwei Mitarbeiter getötet worden seien. Ausserdem sei unverständlich, dass das SEM die Echtheit des eingereichten Drohbriefs bezweifle. Es sei im afghanischen Kontext durchaus vorstellbar, dass ein Brief in einem Distrikt geschrieben werde und erst siebzehn Tage später in einem anderen Distrikt ankomme. Insgesamt habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaubhaft vortragen können.

E. 5.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass der eingereichte Online-Artikel zwar aufzeige, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der Taliban stehe. Er wohne jedoch seit seinem fünften Lebensjahr nicht mehr dort, weshalb nach wie vor nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban aus B._______ den im rund 180 Kilometer entfernten Kabul wohnhaften Beschwerdeführer telefonisch und brieflich hätten bedrohen sollen. Ausserdem erscheine die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung bezüglich des Datums der Anzeige nachgeschoben und situativ angepasst. Sie vermöge nichts an der Einschätzung hinsichtlich der Authentizität der Anzeige zu ändern.

E. 5.5 Die Replikeingabe wird dahingehend begründet, dass es keinesfalls überraschend sei, dass eine Information, welche die Taliban in B._______ erhalten hätten, zu einer Verfolgung in Kabul führen würde, da die Taliban gut vernetzt seien. Hinsichtlich der Erklärung zum Datum der Anzeige sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung erwähnt habe, dass diese nicht nur für ihn, sondern für alle Mitarbeiter verfasst worden sei. Es handle sich in der Beschwerdeschrift nicht um eine nachgeschobene Erklärung, sondern vielmehr um eine geringfügige Ergänzung. Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 wird auf zwei Zeitungsartikel hingewiesen. Aus diesen gehe hervor, dass die "[militärische Einrichtung]" von militanten Gruppierungen angegriffen und dabei elf Soldaten getötet worden seien. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma "C._______" an einem Bauprojekt für diese [militärische Einrichtung] beteiligt gewesen.

E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban als unglaubhaft eingestuft hat.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Das Gericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern gerade der Beschwerdeführer ins Visier der Taliban hätte geraten sollen. Seine diesbezüglichen Aussagen überzeugen nicht. Er hat gemäss seinen Angaben etwa (...) Jahre lang in Kabul gelebt (A14, F30). Er sei ins Visier der Taliban geraten, da er ein Paschtune sei und aus B._______ stamme. Die Taliban hätten durch seine Verwandten im Dorf erfahren, dass er für einen ausländischen Arbeitgeber arbeite (A14, F59-62). Inwiefern die Taliban nach so langer Abwesenheit in seinem Heimatdistrikt auf ihn aufmerksam geworden wären und ein Interesse an ihm gehabt hätten, leuchtet nicht ein. Er konnte nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die Taliban im entfernten B._______ sich derart für einen Paschtunen in Kabul interessiert hätten. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer keine exponierte Position in der Firma "C._______" inne und trug auch keine Verantwortung. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig plausibel, dass die Taliban den Beschwerdeführer ins Visier genommen hätten und nicht - wie das SEM korrekt feststellt - beispielsweise einen Entscheidungsträger oder zahlreiche weitere Mitarbeiter der Firma. Auch der eingereichte Zeitungsartikel lässt keinen anderen Schluss zu, da er lediglich aufzeigt, dass die Taliban in B._______ präsent sind, was vorliegend nicht angezweifelt wird. Ebenso kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Ausreiseentschlusses des Beschwerdeführers verwiesen werden. Er gibt an, dass er sich bewusst geworden sei, dass die Taliban ihn überall finden könnten, wenn sie ihm sogar einen Drohbrief an seinen Arbeitsplatz schicken würden. Bei den Telefonanrufen hätte es sich seiner Ansicht nach hingegen auch um einen Scherz handeln können. Das Gericht teilt die Einschätzung, dass diese Darstellungen nicht plausibel sind und der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar angeben konnte, weshalb er den Drohbrief im Unterschied zu den Telefonanrufen derart ernst genommen habe, dass er umgehend das Land verlassen habe. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizustimmen, dass mit dem Argument der Plausibilität eines Vorbringens zurückhaltend umzugehen ist. In der Beschwerde wurde treffend darauf hingewiesen, dass das Risiko existiert, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiert und somit von Annahmen, Vorurteilen, Vermutungen und vorgefassten Stereotypen ausgegangen wird, anstatt sich auf objektivierbare Kriterien abzustützen. Es ist Acht zu geben, dass die Beurteilung der Plausibilität nicht darauf beruhen kann, ob ein Vorbringen für in der Schweiz respektive im EU-Raum lebende Personen vorstellbar ist oder ob etwas aussergewöhnlich oder ungewöhnlich ist. So ist bei einer Berücksichtigung der Glaubhaftigkeit unter Einbezug der Plausibilität in der Tat Vorsicht angezeigt. Gemäss kritischen Stimmen in der Literatur sollten grundsätzlich lediglich naturwissenschaftliche, respektive physikalische und biologische Tatsachen unter dem Aspekt der Plausibilität bewertet werden oder zumindest Unplausibilität mit Country of Origin Informations oder anderen von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismitteln abgeglichen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2124/2014 vom 15. Januar 2016, E. 7.3 m.w.H.) Wie unter E. 6.1. festgehalten, geht es bei der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aber um eine Gesamtwürdigung aller Elemente, die für oder gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen. Auf die fehlende Plausibilität alleine abzustellen, wäre in der Regel nach dem Gesagten nicht geeignet, um die Unglaubhaftigkeit eines Vorbringens zu begründen. In casu ist jedoch neben den Aussagen des Beschwerdeführers, welche weder plausibel noch nachvollziehbar ausgefallen sind, auch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - ein Abgleich seiner Aussagen mit den eingereichten Beweismitteln nicht geeignet, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu untermauern.

E. 6.3 Der Vorinstanz ist beizustimmen, dass die eingereichte Anzeige, welche der Arbeitgeber des Beschwerdeführers angeblich bei der Polizei in Kabul eingereicht haben soll, diverse Ungereimtheiten enthält. Die Anzeige datiert vom 14. Juni 2015. Der Beschwerdeführer hat hingegen angegeben, die Bedrohungen hätten sich im August und September 2015 ereignet. Seine diesbezüglichen Erklärungen, die Anzeige habe sich auf alle Mitarbeiter der Firma bezogen, da es bereits zu zwei Tötungsfällen gekommen sei, überzeugen nicht. In der Anzeige wird darauf hingewiesen, dass der namentlich genannte Beschwerdeführer mittels Telefonanrufen und Flugblättern ("leaflets") bedroht worden sei. An zwei Stellen bezieht sich die Anzeige explizit auf den Beschwerdeführer. Auch seine Aussagen zu Beginn der Anhörung sind dahingehend zu verstehen, dass sein Arbeitgeber die Anzeige aufgrund der Drohungen gegen den Beschwerdeführer eingereicht habe (A14, F17). Sein späterer Einwand, diese sei vom Arbeitgeber verfasst worden, nachdem zwei Mitarbeiter getötet worden seien (A14, F65-67), leuchtet nicht ein, da die Anzeige sich auf seine Person und auf die geltend gemachten Bedrohungen gegen seine Person bezieht. Dass die Firma für jede Person einen einzelnen Brief als Vorsichtsmassnahme bei der Polizei eingereicht hätte, wie in der Beschwerdeschrift ergänzt wird, ist nicht nachvollziehbar. Hinzukommend hat das SEM in seiner Verfügung treffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Taliban als Verfolger nennt, in der Anzeige hingegen von den Taliban und ISIS die Rede ist. Der Beschwerdeführer scheint nicht zu wissen, um was es sich bei ISIS handelt und spricht fortan von ISI, welche der Ursprung der Taliban seien (vermutlich ist Hizb-i-Islami gemeint; Anmerkung des Gerichts; vgl. A14, F75f). In der Beschwerde wird entgegnet, der Arbeitgeber habe dies in die Anzeige geschrieben und der Beschwerdeführer selbst habe ISIS nicht als Verfolger erwähnt. Es erscheint jedoch wenig glaubhaft, dass der Arbeitgeber, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, präventiv für die Mitarbeiter um polizeilichen Schutz ersuchen und dabei auch verschiedene Organisationen als Bedroher angeben würde, obwohl die Bedrohungen noch gar nicht erfolgt seien. Hinzukommend fällt auf, dass in der Arbeitsbestätigung von "C._______" (Beweismittel 5), welche der Beschwerdeführer eingereicht hat, vermerkt ist, dass er bis zum 10. August 2015 bei der Firma gearbeitet habe. Auch auf dem Arbeitszertifikat (Beweismittel 6) steht, dass er bis August 2015 für die Firma tätig war. Der Beschwerdeführer hat hingegen angegeben, die telefonischen Drohungen der Taliban hätten sich am 8. und 16. August 2015 ereignet und den Drohbrief habe er am 21. September 2015 an seinem Arbeitsplatz erhalten. Nach dem Drohbrief habe er seinen Arbeitgeber informiert, dass er nicht mehr für ihn tätig sein wolle (A14, F63). Gemäss den eingereichten Beweismitteln hätte der Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt des Erhalts des Drohbriefes am Arbeitsplatz gar nicht mehr für die Firma gearbeitet. Darauf angesprochen erwähnte er, das Projekt sei fertig gewesen, man habe ihn jedoch Ende September wieder anstellen wollen (A14, F68). Es erscheint ungereimt, dass er genau in der Zeit, in welcher er nicht für die Firma gearbeitet habe, von den Taliban aufgefordert worden sei, nicht mehr für die Firma zu arbeiten. Zudem erwähnte er zuvor in der Anhörung nie, dass er in jener Zeit nicht für die Firma gearbeitet habe, sondern sagte, er sei täglich seiner Arbeit nachgegangen (A14, F40). Auch nach den Drohanrufen habe er seine Arbeit fortgeführt (A14, F56, F58, F72). Diese Ungereimtheiten und auf konkrete Abläufe des angeblichen Geschehens bezogene Widersprüche tragen weiter zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bei. Auch der eingereichte Drohbrief der Taliban ist nicht geeignet, um seine Vorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen. Das SEM hat richtig eingewandt, dass dieser mangels Sicherheitsmerkmalen sowie der leichten Fälschbarkeit nur einen sehr geringen Beweiswert hat. Die eingereichten Beweismittel vermögen somit die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu untermauern, sondern tragen im Gegenteil weiter dazu bei, dass die Vorbringen als unglaubhaft einzustufen sind. Abschliessend ist festzustellen, dass auch die beiden eingereichten Zeitungsartikel, aus denen hervor geht, dass die "[militärische Einrichtung]" von militanten Gruppierungen angegriffen und dabei elf Soldaten getötet wurden, nichts an der obigen Einschätzung zu ändern vermag. Der Angriff hat einer militärischen Einrichtung gegolten und es geht aus dem Artikel nicht hervor, dass er in Zusammenhang mit der Firma "C._______" erfolgt sei.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass nicht jede Drohung durch die Taliban asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG ist. Einerseits müssen die Drohungen eine asylrelevante Intensität aufweisen, andererseits ist zu prüfen, inwiefern sich eine Person diesen Drohungen, beispielsweise durch die Aufgabe der Arbeitsstelle oder durch einen Umzug, entziehen könnte. Da die Verfolgung durch die Taliban indes gemäss den obigen Erwägungen nicht glaubhaft geworden ist, kann auf weitere diesbezügliche Ausführungen verzichtet werden.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).

E. 8.3.3 Das SEM bezog sich in seiner Verfügung auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und führte aus, dass eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern unter begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden könne. Solche Umstände würden beim Beschwerdeführer vorliegen. Seine Eltern und Geschwister, sowie seine Verlobte und deren Familie würden nach wie vor in Kabul leben. Er verfüge somit über ein breites soziales Beziehungsnetz, welches ihm eine gesicherte Wohnsituation sowie Unterstützung bei der Wiedereingliederung bieten könne. Er habe wiederholt ausgesagt, dass er und seine Familie keine finanziellen Probleme gehabt hätten, weshalb die finanzielle Tragfähigkeit zu bejahen sei. Er habe ausserdem einen Schulabschluss ("Lycee") und könne zwei Jahre Arbeitserfahrung vorweisen. Es sei somit davon auszugehen, dass er wieder eine Arbeitstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Seine gesundheitliche Verfassung stehe der Zumutbarkeit der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen, der (...)-Unfall und die bakterielle Infektion seien keine lebensbedrohlichen Leiden und würden sich medikamentös behandeln lassen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit als zumutbar.

E. 8.3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich das SEM bei seiner Einschätzung nicht auf das neue Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 beziehe. Gemäss neuer Rechtsprechung sei die Lage in Kabul grundsätzlich als existenzbedrohend und unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Angesichts der im neuen Grundsatzurteil festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul müsse in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob besonders begünstigende Umstände, welche eine Wegweisung nach Kabul zumutbar erscheinen lassen würden, vorhanden seien. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine solche sorgfältige Prüfung vorzunehmen. Die Familie des Beschwerdeführers wohne in einem Miethaus und die genauen Lebensumstände seien ungeklärt. Ausserdem könne der Beschwerdeführer seine ehemalige Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen, da er deswegen von den Taliban bedroht worden sei. Inwiefern seine Familie zur Sicherung seiner Existenz beitragen könne, sei unklar. Der Sachverhalt sei in dieser Hinsicht nicht hinlänglich erstellt.

E. 8.3.5 In seiner Vernehmlassung hält das SEM ergänzend fest, dass sich die Situation des Beschwerdeführers als begünstigender erweise, als dies in dem zitierten Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 der Fall gewesen sei, da er rund (...) Jahre in Kabul gelebt habe und dies sein Hauptsozialisierungsort sei. Im Übrigen wiederholt das SEM seine Begründung aus der Verfügung vom 1. November 2017 und geht nach wie vor davon aus, dass besonders begünstigende Umstände vorliegen würden, welche eine Wegweisung nach Kabul zumutbar erscheinen liessen.

E. 8.3.6 In der Replik wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer immer noch an einer Krankheit leide. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 wurde der Operationsbericht und der Austrittsbericht des stationären Spitalaufenthalts des Beschwerdeführers eingereicht. Aus den Berichten geht hervor, dass am (...) ein Abszess operiert wurde; danach musste der Beschwerdeführer eine intravenöse Antibiotikatherapie durchführen und Schmerzmittel einnehmen. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 wird ein Arztbericht des behandelnden Arztes eingereicht. Dieser hält fest, dass kurzfristig mit keiner weiteren Behandlung zu rechnen sei.

E. 8.3.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kabul zumutbar ist, da im Falle des Beschwerdeführers vom Vorliegen besonders begünstigender Umstände auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise etwa (...) Jahre lang in Kabul gelebt, seine Hauptsozialisierung fand somit in Kabul statt. Seine Eltern, (...) Schwestern und (...) Bruder wohnen in Kabul, wie auch seine Verlobte und ihre Familie (A4, F1.14, A14, F23-27). Er verfügt somit über ein soziales Beziehungsnetz in Kabul und es kann davon ausgegangen werden, dass dieses ihm bei seiner Rückkehr eine Unterkunftsmöglichkeit beziehungsweise eine Reintegrationshilfe bieten kann. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über einen guten Schulabschluss und kann einige Jahre Berufserfahrung vorweisen. Er hat bei der Firma "C._______" als "(...)" gearbeitet. Daneben hat er auch Englisch unterrichtet (A14, F48). Es kann somit erwartet werden, dass es ihm mit seiner guten Schulbildung, seinen Sprachkenntnissen und seiner gewonnen Berufserfahrung in Kabul möglich sein wird, wieder einer bezahlten Arbeit nachzugehen und für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung dürfte ihm somit gelingen. Der Vater des Beschwerdeführers besitzt ausserdem einen Laden, in dem er (...) verkauft (A14, F28f). Alle Geschwister sind gemäss seinen Aussagen gebildet, eine Schwester arbeitet als (...) und die (...) anderen Schwestern gehen noch zur Schule (A14, F36-38). Der Beschwerdeführer hat zudem angegeben, dass er vor seiner Ausreise in Kabul ein gutes Leben geführt und keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt habe und auch seine Eltern keine Probleme in Kabul hätten (A14, F47, F93). Seine Familie dürfte somit in der Lage sein, ihn finanziell zu unterstützen, bis er selbst einer bezahlten Arbeit nachgehen kann. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist festzuhalten, dass aus den eingereichten Arztberichten hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer am (...) ein Abszess operiert wurde. Nach einer intravenösen Antibiotikatherapie und der Einnahme von Schmerzmitteln ist gemäss dem Bericht seines behandelnden Arztes vom 7. Februar 2018 mit keinen kurzfristigen Behandlungen mehr zu rechnen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen somit der Zumutbarkeit einer Wegweisung nicht entgegen. In Würdigung aller Umstände kann festgestellt werden, dass in casu besonders günstige Voraussetzungen vorliegen und nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist somit aus individueller Sicht als zumutbar zu qualifizieren.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht hervor. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11 Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Die am 24. Januar 2018 eingereichte Honorarnote ist als angemessen zu erachten. Der Honoraransatz ist mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 auf Fr. 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1253.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Herrn Ass. iur. Christian Hoffs wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1253.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6765/2017 Urteil vom 15. Mai 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie - habe eigenen Angaben zufolge am 23. September 2015 Afghanistan verlassen. Über den Iran und die Türkei sei er mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt. Über Mazedonien, Serbien, Kroatien, Ungarn und Österreich sei er schliesslich am 2. November 2015 in die Schweiz gereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) (...) um Asyl nach. B. Am 9. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Aufgrund der damaligen angespannten Unterbringungssituation wurde eine verkürzte Befragung durchgeführt und die Asylgründe wurden nicht erfragt. Am 22. September 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei im Distrikt B._______ in der Provinz (...) geboren und habe dort etwa (...) Jahre lang die Schule besucht, bevor er mit seiner Familie nach Kabul gezogen sei. In Kabul habe er die Schule "Lycee (...)" besucht, welche er im Jahr (...) abgeschlossen habe. Im Jahr (...) habe er begonnen, für eine Firma namens "C._______" zu arbeiten, welche unter anderem von der amerikanischen Armee finanzierte Projekte umgesetzt habe. Er habe die Position eines "(...)" inne gehabt und sei dafür verantwortlich gewesen, die Mitarbeiter der Projekte anzufragen, welche Materialien sie bräuchten und diese dann zu besorgen. Insbesondere habe er an einem Projekt an der [militärische Einrichtung] mitgearbeitet. Am 8. August 2015 habe er erstmals einen anonymen Anruf erhalten. Am 16. August 2015 sei er erneut angerufen worden. Bei den Anrufern habe es sich um Taliban gehandelt, welche ihm gedroht hätten, er solle seine Arbeit für die Ausländer aufgeben, ansonsten man ihn umbringen würde. Er habe die Drohanrufe zunächst nicht weiter ernst genommen und habe seine Arbeit fortgeführt. Am 21. September 2015 sei in seinem Büro ein an ihn gerichteter Drohbrief abgegeben worden. In diesem Moment sei ihm bewusst geworden, dass die Taliban es ernst meinen würden und er nirgendwo vor ihnen sicher sei. Sein Arbeitgeber habe zwar bei der Polizei in Kabul aufgrund der Bedrohungen eine Anzeige erstattet, man habe jedoch mitgeteilt, nichts für die Firma tun zu können. Deshalb habe er entschieden, Afghanistan zu verlassen. Er vermute, dass die Taliban auf ihn aufmerksam geworden seien, da er ursprünglich aus dem Distrikt B._______ stamme, welches eine Talibanhochburg sei. Er habe viele Verwandte, die dort wohnhaft seien und es habe sich herumgesprochen, dass er in Kabul für Ausländer arbeite. Nach Erhalt des Drohbriefs habe er seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er nicht mehr für ihn arbeiten werde. Zwei Tage später habe er Afghanistan verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine Taskara im Original und eine englische Übersetzung, Kopien seines Arbeitsausweises und seines Arbeitsvertrags, eine Arbeitsbestätigung vom 27. August 2015 sowie ein Arbeitszertifikat vom August 2015 von der Firma "C._______", einen Drohbrief der Taliban, eine Anzeige von "C._______" beim Polizeihauptquartier in Kabul und eine englische Übersetzung davon ein. C. Mit Schreiben vom 16. November 2016 wurde die Vorinstanz von der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St.Gallen / Appenzell informiert, dass sie das Mandat für den Beschwerdeführer übernommen habe. Gleichzeitig wurde ein Gesuch um Akteneinsicht spätestens mit Eröffnung des Asylentscheides eingereicht. D. Der erstinstanzliche Asylentscheid, datiert auf den 20. Oktober 2017, wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 teilte die Rechtsvertretung mit, dass der Entscheid an den Beschwerdeführer (per B-Post und nicht eingeschrieben) adressiert gewesen sei. Die Verfügung sei somit nicht ordnungsgemäss eröffnet worden, weshalb beantragt wurde, eine ersetzende Verfügung zu erlassen. E. Die Vorinstanz kam diesem Antrag mit Verfügung vom 1. November 2017 (der Rechtsvertretung am 3. November 2017 eröffnet) nach und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Aufgrund diverser Ungereimtheiten, fehlender Logik sowie unzureichender Nachvollziehbarkeit könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer Drohungen durch die Taliban erlitten habe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begünstigende Umstände vorliegen würden, welche einen Wegweisungsvollzug nach Kabul zumutbar erscheinen lassen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei auch zulässig und möglich, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die Schweiz zu verlassen. F. Mit Beschwerde vom 29. November 2017 (Poststempel) - ergänzt und verbessert (Nachreichung der fehlenden Unterschrift) mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 (Eingang beim Gericht) - liess der Beschwerdeführer die Verfügung durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 1. November 2017 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivpunkte 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungvollzugs als Ausländer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. In der Beschwerdebegründung wurde an den bisherigen Vorbringen festgehalten und diese wurden als hinreichend substantiiert bezeichnet. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Online-Artikel des "FDD's Long War Journal" vom 28. März 2017 über die Präsenz der Taliban in Afghanistan ein. Mit der Beschwerde wurde zudem eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Dezember 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. In seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2018 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Ausführungen in der Beschwerde seien nicht überzeugend und ungeeignet, um zu einer anderen Glaubhaftigkeitseinschätzung zu gelangen. Ausserdem würden die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban ohnehin nicht eine asylrelevante Intensität aufweisen. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. J. Am 24. Januar 2018 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest. K. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 und 7. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer Arztberichte ein. L. Mit ergänzender Eingabe vom 14. Februar 2018 wurde unter Beilegung von zwei Zeitungsartikeln auf einen Angriff in Kabul (auf einen Militärposten an der [militärische Einrichtung]) aufmerksam gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4 und Abs. 7 sowie Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab sind die in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin-stanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Anhörung trotz seiner gesundheitlichen Verfassung durchgeführt wurde. Ferner wird eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, der Beschwerdeführer sei bei seiner Anhörung in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung gewesen. Er habe bereits vor Beginn der Anhörung darum gebeten, diese aus gesundheitlichen Gründen zu verschieben. Er habe damals Medikamente eingenommen und sich krank gefühlt. Das SEM habe jedoch entschieden, die Anhörung durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, er fühle sich in der Lage, der Anhörung zu folgen; dies jedoch erst, nachdem man ihm den Entschluss, die Anhörung nicht verschieben zu wollen, mitgeteilt habe. Er habe ausserdem zwei Jahre lang auf den Termin gewartet, weshalb er in Kauf genommen habe, das Gespräch trotz der gesundheitlichen Bedenken durchzuführen. Bei der Beurteilung seiner Aussagen sei zumindest die eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1). In ihrer Vernehmlassung erwidert die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer vor der Anhörung explizit gefragt worden sei, ob er in der Lage sei, diese durchzuführen, was er unmissverständlich bejaht habe. Von einer erwachsenen Person könne erwartet werden, dass sie bekannt gebe, falls ihre gesundheitliche Verfassung dagegen sprechen würde. Der Beschwerdeführer replizierte, dass er zwei Jahre lang auf die Anhörung gewartet habe, weshalb nachvollziehbar sei, dass er in Kauf genommen habe, diese auch in einem schlechten Gesundheitszustand durchzuführen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die an der Anhörung vorgebrachte Infektion noch nicht vollständig verheilt sei, weshalb er sich vor kurzem in einem Spital stationär habe behandeln lassen müssen. Nach Durchsicht der Akten stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz die Anhörung zu Recht durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Anhörung an, er habe sich beim (...) verletzt, leide an einer Infektion und habe die Nacht zuvor kaum geschlafen (A14, F10-12). Das SEM ist korrekterweise davon ausgegangen, dass es sich bei den erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht um derart gravierende medizinische Probleme handeln dürfte, als dass die Anhörung hätte verschoben werden müssen. Seinem Zustand wurde jedoch insofern Rechnung getragen, als dass während der Anhörung regelmässig Pausen gemacht wurden. Zudem hat der Beschwerdeführer bestätigt, sich in der Lage zu fühlen, die Anhörung durchzuführen. Dem in der Beschwerde vorgebrachten Einwand, er habe sich nicht getraut, etwas Gegenteiliges zu sagen, kann nicht gefolgt werden. Ausserdem war der Beschwerdeführer schon damals rechtlich vertreten und die Vorladung zur Anhörung wurde seiner Rechtsvertretung zugestellt (A13). Es wäre in der Pflicht der Rechtsvertretung gestanden, das SEM vor der Anhörung zu informieren beziehungsweise mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen, dass der Beschwerdeführer nicht imstande sei, die Anhörung durchzuführen. Aus dem Verlauf der Anhörung lässt sich sodann auch nicht schliessen, dass sein Vermögen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und sie frei und umfassend zu beantworten, eingeschränkt gewesen wäre. Die Antworten des Beschwerdeführers lassen zu keinem Zeitpunkt den Eindruck entstehen, er sei nicht in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung brachte zudem keinerlei Bemerkungen oder Einwände an, was ebenso nicht darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer sei durch seine gesundheitlichen Beschwerden derart beeinträchtigt gewesen, dass die Anhörung nach seinem entsprechenden Hinweis nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Unter Berücksichtigung seiner damaligen Verfassung, kann dem Beschwerdeführer zwar eine verminderte Konzentrationsfähigkeit zugestanden werden. Da seine Vorbringen indes, wie nachfolgend aufgezeigt wird, zahlreiche Unglaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen, führt auch die Berücksichtigung der verminderten Konzentrationsfähigkeit nicht zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 3.4 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, die Vorinstanz habe die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich in der erstinstanzlichen Verfügung damit auseinanderzusetzen, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehöre. Personen, welche für internationale Streitkräfte oder für die Regierung tätig seien, würden Gefahr laufen, angegriffen, bedroht oder getötet zu werden. Da er in einem Projekt, das von internationalen Geldgebern finanziert sei, gearbeitet habe, gehöre er einer Risikogruppe an und habe deswegen begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Das SEM hat jedoch die Verfolgung durch die Taliban als unglaubhaft taxiert, weshalb es zu Recht nicht weiter auf deren Asylrelevanz beziehungsweise auf das Profil des Beschwerdeführers eingegangen ist (vgl. E.6). Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, beschlägt jedoch nicht dessen Würdigung. Demzufolge hat die Vorinstanz sich hinreichend mit den Parteivorbringen auseinandergesetzt und ihre Begründungpflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 3.5 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, die Vorinstanz habe keine sorgfältige Prüfung der Anforderung an die Zumutbarkeit der Wegweisung vorgenommen und den Sachverhalt diesbezüglich nicht ausreichend erstellt. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt und zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit der Wegweisung gelangt, ist keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung (vgl. dazu E.8.3). Diese Rüge geht somit auch fehl. 3.6 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch die Taliban bedroht worden, da er in einer Firma, welche von Ausländern finanzierte Projekte durchgeführt habe, tätig gewesen sei. Er sei im August 2015 zwei Mal telefonisch mit dem Tode bedroht worden und einige Wochen später habe er auch einen Drohbrief erhalten. Aus Angst, dass die Taliban ihn umbringen würden, habe er Afghanistan verlassen. 5.2 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen durch die Taliban nicht glaubhaft seien. Grundsätzlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb er ins Visier der Taliban geraten sei. Er sei damals erst (...) Jahre alt gewesen und sei seit knapp eineinhalb Jahren in der Firma tätig gewesen. Wären die Taliban ernsthaft gegen die Firma vorgegangen, könne angenommen werden, dass sich deren Drohungen in erster Linie an die verantwortlichen Personen gerichtet hätten. Es sei nicht plausibel, dass gerade er von den Taliban bedroht worden sei. Seine Begründung, dies hänge damit zusammen, dass er aus dem Distrikt B._______ stamme, sei nicht überzeugend. Es sei nicht evident, inwiefern dies einen Zusammenhang habe. Hinzukommend sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die beiden telefonischen Bedrohungen nicht ernst genommen habe, der ihm zugestellte Drohbrief ihn hingegen umgehend zur Ausreise veranlasst haben sollte. Ausserdem sei davon auszugehen, dass er - angenommen er wäre tatsächlich von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für einen ausländischen Arbeitgeber bedroht worden - seine Arbeitsstelle hätte wechseln und somit im Heimatstaat verbleiben können. Die eingereichten Beweismittel würden die Zweifel an seinen Vorbringen bestärken. Die Anzeige, welche sein Arbeitgeber bei der Polizei aufgrund der Drohungen gegen seine Person eingereicht habe, datiere vom Juni 2015. Er habe allerdings angegeben, er sei im August 2015 erstmals durch die Taliban bedroht worden. Der Vorgesetzte führe in der Anzeige ausserdem explizit auch ISIS als Bedroher auf, während der Beschwerdeführer selbst ISIS nicht als Verfolger genannt habe. Zudem sei der eingereichte Drohbrief auf den 4. September 2015 datiert. Der Beschwerdeführer habe jedoch geltend gemacht, diesen am 21. September 2015 erhalten zu haben. Dies lasse erhebliche Zweifel an der Authentizität des Dokuments aufkommen, zumal seine Erklärung, der Brief sei in B._______ geschrieben worden, weshalb die Zustellung so lange gedauert habe, widersinnig sei. Ohnehin fehle es den eingereichten Beweismitteln wegen der leichten Fälschbarkeit und mangels Sicherheitsmerkmalen an Beweiswert. Die Vorbringen würden sich insgesamt als unglaubhaft erweisen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. 5.3 Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtsmitteleingabe den Vorhalt der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Das Argument der Vorin-stanz, seine Vorbringen seien nicht plausibel, sei zurückzuweisen. Mit dem Argument der Plausibilität von Vorbringen sei vorsichtig umzugehen, da es sich dabei um ein kulturell bedingtes und persönlichkeitsabhängiges Konzept handle. Es sei wissenschaftlich bewiesen, dass ein Vorbringen in einem Umfeld plausibel sein könne, während es in einem anderen kulturellen und sozio-ökonomischen Kontext völlig anders eingeschätzt werde. Insbesondere könne ein allfälliges unlogisches Verhalten des Verfolgers nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, zumal das Verhalten der Taliban nicht per se nachvollziehbar erscheinen dürfte. Dass er die genauen Beweggründe der Taliban, ihn zu verfolgen, nicht kenne, könne ihm nicht angelastet werden. Dennoch sei zu berücksichtigen, dass er angegeben habe, zwei weitere Mitarbeiter seien aufgrund von Drohungen der Taliban geflohen und im Jahr 2015 seien zwei Personen aus der Firma getötet worden. Ausserdem stamme er aus dem Distrikt B._______, welcher unter der Kontrolle der Taliban stehe. Diesbezüglich wies der Beschwerdeführer auf den eingereichten Online-Artikel vom 28. März 2017 hin, welchem entnommen werden könne, dass der Distrikt zu 70-99% unter der Kontrolle der Taliban stehe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz nachvollziehbar angeben können, dass erst ein persönlich an ihn adressierter Brief, welcher in seiner Firma abgegeben worden sei, ihn sehr beunruhigt und schliesslich veranlasst habe, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass er nicht ohne weiteres - wie von der Vorinstanz in ihrer Verfügung angemerkt - eine neue Stelle hätte antreten können und sich so der Verfolgung durch die Taliban hätte entziehen können. Er habe sich insbesondere durch seine Englischkenntnisse qualifiziert, weshalb es nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine Stelle, die nicht durch internationale Gelder finanziert werde, zu finden. Hinsichtlich der durch seinen Arbeitgeber bei der Polizei eingereichten Anzeige sei zu ergänzen, dass diese sich nicht auf die konkreten Drohungen der Taliban gegen den Beschwerdeführer bezogen habe. Der Arbeitgeber habe allgemein für seine Mitarbeiter um polizeilichen Schutz ersucht - noch bevor der Beschwerdeführer bedroht worden sei - da zuvor zwei Mitarbeiter getötet worden seien. Ausserdem sei unverständlich, dass das SEM die Echtheit des eingereichten Drohbriefs bezweifle. Es sei im afghanischen Kontext durchaus vorstellbar, dass ein Brief in einem Distrikt geschrieben werde und erst siebzehn Tage später in einem anderen Distrikt ankomme. Insgesamt habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaubhaft vortragen können. 5.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass der eingereichte Online-Artikel zwar aufzeige, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der Taliban stehe. Er wohne jedoch seit seinem fünften Lebensjahr nicht mehr dort, weshalb nach wie vor nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban aus B._______ den im rund 180 Kilometer entfernten Kabul wohnhaften Beschwerdeführer telefonisch und brieflich hätten bedrohen sollen. Ausserdem erscheine die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung bezüglich des Datums der Anzeige nachgeschoben und situativ angepasst. Sie vermöge nichts an der Einschätzung hinsichtlich der Authentizität der Anzeige zu ändern. 5.5 Die Replikeingabe wird dahingehend begründet, dass es keinesfalls überraschend sei, dass eine Information, welche die Taliban in B._______ erhalten hätten, zu einer Verfolgung in Kabul führen würde, da die Taliban gut vernetzt seien. Hinsichtlich der Erklärung zum Datum der Anzeige sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung erwähnt habe, dass diese nicht nur für ihn, sondern für alle Mitarbeiter verfasst worden sei. Es handle sich in der Beschwerdeschrift nicht um eine nachgeschobene Erklärung, sondern vielmehr um eine geringfügige Ergänzung. Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 wird auf zwei Zeitungsartikel hingewiesen. Aus diesen gehe hervor, dass die "[militärische Einrichtung]" von militanten Gruppierungen angegriffen und dabei elf Soldaten getötet worden seien. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma "C._______" an einem Bauprojekt für diese [militärische Einrichtung] beteiligt gewesen.

6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban als unglaubhaft eingestuft hat. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3). 6.2 Das Gericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern gerade der Beschwerdeführer ins Visier der Taliban hätte geraten sollen. Seine diesbezüglichen Aussagen überzeugen nicht. Er hat gemäss seinen Angaben etwa (...) Jahre lang in Kabul gelebt (A14, F30). Er sei ins Visier der Taliban geraten, da er ein Paschtune sei und aus B._______ stamme. Die Taliban hätten durch seine Verwandten im Dorf erfahren, dass er für einen ausländischen Arbeitgeber arbeite (A14, F59-62). Inwiefern die Taliban nach so langer Abwesenheit in seinem Heimatdistrikt auf ihn aufmerksam geworden wären und ein Interesse an ihm gehabt hätten, leuchtet nicht ein. Er konnte nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die Taliban im entfernten B._______ sich derart für einen Paschtunen in Kabul interessiert hätten. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer keine exponierte Position in der Firma "C._______" inne und trug auch keine Verantwortung. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig plausibel, dass die Taliban den Beschwerdeführer ins Visier genommen hätten und nicht - wie das SEM korrekt feststellt - beispielsweise einen Entscheidungsträger oder zahlreiche weitere Mitarbeiter der Firma. Auch der eingereichte Zeitungsartikel lässt keinen anderen Schluss zu, da er lediglich aufzeigt, dass die Taliban in B._______ präsent sind, was vorliegend nicht angezweifelt wird. Ebenso kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Ausreiseentschlusses des Beschwerdeführers verwiesen werden. Er gibt an, dass er sich bewusst geworden sei, dass die Taliban ihn überall finden könnten, wenn sie ihm sogar einen Drohbrief an seinen Arbeitsplatz schicken würden. Bei den Telefonanrufen hätte es sich seiner Ansicht nach hingegen auch um einen Scherz handeln können. Das Gericht teilt die Einschätzung, dass diese Darstellungen nicht plausibel sind und der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar angeben konnte, weshalb er den Drohbrief im Unterschied zu den Telefonanrufen derart ernst genommen habe, dass er umgehend das Land verlassen habe. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizustimmen, dass mit dem Argument der Plausibilität eines Vorbringens zurückhaltend umzugehen ist. In der Beschwerde wurde treffend darauf hingewiesen, dass das Risiko existiert, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiert und somit von Annahmen, Vorurteilen, Vermutungen und vorgefassten Stereotypen ausgegangen wird, anstatt sich auf objektivierbare Kriterien abzustützen. Es ist Acht zu geben, dass die Beurteilung der Plausibilität nicht darauf beruhen kann, ob ein Vorbringen für in der Schweiz respektive im EU-Raum lebende Personen vorstellbar ist oder ob etwas aussergewöhnlich oder ungewöhnlich ist. So ist bei einer Berücksichtigung der Glaubhaftigkeit unter Einbezug der Plausibilität in der Tat Vorsicht angezeigt. Gemäss kritischen Stimmen in der Literatur sollten grundsätzlich lediglich naturwissenschaftliche, respektive physikalische und biologische Tatsachen unter dem Aspekt der Plausibilität bewertet werden oder zumindest Unplausibilität mit Country of Origin Informations oder anderen von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismitteln abgeglichen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2124/2014 vom 15. Januar 2016, E. 7.3 m.w.H.) Wie unter E. 6.1. festgehalten, geht es bei der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aber um eine Gesamtwürdigung aller Elemente, die für oder gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen. Auf die fehlende Plausibilität alleine abzustellen, wäre in der Regel nach dem Gesagten nicht geeignet, um die Unglaubhaftigkeit eines Vorbringens zu begründen. In casu ist jedoch neben den Aussagen des Beschwerdeführers, welche weder plausibel noch nachvollziehbar ausgefallen sind, auch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - ein Abgleich seiner Aussagen mit den eingereichten Beweismitteln nicht geeignet, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu untermauern. 6.3 Der Vorinstanz ist beizustimmen, dass die eingereichte Anzeige, welche der Arbeitgeber des Beschwerdeführers angeblich bei der Polizei in Kabul eingereicht haben soll, diverse Ungereimtheiten enthält. Die Anzeige datiert vom 14. Juni 2015. Der Beschwerdeführer hat hingegen angegeben, die Bedrohungen hätten sich im August und September 2015 ereignet. Seine diesbezüglichen Erklärungen, die Anzeige habe sich auf alle Mitarbeiter der Firma bezogen, da es bereits zu zwei Tötungsfällen gekommen sei, überzeugen nicht. In der Anzeige wird darauf hingewiesen, dass der namentlich genannte Beschwerdeführer mittels Telefonanrufen und Flugblättern ("leaflets") bedroht worden sei. An zwei Stellen bezieht sich die Anzeige explizit auf den Beschwerdeführer. Auch seine Aussagen zu Beginn der Anhörung sind dahingehend zu verstehen, dass sein Arbeitgeber die Anzeige aufgrund der Drohungen gegen den Beschwerdeführer eingereicht habe (A14, F17). Sein späterer Einwand, diese sei vom Arbeitgeber verfasst worden, nachdem zwei Mitarbeiter getötet worden seien (A14, F65-67), leuchtet nicht ein, da die Anzeige sich auf seine Person und auf die geltend gemachten Bedrohungen gegen seine Person bezieht. Dass die Firma für jede Person einen einzelnen Brief als Vorsichtsmassnahme bei der Polizei eingereicht hätte, wie in der Beschwerdeschrift ergänzt wird, ist nicht nachvollziehbar. Hinzukommend hat das SEM in seiner Verfügung treffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Taliban als Verfolger nennt, in der Anzeige hingegen von den Taliban und ISIS die Rede ist. Der Beschwerdeführer scheint nicht zu wissen, um was es sich bei ISIS handelt und spricht fortan von ISI, welche der Ursprung der Taliban seien (vermutlich ist Hizb-i-Islami gemeint; Anmerkung des Gerichts; vgl. A14, F75f). In der Beschwerde wird entgegnet, der Arbeitgeber habe dies in die Anzeige geschrieben und der Beschwerdeführer selbst habe ISIS nicht als Verfolger erwähnt. Es erscheint jedoch wenig glaubhaft, dass der Arbeitgeber, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, präventiv für die Mitarbeiter um polizeilichen Schutz ersuchen und dabei auch verschiedene Organisationen als Bedroher angeben würde, obwohl die Bedrohungen noch gar nicht erfolgt seien. Hinzukommend fällt auf, dass in der Arbeitsbestätigung von "C._______" (Beweismittel 5), welche der Beschwerdeführer eingereicht hat, vermerkt ist, dass er bis zum 10. August 2015 bei der Firma gearbeitet habe. Auch auf dem Arbeitszertifikat (Beweismittel 6) steht, dass er bis August 2015 für die Firma tätig war. Der Beschwerdeführer hat hingegen angegeben, die telefonischen Drohungen der Taliban hätten sich am 8. und 16. August 2015 ereignet und den Drohbrief habe er am 21. September 2015 an seinem Arbeitsplatz erhalten. Nach dem Drohbrief habe er seinen Arbeitgeber informiert, dass er nicht mehr für ihn tätig sein wolle (A14, F63). Gemäss den eingereichten Beweismitteln hätte der Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt des Erhalts des Drohbriefes am Arbeitsplatz gar nicht mehr für die Firma gearbeitet. Darauf angesprochen erwähnte er, das Projekt sei fertig gewesen, man habe ihn jedoch Ende September wieder anstellen wollen (A14, F68). Es erscheint ungereimt, dass er genau in der Zeit, in welcher er nicht für die Firma gearbeitet habe, von den Taliban aufgefordert worden sei, nicht mehr für die Firma zu arbeiten. Zudem erwähnte er zuvor in der Anhörung nie, dass er in jener Zeit nicht für die Firma gearbeitet habe, sondern sagte, er sei täglich seiner Arbeit nachgegangen (A14, F40). Auch nach den Drohanrufen habe er seine Arbeit fortgeführt (A14, F56, F58, F72). Diese Ungereimtheiten und auf konkrete Abläufe des angeblichen Geschehens bezogene Widersprüche tragen weiter zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bei. Auch der eingereichte Drohbrief der Taliban ist nicht geeignet, um seine Vorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen. Das SEM hat richtig eingewandt, dass dieser mangels Sicherheitsmerkmalen sowie der leichten Fälschbarkeit nur einen sehr geringen Beweiswert hat. Die eingereichten Beweismittel vermögen somit die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu untermauern, sondern tragen im Gegenteil weiter dazu bei, dass die Vorbringen als unglaubhaft einzustufen sind. Abschliessend ist festzustellen, dass auch die beiden eingereichten Zeitungsartikel, aus denen hervor geht, dass die "[militärische Einrichtung]" von militanten Gruppierungen angegriffen und dabei elf Soldaten getötet wurden, nichts an der obigen Einschätzung zu ändern vermag. Der Angriff hat einer militärischen Einrichtung gegolten und es geht aus dem Artikel nicht hervor, dass er in Zusammenhang mit der Firma "C._______" erfolgt sei. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass nicht jede Drohung durch die Taliban asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG ist. Einerseits müssen die Drohungen eine asylrelevante Intensität aufweisen, andererseits ist zu prüfen, inwiefern sich eine Person diesen Drohungen, beispielsweise durch die Aufgabe der Arbeitsstelle oder durch einen Umzug, entziehen könnte. Da die Verfolgung durch die Taliban indes gemäss den obigen Erwägungen nicht glaubhaft geworden ist, kann auf weitere diesbezügliche Ausführungen verzichtet werden. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1). 8.3.3 Das SEM bezog sich in seiner Verfügung auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und führte aus, dass eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern unter begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden könne. Solche Umstände würden beim Beschwerdeführer vorliegen. Seine Eltern und Geschwister, sowie seine Verlobte und deren Familie würden nach wie vor in Kabul leben. Er verfüge somit über ein breites soziales Beziehungsnetz, welches ihm eine gesicherte Wohnsituation sowie Unterstützung bei der Wiedereingliederung bieten könne. Er habe wiederholt ausgesagt, dass er und seine Familie keine finanziellen Probleme gehabt hätten, weshalb die finanzielle Tragfähigkeit zu bejahen sei. Er habe ausserdem einen Schulabschluss ("Lycee") und könne zwei Jahre Arbeitserfahrung vorweisen. Es sei somit davon auszugehen, dass er wieder eine Arbeitstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Seine gesundheitliche Verfassung stehe der Zumutbarkeit der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen, der (...)-Unfall und die bakterielle Infektion seien keine lebensbedrohlichen Leiden und würden sich medikamentös behandeln lassen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit als zumutbar. 8.3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich das SEM bei seiner Einschätzung nicht auf das neue Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 beziehe. Gemäss neuer Rechtsprechung sei die Lage in Kabul grundsätzlich als existenzbedrohend und unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Angesichts der im neuen Grundsatzurteil festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul müsse in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob besonders begünstigende Umstände, welche eine Wegweisung nach Kabul zumutbar erscheinen lassen würden, vorhanden seien. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine solche sorgfältige Prüfung vorzunehmen. Die Familie des Beschwerdeführers wohne in einem Miethaus und die genauen Lebensumstände seien ungeklärt. Ausserdem könne der Beschwerdeführer seine ehemalige Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen, da er deswegen von den Taliban bedroht worden sei. Inwiefern seine Familie zur Sicherung seiner Existenz beitragen könne, sei unklar. Der Sachverhalt sei in dieser Hinsicht nicht hinlänglich erstellt. 8.3.5 In seiner Vernehmlassung hält das SEM ergänzend fest, dass sich die Situation des Beschwerdeführers als begünstigender erweise, als dies in dem zitierten Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 der Fall gewesen sei, da er rund (...) Jahre in Kabul gelebt habe und dies sein Hauptsozialisierungsort sei. Im Übrigen wiederholt das SEM seine Begründung aus der Verfügung vom 1. November 2017 und geht nach wie vor davon aus, dass besonders begünstigende Umstände vorliegen würden, welche eine Wegweisung nach Kabul zumutbar erscheinen liessen. 8.3.6 In der Replik wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer immer noch an einer Krankheit leide. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 wurde der Operationsbericht und der Austrittsbericht des stationären Spitalaufenthalts des Beschwerdeführers eingereicht. Aus den Berichten geht hervor, dass am (...) ein Abszess operiert wurde; danach musste der Beschwerdeführer eine intravenöse Antibiotikatherapie durchführen und Schmerzmittel einnehmen. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 wird ein Arztbericht des behandelnden Arztes eingereicht. Dieser hält fest, dass kurzfristig mit keiner weiteren Behandlung zu rechnen sei. 8.3.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kabul zumutbar ist, da im Falle des Beschwerdeführers vom Vorliegen besonders begünstigender Umstände auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise etwa (...) Jahre lang in Kabul gelebt, seine Hauptsozialisierung fand somit in Kabul statt. Seine Eltern, (...) Schwestern und (...) Bruder wohnen in Kabul, wie auch seine Verlobte und ihre Familie (A4, F1.14, A14, F23-27). Er verfügt somit über ein soziales Beziehungsnetz in Kabul und es kann davon ausgegangen werden, dass dieses ihm bei seiner Rückkehr eine Unterkunftsmöglichkeit beziehungsweise eine Reintegrationshilfe bieten kann. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über einen guten Schulabschluss und kann einige Jahre Berufserfahrung vorweisen. Er hat bei der Firma "C._______" als "(...)" gearbeitet. Daneben hat er auch Englisch unterrichtet (A14, F48). Es kann somit erwartet werden, dass es ihm mit seiner guten Schulbildung, seinen Sprachkenntnissen und seiner gewonnen Berufserfahrung in Kabul möglich sein wird, wieder einer bezahlten Arbeit nachzugehen und für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung dürfte ihm somit gelingen. Der Vater des Beschwerdeführers besitzt ausserdem einen Laden, in dem er (...) verkauft (A14, F28f). Alle Geschwister sind gemäss seinen Aussagen gebildet, eine Schwester arbeitet als (...) und die (...) anderen Schwestern gehen noch zur Schule (A14, F36-38). Der Beschwerdeführer hat zudem angegeben, dass er vor seiner Ausreise in Kabul ein gutes Leben geführt und keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt habe und auch seine Eltern keine Probleme in Kabul hätten (A14, F47, F93). Seine Familie dürfte somit in der Lage sein, ihn finanziell zu unterstützen, bis er selbst einer bezahlten Arbeit nachgehen kann. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist festzuhalten, dass aus den eingereichten Arztberichten hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer am (...) ein Abszess operiert wurde. Nach einer intravenösen Antibiotikatherapie und der Einnahme von Schmerzmitteln ist gemäss dem Bericht seines behandelnden Arztes vom 7. Februar 2018 mit keinen kurzfristigen Behandlungen mehr zu rechnen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen somit der Zumutbarkeit einer Wegweisung nicht entgegen. In Würdigung aller Umstände kann festgestellt werden, dass in casu besonders günstige Voraussetzungen vorliegen und nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist somit aus individueller Sicht als zumutbar zu qualifizieren. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht hervor. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

11. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Die am 24. Januar 2018 eingereichte Honorarnote ist als angemessen zu erachten. Der Honoraransatz ist mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 auf Fr. 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1253.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Herrn Ass. iur. Christian Hoffs wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1253.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: