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E-6753/2007

E-6753/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge Ende Juli 2007 und reiste auf dem Luftweg via Dubai nach Europa. Am 10. August 2007 gelangte er in die Schweiz und ersuchte am 13. August 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Anlässlich der Kurzbefragung vom 17. August 2007 und der Anhörung vom 22. August 2007 zu den Asylgründen durch das BFM machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in C._______ geboren worden, seine Familie (Vater ethnischer Pashtune, Mutter Tadschikin) sei aber nach Pakistan geflohen, als er noch sehr klein gewesen sei. Mit fünf oder sechs Jahren sei er mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt, wo sie zunächst in C._______ gelebt und im Jahre 2002 nach D._______ umgezogen seien. Sein Vater sei Mitglied der Islamischen Partei Afghanistans (Hezb-e-Islam) gewesen, nach seiner Rückkehr aus Pakistan aber aus der Partei ausgetreten und dann als Lehrer tätig gewesen. Anfangs 2007 hätten Gesandte des Parteiführers Gulbuddin Hekmatyar seinen Vater aufgesucht und ihn dazu aufgefordert, der Partei wieder beizutreten. Dieser habe sich aber geweigert, worauf er am Montag, den (...) 2007, in D._______ erschossen worden sei. Eine Woche nach dem Tod seines Vaters sei er von zwei Personen aufgesucht worden, welche ihn aufgefordert hätten, der Partei beizutreten und für sie gegen das Regime zu kämpfen. Er sei von diesen bedroht worden, sie würden ihn töten, falls er nicht mitmachen würde. Diesen Vorfall habe er seiner Mutter berichtet und zwei bis drei Tage später sei er mit ihr nach Kabul gereist, um die Situation mit seinem Onkel zu besprechen. Dieser sei der Meinung gewesen, er solle Afghanistan verlassen. Mit Hilfe eines Freundes des Onkels, welcher ihm (dem Beschwerdeführer) das nötige Geld für die Ausreise geliehen habe, sei es ihm, nachdem er sich drei bis vier Monate bei seinem Onkel in Kabul versteckt gehalten habe, möglich gewesen, Afghanistan zu verlassen. Die ganze Reise sei von einem Schlepper organisiert worden, welcher einen gefälschten Pass besorgt habe. Als der Beschwerdeführer in Europa in den Zug eingestiegen sei, habe ihm der Schlepper den Pass abgenommen. Anlässlich der Anhörung am 22. August 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte (Tazkara) zu den Akten; das Original sei von seinem Onkel in Afghanistan abgeschickt worden und werde nachgereicht, sobald er es erhalten werde. Einen Pass habe er nie besessen und auch nie beantragt. Das Original der Tazkara wurde nicht - wie in Aussicht gestellt - zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 6. September 2007 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Den ablehnenden Asylentscheid begründete die Vorinstanz damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden und er daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der vor-instanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. In einem sinngemässen Eventualantrag verlangte er die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz sowie die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht den legitimen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007, welche dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2007 zur Kenntnis und Stellungnahme gebracht wurde, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Für die detaillierte Begründung wird auf die Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch. F. Mit Eingaben vom 22. September 2008, 14. Oktober 2010 sowie 6. Januar 2011 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte weitere Beweismittel (Parteiausweis des Vaters im Original; Schulzeugnis des 10.-12. Schuljahres im Original; Zeitungsartikel [Kopie und Original mit Übersetzung]; Haftbefehl bezüglich Bruder des Beschwerdeführers; Fotografien des verletzten Onkels; Kopie des Passes des Onkels; Arztbericht bezüglich Onkel) zu den Akten. Auf den Inhalt der Ergänzungen und die Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein und machte diese auf das Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 (E-7625/2008) aufmerksam, in welchem das Bundesverwaltungsgericht eine aktualisierte Lageanalyse betreffend die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan vorgenommen hat. H. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2011, welche dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das BFM an seiner Verfügung vom 6. September 2007 fest.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ermordung seines Vaters vom (...) 2007 durch Mitglieder der Islamischen Partei und der daraus abgeleiteten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handle. So sei er erst zwei oder drei Tage, nachdem er bedroht worden sei, nach Kabul geflohen, wobei eine Person unter den geltend gemachten Umständen erwartungsgemäss bereits kurz nach dem Abzug der Verfolger untergetaucht wäre. Ausserdem sei die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Begegnung mit den zwei Parteimitgliedern auffällig substanzlos ausgefallen. Er reduziere seine Schilderung auf das Anführen von "Allgemeinplätzen". Es mangle ihr an Konkretisierung, Differenziertheit sowie an Realkennzeichen. Weiter habe der Beschwerdeführer zuerst angegeben, sein Vater sei am (...) 2007 erschossen worden; anlässlich der Anhörung habe er plötzlich ausgesagt, sein Vater sei allenfalls am (...) 2007 getötet worden. Die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wandte der Beschwerdeführer ein, er sei kurz nachdem er die Drohungen erhalten habe, nach Kabul gereist. Die Organisation der Reise habe dann aber länger gedauert, weshalb er sich einige Zeit in Kabul versteckt gehalten habe. Man könne ihm aber nicht vorwerfen, längere Zeit zu Hause geblieben zu sein. Des Weiteren habe er klar und deutlich gesagt, sein Vater sei an einem Montag auf offener Strasse erschossen worden. Er habe nach der Anhörung seinen Onkel kontaktiert, welcher ihm bestätigt habe, dass sein Vater am Montag, den (...) März 2007, erschossen worden sei. Da die Sicherheitslage in Afghanistan so prekär sei, scheine die Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen und willkürlichen Handlungen der Islamischen Partei objektiv betrachtet sehr plausibel und nachvollziehbar. Aufgrund der starken Position der Islamisten im Osten des Landes könne sehr wohl von einer mittelbaren staatlichen Verfolgung gesprochen werden, gegen welche der Staat nicht fähig und bereit sei, den Beschwerdeführer genügend zu schützen. Daher seien die geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers als objektiv begründet und entsprechend asylrelevant zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007 beantragte die Vorinstanz die Ablehnung der Beschwerde und verwies vollumfänglich auf ihre bisherigen Standpunkte. Ausserdem nahm sie Stellung zu den durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln (Zeitungsartikel aus der "Jawannan-e-Afghan" und Parteiausweis des Vaters [beide in Kopie]). Diese seien nicht geeignet, die Korrektheit der Erwägungen des BFM in seiner Verfügung vom 6. September 2007 hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Reflexverfolgung fraglich erscheinen zu lassen.

E. 4.4 Mit Beschwerdeergänzung vom 22. September 2008 reichte der Beschwerdeführer das Original des Parteiausweises seines Vaters, die Zeitung, die über den Vorfall der Tötung des Vaters berichte, sein Schulzeugnis des 10.,11. und 12. Schuljahres im Original sowie den Briefumschlag, mit welchem er diese Beweismittel erhalten habe, zu den Akten.Am 14. Oktober 2010 machte er in einer weiteren Beschwerdeergänzung auf die Situation seines jüngeren Bruders, E._______, aufmerksam, auf welchen ein - wenn auch erfolgloses - Attentat verübt worden und der aus der Stadt Jalalabad geflohen sei. Seine Mutter habe erfahren, dass ein Haftbefehl gegen den Bruder vorliege, welchen er als Beweismittel beibrachte. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, der Onkel, bei welchem er vor seiner Ausreise in Kabul Zuflucht gefunden habe, sei auf einem Hochzeitsfest durch einen gezielten Schuss verletzt worden, worauf er sich in medizinische Behandlung nach Indien begeben habe. Zudem liess der Beschwerdeführer den schon früher in Aussicht gestellten angeblichen Original-Zeitungsartikel bezüglich der Ermordung seines Vaters zu den Akten reichen. Ausserdem machte der Beschwerdeführer auf eine Mitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. September 2010 aufmerksam, welche über die schlechte Sicherheitslage, Gewalt, Hunger und Korruption in Afghanistan berichte. Mit Eingabe vom 6. Januar 2011 brachte der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Schilderungen drei Fotografien des verletzten Onkels, einen ärztlichen Bericht des Krankenhauses Apollo in New Delhi sowie die Kopie des Passes des Onkels bei. Mit Beschwerdeergänzung vom 2. Mai 2011 bat der Beschwerdeführer um ein rasches Urteil und erklärte, sein Bruder sei seit dem Vorfall mit seinem Onkel verschwunden und niemand wisse, ob er noch am Leben sei.

E. 4.5 Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2011 machte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf das Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 (E-7625/2008) aufmerksam, in welchem dieses eine aktualisierte Lageanalyse betreffend die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan vorgenommen hat, und setzte Frist zur erneuten Vernehmlassung.

E. 4.6 In der Vernehmlassung vom 11. Juli 2011 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Standpunkten fest, ohne inhaltlich auf die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 einzugehen. 5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.1.1. 5.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einlässlicher Prüfung zur Erkenntnis, dass die in der angefochtenen Verfügung getroffene Glaubhaftigkeitsprüfung zu stützen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Der Vorinstanz ist insbesondere in ihrer Feststellung zu folgen, wonach die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Begegnung mit den zwei Mitgliedern der Islamischen Partei, welche ihn bedroht hätten, auffällig substanzlos sei. Dem ist überdies anzufügen, dass es den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht nur hinsichtlich dieser Begegnung sondern ganz allgemein an Substanz, Differenziertheit sowie an Realkennzeichen mangelt. So beantwortete der Beschwerdeführer beispielsweise Fragen zu seinem Alltag lediglich oberflächlich und kurz (vgl. vorinstanzliche Akten A10/20 S. 2). Auch auf die Aufforderung hin, detailliert die Vorfälle zu schildern, welche ihn bewogen hätten, aus der Heimat auszureisen, antwortete er kurz und oberflächlich (vgl. A10/20 S. 9). Den Schilderungen mangelt es ausserdem teilweise an Logik; so zum Beispiel bei der Aussage, sein Vater sei auf einem Hügel namens F._______ begraben worden, weil alle Märtyrer dort begraben würden. Auf die Frage, ob sein Vater denn ein Märtyrer gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, "Vielleicht war er einer. Er ist ja umgebracht worden" (vgl. A10/20 S. 10). An mehreren Stellen widersprach sich der Beschwerdeführer zudem; so sagte er während der Anhörung aus, es sei in den Medien nicht über den Mord seines Vaters berichtet worden, es werde grundsätzlich nur über Vorfälle geschrieben, in welche hochrangige Beamte oder Minister involviert seien (vgl. A10/20 S. 11). Im Beschwerdeverfahren reichte er dann jedoch einen Zeitungsartikel ein, in welchem über den Tod des Vaters sogar unter Nennung des Namens berichtet werde. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er nenne alle Daten nach der abendländischen Zeitrechnung, da Afghanistan seit der Ankunft der Amerikaner die europäische Zeitrechnung übernommen und er seit 2003 nur noch diese benutzt habe (vgl. A10/20 S. 18). Als er jedoch aufgefordert wurde, den ungefähren Monat im Jahr 2005 zu nennen, als er erfahren habe, dass er die Aufnahmeprüfungen an die Universität nicht bestanden habe, konnte er sich nur vage und lediglich in afghanischer Zeitrechnung erinnern. Auch die Aussagen bezüglich der Ermordung seines Vaters fielen zu oberflächlich aus. So mutet die Aussage, er wisse, dass sein Vater an einem Montag ermordet worden sei, da der Montag im Islam ein heiliger Tag sei, seltsam an. Abschliessend ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Akten um einen für afghanische Verhältnisse überdurchschnittlich gebildeten, jungen Mann handelt, der 12 Jahre die Schule besucht hat. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Entkräftungsversuche und Gegenargumente überzeugen nicht und bleiben erfolglos. Sie erschöpfen sich weitgehend in blossen Bekräftigungen und Gegen- beziehungsweise Schutzbehauptungen (Verweise auf die allgemeine Lage in Afghanistan und die Machtstellung der Taliban sowie auf die prekäre Sicherheitslage) und weisen kaum substantielle Verwertbarkeit auf. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, insbesondere unter Berücksichtigung der zahlreichen Ungereimtheiten, nicht genügend zu stützen. So handelt es sich dabei weitgehend um Beweismittel, denen nur ein tiefer Beweiswert zukommt, da sie sich leicht fälschen lassen (z. B. Zeitungsartikel, Kopie der Tazkara, Schulzeugnis, Parteiausweis, Haftbefehl des Bruders). Auch die Arztberichte und Fotografien des Onkels vermögen bezüglich der Gefährdung des Beschwerdeführers nichts auszusagen. Abschliessend ist zudem festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht belegt ist. 5.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen oder Befürchtungen hat glaubhaft machen können und somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen vertiefter einzugehen, zumal sie nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E.9).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet.

E. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 ausführlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan auseinandergesetzt und hält fest, dass die Geschehnisse bis heute dauernd im Fluss sind, und die Lage unbeständig und unberechenbar ist. Insgesamt ergibt sich ein düsteres Bild der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Die Experten sind sich einig, dass in Afghanistan Krieg herrscht. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage herrscht und schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl. E-7625/2008 E. 9.9.1). Demgegenüber gehört der Bereich der Hauptstadt Kabul trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen. Somit ist die Situation in der Hauptstadt etwas anders zu beurteilen. Dort hat sich die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert und die humanitäre Situation ist im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch. Der Vollzug der Wegweisung nach Kabul kann demnach unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden (vgl. E 7625/2008 E. 9.9.2). Solche Umstände könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMRAK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in ein existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus C._______, Provinz Kunar, habe aber seit 2002 zusammen mit seiner Familie in D._______ gelebt. Gemäss der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen.

E. 7.3.3 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in Kabul zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. Ausführungen unter 7.3.1).

E. 7.3.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Akten um einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann, der über eine, für afghanische Verhältnisse, überdurchschnittliche Schulbildung verfügt. Gearbeitet habe er nie, da er zur Schule gegangen sei und noch habe studieren wollen. Er gibt an, nie in Kabul Wohnsitz gehabt zu haben; vor seiner Ausreise habe er sich während drei bis vier Monaten bei einem Onkel in Kabul versteckt gehalten. Dessen Haus habe er während dieser Zeit kaum verlassen. Anlässlich der Befragung zur Person gab er ausserdem an, noch drei weitere Onkel mütterlicherseits zu haben, die alle in Kabul lebten (vgl. A1 S. 4). Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass diese in Kabul lebenden Verwandten ein genügend tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul darstellen. Zwar habe der Beschwerdeführer vorübergehend bei einem Onkel dort gelebt. Aus den Akten ergeben sich allerdings keine Angaben über die finanzielle Situation dieses Onkels, welche es erlauben würden, Mutmassungen über die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums des Beschwerdeführers anzustellen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer finanziell nie von seinem Onkel unterstützt wurde und selbst das Geld für die Finanzierung der Ausreise nicht von diesem bekommen konnte, sondern einem Bekannten das Land seiner Familie als Sicherheit hinterlassen musste, um das Geld geliehen zu bekommen, weist jedoch darauf hin, dass die Sicherung des Existenzminimums bei einer allfälligen Wegweisung nach Kabul nicht gegeben wäre. Die mit Eingaben vom 14. Oktober 2010 sowie vom 6. Januar 2011 geltend gemachte Verletzung und darauf folgende Ausreise dieses Onkels nach Indien erscheint zwar nicht als sehr glaubhaft, was jedoch nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor vier Jahren angab, über weitere Verwandte in Kabul zu verfügen, genügt den Kriterien für ein solches nicht. Die sehr spärlichen Ausführungen des BFM im Rahmen der Vernehmlassung vom 11. Juli 2011 vermögen an dieser Auffassung ebenfalls nichts zu ändern. Es kann demnach auch unter Berücksichtigung der Ungereimtheiten in den Akten nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul, weshalb sich ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin mithin als unzumutbar erweist.

E. 7.4 Den Akten lassen sich, auch unter Berücksichtigung der (...)verfügung (...) vom 11. August 2009, keine hinreichend schwerwiegenden Umstände entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach der vorangehenden Erwägung erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 8 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen.

E. 9 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG). In seiner Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsführung jedoch gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also praxisgemäss hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Er reichte mit seiner Eingabe vom 14. Oktober 2010 eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin mit dem Gesamtrechnungsbetrag von Fr. 1130.- ein, welche angemessen erscheint. Die nach diesem Zeitpunkt gemachten Eingaben erscheinen nicht als notwendig und werden entsprechend nicht entschädigt. Die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist auf angemessene Fr. 565.- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Parteientschädigung wird auf gesamthaft Fr. 565.- festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6753/2007 Urteil vom 22. November 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge Ende Juli 2007 und reiste auf dem Luftweg via Dubai nach Europa. Am 10. August 2007 gelangte er in die Schweiz und ersuchte am 13. August 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Anlässlich der Kurzbefragung vom 17. August 2007 und der Anhörung vom 22. August 2007 zu den Asylgründen durch das BFM machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in C._______ geboren worden, seine Familie (Vater ethnischer Pashtune, Mutter Tadschikin) sei aber nach Pakistan geflohen, als er noch sehr klein gewesen sei. Mit fünf oder sechs Jahren sei er mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt, wo sie zunächst in C._______ gelebt und im Jahre 2002 nach D._______ umgezogen seien. Sein Vater sei Mitglied der Islamischen Partei Afghanistans (Hezb-e-Islam) gewesen, nach seiner Rückkehr aus Pakistan aber aus der Partei ausgetreten und dann als Lehrer tätig gewesen. Anfangs 2007 hätten Gesandte des Parteiführers Gulbuddin Hekmatyar seinen Vater aufgesucht und ihn dazu aufgefordert, der Partei wieder beizutreten. Dieser habe sich aber geweigert, worauf er am Montag, den (...) 2007, in D._______ erschossen worden sei. Eine Woche nach dem Tod seines Vaters sei er von zwei Personen aufgesucht worden, welche ihn aufgefordert hätten, der Partei beizutreten und für sie gegen das Regime zu kämpfen. Er sei von diesen bedroht worden, sie würden ihn töten, falls er nicht mitmachen würde. Diesen Vorfall habe er seiner Mutter berichtet und zwei bis drei Tage später sei er mit ihr nach Kabul gereist, um die Situation mit seinem Onkel zu besprechen. Dieser sei der Meinung gewesen, er solle Afghanistan verlassen. Mit Hilfe eines Freundes des Onkels, welcher ihm (dem Beschwerdeführer) das nötige Geld für die Ausreise geliehen habe, sei es ihm, nachdem er sich drei bis vier Monate bei seinem Onkel in Kabul versteckt gehalten habe, möglich gewesen, Afghanistan zu verlassen. Die ganze Reise sei von einem Schlepper organisiert worden, welcher einen gefälschten Pass besorgt habe. Als der Beschwerdeführer in Europa in den Zug eingestiegen sei, habe ihm der Schlepper den Pass abgenommen. Anlässlich der Anhörung am 22. August 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte (Tazkara) zu den Akten; das Original sei von seinem Onkel in Afghanistan abgeschickt worden und werde nachgereicht, sobald er es erhalten werde. Einen Pass habe er nie besessen und auch nie beantragt. Das Original der Tazkara wurde nicht - wie in Aussicht gestellt - zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 6. September 2007 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Den ablehnenden Asylentscheid begründete die Vorinstanz damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden und er daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der vor-instanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. In einem sinngemässen Eventualantrag verlangte er die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz sowie die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht den legitimen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007, welche dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2007 zur Kenntnis und Stellungnahme gebracht wurde, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Für die detaillierte Begründung wird auf die Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch. F. Mit Eingaben vom 22. September 2008, 14. Oktober 2010 sowie 6. Januar 2011 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte weitere Beweismittel (Parteiausweis des Vaters im Original; Schulzeugnis des 10.-12. Schuljahres im Original; Zeitungsartikel [Kopie und Original mit Übersetzung]; Haftbefehl bezüglich Bruder des Beschwerdeführers; Fotografien des verletzten Onkels; Kopie des Passes des Onkels; Arztbericht bezüglich Onkel) zu den Akten. Auf den Inhalt der Ergänzungen und die Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein und machte diese auf das Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 (E-7625/2008) aufmerksam, in welchem das Bundesverwaltungsgericht eine aktualisierte Lageanalyse betreffend die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan vorgenommen hat. H. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2011, welche dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das BFM an seiner Verfügung vom 6. September 2007 fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ermordung seines Vaters vom (...) 2007 durch Mitglieder der Islamischen Partei und der daraus abgeleiteten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handle. So sei er erst zwei oder drei Tage, nachdem er bedroht worden sei, nach Kabul geflohen, wobei eine Person unter den geltend gemachten Umständen erwartungsgemäss bereits kurz nach dem Abzug der Verfolger untergetaucht wäre. Ausserdem sei die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Begegnung mit den zwei Parteimitgliedern auffällig substanzlos ausgefallen. Er reduziere seine Schilderung auf das Anführen von "Allgemeinplätzen". Es mangle ihr an Konkretisierung, Differenziertheit sowie an Realkennzeichen. Weiter habe der Beschwerdeführer zuerst angegeben, sein Vater sei am (...) 2007 erschossen worden; anlässlich der Anhörung habe er plötzlich ausgesagt, sein Vater sei allenfalls am (...) 2007 getötet worden. Die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2. In seiner Rechtsmitteleingabe wandte der Beschwerdeführer ein, er sei kurz nachdem er die Drohungen erhalten habe, nach Kabul gereist. Die Organisation der Reise habe dann aber länger gedauert, weshalb er sich einige Zeit in Kabul versteckt gehalten habe. Man könne ihm aber nicht vorwerfen, längere Zeit zu Hause geblieben zu sein. Des Weiteren habe er klar und deutlich gesagt, sein Vater sei an einem Montag auf offener Strasse erschossen worden. Er habe nach der Anhörung seinen Onkel kontaktiert, welcher ihm bestätigt habe, dass sein Vater am Montag, den (...) März 2007, erschossen worden sei. Da die Sicherheitslage in Afghanistan so prekär sei, scheine die Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen und willkürlichen Handlungen der Islamischen Partei objektiv betrachtet sehr plausibel und nachvollziehbar. Aufgrund der starken Position der Islamisten im Osten des Landes könne sehr wohl von einer mittelbaren staatlichen Verfolgung gesprochen werden, gegen welche der Staat nicht fähig und bereit sei, den Beschwerdeführer genügend zu schützen. Daher seien die geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers als objektiv begründet und entsprechend asylrelevant zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren. 4.3. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007 beantragte die Vorinstanz die Ablehnung der Beschwerde und verwies vollumfänglich auf ihre bisherigen Standpunkte. Ausserdem nahm sie Stellung zu den durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln (Zeitungsartikel aus der "Jawannan-e-Afghan" und Parteiausweis des Vaters [beide in Kopie]). Diese seien nicht geeignet, die Korrektheit der Erwägungen des BFM in seiner Verfügung vom 6. September 2007 hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Reflexverfolgung fraglich erscheinen zu lassen. 4.4. Mit Beschwerdeergänzung vom 22. September 2008 reichte der Beschwerdeführer das Original des Parteiausweises seines Vaters, die Zeitung, die über den Vorfall der Tötung des Vaters berichte, sein Schulzeugnis des 10.,11. und 12. Schuljahres im Original sowie den Briefumschlag, mit welchem er diese Beweismittel erhalten habe, zu den Akten.Am 14. Oktober 2010 machte er in einer weiteren Beschwerdeergänzung auf die Situation seines jüngeren Bruders, E._______, aufmerksam, auf welchen ein - wenn auch erfolgloses - Attentat verübt worden und der aus der Stadt Jalalabad geflohen sei. Seine Mutter habe erfahren, dass ein Haftbefehl gegen den Bruder vorliege, welchen er als Beweismittel beibrachte. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, der Onkel, bei welchem er vor seiner Ausreise in Kabul Zuflucht gefunden habe, sei auf einem Hochzeitsfest durch einen gezielten Schuss verletzt worden, worauf er sich in medizinische Behandlung nach Indien begeben habe. Zudem liess der Beschwerdeführer den schon früher in Aussicht gestellten angeblichen Original-Zeitungsartikel bezüglich der Ermordung seines Vaters zu den Akten reichen. Ausserdem machte der Beschwerdeführer auf eine Mitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. September 2010 aufmerksam, welche über die schlechte Sicherheitslage, Gewalt, Hunger und Korruption in Afghanistan berichte. Mit Eingabe vom 6. Januar 2011 brachte der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Schilderungen drei Fotografien des verletzten Onkels, einen ärztlichen Bericht des Krankenhauses Apollo in New Delhi sowie die Kopie des Passes des Onkels bei. Mit Beschwerdeergänzung vom 2. Mai 2011 bat der Beschwerdeführer um ein rasches Urteil und erklärte, sein Bruder sei seit dem Vorfall mit seinem Onkel verschwunden und niemand wisse, ob er noch am Leben sei. 4.5. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2011 machte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf das Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 (E-7625/2008) aufmerksam, in welchem dieses eine aktualisierte Lageanalyse betreffend die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan vorgenommen hat, und setzte Frist zur erneuten Vernehmlassung. 4.6. In der Vernehmlassung vom 11. Juli 2011 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Standpunkten fest, ohne inhaltlich auf die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 einzugehen. 5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.1.1. 5.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einlässlicher Prüfung zur Erkenntnis, dass die in der angefochtenen Verfügung getroffene Glaubhaftigkeitsprüfung zu stützen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Der Vorinstanz ist insbesondere in ihrer Feststellung zu folgen, wonach die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Begegnung mit den zwei Mitgliedern der Islamischen Partei, welche ihn bedroht hätten, auffällig substanzlos sei. Dem ist überdies anzufügen, dass es den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht nur hinsichtlich dieser Begegnung sondern ganz allgemein an Substanz, Differenziertheit sowie an Realkennzeichen mangelt. So beantwortete der Beschwerdeführer beispielsweise Fragen zu seinem Alltag lediglich oberflächlich und kurz (vgl. vorinstanzliche Akten A10/20 S. 2). Auch auf die Aufforderung hin, detailliert die Vorfälle zu schildern, welche ihn bewogen hätten, aus der Heimat auszureisen, antwortete er kurz und oberflächlich (vgl. A10/20 S. 9). Den Schilderungen mangelt es ausserdem teilweise an Logik; so zum Beispiel bei der Aussage, sein Vater sei auf einem Hügel namens F._______ begraben worden, weil alle Märtyrer dort begraben würden. Auf die Frage, ob sein Vater denn ein Märtyrer gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, "Vielleicht war er einer. Er ist ja umgebracht worden" (vgl. A10/20 S. 10). An mehreren Stellen widersprach sich der Beschwerdeführer zudem; so sagte er während der Anhörung aus, es sei in den Medien nicht über den Mord seines Vaters berichtet worden, es werde grundsätzlich nur über Vorfälle geschrieben, in welche hochrangige Beamte oder Minister involviert seien (vgl. A10/20 S. 11). Im Beschwerdeverfahren reichte er dann jedoch einen Zeitungsartikel ein, in welchem über den Tod des Vaters sogar unter Nennung des Namens berichtet werde. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er nenne alle Daten nach der abendländischen Zeitrechnung, da Afghanistan seit der Ankunft der Amerikaner die europäische Zeitrechnung übernommen und er seit 2003 nur noch diese benutzt habe (vgl. A10/20 S. 18). Als er jedoch aufgefordert wurde, den ungefähren Monat im Jahr 2005 zu nennen, als er erfahren habe, dass er die Aufnahmeprüfungen an die Universität nicht bestanden habe, konnte er sich nur vage und lediglich in afghanischer Zeitrechnung erinnern. Auch die Aussagen bezüglich der Ermordung seines Vaters fielen zu oberflächlich aus. So mutet die Aussage, er wisse, dass sein Vater an einem Montag ermordet worden sei, da der Montag im Islam ein heiliger Tag sei, seltsam an. Abschliessend ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Akten um einen für afghanische Verhältnisse überdurchschnittlich gebildeten, jungen Mann handelt, der 12 Jahre die Schule besucht hat. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Entkräftungsversuche und Gegenargumente überzeugen nicht und bleiben erfolglos. Sie erschöpfen sich weitgehend in blossen Bekräftigungen und Gegen- beziehungsweise Schutzbehauptungen (Verweise auf die allgemeine Lage in Afghanistan und die Machtstellung der Taliban sowie auf die prekäre Sicherheitslage) und weisen kaum substantielle Verwertbarkeit auf. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, insbesondere unter Berücksichtigung der zahlreichen Ungereimtheiten, nicht genügend zu stützen. So handelt es sich dabei weitgehend um Beweismittel, denen nur ein tiefer Beweiswert zukommt, da sie sich leicht fälschen lassen (z. B. Zeitungsartikel, Kopie der Tazkara, Schulzeugnis, Parteiausweis, Haftbefehl des Bruders). Auch die Arztberichte und Fotografien des Onkels vermögen bezüglich der Gefährdung des Beschwerdeführers nichts auszusagen. Abschliessend ist zudem festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht belegt ist. 5.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen oder Befürchtungen hat glaubhaft machen können und somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen vertiefter einzugehen, zumal sie nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E.9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet. 7.2.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 ausführlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan auseinandergesetzt und hält fest, dass die Geschehnisse bis heute dauernd im Fluss sind, und die Lage unbeständig und unberechenbar ist. Insgesamt ergibt sich ein düsteres Bild der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Die Experten sind sich einig, dass in Afghanistan Krieg herrscht. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage herrscht und schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl. E-7625/2008 E. 9.9.1). Demgegenüber gehört der Bereich der Hauptstadt Kabul trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen. Somit ist die Situation in der Hauptstadt etwas anders zu beurteilen. Dort hat sich die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert und die humanitäre Situation ist im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch. Der Vollzug der Wegweisung nach Kabul kann demnach unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden (vgl. E 7625/2008 E. 9.9.2). Solche Umstände könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMRAK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in ein existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). 7.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus C._______, Provinz Kunar, habe aber seit 2002 zusammen mit seiner Familie in D._______ gelebt. Gemäss der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen. 7.3.3. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in Kabul zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. Ausführungen unter 7.3.1). 7.3.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Akten um einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann, der über eine, für afghanische Verhältnisse, überdurchschnittliche Schulbildung verfügt. Gearbeitet habe er nie, da er zur Schule gegangen sei und noch habe studieren wollen. Er gibt an, nie in Kabul Wohnsitz gehabt zu haben; vor seiner Ausreise habe er sich während drei bis vier Monaten bei einem Onkel in Kabul versteckt gehalten. Dessen Haus habe er während dieser Zeit kaum verlassen. Anlässlich der Befragung zur Person gab er ausserdem an, noch drei weitere Onkel mütterlicherseits zu haben, die alle in Kabul lebten (vgl. A1 S. 4). Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass diese in Kabul lebenden Verwandten ein genügend tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul darstellen. Zwar habe der Beschwerdeführer vorübergehend bei einem Onkel dort gelebt. Aus den Akten ergeben sich allerdings keine Angaben über die finanzielle Situation dieses Onkels, welche es erlauben würden, Mutmassungen über die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums des Beschwerdeführers anzustellen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer finanziell nie von seinem Onkel unterstützt wurde und selbst das Geld für die Finanzierung der Ausreise nicht von diesem bekommen konnte, sondern einem Bekannten das Land seiner Familie als Sicherheit hinterlassen musste, um das Geld geliehen zu bekommen, weist jedoch darauf hin, dass die Sicherung des Existenzminimums bei einer allfälligen Wegweisung nach Kabul nicht gegeben wäre. Die mit Eingaben vom 14. Oktober 2010 sowie vom 6. Januar 2011 geltend gemachte Verletzung und darauf folgende Ausreise dieses Onkels nach Indien erscheint zwar nicht als sehr glaubhaft, was jedoch nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor vier Jahren angab, über weitere Verwandte in Kabul zu verfügen, genügt den Kriterien für ein solches nicht. Die sehr spärlichen Ausführungen des BFM im Rahmen der Vernehmlassung vom 11. Juli 2011 vermögen an dieser Auffassung ebenfalls nichts zu ändern. Es kann demnach auch unter Berücksichtigung der Ungereimtheiten in den Akten nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul, weshalb sich ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin mithin als unzumutbar erweist. 7.4. Den Akten lassen sich, auch unter Berücksichtigung der (...)verfügung (...) vom 11. August 2009, keine hinreichend schwerwiegenden Umstände entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach der vorangehenden Erwägung erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

8. Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen.

9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG). In seiner Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsführung jedoch gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also praxisgemäss hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Er reichte mit seiner Eingabe vom 14. Oktober 2010 eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin mit dem Gesamtrechnungsbetrag von Fr. 1130.- ein, welche angemessen erscheint. Die nach diesem Zeitpunkt gemachten Eingaben erscheinen nicht als notwendig und werden entsprechend nicht entschädigt. Die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist auf angemessene Fr. 565.- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Parteientschädigung wird auf gesamthaft Fr. 565.- festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: