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E-6748/2014

E-6748/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer stellten am 17. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 16. Januar 2014 und der Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 25. Juli 2014 machten sie im Wesentlichen das Folgende geltend: Sie seien kurdischer Ethnie und hätten in Qamishli, Syrien gelebt. Syrien hätten sie wegen des Bürgerkriegs verlassen. Der Beschwerdeführer 1 machte ergänzend geltend, er sei insgesamt zweimal von Sicherheitskräften für jeweils zwischen vier und sechs Stunden verhaftet worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe Syrien auch wegen ihres Bruders verlassen, der als Anwalt tätig gewesen und bedroht worden sei. Aus Angst vor Verfolgung habe die Beschwerdeführerin 2 ihre Kinder nicht mehr in die Schule geschickt, wobei es einen Entführungsversuch gegeben habe. Der Beschwerdeführer 3 habe befürchtet in den Militärdienst eigezogen zu werden. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 19. November 2014 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer in Beilage eines Schreibens des Bruders der Beschwerdeführerin 2 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Des Weiteren sei den Beschwerdeführern in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Dies, weil die Beschwerdeführer Nachteile vorbringen würden, die auf den Bürgerkrieg zurückzuführen seien und von denen die gesamte Zivilbevölkerung Syriens gleichermassen betroffen sei. Sodann seien die zwei angeblichen Inhaftierungen des Beschwerdeführers 1, bei denen er gefragt worden sei, ob ihm Personen bekannt seien, die mit dem Fernsehsender Al-Jazeera Kontakt gehabt hätten, als zu wenig intensiv, um eine asylrelevante Verfolgung darzustellen. Dasselbe gelte neben der Unglaubhaftigkeit auch für die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2, welche sie erst anlässlich der Zweitbefragung als zusätzlichen Ausreisegrund angeführt habe.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführer daran fest, die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge zu erfüllen, wobei sie zunächst auf Art. 7 AsylG und dann auf Art. 3 AsylG eingehen. Was die Glaubhaftmachung anbelange, so müsse eine Gesamtbeurteilung aller Elemente vorgenommen werden, wobei die Aussagen bei der Erstbefragung nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden dürften. Unwesentliche Abweichungen dürften keine Bedeutung für den Entscheid haben. Die Situation sei insgesamt miserabel gewesen und natürlich seien die Beschwerdeführer auch aufgrund der allgemeinen Lage geflohen. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausschliesslich den Bürgerkrieg als Ausreisegrund erwähnt hätten. Letzteres spreche jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der zusätzlichen Fluchtgründe. Das Nichterwähnen der anderen Fluchtgründe in der Erstbefragung sei nachvollziehbar, weil für die Beschwerdeführer alle Probleme im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg gestanden seien. So würden auch die Probleme des Bruders der Beschwerdeführerin 2 mit dem Bürgerkrieg in Zusammenhang stehen und wären ohne den Krieg nicht vorhanden. In seinem Schreiben (Beschwerdebeilage 3) schreibe der Bruder der Beschwerdeführerin 2 - der inzwischen in der Schweiz Asyl erhalten habe - dass auch seine Schwester unter seiner Verfolgung gelitten habe. Er habe damals der Familie geraten zuhause zu bleiben, die Kinder nicht mehr zur Schule zu schicken und habe die Einkäufe erledigt. Sodann würden die Aussagen des Sohnes (Beschwerdeführer 3) im Übrigen für die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Entführungsversuchs sprechen. Was die Flüchtlingseigenschaft anbelange, sei diese erfüllt, weil der Bruder der Beschwerdeführerin 2 staatlich verfolgt worden sei und in der Schweiz Asyl erhalten habe. Daher hätten die Beschwerdeführer begründete Furcht vor Reflexverfolgung (mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-703/2014 vom 12. Mai 2014). Diesem Umstand habe die Vorinstanz nicht genügend Rechnung getragen, indem er als nachgeschoben abgetan worden sei. Hinzu komme, dass es bereits zu dem erwähnten Vorfall gekommen sei, bei dem zwei Söhne einem Entführungsversuch entkommen seien. Weitere Vorfälle seien wahrscheinlich vermieden worden, weil die Familie das Haus kaum mehr verlassen habe.

E. 4.3 Es steht ausser Frage, dass alle Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung ausschliesslich den Bürgerkrieg als Ausreisegrund angaben. Die Frage hierzu - das heisst zu den Asylgründen - wurde in allen Protokollen in der amtsüblichen Form offen und im Plural gestellt und ist somit nicht zu beanstanden. Dazu kommt, dass - entgegen dem falschen Eindruck, den die Beschwerdeschrift vermittelt - mit dem freien Bericht der Beschwerdeführer, der Frageblock zu den Asylgründen nicht abgeschlossen wurde, sondern in allen Protokollen weitere und detaillierte Fragen gestellt wurden. Es wurde in allen Protokollen zusätzlich gefragt, ob die Beschwerdeführer mit den Behörden jemals persönliche Probleme gehabt hätten, ob andere Familienmitglieder mit Behörden jemals in der Heimat Probleme gehabt hätten, ob die Beschwerdeführer durch den Bürgerkrieg in der Heimat persönlich und konkret betroffen gewesen seien, ob sie sich politisch engagiert hätten und ob sie die Ausreise auch ohne des Bürgerkrieges unternommen hätten. Sämtliche dieser Fragen wurden unmissverständlich mit "nein" beantwortet. Die Beschwerdeführer 1 und 2 gaben zusätzlich zu Protokoll, dass eine Rückkehr in Frage komme, sobald sich die Situation in ihrer Heimat verbessert habe. Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin 2 die erste Frage in der Zweitbefragung damit beantwortet, sie seien ihres Bruders wegen ausgereist. Nicht zuletzt in Anbetracht der Tatsache, dass der Fragekatalog in der Erstbefragung ausführlich war und bei vier Beschwerdeführern abgefragt wurde und keiner der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise die nachgeschobenen Probleme erwähnt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb der auf Ebene der Zweitbefragung und vor allem in der Beschwerde herausgehobene und angebliche Hauptgrund nun kausal für ein unmögliches Leben in Syrien sein soll. In der vorliegenden Konstellation kann keine Ausnahme davon gemacht werden, dass Ereignisse oder Befürchtungen in der Erstbefragung zumindest ansatzweise genannt werden müssen. In der Rechtsmitteleingabe wird argumentiert, die Aussage von Beschwerdeführer 3 bezeuge, dass die Vorbringen der versuchten Entführung die Glaubhaftigkeit belegen würden. Hierzu ist zu sagen, dass die Mutter in der Zweitbefragung von einem Sohn spricht und der genannte Beschwerdeführer von zwei Brüdern sprach, womit dieser Punkt nicht die Glaubhaftigkeit stützt, sondern genau das Gegenteil bewirkt. In der Gesamtwürdigung kann ein derart offensichtliches Nachschieben von Asylgründen keine weiteren Ausführungen zulassen und wurde von der Vorinstanz zutreffend als Element der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit erkannt. Hieran vermag der auf Beschwerdeebene eingereichte Brief des Bruders nichts zu ändern. Stünde eine Reflexverfolgung überhaupt zur Frage, so wäre diese in der vorgetragenen Unsubstantiiertheit nicht asylrelevant. Die Punkte, in deren Bezug sich die Vorinstanz nicht mit der Glaubhaftigkeit befasst hat, wurden zu Recht als nicht asylrelevant erkannt. Sodann wurde auch in der Beschwerdeschrift ausdrücklich festgehalten, dass der Bürgerkrieg kausal ist für alle Probleme der Beschwerdeführer und des Bruders der Beschwerdeführerin 2. Dieser Gegebenheit wurde mit der verfügten vorläufigen Aufnahme ausreichend Rechnung getragen.

E. 4.4 Die Beschwerdeführer haben somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6748/2014 Urteil vom 17. Februar 2015 Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Michael Koebel, Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführende 1-8, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer stellten am 17. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 16. Januar 2014 und der Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 25. Juli 2014 machten sie im Wesentlichen das Folgende geltend: Sie seien kurdischer Ethnie und hätten in Qamishli, Syrien gelebt. Syrien hätten sie wegen des Bürgerkriegs verlassen. Der Beschwerdeführer 1 machte ergänzend geltend, er sei insgesamt zweimal von Sicherheitskräften für jeweils zwischen vier und sechs Stunden verhaftet worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe Syrien auch wegen ihres Bruders verlassen, der als Anwalt tätig gewesen und bedroht worden sei. Aus Angst vor Verfolgung habe die Beschwerdeführerin 2 ihre Kinder nicht mehr in die Schule geschickt, wobei es einen Entführungsversuch gegeben habe. Der Beschwerdeführer 3 habe befürchtet in den Militärdienst eigezogen zu werden. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 19. November 2014 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer in Beilage eines Schreibens des Bruders der Beschwerdeführerin 2 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Des Weiteren sei den Beschwerdeführern in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Dies, weil die Beschwerdeführer Nachteile vorbringen würden, die auf den Bürgerkrieg zurückzuführen seien und von denen die gesamte Zivilbevölkerung Syriens gleichermassen betroffen sei. Sodann seien die zwei angeblichen Inhaftierungen des Beschwerdeführers 1, bei denen er gefragt worden sei, ob ihm Personen bekannt seien, die mit dem Fernsehsender Al-Jazeera Kontakt gehabt hätten, als zu wenig intensiv, um eine asylrelevante Verfolgung darzustellen. Dasselbe gelte neben der Unglaubhaftigkeit auch für die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2, welche sie erst anlässlich der Zweitbefragung als zusätzlichen Ausreisegrund angeführt habe. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführer daran fest, die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge zu erfüllen, wobei sie zunächst auf Art. 7 AsylG und dann auf Art. 3 AsylG eingehen. Was die Glaubhaftmachung anbelange, so müsse eine Gesamtbeurteilung aller Elemente vorgenommen werden, wobei die Aussagen bei der Erstbefragung nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden dürften. Unwesentliche Abweichungen dürften keine Bedeutung für den Entscheid haben. Die Situation sei insgesamt miserabel gewesen und natürlich seien die Beschwerdeführer auch aufgrund der allgemeinen Lage geflohen. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausschliesslich den Bürgerkrieg als Ausreisegrund erwähnt hätten. Letzteres spreche jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der zusätzlichen Fluchtgründe. Das Nichterwähnen der anderen Fluchtgründe in der Erstbefragung sei nachvollziehbar, weil für die Beschwerdeführer alle Probleme im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg gestanden seien. So würden auch die Probleme des Bruders der Beschwerdeführerin 2 mit dem Bürgerkrieg in Zusammenhang stehen und wären ohne den Krieg nicht vorhanden. In seinem Schreiben (Beschwerdebeilage 3) schreibe der Bruder der Beschwerdeführerin 2 - der inzwischen in der Schweiz Asyl erhalten habe - dass auch seine Schwester unter seiner Verfolgung gelitten habe. Er habe damals der Familie geraten zuhause zu bleiben, die Kinder nicht mehr zur Schule zu schicken und habe die Einkäufe erledigt. Sodann würden die Aussagen des Sohnes (Beschwerdeführer 3) im Übrigen für die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Entführungsversuchs sprechen. Was die Flüchtlingseigenschaft anbelange, sei diese erfüllt, weil der Bruder der Beschwerdeführerin 2 staatlich verfolgt worden sei und in der Schweiz Asyl erhalten habe. Daher hätten die Beschwerdeführer begründete Furcht vor Reflexverfolgung (mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-703/2014 vom 12. Mai 2014). Diesem Umstand habe die Vorinstanz nicht genügend Rechnung getragen, indem er als nachgeschoben abgetan worden sei. Hinzu komme, dass es bereits zu dem erwähnten Vorfall gekommen sei, bei dem zwei Söhne einem Entführungsversuch entkommen seien. Weitere Vorfälle seien wahrscheinlich vermieden worden, weil die Familie das Haus kaum mehr verlassen habe. 4.3 Es steht ausser Frage, dass alle Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung ausschliesslich den Bürgerkrieg als Ausreisegrund angaben. Die Frage hierzu - das heisst zu den Asylgründen - wurde in allen Protokollen in der amtsüblichen Form offen und im Plural gestellt und ist somit nicht zu beanstanden. Dazu kommt, dass - entgegen dem falschen Eindruck, den die Beschwerdeschrift vermittelt - mit dem freien Bericht der Beschwerdeführer, der Frageblock zu den Asylgründen nicht abgeschlossen wurde, sondern in allen Protokollen weitere und detaillierte Fragen gestellt wurden. Es wurde in allen Protokollen zusätzlich gefragt, ob die Beschwerdeführer mit den Behörden jemals persönliche Probleme gehabt hätten, ob andere Familienmitglieder mit Behörden jemals in der Heimat Probleme gehabt hätten, ob die Beschwerdeführer durch den Bürgerkrieg in der Heimat persönlich und konkret betroffen gewesen seien, ob sie sich politisch engagiert hätten und ob sie die Ausreise auch ohne des Bürgerkrieges unternommen hätten. Sämtliche dieser Fragen wurden unmissverständlich mit "nein" beantwortet. Die Beschwerdeführer 1 und 2 gaben zusätzlich zu Protokoll, dass eine Rückkehr in Frage komme, sobald sich die Situation in ihrer Heimat verbessert habe. Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin 2 die erste Frage in der Zweitbefragung damit beantwortet, sie seien ihres Bruders wegen ausgereist. Nicht zuletzt in Anbetracht der Tatsache, dass der Fragekatalog in der Erstbefragung ausführlich war und bei vier Beschwerdeführern abgefragt wurde und keiner der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise die nachgeschobenen Probleme erwähnt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb der auf Ebene der Zweitbefragung und vor allem in der Beschwerde herausgehobene und angebliche Hauptgrund nun kausal für ein unmögliches Leben in Syrien sein soll. In der vorliegenden Konstellation kann keine Ausnahme davon gemacht werden, dass Ereignisse oder Befürchtungen in der Erstbefragung zumindest ansatzweise genannt werden müssen. In der Rechtsmitteleingabe wird argumentiert, die Aussage von Beschwerdeführer 3 bezeuge, dass die Vorbringen der versuchten Entführung die Glaubhaftigkeit belegen würden. Hierzu ist zu sagen, dass die Mutter in der Zweitbefragung von einem Sohn spricht und der genannte Beschwerdeführer von zwei Brüdern sprach, womit dieser Punkt nicht die Glaubhaftigkeit stützt, sondern genau das Gegenteil bewirkt. In der Gesamtwürdigung kann ein derart offensichtliches Nachschieben von Asylgründen keine weiteren Ausführungen zulassen und wurde von der Vorinstanz zutreffend als Element der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit erkannt. Hieran vermag der auf Beschwerdeebene eingereichte Brief des Bruders nichts zu ändern. Stünde eine Reflexverfolgung überhaupt zur Frage, so wäre diese in der vorgetragenen Unsubstantiiertheit nicht asylrelevant. Die Punkte, in deren Bezug sich die Vorinstanz nicht mit der Glaubhaftigkeit befasst hat, wurden zu Recht als nicht asylrelevant erkannt. Sodann wurde auch in der Beschwerdeschrift ausdrücklich festgehalten, dass der Bürgerkrieg kausal ist für alle Probleme der Beschwerdeführer und des Bruders der Beschwerdeführerin 2. Dieser Gegebenheit wurde mit der verfügten vorläufigen Aufnahme ausreichend Rechnung getragen. 4.4 Die Beschwerdeführer haben somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: