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E-6744/2010

E-6744/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, eine Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) mit ihren beiden Kindern (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführer 3), kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie, ersuchten erstmals am 22. September 1998 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 19. Juli 1999 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen. Nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kehrten sie am 4. August 2000 in ihr Heimatland zurück. B. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 10. Juli 2007 erneut in Richtung Slowenien, wo sie sich eineinhalb Monate aufhielten. Am 6. September 2007 gelangten sie über ihnen angeblich unbekannte Länder in die Schweiz ein und ersuchten am 10. September 2007 ein zweites Mal um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 20. September 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörungen vom 23. Oktober 2007 zu den Asylgründen machten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Ehemann habe sich im Jahre 1993 von der Beschwerdeführerin 1 scheiden lassen, um ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester zu heiraten und so in die Schweiz zu gelangen. Nachdem er im Jahre 2000 die C-Bewilligung erhalten habe, habe er sich 2001 von dieser scheiden lassen und im folgenden Jahr die Beschwerdeführerin 1 ein zweites Mal geheiratet. Danach habe er ein Familiennachzugsgesuch für sie und die Kinder gestellt. Als er sich anlässlich der Trauerfeier seines Vaters in Kosovo aufgehalten habe, habe ihre Schwester beziehungsweise Tante ihn am (...) 2004 erschossen, angeblich wegen einer Liebesaffäre. Die Schwester sei verhaftet und zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der Beschwerdeführerin 1 sei es nach diesem Ereignis sehr schlecht gegangen; sie habe einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Familie des Ehemannes, bei welcher sie mit ihren Kindern noch bis drei Monate nach dessen Tod gelebt habe, habe sie beschuldigt, von den Plänen ihrer Schwester gewusst zu haben, und wolle sich nun rächen. Diese habe ihr gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen. Die folgenden drei Jahre habe sie (Beschwerdeführerin 1) vor lauter Angst das Haus kaum noch verlassen. Während dieser Zeit habe sie keinen Kontakt mehr zur Familie ihres Mannes gehabt. Ihre Brüder, die in der Schweiz lebten, hätten sie unterstützt. Ausserdem hätten sich ihre Onkel, die im gleichen Quartier wie sie gelebt hätten, um sie gekümmert. Ihre Familie könne aber nicht für immer für sie sorgen, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe. Die Beschwerdeführerin 2 machte ausserdem geltend, sie habe in der Schule gelitten und diese nicht mehr regelmässig besucht, nachdem man dort von ihrer Situation erfahren habe. Anlässlich der Befragung zur Person reichte die Beschwerdeführerin 1 ihre Identitätskarte und die Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder sowie ein Arztzeugnis vom (...), zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. November 2007 trat das BFM gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein. Weiter ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug an, welcher zulässig, zumutbar und möglich sei. Am 26. November 2007 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Mit Urteil vom 10. April 2008 hiess dieses die Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur Befragung des Beschwerdeführers 3 und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. D. Am 20. Mai 2008 führte das BFM im EVZ Kreuzlingen mit dem Beschwerdeführer 3 die Befragung zur Person und die Anhörung zu den Asylgründen durch. Dabei bestätigte dieser weitgehend die Aussagen seiner Mutter und seiner Schwester. Ausserdem machte er geltend, seine Grossmutter väterlicherseits habe seine Mutter bis zu dreimal wöchentlich angerufen und ihr gedroht. Einmal sei er ans Telefon gegangen, worauf ihn die Grossmutter beschimpft und ihm gesagt habe, sie werde ihn und seine Schwester entführen. Er fürchte zudem, dass die Familie seines Vaters seiner Mutter etwas antun könnte. E. Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 trat das BFM erneut gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, da die Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden für die Zeit nach dem Abschluss der ersten Asylverfahren geltend gemacht hätten, eindeutig nicht asylrelevant seien. Es bestünden keinerlei Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Weiter ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug an, welcher zulässig, zumutbar und möglich sei. Am 2. Juni 2008 legten die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde ein. Mit Eingaben vom 12. und 24. Juni 2008 reichten sie einen ärztlichen Bericht (...), vom (...) betreffend die Beschwerdeführerin 1 sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Blutrache in Kosovo zu den Akten. Mit Urteil vom 23. Februar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 29. Mai 2009 auf und wies die Akten zum materiellen Entscheid an das BFM zurück. Am 5. Mai 2010 gelangte das BFM mit verschiedenen Fragen betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie deren familiäre Situation in Kosovo an die Schweizer Botschaft in Pristina (in der Folge: die Botschaft), welche diese mit Schreiben vom 25. Mai 2010 beantwortete. Sie führte dabei im Wesentlichen aus, die Schwester der Beschwerdeführerin 1 sei wegen Mordes an ihrem Ex-Mann zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt worden und sei zur Zeit im Strafvollzug in D._______. Mitarbeitende der Botschaft hätten den Onkel der Beschwerdeführerin 1, F._______, in dessen Haus in E._______ besucht. Es handle sich dabei um ein zweistöckiges Haus in gutem Zustand mit einer Werkstatt. Dieser habe ihnen bestätigt, Kontakte zur Beschwerdeführerin 1 zu haben. Sie habe bis zur Ausreise mit ihren beiden Kindern im gleichen Quartier wie die Mutter des verstorbenen Ehemannes gelebt und habe ihn regelmässig besucht. Die Schwester der Beschwerdeführerin 1 habe ihren Ex-Ehemann, mit dem sie nur wegen der Papiere verheiratet gewesen sei, getötet. Es habe deswegen keine Probleme zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Familie Berisha gegeben, wobei die beiden Familien seit der Tragödie keinen Kontakt mehr miteinander pflegen würden. Nach dem Tod des Mannes sei das Leben für die Beschwerdeführerin 1 schwierig gewesen; deshalb, und da ihre Familie in der Schweiz lebe, sei sie ausgereist. Er sei der einzige Onkel, der noch in Kosovo lebe. Als die Mitarbeitenden der Botschaft die Schwiegermutter hätten befragen wollen, sei diese nicht anwesend gewesen, weshalb sie sich in der Folge mit deren Tochter, der Schwägerin der Beschwerdeführerin 1, unterhalten hätten. Diese habe ihnen bestätigt, dass die Beschwerdeführenden bis zur Ausreise im zweiten Haus ihrer Familie gelebt hätten. Seit der Ausreise bestehe kein Kontakt mehr zu den Beschwerdeführenden. Die ganze Familie der Beschwerdeführerin 1 sei in der Schweiz, weshalb ihre Ausreise für alle das Beste gewesen sei. F. Am 26. Mai 2010 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage und -antwort. Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2010 wiederholten diese im Wesentlichen die geltend gemachten Asylgründe beziehungsweise hielten an ihren Aussagen vollumfänglich fest, auch an jenen, welche den Aussagen des Onkels und der Schwägerin der Beschwerdeführerin 1 gemäss Botschaftsanfrage widersprechen. G. Mit Eingaben vom 2. und 3. August 2010 wurde auf die fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführenden 2 und 3 aufmerksam gemacht und Schulzeugnisse von beiden sowie ein Arbeitsvertrag betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten gereicht. H. Am 19. August 2010 (eröffnet tags darauf) verfügte das BFM die Ablehnung der Asylgesuche sowie die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Beschwerde vom 14. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung, die Gutheissung der Asylgesuche, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel reichten sie umfangreiche Dokumente zu den Akten: betreffend die Beschwerdeführerin 1 einen ärztlichen Bericht der (...) vom (...), in welchem [Diagnose] diagnostiziert wird; bezüglich die Beschwerdeführerin 2 einen Arbeitsvertrag als (...), vom (...), eine Arbeitsbestätigung vom 12. November 2009 und ein Schreiben der Dienststelle Soziales und Gesellschaft des Kantons Luzern vom 7. Januar 2009 bezüglich Arbeitsbewilligung; betreffend den Beschwerdeführer 3 ein Schulzeugnis sowie drei Schreiben, in welchen auf seine gute Integration hingewiesen wird. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2010 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfahrens fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. K. Am 24. September 2010 wurde ein Zwischenzeugnis (...) vom 20. September 2010 betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten gereicht. L. Das Bundesamt hielt mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2010 an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Replik vom 5. November 2010 machte der Rechtsvertreter erneut auf die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin 1 aufmerksam und führte aus, die Rückweisung nach Kosovo sei unzumutbar. Das in der Replik angekündigte ärztliche Zeugnis vom (...), von (...), betreffend die Beschwerdeführerin 1 wurde am 2. Dezember 2010 nachgereicht. N. Am 16. Dezember 2010 wandte sich der Klassenlehrer des Beschwerdeführers 3 an das BFM mit der Bitte, der Familie aufgrund der vorbildlichen Integration den permanenten Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Die Vorinstanz wies in ihrem Antwortschreiben vom 23. Dezember 2010 auf das hängige Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht hin. O. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 brachte der Rechtsvertreter eine Bestätigung (...) betreffend (...) Behandlung der Beschwerdeführerin 1 bei. P. Am 25. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin 2 Kopien ihres Lehrvertrags mit (...) für die Dauer vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2014 sowie des Gesuchs für eine Arbeitsbewilligung beim Amt für Migration Luzern zu den Akten. Q. Am 27. Januar 2011 ging ein Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführenden ein. R. Der Beschwerdeführer 3 reichte am 28. März 2011 die Kopie seines Lehrvertrages mit der (...), für die Dauer vom August 2011 bis August 2014, ein. Am 21. Juni 2011 brachte die Beschwerdeführerin 1 ihren Arbeitsvertrag mit (...) bei und am 4. August 2011 einen ärztlichen Bericht (...). S. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2012 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass sie eine Motivsubstitution in Betracht ziehe und erwäge, die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) sondern unter demjenigen der Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) zu würdigen, und gewährte das rechtliche Gehör. T. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2012 wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bereits früher vorgebrachen Asylgründe und reichten einen ärztlichen Bericht (...), betreffend die Beschwerdeführerin 1, ein Zeugnis des Beschwerdeführers 3 der (...) Berufsschule (...) vom 23. Januar 2012 sowie bereits aktenkundige Beweismittel ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 bezüglich der befürchteten Blutrache hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So hätten die Beschwerdeführenden geltend gemacht, drei Monate nach dem Tod ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters ins Haus ihrer Brüder beziehungsweise Onkel gezogen zu sein, während Abklärungen der Schweizer Vertretung in Pristina ergeben hätten, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise bei der Schwiegerfamilie gelebt hätten. Ausserdem hätten sich aus den Abklärungen keinerlei Hinweise auf allfällige Rachehandlungen beziehungsweise Blutrache gegenüber der Beschwerdeführerin 1 ergeben. Die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien.

E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden weitgehend, was sie bereits bei den Anhörungen geltend gemacht hatten. Weiter sei die Beschwerdeführerin 1 wegen des enormen psychischen Drucks aufgrund des Vorgefallenen (...). Die Behandlung in Kosovo habe sie nach einiger Zeit aufgeben müssen, da sie diese nicht mehr habe finanzieren können. In der Schweiz, habe sie die (...) Behandlung fortgesetzt und zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung sich sogar in stationärer Behandlung befunden. Betreffend die Aussage des Onkels der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Verbindungsperson der Botschaft wird ausgeführt, dieser sei ein älterer Herr und habe das Familienbild gegenüber einem Fremden wahren wollen. Typischerweise würden Probleme in Kosovo familienintern gelöst. Auch die zurückhaltenden Aussagen der Schwägerin der Beschwerdeführerin 1 seien so zu verstehen. Selbst wenn es tatsächlich keine Rachehandlungen gegenüber der Beschwerdeführerin 1 gegeben haben sollte, habe die Schwiegerfamilie doch durch ihre permanenten Drohungen einen enormen psychischen Druck auf diese ausgeübt, was (...) geführt habe. Betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 wird auf die gute und rasche Integration aufmerksam gemacht.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hält unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin 1 die Möglichkeit habe, die notwendige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Kosovo fortzusetzen. (...).

E. 4.4 Darauf erwidern die Beschwerdeführenden in ihrer Replik, eine psychische Behandlung der Beschwerdeführerin 1 im Heimatland sei nicht realistisch. Diese weise gemäss ärztlichen Berichten zahlreiche Symptome aus dem Bereich der posttraumatischen Belastungsstörung auf. Eine Rückkehr würde die traumatischen Erlebnisse reaktivieren. Die Rückführung ins Heimatland würde deshalb gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen und sei somit nicht zumutbar.

E. 4.5 In Ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2012 wiederholen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bereits anlässlich der Anhörungen und der Beschwerde gemachten Vorbringen, weshalb auf eine detaillierte Wiedergabe an dieser Stelle unter Verweis auf die Akten verzichtet werden kann. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht der (...) geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin 1 (...), diagnostiziert worden sei. Sie sei nach wie vor auf Medikation angewiesen. Die von dieser als traumatisierend erlebte Ermordung des Ehemannes und deren Begleitumstände habe zur Entwicklung des aktuellen Krankheitsbildes massgeblich beigetragen. Allein die Thematisierung der Ermordung habe in der Vergangenheit zu massiven psychischen beziehungsweise psychovegetativen Reaktionen (...) geführt. Aus (...) Sicht sei die Rückführung in das Heimatland unbedingt zu vermeiden. Allein die Befürchtung, dass es dazu kommen könnte, führe bei der Patientin zu einer Aktualisierung des Erlebten mit massiven Ängsten. Wie real die Bedrohung im Heimatland sei, könne von ärztlicher Seite nicht beurteilt werden, was für den Gesundheitszustand der Patientin allerdings unerheblich. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution wird mit dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz. 5.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zughörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder Nachteile einer bestimmten Intensität begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 mit weiteren Hinweisen). 5.2.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden von der Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin 1 bedroht. Übergriffe von privaten Dritten sind flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht mög­lich ist, im Heimatland davor Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zu­gang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inan­spruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht er­wartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz begeben kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). 5.2.2. Der kosovarische Staat ist gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig (vgl. beispielhaft die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 und E-784/2008 vom 15. September 2010). Im Übrigen hat der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) bezeichnet. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als Safe Country sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, sich jemals an die Polizei oder an eine andere staatliche Stelle gewendet zu haben, um Hilfe zu erhalten. Vorliegend ist in ihrer Heimatregion, E._______, grundsätzlich von einem wirksamen staatlichen Schutz auszugehen. Es ist ihnen demzufolge zumutbar, sich in Kosovo an die Behörden zu wenden, sollten sie Hilfe benötigen. Betreffend die mehrfach geltend gemachte Gefahr der Wegnahme der Kinder von ihrer Mutter durch die Schwiegerfamilie ist überdies zu erwähnen, dass in der Zwischenzeit sowohl die Beschwerdeführerin 2 als auch der Beschwerdeführer 3 die Volljährigkeit erreicht haben und damit eine Wegnahme nicht mehr aktuell sein dürfte. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll­zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgen­den auf­zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Er­örterung der bei­den andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun­desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausge­setzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völli­ge und andauernde Armut gestossen wür­den, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder so­gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen).

E. 7.3.2 Das Bundesamt begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges damit, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch individuelle oder andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Die Beschwerdeführenden könnten sich bei ihrer Rückkehr auf ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz abstützen, ihr Onkel und ihre Schwiegerfamilie würden noch an ihrem alten Wohnort wohnen. Zudem könnten sie auf die finanzielle Unterstützung durch ihre in der Schweiz lebenden Familienmitglieder zählen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien in Kosovo aufgewachsen und dort verwurzelt. Sie müssten auch nach einer dreijährigen Landesabwesenheit nicht mit existenzbedrohenden Reintegrationsschwierigkeiten nach ihrer Rückkehr rechnen. Was die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 betreffe, so sei anzumerken, dass die Möglichkeit einer psychiatrischen Versorgung in Kosovo grundsätzlich gegeben sei, zumal im Bereich der psychiatrischen Grundversorgung weitere Fortschritte zu verzeichnen seien. Gemäss eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin 1 bereits in Kosovo in psychologischer Behandlung gewesen und könne diese nach einer Rückkehr fortsetzen. Ferner bestünde die Möglichkeit der Beantragung von medizinischer Rückkehrhilfe, die ihr die lückenlose Fortsetzung der aktuellen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ermögliche.

E. 7.3.3 Vorab ist die Situation der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu prüfen, welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz 15- beziehungsweise 13-jährig - und somit minderjährig - waren, in der Zwischenzeit jedoch volljährig geworden sind. Aus den Akten ergibt sich, dass beiden eine bemerkenswerte Integration gelungen ist. Sie haben in der Schweiz die Schule abgeschlossen, und es ist ihnen, trotz der sich aus dem unsicheren Aufenthaltsstatus ergebenden erschwerenden Umstände, gelungen, Lehrstellen zu finden. Sie werden voraussichtlich im Sommer 2014 ihre Berufslehren als (...) und (...) abschliessen. Der Beschwerdeführer 3 wird von seinen Lehrern und seinem Fussballtrainer als sehr engagiert, zuverlässig und gut integriert beschrieben. Er spreche Deutsch und sogar Dialekt. Die Beschwerdeführerin 2 wird von ihrem Arbeitgeber als interessiert, zuverlässig und hilfsbereit beurteilt. Während Kindern in einem anpassungsfähigen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden Adoleszenten sowie auch eines zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Jugendlichen eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche eine Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben die letzten fünf Jahre in der Schweiz verbracht, hier die Schule abgeschlossen und sind ins Berufsleben eingestiegen. Es kann somit festgestellt werden, dass sie den für das Berufsleben wesentlichen Teil der Sozialisierung in der hiesigen Kultur erlebt haben. Ausserdem haben sie sich bereits im Alter von fünf bis sieben beziehungsweise sechs bis acht Jahren in der Schweiz aufgehalten. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz eine mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung mit Bezugspersonen im Heimatland unterhalten hätten. In Kosovo verfügen sie gemäss Akten lediglich noch über einen Onkel und die Familie des getöteten Vaters, zu welcher kein Kontakt zu bestehen scheint. In der Schweiz hingegen leben die Grossmutter der Beschwerdeführenden sowie ein Onkel mütterlicherseits. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen eine Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f., EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., je mit weiteren Hinweisen). Angesichts der guten Integration während der letzten fünf Jahre, des drohenden Abbruchs der begonnenen Berufsausbildungen und des Verlusts der Beziehungen zu den Verwandten mütterlicherseits, die sich grossteils hier aufhalten, zeichnet sich bei einem Wegweisungsvollzug eine mit dem Zumutbarkeitsgedanken nicht zu vereinbarende Entwurzelungssituation ab.

E. 7.3.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb bei einer Würdigung sämtlicher Faktoren zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 als unzumutbar zu bezeichnen ist.

E. 7.3.5 Betreffend die Beschwerdeführerin 1 ist sodann festzuhalten, dass sie aufgrund der Volljährigkeit der Tochter und des Sohnes nicht im Rahmen der Einheit der Familie vorläufig aufgenommen werden kann (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Sie hat im Laufe des Verfahrens zahlreiche ärztliche Zeugnisse, insbesondere von (...), eingereicht. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass sie sich nach der Tötung ihres Ehemannes bereits in Kosovo in psychiatrischer Behandlung befunden hat. Im neusten ärztlichen Bericht vom 20. Juli 2012 wurde ihr eine (...) diagnostiziert, aufgrund derer sie seit dem 28. Januar 2008 in einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei. Die von ihr als traumatisierend erlebte Ermordung des Ehemannes ihrer Schwester und deren Begleitumstände habe zur Entwicklung des aktuellen Krankheitsbildes massgeblich beigetragen. Die bisherige Behandlung habe zu Verbesserungen in einzelnen Bereichen geführt, nicht zuletzt aufgrund der hohen Motivation und Zuverlässigkeit der Patientin, der es gelungen sei, ihre Integration trotz der psychosozialen Belastung voranzubringen (stetiges Bemühen, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, Finden einer Arbeitsstelle). Da die als traumatisierend erlebte Ermordung des Ehemannes und die bereits in Vorberichten dargestellten Begleitumstände zur Entwicklung des aktuellen Krankheitsbildes massgeblich beigetragen hätten, sei aus psychiatrischer Sicht die Rückführung in den Kosovo unbedingt zu vermeiden. Nachdem der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 als unzumutbar zu qualifizieren ist, müsste die Beschwerdeführerin 1 allein nach Kosovo zurückkehren. Abgesehen davon, dass von medizinischer Seite generell von einer Rückkehr abgeraten wird, ist festzuhalten, dass sie in der Heimat kaum noch über ein Beziehungsnetz verfügt. So befinden sich dort noch die Verwandten ihres Ehemannes, zu welchen die Beschwerdeführerin keinen Kontakt pflegt, was unter den gegebenen Umständen auch als nachvollziehbar erscheint. In der Schweiz leben neben ihren beiden volljährigen Kindern ihre Mutter und ein Bruder. Die Aufgabe dieses für die Beschwerdeführerin 1 während ihres mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz zentralen Beziehungsnetzes würde sich, insbesondere in Anbetracht ihres labilen Gesundheitszustandes, als besondere Härte erweisen.

E. 7.3.6 In einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass auch der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführern 1 als nicht zumutbar zu qualifizieren ist.

E. 7.4 Den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würden. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 8 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Erteilung von Asyl und die Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen.

E. 9 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1VwVG). Sie sind bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen und haben hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs obsiegt, was praxisgemäss ein hälftiges Obsiegen bedeutet. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. September 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Die Beschwerdeführenden sind im Umfang ihres Obsiegens - hier also hälftig - für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Ihr Rechtsvertreter reichte am 14. August 2012 eine Kostennote im Gesamtbetrag von Fr. 3690.- ein, welche als überhöht zu beurteilen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) wird der notwendige Aufwand auf Fr. 3000.- geschätzt. Die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist somit auf total Fr. 1500.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung abgewiesen.
  2. Betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4-5 der angefochtenen Verfügung) wird die Beschwerde gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1500.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6744/2010 Urteil vom 20. September 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, B._______, C._______, Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) mit ihren beiden Kindern (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführer 3), kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie, ersuchten erstmals am 22. September 1998 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 19. Juli 1999 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen. Nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kehrten sie am 4. August 2000 in ihr Heimatland zurück. B. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 10. Juli 2007 erneut in Richtung Slowenien, wo sie sich eineinhalb Monate aufhielten. Am 6. September 2007 gelangten sie über ihnen angeblich unbekannte Länder in die Schweiz ein und ersuchten am 10. September 2007 ein zweites Mal um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 20. September 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörungen vom 23. Oktober 2007 zu den Asylgründen machten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Ehemann habe sich im Jahre 1993 von der Beschwerdeführerin 1 scheiden lassen, um ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester zu heiraten und so in die Schweiz zu gelangen. Nachdem er im Jahre 2000 die C-Bewilligung erhalten habe, habe er sich 2001 von dieser scheiden lassen und im folgenden Jahr die Beschwerdeführerin 1 ein zweites Mal geheiratet. Danach habe er ein Familiennachzugsgesuch für sie und die Kinder gestellt. Als er sich anlässlich der Trauerfeier seines Vaters in Kosovo aufgehalten habe, habe ihre Schwester beziehungsweise Tante ihn am (...) 2004 erschossen, angeblich wegen einer Liebesaffäre. Die Schwester sei verhaftet und zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der Beschwerdeführerin 1 sei es nach diesem Ereignis sehr schlecht gegangen; sie habe einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Familie des Ehemannes, bei welcher sie mit ihren Kindern noch bis drei Monate nach dessen Tod gelebt habe, habe sie beschuldigt, von den Plänen ihrer Schwester gewusst zu haben, und wolle sich nun rächen. Diese habe ihr gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen. Die folgenden drei Jahre habe sie (Beschwerdeführerin 1) vor lauter Angst das Haus kaum noch verlassen. Während dieser Zeit habe sie keinen Kontakt mehr zur Familie ihres Mannes gehabt. Ihre Brüder, die in der Schweiz lebten, hätten sie unterstützt. Ausserdem hätten sich ihre Onkel, die im gleichen Quartier wie sie gelebt hätten, um sie gekümmert. Ihre Familie könne aber nicht für immer für sie sorgen, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe. Die Beschwerdeführerin 2 machte ausserdem geltend, sie habe in der Schule gelitten und diese nicht mehr regelmässig besucht, nachdem man dort von ihrer Situation erfahren habe. Anlässlich der Befragung zur Person reichte die Beschwerdeführerin 1 ihre Identitätskarte und die Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder sowie ein Arztzeugnis vom (...), zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. November 2007 trat das BFM gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein. Weiter ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug an, welcher zulässig, zumutbar und möglich sei. Am 26. November 2007 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Mit Urteil vom 10. April 2008 hiess dieses die Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur Befragung des Beschwerdeführers 3 und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. D. Am 20. Mai 2008 führte das BFM im EVZ Kreuzlingen mit dem Beschwerdeführer 3 die Befragung zur Person und die Anhörung zu den Asylgründen durch. Dabei bestätigte dieser weitgehend die Aussagen seiner Mutter und seiner Schwester. Ausserdem machte er geltend, seine Grossmutter väterlicherseits habe seine Mutter bis zu dreimal wöchentlich angerufen und ihr gedroht. Einmal sei er ans Telefon gegangen, worauf ihn die Grossmutter beschimpft und ihm gesagt habe, sie werde ihn und seine Schwester entführen. Er fürchte zudem, dass die Familie seines Vaters seiner Mutter etwas antun könnte. E. Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 trat das BFM erneut gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, da die Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden für die Zeit nach dem Abschluss der ersten Asylverfahren geltend gemacht hätten, eindeutig nicht asylrelevant seien. Es bestünden keinerlei Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Weiter ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug an, welcher zulässig, zumutbar und möglich sei. Am 2. Juni 2008 legten die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde ein. Mit Eingaben vom 12. und 24. Juni 2008 reichten sie einen ärztlichen Bericht (...), vom (...) betreffend die Beschwerdeführerin 1 sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Blutrache in Kosovo zu den Akten. Mit Urteil vom 23. Februar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 29. Mai 2009 auf und wies die Akten zum materiellen Entscheid an das BFM zurück. Am 5. Mai 2010 gelangte das BFM mit verschiedenen Fragen betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie deren familiäre Situation in Kosovo an die Schweizer Botschaft in Pristina (in der Folge: die Botschaft), welche diese mit Schreiben vom 25. Mai 2010 beantwortete. Sie führte dabei im Wesentlichen aus, die Schwester der Beschwerdeführerin 1 sei wegen Mordes an ihrem Ex-Mann zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt worden und sei zur Zeit im Strafvollzug in D._______. Mitarbeitende der Botschaft hätten den Onkel der Beschwerdeführerin 1, F._______, in dessen Haus in E._______ besucht. Es handle sich dabei um ein zweistöckiges Haus in gutem Zustand mit einer Werkstatt. Dieser habe ihnen bestätigt, Kontakte zur Beschwerdeführerin 1 zu haben. Sie habe bis zur Ausreise mit ihren beiden Kindern im gleichen Quartier wie die Mutter des verstorbenen Ehemannes gelebt und habe ihn regelmässig besucht. Die Schwester der Beschwerdeführerin 1 habe ihren Ex-Ehemann, mit dem sie nur wegen der Papiere verheiratet gewesen sei, getötet. Es habe deswegen keine Probleme zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Familie Berisha gegeben, wobei die beiden Familien seit der Tragödie keinen Kontakt mehr miteinander pflegen würden. Nach dem Tod des Mannes sei das Leben für die Beschwerdeführerin 1 schwierig gewesen; deshalb, und da ihre Familie in der Schweiz lebe, sei sie ausgereist. Er sei der einzige Onkel, der noch in Kosovo lebe. Als die Mitarbeitenden der Botschaft die Schwiegermutter hätten befragen wollen, sei diese nicht anwesend gewesen, weshalb sie sich in der Folge mit deren Tochter, der Schwägerin der Beschwerdeführerin 1, unterhalten hätten. Diese habe ihnen bestätigt, dass die Beschwerdeführenden bis zur Ausreise im zweiten Haus ihrer Familie gelebt hätten. Seit der Ausreise bestehe kein Kontakt mehr zu den Beschwerdeführenden. Die ganze Familie der Beschwerdeführerin 1 sei in der Schweiz, weshalb ihre Ausreise für alle das Beste gewesen sei. F. Am 26. Mai 2010 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage und -antwort. Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2010 wiederholten diese im Wesentlichen die geltend gemachten Asylgründe beziehungsweise hielten an ihren Aussagen vollumfänglich fest, auch an jenen, welche den Aussagen des Onkels und der Schwägerin der Beschwerdeführerin 1 gemäss Botschaftsanfrage widersprechen. G. Mit Eingaben vom 2. und 3. August 2010 wurde auf die fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführenden 2 und 3 aufmerksam gemacht und Schulzeugnisse von beiden sowie ein Arbeitsvertrag betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten gereicht. H. Am 19. August 2010 (eröffnet tags darauf) verfügte das BFM die Ablehnung der Asylgesuche sowie die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Beschwerde vom 14. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung, die Gutheissung der Asylgesuche, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel reichten sie umfangreiche Dokumente zu den Akten: betreffend die Beschwerdeführerin 1 einen ärztlichen Bericht der (...) vom (...), in welchem [Diagnose] diagnostiziert wird; bezüglich die Beschwerdeführerin 2 einen Arbeitsvertrag als (...), vom (...), eine Arbeitsbestätigung vom 12. November 2009 und ein Schreiben der Dienststelle Soziales und Gesellschaft des Kantons Luzern vom 7. Januar 2009 bezüglich Arbeitsbewilligung; betreffend den Beschwerdeführer 3 ein Schulzeugnis sowie drei Schreiben, in welchen auf seine gute Integration hingewiesen wird. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2010 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfahrens fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. K. Am 24. September 2010 wurde ein Zwischenzeugnis (...) vom 20. September 2010 betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten gereicht. L. Das Bundesamt hielt mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2010 an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Replik vom 5. November 2010 machte der Rechtsvertreter erneut auf die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin 1 aufmerksam und führte aus, die Rückweisung nach Kosovo sei unzumutbar. Das in der Replik angekündigte ärztliche Zeugnis vom (...), von (...), betreffend die Beschwerdeführerin 1 wurde am 2. Dezember 2010 nachgereicht. N. Am 16. Dezember 2010 wandte sich der Klassenlehrer des Beschwerdeführers 3 an das BFM mit der Bitte, der Familie aufgrund der vorbildlichen Integration den permanenten Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Die Vorinstanz wies in ihrem Antwortschreiben vom 23. Dezember 2010 auf das hängige Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht hin. O. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 brachte der Rechtsvertreter eine Bestätigung (...) betreffend (...) Behandlung der Beschwerdeführerin 1 bei. P. Am 25. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin 2 Kopien ihres Lehrvertrags mit (...) für die Dauer vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2014 sowie des Gesuchs für eine Arbeitsbewilligung beim Amt für Migration Luzern zu den Akten. Q. Am 27. Januar 2011 ging ein Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführenden ein. R. Der Beschwerdeführer 3 reichte am 28. März 2011 die Kopie seines Lehrvertrages mit der (...), für die Dauer vom August 2011 bis August 2014, ein. Am 21. Juni 2011 brachte die Beschwerdeführerin 1 ihren Arbeitsvertrag mit (...) bei und am 4. August 2011 einen ärztlichen Bericht (...). S. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2012 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass sie eine Motivsubstitution in Betracht ziehe und erwäge, die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) sondern unter demjenigen der Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) zu würdigen, und gewährte das rechtliche Gehör. T. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2012 wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bereits früher vorgebrachen Asylgründe und reichten einen ärztlichen Bericht (...), betreffend die Beschwerdeführerin 1, ein Zeugnis des Beschwerdeführers 3 der (...) Berufsschule (...) vom 23. Januar 2012 sowie bereits aktenkundige Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 bezüglich der befürchteten Blutrache hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So hätten die Beschwerdeführenden geltend gemacht, drei Monate nach dem Tod ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters ins Haus ihrer Brüder beziehungsweise Onkel gezogen zu sein, während Abklärungen der Schweizer Vertretung in Pristina ergeben hätten, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise bei der Schwiegerfamilie gelebt hätten. Ausserdem hätten sich aus den Abklärungen keinerlei Hinweise auf allfällige Rachehandlungen beziehungsweise Blutrache gegenüber der Beschwerdeführerin 1 ergeben. Die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien. 4.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden weitgehend, was sie bereits bei den Anhörungen geltend gemacht hatten. Weiter sei die Beschwerdeführerin 1 wegen des enormen psychischen Drucks aufgrund des Vorgefallenen (...). Die Behandlung in Kosovo habe sie nach einiger Zeit aufgeben müssen, da sie diese nicht mehr habe finanzieren können. In der Schweiz, habe sie die (...) Behandlung fortgesetzt und zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung sich sogar in stationärer Behandlung befunden. Betreffend die Aussage des Onkels der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Verbindungsperson der Botschaft wird ausgeführt, dieser sei ein älterer Herr und habe das Familienbild gegenüber einem Fremden wahren wollen. Typischerweise würden Probleme in Kosovo familienintern gelöst. Auch die zurückhaltenden Aussagen der Schwägerin der Beschwerdeführerin 1 seien so zu verstehen. Selbst wenn es tatsächlich keine Rachehandlungen gegenüber der Beschwerdeführerin 1 gegeben haben sollte, habe die Schwiegerfamilie doch durch ihre permanenten Drohungen einen enormen psychischen Druck auf diese ausgeübt, was (...) geführt habe. Betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 wird auf die gute und rasche Integration aufmerksam gemacht. 4.3. In ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hält unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin 1 die Möglichkeit habe, die notwendige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Kosovo fortzusetzen. (...). 4.4. Darauf erwidern die Beschwerdeführenden in ihrer Replik, eine psychische Behandlung der Beschwerdeführerin 1 im Heimatland sei nicht realistisch. Diese weise gemäss ärztlichen Berichten zahlreiche Symptome aus dem Bereich der posttraumatischen Belastungsstörung auf. Eine Rückkehr würde die traumatischen Erlebnisse reaktivieren. Die Rückführung ins Heimatland würde deshalb gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen und sei somit nicht zumutbar. 4.5. In Ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2012 wiederholen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bereits anlässlich der Anhörungen und der Beschwerde gemachten Vorbringen, weshalb auf eine detaillierte Wiedergabe an dieser Stelle unter Verweis auf die Akten verzichtet werden kann. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht der (...) geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin 1 (...), diagnostiziert worden sei. Sie sei nach wie vor auf Medikation angewiesen. Die von dieser als traumatisierend erlebte Ermordung des Ehemannes und deren Begleitumstände habe zur Entwicklung des aktuellen Krankheitsbildes massgeblich beigetragen. Allein die Thematisierung der Ermordung habe in der Vergangenheit zu massiven psychischen beziehungsweise psychovegetativen Reaktionen (...) geführt. Aus (...) Sicht sei die Rückführung in das Heimatland unbedingt zu vermeiden. Allein die Befürchtung, dass es dazu kommen könnte, führe bei der Patientin zu einer Aktualisierung des Erlebten mit massiven Ängsten. Wie real die Bedrohung im Heimatland sei, könne von ärztlicher Seite nicht beurteilt werden, was für den Gesundheitszustand der Patientin allerdings unerheblich. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution wird mit dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz. 5.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zughörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder Nachteile einer bestimmten Intensität begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 mit weiteren Hinweisen). 5.2.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden von der Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin 1 bedroht. Übergriffe von privaten Dritten sind flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht mög­lich ist, im Heimatland davor Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zu­gang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inan­spruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht er­wartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz begeben kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). 5.2.2. Der kosovarische Staat ist gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig (vgl. beispielhaft die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 und E-784/2008 vom 15. September 2010). Im Übrigen hat der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) bezeichnet. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als Safe Country sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, sich jemals an die Polizei oder an eine andere staatliche Stelle gewendet zu haben, um Hilfe zu erhalten. Vorliegend ist in ihrer Heimatregion, E._______, grundsätzlich von einem wirksamen staatlichen Schutz auszugehen. Es ist ihnen demzufolge zumutbar, sich in Kosovo an die Behörden zu wenden, sollten sie Hilfe benötigen. Betreffend die mehrfach geltend gemachte Gefahr der Wegnahme der Kinder von ihrer Mutter durch die Schwiegerfamilie ist überdies zu erwähnen, dass in der Zwischenzeit sowohl die Beschwerdeführerin 2 als auch der Beschwerdeführer 3 die Volljährigkeit erreicht haben und damit eine Wegnahme nicht mehr aktuell sein dürfte. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll­zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgen­den auf­zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Er­örterung der bei­den andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun­desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausge­setzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völli­ge und andauernde Armut gestossen wür­den, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder so­gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen). 7.3.2. Das Bundesamt begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges damit, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch individuelle oder andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Die Beschwerdeführenden könnten sich bei ihrer Rückkehr auf ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz abstützen, ihr Onkel und ihre Schwiegerfamilie würden noch an ihrem alten Wohnort wohnen. Zudem könnten sie auf die finanzielle Unterstützung durch ihre in der Schweiz lebenden Familienmitglieder zählen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien in Kosovo aufgewachsen und dort verwurzelt. Sie müssten auch nach einer dreijährigen Landesabwesenheit nicht mit existenzbedrohenden Reintegrationsschwierigkeiten nach ihrer Rückkehr rechnen. Was die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 betreffe, so sei anzumerken, dass die Möglichkeit einer psychiatrischen Versorgung in Kosovo grundsätzlich gegeben sei, zumal im Bereich der psychiatrischen Grundversorgung weitere Fortschritte zu verzeichnen seien. Gemäss eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin 1 bereits in Kosovo in psychologischer Behandlung gewesen und könne diese nach einer Rückkehr fortsetzen. Ferner bestünde die Möglichkeit der Beantragung von medizinischer Rückkehrhilfe, die ihr die lückenlose Fortsetzung der aktuellen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ermögliche. 7.3.3. Vorab ist die Situation der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu prüfen, welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz 15- beziehungsweise 13-jährig - und somit minderjährig - waren, in der Zwischenzeit jedoch volljährig geworden sind. Aus den Akten ergibt sich, dass beiden eine bemerkenswerte Integration gelungen ist. Sie haben in der Schweiz die Schule abgeschlossen, und es ist ihnen, trotz der sich aus dem unsicheren Aufenthaltsstatus ergebenden erschwerenden Umstände, gelungen, Lehrstellen zu finden. Sie werden voraussichtlich im Sommer 2014 ihre Berufslehren als (...) und (...) abschliessen. Der Beschwerdeführer 3 wird von seinen Lehrern und seinem Fussballtrainer als sehr engagiert, zuverlässig und gut integriert beschrieben. Er spreche Deutsch und sogar Dialekt. Die Beschwerdeführerin 2 wird von ihrem Arbeitgeber als interessiert, zuverlässig und hilfsbereit beurteilt. Während Kindern in einem anpassungsfähigen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden Adoleszenten sowie auch eines zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Jugendlichen eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche eine Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben die letzten fünf Jahre in der Schweiz verbracht, hier die Schule abgeschlossen und sind ins Berufsleben eingestiegen. Es kann somit festgestellt werden, dass sie den für das Berufsleben wesentlichen Teil der Sozialisierung in der hiesigen Kultur erlebt haben. Ausserdem haben sie sich bereits im Alter von fünf bis sieben beziehungsweise sechs bis acht Jahren in der Schweiz aufgehalten. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz eine mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung mit Bezugspersonen im Heimatland unterhalten hätten. In Kosovo verfügen sie gemäss Akten lediglich noch über einen Onkel und die Familie des getöteten Vaters, zu welcher kein Kontakt zu bestehen scheint. In der Schweiz hingegen leben die Grossmutter der Beschwerdeführenden sowie ein Onkel mütterlicherseits. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen eine Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f., EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., je mit weiteren Hinweisen). Angesichts der guten Integration während der letzten fünf Jahre, des drohenden Abbruchs der begonnenen Berufsausbildungen und des Verlusts der Beziehungen zu den Verwandten mütterlicherseits, die sich grossteils hier aufhalten, zeichnet sich bei einem Wegweisungsvollzug eine mit dem Zumutbarkeitsgedanken nicht zu vereinbarende Entwurzelungssituation ab. 7.3.4. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb bei einer Würdigung sämtlicher Faktoren zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 als unzumutbar zu bezeichnen ist. 7.3.5. Betreffend die Beschwerdeführerin 1 ist sodann festzuhalten, dass sie aufgrund der Volljährigkeit der Tochter und des Sohnes nicht im Rahmen der Einheit der Familie vorläufig aufgenommen werden kann (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Sie hat im Laufe des Verfahrens zahlreiche ärztliche Zeugnisse, insbesondere von (...), eingereicht. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass sie sich nach der Tötung ihres Ehemannes bereits in Kosovo in psychiatrischer Behandlung befunden hat. Im neusten ärztlichen Bericht vom 20. Juli 2012 wurde ihr eine (...) diagnostiziert, aufgrund derer sie seit dem 28. Januar 2008 in einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei. Die von ihr als traumatisierend erlebte Ermordung des Ehemannes ihrer Schwester und deren Begleitumstände habe zur Entwicklung des aktuellen Krankheitsbildes massgeblich beigetragen. Die bisherige Behandlung habe zu Verbesserungen in einzelnen Bereichen geführt, nicht zuletzt aufgrund der hohen Motivation und Zuverlässigkeit der Patientin, der es gelungen sei, ihre Integration trotz der psychosozialen Belastung voranzubringen (stetiges Bemühen, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, Finden einer Arbeitsstelle). Da die als traumatisierend erlebte Ermordung des Ehemannes und die bereits in Vorberichten dargestellten Begleitumstände zur Entwicklung des aktuellen Krankheitsbildes massgeblich beigetragen hätten, sei aus psychiatrischer Sicht die Rückführung in den Kosovo unbedingt zu vermeiden. Nachdem der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 als unzumutbar zu qualifizieren ist, müsste die Beschwerdeführerin 1 allein nach Kosovo zurückkehren. Abgesehen davon, dass von medizinischer Seite generell von einer Rückkehr abgeraten wird, ist festzuhalten, dass sie in der Heimat kaum noch über ein Beziehungsnetz verfügt. So befinden sich dort noch die Verwandten ihres Ehemannes, zu welchen die Beschwerdeführerin keinen Kontakt pflegt, was unter den gegebenen Umständen auch als nachvollziehbar erscheint. In der Schweiz leben neben ihren beiden volljährigen Kindern ihre Mutter und ein Bruder. Die Aufgabe dieses für die Beschwerdeführerin 1 während ihres mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz zentralen Beziehungsnetzes würde sich, insbesondere in Anbetracht ihres labilen Gesundheitszustandes, als besondere Härte erweisen. 7.3.6. In einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass auch der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführern 1 als nicht zumutbar zu qualifizieren ist. 7.4. Den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würden. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

8. Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Erteilung von Asyl und die Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen.

9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1VwVG). Sie sind bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen und haben hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs obsiegt, was praxisgemäss ein hälftiges Obsiegen bedeutet. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. September 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Die Beschwerdeführenden sind im Umfang ihres Obsiegens - hier also hälftig - für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Ihr Rechtsvertreter reichte am 14. August 2012 eine Kostennote im Gesamtbetrag von Fr. 3690.- ein, welche als überhöht zu beurteilen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) wird der notwendige Aufwand auf Fr. 3000.- geschätzt. Die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist somit auf total Fr. 1500.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung abgewiesen.

2. Betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4-5 der angefochtenen Verfügung) wird die Beschwerde gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1500.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: