Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 30. Mai 2009. Auf dem Luftweg gelangte er (...) über Doha (Katar) nach Mailand und von dort mit Autos am 3. Juni 2009 in die Schweiz; er suchte gleichentags um Asyl nach. Am 5. Juni 2009 wurde er zur Person befragt, und am 15. Juni 2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie sei Mitte Mai 2009 telefonisch aufgefordert worden, einer bewaffneten Gruppierung eine grosse Summe Geld zu bezahlen, andernfalls werde er entführt respektive erschossen. Aus Angst habe er das Haus kaum noch verlassen. Am (...) sei er (...) von unbekannten Männern in einem weissen Van entführt worden. Die Entführer hätten seinen Vater angerufen und ihn aufgefordert, LKR 500 000 (Sri Lanka-Rupien) zu bezahlen. Dieser habe LKR 100 000 angeboten und versprochen, den Rest in Raten zu bezahlen, worauf er (Beschwerdeführer) anderntags freigelassen worden sei. Am selben Abend sei er von der Armee in ein Camp gebracht worden; man habe ihn verdächtigt, Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein. Sein Vater habe (...) kontaktiert, welcher am folgenden Tag seine Freilassung erwirkt habe, und ihn dann in einer Kirche untergebracht. Nach drei Tagen sei der Vater von den Entführern telefonisch aufgefordert worden, das restliche Geld zu bezahlen, sonst werde man ihn (Beschwerdeführer) umbringen. Weitere drei Tage später hätten die Anrufer sich erkundigt, wo er sich aufhalte. Seine Eltern hätten daraufhin den Pfarrer der Kirche um Hilfe gebeten und seine Flucht organisiert. Bereits (...) habe seine Familie Anrufe von unbekannten Personen erhalten, welche Geld verlangt und mit seiner Ermordung respektive der Tötung der Kinder gedroht hätten. Damals seien sein Bruder und er für sieben Monate zu einem Pfarrer in C._______ gezogen, und seine Eltern hätten bei Verwandten in D._______ gewohnt. Im (...) seien sie in ihr Haus zurückgekehrt; bis (...) hätten sie von den Erpressern nichts mehr gehört. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine sri-lankische Identitätskarte vom (...), ein Schreiben des Abgeordneten E._______ vom (...), ein Schreiben von F._______ vom (...) und ein Schreiben von Reverend G._______ vom (...) zu den Akten. B. Mit am 24. November 2012 eröffneter Verfügung vom 21. November 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 3. Juni 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die geltend gemachten Behelligungen seien nicht asylrelevant, zudem seien die Vorbringen zu den Drohanrufen, zur Erpressung und zur Entführung (...) widersprüchlich und nicht glaubhaft. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung wegen Verletzung formellen Rechts, eventualiter unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die von ihm beim Bundesamt eingereichten Beweismittel, zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Dem unterzeichneten Anwalt sei vor Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, und es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion des Verfahrens betraut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. In den Ausführungen zur materiellen Begründung der Beschwerde wurde zudem beantragt, es sei eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel anzusetzen und bei (...) E._______ eine Botschaftsabklärung durchzuführen; vor Fällung eines Urteils seien die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit Entscheiden des britischen High Court abzuwarten und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Als Beweismittel reichte er den Gesetzestext des Prevention of Terrorism Act (PTA) und eine Vielzahl von Berichten zur Lage in Sri Lanka (Beilagen gemäss Verzeichnis auf S. 46 ff. der Beschwerde) zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Am 4. Januar 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 hielt er fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies den Antrag, dem unterzeichneten Anwalt sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen, ab, hiess das Ersuchen um Bekanntgabe des Spruchgremiums gut und gab die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Er gewährte Einsicht in die beim BFM eingereichten Beweismittel, setzte Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und merkte an, dass innert dieser Frist auch die angekündigten weiteren Beweismittel eingereicht werden könnten. Den Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung wies er ab, und er verlegte den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen; dieser wurde in der Folge fristgerecht eingezahlt. Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die in der Verfügung vom 10. Januar 2013 erwähnten Beweismittel vom Gericht versehentlich nicht beigelegt worden seien. Am 16. Januar 2013 stellte der Instruktionsrichter ihm diese in Kopie zu und verlängerte die Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung und weiterer Beweismittel. E. In der Beschwerdeergänzung vom 30. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer erneut, der (...) E._______ sei im Rahmen einer Botschaftsabklärung zu befragen; ausserdem sei ihm eine weitere angemessene Frist zur Einreichung von Akten des IKRK betreffend eine dort eingereichte Anzeige anzusetzen, und reichte Beweismittel zur finanziellen Situation respektive zum geltend gemachten Reichtum seiner Familie zu den Akten (Beilagen 54-64 gemäss Verzeichnis auf S. 5 der Beschwerdeergänzung). F. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 6. März 2013 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-de. G. In der Replik vom 22. März 2013 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an den Anträgen fest und beantragte, mit dem Urteil sei zuzuwarten, bis die neuesten britischen Richtlinien zu Sri Lanka vorliegen würden; das Bundesverwaltungsgericht habe weitere Abklärungen zur Gefährdung von tamilischen Rückkehrern vorzunehmen, und es sei ihm zumindest Frist anzusetzen, um diesbezüglich zusätzliche Informationen einzureichen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Verfahrensmängel, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, m.w.H., S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil die letzte Anhörung dreieinhalb Jahre vor deren Erlass stattgefunden und die Vorinstanz es unterlassen habe, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Da sich die Situation in Sri Lanka heute anders darstelle als im Zeitpunkt der Bun-desanhörung, hätte das BFM ihn erneut befragen oder ihm zumindest Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müssen. Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung vom 15. Juni 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM vermeldete, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Der Aufbau des angefochtenen Entscheides sei juristisch unlogisch, da das Bundesamt zuerst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen hätte prüfen müssen und danach die Asylrelevanz des festgestellten Sachverhaltes. Es habe jedoch die Glaubhaftigkeit erst bei der Prüfung einer möglichen Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Frage gestellt. Hinzu komme, dass es wegen fehlenden Länderwissens die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nicht erkannt und nicht verstanden habe, dass die paramilitärische Gruppierung, welche hinter der Entführung und der Erpressung gestanden habe, direkt mit den staatlichen Behörden zusammenarbeite, welche Teil des Entführungs- und Erpressungssystems seien, womit eine staatliche Verfolgung vorliege. Das BFM war nicht verpflichtet, die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe vor deren Asylrelevanz zu prüfen. Die Formulierung bezüglich der fehlenden Asylrelevanz lässt die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zunächst offen, erlaubt jedoch nicht den Schluss, es werde von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen. Die Prüfung des angefochtenen Ent-scheides ergibt, dass die wesentlichen Überlegungen genannt wurden und die Erwägungen eine sachgerechte Anfechtung ermöglichten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Das Argument, die Vorinstanz habe die Verfolgungssituation nicht verstanden, tangiert die Begründungspflicht nicht.
E. 4.2.3 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre.
E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., Rz. 630). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe, da sie keine Fragen zu den tatsächlichen Vermögensverhältnissen seiner Familie gestellt habe, den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Dies wäre notwendig gewesen, um beurteilen zu können, ob im heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung bestehe. Am 5.Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt, wobei auch nach dem Beruf und der Anstellung seines Vaters gefragt wurde; zu den Gesuchsgründen wurde er leidglich summarisch befragt. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass die Entführer respektive Erpresser von seinen Eltern LKR 500 000 bis 1 000 000 verlangten und (...) LKR 100 000 erhielten. Im (...) habe die Mutter den Monatslohn von drei Familienmitgliedern angeboten, welcher LKR 35 000 respektive LKR 50 000 betragen habe (vgl. Akten BFM A 1/11 S. 2 und S. 5 f.). Bei der Anhörung vom 15. Juni 2009 gab er zudem auf die Frage, warum gerade er mitgenommen worden sei, an, es sei wegen des Geldes gewesen. Daraufhin wurde er gefragt, warum gerade seine Familie ausgesucht worden sei. Er antwortete, die Entführer hätten ihm dies nicht gesagt, er wisse aber, dass das auch mit anderen Familien geschehe. Die Frage, ob sein Vater die geforderten LKR 500 000 hätte bezahlen können, verneinte er und gab an, dieser habe nur LKR 100 000 bezahlt, und auch dieses Geld sei ausgeliehen gewesen (A 7/17 S. 7 f.). Zu weitergehenden Fragen bezüglich der finanziellen Situation der Familie bestand aufgrund dieser Antworten kein Anlass. Die diesbezüglich erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist unbegründet.
E. 5.2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Sachverhalt sei auch deshalb unvollständig abgeklärt worden, weil das Bundesamt es unterlassen habe, länderspezifische Informationen zu erheben, und weil sich keine Länderberichte bei den Akten befinden würden. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht erkannt, dass er als Angehöriger einer wohlhabenden Familie zu einer asylrelevanten Risikogruppe gehöre. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich - auch in Berücksichtigung der neueren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24) - nicht, dass das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hat. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, es seien keine Berichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Der Umstand, dass das Bundesamt im angefochtenen Entscheid nicht davon ausging, der Beschwerdeführer gehöre zur Risikogruppe der Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, ist nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen (vgl. E 5.2.1 hiervor).
E. 5.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag, die Verfügung des BFM vom 21. November 2012 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. Da das BFM den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör nicht verletzt hat, besteht vorliegend kein Grund, auf Beschwerdeebene eine zusätzliche Anhörung durchzuführen, nochmals Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen oder weitergehende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Nachdem weder die Rechtsprechung des britischen High Court noch die britischen Richtlinien zu Wegweisungen nach Sri Lanka für das Bundesverwaltungsgericht von Belang sind und dieses eine eigene, differenzierte Rechtsprechung hierzu hat, ist keine Notwendigkeit für ein Abwarten der diesbezüglichen Entwicklungen ersichtlich. Auch eine Botschaftsabklärung erscheint nicht notwendig. Der (...) E._______ bestätigte in seinem Schreiben vom (...), am (...) von der Verhaftung des Beschwerdeführers erfahren und am (...) dessen Befreiung erwirkt zu haben. Welche weitergehenden relevanten Informationen durch die Botschaft erfragt werden sollten, ist nicht ersichtlich. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt nicht die Verhaftung und anschliessende Freilassung durch die sri-lankische Armee bezweifelte, sondern die Vorbringen zu den Erpressungen und der Entführung durch eine unbekannte Gruppierung als unglaubhaft einstufte. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer führt zum materiellen Recht aus, die Vorinstanz habe Bundes- und Völkerrecht verletzt, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Art. 3 EMRK und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2007/31 5.3, m.w.H.).
E. 6.4 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer geschilderte zweitägige Haft (...) sei nicht asylrelevant, da sie offensichtlich nicht die erforderliche Eingriffsintensität aufweise. Bei der geltend gemachten Erpressung durch unbekannte Personen handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt, welches nichts mit dem Begriff des politischen Asyls zu tun habe. Da die Erteilung von Asyl eine staatliche Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe voraussetze, sei auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft daher nicht. Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges führt das Bundesamt aus, die Aussagen zu den unbekannten Personen, welche von seinem Vater Geld verlangt und mit der Tötung des Sohnes gedroht hätten, seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung einen weiteren Anruf (...) erwähnt und vorgebracht, erst hierauf nach D._______ und anschliessend nach C._______ gegangen zu sein, wogegen er dies bei der Kurzbefragung anders geschildert habe. In der Befragung habe er ausserdem angegeben, ein Priester habe ihm geholfen, nach C._______ zu reisen, aus seinen Aussagen in der Anhörung hingegen gehe hervor, dass er nicht allein dorthin gegangen sei. Weiter habe er vorgebracht, seine Eltern hätten sich damals für einige Zeit nach D._______ begeben und sein Vater habe ständig seinen Wohnort gewechselt, damit man ihn nicht habe ausfindig machen können. Es sei daher nicht verständlich, weshalb der Vater seinen Beruf weiterhin ausgeübt habe, zumal er am Arbeitsplatz problemlos hätte ausfindig gemacht werden können. Sodann seien auch die Vorbringen zur angeblichen Entführung (...) nicht glaubhaft. Es wäre nicht zu erwarten, dass jemand drei Tage nach wiederholter Androhung einer Entführung und Ermordung ohne weiteres einen Unterricht besuche. Auch seien die Angaben zur Dauer der Gefangenschaft nicht konstant gewesen, und es scheine nicht plausibel, dass er mit den anderen Gefangenen kein einziges Wort gesprochen habe. Es sei zudem nicht anzunehmen, dass ihn die Entführer freigelassen hätten, ohne die gesamte geforderte Geldsumme erhalten zu haben, und dies umso mehr, als ihnen der Beschwerdeführer bereits einmal entkommen sei. Weiter sei auch nicht vorstellbar, dass er kurz nach seiner Freilassung und der vorangegangenen Todesdrohung ohne weitere Vorkehrungen nach Hause zurückgekehrt sei. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb er zur Ausreise anstelle seines eigenen einen falschen Pass benutzt haben sollte, da er von den Behörden ja nichts zu befürchten gehabt habe. Dem eingereichten Schreiben von Reverend G._______ komme kein Beweiswert zu, da es sich nicht konkret zu den Problemen des Beschwerdeführers äussere. Das Schreiben des (...) E._______ beziehe sich in erster Linie auf die Verhaftung durch Armeeangehörige, welche nicht grundsätzlich bezweifelt werde, und es habe hinsichtlich der angeblichen Entführung durch Unbekannte ebenfalls keinen Beweiswert. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich auch angesichts der Menschenrechtslage in Sri Lanka zulässig. Der Vollzug der Wegweisung nach D._______ sei sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar, da der Beschwerdeführer jung, gesund und gut ausgebildet sei und über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Frage, ob der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden Schutz vor den bewaffneten Gruppen bekommen könnte, müsse nicht geprüft werden, da die Vorbringen nicht glaubhaft seien. Die Tatsache, dass er aus einer wohlhabenden Familie stamme, werde nicht bestritten.
E. 6.5 In der Beschwerde wird die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz bemängelt und geltend gemacht, das System der summarischen Befragung und der späteren einlässlichen Anhörung stehe einer korrekten Glaubhaftigkeitsprüfung entgegen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien fast vollständig deckungsgleich und würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Bezüglich der Anrufe (...) bestehe kein Widerspruch in seinen Aussagen, vielmehr handle es sich um eine durch die Befragungsstruktur bedingte Ergänzung des Sachverhaltes. Die Aussagen seien immer wieder durch nicht direkt asylrelevante Eindrücke und Wahrnehmungen geprägt, was ein Glaubhaftigkeitselement darstelle. Dass er kurz nach den telefonischen Drohungen (...) wieder zum Privatunterricht gegangen sei, erkläre sich mit den bevorstehenden Prüfungen und einer falschen Einschätzung der Situation durch ihn und seine Familie. Mit den anderen Personen habe er nicht gesprochen, weil er ver-ängstigt gewesen und von den Entführern bewacht worden sei. Die Ausführungen des Bundesamtes, wonach es nicht logisch sei, dass die Entführer ihn nach Erhalt einer ersten Lösegeldzahlung freigelassen hätten, seien rein spekulativ. Der Beschwerdeführer sei freigelassen worden, weil der erste Teil des Geldes bezahlt worden sei und die Entführer davon ausgegangen seien, die Familie sei genügend eingeschüchtert. Schliesslich sei es nicht am Beschwerdeführer gelegen, dem Schlepper vorzuschreiben, ob er mit dem echten oder einem gefälschten Pass ausreise. Der Beschwerdeführer stamme aus einer vermögenden Familie, welche ab (...) Opfer von erpresserischen Forderungen paramilitärischer Gruppierungen geworden sei. Diese Gruppierungen seien mit den sri-lankischen Sicherheitskräften verbunden. Von den Entführern sei er mit grösster Wahrscheinlichkeit in ein Armee-Camp gebracht worden, und die nach seiner Freilassung erfolgte Festnahme durch die Armee habe den Forderungen der Entführer Nachdruck verleihen sollen. Dieses System der erpresserischen Entführungen existiere heute noch, und die Familie sei immer noch vermögend, weshalb ihm bei einer Rückkehr die gleiche Verfolgung drohe. Er könne keinen staatlichen Schutz beanspruchen, da die staatlichen Behörden Teil dieses Bedrohungssystems seien. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Weiter laufe er als tamilischer Rückkehrer Gefahr, in Sri Lanka aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE verhaftet, unter schwerer Folter verhört und auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden. Auch falls er nach einiger Zeit entlassen würde, bestünde für ihn die unmittelbare Gefahr, Opfer von extralegaler Gewalt oder Tötung zu werden. Er erfülle auch deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar. In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, da sich das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Urteil sachverhaltsmässig und rechtlich völlig unqualifiziert mit der Frage der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beschäftigt habe, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden um eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Flüchtlingsbegriffes handle, da das Merkmal, in einem Land mit grosser tamilischer Diaspora ein Asyl-gesuch eingereicht und sich längere Zeit dort aufgehalten zu haben, unabänderlich und die entsprechende Gruppe in der Gesellschaft erkenn-bar sei.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zum Ergebnis, dass die geltend gemachte Verhaftung durch die sri-lankische Armee nicht die erforderliche Eingriffsintensität aufweist und daher nicht asylrelevant ist. Der Beschwerdeführer wurde (...) nach kurzer Zeit aus der Haft entlassen. Da seine Familie keine Verbindung zu den LTTE aufweist und der Beschwerdeführer niemals für diese tätig war, ist anzunehmen, dass er nach der Haftentlassung im (...) keine weitergehenden Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden zu befürchten hatte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihm diesbezüglich auch im heutigen Zeitpunkt keine Gefahr droht. Die mehrseitigen Ausführungen in der Beschwerde zur Gefährdung von (ehemaligen) Mitgliedern und Unterstützern der LTTE sind für den vorliegenden Fall nicht relevant.
E. 7.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka ist auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in verschiedener Hinsicht problematisch. Während sich die Sicherheitslage weitgehend stabilisiert hat, ist eine Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. BVGE 2011/24, welches Urteil eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die bestimmten Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiteten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O., E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er stamme aus einer wohlhabenden Familie; als eine solche hat diese auch das Bundesamt qualifiziert. Wegen ihres Vermögens seien die Eltern erpresst worden und man habe ihn entführt. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm aus diesem Grund nach wie vor Verfolgung. Gemäss dem genannten Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichtes besteht für Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, auch heute noch die Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen, wenngleich in geringerem Ausmass. Die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen seitens paramilitärischer Gruppen durch die staatlichen Behörden ist sowohl für den Norden als auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert respektive ineffizient zu bezeichnen. Abgewiesene sri-lankische Asylsuchende, welche in ihr Heimatland zurückkehren, müssen dieser Risikogruppe zugeordnet werden, falls sie über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O., E 8.5). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Entführung durch unbekannte Personen erfolgte offensichtlich ausschliesslich aus finanziellen Beweggründen und ist demnach entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Gerichts nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die diesbezügliche Einschätzung des Bundesamtes war somit zutreffend. Ob der Beschwerdeführer der fraglichen Risikogruppe zugeordnet werden muss und ob seine diesbezüglichen Vorbringen als glaubhaft einzustufen sind, kann für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft offenbleiben und wird unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzuges geprüft (vgl. E. 9 nachstehend).
E. 7.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er erfülle die Flüchtlings-eigenschaft aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung nicht davon aus, dass abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller generell Gefahr laufen, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit bald vier Jahren in der Schweiz aufhält und ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag deshalb nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er habe sich im Umfeld der LTTE bewegt. Er hat deshalb auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgung zu befürchten; es erübrigt sich, auf die in der Replik gemachten Ausführungen zur Definition der "bestimmten sozialen Gruppe" näher einzugehen.
E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 8 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Familie sei wohlhabend, er sei deswegen entführt worden, und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bestehe erneut die Gefahr einer Entführung und Erpressung. Das BFM erachtete seine Vorbringen zu den Drohanrufen, zur Erpressung und zur Entführung als unglaubhaft und erklärte den Wegweisungsvollzug gestützt hierauf für zulässig. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist indessen nicht ohne Weiteres von der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen auszugehen. Zwar ist der Vorinstanz bezüglich der Drohungen und des vorübergehenden Wegzugs (...) insoweit zuzustimmen, als diese Schilderungen teilweise Widersprüche enthalten, welche auch auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst werden konnten. Die Vorbringen zu den Ereignissen im (...) sind jedoch nicht widersprüchlich und sie sind insgesamt als glaubhaft einzustufen. Als Grund für die Entführung gab der Beschwerdeführer an, es sei wegen des Geldes gewesen (A 7/17 S. 7); sein Vater habe die geforderte Summe nicht aufbringen können, und die bezahlte Teilsumme sei ausgeliehen gewesen (A 7/17 S. 8). Aus seinen Aussagen ergibt sich, dass das monatliche Einkommen der Familie im (...) mindestens LKR 35 000 respektive LKR 50 000 betrug (A 1/11 S. 6, A 7/17 S. 11). Weiter ergibt sich aus den Befragungsprotokollen, dass sein Vater eine (...) innehatte, und dass im (...) eine Reise nach Indien geplant war. Die mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Dokumente belegen schliesslich den Besitz eines dreistöckigen Hauses, eines landwirtschaftlichen Grundstückes und eines Vans. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers beträgt der Wert des landwirtschaftlichen Grundstückes ungefähr LKR 4 000 000 (was aktuell umgerechnet fast Fr. 30 000.- ausmacht; zum Vergleich: Das aktuelle pro Kopf-Einkommen in Sri Lanka betrug im Jahre 2012 rund USD 6 100, Anm. BVGer). Nach dem Gesagten ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich bei der Familie des Beschwerdeführers um vergleichsweise sehr gut gestellte Leute handelt, was auch der Einschätzung der Vorinstanz entspricht. Der Beschwerdeführer gehört damit einer Risikogruppe von Personen an, welche gemäss BVGE 2011/24 erhöhter Verfolgungsgefahr unterliegen. Nachdem seine Familie offenbar in der Vergangenheit bereits wiederholt in das Visier paramilitärischer Gruppen gelangt ist, welche durch Entführung und Erpressung zu Geldzahlungen kommen wollten, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion auch heute noch der konkreten Gefahr unterliegt, Opfer von Erpressung und Kidnapping zu werden. Indessen ist vorliegend die Möglichkeit einer landesinternen Ausweichmöglichkeit zu prüfen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers konnte er sich einer drohenden Entführung in (...) durch den vorübergehenden Wegzug nach C._______ zu einem Pfarrer entziehen. Es ist anzunehmen, dass er dort auch im heutigen Zeitpunkt nicht in Gefahr wäre. Weiter ist insbesondere bezüglich der Zentral-, der West-, der Sabaragumuwa-, der Süd- und der Uva-Provinz nicht ersichtlich, dass ihm dort eine Entführung durch paramilitärische Gruppierungen drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Eine andere Einschätzung vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den durch den britischen "High Court" verfügten Vollzugsstopp betreffend eine Anzahl abgewiesene tamilische Asylsuchende nicht zu rechtfertigen. Auch die britischen Behörden gehen nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Vollzugs aus, sondern nehmen - gleich wie das Bundesverwaltungsgericht und der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - jeweils eine einzelfallbezogene individuelle Prüfung vor. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka nicht als unzulässig zu bezeichnen.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O., E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des Vanni-Gebietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
E. 9.3.3 Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion gefährdet ist, Opfer von Entführungen und Erpressung zu werden, ist der Wegweisungsvollzug dorthin nicht zumutbar. Wie vorstehend ausgeführt, besteht diese Gefahr in der Zentral-, der West-, der Sabaragumuwa-, der Süd- und der Uva-Provinz nicht (vgl. E 9.2.2). Zu prüfen ist daher, ob ihm die Wohnsitznahme in einer anderen Region zugemutet werden kann. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es für wohlhabende Personen wesentlich leichter ist, sich an einem sicheren Ort in Sri Lanka niederzulassen und zu installieren. Der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und kann sowohl einer weiteren Ausbildung als auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Namentlich in der Zentralprovinz, wo er (...) bereits während mehreren Monaten mit seinem Bruder bei einem Pfarrer gelebt hat, dürfte es ihm möglich sein, mit der finanziellen Unterstützung seiner wohlhabenden Familie eine neue Existenz aufzubauen. Was ihm an lokalem tragfähigem Beziehungsnetz fehlen mag, können die finanziellen Zuwendungen seitens seiner Eltern und seiner in der Schweiz lebenden Schwester aufwiegen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. a.a.O., E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. Januar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 25. Januar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6736/2012 Urteil vom 29. Mai 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 30. Mai 2009. Auf dem Luftweg gelangte er (...) über Doha (Katar) nach Mailand und von dort mit Autos am 3. Juni 2009 in die Schweiz; er suchte gleichentags um Asyl nach. Am 5. Juni 2009 wurde er zur Person befragt, und am 15. Juni 2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie sei Mitte Mai 2009 telefonisch aufgefordert worden, einer bewaffneten Gruppierung eine grosse Summe Geld zu bezahlen, andernfalls werde er entführt respektive erschossen. Aus Angst habe er das Haus kaum noch verlassen. Am (...) sei er (...) von unbekannten Männern in einem weissen Van entführt worden. Die Entführer hätten seinen Vater angerufen und ihn aufgefordert, LKR 500 000 (Sri Lanka-Rupien) zu bezahlen. Dieser habe LKR 100 000 angeboten und versprochen, den Rest in Raten zu bezahlen, worauf er (Beschwerdeführer) anderntags freigelassen worden sei. Am selben Abend sei er von der Armee in ein Camp gebracht worden; man habe ihn verdächtigt, Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein. Sein Vater habe (...) kontaktiert, welcher am folgenden Tag seine Freilassung erwirkt habe, und ihn dann in einer Kirche untergebracht. Nach drei Tagen sei der Vater von den Entführern telefonisch aufgefordert worden, das restliche Geld zu bezahlen, sonst werde man ihn (Beschwerdeführer) umbringen. Weitere drei Tage später hätten die Anrufer sich erkundigt, wo er sich aufhalte. Seine Eltern hätten daraufhin den Pfarrer der Kirche um Hilfe gebeten und seine Flucht organisiert. Bereits (...) habe seine Familie Anrufe von unbekannten Personen erhalten, welche Geld verlangt und mit seiner Ermordung respektive der Tötung der Kinder gedroht hätten. Damals seien sein Bruder und er für sieben Monate zu einem Pfarrer in C._______ gezogen, und seine Eltern hätten bei Verwandten in D._______ gewohnt. Im (...) seien sie in ihr Haus zurückgekehrt; bis (...) hätten sie von den Erpressern nichts mehr gehört. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine sri-lankische Identitätskarte vom (...), ein Schreiben des Abgeordneten E._______ vom (...), ein Schreiben von F._______ vom (...) und ein Schreiben von Reverend G._______ vom (...) zu den Akten. B. Mit am 24. November 2012 eröffneter Verfügung vom 21. November 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 3. Juni 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die geltend gemachten Behelligungen seien nicht asylrelevant, zudem seien die Vorbringen zu den Drohanrufen, zur Erpressung und zur Entführung (...) widersprüchlich und nicht glaubhaft. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung wegen Verletzung formellen Rechts, eventualiter unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die von ihm beim Bundesamt eingereichten Beweismittel, zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Dem unterzeichneten Anwalt sei vor Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, und es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion des Verfahrens betraut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. In den Ausführungen zur materiellen Begründung der Beschwerde wurde zudem beantragt, es sei eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel anzusetzen und bei (...) E._______ eine Botschaftsabklärung durchzuführen; vor Fällung eines Urteils seien die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit Entscheiden des britischen High Court abzuwarten und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Als Beweismittel reichte er den Gesetzestext des Prevention of Terrorism Act (PTA) und eine Vielzahl von Berichten zur Lage in Sri Lanka (Beilagen gemäss Verzeichnis auf S. 46 ff. der Beschwerde) zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Am 4. Januar 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 hielt er fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies den Antrag, dem unterzeichneten Anwalt sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen, ab, hiess das Ersuchen um Bekanntgabe des Spruchgremiums gut und gab die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Er gewährte Einsicht in die beim BFM eingereichten Beweismittel, setzte Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und merkte an, dass innert dieser Frist auch die angekündigten weiteren Beweismittel eingereicht werden könnten. Den Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung wies er ab, und er verlegte den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen; dieser wurde in der Folge fristgerecht eingezahlt. Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die in der Verfügung vom 10. Januar 2013 erwähnten Beweismittel vom Gericht versehentlich nicht beigelegt worden seien. Am 16. Januar 2013 stellte der Instruktionsrichter ihm diese in Kopie zu und verlängerte die Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung und weiterer Beweismittel. E. In der Beschwerdeergänzung vom 30. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer erneut, der (...) E._______ sei im Rahmen einer Botschaftsabklärung zu befragen; ausserdem sei ihm eine weitere angemessene Frist zur Einreichung von Akten des IKRK betreffend eine dort eingereichte Anzeige anzusetzen, und reichte Beweismittel zur finanziellen Situation respektive zum geltend gemachten Reichtum seiner Familie zu den Akten (Beilagen 54-64 gemäss Verzeichnis auf S. 5 der Beschwerdeergänzung). F. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 6. März 2013 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-de. G. In der Replik vom 22. März 2013 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an den Anträgen fest und beantragte, mit dem Urteil sei zuzuwarten, bis die neuesten britischen Richtlinien zu Sri Lanka vorliegen würden; das Bundesverwaltungsgericht habe weitere Abklärungen zur Gefährdung von tamilischen Rückkehrern vorzunehmen, und es sei ihm zumindest Frist anzusetzen, um diesbezüglich zusätzliche Informationen einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Verfahrensmängel, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, m.w.H., S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil die letzte Anhörung dreieinhalb Jahre vor deren Erlass stattgefunden und die Vorinstanz es unterlassen habe, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Da sich die Situation in Sri Lanka heute anders darstelle als im Zeitpunkt der Bun-desanhörung, hätte das BFM ihn erneut befragen oder ihm zumindest Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müssen. Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung vom 15. Juni 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM vermeldete, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist. 4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Der Aufbau des angefochtenen Entscheides sei juristisch unlogisch, da das Bundesamt zuerst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen hätte prüfen müssen und danach die Asylrelevanz des festgestellten Sachverhaltes. Es habe jedoch die Glaubhaftigkeit erst bei der Prüfung einer möglichen Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Frage gestellt. Hinzu komme, dass es wegen fehlenden Länderwissens die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nicht erkannt und nicht verstanden habe, dass die paramilitärische Gruppierung, welche hinter der Entführung und der Erpressung gestanden habe, direkt mit den staatlichen Behörden zusammenarbeite, welche Teil des Entführungs- und Erpressungssystems seien, womit eine staatliche Verfolgung vorliege. Das BFM war nicht verpflichtet, die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe vor deren Asylrelevanz zu prüfen. Die Formulierung bezüglich der fehlenden Asylrelevanz lässt die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zunächst offen, erlaubt jedoch nicht den Schluss, es werde von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen. Die Prüfung des angefochtenen Ent-scheides ergibt, dass die wesentlichen Überlegungen genannt wurden und die Erwägungen eine sachgerechte Anfechtung ermöglichten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Das Argument, die Vorinstanz habe die Verfolgungssituation nicht verstanden, tangiert die Begründungspflicht nicht. 4.2.3 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., Rz. 630). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe, da sie keine Fragen zu den tatsächlichen Vermögensverhältnissen seiner Familie gestellt habe, den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Dies wäre notwendig gewesen, um beurteilen zu können, ob im heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung bestehe. Am 5.Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt, wobei auch nach dem Beruf und der Anstellung seines Vaters gefragt wurde; zu den Gesuchsgründen wurde er leidglich summarisch befragt. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass die Entführer respektive Erpresser von seinen Eltern LKR 500 000 bis 1 000 000 verlangten und (...) LKR 100 000 erhielten. Im (...) habe die Mutter den Monatslohn von drei Familienmitgliedern angeboten, welcher LKR 35 000 respektive LKR 50 000 betragen habe (vgl. Akten BFM A 1/11 S. 2 und S. 5 f.). Bei der Anhörung vom 15. Juni 2009 gab er zudem auf die Frage, warum gerade er mitgenommen worden sei, an, es sei wegen des Geldes gewesen. Daraufhin wurde er gefragt, warum gerade seine Familie ausgesucht worden sei. Er antwortete, die Entführer hätten ihm dies nicht gesagt, er wisse aber, dass das auch mit anderen Familien geschehe. Die Frage, ob sein Vater die geforderten LKR 500 000 hätte bezahlen können, verneinte er und gab an, dieser habe nur LKR 100 000 bezahlt, und auch dieses Geld sei ausgeliehen gewesen (A 7/17 S. 7 f.). Zu weitergehenden Fragen bezüglich der finanziellen Situation der Familie bestand aufgrund dieser Antworten kein Anlass. Die diesbezüglich erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist unbegründet. 5.2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Sachverhalt sei auch deshalb unvollständig abgeklärt worden, weil das Bundesamt es unterlassen habe, länderspezifische Informationen zu erheben, und weil sich keine Länderberichte bei den Akten befinden würden. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht erkannt, dass er als Angehöriger einer wohlhabenden Familie zu einer asylrelevanten Risikogruppe gehöre. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich - auch in Berücksichtigung der neueren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24) - nicht, dass das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hat. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, es seien keine Berichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Der Umstand, dass das Bundesamt im angefochtenen Entscheid nicht davon ausging, der Beschwerdeführer gehöre zur Risikogruppe der Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, ist nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen (vgl. E 5.2.1 hiervor). 5.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag, die Verfügung des BFM vom 21. November 2012 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. Da das BFM den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör nicht verletzt hat, besteht vorliegend kein Grund, auf Beschwerdeebene eine zusätzliche Anhörung durchzuführen, nochmals Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen oder weitergehende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Nachdem weder die Rechtsprechung des britischen High Court noch die britischen Richtlinien zu Wegweisungen nach Sri Lanka für das Bundesverwaltungsgericht von Belang sind und dieses eine eigene, differenzierte Rechtsprechung hierzu hat, ist keine Notwendigkeit für ein Abwarten der diesbezüglichen Entwicklungen ersichtlich. Auch eine Botschaftsabklärung erscheint nicht notwendig. Der (...) E._______ bestätigte in seinem Schreiben vom (...), am (...) von der Verhaftung des Beschwerdeführers erfahren und am (...) dessen Befreiung erwirkt zu haben. Welche weitergehenden relevanten Informationen durch die Botschaft erfragt werden sollten, ist nicht ersichtlich. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt nicht die Verhaftung und anschliessende Freilassung durch die sri-lankische Armee bezweifelte, sondern die Vorbringen zu den Erpressungen und der Entführung durch eine unbekannte Gruppierung als unglaubhaft einstufte. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer führt zum materiellen Recht aus, die Vorinstanz habe Bundes- und Völkerrecht verletzt, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Art. 3 EMRK und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2007/31 5.3, m.w.H.). 6.4 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer geschilderte zweitägige Haft (...) sei nicht asylrelevant, da sie offensichtlich nicht die erforderliche Eingriffsintensität aufweise. Bei der geltend gemachten Erpressung durch unbekannte Personen handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt, welches nichts mit dem Begriff des politischen Asyls zu tun habe. Da die Erteilung von Asyl eine staatliche Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe voraussetze, sei auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft daher nicht. Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges führt das Bundesamt aus, die Aussagen zu den unbekannten Personen, welche von seinem Vater Geld verlangt und mit der Tötung des Sohnes gedroht hätten, seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung einen weiteren Anruf (...) erwähnt und vorgebracht, erst hierauf nach D._______ und anschliessend nach C._______ gegangen zu sein, wogegen er dies bei der Kurzbefragung anders geschildert habe. In der Befragung habe er ausserdem angegeben, ein Priester habe ihm geholfen, nach C._______ zu reisen, aus seinen Aussagen in der Anhörung hingegen gehe hervor, dass er nicht allein dorthin gegangen sei. Weiter habe er vorgebracht, seine Eltern hätten sich damals für einige Zeit nach D._______ begeben und sein Vater habe ständig seinen Wohnort gewechselt, damit man ihn nicht habe ausfindig machen können. Es sei daher nicht verständlich, weshalb der Vater seinen Beruf weiterhin ausgeübt habe, zumal er am Arbeitsplatz problemlos hätte ausfindig gemacht werden können. Sodann seien auch die Vorbringen zur angeblichen Entführung (...) nicht glaubhaft. Es wäre nicht zu erwarten, dass jemand drei Tage nach wiederholter Androhung einer Entführung und Ermordung ohne weiteres einen Unterricht besuche. Auch seien die Angaben zur Dauer der Gefangenschaft nicht konstant gewesen, und es scheine nicht plausibel, dass er mit den anderen Gefangenen kein einziges Wort gesprochen habe. Es sei zudem nicht anzunehmen, dass ihn die Entführer freigelassen hätten, ohne die gesamte geforderte Geldsumme erhalten zu haben, und dies umso mehr, als ihnen der Beschwerdeführer bereits einmal entkommen sei. Weiter sei auch nicht vorstellbar, dass er kurz nach seiner Freilassung und der vorangegangenen Todesdrohung ohne weitere Vorkehrungen nach Hause zurückgekehrt sei. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb er zur Ausreise anstelle seines eigenen einen falschen Pass benutzt haben sollte, da er von den Behörden ja nichts zu befürchten gehabt habe. Dem eingereichten Schreiben von Reverend G._______ komme kein Beweiswert zu, da es sich nicht konkret zu den Problemen des Beschwerdeführers äussere. Das Schreiben des (...) E._______ beziehe sich in erster Linie auf die Verhaftung durch Armeeangehörige, welche nicht grundsätzlich bezweifelt werde, und es habe hinsichtlich der angeblichen Entführung durch Unbekannte ebenfalls keinen Beweiswert. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich auch angesichts der Menschenrechtslage in Sri Lanka zulässig. Der Vollzug der Wegweisung nach D._______ sei sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar, da der Beschwerdeführer jung, gesund und gut ausgebildet sei und über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Frage, ob der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden Schutz vor den bewaffneten Gruppen bekommen könnte, müsse nicht geprüft werden, da die Vorbringen nicht glaubhaft seien. Die Tatsache, dass er aus einer wohlhabenden Familie stamme, werde nicht bestritten. 6.5 In der Beschwerde wird die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz bemängelt und geltend gemacht, das System der summarischen Befragung und der späteren einlässlichen Anhörung stehe einer korrekten Glaubhaftigkeitsprüfung entgegen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien fast vollständig deckungsgleich und würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Bezüglich der Anrufe (...) bestehe kein Widerspruch in seinen Aussagen, vielmehr handle es sich um eine durch die Befragungsstruktur bedingte Ergänzung des Sachverhaltes. Die Aussagen seien immer wieder durch nicht direkt asylrelevante Eindrücke und Wahrnehmungen geprägt, was ein Glaubhaftigkeitselement darstelle. Dass er kurz nach den telefonischen Drohungen (...) wieder zum Privatunterricht gegangen sei, erkläre sich mit den bevorstehenden Prüfungen und einer falschen Einschätzung der Situation durch ihn und seine Familie. Mit den anderen Personen habe er nicht gesprochen, weil er ver-ängstigt gewesen und von den Entführern bewacht worden sei. Die Ausführungen des Bundesamtes, wonach es nicht logisch sei, dass die Entführer ihn nach Erhalt einer ersten Lösegeldzahlung freigelassen hätten, seien rein spekulativ. Der Beschwerdeführer sei freigelassen worden, weil der erste Teil des Geldes bezahlt worden sei und die Entführer davon ausgegangen seien, die Familie sei genügend eingeschüchtert. Schliesslich sei es nicht am Beschwerdeführer gelegen, dem Schlepper vorzuschreiben, ob er mit dem echten oder einem gefälschten Pass ausreise. Der Beschwerdeführer stamme aus einer vermögenden Familie, welche ab (...) Opfer von erpresserischen Forderungen paramilitärischer Gruppierungen geworden sei. Diese Gruppierungen seien mit den sri-lankischen Sicherheitskräften verbunden. Von den Entführern sei er mit grösster Wahrscheinlichkeit in ein Armee-Camp gebracht worden, und die nach seiner Freilassung erfolgte Festnahme durch die Armee habe den Forderungen der Entführer Nachdruck verleihen sollen. Dieses System der erpresserischen Entführungen existiere heute noch, und die Familie sei immer noch vermögend, weshalb ihm bei einer Rückkehr die gleiche Verfolgung drohe. Er könne keinen staatlichen Schutz beanspruchen, da die staatlichen Behörden Teil dieses Bedrohungssystems seien. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Weiter laufe er als tamilischer Rückkehrer Gefahr, in Sri Lanka aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE verhaftet, unter schwerer Folter verhört und auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden. Auch falls er nach einiger Zeit entlassen würde, bestünde für ihn die unmittelbare Gefahr, Opfer von extralegaler Gewalt oder Tötung zu werden. Er erfülle auch deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar. In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, da sich das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Urteil sachverhaltsmässig und rechtlich völlig unqualifiziert mit der Frage der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beschäftigt habe, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden um eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Flüchtlingsbegriffes handle, da das Merkmal, in einem Land mit grosser tamilischer Diaspora ein Asyl-gesuch eingereicht und sich längere Zeit dort aufgehalten zu haben, unabänderlich und die entsprechende Gruppe in der Gesellschaft erkenn-bar sei. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zum Ergebnis, dass die geltend gemachte Verhaftung durch die sri-lankische Armee nicht die erforderliche Eingriffsintensität aufweist und daher nicht asylrelevant ist. Der Beschwerdeführer wurde (...) nach kurzer Zeit aus der Haft entlassen. Da seine Familie keine Verbindung zu den LTTE aufweist und der Beschwerdeführer niemals für diese tätig war, ist anzunehmen, dass er nach der Haftentlassung im (...) keine weitergehenden Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden zu befürchten hatte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihm diesbezüglich auch im heutigen Zeitpunkt keine Gefahr droht. Die mehrseitigen Ausführungen in der Beschwerde zur Gefährdung von (ehemaligen) Mitgliedern und Unterstützern der LTTE sind für den vorliegenden Fall nicht relevant. 7.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka ist auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in verschiedener Hinsicht problematisch. Während sich die Sicherheitslage weitgehend stabilisiert hat, ist eine Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. BVGE 2011/24, welches Urteil eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die bestimmten Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiteten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O., E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er stamme aus einer wohlhabenden Familie; als eine solche hat diese auch das Bundesamt qualifiziert. Wegen ihres Vermögens seien die Eltern erpresst worden und man habe ihn entführt. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm aus diesem Grund nach wie vor Verfolgung. Gemäss dem genannten Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichtes besteht für Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, auch heute noch die Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen, wenngleich in geringerem Ausmass. Die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen seitens paramilitärischer Gruppen durch die staatlichen Behörden ist sowohl für den Norden als auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert respektive ineffizient zu bezeichnen. Abgewiesene sri-lankische Asylsuchende, welche in ihr Heimatland zurückkehren, müssen dieser Risikogruppe zugeordnet werden, falls sie über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O., E 8.5). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Entführung durch unbekannte Personen erfolgte offensichtlich ausschliesslich aus finanziellen Beweggründen und ist demnach entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Gerichts nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die diesbezügliche Einschätzung des Bundesamtes war somit zutreffend. Ob der Beschwerdeführer der fraglichen Risikogruppe zugeordnet werden muss und ob seine diesbezüglichen Vorbringen als glaubhaft einzustufen sind, kann für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft offenbleiben und wird unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzuges geprüft (vgl. E. 9 nachstehend). 7.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er erfülle die Flüchtlings-eigenschaft aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung nicht davon aus, dass abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller generell Gefahr laufen, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit bald vier Jahren in der Schweiz aufhält und ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag deshalb nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er habe sich im Umfeld der LTTE bewegt. Er hat deshalb auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgung zu befürchten; es erübrigt sich, auf die in der Replik gemachten Ausführungen zur Definition der "bestimmten sozialen Gruppe" näher einzugehen. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Familie sei wohlhabend, er sei deswegen entführt worden, und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bestehe erneut die Gefahr einer Entführung und Erpressung. Das BFM erachtete seine Vorbringen zu den Drohanrufen, zur Erpressung und zur Entführung als unglaubhaft und erklärte den Wegweisungsvollzug gestützt hierauf für zulässig. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist indessen nicht ohne Weiteres von der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen auszugehen. Zwar ist der Vorinstanz bezüglich der Drohungen und des vorübergehenden Wegzugs (...) insoweit zuzustimmen, als diese Schilderungen teilweise Widersprüche enthalten, welche auch auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst werden konnten. Die Vorbringen zu den Ereignissen im (...) sind jedoch nicht widersprüchlich und sie sind insgesamt als glaubhaft einzustufen. Als Grund für die Entführung gab der Beschwerdeführer an, es sei wegen des Geldes gewesen (A 7/17 S. 7); sein Vater habe die geforderte Summe nicht aufbringen können, und die bezahlte Teilsumme sei ausgeliehen gewesen (A 7/17 S. 8). Aus seinen Aussagen ergibt sich, dass das monatliche Einkommen der Familie im (...) mindestens LKR 35 000 respektive LKR 50 000 betrug (A 1/11 S. 6, A 7/17 S. 11). Weiter ergibt sich aus den Befragungsprotokollen, dass sein Vater eine (...) innehatte, und dass im (...) eine Reise nach Indien geplant war. Die mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Dokumente belegen schliesslich den Besitz eines dreistöckigen Hauses, eines landwirtschaftlichen Grundstückes und eines Vans. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers beträgt der Wert des landwirtschaftlichen Grundstückes ungefähr LKR 4 000 000 (was aktuell umgerechnet fast Fr. 30 000.- ausmacht; zum Vergleich: Das aktuelle pro Kopf-Einkommen in Sri Lanka betrug im Jahre 2012 rund USD 6 100, Anm. BVGer). Nach dem Gesagten ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich bei der Familie des Beschwerdeführers um vergleichsweise sehr gut gestellte Leute handelt, was auch der Einschätzung der Vorinstanz entspricht. Der Beschwerdeführer gehört damit einer Risikogruppe von Personen an, welche gemäss BVGE 2011/24 erhöhter Verfolgungsgefahr unterliegen. Nachdem seine Familie offenbar in der Vergangenheit bereits wiederholt in das Visier paramilitärischer Gruppen gelangt ist, welche durch Entführung und Erpressung zu Geldzahlungen kommen wollten, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion auch heute noch der konkreten Gefahr unterliegt, Opfer von Erpressung und Kidnapping zu werden. Indessen ist vorliegend die Möglichkeit einer landesinternen Ausweichmöglichkeit zu prüfen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers konnte er sich einer drohenden Entführung in (...) durch den vorübergehenden Wegzug nach C._______ zu einem Pfarrer entziehen. Es ist anzunehmen, dass er dort auch im heutigen Zeitpunkt nicht in Gefahr wäre. Weiter ist insbesondere bezüglich der Zentral-, der West-, der Sabaragumuwa-, der Süd- und der Uva-Provinz nicht ersichtlich, dass ihm dort eine Entführung durch paramilitärische Gruppierungen drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Eine andere Einschätzung vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den durch den britischen "High Court" verfügten Vollzugsstopp betreffend eine Anzahl abgewiesene tamilische Asylsuchende nicht zu rechtfertigen. Auch die britischen Behörden gehen nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Vollzugs aus, sondern nehmen - gleich wie das Bundesverwaltungsgericht und der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - jeweils eine einzelfallbezogene individuelle Prüfung vor. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka nicht als unzulässig zu bezeichnen. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O., E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des Vanni-Gebietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen. 9.3.3 Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion gefährdet ist, Opfer von Entführungen und Erpressung zu werden, ist der Wegweisungsvollzug dorthin nicht zumutbar. Wie vorstehend ausgeführt, besteht diese Gefahr in der Zentral-, der West-, der Sabaragumuwa-, der Süd- und der Uva-Provinz nicht (vgl. E 9.2.2). Zu prüfen ist daher, ob ihm die Wohnsitznahme in einer anderen Region zugemutet werden kann. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es für wohlhabende Personen wesentlich leichter ist, sich an einem sicheren Ort in Sri Lanka niederzulassen und zu installieren. Der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und kann sowohl einer weiteren Ausbildung als auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Namentlich in der Zentralprovinz, wo er (...) bereits während mehreren Monaten mit seinem Bruder bei einem Pfarrer gelebt hat, dürfte es ihm möglich sein, mit der finanziellen Unterstützung seiner wohlhabenden Familie eine neue Existenz aufzubauen. Was ihm an lokalem tragfähigem Beziehungsnetz fehlen mag, können die finanziellen Zuwendungen seitens seiner Eltern und seiner in der Schweiz lebenden Schwester aufwiegen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. a.a.O., E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. Januar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 25. Januar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub