Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6716/2012 Urteil vom 7. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben Eritrea im August 2000 in Richtung Sudan verliess und im Jahr 2003 über Libyen nach Italien gelangte, wo sie anschliessend neun Jahre lang lebte, dass sie am 5. Oktober 2012 von Italien aus in die Schweiz einreiste, wo sie am 8. Oktober 2012 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Oktober 2012 zur Begründung ihres Asylgesuchs vorbrachte, sie habe in Eritrea Militärdienst geleistet, sei während des Dienstes der Pfingstgemeinde beigetreten und habe sich deshalb sehr unterdrückt gefühlt, dass sie in Italien etwa Ende 2005 aus humanitären Gründen eine bis 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno) erhalten habe, dass ihr zur Möglichkeit, dass Italien für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sein dürfte, das rechtliche Gehör gewährt wurde, und sie diesbezüglich geltend machte, eine Wegweisung nach Italien wäre schlimm, da Italien nichts für sie gemacht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Beschwerdeführerin nach Italien wegwies, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das Bundesamt feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Behandlung ihres Asylgesuchs in der Schweiz fortzusetzen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, die Vollzugsmassnahmen sofort einzustellen, und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf dem Rückschein der Postsendung, mit der das BFM die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin zustellte, das Datum der Zustellung fehlt, dass aus dem Rückschein jedoch hervorgeht, dass die Zustellung entweder am 18. oder am 19. Dezember 2012 erfolgte, dass die Beschwerde mit Poststempel vom 27. Dezember 2012 somit auf jeden Fall fristgerecht eingereicht wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt, weshalb das BFM die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-VO prüft, dass das BFM am 22. Oktober 2012 aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin Italien anfragte, ob die Beschwerdeführerin in Italien eine Bewilligung erhalten habe, bis wann diese gegebenenfalls gültig sei und ob sie als Flüchtling anerkannt worden sei, dass Italien am 20. November 2012 dem BFM mitteilte, die Beschwerdeführerin habe eine Aufenthaltsbewilligung für subsidiären Schutz erhalten, die bis zum 7. März 2013 gültig sei, dass das BFM am gleichen Tag Italien aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bat, dass Italien auf das Gesuch nicht innert Frist antwortete, weshalb das BFM am 14. Dezember 2012 feststellte, Italien sei für die Durchführung des Asylgesuchs zuständig, dass sich das BFM im Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin an Italien fälschlicherweise auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO anstatt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO berief (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4661/2011 vom 13. Juni 2012, E. 6), dass dieser Fehler aber vorliegend keine Auswirkungen hat, da Italien der Wiederaufnahme unabhängig davon durch Verfristung zustimmte (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass das BFM damit grundsätzlich zu Recht Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorbringt, es sei ihr in Italien wirtschaftlich, psychisch und physisch immer schlechter gegangen, da sie keine staatliche Unterstützung erhalten habe, und sie habe nicht auf der Strasse betteln wollen, weshalb zu ihren Geschwistern in die Schweiz gekommen sei, dass sie eine schutzbedürftige Person sei und ihr bei einer Überstellung nach Italien Rechtsnachteile erwachsen würden, die nicht wieder gutzumachen wären und nicht im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention seien, weshalb das BFM zum Selbsteintritt verpflichtet sei, dass diese pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen keine rechtsgenüglichen Gründe gegen eine Überstellung nach Italien darstellen, dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Italien noch für humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10), dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die übrigen prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos werden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: