Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. Juli 2014 in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf um Asyl in der Schweiz nach. Am 18. Juli 2014 wurde er durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP) und am 23. Juni 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe im Jahr (...) der Befreiungsarmee angehört. Nach zwei Jahren sei er nach Hause zurückgekehrt und habe bis (...) in seinem Heimatort gelebt. (...) sei er aufgefordert worden, zum Militär zu gehen. Bis (...) habe er den Dienst ohne Zwischenfälle geleistet. Im Februar (...) sei er aufgefordert worden, das Grenzgebiet B._______ zu überwachen und auf Flüchtige, welche die Grenze überqueren wollten, zu schiessen. Er habe sich indes geweigert, auf Leute zu schiessen und habe aufgrund dieser Befehlsverweigerung um sein Leben gefürchtet. In der gleichen Nacht habe er das Land verlassen. Nach seiner Ausreise hätten Soldaten bei seiner Familie nach ihm gefragt. Sein Vater habe eine Auseinandersetzung mit den Soldaten gehabt, sei dabei geschlagen worden und an den Folgen dieser Schläge gestorben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern und eine Kopie seines Ehescheins ein. B. Mit Verfügung vom 27. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte er eine Fotografie von sich in militärischer Kleidung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2).
E. 4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 5.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand und seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe zu seiner Rekrutierung im Jahr (...), seiner siebenjährigen Dienstzeit und seiner Desertion im Jahr (...) äusserst unsubstantiierte und widersprüchliche Angaben gemacht. Namentlich habe er die damalige Rekrutierung anlässlich der Befragungen unvereinbar dargelegt und trotz mehrmaliger Nachfrage seien seine Antworten zur Festnahme durch die Soldaten oberflächlich und allgemein ausgefallen. Auch seine militärische Einheit habe er unterschiedlich bezeichnet und er sei nicht in der Lage gewesen, die in den sieben Jahren verübten Tätigkeiten in der Armee zu substantiieren. Besonders knapp und stereotyp seien die Angaben zur Desertion ausgefallen. Den Ort, an welchem er in der Folge festgehalten worden sei, habe er verallgemeinernd als "Ecke" in der Militärkaserne beschrieben und auch die eigentliche Flucht habe er in einer stereotypen und wenig überzeugenden Weise geschildert. Insgesamt könne ihm nicht geglaubt werden, dass er im Jahr (...) erneut ins Militär eingezogen worden und anschliessend desertiert sei. Weiter seien auch seine Angaben zur Desertion aus der Befreiungsarmee unsubstantiiert. Namentlich habe er sich zu den Fluchtumständen nicht klar geäussert. Zudem erscheine unglaubhaft, dass er rund (...) Jahre nach seiner Desertion "zur Bestrafung" erneut hätte rekrutiert werden sollen. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass er dank seiner Teilnahme am Unabhängigkeitskrieg vom späteren Militärdienst ausgenommen gewesen sei. Diese Einschätzung werde durch die Tatsache gestützt, dass er sich nach dem Unabhängigkeitskrieg eine eritreische Identitätskarte habe ausstellen lassen. Bezüglich der Identitätskarte habe er sich sodann anlässlich der Befragungen unvereinbar geäussert. Aufgrund der unsubstantiierten und realitätsfremden Angaben sei auch die Desertion im Jahre (...) nicht glaubhaft.
E. 6.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Nationaldienst seien nicht glaubhaft. Er könne somit weder als Wehrdienstverweigerer noch als Deserteur gelten und habe nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Dementsprechend habe er keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Seine Vorbringen zu seiner angeblichen illegalen Ausreise seien asylrechtlich unbeachtlich.
E. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab geltend, anlässlich der Anhörung sei Ramadan gewesen. Er habe gefastet, weshalb er sich nur ungenügend habe konzentrieren können, was nicht ausser Acht gelassen werden könne. Es trifft zu, dass zum Zeitpunkt der Anhörung Ramadan war. Indes substantiiert der Beschwerdeführ nicht ansatzweise, wie er sich im Einzelnen nicht habe konzentrieren können. Auch wenn die Antworten auf die ihm unterbreiteten Fragen kurz und einsilbig ausgefallen sind, ergeben sie einen inhaltlichen Sinn. Darüber hinaus lassen sich dem Protokoll keine Hinweise auf Konzentrationsstörungen entnehmen. Schliesslich wäre es ihm oblegen, bei Bedarf um eine Pause zu bitten. Das Protokoll der Anhörung kann dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.
E. 7.2 Weiter hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Sinngemäss macht er damit geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und verletze damit Bundesrecht. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, widersprüchlich, allgemein, oberflächlich und stereotyp, mithin insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche finden und seine Ausführungen zudem äusserst knapp gehalten sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es habe sich um eine verkürzte BzP gehandelt, ist festzustellen, dass sich die Fragen zu den Ausreisegründen durchaus im Bereich des Normalen (über eine Seite) bewegen, mithin er aus diesem Hinweis nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers an der Anhörung äusserst knapp ausgefallen sind. Insofern der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, zu seinem siebenjährigen Militärdienst sei ihm nur eine Frage gestellt worden, handelt es sich dabei um eine aktendwidrige Behauptung (vgl. SEM-Akten A20/21 z.B. F47 ff., F54, F86, F93 ff., F112, F113 und weitere). Der Befrager sowie der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertreter griffen dieses Thema wiederholt auf und bei gewissen Fragen hat der Fachspezialist sogar explizit darum gebeten, der Beschwerdeführer solle möglichst detailliert antworten und beschreiben. Dieser hatte damit ausreichend Gelegenheit, ausführlich zu erzählen. Darüber hinaus trägt der Beschwerdeführer selbst die Verantwortung für seine Ausführungen, indem er seine Angaben im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) substantiiert und frei von Unstimmigkeiten darzutun hat, mithin es nicht Sache des Fachspezialisten ist, jede Einzelheit durch gezielte Fragestellungen zu erfragen. Von jemandem, der während sieben Jahren Militärdienst geleistet hat, darf - auch wenn seither eine gewisse Zeit vergangen ist - erwartet werden, dass er diesbezüglich detailliert und erlebnisgeprägt erzählen kann, umso mehr als er dabei lediglich über selbst Erlebtes zu berichten hat. Seine Ausführungen sind jedoch ohne jegliche Realkennzeichen, monoton und einsilbig. An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis auf seine Ausführungen zur Waffe und der Skizze von dieser nichts zu ändern, da er selbst angegeben hat, er habe eine solche Waffe auch bereits im Unabhängigkeitskrieg getragen. Insgesamt erwecken seine Schilderungen nicht den Eindruck, als hätte er tatsächlich sieben Jahre Militärdienst geleistet. Die Tatsache, dass er kein einziges nennenswertes Ereignis oder eine Anekdote erzählen kann, verstärkt vielmehr den Eindruck, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Daran vermag auch die eingereichte Fotografie - welche den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigt - nichts zu ändern, zumal nicht erkennbar ist, ob es sich dabei tatsächlich um ihn handelt. Schliesslich ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss seinen Angaben am Befreiungskampf aktiv teilgenommen hat (SEM-Akten A20/21 S. 5) und sieben Jahre Militärdienst leistete, desertierte, weil er angeblich auf Flüchtige schiessen musste. Insgesamt ist es ihm somit nicht gelungen, seine behauptete siebenjährige Militärdienstzeit und die damit zusammenhängende Desertion glaubhaft darzulegen. Was im Übrigen sein damaliges Verlassen der Armee betrifft, ist der Beschwerdeführer selbst der Ansicht, dass ihm daraus im heutigen Zeitpunkt keine Nachteile mehr erwachsen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
E. 7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens richtig angewendet hat. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um Massnahmen handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgten. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. angeführtes Referenzurteil E. 5.2). Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2016 vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu das angeführte Referenzurteil, E. 4.6-5.1), kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal verlassen hat.
E. 8.2 Was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, muss eine asylsuchende Person folglich zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), die sie in den Augen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Da die Ausführungen des Beschwerdeführers - wie bereits dargelegt - nicht glaubhaft sind, mithin nicht davon auszugehen ist, er sei vom Militär desertiert und er damit neben der (illegalen) Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.
E. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11.1 Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind.
E. 11.2 Lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wurde vom Gericht am 2. November 2016 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt. Ihm ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 900.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Beistand lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 900.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6690/2016 Urteil vom 19. April 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. Juli 2014 in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf um Asyl in der Schweiz nach. Am 18. Juli 2014 wurde er durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP) und am 23. Juni 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe im Jahr (...) der Befreiungsarmee angehört. Nach zwei Jahren sei er nach Hause zurückgekehrt und habe bis (...) in seinem Heimatort gelebt. (...) sei er aufgefordert worden, zum Militär zu gehen. Bis (...) habe er den Dienst ohne Zwischenfälle geleistet. Im Februar (...) sei er aufgefordert worden, das Grenzgebiet B._______ zu überwachen und auf Flüchtige, welche die Grenze überqueren wollten, zu schiessen. Er habe sich indes geweigert, auf Leute zu schiessen und habe aufgrund dieser Befehlsverweigerung um sein Leben gefürchtet. In der gleichen Nacht habe er das Land verlassen. Nach seiner Ausreise hätten Soldaten bei seiner Familie nach ihm gefragt. Sein Vater habe eine Auseinandersetzung mit den Soldaten gehabt, sei dabei geschlagen worden und an den Folgen dieser Schläge gestorben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern und eine Kopie seines Ehescheins ein. B. Mit Verfügung vom 27. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte er eine Fotografie von sich in militärischer Kleidung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2).
4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand und seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe zu seiner Rekrutierung im Jahr (...), seiner siebenjährigen Dienstzeit und seiner Desertion im Jahr (...) äusserst unsubstantiierte und widersprüchliche Angaben gemacht. Namentlich habe er die damalige Rekrutierung anlässlich der Befragungen unvereinbar dargelegt und trotz mehrmaliger Nachfrage seien seine Antworten zur Festnahme durch die Soldaten oberflächlich und allgemein ausgefallen. Auch seine militärische Einheit habe er unterschiedlich bezeichnet und er sei nicht in der Lage gewesen, die in den sieben Jahren verübten Tätigkeiten in der Armee zu substantiieren. Besonders knapp und stereotyp seien die Angaben zur Desertion ausgefallen. Den Ort, an welchem er in der Folge festgehalten worden sei, habe er verallgemeinernd als "Ecke" in der Militärkaserne beschrieben und auch die eigentliche Flucht habe er in einer stereotypen und wenig überzeugenden Weise geschildert. Insgesamt könne ihm nicht geglaubt werden, dass er im Jahr (...) erneut ins Militär eingezogen worden und anschliessend desertiert sei. Weiter seien auch seine Angaben zur Desertion aus der Befreiungsarmee unsubstantiiert. Namentlich habe er sich zu den Fluchtumständen nicht klar geäussert. Zudem erscheine unglaubhaft, dass er rund (...) Jahre nach seiner Desertion "zur Bestrafung" erneut hätte rekrutiert werden sollen. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass er dank seiner Teilnahme am Unabhängigkeitskrieg vom späteren Militärdienst ausgenommen gewesen sei. Diese Einschätzung werde durch die Tatsache gestützt, dass er sich nach dem Unabhängigkeitskrieg eine eritreische Identitätskarte habe ausstellen lassen. Bezüglich der Identitätskarte habe er sich sodann anlässlich der Befragungen unvereinbar geäussert. Aufgrund der unsubstantiierten und realitätsfremden Angaben sei auch die Desertion im Jahre (...) nicht glaubhaft. 6.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Nationaldienst seien nicht glaubhaft. Er könne somit weder als Wehrdienstverweigerer noch als Deserteur gelten und habe nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Dementsprechend habe er keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Seine Vorbringen zu seiner angeblichen illegalen Ausreise seien asylrechtlich unbeachtlich. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab geltend, anlässlich der Anhörung sei Ramadan gewesen. Er habe gefastet, weshalb er sich nur ungenügend habe konzentrieren können, was nicht ausser Acht gelassen werden könne. Es trifft zu, dass zum Zeitpunkt der Anhörung Ramadan war. Indes substantiiert der Beschwerdeführ nicht ansatzweise, wie er sich im Einzelnen nicht habe konzentrieren können. Auch wenn die Antworten auf die ihm unterbreiteten Fragen kurz und einsilbig ausgefallen sind, ergeben sie einen inhaltlichen Sinn. Darüber hinaus lassen sich dem Protokoll keine Hinweise auf Konzentrationsstörungen entnehmen. Schliesslich wäre es ihm oblegen, bei Bedarf um eine Pause zu bitten. Das Protokoll der Anhörung kann dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 7.2 Weiter hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Sinngemäss macht er damit geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und verletze damit Bundesrecht. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, widersprüchlich, allgemein, oberflächlich und stereotyp, mithin insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche finden und seine Ausführungen zudem äusserst knapp gehalten sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es habe sich um eine verkürzte BzP gehandelt, ist festzustellen, dass sich die Fragen zu den Ausreisegründen durchaus im Bereich des Normalen (über eine Seite) bewegen, mithin er aus diesem Hinweis nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers an der Anhörung äusserst knapp ausgefallen sind. Insofern der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, zu seinem siebenjährigen Militärdienst sei ihm nur eine Frage gestellt worden, handelt es sich dabei um eine aktendwidrige Behauptung (vgl. SEM-Akten A20/21 z.B. F47 ff., F54, F86, F93 ff., F112, F113 und weitere). Der Befrager sowie der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertreter griffen dieses Thema wiederholt auf und bei gewissen Fragen hat der Fachspezialist sogar explizit darum gebeten, der Beschwerdeführer solle möglichst detailliert antworten und beschreiben. Dieser hatte damit ausreichend Gelegenheit, ausführlich zu erzählen. Darüber hinaus trägt der Beschwerdeführer selbst die Verantwortung für seine Ausführungen, indem er seine Angaben im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) substantiiert und frei von Unstimmigkeiten darzutun hat, mithin es nicht Sache des Fachspezialisten ist, jede Einzelheit durch gezielte Fragestellungen zu erfragen. Von jemandem, der während sieben Jahren Militärdienst geleistet hat, darf - auch wenn seither eine gewisse Zeit vergangen ist - erwartet werden, dass er diesbezüglich detailliert und erlebnisgeprägt erzählen kann, umso mehr als er dabei lediglich über selbst Erlebtes zu berichten hat. Seine Ausführungen sind jedoch ohne jegliche Realkennzeichen, monoton und einsilbig. An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis auf seine Ausführungen zur Waffe und der Skizze von dieser nichts zu ändern, da er selbst angegeben hat, er habe eine solche Waffe auch bereits im Unabhängigkeitskrieg getragen. Insgesamt erwecken seine Schilderungen nicht den Eindruck, als hätte er tatsächlich sieben Jahre Militärdienst geleistet. Die Tatsache, dass er kein einziges nennenswertes Ereignis oder eine Anekdote erzählen kann, verstärkt vielmehr den Eindruck, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Daran vermag auch die eingereichte Fotografie - welche den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigt - nichts zu ändern, zumal nicht erkennbar ist, ob es sich dabei tatsächlich um ihn handelt. Schliesslich ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss seinen Angaben am Befreiungskampf aktiv teilgenommen hat (SEM-Akten A20/21 S. 5) und sieben Jahre Militärdienst leistete, desertierte, weil er angeblich auf Flüchtige schiessen musste. Insgesamt ist es ihm somit nicht gelungen, seine behauptete siebenjährige Militärdienstzeit und die damit zusammenhängende Desertion glaubhaft darzulegen. Was im Übrigen sein damaliges Verlassen der Armee betrifft, ist der Beschwerdeführer selbst der Ansicht, dass ihm daraus im heutigen Zeitpunkt keine Nachteile mehr erwachsen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens richtig angewendet hat. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um Massnahmen handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgten. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. angeführtes Referenzurteil E. 5.2). Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2016 vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu das angeführte Referenzurteil, E. 4.6-5.1), kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal verlassen hat. 8.2 Was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, muss eine asylsuchende Person folglich zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), die sie in den Augen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Da die Ausführungen des Beschwerdeführers - wie bereits dargelegt - nicht glaubhaft sind, mithin nicht davon auszugehen ist, er sei vom Militär desertiert und er damit neben der (illegalen) Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind. 11.2 Lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wurde vom Gericht am 2. November 2016 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt. Ihm ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 900.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Beistand lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 900.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: