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E-6675/2006

E-6675/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-07-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 11. März 2003 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 3. September 2002 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die vom Gesuchsteller gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. April 2003 wurde von der ARK mit Urteil vom 20. Mai 2003 vollumfänglich abgewiesen. B. Am 6. Juli 2003 reiste die Ehefrau des Gesuchstellers in die Schweiz ein und reichte am 10. Juli 2003 ebenfalls ein Asylgesuch ein. Dieses wurde vom BFF mit Verfügung vom 22. August 2003 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Die gegen diese Verfügung vom 24. September 2003 erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 7. Juni 2007 zurückgezogen, da sie nach Scheidung ihrer Ehe mit dem Gesuchsteller beabsichtigt, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Die Beschwerde wurde in der Folge mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2007 abgeschrieben. C. Mit Eingabe vom 15. Juli 2003 - vorab per Telefax - ersuchte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter um revisionsweise Aufhebung des Urteils der ARK vom 20. Mai 2003 und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sowie Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller folgende Beweismittel zu den Akten:

- einen Artikel aus der Zeitung "Özgür Politika" vom 23. Februar 2003, inkl. Über- setzung

- ein Bestätigungsschreiben von drei Vorstandsmitgliedern der HADEP, Sektion B_______, vom 19. Juni 2003, inkl. Übersetzung

- ein Bestätigungsschreiben der DEHAP Europa vom 7. Juli 2003, inkl. Überset- zung

- ein Bestätigungsschreiben von C_______, (....) der HADEP B_______, vom 12. Juli 2003, inkl. Übersetzung

- zwei Ausschnitte aus der Zeitung "Özgür Politika" vom 13. Juli 2003, mit zusam- menfassender Inhaltsangabe in Deutsch. D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2003 (vorab per Telefax) ersuchte der Gesuchsteller um Annullierung der Ausreisefrist sowie darum, dass ihm die Arbeitstätigkeit weiterhin zu bewilligen sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2003 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Gesuchsteller den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abwarten könne und forderte ihn dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- einzuzahlen. Ferner wurde festgestellt, dass sich das Ersuchen betreffend Annullierung der Ausreisefrist erübrigt habe und dass die ARK nicht zuständig sei für die Bewilligung von Ausnahmen vom Arbeitsverbot. F. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2003 ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und reichte eine Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwaltung Aesch vom 16. Oktober 2003 ein. Ferner reichte er als neues Beweismittel das Protokoll einer Aussage von E_______, einem früheren Kadermitglied der DEHAP B_______, vom 23. Oktober 2003 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2003 verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung des Kostenvorschusses und stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Endentscheid befunden werde. H. Mit Eingabe vom 16. Januar 2006 reichte der Gesuchsteller ein Bestätigungsschreiben von F_______, einem Parteikollegen, vom 31. Oktober 2005, inkl. Übersetzung, ein. I. Mit Eingabe vom 2. Mai 2007 machte der Gesuchsteller das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend und reichte eine Kopie seines Presseausweises des Radios G_______, Aufzeichnungen von zwei von ihm moderierten Radiosendungen vom 15. August 2004 und 13. Februar 2005, sowie Ausgaben der Zeitung "Özgür Politika" vom 6. Februar 2005 und der Zeitung "Yeni Özgür Politika" vom 5. und 8. Februar 2007 ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt ferner am 1. Januar 2007 die Beurteilung der vormals bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Gesuche um Revision derer Urteile.

E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG sind für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Artikel 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anwendbar. Es stellt sich die Frage, ob dieser Gesetzesverweis auch für Revisionsgesuche gegen Urteile der ARK, deren Beurteilung vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, gilt, oder ob solche Fälle weiterhin nach den Bestimmungen des VwVG zu beurteilen sind. Mit Beschluss des Plenums der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2007 wurde bestimmt, dass Revisionsgesuche, welche vor dem 31. Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts anhängig gemacht wurden, weiterhin nach den Massstäben des VwVG beurteilt werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 in Sachen E.X.).

E. 1.4 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass sie aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat (Bst. c).

E. 2.2 Nach Absatz 3 der genannten Bestimmung gelten die erwähnten Gründe nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.

E. 2.3 Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht beziehungsweise bestanden hatten, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1).

E. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. Gygi, a.a.O., S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148 f.).

E. 3.2 Der Gesuchsteller ruft die Revisionsgründe des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) sowie des Übersehens aktenkundiger wesentlicher Tatsachen (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG) an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die Eingabe erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (vgl. Art. 124 VGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 S. 199 E. 5c).

E. 4.2 "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. Gygi, a.a.O., S. 262).

E. 4.3 Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen (Gygi, a.a.O., S. 263 f.).

E. 4.4 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 S. 198 f. E. 5a und b).

E. 5.1 Zunächst rügt der Gesuchsteller das Bestehen eines Revisiongrundes im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG, da die ARK im Beschwerdeurteil übersehen habe, dass durch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Artikel aus der Zeitung "Özgür Politika" vom 23. Februar 2003 die Inhaftierung von drei Vorstandsmitgliedern der Sektion B_______ der HADEP, mit welchen er zusammengearbeitet habe, dokumentiert werde. Das Übersehen einer Tatsache setzt voraus, dass der Richter versehentlich ein bestimmtes Aktenstück beziehungsweise eine daraus hervorgehende Tatsache nicht berücksichtigt oder unrichtig verstanden hat. Das Übersehen bezieht sich aber nicht auf eine allfällig unrichtige Würdigung (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Den Akten des Beschwerdeverfahrens lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren eine Kopie eines Ausschnitts der Titelseite der Zeitung "Özgür Politika" vom 23. Februar 2003 sowie eine ausschnittsweise Übersetzung eines Artikels dieser Zeitungsausgabe einreichte. Jedoch fand sich in keinem dieser Beweismittel die auf Revisionsebene eingereichte und übersetzte Passage betreffend die inhaftierten Parteikollegen des Gesuchstellers. Der Gesuchsteller hat ausserdem in der Beschwerdeschrift zwar auf die Verhaftung zahlreicher Mitglieder der HADEP verwiesen, aber in keiner Weise erwähnt, dass auch Mitglieder des Vorstandes seiner Parteisektion betroffen seien. Da somit dieser Umstand weder der Beschwerdeschrift noch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln zu entnehmen war, kann der Beschwerdeinstanz diesbezüglich kein Übersehen angelastet werden. Die Voraussetzungen für eine Revision des Beschwerdeurteils gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG sind somit nicht gegeben.

E. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich bei der Festnahme von Parteikollegen des Gesuchstellers und dem diesbezüglichen Beweismittel (Zeitungsartikel vom 23. Februar 2003) allenfalls um einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG handelt. Nachdem der Gesuchsteller bereits im Beschwerdeverfahren einen Ausschnitt der Ausgabe der Zeitung "Özgür Politika" vom 23. Februar 2003 sowie eine teilweise Übersetzung einreichte, muss davon ausgegangen werden, dass ihm die Verhaftung von Parteikollegen, welche in dem auf Revisionsebene eingereichten Artikel aus derselben Zeitungsausgabe erwähnt wird, schon im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens bekannt war. Demzufolge fehlt es diesem Vorbringen sowie dem entsprechenden Beweismittel an der Neuheit im revisionsrechtlichen Sinne.

E. 5.3 Weiter hat der Gesuchsteller vorgebracht, dass die übrigen Mitglieder des Vorstands der Sektion B_______ der HADEP nach seinem Verbleib und seinen allfälligen Kontakten zur KADEK Partei befragt worden seien und hat diesbezüglich zwei Beweismittel eingereicht: erstens eine Bestätigung seines früheren Parteikollegen C_______. vom 12. Juli 2003, welche die Aussage beinhaltet, dass C_______ im Februar 2003 (bei der Jahreszahl 2002 in der Übersetzung handelt es sich um ein offensichtliches Versehen des Übersetzers) verhaftet und unter anderem ausdrücklich zum Aufenthaltsort des Gesuchstellers sowie zu dessen Kontakten zur KADEK befragt worden sei, und zweitens ein Bestätigungsschreiben des DEHAP-Vorstands vom 19. Juni 2003, welches seine Tätigkeit als Kassier der genannten Parteisektion B_______ bestätigt und aussagt, dass die Sicherheitskräfte nach ihm gefragt hätten und er gefährdet sei. Als Bestätigungen von privater Seite kann diesen Dokumenten bloss ein reduzierter Beweiswert im Vergleich zu amtlichen Dokumenten beigemessen werden. Jedenfalls stellt aber das dargelegte damalige Interesse der Sicherheitskräfte am Gesuchsteller keinen hinreichend konkreten Anhaltspunkt für eine auch im heutigen Zeitpunkt noch drohende asylrelevante Verfolgung wegen seiner Vorfluchtaktivitäten dar. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass keine weiteren Nachforschungen der Sicherheitskräfte betreffend den Gesuchsteller aktenkundig sind. Aus diesen Gründen erscheinen die genannte, neu vorgebrachte Tatsache sowie die diesbezüglichen Beweismittel nicht geeignet, die Schlussfolgerungen im Beschwerdeurteil der ARK umzustossen, weshalb sie als nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinn bezeichnet werden müssen.

E. 5.4 Der Bestätigung der DEHAP Europa vom 7. Juli 2003, welche die Mitgliedschaft des Gesuchstellers bei der HADEP, Sektion B_______, sowie die von ihm bekleideten Funktionen bestätigt, fehlt es an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit, da diese Umstände bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht worden waren und deren Glaubhaftigkeit im Beschwerdeurteil der ARK nicht bestritten wurde.

E. 5.5 Die in der Eingabe vom 23. Oktober 2003 protokollierten Aussagen von E_______, einem früheren Generalsekretär der DEHAP und HADEP-Mitglied, bestätigen die Ausführungen des Gesuchstellers zu seinen politischen Aktivitäten im Heimatstaat. Da diese Angaben aber bereits im ordentlichen Verfahren bekannt waren und im Beschwerdeverfahren als glaubhaft erachtet wurden, ist dieses Dokument nicht erheblich.

E. 5.6 Ebenso ist das Bestätigungsschreiben von F_______, einem ehemaligen Generalsekretär der HADEP, vom 31. Oktober 2005, in welchem von Rechtsverletzungen die Rede ist, welche der Gesuchsteller erlitten habe, ohne dass diese aber weiter konkretisiert werden, nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen und daher nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne.

E. 5.7 Schliesslich hat der Gesuchsteller einen Ausschnitt aus der Zeitung "Özgür Politika" vom 13. Juli 2003 eingereicht, betreffend die Festnahme eines Aktivisten der DEHAP, mit welchem er zusammengearbeitet habe. Aus den im Artikel beschriebenen Vorkommnissen lässt sich mangels konkreten Bezugs zu den Vorbringen des Gesuchstellers nicht auf eine Gefährdung desselben schliessen. Daher ist dieses Dokument ebenfalls als nicht erheblich zu bewerten.

E. 5.8 Im Weiteren hat der Gesuchsteller vorgebracht, dass seine Ehefrau ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersucht habe, unter anderem mit der Begründung, sie sei wegen der Ausreise ihres Ehemannes Repressalien ausgesetzt gewesen. In der Folge der Scheidung ihrer Ehe hat jedoch seine Ehefrau ihre bei der ARK eingereichte Beschwerde zurückgezogen, da sie beabsichtigt in die Türkei zurückzukehren. Daraus kann geschlossen werden, dass sie keine Behelligungen wegen der Aktivitäten ihres Ehemannes mehr befürchtet, weshalb auch ein Rückschluss aus ihren Vorbringen im Asylverfahren auf eine Gefährdung des Gesuchstellers im heutigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Demzufolge fehlt es diesem Vorbringen an der Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinn.

E. 6 Soweit der Gesuchsteller schliesslich Sachverhalte vorbringt (und entsprechende Beweismittel einreicht), die sich erst nach dem Zeitpunkt der Ausfällung des Beschwerdeurteils der ARK vom 20. Mai 2003 ereignet haben (Teilnahme an einer Demonstration zur Frauenfriedensbewegung in Zürich am 12. Juli 2003, Tätigkeit als Moderator einer kurdischen Sendung auf Radio G_______, wobei er in den Jahren 2004 bis 2007 wiederholt Interviews mit führenden kurdischen Politikern geführt habe, Verfassen und Publikation mehrerer Artikel in der Zeitung "Yeni Özgür Politika") ist festzustellen, dass damit eine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht wird, welche im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht berücksichtigt werden kann, sondern vom BFM im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens zu beurteilen sein wird (vgl. Ziff. 9).

E. 7 Die vom Gesuchsteller geäusserte allgemeine Kritik am Beschwerdeurteil, insbesondere an der Einschätzung seiner Gefährdung, sowie an der Instruktion im Beschwerdeverfahren, muss als appellatorische Kritik bewertet werden, welche im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 133 f.; Kölz/Häner, a.a.O., S. 259, Rz. 737).

E. 8 Schliesslich sind auch den Ausführungen des Gesuchstellers zur Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG zu entnehmen, weshalb sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt werden können.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 20. Mai 2003 ist demzufolge abzuweisen. Der Beschwerdeentscheid bleibt in Rechtskraft. Da die Eingaben des Gesuchstellers im vorliegenden Revisionsverfahren - wie oben dargelegt - Vorbringen bezüglich Vorkommnissen enthalten, die erst nach Ausfällung des Beschwerdeentscheides vom 20. Mai 2003 eingetreten sind, und der Gesuchsteller ausdrücklich die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt, sind die Akten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber an das BFM zur Prüfung als zweites Asylgesuch zu überweisen (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c/bb S. 12 f.). Der Gesuchsteller kann den Ausgang dieses Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 Abs. 1 AsylG).

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles wird jedoch in Anwendung von Art. 6 VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrensakten werden dem BFM zur Prüfung als zweites Asylgesuch im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  3. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des zweiten Asylverfahrens in der Schweiz abwarten.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______), inkl. Akten E-6675/2006 des Bundesverwaltungsgerichts, und unter Hinweis auf die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 - das M_______ des Kantons A_______ ad (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-6675/2006 gyk/swn {T 0/2} Urteil vom 19. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Richterin Kojic, Richter Badoud Gerichtsschreiber Swain X_______, geboren _______, Türkei, wohnhaft _______, vertreten durch Y_______, Gesuchsteller gegen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) (Nachfolgeorganisation: Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14) betreffend Urteil der ARK vom 20. Mai 2003 i.S. Asyl und Wegweisung (Revision) / N _______ Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. März 2003 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 3. September 2002 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die vom Gesuchsteller gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. April 2003 wurde von der ARK mit Urteil vom 20. Mai 2003 vollumfänglich abgewiesen. B. Am 6. Juli 2003 reiste die Ehefrau des Gesuchstellers in die Schweiz ein und reichte am 10. Juli 2003 ebenfalls ein Asylgesuch ein. Dieses wurde vom BFF mit Verfügung vom 22. August 2003 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Die gegen diese Verfügung vom 24. September 2003 erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 7. Juni 2007 zurückgezogen, da sie nach Scheidung ihrer Ehe mit dem Gesuchsteller beabsichtigt, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Die Beschwerde wurde in der Folge mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2007 abgeschrieben. C. Mit Eingabe vom 15. Juli 2003 - vorab per Telefax - ersuchte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter um revisionsweise Aufhebung des Urteils der ARK vom 20. Mai 2003 und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sowie Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller folgende Beweismittel zu den Akten:

- einen Artikel aus der Zeitung "Özgür Politika" vom 23. Februar 2003, inkl. Über- setzung

- ein Bestätigungsschreiben von drei Vorstandsmitgliedern der HADEP, Sektion B_______, vom 19. Juni 2003, inkl. Übersetzung

- ein Bestätigungsschreiben der DEHAP Europa vom 7. Juli 2003, inkl. Überset- zung

- ein Bestätigungsschreiben von C_______, (....) der HADEP B_______, vom 12. Juli 2003, inkl. Übersetzung

- zwei Ausschnitte aus der Zeitung "Özgür Politika" vom 13. Juli 2003, mit zusam- menfassender Inhaltsangabe in Deutsch. D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2003 (vorab per Telefax) ersuchte der Gesuchsteller um Annullierung der Ausreisefrist sowie darum, dass ihm die Arbeitstätigkeit weiterhin zu bewilligen sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2003 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Gesuchsteller den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abwarten könne und forderte ihn dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- einzuzahlen. Ferner wurde festgestellt, dass sich das Ersuchen betreffend Annullierung der Ausreisefrist erübrigt habe und dass die ARK nicht zuständig sei für die Bewilligung von Ausnahmen vom Arbeitsverbot. F. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2003 ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und reichte eine Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwaltung Aesch vom 16. Oktober 2003 ein. Ferner reichte er als neues Beweismittel das Protokoll einer Aussage von E_______, einem früheren Kadermitglied der DEHAP B_______, vom 23. Oktober 2003 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2003 verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung des Kostenvorschusses und stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Endentscheid befunden werde. H. Mit Eingabe vom 16. Januar 2006 reichte der Gesuchsteller ein Bestätigungsschreiben von F_______, einem Parteikollegen, vom 31. Oktober 2005, inkl. Übersetzung, ein. I. Mit Eingabe vom 2. Mai 2007 machte der Gesuchsteller das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend und reichte eine Kopie seines Presseausweises des Radios G_______, Aufzeichnungen von zwei von ihm moderierten Radiosendungen vom 15. August 2004 und 13. Februar 2005, sowie Ausgaben der Zeitung "Özgür Politika" vom 6. Februar 2005 und der Zeitung "Yeni Özgür Politika" vom 5. und 8. Februar 2007 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt ferner am 1. Januar 2007 die Beurteilung der vormals bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Gesuche um Revision derer Urteile. 1.3. Gemäss Art. 45 VGG sind für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Artikel 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anwendbar. Es stellt sich die Frage, ob dieser Gesetzesverweis auch für Revisionsgesuche gegen Urteile der ARK, deren Beurteilung vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, gilt, oder ob solche Fälle weiterhin nach den Bestimmungen des VwVG zu beurteilen sind. Mit Beschluss des Plenums der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2007 wurde bestimmt, dass Revisionsgesuche, welche vor dem 31. Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts anhängig gemacht wurden, weiterhin nach den Massstäben des VwVG beurteilt werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 in Sachen E.X.). 1.4. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). 2. 2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass sie aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat (Bst. c). 2.2. Nach Absatz 3 der genannten Bestimmung gelten die erwähnten Gründe nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. 2.3. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht beziehungsweise bestanden hatten, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1). 3. 3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. Gygi, a.a.O., S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148 f.). 3.2. Der Gesuchsteller ruft die Revisionsgründe des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) sowie des Übersehens aktenkundiger wesentlicher Tatsachen (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG) an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die Eingabe erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (vgl. Art. 124 VGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 4. 4.1. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 S. 199 E. 5c). 4.2. "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. Gygi, a.a.O., S. 262). 4.3. Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen (Gygi, a.a.O., S. 263 f.). 4.4. Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 S. 198 f. E. 5a und b). 5. 5.1. Zunächst rügt der Gesuchsteller das Bestehen eines Revisiongrundes im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG, da die ARK im Beschwerdeurteil übersehen habe, dass durch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Artikel aus der Zeitung "Özgür Politika" vom 23. Februar 2003 die Inhaftierung von drei Vorstandsmitgliedern der Sektion B_______ der HADEP, mit welchen er zusammengearbeitet habe, dokumentiert werde. Das Übersehen einer Tatsache setzt voraus, dass der Richter versehentlich ein bestimmtes Aktenstück beziehungsweise eine daraus hervorgehende Tatsache nicht berücksichtigt oder unrichtig verstanden hat. Das Übersehen bezieht sich aber nicht auf eine allfällig unrichtige Würdigung (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Den Akten des Beschwerdeverfahrens lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren eine Kopie eines Ausschnitts der Titelseite der Zeitung "Özgür Politika" vom 23. Februar 2003 sowie eine ausschnittsweise Übersetzung eines Artikels dieser Zeitungsausgabe einreichte. Jedoch fand sich in keinem dieser Beweismittel die auf Revisionsebene eingereichte und übersetzte Passage betreffend die inhaftierten Parteikollegen des Gesuchstellers. Der Gesuchsteller hat ausserdem in der Beschwerdeschrift zwar auf die Verhaftung zahlreicher Mitglieder der HADEP verwiesen, aber in keiner Weise erwähnt, dass auch Mitglieder des Vorstandes seiner Parteisektion betroffen seien. Da somit dieser Umstand weder der Beschwerdeschrift noch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln zu entnehmen war, kann der Beschwerdeinstanz diesbezüglich kein Übersehen angelastet werden. Die Voraussetzungen für eine Revision des Beschwerdeurteils gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG sind somit nicht gegeben. 5.2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich bei der Festnahme von Parteikollegen des Gesuchstellers und dem diesbezüglichen Beweismittel (Zeitungsartikel vom 23. Februar 2003) allenfalls um einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG handelt. Nachdem der Gesuchsteller bereits im Beschwerdeverfahren einen Ausschnitt der Ausgabe der Zeitung "Özgür Politika" vom 23. Februar 2003 sowie eine teilweise Übersetzung einreichte, muss davon ausgegangen werden, dass ihm die Verhaftung von Parteikollegen, welche in dem auf Revisionsebene eingereichten Artikel aus derselben Zeitungsausgabe erwähnt wird, schon im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens bekannt war. Demzufolge fehlt es diesem Vorbringen sowie dem entsprechenden Beweismittel an der Neuheit im revisionsrechtlichen Sinne. 5.3. Weiter hat der Gesuchsteller vorgebracht, dass die übrigen Mitglieder des Vorstands der Sektion B_______ der HADEP nach seinem Verbleib und seinen allfälligen Kontakten zur KADEK Partei befragt worden seien und hat diesbezüglich zwei Beweismittel eingereicht: erstens eine Bestätigung seines früheren Parteikollegen C_______. vom 12. Juli 2003, welche die Aussage beinhaltet, dass C_______ im Februar 2003 (bei der Jahreszahl 2002 in der Übersetzung handelt es sich um ein offensichtliches Versehen des Übersetzers) verhaftet und unter anderem ausdrücklich zum Aufenthaltsort des Gesuchstellers sowie zu dessen Kontakten zur KADEK befragt worden sei, und zweitens ein Bestätigungsschreiben des DEHAP-Vorstands vom 19. Juni 2003, welches seine Tätigkeit als Kassier der genannten Parteisektion B_______ bestätigt und aussagt, dass die Sicherheitskräfte nach ihm gefragt hätten und er gefährdet sei. Als Bestätigungen von privater Seite kann diesen Dokumenten bloss ein reduzierter Beweiswert im Vergleich zu amtlichen Dokumenten beigemessen werden. Jedenfalls stellt aber das dargelegte damalige Interesse der Sicherheitskräfte am Gesuchsteller keinen hinreichend konkreten Anhaltspunkt für eine auch im heutigen Zeitpunkt noch drohende asylrelevante Verfolgung wegen seiner Vorfluchtaktivitäten dar. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass keine weiteren Nachforschungen der Sicherheitskräfte betreffend den Gesuchsteller aktenkundig sind. Aus diesen Gründen erscheinen die genannte, neu vorgebrachte Tatsache sowie die diesbezüglichen Beweismittel nicht geeignet, die Schlussfolgerungen im Beschwerdeurteil der ARK umzustossen, weshalb sie als nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinn bezeichnet werden müssen. 5.4. Der Bestätigung der DEHAP Europa vom 7. Juli 2003, welche die Mitgliedschaft des Gesuchstellers bei der HADEP, Sektion B_______, sowie die von ihm bekleideten Funktionen bestätigt, fehlt es an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit, da diese Umstände bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht worden waren und deren Glaubhaftigkeit im Beschwerdeurteil der ARK nicht bestritten wurde. 5.5. Die in der Eingabe vom 23. Oktober 2003 protokollierten Aussagen von E_______, einem früheren Generalsekretär der DEHAP und HADEP-Mitglied, bestätigen die Ausführungen des Gesuchstellers zu seinen politischen Aktivitäten im Heimatstaat. Da diese Angaben aber bereits im ordentlichen Verfahren bekannt waren und im Beschwerdeverfahren als glaubhaft erachtet wurden, ist dieses Dokument nicht erheblich. 5.6. Ebenso ist das Bestätigungsschreiben von F_______, einem ehemaligen Generalsekretär der HADEP, vom 31. Oktober 2005, in welchem von Rechtsverletzungen die Rede ist, welche der Gesuchsteller erlitten habe, ohne dass diese aber weiter konkretisiert werden, nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen und daher nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne. 5.7. Schliesslich hat der Gesuchsteller einen Ausschnitt aus der Zeitung "Özgür Politika" vom 13. Juli 2003 eingereicht, betreffend die Festnahme eines Aktivisten der DEHAP, mit welchem er zusammengearbeitet habe. Aus den im Artikel beschriebenen Vorkommnissen lässt sich mangels konkreten Bezugs zu den Vorbringen des Gesuchstellers nicht auf eine Gefährdung desselben schliessen. Daher ist dieses Dokument ebenfalls als nicht erheblich zu bewerten. 5.8. Im Weiteren hat der Gesuchsteller vorgebracht, dass seine Ehefrau ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersucht habe, unter anderem mit der Begründung, sie sei wegen der Ausreise ihres Ehemannes Repressalien ausgesetzt gewesen. In der Folge der Scheidung ihrer Ehe hat jedoch seine Ehefrau ihre bei der ARK eingereichte Beschwerde zurückgezogen, da sie beabsichtigt in die Türkei zurückzukehren. Daraus kann geschlossen werden, dass sie keine Behelligungen wegen der Aktivitäten ihres Ehemannes mehr befürchtet, weshalb auch ein Rückschluss aus ihren Vorbringen im Asylverfahren auf eine Gefährdung des Gesuchstellers im heutigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Demzufolge fehlt es diesem Vorbringen an der Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinn.

6. Soweit der Gesuchsteller schliesslich Sachverhalte vorbringt (und entsprechende Beweismittel einreicht), die sich erst nach dem Zeitpunkt der Ausfällung des Beschwerdeurteils der ARK vom 20. Mai 2003 ereignet haben (Teilnahme an einer Demonstration zur Frauenfriedensbewegung in Zürich am 12. Juli 2003, Tätigkeit als Moderator einer kurdischen Sendung auf Radio G_______, wobei er in den Jahren 2004 bis 2007 wiederholt Interviews mit führenden kurdischen Politikern geführt habe, Verfassen und Publikation mehrerer Artikel in der Zeitung "Yeni Özgür Politika") ist festzustellen, dass damit eine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht wird, welche im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht berücksichtigt werden kann, sondern vom BFM im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens zu beurteilen sein wird (vgl. Ziff. 9).

7. Die vom Gesuchsteller geäusserte allgemeine Kritik am Beschwerdeurteil, insbesondere an der Einschätzung seiner Gefährdung, sowie an der Instruktion im Beschwerdeverfahren, muss als appellatorische Kritik bewertet werden, welche im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 133 f.; Kölz/Häner, a.a.O., S. 259, Rz. 737).

8. Schliesslich sind auch den Ausführungen des Gesuchstellers zur Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG zu entnehmen, weshalb sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt werden können.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 20. Mai 2003 ist demzufolge abzuweisen. Der Beschwerdeentscheid bleibt in Rechtskraft. Da die Eingaben des Gesuchstellers im vorliegenden Revisionsverfahren - wie oben dargelegt - Vorbringen bezüglich Vorkommnissen enthalten, die erst nach Ausfällung des Beschwerdeentscheides vom 20. Mai 2003 eingetreten sind, und der Gesuchsteller ausdrücklich die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt, sind die Akten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber an das BFM zur Prüfung als zweites Asylgesuch zu überweisen (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c/bb S. 12 f.). Der Gesuchsteller kann den Ausgang dieses Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 Abs. 1 AsylG).

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles wird jedoch in Anwendung von Art. 6 VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrensakten werden dem BFM zur Prüfung als zweites Asylgesuch im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des zweiten Asylverfahrens in der Schweiz abwarten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, 2 Expl. (eingeschrieben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______), inkl. Akten E-6675/2006 des Bundesverwaltungsgerichts, und unter Hinweis auf die Dispositiv-Ziffern 2 und 3

- das M_______ des Kantons A_______ ad (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand am: