Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-6673/2025
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2025.
E-6673/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. Juli 2021 verliess und am 31. Juli 2021 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. September 2021 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und stamme ursprünglich aus B._______, Provinz C._______, wobei er seit 1995 in D._______ gelebt habe, dass sein Vater politische Probleme gehabt habe und daher im Jahr 2002 nach Deutschland geflohen sei, wo er seither als anerkannter Flüchtling lebe, dass er selbst von 2016 bis 2018 Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi) gewesen sei, an verschiedenen Treffen teilgenommen und Aktio- nen unterstützt habe, dass er dabei das Gefühl gehabt habe, beobachtet zu werden, wobei an seinem Arbeitsort regelmässig Polizisten in Zivil vorbeigekommen seien, und er mehrmals angehalten und durchsucht, jedoch – abgesehen von Massenfestnahmen bei Kundgebungen – nicht festgenommen und auch keine Anklage erhoben worden sei, dass nachdem einer seiner Brüder aus politischen Gründen ausgereist sei und viele Parteikollegen festgenommen worden seien, er aus der Partei ausgetreten sei, diese jedoch weiterhin unterstützt habe, indem er bei- spielsweise bei Hausbesuchen Werbung gemacht habe, dass er auf den sozialen Medien Beiträge zu Vorfällen in kurdischen Ge- bieten in Syrien und im Irak veröffentlicht respektive weitergeleitet habe, und deshalb etwa im Januar 2020 ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden sei, und er, nachdem ein Vor- führbefehl ergangen sei, im Januar 2021 untergetaucht sei, dass weder er noch sein Anwalt an den Gerichtsverhandlungen teilgenom- men hätten, und er sich, da ohnehin nicht mit einem fairen Verfahren ge- rechnet werden könne, auch nicht weiter mit dem Verfahren befasst und seinen Heimatstaat im Juli 2021 auf dem Landweg verlassen habe,
E-6673/2025 Seite 3 dass nach seiner Ausreise je ein weiteres Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und wegen Beleidigung des ehemaligen Innenministers eröffnet und weitere Festnahmebefehle erlassen worden seien, dass er zur Stützung seiner Vorbringen diverse türkische Justizdokumente zu den Akten reichte und diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen ist (vgl. zum Ganzen siehe SEM-Vorhaben […] [nachfolgend: SEM-act.] 8/142; angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2025, Ziff. I, Pkt. 4 f.), dass der Beschwerdeführer am 27. September 2024 eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige heiratete und bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Verfahren um Erteilung ei- ner Aufenthaltsbewilligung einleitete, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Mai 2025 – eröffnet am 19. Mai 2025
– feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sein Asylgesuch ablehnte und festhielt, dass die weitere Aufenthalts- regelung in der Schweiz in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbe- hörde falle, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2025 eine im Briefkopf an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete, aber an die Vorinstanz adressierte Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und im Wesentlichen bean- tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei- genschaft sei anzuerkennen, und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzu- mutbar sei und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die beim SEM am 17. Juni 2025 eingegangene Beschwerde am
3. September 2025 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 4. September 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der mit Zwischenverfügung vom 12. September 2025 verlangte Kos- tenvorschuss am 29. September 2025 fristgerecht geleistet wurde,
E-6673/2025 Seite 4 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Wegweisung respektive der Vollzug der Wegweisung nicht Ge- genstand der angefochtenen Verfügung bilden, weshalb auf das diesbe- zügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten ist (Ziffer 4 der Beschwerde- schrift), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben werden müssen, dass die Frist als gewahrt gilt, wenn die beschwerdeführende Partei recht- zeitig an die unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde am 16. Juni 2025 zuhanden des SEM der schweizerischen Post übergeben wurde, womit die dreissigtägige Be- schwerdefrist eingehalten wurde, dass das SEM gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG die Beschwerde unverzüglich an das Bundesverwaltungsgericht hätte überweisen müssen, dem Be- schwerdeführer jedoch vorliegend kein Rechtsnachteil erwachsen ist, wes- halb sich weitere Ausführungen erübrigen, dass somit im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
E-6673/2025 Seite 5 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), und das Bundesverwaltungs- gericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ge- mäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert hat, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass das SEM zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus- führte, der Beschwerdeführer sei auffallend schlecht über den Ablauf des angeblich eingeleiteten Strafverfahrens informiert gewesen, und es sei un- klar geblieben, welche Schritte im Zusammenhang mit diesem Verfahren bereits im Januar 2020 gegen ihn eingeleitet worden seien, wobei es auch eine blosse Vermutung darstelle, es bestehe eine Ausreisesperre gegen ihn, dass dieses Desinteresse des Beschwerdeführers und seines Anwalts an dem Strafverfahren, welches für ihn äusserst einschneidende Konsequen- zen gehabt hätte, nicht nachvollziehbar sei, und aufgrund von Widersprü- chen zwischen seinen Aussagen und den eingereichten türkischen Jus- tizdokumenten und der unsubstanziierten Vorbringen bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestünden, dass sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit durch den Umstand, dass es ihm erst vier Monate nach der Anhörung möglich gewesen sei, bestimmte
E-6673/2025 Seite 6 Justizdokumente einzureichen, es sich aber bei den eingereichten Doku- menten wiederum nicht um die einverlangten Beweismittel gehandelt habe, weiter akzentuiert hätten, dass der Beschwerdeführer sodann erst am 10. Mai 2022 die Beweismittel eingereicht habe, obwohl beispielsweise das Urteil bereits am 3. Mai 2021 ergangen sei, dass anlässlich der am 1. Juli 2022 durchgeführten Dokumentenanalyse diverse Fälschungsmerkmale an den eingereichten Justizdokumenten er- kannt worden seien, und es in den eingereichten Beweismittel Unstimmig- keiten in Bezug auf die Laufnummern des Verfahrens, die Funktionsnum- mern der zuständigen Staatsanwälte oder Richter, die Datierung (Anklage- schrift), die Struktur des Untersuchungsberichts gebe, wobei bei Letzterem auch die ausstellende Behörde nicht korrekt sei und es Unregelmässigkei- ten in Bezug auf die darin zitierten weiteren Behörden gebe, dass der aufgezeigte Verfahrensablauf betreffend Ausstellung eines Vor- führbefehls nicht den Tatsachen entspreche, und im Schreiben der Polizei- direktion D._______ klare Manipulationsspuren ersichtlich seien, dass soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 28. Juli 2022 vorgebracht habe, es sei nicht klar, welche Ausführungen sich auf welche Beweismittel bezögen und welche Fälschungsmerkmale welches Dokument aufweise, und er deshalb nicht klar Stellung beziehen könne, dass dem entgegenzuhalten sei, dass sowohl die genaue Bezeichnung des Dokuments als auch die Nummerierung und die Unstimmigkeiten kon- kret aufgeführt worden seien und die Rechtsvertretung auch unter Bezug- nahme auf die Nummerierung Stellung genommen habe, dass in der Stellungnahme weiter ausgeführt worden sei, der Grund für die Unstimmigkeiten könne eine fehlerhafte Formatierung sein und die ent- sprechenden Dokumente würden nun in korrekter Formatierung einge- reicht, wobei beim türkischen Gericht auch ein Schreiben zwecks Korrektur der falschen Verfahrensnummer eingereicht worden sei, dass in diesem Zusammenhang anzumerken sei, dass zwar die Jahreszahl in der neuen Version der Anklageschrift geändert worden sei, jedoch wei- terhin Unstimmigkeiten in Bezug auf die vorgegebenen Laufnummern und die angegebenen Funktionsnummern bestünden, und auch die neue
E-6673/2025 Seite 7 Version des erstinstanzlichen Urteils weiterhin die genannten Unregelmäs- sigkeiten aufweise, weshalb daran festgehalten werde, dass die im Zusam- menhang mit dem anlässlich der Anhörung vorgebrachten türkischen Straf- verfahren eingereichten Beweismittel gefälscht und die Vorbringen als un- glaubhaft zu qualifizieren seien, dass dieses Strafverfahren gemäss Angaben des Beschwerdeführers auf seine Aktivitäten auf den sozialen Medien zurückführen seien, es jedoch erhebliche Zweifel gebe, dass er überhaupt jemals via soziale Medien Bei- träge publiziert habe, da er lediglich den Untersuchungsbericht der Krimi- nalermittlungsdirektion für Cyberdelikte eingereicht habe, bei welchem die meisten Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien, dass auch bei Wahrunterstellung anzumerken sei, dass der Beschwerde- führer nach eigenen Angaben aber lediglich zehn Beiträge publiziert habe, welche er auch nicht persönlich verfasst habe, womit er ein äusserst nie- derschwelliges Profil aufweise, dass eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen daher im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sei, dass seine niederschwelligen Aktivitäten zugunsten der HDP sein Gefähr- dungsprofil nicht in relevantem Masse schärfen könnten, zumal bei den beiden Hausdurchsuchungen und der Durchsuchung seines Fahrzeugs nichts gefunden worden sei und abgesehen vom diffusen Gefühl, beobach- tet zu werden, nichts Konkretes vorgefallen sei, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen vor- liege, dass aufgrund der zuvor festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und den eingereichten gefälschten Beweismitteln, und des Umstands, dass der Beschwerdeführer keinen UYAP-Auszug eingereicht habe, be- reits ein gewisser Vorbehalt, was die Glaubhaftigkeit der weiteren Vorbrin- gen betreffe, bestehe, dass diese jedoch ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden, weshalb auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet wer- den könne, dass der Beschwerdeführer geltend mache, es seien weitere Strafverfah- ren gegen ihn eröffnet worden, namentlich wegen Propaganda für eine Ter- rororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG), wegen Präsidentenbeleidigung (Art.
E-6673/2025 Seite 8 299 tStGB) und wegen Beleidigung des ehemaligen Innenministers (Art. 125 tStGB), dass diesbezüglich festzuhalten sei, dass den eingereichten Vorführbe- schlüssen vom (…) und (…) zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer zwecks Einvernahme vorzuführen und danach freizulassen sei, dass er strafrechtlich unbescholten sei und die eingereichten Dokumente leicht fälschbar seien, weshalb die Dokumente lediglich von geringem Be- weiswert seien, eine abschliessende Beurteilung der Echtheit der Doku- mente jedoch ausbleiben könne, da den damit geltend gemachten Straf- verfahren ohnehin keine asylrechtliche Relevanz zukomme, dass Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren in teils hoher Zahl einge- leitet, aber oftmals wieder eingestellt würden, womit eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung kaum erreicht werde, und der Strafrahmen bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil nicht ausgeschöpft werde, eine allfällige Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen oder die Verkündung des Urteils aufgeschoben werde, was im Übrigen auch für das gestützt auf Art. 125 tStGB eingeleitete Verfahren gelte, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei und über kein politisches Profil verfüge, er zwar geltend mache, aus einer politisch akti- ven Familie zu stammen, es jedoch zu keinen relevanten Vorfällen in die- sem Zusammenhang gekommen sei, dass daher die geltend gemachten weiteren Strafverfahren flüchtlings- rechtlich nicht relevant seien und er insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesent- lichen entgegenhält, in seinem Heimatstaat seien drei Verfahren hängig und es drohe ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe, wobei den türkischen Medien mehrere Berichte über Personen zu entnehmen seien, die wegen angeblicher Präsidentenbeleidigung verhaftet worden seien, dass ihm im Verfahren wegen Beleidigung des ehemaligen türkischen In- nenministers ebenfalls eine Freiheits- oder Geldstrafe drohe, und es allge- mein bekannt sei, dass in den türkischen Gefängnissen schwere Men- schenrechtsverletzungen begangen würden,
E-6673/2025 Seite 9 dass es Art. 3 AsylG verletze, wenn sein Asylgesuch abgelehnt werde, ob- wohl mehrere Strafverfahren hängig seien, die mit erheblicher Wahrschein- lichkeit in einer Verurteilung und unbedingten Haftstrafe münden, dass, soweit die Vorinstanz feststelle, es sei ihm nicht gelungen, das erste Strafverfahren glaubhaft darzulegen, er die in diesem Zusammenhang ein- gereichten Dokumente von seinem damaligen türkischen Rechtsvertreter erhalten habe, dass er Mitglied der HDP gewesen sei und Angehörige der HDP gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ein Gefährdungsprofil aufwiesen, weshalb er bei einem weiteren Verbleib in seinem Heimatstaat sehr wahrscheinlich verhaftet worden wäre, dass die eingereichten türkischen Justizdokumente aus UYAP herunterge- laden worden seien und einige der Dokumente mit einem QR-Code verse- hen seien, womit deren Echtheit überprüft werden könne, zumal sich aus den Berichten in der türkischen Presse nicht ableiten lasse, dass seine Do- kumente gefälscht seien und die Vorinstanz diesen Vorwurf auch nicht nä- her substanziiere, dass die im Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts festgelegt Kriterien nicht starr anzuwenden, sondern einzelfallspezifisch zu prüfen und würdigen seien, und er alle diese Kriterien erfülle, es sehr wahrschein- lich sei, dass gegen ihn aufgrund der grossen Anzahl der via soziale Me- dien publizierten Beiträgen eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werde, dass in der Türkei nur sehr wenige strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein- gestellt und die meisten in Verurteilungen münden würden, zumal der Be- schwerdeführer politisch aktiv sei und aus einer politisch aktiven Familie stamme, dass die Vorinstanz mit der Korruption in der türkischen Justiz argumen- tiere, woraus folgerichtig aber eine erhöhte Gefahr von Willkür für die be- troffenen Personen resultiere und keinesfalls mit einem fairen Urteil zu rechnen sein dürfte, dass er überdies an Demonstrationen teilgenommen und sich exilpolitisch engagiert habe, weshalb ihm auch deswegen ernsthafte Nachteile drohen würden, und sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei weiter verschlechtert habe,
E-6673/2025 Seite 10 dass der Beschwerdeführer im Sinne eines Subeventualbegehrens um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersucht, und sich in den vorlie- genden Akten keine Anhaltspunkte für eine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht fin- den, weshalb der Antrag, welcher im Übrigen auch nicht näher begründet wird, abzuweisen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen mit zutreffender Begründung als un- glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet hat, und diesbezüglich in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. SEM-act. 75/16 Ziffer II), wobei in der Beschwerde keine substanziellen Argumente vorge- bracht werden, die geeignet wären, hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu führen, dass es dem Beschwerdeführer zunächst nicht gelungen ist, das erste gel- tend gemachte türkische Strafverfahren glaubhaft darzulegen, seine dies- bezüglichen Ausführungen bei der Anhörung unsubstanziiert sind (vgl. SEM-act. 23/18 F43 ff., F76 f.), dass sich in den diesbezüglich eingereichten Strafdokumenten etliche re- levante Fälschungsmerkmale finden, und auch seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen zur Authentizität nicht zu überzeugen vermögen (vgl. SEM-act. 46/2 f.), dass Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine stichhaltigen Gründe dafür vorliegen, wonach Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren wegen Propaganda zugunsten einer Terrororga- nisation und Präsidentenbeleidigung betroffen sind, generell einen Polit- malus im absoluten oder relativen Sinne zu befürchten hätten (vgl. zum Ganzen Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024), der Be- schwerdeführer kein Risikoprofil aufweist und im Übrigen auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. SEM-act. 75/16, Ziff. II, Pkt. 3), wonach diese Verfahren vorliegend keine flüchtlingsrechtli- che Relevanz entfalteten, dass sich die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen auf allge- meine Plausibilitätserörterungen und Mutmassungen beschränken und da- her nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen,
E-6673/2025 Seite 11 dass der Beschwerdeführer aus den zitierten Presseberichten und der ei- genen Angaben zufolge verschlechterten Menschenrechtslage in der Tür- kei nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, vermag er damit doch weder die tatsächliche Existenz der vorgebrachten weiteren Strafverfahren, noch die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder grundsätzlich eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen substanziiert darzutun, zumal er über kein politisches Gefährdungsprofil verfügt, dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt hat, weshalb sie zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und nicht ersichtlich ist, inwiefern es die vom Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Koordinationsurteil auf- geführten Kriterien zu starr angewandt haben soll, weshalb sich diese Aus- führungen in der Beschwerde als unbegründet erweisen, dass soweit nun auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, der Beschwer- deführer habe sich exilpolitisch engagiert, dieses Vorbringen weder näher substanziiert noch mit Beweismitteln belegt wurde, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen, dass entgegen den in der Beschwerde gemachten Ausführungen die Vor- instanz die Echtheit der übrigen eingereichten Strafverfahrensakten explizit offengelassen hat (vgl. SEM-act. 75/16, S. 11), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der ein- bezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Eva Hostettler
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