Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
E. 2 Die Verfügung vom 15. Oktober 2008 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts (medizinische Abklärungen) und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 15. Oktober 2008 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts (medizinische Abklärungen) und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6635/2008/ame {T 0/2} Urteil vom 27. Oktober 2008 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien X._______, Indien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2008 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Indien am 28. November 2007 auf dem Luftweg verliess und am 29. November 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass am 10. Dezember 2007 die summarische Befragung im A._______ und am 13. Mai 2008 die Direktanhörung zu den Asylgrün-den durch das BFM erfolgte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 - eröffnet am 20. Oktober 2008 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Oktober 2008 (Poststempel) sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erlass der Verfahrenskosten und darum ersucht, es sei vor der Urteilsfällung das Resultat der geplanten medizi-nischen Untersuchung zum geltend gemachten Gedächtnisverlust ab-zuwarten, dass er zur Stützung seiner Vorbringen Kopien eines bereits im erst-instanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Arztzeugnisses vom (...) betreffend Gedächtnisstörungen und einer Einladung zu einer auf den(...) angesetzten Untersuchung einreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und diese behördliche Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass die Asylsuchenden auch einen Anspruch auf Mitwirkung haben, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt, dass eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter anderem die Pflicht der Behörde bildet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 VwVG; vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2, BGE 117 Ia 262 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7621/2006 vom 27. Juli 2007 E. 10.1 S. 8 und E. 11.1.3 S. 10), dass vorliegend der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 13. Mai 2008 unter anderem ein Arztzeugnis von B._______ vom (...) betreffend Gedächtnisstörungen und ein Schreiben dieses Arztes vom (...) an einen Berufskollegen bezüglich Durchführung eines (...) beim Patienten zum (...) einreichte, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen antwortete, er sei am (...) von jemandem mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden und hingefallen, dass er sich dabei einen Gesichtsknochen gebrochen und seither Schmerzen in der linken Gesichtshälfte und im Kopf habe, dass er seit diesem Vorfall sehr vergesslich sei (Akten Vorinstanz A24/7 S. 2), dass sich weder aus der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2008 noch aus den weiteren Akten Hinweise dafür ergeben, die Vorinstanz habe sich mit den am 13. Mai 2008 eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und diesen für den Ausgang des erstinstanzlichen Asylverfahrens relevanten Sachverhalt (geltend gemachte Gedächtnisstörungen) abgeklärt respektive festgestellt, dass das BFM somit durch die nicht rechtsgenügliche Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und insbesondere durch die unterlassene Abnahme der zur Stützung seines Vorbringens, er leide an Gedächtnisstörungen, eingereichten Beweismittel das rechtliche Gehör und damit Bundesrecht verletzt hat, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass indessen vorliegend das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheis-sen, die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2008 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts (medizinische Abklärungen) und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gegenstandslos wird, dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 15. Oktober 2008 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts (medizinische Abklärungen) und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: