opencaselaw.ch

E-6623/2025

E-6623/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-23 · Deutsch CH

Fristen (Übriges)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

E. 2 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6623/2025 Urteil vom 23. September 2025 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Asylverfahren; Verfügung des SEM vom 7. August 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Gesuchsteller am 14. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2024 ablehnte und den Vollzug der Wegweisung infolge gegenwärtiger Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Asylentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass das SEM auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 5. Juni 2025 (Datum Poststempel) am 7. August 2025 nicht eintrat und die Verfügung vom 27. Juni 2025 (recte: 2024) für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, wobei es eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und den Antrag auf eine weitere Anhörung ablehnte, dass der Gesuchsteller mit einer als «Beschwerde» betitelten und undatierten Eingabe (Postübergabe gemäss elektronischem Sendungsverlauf am 1. September 2025) die vorinstanzliche Verfügung vom 7. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und nebst Ausführungen zum Asylpunkt um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. September 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 15. September 2025 erhob, der in der Folge fristgerecht einging, dass der Gesuchsteller mit einer als «ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde» betitelten Eingabe vom 9. September 2025 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und darin seine Asylvorbringen bekräftigte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist, dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst (vgl. Patricia Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz. 6 zu Art. 24), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 23 VGG), dass vorliegend die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage ab Eröffnung der Verfügung betrug (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass dem Gesuchsteller die Verfügung vom 7. August 2025 gemäss den Akten der Vorinstanz am 11. August 2025 unterschriftlich eröffnet wurde und demnach die entsprechende Beschwerdefrist bereits am 18. August 2025 abgelaufen ist (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass der Gesuchsteller die als «Beschwerde» betitelte Eingabe samt Fristwiederherstellungsgesuch am 1. September 2025 der Schweizerischen Post übergeben hat und diese somit offenkundig verspätet ist (vgl. elektronischer Sendungsverlauf der Post), dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, dass die Fristwiederherstellung in formeller Hinsicht voraussetzt, dass das begründete Fristwiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und innert der gleichen Frist auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird, ansonsten auf das entsprechende Gesuch nicht einzutreten ist, dass in casu die Frage, wann das Hindernis zur Beschwerdeerhebung weggefallen ist, angesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben kann, dass die Wiederherstellung einer Frist dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet, dass dabei im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin praxisgemäss grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden ist, dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und den Gesuchstellenden keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, das heisst nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die den Gesuchstellenden auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. statt vieler BVGer D-1926/2025 vom 2. April 2025 E. 2.1 m.w.H.), dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vorliegend einzig damit begründet wird, er (der Gesuchsteller) habe die Verfügung nicht persönlich entgegengenommen und erst später empfangen (vgl. Beschwerde vom 1. September 2025), dass dieses Vorbringen indes in mehrfacher Hinsicht fehl geht und keine Ausgangslage begründet, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen könnte, dass vorab festzuhalten ist, dass die Behauptung, aufgrund der Entgegennahme durch eine nicht näher benannte Drittperson erst verspätet in Kenntnis von der angefochtenen Verfügung gekommen zu sein, so nicht mit den Akten in Einklang gebracht werden kann, dass vielmehr aus den Akten ersichtlich ist, dass ihm entgegen seiner Darstellung die vorinstanzliche Verfügung vom 7. August 2025 am 11. August 2025 mit Einschreiben unterschriftlich zugestellt wurde und sich die auf dem Rückschein angebrachte Unterschrift nach einem Vergleich mit derjenigen auf der «Beschwerde» zweifelsfrei dem Gesuchsteller zuordnen lässt (vgl. vorinstanzliche Akten (...)-9/1; vgl. «Beschwerde» vom 1. September 2025); und ihm die entsprechende Postsendung somit sehr wohl persönlich eröffnet wurde, dass indes selbst bei Wahrunterstellung der Parteibehauptung, eine Drittperson habe für ihn die Postsendung entgegengenommen und habe verspätet Kenntnis erlangt, vorliegend ohne Belang wäre, dass neben dem Empfänger sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum Bezug der Sendungen berechtigt sind (vgl. Egli, a.a.O., Rz. 30 zu Art. 20 VwVG), dass mit der Unterschrift der empfangsberechtigten Personen ein rechtlich verbindlicher Nachweis als Bestätigung der erfolgreichen Zustellung erbracht wird (vgl. Egli, a.a.O. Rz. 30 zu Art. 20 VwVG), dass selbst unter der Annahme, der Gesuchsteller hätte die Verfügung nicht persönlich entgegengenommen, somit davon auszugehen wäre, dass eine am gleichen Wohndomizil wie der Empfänger angetroffene Person und damit eine empfangsberechtigte Person den Rückschein unterzeichnet hat und die eingeschriebene Sendung damit am 11. August 2025 als zugestellt gilt, dass demnach keine Gründe ersichtlich sind, die ein unverschuldetes Versäumnis begründen könnten, dass daher das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und somit auf die am 1. September 2025 eingereichte, verspätete Beschwerde nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe darauf anzurechnen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: