Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Schwester am 2. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein, wo man ihn am 23. Juni 2014 summarisch zur Person befragte. Die Vor-instanz hörte ihn am 30. Juni 2014 vertieft zu den Asylgründen an. Im Rahmen der Befragung zur Person wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich der Änderung seiner Staatsangehörigkeit von "China (Volksrepublik)" auf "Staat unbekannt" gewährt. Er machte im Wesentlichen geltend, ethnischer Tibeter zu sein und die chinesische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Er sei in B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ in der autonomen Region Tibet geboren worden und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er sei nie zur Schule gegangen, sondern habe den Eltern bei der Haus- und Feldarbeit mitgeholfen und würde daher auch kein Chinesisch sprechen. Der Vater des Beschwerdeführers sei als Händler unterwegs gewesen und mehrere Male nach Nepal gereist, von wo er politische Schriften und Bilder des Dalai Lamas mitgebracht und in seinem Dorf verteilt habe. Er habe ihm dabei, sowie beim Verstecken des Materials, geholfen. Im Jahr 2012 sei der Vater verhaftet worden. Darauf sei ihm von seiner Mutter und einem Freund des Vaters gesagt worden, dass nun auch er in Gefahr sei und das Land verlassen sollte. Daher sei er nach ca. zehn Tagen zusammen mit dem Freund des Vaters, der in Nepal lebe, nach Nepal ausgereist. Dort habe er ein Jahr und zwei bis drei Monate gelebt, bevor er Ende Mai 2014 Nepal verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, wo er am 2. Juni 2014 angekommen sei. Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 - eröffnet am 14. Oktober 2014 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - mit Ausschluss in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 12. November 2014 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling zu anerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und subeventualiter sei die Angelegenheit zu weitergehenden Abklärungen des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft sowohl anlässlich der Befragung zur Person als auch in der Anhörung neben den Asylvorbringen auch das Alltagswissen und das geographische Wissen des Beschwerdeführers über dessen angeblichen Heimatort geprüft worden seien. Zusammenfassend kommt sie zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
E. 4.2.1 In der Tat weisen die Angaben des Beschwerdeführers in den genannten Bereichen diverse Wissensdefizite auf, welche er in der Rechtsmitteleingabe nicht erklären kann. Auch wenn er sein Heimatdorf kaum je verlassen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest den Gemeindehauptort oder ein paar weitere Gemeinden im Bezirk mit Namen nennen kann. Nicht einmal die Berge der Umgebung, an welchen er sein Vieh habe weiden lassen, kann er benennen. Zudem bleibt seine Beschreibung des Heimatdorfes sehr allgemein, wie die Vorinstanz korrekt feststellt. Und dass der Beschwerdeführer - als in China lebender Tibeter - auch nicht weiss, wie Tibet von den Chinesen genannt wird, lässt die Zweifel an der von ihm behaupteten Herkunft zu Recht erhärten. Gegen diese vorinstanzlichen Einwände bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges vor. Dass er etwa über die Flucht aus Tibet, die Dauer des Reisewegs und die passierten Orte keinerlei detaillierte Angaben machen konnte, wird in der Rechtsmitteleingabe sogar eingestanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei hierzu und auch bezüglich anderer Unstimmigkeiten und Widersprüche im Zusammenhang mit der Ausreise auf die ausführlichen vorinstanzlichen Analysen verwiesen. Dasselbe gilt, was die Ungereimtheiten in den Angaben angeht, welche die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem eigentlichen Fluchtanlass erhoben hat, welche in der Rechtsmitteleingabe ebenfalls unerklärt geblieben sind. Auch hier kann also auf die detaillierten Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 4.2.2 Im Übrigen geht die Rüge, die Vorinstanz habe ungenaue Fragen gestellt und müsse sich nicht über unsubstantiierte Antworten wundern, fehl. Der Beschwerdeführer hat in keinem Fall dargelegt, welche Fragen und inwiefern diese ungenau gestellt gewesen sein sollen. Er hat in diesem Zusammenhang auch nicht aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz - wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet - in rechtserheblicher Weise den Sachverhalt nicht richtig respektive fehlerhaft festgestellt haben soll, weshalb eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz geboten wäre. Solches ist aus den erstellten Akten auch nicht zu erkennen. Der entsprechende Antrag ist abzulehnen. Die Bezugnahme auf das Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 geht zudem insofern fehl, als sich dieses auf eine per Telefongespräch ausgefertigte Herkunftsanalyse bezieht, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Auffällig ist weiter, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester - welche gemeinsam ausgereist sind und ein Asylgesuch eingereicht haben - insbesondere bei der Befragung zur Person wiederholt mit identischen Formulierungen geantwortet haben, die den deutlichen Eindruck einer Wiedergabe gemeinsam auswendig gelernter Antworten hinterlassen.
E. 4.2.3 Schliesslich scheitert der Versuch, den Vorbringen des Beschwerdeführers mittels einer nachträglich von ihm abgefassten Beschreibung seines Lebensalltags Glaubhaftigkeit zu verschaffen. Der im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eingereichte Brief des Beschwerdeführers über sein Alltagsleben in Tibet könnte ohne weiteres auch durch fremde Hilfe einer ortskundigen Person entstanden sein und beweist somit nichts. Gleichfalls irrelevant als Beweismittel ist die in der Rechtsmitteleingabe eingereichte Herkunftsbestätigung durch die Tibetan Community in Switzerland & Liechtenstein. Aus dem Schreiben geht nicht hervor, aufgrund welcher Nachforschungen dieser Verein die Angaben des Beschwerdeführers vorbehaltlos bestätigen kann. Ebenfalls ohne Beweiswert sind die eingereichten Fotographien, welche keinerlei Anhaltspunkte aufweisen, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen könnten. Sie könnten überall aufgenommen worden sein, auch in Nepal oder Indien. Im Übrigen weisen sie Spuren auf, die den Eindruck einer gezielten manuellen Bearbeitung, offenbar mit dem Zweck des Herbeiführens eines älteren Erscheinungsbildes, erwecken.
E. 4.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
E. 4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Auch auf Beschwerdeebene ist er diesbezüglich untätig geblieben und hat sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (Akten Vorinstanz, A3/14 S. 2 und 8) und später erneut bei der Anhörung (Akten Vorinstanz, A10/17 S. 2) hingewiesen hatte. Anlässlich der Befragung hat er das Fehlen der Ausweise damit begründet, weder je eine Identitätskarte noch einen Pass besessen zu haben. Die Aufforderung durch die Vorinstanz, bei seiner Mutter per Telefon eine Kopie des Familienbüchleins zu besorgen, beantwortete er ausweichend (Akten Vorinstanz, A 3/14, S. 8). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft bestehen. Diese werden dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf die in der angefochtenen Verfügung aufgezählten, zahlreichen Unstimmigkeiten mit keinem Wort eingegangen ist, sondern mittels einer nachträglich eingereichten Alltagsbeschreibung lediglich seine Herkunft aus dem behaupteten Gebiet beteuert. Hierzu sei auf die Erwägung 4.2 verwiesen.
E. 4.3.3 Es ist also mit der Vorinstanz festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt sodann auch eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat der Beschwerdeführer selber zu verantworten. Ferner ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 und 6.).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1 geltend, durch seine Flucht erfülle er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag der Beschwerdeführer weder seine Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch seine legale oder illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vor-instanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Oktober 2014). Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden.
E. 6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in den Erwägungen 4.3.1 bis 4.3.3 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche gemäss Vorinstanz als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und seine Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
E. 6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung sowohl der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als auch der unentgeltlichen amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6605/2014 Urteil vom 22. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet) vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Schwester am 2. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein, wo man ihn am 23. Juni 2014 summarisch zur Person befragte. Die Vor-instanz hörte ihn am 30. Juni 2014 vertieft zu den Asylgründen an. Im Rahmen der Befragung zur Person wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich der Änderung seiner Staatsangehörigkeit von "China (Volksrepublik)" auf "Staat unbekannt" gewährt. Er machte im Wesentlichen geltend, ethnischer Tibeter zu sein und die chinesische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Er sei in B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ in der autonomen Region Tibet geboren worden und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er sei nie zur Schule gegangen, sondern habe den Eltern bei der Haus- und Feldarbeit mitgeholfen und würde daher auch kein Chinesisch sprechen. Der Vater des Beschwerdeführers sei als Händler unterwegs gewesen und mehrere Male nach Nepal gereist, von wo er politische Schriften und Bilder des Dalai Lamas mitgebracht und in seinem Dorf verteilt habe. Er habe ihm dabei, sowie beim Verstecken des Materials, geholfen. Im Jahr 2012 sei der Vater verhaftet worden. Darauf sei ihm von seiner Mutter und einem Freund des Vaters gesagt worden, dass nun auch er in Gefahr sei und das Land verlassen sollte. Daher sei er nach ca. zehn Tagen zusammen mit dem Freund des Vaters, der in Nepal lebe, nach Nepal ausgereist. Dort habe er ein Jahr und zwei bis drei Monate gelebt, bevor er Ende Mai 2014 Nepal verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, wo er am 2. Juni 2014 angekommen sei. Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 - eröffnet am 14. Oktober 2014 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - mit Ausschluss in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 12. November 2014 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling zu anerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und subeventualiter sei die Angelegenheit zu weitergehenden Abklärungen des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft sowohl anlässlich der Befragung zur Person als auch in der Anhörung neben den Asylvorbringen auch das Alltagswissen und das geographische Wissen des Beschwerdeführers über dessen angeblichen Heimatort geprüft worden seien. Zusammenfassend kommt sie zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.2 4.2.1 In der Tat weisen die Angaben des Beschwerdeführers in den genannten Bereichen diverse Wissensdefizite auf, welche er in der Rechtsmitteleingabe nicht erklären kann. Auch wenn er sein Heimatdorf kaum je verlassen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest den Gemeindehauptort oder ein paar weitere Gemeinden im Bezirk mit Namen nennen kann. Nicht einmal die Berge der Umgebung, an welchen er sein Vieh habe weiden lassen, kann er benennen. Zudem bleibt seine Beschreibung des Heimatdorfes sehr allgemein, wie die Vorinstanz korrekt feststellt. Und dass der Beschwerdeführer - als in China lebender Tibeter - auch nicht weiss, wie Tibet von den Chinesen genannt wird, lässt die Zweifel an der von ihm behaupteten Herkunft zu Recht erhärten. Gegen diese vorinstanzlichen Einwände bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges vor. Dass er etwa über die Flucht aus Tibet, die Dauer des Reisewegs und die passierten Orte keinerlei detaillierte Angaben machen konnte, wird in der Rechtsmitteleingabe sogar eingestanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei hierzu und auch bezüglich anderer Unstimmigkeiten und Widersprüche im Zusammenhang mit der Ausreise auf die ausführlichen vorinstanzlichen Analysen verwiesen. Dasselbe gilt, was die Ungereimtheiten in den Angaben angeht, welche die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem eigentlichen Fluchtanlass erhoben hat, welche in der Rechtsmitteleingabe ebenfalls unerklärt geblieben sind. Auch hier kann also auf die detaillierten Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.2.2 Im Übrigen geht die Rüge, die Vorinstanz habe ungenaue Fragen gestellt und müsse sich nicht über unsubstantiierte Antworten wundern, fehl. Der Beschwerdeführer hat in keinem Fall dargelegt, welche Fragen und inwiefern diese ungenau gestellt gewesen sein sollen. Er hat in diesem Zusammenhang auch nicht aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz - wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet - in rechtserheblicher Weise den Sachverhalt nicht richtig respektive fehlerhaft festgestellt haben soll, weshalb eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz geboten wäre. Solches ist aus den erstellten Akten auch nicht zu erkennen. Der entsprechende Antrag ist abzulehnen. Die Bezugnahme auf das Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 geht zudem insofern fehl, als sich dieses auf eine per Telefongespräch ausgefertigte Herkunftsanalyse bezieht, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Auffällig ist weiter, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester - welche gemeinsam ausgereist sind und ein Asylgesuch eingereicht haben - insbesondere bei der Befragung zur Person wiederholt mit identischen Formulierungen geantwortet haben, die den deutlichen Eindruck einer Wiedergabe gemeinsam auswendig gelernter Antworten hinterlassen. 4.2.3 Schliesslich scheitert der Versuch, den Vorbringen des Beschwerdeführers mittels einer nachträglich von ihm abgefassten Beschreibung seines Lebensalltags Glaubhaftigkeit zu verschaffen. Der im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eingereichte Brief des Beschwerdeführers über sein Alltagsleben in Tibet könnte ohne weiteres auch durch fremde Hilfe einer ortskundigen Person entstanden sein und beweist somit nichts. Gleichfalls irrelevant als Beweismittel ist die in der Rechtsmitteleingabe eingereichte Herkunftsbestätigung durch die Tibetan Community in Switzerland & Liechtenstein. Aus dem Schreiben geht nicht hervor, aufgrund welcher Nachforschungen dieser Verein die Angaben des Beschwerdeführers vorbehaltlos bestätigen kann. Ebenfalls ohne Beweiswert sind die eingereichten Fotographien, welche keinerlei Anhaltspunkte aufweisen, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen könnten. Sie könnten überall aufgenommen worden sein, auch in Nepal oder Indien. Im Übrigen weisen sie Spuren auf, die den Eindruck einer gezielten manuellen Bearbeitung, offenbar mit dem Zweck des Herbeiführens eines älteren Erscheinungsbildes, erwecken. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Auch auf Beschwerdeebene ist er diesbezüglich untätig geblieben und hat sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (Akten Vorinstanz, A3/14 S. 2 und 8) und später erneut bei der Anhörung (Akten Vorinstanz, A10/17 S. 2) hingewiesen hatte. Anlässlich der Befragung hat er das Fehlen der Ausweise damit begründet, weder je eine Identitätskarte noch einen Pass besessen zu haben. Die Aufforderung durch die Vorinstanz, bei seiner Mutter per Telefon eine Kopie des Familienbüchleins zu besorgen, beantwortete er ausweichend (Akten Vorinstanz, A 3/14, S. 8). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft bestehen. Diese werden dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf die in der angefochtenen Verfügung aufgezählten, zahlreichen Unstimmigkeiten mit keinem Wort eingegangen ist, sondern mittels einer nachträglich eingereichten Alltagsbeschreibung lediglich seine Herkunft aus dem behaupteten Gebiet beteuert. Hierzu sei auf die Erwägung 4.2 verwiesen. 4.3.3 Es ist also mit der Vorinstanz festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt sodann auch eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat der Beschwerdeführer selber zu verantworten. Ferner ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 und 6.). 4.4 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1 geltend, durch seine Flucht erfülle er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag der Beschwerdeführer weder seine Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch seine legale oder illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vor-instanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Oktober 2014). Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in den Erwägungen 4.3.1 bis 4.3.3 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche gemäss Vorinstanz als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und seine Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung sowohl der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als auch der unentgeltlichen amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: