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E-6604/2014

E-6604/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit ihrem Bruder am 2. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein, wo man sie am 23. Juni 2014 summarisch zur Person befragte. Die Vor-instanz hörte sie am 30. Juni 2014 vertieft zu den Asylgründen an. Im Rahmen der Befragung zur Person wurde ihr das rechtliche Gehör bezüglich der Änderung seiner Staatsangehörigkeit von "China (Volksrepublik)" auf "Staat unbekannt" gewährt. Sie machte im Wesentlichen geltend, ethnische Tibeterin zu sein und die chinesische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Sie sei in B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ in der autonomen Region Tibet geboren worden und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie sei nie zur Schule gegangen, sondern habe den Eltern bei der Haus- und Feldarbeit mitgeholfen und würde daher auch kein Chinesisch sprechen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei als Händler unterwegs gewesen und mehrere Male nach Nepal gereist, von wo er politische Schriften und Bilder des Dalai Lamas mitgebracht und in seinem Dorf verteilt habe. Ihr Bruder habe ihm dabei, sowie beim Verstecken des Materials, geholfen. Im Jahr 2012 sei der Vater verhaftet worden. Darauf sei ihr und dem Bruder von ihrer Mutter und einem Freund des Vaters gesagt worden, dass nun auch sie in Gefahr seien und das Land verlassen sollten. Daher sei sie nach ca. zehn Tagen zusammen mit dem Freund des Vaters, der in Nepal lebe, nach Nepal ausgereist. Dort habe sie ein Jahr und zwei bis fünf Monate gelebt, bevor sie Ende Mai 2014 Nepal verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, wo sie am 2. Juni 2014 angekommen sei. Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 - eröffnet am 14. Oktober 2014 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - mit Ausschluss in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 12. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling zu anerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen und subeventualiter sei die Angelegenheit zu weitergehenden Abklärungen des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft sowohl anlässlich der Befragung zur Person als auch in der Anhörung neben den Asylvorbringen auch das Alltagswissen und das geographische Wissen der Beschwerdeführerin über deren angeblichen Heimatort geprüft worden seien. Zusammenfassend kommt sie zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 4.2.1 In der Tat weisen die Angaben der Beschwerdeführerin in den genannten Bereichen diverse Wissensdefizite auf, welche sie in der Rechtsmitteleingabe nicht erklären kann. Auch wenn sie ihr Heimatdorf kaum je verlassen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zumindest den Gemeindehauptort oder ein paar weitere Gemeinden im Bezirk mit Namen nennen kann. Zudem bleibt ihre Beschreibung des Heimatdorfes sehr allgemein, wie die Vorinstanz korrekt feststellt. Und dass die Beschwerdeführerin - als in China lebende Tibeterin - auch nicht weiss, wie Tibet von den Chinesen genannt wird, lässt die Zweifel an der von ihr behaupteten Herkunft zu Recht erhärten. Gegen diese vorinstanzlichen Einwände bringt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges vor. Dass sie etwa über die Flucht aus Tibet, die Dauer des Reisewegs und die passierten Orte keinerlei detaillierte Angaben machen konnte, wird in der Rechtsmitteleingabe sogar eingestanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei hierzu und auch bezüglich anderer Unstimmigkeiten und Widersprüche im Zusammenhang mit der Ausreise auf die ausführlichen vorinstanzlichen Analysen verwiesen. Dasselbe, was die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Verhaftung des Vaters angeht, welche in der Rechtsmitteleingabe ebenfalls unerklärt geblieben sind. Auch hier kann also auf die detaillierten Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 4.2.2 Im Übrigen geht die Rüge, die Vorinstanz habe ungenaue Fragen gestellt und müsse sich nicht über unsubstantiierte Antworten wundern, fehl. Die Beschwerdeführerin hat in keinem Fall dargelegt, welche Fragen und inwiefern diese ungenau gestellt gewesen sein sollen. Sie hat in diesem Zusammenhang auch nicht aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz - wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet - in rechtserheblicher Weise den Sachverhalt nicht richtig respektive fehlerhaft festgestellt haben soll, weshalb eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz geboten wäre. Solches ist aus den erstellten Akten auch nicht zu erkennen. Der entsprechende Antrag ist abzulehnen. Die Bezugnahme auf das Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 geht insofern fehl, als sich dieses auf eine per Telefongespräch ausgefertigte Herkunftsanalyse bezieht, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Auffällig ist zudem, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder - welche gemeinsam ausgereist sind und ein Asylgesuch eingereicht haben - insbesondere bei der Befragung zur Person wiederholt mit identischen Formulierungen geantwortet haben, die den deutlichen Eindruck einer Wiedergabe gemeinsam auswendig gelernter Antworten hinterlassen.

E. 4.2.3 Weiter scheitert der Versuch, den Vorbringen der Beschwerdeführerin mittels einer nachträglich von ihr abgefassten Beschreibung ihres Lebensalltags Glaubhaftigkeit zu verschaffen. Der im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eingereichte Brief der Beschwerdeführerin über ihr Alltagsleben in Tibet könnte ohne weiteres auch durch fremde Hilfe einer ortskundigen Person entstanden sein und beweist somit nichts. Zudem ist es mit der Vorinstanz tatsächlich schwer nachvollziehbar, wie es der Beschwerdeführerin möglich sein konnte, nur innert etwas mehr als einem Jahr ohne Vorkenntnisse und Vorbildung ausgesprochen gut Lesen und Schreiben gelernt zu haben. Gleichfalls irrelevant als Beweismittel ist die in der Rechtsmitteleingabe eingereichte Herkunftsbestätigung durch die Tibetan Community in Switzerland & Liechtenstein. Aus dem Schreiben geht nicht hervor, aufgrund welcher Nachforschungen dieser Verein die Angaben der Beschwerdeführerin vorbehaltlos bestätigen kann. Ebenfalls ohne Beweiswert sind die eingereichten Fotographien, die keinerlei Anhaltspunkte aufweisen, welche die Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen könnten. Sie könnten überall aufgenommen worden sein, auch in Nepal oder Indien. Im Übrigen weisen sie Spuren auf, die den Eindruck einer gezielten manuellen Bearbeitung, offenbar mit dem Zweck des Herbeiführens eines älteren Erscheinungsbildes, erwecken.

E. 4.2.4 Die Vorinstanz ist offenbar ohne weiteres von der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen und es wurde ihr eine Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG beigeordnet. Angesichts der schwer nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin zu Altersfragen (vgl. insbesondere Akten Vorinstanz A4/13, S. 3), des Fehlens jeglicher Identitätsdokumente ohne überzeugende Begründung, der unglaubhaften Asylvorbringen und der offenkundig falschen Angaben zur Herkunft zieht das Bundesverwaltungsgericht sowohl das angegebene Lebensalter (aktuell: 17 Jahre und 3 Monate) als auch die behauptete Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel. Letztlich braucht aber die Frage im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, nicht abschliessend beantwortet zu werden.

E. 4.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Auch auf Beschwerdeebene ist sie diesbezüglich untätig geblieben und hat sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche sie die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (Akten Vorinstanz, A4/13 S. 2 und 7) und später erneut bei der Anhörung (Akten Vorinstanz, A9/16 S. 2) hingewiesen hatte. Anlässlich der Befragung hat sie das Fehlen der Ausweise damit begründet, weder je eine Identitätskarte noch einen Pass besessen zu haben. Die vorinstanzliche Frage nach einem Familienbüchlein beantwortete sie mit Kopfschütteln, derweil ihr Bruder in der Befragung auf die Existenz eines solchen hindeutete auf die Aufforderung durch die Vor-instanz, bei seiner Mutter per Telefon eine Kopie des Familienbüchleins zu besorgen, ausweichend reagierte. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunft bestehen. Diese werden dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe auf die in der angefochtenen Verfügung aufgezählten, zahlreichen Unstimmigkeiten mit keinem Wort eingegangen ist, sondern mittels einer nachträglich eingereichten Alltagsbeschreibung lediglich ihre Herkunft aus dem behaupteten Gebiet beteuert. Hierzu sei auf die Erwägung 4.2 verwiesen.

E. 4.3.3 Es ist also mit der Vorinstanz festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt ist. Ihr Verhalten stellt sodann auch eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat sie selber zu verantworten. Ferner ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 und 6.).

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1 geltend, durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag die Beschwerdeführerin weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch ihre legale oder illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vor-instanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Oktober 2014). Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden.

E. 6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in den Erwägungen 4.3.1 bis 4.3.3 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche gemäss Vorinstanz als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und seine Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Was ihre Minderjährigkeit angeht, so hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass sie in Begleitung ihres Bruders in ihren Herkunftsstaat wird zurückreisen können und somit nicht unbegleitet reisen muss. Die Beschwerde des Bruders beim Bundesverwaltungsgericht wird zu demselben Zeitpunkt wie diejenige der Beschwerdeführerin entschieden werden.

E. 6.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung sowohl der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als auch der unentgeltlichen amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6604/2014 Urteil vom 22. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet) vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit ihrem Bruder am 2. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein, wo man sie am 23. Juni 2014 summarisch zur Person befragte. Die Vor-instanz hörte sie am 30. Juni 2014 vertieft zu den Asylgründen an. Im Rahmen der Befragung zur Person wurde ihr das rechtliche Gehör bezüglich der Änderung seiner Staatsangehörigkeit von "China (Volksrepublik)" auf "Staat unbekannt" gewährt. Sie machte im Wesentlichen geltend, ethnische Tibeterin zu sein und die chinesische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Sie sei in B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ in der autonomen Region Tibet geboren worden und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie sei nie zur Schule gegangen, sondern habe den Eltern bei der Haus- und Feldarbeit mitgeholfen und würde daher auch kein Chinesisch sprechen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei als Händler unterwegs gewesen und mehrere Male nach Nepal gereist, von wo er politische Schriften und Bilder des Dalai Lamas mitgebracht und in seinem Dorf verteilt habe. Ihr Bruder habe ihm dabei, sowie beim Verstecken des Materials, geholfen. Im Jahr 2012 sei der Vater verhaftet worden. Darauf sei ihr und dem Bruder von ihrer Mutter und einem Freund des Vaters gesagt worden, dass nun auch sie in Gefahr seien und das Land verlassen sollten. Daher sei sie nach ca. zehn Tagen zusammen mit dem Freund des Vaters, der in Nepal lebe, nach Nepal ausgereist. Dort habe sie ein Jahr und zwei bis fünf Monate gelebt, bevor sie Ende Mai 2014 Nepal verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, wo sie am 2. Juni 2014 angekommen sei. Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 - eröffnet am 14. Oktober 2014 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - mit Ausschluss in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 12. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling zu anerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen und subeventualiter sei die Angelegenheit zu weitergehenden Abklärungen des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft sowohl anlässlich der Befragung zur Person als auch in der Anhörung neben den Asylvorbringen auch das Alltagswissen und das geographische Wissen der Beschwerdeführerin über deren angeblichen Heimatort geprüft worden seien. Zusammenfassend kommt sie zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.2 4.2.1 In der Tat weisen die Angaben der Beschwerdeführerin in den genannten Bereichen diverse Wissensdefizite auf, welche sie in der Rechtsmitteleingabe nicht erklären kann. Auch wenn sie ihr Heimatdorf kaum je verlassen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zumindest den Gemeindehauptort oder ein paar weitere Gemeinden im Bezirk mit Namen nennen kann. Zudem bleibt ihre Beschreibung des Heimatdorfes sehr allgemein, wie die Vorinstanz korrekt feststellt. Und dass die Beschwerdeführerin - als in China lebende Tibeterin - auch nicht weiss, wie Tibet von den Chinesen genannt wird, lässt die Zweifel an der von ihr behaupteten Herkunft zu Recht erhärten. Gegen diese vorinstanzlichen Einwände bringt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges vor. Dass sie etwa über die Flucht aus Tibet, die Dauer des Reisewegs und die passierten Orte keinerlei detaillierte Angaben machen konnte, wird in der Rechtsmitteleingabe sogar eingestanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei hierzu und auch bezüglich anderer Unstimmigkeiten und Widersprüche im Zusammenhang mit der Ausreise auf die ausführlichen vorinstanzlichen Analysen verwiesen. Dasselbe, was die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Verhaftung des Vaters angeht, welche in der Rechtsmitteleingabe ebenfalls unerklärt geblieben sind. Auch hier kann also auf die detaillierten Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.2.2 Im Übrigen geht die Rüge, die Vorinstanz habe ungenaue Fragen gestellt und müsse sich nicht über unsubstantiierte Antworten wundern, fehl. Die Beschwerdeführerin hat in keinem Fall dargelegt, welche Fragen und inwiefern diese ungenau gestellt gewesen sein sollen. Sie hat in diesem Zusammenhang auch nicht aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz - wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet - in rechtserheblicher Weise den Sachverhalt nicht richtig respektive fehlerhaft festgestellt haben soll, weshalb eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz geboten wäre. Solches ist aus den erstellten Akten auch nicht zu erkennen. Der entsprechende Antrag ist abzulehnen. Die Bezugnahme auf das Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 geht insofern fehl, als sich dieses auf eine per Telefongespräch ausgefertigte Herkunftsanalyse bezieht, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Auffällig ist zudem, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder - welche gemeinsam ausgereist sind und ein Asylgesuch eingereicht haben - insbesondere bei der Befragung zur Person wiederholt mit identischen Formulierungen geantwortet haben, die den deutlichen Eindruck einer Wiedergabe gemeinsam auswendig gelernter Antworten hinterlassen. 4.2.3 Weiter scheitert der Versuch, den Vorbringen der Beschwerdeführerin mittels einer nachträglich von ihr abgefassten Beschreibung ihres Lebensalltags Glaubhaftigkeit zu verschaffen. Der im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eingereichte Brief der Beschwerdeführerin über ihr Alltagsleben in Tibet könnte ohne weiteres auch durch fremde Hilfe einer ortskundigen Person entstanden sein und beweist somit nichts. Zudem ist es mit der Vorinstanz tatsächlich schwer nachvollziehbar, wie es der Beschwerdeführerin möglich sein konnte, nur innert etwas mehr als einem Jahr ohne Vorkenntnisse und Vorbildung ausgesprochen gut Lesen und Schreiben gelernt zu haben. Gleichfalls irrelevant als Beweismittel ist die in der Rechtsmitteleingabe eingereichte Herkunftsbestätigung durch die Tibetan Community in Switzerland & Liechtenstein. Aus dem Schreiben geht nicht hervor, aufgrund welcher Nachforschungen dieser Verein die Angaben der Beschwerdeführerin vorbehaltlos bestätigen kann. Ebenfalls ohne Beweiswert sind die eingereichten Fotographien, die keinerlei Anhaltspunkte aufweisen, welche die Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen könnten. Sie könnten überall aufgenommen worden sein, auch in Nepal oder Indien. Im Übrigen weisen sie Spuren auf, die den Eindruck einer gezielten manuellen Bearbeitung, offenbar mit dem Zweck des Herbeiführens eines älteren Erscheinungsbildes, erwecken. 4.2.4 Die Vorinstanz ist offenbar ohne weiteres von der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen und es wurde ihr eine Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG beigeordnet. Angesichts der schwer nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin zu Altersfragen (vgl. insbesondere Akten Vorinstanz A4/13, S. 3), des Fehlens jeglicher Identitätsdokumente ohne überzeugende Begründung, der unglaubhaften Asylvorbringen und der offenkundig falschen Angaben zur Herkunft zieht das Bundesverwaltungsgericht sowohl das angegebene Lebensalter (aktuell: 17 Jahre und 3 Monate) als auch die behauptete Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel. Letztlich braucht aber die Frage im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, nicht abschliessend beantwortet zu werden. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Auch auf Beschwerdeebene ist sie diesbezüglich untätig geblieben und hat sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche sie die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (Akten Vorinstanz, A4/13 S. 2 und 7) und später erneut bei der Anhörung (Akten Vorinstanz, A9/16 S. 2) hingewiesen hatte. Anlässlich der Befragung hat sie das Fehlen der Ausweise damit begründet, weder je eine Identitätskarte noch einen Pass besessen zu haben. Die vorinstanzliche Frage nach einem Familienbüchlein beantwortete sie mit Kopfschütteln, derweil ihr Bruder in der Befragung auf die Existenz eines solchen hindeutete auf die Aufforderung durch die Vor-instanz, bei seiner Mutter per Telefon eine Kopie des Familienbüchleins zu besorgen, ausweichend reagierte. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunft bestehen. Diese werden dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe auf die in der angefochtenen Verfügung aufgezählten, zahlreichen Unstimmigkeiten mit keinem Wort eingegangen ist, sondern mittels einer nachträglich eingereichten Alltagsbeschreibung lediglich ihre Herkunft aus dem behaupteten Gebiet beteuert. Hierzu sei auf die Erwägung 4.2 verwiesen. 4.3.3 Es ist also mit der Vorinstanz festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt ist. Ihr Verhalten stellt sodann auch eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat sie selber zu verantworten. Ferner ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 und 6.). 4.4 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1 geltend, durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag die Beschwerdeführerin weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch ihre legale oder illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vor-instanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Oktober 2014). Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in den Erwägungen 4.3.1 bis 4.3.3 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche gemäss Vorinstanz als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und seine Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Was ihre Minderjährigkeit angeht, so hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass sie in Begleitung ihres Bruders in ihren Herkunftsstaat wird zurückreisen können und somit nicht unbegleitet reisen muss. Die Beschwerde des Bruders beim Bundesverwaltungsgericht wird zu demselben Zeitpunkt wie diejenige der Beschwerdeführerin entschieden werden. 6.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung sowohl der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als auch der unentgeltlichen amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: