opencaselaw.ch

E-6596/2014

E-6596/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6596/2014 Urteil vom 25. November 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. November 2014 N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2014 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das Bundesamt gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass der Beschwerdeführer beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei anzuweisen sei, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass in formeller Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Übersetzung der arabischen Begründung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache von Amtes wegen, der Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt werden, dass die Beschwerde zudem handschriftliche Ausführungen in arabischer Schrift enthielt, dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. November 2014 den Übersetzungsdienst der Flughafenpolizei Zürich um eine Übersetzung dieser Ausführungen ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die Übersetzung der Beschwerdeschrift am 19. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er­messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Geltungsbereich des Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III anzuwenden sind (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass das BFM die ungarischen Behörden am 27. Oktober 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am 5. November 2014 zustimmten, dass die Zuständigkeit Ungarns somit grundsätzlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, es gebe keine medizinischen beziehungsweise gesundheitlichen Dienstleistungen, Verhaftungen könnten fünf bis sechs Monate dauern, es komme zu Verletzungen der Würde und Flüchtlinge würden im Gefängnis geschlagen und diskriminiert würden, dass er dort verfolgt, gedemütigt, geschlagen und mit Schuhen beworfen und in einer kleinen Zelle mit etwa 80 Personen untergebracht worden sei, wo er unter Angstzuständen gelitten habe, dass er geschlagen werde, wenn er dorthin zurück müsse, dass anzunehmen ist, diese Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich auf Ungarn beziehen, obwohl er dies nicht ausdrücklich festhält, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund­rechtecharta respektive Art. 3 EMRK mit sich bringen, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die im ungarischen Asylverfahren tatsächlich bestehenden Mängel nicht als systemisch bezeichnet (vgl. EGMR-Entscheide Mohammed gegen Österreich [Beschwerde-Nr. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013, § 105, sowie Mohammadi gegen Österreich [Beschwerde-Nr. 71932/12], Urteil vom 3. Juli 2014, § 74), dass auch der UNHCR die Dublin-Staaten nicht aufgefordert hat, grundsätzlich auf Überstellungen nach Ungarn zu verzichten, dass es sich deshalb nicht als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erweist, den Beschwerdeführer an den zuständigen Dublin-Staat zu überstellen, dass der Beschwerdeführer die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde, dass sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Lage für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt hat (Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013), dass das Gericht darin bezüglich der möglichen Haft und der Haftbedingungen feststellte, bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn sei Vorsicht geboten, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handle, da die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK einhalte, nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden könne, und deshalb eine sorgfältige Überprüfung angezeigt sei, ob die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Refoulement-Verbots im Sinne der EMRK und der FK bestehe, wobei einer allfälligen Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe gebührend Rechnung zu tragen sei, dass der EGMR in seinem vor Kurzem ergangenen Urteil Mohammadi gegen Österreich (a.a.O., § 68) feststellte, dass in Ungarn immer noch die Praxis bestehe, Asylsuchende in Haft zu nehmen und diese so genannte "Asylhaft" auch auf Dublin-Rückkehrer angewendet werde, dass die Gründe für die Haft sehr offen formuliert seien und kein Rechtsmittel gegen deren Anordnung bestehe, dass Asylsuchende jedoch nicht mehr systematisch in Haft genommen würden, dass zudem Verbesserungen bei den Haftbedingungen zu verzeichnen seien, obwohl immer noch Mängel bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zu einer möglichen Inhaftnahme nur allgemeine Ausführungen macht und nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern er einer besonderen Gefahr ausgesetzt sei, bei einer Überstellung inhaftiert zu werden, dass es sich bei ihm zudem um einen jungen, gesunden Mann handelt, der keiner besonders verletzlichen Personengruppe angehört, dass es deshalb keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Nichteintretensentscheiden im Rahmen von Dublin-Verfahren sys­tembedingt kein Raum für eine separate Prüfung der Voraussetzungen von Wegweisung und Wegweisungsvollzug bleibt (BVGE 2010/45 E. 10.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6817/2013 vom 18. Dezem­ber 2013, E. 6), und die entsprechende Prüfung - soweit notwendig - bereits bei der Prüfung der Gründe des Nichteintretens stattgefunden hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil innerhalb der fünftägigen Behandlungsfrist abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird (Art. 107a Abs. 3 AsylG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: