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E-6591/2017

E-6591/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Der am 20. Oktober 2017 verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6591/2017 Urteil vom 4. Dezember 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Maître Claude Brügger, (...), Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch, Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. September 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. September 2017 auf das Asylgesuch der Gesuchstellerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) verfügte, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragt, es sei dem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stattzugeben, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und die aufschiebende Wirkung zu gewähren, in prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil E-5946/2017 vom 18. Oktober 2017 infolge Fristversäumnis nicht eintrat, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 ein Schreiben einreichte und beantragte, es sei das in der Beschwerde vom 16. Oktober 2017 gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung zu behandeln, dass der damals zuständige Instruktionsrichter im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme am 20. Oktober 2017 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die Eingabe der Gesuchstellerin als sinngemässes Revisionsgesuch entgegengenommen wurde, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. November 2017 eine Revisionsverbesserung einreichte, dass das Revisionsgesuch mit Urteil E-6069/2017 vom 21. November 2017 gutgeheissen, das Urteil E-5946/2017 vom 18. Oktober 2017 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist, dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Egli Patricia, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24 S 498), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet und, da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren gilt, dass beim Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG in formeller Hinsicht vorausgesetzt wird, dass die Partei bei der zuständigen Behörde ein begründetes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses stellt und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (vgl. Patricia Egli, a.a.O, N 5 zu Art. 24 S. 498), dass die Gesuchstellerin innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht hat und die versäumte Rechtshandlung mit Beschwerde vom 16. Oktober 2017 nachgeholt wurde, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 1 zu Art. 24 S. 331), dass im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab angewandt wird (vgl. Patricia Egli, a.a.O., N 4 zu Art. 24 S. 497), dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. Stefan Vogel, a.a.O., N 10 zu Art. 24 S. 333), dass die Gesuchstellerin als Hinderungsgrund einerseits sprachliche und andererseits gesundheitliche Probleme geltend macht, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 14. September 2017 in deutscher Sprache verfasst ist, der Gesuchstellerin das Dispositiv in einer ihr verständlichen Sprache ausgehändigt und ihr die Eröffnung der Verfügung in Dari übersetzt wurde (Akten SEM, Empfangs- und Eröffnungsbestätigung vom 26. September 2017), dass den Akten keine Hinweise auf Übersetzungs- oder Sprachprobleme zu entnehmen sind, dass sie ihrem Gesuch den bereits aktenkundigen Austrittsbericht des (...) vom 24. Juni 2017 beilegt, dass dieser Bericht der Gesuchstellerin einen guten Allgemeinzustand attestiert, dass bis auf diesen Bericht keine weiteren Arztberichte aktenkundig sind, dass die Gesuchstellerin im Rahmen des Ausreisegesprächs vom 26. September 2017 zu Protokoll gab, sie habe Probleme mit den (...), (...) und sie nehme (...), dass sich die Gesuchstellerin zu diesem Zeitpunkt schon lange nicht mehr im Spital aufhielt, dass demnach nicht davon ausgegangen werden kann, die Gesuchstellerin sei zwischen dem 26. September 2017 und dem 3. Oktober 2017 verhindert gewesen, binnen Frist zu handeln, dass auch keine anderen Hinderungsgründe aktenkundig sind, dass die Gesuchstellerin somit keine entschuldbaren Gründe für die verpasste Frist vorgebracht hat, weshalb diese ihr anzulasten ist, dass das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist, dass auf die zufolge Verspätung offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG), dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begehren der Gesuchstellerin als aussichtslos zu gelten haben, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes aufgrund der Tatsache, dass im Verfahren der (...) der Gesuchstellerin ein nahezu identisches Urteil ergeht, die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- zu reduzieren sind (Art. 2 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass mit dem Entscheid in der Sache der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass der am 20. Oktober 2017 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil aufzuheben ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Der am 20. Oktober 2017 verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: