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E-6579/2006

E-6579/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-04-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben im Januar beziehungsweise am 5. Januar 2002 und gelangte via Genua, Italien, am 7. Januar 2002 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 11. Januar 2002 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (damals Empfangsstelle Basel) summarisch zu seiner Person und den Ausreisegründen befragt. Er gab im Wesentlichen an, C._______ seien im Besitz von französischen Aufenthaltsbewilligungen (Lyon und Paris) gewesen. Er habe sich deshalb vom 4. Februar 2000 bis Ende April 2001 in Frankreich (Paris) aufgehalten. Er habe beim betreffenden Sozialbüro seine Identitätspapiere abgegeben, um ebenfalls eine französische Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Sein Gesuch sei indessen abgelehnt worden. In der Folge habe er in Paris als D._______ illegal gearbeitet und regelmässig in der Moschee gebetet. Weiter habe er dort etwa am 26. April 2001 an einer Kundgebung zu Gunsten von F._______ G._______ gegen das tunesische Regime teilgenommen. Der (...) G._______ habe die Verletzung von Menschenrechten in seinem Heimatland angeprangert, worauf die tunesischen Behörden seine Familienangehörigen festgenommen und von Frankreich seine Auslieferung verlangt hätten. Anlässlich der Teilnahme am erwähnten Marsch sei der Beschwerdeführer von Personen fotografiert worden, mithin sei er für die tunesische Polizei identifizierbar. In der Folge sei er noch im Monat April nach Tunesien zurückgekehrt, wo er bei der Einreise aufgefordert worden sei, ein Papier zu unterzeichnen. Als sich der Beschwerdeführer nach dem Grund einer Unterschrift erkundigt habe, sei er von der tunesischen Behörde als Kommunist beschimpft worden. Da er den religiösen Verpflichtungen habe nachkommen wollen, sei er in der Folge zur Moschee gegangen, obwohl bekannt gewesen sei, dass in Tunesien regelmässig in einer Moschee Betende als Terroristen angesehen würden. Sechs zivile Beamte hätten dort den H._______ und einen Kollegen in der Moschee verhaftet. Der Beschwerdeführer habe sich dem Zugriff der Beamten durch Flucht entziehen können und in der Folge Tunesien verlassen. Weiter sei einem Kollegen verboten gewesen, mit ihm Kontakte zu pflegen. Der Vater des Kollegen habe sich an ihm und seiner Familie rächen wollen. Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 14. Januar 2002 dem Kanton (...) zugewiesen. Mit Schreiben vom 11. März 2002 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFF unter Beilage von Kopien entsprechender Beweismittel (Erklärungen des Beschwerdeführers und der Kindsmutter vom (...), Bestätigung des Arztes vom (...), Auszug aus dem Geburtsregister vom (...), Passauszug der Kindsmutter) mit, dass sein Mandant der Vater eines in M._______ am K._______ zur Welt gekommenen Mädchens namens L._______ sei, welches gemäss Geburtsregister als Kind seiner Schweizer Freundin und deren tunesischen Ehemannes registriert wurde. Der Beschwerdeführer beabsichtige, die Mutter zu heiraten. Der Rechtsvertreter ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am 8. März 2002 führte die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons eine Anhörung zu den Asylgründen durch. In Korrektur und Ergänzung der ursprünglichen Angaben führte der Beschwerdeführer aus, er habe begründete Furcht davor, in Tunesien festgenommen und ins Gefängnis gesteckt zu werden. Insbesondere fürchte er sich zunehmend vor der Rache des Vaters eines verhafteten Freundes. Der Beschwerdeführer gab an, sich in Frankreich lediglich vom 4. Februar 2000 bis Ende August 2000 aufgehalten zu haben; vorher und nachher sei er in seinem Heimatland gewesen. Die in Paris stattgefundene Kundgebung sei eine "kleine friedliche Demo" gewesen, die sie ("wir") aus Solidarität zum F._______ G._______ organisiert hätten. Etwas später erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wer diese Demonstration organisiert habe. An diesem Anlass seien Fotografen anwesend gewesen, die Fotos von der Demonstration gemacht hätten. Bei der Einreise in Tunesien sei ihm gesagt worden, die tunesischen Behörden hätten Kenntnis von seinem Aufenthalt in Frankreich und diverse Informationen über ihn, beispielsweise dass er an der besagten Demonstration teilgenommen und in Frankreich regelmässig in die Moschee gegangen sei. Er sei deshalb von den tunesischen Behörden als Anhänger von Khomeini betrachtet worden. Nach seiner Rückkehr nach Tunesien habe er "normal" gelebt und nicht gearbeitet. Mehrmals sei er für das Gebet in die Moschee O._______ gegangen, die sich im Zentrum von P._______ befinde. Zwischen dem 25. und 27. Dezember 2001 hätten die Gläubigen ("wir") dort mit dem H._______ I._______ diskutiert, der sich die Einführung der Scharia in Tunesien gewünscht habe, als überraschend Polizisten in ziviler Kleidung aufgetaucht und Q._______ verhaftet und abgeführt hätten. Den übrigen Anwesenden (rund 30 Personen) sei mit Ausnahme eines ebenfalls regelmässig betenden Freundes die Flucht aus der Moschee geglückt. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge beim Freund R._______ versteckt. Der nicht religiöse Vater des verhafteten Freundes, ein hochrangiger Angehöriger der Militärbehörde, sei stets gegen die Freundschaft seines Sohnes zum Beschwerdeführer gewesen und habe sich offenbar nach dem erwähnten Vorfall geschworen, den Beschwerdeführer nie mehr in Ruhe zu lassen. In der ersten Januarwoche des Jahres 2002 sei zudem der Bruder des Beschwerdeführers festgenommen worden, obwohl er nicht religiös gewesen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer mit Hilfe von R._______ die Ausreise nach Italien organisiert. Von dort sei er in die Schweiz gelangt. Er habe in der Zwischenzeit gehört, dass sein Bruder aus der Haft entlassen worden sei. Alle oben erwähnten Umstände hätten ihn zum Verlassen des Landes veranlasst. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, kein Mitglied einer islamistischen Organisation oder einer politischen Partei gewesen zu sein. Andere Probleme kenne er nicht. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 - eröffnet am 16. Dezember 2002 - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das BFF argumentierte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er in seinem Heimatland verfolgt sei. So sei er nach der Rückkehr aus Frankreich seinen Aussagen zufolge bloss fünfzehn Minuten lang überprüft worden und habe sich in der Folge mehrere Monate lang wieder in Tunesien aufgehalten. Die Furcht, wonach er nach den Verhaftungen eines S._______s und eines Freundes deren Schicksale mit grosser Wahrscheinlichkeit in Zukunft teilen könnte, sei nicht überzeugend. So habe der Beschwerdeführer keine politischen oder ausserordentlichen religiösen Aktivitäten in seinem Heimatland entfaltet. Zudem seien dessen Kenntnisse über seine Religion sehr oberflächlich ausgefallen. Aus diesen Gründen sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die tunesischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers ein Interesse haben sollten. Er sei eigenen Angaben zufolge lediglich regelmässig den religiösen Verpflichtungen in einer Moschee nachgekommen. Er habe sich dort offenbar zufälligerweise aufgehalten, als der S._______ festgenommen worden sei. Auch könne der Beschwerdeführer nicht einmal angeben, warum der S._______ in seiner Moschee verhaftet worden sei. Dass sich ein S._______ dafür einsetzen wolle, dass die Scharia eingeführt werde, sei nichts Ausserordentliches, das zu dessen Verhaftung geführt haben könne. Auch die Verhaftungen des Freundes und des Bruders des Beschwerdeführers vermöchten nicht eine Verfolgungslage aufzuzeigen, zumal die erwähnten Vorfälle oberflächlich und ohne nähere Ausführungen oder Beweismittel dargelegt worden seien. Zusammenfassend bestehe kein Indiz auf eine Verfolgungslage. Der Beschwerdeführer sei demzufolge nicht Flüchtling. Asyl sei nicht zu gewähren. Die Wegweisung sei anzuordnen und der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2003 liess der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Soweit sich die Beschwerdeschrift auf den konkreten Fall bezog, wurde im Wesentlichen behauptet, der Beschwerdeführer sei in Tunesien einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Polizei, Militär und Justiz würden dort seine grundlegenden Rechte nicht beachten und willkürlich gegen ihn vorgehen wollen. Der Beschwerdeführer sei am K._______ Vater einer Tochter geworden, die Schweizerin sei. Das Kindeswohl der Tochter sei zu beachten. Gemäss Art. 8 EMRK habe das Kind das Recht, mit der Mutter und dem Beschwerdeführer, dem biologischen Vater, aufzuwachsen. Das Aufwachsen der Tochter sei nur in der Schweiz denkbar. Mithin sei zumindest ein allfälliger Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Tunesien unzulässig. Ausserdem spreche die allgemeine Landessituation gegen dessen Rückkehr nach Tunesien. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde bereits bekannte Kopien von Beweismitteln ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2003 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- an und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung über den Stand des von ihm am 14. Februar 2002 eingeleiteten Aufenthaltsbewilligungsverfahrens zu orientieren. Am 7. Februar 2003 wurde der Kostenvorschuss fristgemäss auf das Konto der ARK einbezahlt. E. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2003 hielt das BFF an der Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Übrigens sei die Vaterschaft des Beschwerdeführers zweifelhaft, zumal auf dem Auszug des Geburtsscheins eine andere Person als leiblicher Vater aufgeführt sei und die Tochter bereits geboren worden sei, bevor der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist sei. F. Mit Stellungnahme vom 24. Dezember 2003 liess der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertreterin an den bisherigen Anträgen festhalten, unter Beantragung der Akteneinsicht und einer Fristerstreckung zur Einreichung einer weiteren ergänzenden Stellungnahme. Die damalige Rechtsvertreterin wies dabei darauf hin, dass der nächste Verhandlungstermin des hängigen Vaterschaftsprozesses auf den T._______ festgesetzt worden sei. Ein Vaterschaftsgutachten im Sinne eines DNA-Gutachtens liege dem Gericht nicht vor. Aus unterschriftlichen Bestätigungen des Beschwerdeführers gehe indessen hervor, dass dieser sich als biologischer Vater der Tochter betrachte und sich verpflichtet habe, nach der rechtskräftigen Erledigung des Anfechtungsprozesses L._______ als seine Tochter beim zuständigen Zivilstandsamt anzuerkennen. Der Beschwerdeführer pflege eine gute und innige Beziehung zur Tochter; er sehe sie und die Kindsmutter regelmässig, auch wenn ihm aufgrund des Zuweisungsentscheids des BFF und seines Arbeitsortes zur Zeit verwehrt sei, mit der Kindsmutter und L._______ gemeinsam zu leben. Das Kindeswohl und der Grundsatz der Familieneinheit würden ihm den Anspruch verleihen, sich weiterhin bei seinen Nächsten in der Schweiz aufhalten zu dürfen. Mithin sei ein Wegweisungsvollzug nach Tunesien nicht zulässig und nicht zumutbar. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Beschlusses der U._______ V._______ vom 9. Juli 2003, einer Anfrage des Jugendsekretariats V._______ vom 13. Oktober 2003 und einer Erklärung des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2003 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2004 wies der Instruktionsrichter der ARK den Antrag auf Akteinsicht ab und gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Replik. Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 teilte die Rechtsvertreterin mit, das Jugendsekretariat V._______ habe ihr bekannt gegeben, dass die Anfechtungsklage gutgeheissen worden sei. Das betreffende Urteil sei indes noch ausstehend. In der Beilage wurden nicht datierte Stellungnahmen der Kindsmutter und des Beschwerdeführers sowie drei Fotos eingereicht, um das Beziehungsverhältnis zwischen Beschwerdeführer, Mutter und Tochter zu belegen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 wurde eine Kopie des Urteils des Bezirksgerichts V._______ vom T._______ nachgereicht. Die betreffende Einzelrichterin stellte darin fest, dass der Ehemann der Mutter nicht der Vater der Tochter L._______ sei. H. Mit Schreiben vom 23. April 2004 übermittelten die W._______ dem BFF den tunesischen Pass des Beschwerdeführers, den dieser gleichentags den kantonalen Behörden abgegeben habe. I. Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 übermittelten die zuständigen kantonalen Behörden dem BFF den originalen Anerkennungsschein des Zivilstandskreises V._______ betreffend L._______ vom (...). Mit Schreiben vom 8. Juli 2004 legte die Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. In der Beilage befand sich eine Kopie des erwähnten Anerkennungsscheines. J. Mit Schreiben vom 4. August 2005 orientierte der gegenwärtige Rechtsvertreter die Vorinstanz darüber, dass er seit zwei Tagen vom Beschwerdeführer beauftragt sei, ihm lediglich in Zusammenhang mit einer bevorstehenden Vermählung und der Beschaffung der hierfür benötigten Unterlagen behilflich zu sein. Er ersuche deshalb um die Herausgabe des tunesischen Passes, um ihn vor der geplanten Heirat auf der tunesischen Botschaft verlängern zu lassen. Am 14. Oktober 2005 stellte der Instruktionsrichter der ARK dem ersuchenden Zivilstandsamt das Original des eingereichten tunesischen Passes zum Zwecke der Ehevorbereitung zu. Am 21. November 2005 liess es auch dem ersuchenden kantonalen Motorfahrzeugkontrollamt Fotokopien aus dem Pass des Beschwerdeführers zukommen. Mit Schreiben vom 22. September 2005 gab das Zivilstandsamt (...) dem BFM Kenntnis über die beim Amt eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers, nämlich eine Staatsangehörigkeits- und eine Zivilstandsbescheinigung sowie einen Geburtsregisterauszug und retournierte am 25. Januar 2006 den mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 angeforderten Pass des Beschwerdeführers an die ARK. K. Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 informierte der Kanton (...) die ARK über ein an ihn gerichtetes Schreiben des gegenwärtigen Rechtsvertreters vom 24. Januar 2006, worin dieser den Kanton (...) um eine Verlängerung des Ausweises seines Mandanten ersucht und dem Kanton unter anderem gleichzeitig mitgeteilt habe, dass sich die Kindsmutter trotz Vorliegens aller notwendiger Unterlagen nicht zur Heirat mit seinem Mandanten bewegen lassen könne. Sie ziehe die Form einer "Wochenendehe" mit seinem Mandanten vor. Erschwerend komme hinzu, dass der Aufenthaltskanton der Kindsmutter mittlerweile dem beabsichtigten Wohnortswechsel des Beschwerdeführers nicht entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe sich am (...) zu monatlichen Unterhaltszahlungen an Mutter und Kind verpflichtet. Infolge Unfalls verfüge er zur Zeit nur über bescheidene finanzielle Mittel, weshalb er sich nicht zu höheren Unterhaltszahlungen habe verpflichten können. Er sei indessen an einer Heirat der Kindsmutter nach wie vor sehr interessiert. L. Im Rahmen eines Schriftenwechsels prüfte das BFM das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach damaligem Recht (Art. 44 Abs. 3 aAsylG und Art. 33 aAsylV 1) und holte in diesem Zusammenhang die dazu notwendige kantonale Stellungnahme ein. Die Fremdenpolizei des Kantons (...) sah mit Schreiben vom 3. Mai 2006 die Erfüllung der Voraussetzungen für das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage als nicht erfüllt an. Das BFM sprach sich in der Vernehmlassung vom 16. Mai 2006 ebenfalls gegen das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage aus. M. In der vom gegenwärtigen Rechtsvertreter verfassten Eingabe vom 2. Juni 2006 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der persönlichen Notlage anzuordnen, der gegenteilige Antrag des BFM vom 16. Mai 2006 sei abzuweisen, und sämtliche Kosten des ordentlichen und ausserordentlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisherigen Ausführungen unter anderem mit den Hinweisen, er habe die Kindsmutter anlässlich seines Aufenthalts in Frankreich kennengelernt. Er pflege mit ihr eine intensive Beziehung. Die Kindsmutter habe selber festgehalten, dass sie planen würde, in absehbarer Zeit den Lebensbund mit ihm zu schliessen und damit L._______ eine Familiengemeinschaft zu bieten. Er fürchte, wegen der Teilnahme an einer Demonstration in Paris festgenommen und eingekerkert zu werden, wie es auch seinen Freunden geschehen sei. Zur Zeit würden sich immer noch einige der Freunde im Gefängnis befinden. Er selber stehe auf der Fahndungsliste in Tunesien. Mithin sei die Furcht vor Nachteilen aktuell und akut; er sei demzufolge zu Unrecht politisch verfolgt. Es sei aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen nicht in der Lage nachzuvollziehen, wie die zuständige kantonale Instanz zum Schluss gelangt sei, seine Ausschaffung zu beantragen. Er sei bestens in der Schweiz integriert und falle der Allgemeinheit nicht zur Last. So bemühe er sich um eine Arbeitsstelle und habe sinngemäss seine aktuelle Arbeitssituation nicht zu verantworten. Wirtschaftslage und gesundheitliche Gründe (X._______) hätten dazu geführt, dass er seiner gewohnten Tätigkeit als gelernter Y._______ nicht mehr habe nachgehen können. Mit Hilfe der zuständigen IV-Stelle wolle er erneut eine Arbeitsstelle finden. Er bemühe sich aktiver um Arbeit als viele Schweizer Bürger in ähnlicher Lage. Es gebe hierfür Beweise. Armengenössigkeit sei für ihn nie ein Thema gewesen. Somit gebe es keine stichhaltigen Bedenken wirtschaftlicher, familienrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Art gegen seine weitere Anwesenheit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer reichte 18 Beweismittel ein. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die weiteren Ausführungen, das eingereichte Beilagenverzeichnis und die Beweismittel verwiesen. N. Am 13. Juni 2006 forderte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer auf, zur Frage eines allenfalls bei der zuständigen Fremdenpolizei gestellten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Schreiben des BFM vom 16. Mai 2006 Ergänzungen anzubringen, zumal ihm der kantonale Bericht und die Stellungnahme vom 3. Mai 2006 versehentlich nicht zugestellt worden sein dürften. Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, sein am 20. August 2004 eingerreichtes Gesuch um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung sei noch hängig, da das Asylgesuch nach wie vor pendent sei. Weiter habe er am 26. Mai 2006 ein Gesuch um Kantonswechsel gestellt, damit er zu Mutter und Tochter ziehen könne. Er sei in der Schweiz integriert und spreche Deutsch. Er absolviere unfallbedingt zur Zeit einen Umschulungskurs und könne für seine Tochter sorgen. Er erachte die Voraussetzungen zur Gewährung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage als erfüllt. Auch stelle er fest, dass sich sämtliche Ausführungen des Kantons nur zu seinen Gunsten aussprechen und seine Angaben vom 2. Juni 2006 bestätigen könnten. Er sei in zirka einem Jahr schuldenfrei und habe dann alle Betreibungsbeträge, die früheren Datums seien, abbezahlt. Es stehe einer Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung somit nichts entgegen. Er sei Flüchtling und müsse befürchten, bei einer Rückkehr nach Tunesien wegen der Vorfälle in Paris das Schicksal seiner Freunde zu teilen. Er sei in Tunesien polizeilich gesucht. O. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 an den Beschwerdeführer informierte das Bundesverwaltungsgericht über die seit Beginn des Jahres bestehende Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren. P. Mit Schreiben vom 30. März 2007 orientierte der Beschwerdeführer die ARK darüber, dass das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Aufenthaltskantons seinem Gesuch um Bewilligung einer selbständigen Erwerbstätigkeit vom 16. Januar 2007 entsprochen habe. Mit Schreiben vom 21. Mai und 14. Juni 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine (...) zu erfüllen habe, um die nötige Kapitalhilfe zu erhalten. Sein Verhältnis zur Tochter sei sehr eng. Beinahe wöchentlich habe er mit ihr Kontakt. Es spreche nichts gegen die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung. Er ersuche gleichzeitig um prioritäre Behandlung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2007 klärte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, dass es im vorliegenden Verfahren um die Asylerteilung und die Wegweisung, nicht aber um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehe, und teilte den Verfahrensstand mit. Q. Mit Schreiben vom 24. August 2007 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde, zumal er (...) dringend benötige. Mit Schreiben vom 28. August 2007 verwies der Instruktionsrichter auf die bisherigen Ausführungen vom 12. Februar und 19. Juni 2007.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFF beziehungsweise seit 1. Januar 2005 das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet anbelangt, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit per 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1AsylG).

E. 4 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält; unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die um Asyl nachsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen. Beispielsweise darf sie nicht wichtige Tatsachen unterdrücken, bewusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens auswechseln oder unbegründet nachschieben, mangelndes Interesse am Verfahren zeigen oder die nötige Mitwirkung verweigern. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist demzufolge auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28).

E. 4.1 Aus den Akten spricht zwar für die Version des Beschwerdeführers, dass er mehr oder weniger übereinstimmend aussagte, der unmittelbare Anlass für die Flucht aus Tunesien sei die Entdeckung seiner Demonstrationsteilnahme in Paris, die behördliche Kontrolle anlässlich der Einreise in Tunesien und der Vorfall in der Moschee gewesen. Auch habe der Umstand, dass ihm der Vater eines verhafteten Freundes Nachteile bereiten wollte, den Ausreisewunsch gefördert. Ausgehend davon, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle in Tunesien (eine einzige längerdauernde Kontrolle bei der Einreise, ein rund eineinhalbjähriger unbehelligter Aufenthalt in Tunesien, eine Verhaftung eines S._______ anlässlich eines Moscheebesuchs und eine gleichzeitige Verhaftung eines Glaubensgenossen und Freundes je aus unerklärlichen Gründen, eine vorübergehende Verhaftung des Bruders aus ebenfalls nicht näher bekannten Gründen, eine Verhaftung von Bekannten aus nicht näher angegebenen Gründen) stattgefunden haben - zu ihrer Glaubhaftigkeit wird allerdings im Folgenden aufgrund des massiven Mangels an Realkennzeichen in den Darlegungen des Beschwerdeführers ein Fragezeichen gesetzt (vgl. Ziff. 4.2) -, sind sie in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Die in den Anhörungen und Zuschriften dargelegten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers als Angehöriger einer regelmässig praktizierenden oder wiederholt betenden Glaubensgemeinschaft sind eindeutig zu wenig einschneidend, als dass ihnen Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zukommen könnte. Auch aus der polizeilichen Aktion gegen einen S._______ und einen Gläubigen in einer Moschee kann er keine Gefährdung seiner selbst ableiten, da es sowohl an den Erfordernissen der Zielgerichterheit als auch der Intensität der Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr fehlt. Einen nachvollziehbaren Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers kann mithin nicht in einer damals bestehenden begründeten Furcht vor Verfolgung erblickt werden. Somit ist unabhängig der Richtigkeit der Vorbringen festzuhalten, dass die Asylangaben des Beschwerdeführers in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine Relevanz entfalten. Mithin ist die Beschwerde im Flüchtlings- und Asylpunkt abzuweisen.

E. 4.2 Auch wenn die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht explizit in Frage gestellt hat, wären im Übrigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen durchaus angebracht. Wiederholt widersprüchlich wurden vom Beschwerdeführer die Aufenthaltszeiten in Frankreich angegeben und die Art und Weise seiner Teilnahme an der Demonstration in Paris, welche wesentlich zur Fahndung nach dem Beschwerdeführer beigetragen haben soll, geschildert. Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung geltend gemacht, sich vom 4. Februar 2000 bis April 2001 in Paris aufgehalten zu haben (A1 S. 1), um dann später zu behaupten, er sei bereits im April 2000 nach Tunesien zurückgekehrt (A1 S. 4), respektive er habe gegen Ende April respektive um den 26. April 2001 (A1 S. 5) an der Demonstration in Paris teilgenommen, bevor er wieder nach Tunesien zurückgereist sei. Bloss zwei Monate später gab er bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll, er habe sich lediglich vom 4. Februar 2000 bis Ende August 2000 in Frankreich (Paris) aufgehalten und stellte die anders lautenden früheren Protokollangaben in Abrede. Er bestätigte vielmehr auf zwei Weisen den Rückkehrtermin, einerseits mit einer Datumsangabe - gegen Ende August 2000 (A11 S. 3) - und anderseits indirekt durch die Aussage, sich vor der letzten Ausreise aus Tunesien rund eineinhalb Jahre lang im Land aufgehalten zu haben (A11 S. 4). Gleichzeitig datierte er den letzten schwerwiegenden Vorfall in Tunesien zwischen dem 25. und 27. Dezember 2001 (A11 S. 9), und das Ereignis mit dem Bruder auf die erste Januarwoche des Jahres 2002 (A11 S. 11). Mithin hätte er sich lediglich vom 4. Februar 2000 bis Ende August 2000 in Frankreich aufgehalten. Indessen erklärte der Beschwerdeführer, seine Schweizer Freundin in Paris kennen gelernt zu haben (A11 S. 13); von einer Reise dieser Frau nach Tunesien ist in den Akten nie die Rede. Aufgrund des Geburtstermins wird die Zeugung der gemeinsamen Tochter etwa im März 2001 geschehen sein, also ein halbes Jahr nach seiner behaupteten Rückkehr nach Tunesien. Im später eingereichten Pass des Beschwerdeführers (Ausstellungsdatum 1999) fand sich zudem ein in Tunis ausgestelltes und von Deutschland bei der Einreise in Berlin (4. Februar 2000) abgestempeltes Schengenvisum, das bloss vom 28. Januar 2000 bis 26. Februar 2000 für einen fünfzehntägigen Aufenthalt im Schengenraum (Touristenvisum; ohne erlaubte Erwerbstätigkeit) zugelassen war. Der geltend gemachte Aufenthalt vom 4. Februar 2000 bis Ende August 2000 ist mithin sowohl unvereinbar mit einer Teilnahme an einer Kundgebung im April 2001 wie auch mit der angeblich in Frankreich mit seiner Schweizer Freundin gepflegten Beziehung, aus welcher die am K._______ geborene gemeinsame Tochter hervorgegangen sei (vgl. Schreiben vom 2. Juni 2006, A33 S. 5 Ziff. 9 und Erklärung des Beschwerdeführers in Sachen Vaterschaft vom (...), wonach er ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit vom (...) beigewohnt habe, A12/105). Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zur Kundgebungsveranstaltung in Paris weiter an, "man" habe den Marsch für den F._______ G._______ veranstaltet (A1 S. 4). Bloss zwei Monate sagte er: "Wir haben eine kleine friedliche Demo aus Solidarität mit ihm organisiert" (A11 S. 8). Im späteren Verlauf der Anhörung wusste jedoch der Beschwerdeführer nicht auszuführen, wer denn diese Demonstration für G._______ organisiert haben könnte (A11 S. 13). Gleichzeitig war er ausserstande, Konkretes zur Demonstration anzugeben, das über den Handlungsort und die blosse Anwesenheit von irgendwelchen Fotografen hinausgegangen wäre. Nimmt man zu den erwähnten widersprüchlichen und lückenhaften Angaben sowie den feststehenden Fakten noch den Umstand dazu, dass der (vom Beschwerdeführer jahrelang zurückbehaltene) tunesische, bis zum (...) gültige Pass keine tunesischen Ein- und Ausreisestempel nach April 2000 aufweist und dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung im Kanton im März 2002 - nach einem angeblichen Aufenthalt in der Schweiz von nur gerade zwei Monaten - in der Lage war, Schweizerdeutsch zu sprechen (A11 S. 12), erscheint als nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Ausreise aus Frankreich im Jahr 2000 - sein Schengen-Visum war ab (...) für die Dauer von 15 Tagen gültig - in der Schweiz aufgehalten hat. Damit dürften alle behaupteten Vorfälle während der Jahre 2001 und 2002 in Frankreich und in Tunesien unglaubhaft sein.

E. 4.3 Was die angeblichen Nachfluchtgründe betrifft ist festzuhalten, dass die tunesischen Behörden Landsleuten, die nach vielen Jahren aus Westeuropa zurückkehren, tatsächlich mit Skepsis begegnen und oft dem Verdacht aussetzen, in exilpolitischen Kreise allenfalls verkehrt zu haben. Bei der vorliegenden Sachlage und da der Beschwerdeführer bisher keine glaubhaften oder flüchtlingsrechtlich relevanten Angaben in Bezug auf seine Person hat glaubhaft machen können, ist allerdings keine besondere Gefahr zu entdecken. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Tunesien, abgesehen von einer allgemeinen üblichen Routinekontrolle, ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt sein wird. Damit liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor.

E. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in der Beschwerde oder auf die weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch dazu EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung aus der Schweiz wird indessen nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Massgebend ist jedoch nicht der eigentliche Besitz einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung, sondern ein aktueller allfälliger Anspruch auf eine solche (vgl. auch dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21 E.9a). Besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, so hebt das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM angeordnete Wegweisung und deren Wegweisungsvollzug auf, wenn ein Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden gestellt, sich diese immer noch damit befasst respektive weder formell noch materiell darüber befunden hat, und eine vorfrageweise Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, dass die betreffende Person prima facie grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben könnte. Bei einer solchen Sachlage ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit hinsichtlich der Fragen der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug von den Asylbehörden auf die fremdenpolizeilichen Behörden wechselt respektive gewechselt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Er hat indessen bei der zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde ein entsprechendes Gesuch vom 20. August 2004 (vgl. Sachverhalt, Bst. N) deponiert. Die zuständige kantonale Behörde hat den Informationen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge das betreffende Gesuch entgegengenommen, aber bisher weder formell (im Sinne eines Nichteintretens auf die Eingabe) noch materiell darüber befunden. Eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass prima facie ein grundsätzlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. So ist die vom Beschwerdeführer anerkannte Tochter L._______ Schweizer Bürgerin. Zwischen ihr und dem Beschwerdeführer hätten sich - gemäss den sinngemässen Behauptungen des Beschwerdeführers und der Mutter von L._______ - nicht nur vorübergehende Affinitäten entwickelt, sondern es seien durch die gepflegten regelmässigen Kontakte inzwischen tragfähige Vertrauens-, Beziehungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse entstanden. Auch wenn offenbar die Mutter, eine Schweizer Bürgerin, den schon seit Jahren heiratswilligen Beschwerdeführer aus unbekannten Gründen nicht heiraten möchte, müssten unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtssprechung und im Lichte von Art. 8 EMRK, der UNO-Kinderrechtskonvention und von Art. 11 BV doch die Folgen für die Entwicklung und Förderung des betroffenen Kindes bei einer Entscheidung über eine Wegweisung zu prüfen und "besonders zu gewichten" sein. Dass indes in der Praxis das Kriterium der regelmässigen Kontaktpflege zwischen Elternteil und Kind nicht immer ausschlaggebend für den Endentscheid sein kann, zeigte indessen unlängst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 (C-359/2006, im Internet publiziert): Dort wurde es als nicht zwingend notwendig angesehen, dass der weitere Verbleib einer brasilianischen Mutter mit einem 2 1/2-jährigen schweizerischen Kind in der Schweiz trotz engem Kontakt desselben zum schweizerischen Vater fortzusetzen war (vgl. auch dazu die Kritik von Thür in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Rz 9 zu Art. 63).

E. 5.3 Die Zuständigkeit hinsichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug hat damit von den Asylbehörden zu den Ausländerbehörden gewechselt, welche zu prüfen haben werden, ob der prima facie grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auch konkret zu einer Bewilligung führen wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8 und 11.a). Die zuständige Ausländerbehörde hätte im Verneinungsfall auch zu prüfen, ob allfällige Wegweisungshindernisse nach Art. 83 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorliegen (vgl. auch dazu EMARK 2000 Nr. 30 u. EMARK 2001 Nr. 21) und sich dabei an der diesbezüglichen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu orientieren (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG). Im Übrigen stünde der betroffenen Person der ausländerrechtliche Rechtsmittelweg offen.

E. 6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls abzuweisen; soweit die Anordnung der (asylrechtlichen) Wegweisung und deren Vollzug betreffend, ist die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen aufzuheben.

E. 7 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Kosten im Grad des Unterliegens ermässigt. Im vorliegenden Verfahren obsiegte der Beschwerdeführer insofern, als die vorinstanzlich angeordnete Wegweisung und deren Vollzug aufzuheben sind. Dieses teilweise Obsiegen ist allerdings nicht darauf zurückzuführen, dass der Entscheid des Bundesamtes ursprünglich fehlerhaft gewesen wäre. Da aufgrund einer summarischen Prüfung nicht vom Vorliegen von (anderen) Wegweisungshindernissen auszugehen ist, hätte die vorliegende Beschwerde vielmehr abgewiesen werden müssen, wenn durch die Beziehung des Beschwerdeführers zur von ihm anerkannten Tochter L._______ und deren Mutter nicht eine veränderte Sachlage (Zuständigkeitswechsel) eingetreten wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Beziehungen zur Kindsmutter sowie sein Vater-Kindverhältnis bis zur Hängigkeit der Beschwerde vom 15. Januar 2003 verschwiegen. Da er den Eintritt dieses Ereignisses selbst bewirkt und letztlich durch sein früheres Verschweigen (vgl. A11 S. 13 f.) ein Beschwerdeverfahren verursacht hat, um selbst verursachte Nachteile zu mindern, besteht kein Anlass, die Kosten zu ermässigen. Die bei diesem Ausgang des Verfahrens auf Fr. 600.-- bestimmten Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen und damit beglichen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 8 Die gleichen Erwägungen gelten hinsichtlich einer allfälligen Parteientschädigung (Art. 64 VwVG): Obwohl der Beschwerdeführer formell teilweise obsiegt, kommt ihm kein Anspruch auf Parteientschädigung zu, weil die angefochtene Verfügung ursprünglich fehlerfrei war und er mit dem Verschweigen seiner sozialen Beziehungen zur Kindsmutter und zur anerkannten Tochter das Wegweisungshindernis verursacht hat.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird bezüglich Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylverweigerung abgewiesen; soweit die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug betreffend wird die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 7. Februar 2003 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original; über die Rückgabe der übrigen Beweismittel befindet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie; per Kurier) - (...), unter Hinweis auf die Zuständigkeiten, vgl. Ziff. 5.1.3 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6579/2006/pei {T 0/2} Urteil vom 28. April 2008 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, Tunesien, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 13. Dezember 2002 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben im Januar beziehungsweise am 5. Januar 2002 und gelangte via Genua, Italien, am 7. Januar 2002 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 11. Januar 2002 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (damals Empfangsstelle Basel) summarisch zu seiner Person und den Ausreisegründen befragt. Er gab im Wesentlichen an, C._______ seien im Besitz von französischen Aufenthaltsbewilligungen (Lyon und Paris) gewesen. Er habe sich deshalb vom 4. Februar 2000 bis Ende April 2001 in Frankreich (Paris) aufgehalten. Er habe beim betreffenden Sozialbüro seine Identitätspapiere abgegeben, um ebenfalls eine französische Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Sein Gesuch sei indessen abgelehnt worden. In der Folge habe er in Paris als D._______ illegal gearbeitet und regelmässig in der Moschee gebetet. Weiter habe er dort etwa am 26. April 2001 an einer Kundgebung zu Gunsten von F._______ G._______ gegen das tunesische Regime teilgenommen. Der (...) G._______ habe die Verletzung von Menschenrechten in seinem Heimatland angeprangert, worauf die tunesischen Behörden seine Familienangehörigen festgenommen und von Frankreich seine Auslieferung verlangt hätten. Anlässlich der Teilnahme am erwähnten Marsch sei der Beschwerdeführer von Personen fotografiert worden, mithin sei er für die tunesische Polizei identifizierbar. In der Folge sei er noch im Monat April nach Tunesien zurückgekehrt, wo er bei der Einreise aufgefordert worden sei, ein Papier zu unterzeichnen. Als sich der Beschwerdeführer nach dem Grund einer Unterschrift erkundigt habe, sei er von der tunesischen Behörde als Kommunist beschimpft worden. Da er den religiösen Verpflichtungen habe nachkommen wollen, sei er in der Folge zur Moschee gegangen, obwohl bekannt gewesen sei, dass in Tunesien regelmässig in einer Moschee Betende als Terroristen angesehen würden. Sechs zivile Beamte hätten dort den H._______ und einen Kollegen in der Moschee verhaftet. Der Beschwerdeführer habe sich dem Zugriff der Beamten durch Flucht entziehen können und in der Folge Tunesien verlassen. Weiter sei einem Kollegen verboten gewesen, mit ihm Kontakte zu pflegen. Der Vater des Kollegen habe sich an ihm und seiner Familie rächen wollen. Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 14. Januar 2002 dem Kanton (...) zugewiesen. Mit Schreiben vom 11. März 2002 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFF unter Beilage von Kopien entsprechender Beweismittel (Erklärungen des Beschwerdeführers und der Kindsmutter vom (...), Bestätigung des Arztes vom (...), Auszug aus dem Geburtsregister vom (...), Passauszug der Kindsmutter) mit, dass sein Mandant der Vater eines in M._______ am K._______ zur Welt gekommenen Mädchens namens L._______ sei, welches gemäss Geburtsregister als Kind seiner Schweizer Freundin und deren tunesischen Ehemannes registriert wurde. Der Beschwerdeführer beabsichtige, die Mutter zu heiraten. Der Rechtsvertreter ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am 8. März 2002 führte die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons eine Anhörung zu den Asylgründen durch. In Korrektur und Ergänzung der ursprünglichen Angaben führte der Beschwerdeführer aus, er habe begründete Furcht davor, in Tunesien festgenommen und ins Gefängnis gesteckt zu werden. Insbesondere fürchte er sich zunehmend vor der Rache des Vaters eines verhafteten Freundes. Der Beschwerdeführer gab an, sich in Frankreich lediglich vom 4. Februar 2000 bis Ende August 2000 aufgehalten zu haben; vorher und nachher sei er in seinem Heimatland gewesen. Die in Paris stattgefundene Kundgebung sei eine "kleine friedliche Demo" gewesen, die sie ("wir") aus Solidarität zum F._______ G._______ organisiert hätten. Etwas später erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wer diese Demonstration organisiert habe. An diesem Anlass seien Fotografen anwesend gewesen, die Fotos von der Demonstration gemacht hätten. Bei der Einreise in Tunesien sei ihm gesagt worden, die tunesischen Behörden hätten Kenntnis von seinem Aufenthalt in Frankreich und diverse Informationen über ihn, beispielsweise dass er an der besagten Demonstration teilgenommen und in Frankreich regelmässig in die Moschee gegangen sei. Er sei deshalb von den tunesischen Behörden als Anhänger von Khomeini betrachtet worden. Nach seiner Rückkehr nach Tunesien habe er "normal" gelebt und nicht gearbeitet. Mehrmals sei er für das Gebet in die Moschee O._______ gegangen, die sich im Zentrum von P._______ befinde. Zwischen dem 25. und 27. Dezember 2001 hätten die Gläubigen ("wir") dort mit dem H._______ I._______ diskutiert, der sich die Einführung der Scharia in Tunesien gewünscht habe, als überraschend Polizisten in ziviler Kleidung aufgetaucht und Q._______ verhaftet und abgeführt hätten. Den übrigen Anwesenden (rund 30 Personen) sei mit Ausnahme eines ebenfalls regelmässig betenden Freundes die Flucht aus der Moschee geglückt. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge beim Freund R._______ versteckt. Der nicht religiöse Vater des verhafteten Freundes, ein hochrangiger Angehöriger der Militärbehörde, sei stets gegen die Freundschaft seines Sohnes zum Beschwerdeführer gewesen und habe sich offenbar nach dem erwähnten Vorfall geschworen, den Beschwerdeführer nie mehr in Ruhe zu lassen. In der ersten Januarwoche des Jahres 2002 sei zudem der Bruder des Beschwerdeführers festgenommen worden, obwohl er nicht religiös gewesen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer mit Hilfe von R._______ die Ausreise nach Italien organisiert. Von dort sei er in die Schweiz gelangt. Er habe in der Zwischenzeit gehört, dass sein Bruder aus der Haft entlassen worden sei. Alle oben erwähnten Umstände hätten ihn zum Verlassen des Landes veranlasst. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, kein Mitglied einer islamistischen Organisation oder einer politischen Partei gewesen zu sein. Andere Probleme kenne er nicht. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 - eröffnet am 16. Dezember 2002 - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das BFF argumentierte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er in seinem Heimatland verfolgt sei. So sei er nach der Rückkehr aus Frankreich seinen Aussagen zufolge bloss fünfzehn Minuten lang überprüft worden und habe sich in der Folge mehrere Monate lang wieder in Tunesien aufgehalten. Die Furcht, wonach er nach den Verhaftungen eines S._______s und eines Freundes deren Schicksale mit grosser Wahrscheinlichkeit in Zukunft teilen könnte, sei nicht überzeugend. So habe der Beschwerdeführer keine politischen oder ausserordentlichen religiösen Aktivitäten in seinem Heimatland entfaltet. Zudem seien dessen Kenntnisse über seine Religion sehr oberflächlich ausgefallen. Aus diesen Gründen sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die tunesischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers ein Interesse haben sollten. Er sei eigenen Angaben zufolge lediglich regelmässig den religiösen Verpflichtungen in einer Moschee nachgekommen. Er habe sich dort offenbar zufälligerweise aufgehalten, als der S._______ festgenommen worden sei. Auch könne der Beschwerdeführer nicht einmal angeben, warum der S._______ in seiner Moschee verhaftet worden sei. Dass sich ein S._______ dafür einsetzen wolle, dass die Scharia eingeführt werde, sei nichts Ausserordentliches, das zu dessen Verhaftung geführt haben könne. Auch die Verhaftungen des Freundes und des Bruders des Beschwerdeführers vermöchten nicht eine Verfolgungslage aufzuzeigen, zumal die erwähnten Vorfälle oberflächlich und ohne nähere Ausführungen oder Beweismittel dargelegt worden seien. Zusammenfassend bestehe kein Indiz auf eine Verfolgungslage. Der Beschwerdeführer sei demzufolge nicht Flüchtling. Asyl sei nicht zu gewähren. Die Wegweisung sei anzuordnen und der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2003 liess der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Soweit sich die Beschwerdeschrift auf den konkreten Fall bezog, wurde im Wesentlichen behauptet, der Beschwerdeführer sei in Tunesien einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Polizei, Militär und Justiz würden dort seine grundlegenden Rechte nicht beachten und willkürlich gegen ihn vorgehen wollen. Der Beschwerdeführer sei am K._______ Vater einer Tochter geworden, die Schweizerin sei. Das Kindeswohl der Tochter sei zu beachten. Gemäss Art. 8 EMRK habe das Kind das Recht, mit der Mutter und dem Beschwerdeführer, dem biologischen Vater, aufzuwachsen. Das Aufwachsen der Tochter sei nur in der Schweiz denkbar. Mithin sei zumindest ein allfälliger Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Tunesien unzulässig. Ausserdem spreche die allgemeine Landessituation gegen dessen Rückkehr nach Tunesien. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde bereits bekannte Kopien von Beweismitteln ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2003 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- an und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung über den Stand des von ihm am 14. Februar 2002 eingeleiteten Aufenthaltsbewilligungsverfahrens zu orientieren. Am 7. Februar 2003 wurde der Kostenvorschuss fristgemäss auf das Konto der ARK einbezahlt. E. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2003 hielt das BFF an der Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Übrigens sei die Vaterschaft des Beschwerdeführers zweifelhaft, zumal auf dem Auszug des Geburtsscheins eine andere Person als leiblicher Vater aufgeführt sei und die Tochter bereits geboren worden sei, bevor der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist sei. F. Mit Stellungnahme vom 24. Dezember 2003 liess der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertreterin an den bisherigen Anträgen festhalten, unter Beantragung der Akteneinsicht und einer Fristerstreckung zur Einreichung einer weiteren ergänzenden Stellungnahme. Die damalige Rechtsvertreterin wies dabei darauf hin, dass der nächste Verhandlungstermin des hängigen Vaterschaftsprozesses auf den T._______ festgesetzt worden sei. Ein Vaterschaftsgutachten im Sinne eines DNA-Gutachtens liege dem Gericht nicht vor. Aus unterschriftlichen Bestätigungen des Beschwerdeführers gehe indessen hervor, dass dieser sich als biologischer Vater der Tochter betrachte und sich verpflichtet habe, nach der rechtskräftigen Erledigung des Anfechtungsprozesses L._______ als seine Tochter beim zuständigen Zivilstandsamt anzuerkennen. Der Beschwerdeführer pflege eine gute und innige Beziehung zur Tochter; er sehe sie und die Kindsmutter regelmässig, auch wenn ihm aufgrund des Zuweisungsentscheids des BFF und seines Arbeitsortes zur Zeit verwehrt sei, mit der Kindsmutter und L._______ gemeinsam zu leben. Das Kindeswohl und der Grundsatz der Familieneinheit würden ihm den Anspruch verleihen, sich weiterhin bei seinen Nächsten in der Schweiz aufhalten zu dürfen. Mithin sei ein Wegweisungsvollzug nach Tunesien nicht zulässig und nicht zumutbar. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Beschlusses der U._______ V._______ vom 9. Juli 2003, einer Anfrage des Jugendsekretariats V._______ vom 13. Oktober 2003 und einer Erklärung des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2003 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2004 wies der Instruktionsrichter der ARK den Antrag auf Akteinsicht ab und gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Replik. Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 teilte die Rechtsvertreterin mit, das Jugendsekretariat V._______ habe ihr bekannt gegeben, dass die Anfechtungsklage gutgeheissen worden sei. Das betreffende Urteil sei indes noch ausstehend. In der Beilage wurden nicht datierte Stellungnahmen der Kindsmutter und des Beschwerdeführers sowie drei Fotos eingereicht, um das Beziehungsverhältnis zwischen Beschwerdeführer, Mutter und Tochter zu belegen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 wurde eine Kopie des Urteils des Bezirksgerichts V._______ vom T._______ nachgereicht. Die betreffende Einzelrichterin stellte darin fest, dass der Ehemann der Mutter nicht der Vater der Tochter L._______ sei. H. Mit Schreiben vom 23. April 2004 übermittelten die W._______ dem BFF den tunesischen Pass des Beschwerdeführers, den dieser gleichentags den kantonalen Behörden abgegeben habe. I. Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 übermittelten die zuständigen kantonalen Behörden dem BFF den originalen Anerkennungsschein des Zivilstandskreises V._______ betreffend L._______ vom (...). Mit Schreiben vom 8. Juli 2004 legte die Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. In der Beilage befand sich eine Kopie des erwähnten Anerkennungsscheines. J. Mit Schreiben vom 4. August 2005 orientierte der gegenwärtige Rechtsvertreter die Vorinstanz darüber, dass er seit zwei Tagen vom Beschwerdeführer beauftragt sei, ihm lediglich in Zusammenhang mit einer bevorstehenden Vermählung und der Beschaffung der hierfür benötigten Unterlagen behilflich zu sein. Er ersuche deshalb um die Herausgabe des tunesischen Passes, um ihn vor der geplanten Heirat auf der tunesischen Botschaft verlängern zu lassen. Am 14. Oktober 2005 stellte der Instruktionsrichter der ARK dem ersuchenden Zivilstandsamt das Original des eingereichten tunesischen Passes zum Zwecke der Ehevorbereitung zu. Am 21. November 2005 liess es auch dem ersuchenden kantonalen Motorfahrzeugkontrollamt Fotokopien aus dem Pass des Beschwerdeführers zukommen. Mit Schreiben vom 22. September 2005 gab das Zivilstandsamt (...) dem BFM Kenntnis über die beim Amt eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers, nämlich eine Staatsangehörigkeits- und eine Zivilstandsbescheinigung sowie einen Geburtsregisterauszug und retournierte am 25. Januar 2006 den mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 angeforderten Pass des Beschwerdeführers an die ARK. K. Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 informierte der Kanton (...) die ARK über ein an ihn gerichtetes Schreiben des gegenwärtigen Rechtsvertreters vom 24. Januar 2006, worin dieser den Kanton (...) um eine Verlängerung des Ausweises seines Mandanten ersucht und dem Kanton unter anderem gleichzeitig mitgeteilt habe, dass sich die Kindsmutter trotz Vorliegens aller notwendiger Unterlagen nicht zur Heirat mit seinem Mandanten bewegen lassen könne. Sie ziehe die Form einer "Wochenendehe" mit seinem Mandanten vor. Erschwerend komme hinzu, dass der Aufenthaltskanton der Kindsmutter mittlerweile dem beabsichtigten Wohnortswechsel des Beschwerdeführers nicht entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe sich am (...) zu monatlichen Unterhaltszahlungen an Mutter und Kind verpflichtet. Infolge Unfalls verfüge er zur Zeit nur über bescheidene finanzielle Mittel, weshalb er sich nicht zu höheren Unterhaltszahlungen habe verpflichten können. Er sei indessen an einer Heirat der Kindsmutter nach wie vor sehr interessiert. L. Im Rahmen eines Schriftenwechsels prüfte das BFM das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach damaligem Recht (Art. 44 Abs. 3 aAsylG und Art. 33 aAsylV 1) und holte in diesem Zusammenhang die dazu notwendige kantonale Stellungnahme ein. Die Fremdenpolizei des Kantons (...) sah mit Schreiben vom 3. Mai 2006 die Erfüllung der Voraussetzungen für das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage als nicht erfüllt an. Das BFM sprach sich in der Vernehmlassung vom 16. Mai 2006 ebenfalls gegen das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage aus. M. In der vom gegenwärtigen Rechtsvertreter verfassten Eingabe vom 2. Juni 2006 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der persönlichen Notlage anzuordnen, der gegenteilige Antrag des BFM vom 16. Mai 2006 sei abzuweisen, und sämtliche Kosten des ordentlichen und ausserordentlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisherigen Ausführungen unter anderem mit den Hinweisen, er habe die Kindsmutter anlässlich seines Aufenthalts in Frankreich kennengelernt. Er pflege mit ihr eine intensive Beziehung. Die Kindsmutter habe selber festgehalten, dass sie planen würde, in absehbarer Zeit den Lebensbund mit ihm zu schliessen und damit L._______ eine Familiengemeinschaft zu bieten. Er fürchte, wegen der Teilnahme an einer Demonstration in Paris festgenommen und eingekerkert zu werden, wie es auch seinen Freunden geschehen sei. Zur Zeit würden sich immer noch einige der Freunde im Gefängnis befinden. Er selber stehe auf der Fahndungsliste in Tunesien. Mithin sei die Furcht vor Nachteilen aktuell und akut; er sei demzufolge zu Unrecht politisch verfolgt. Es sei aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen nicht in der Lage nachzuvollziehen, wie die zuständige kantonale Instanz zum Schluss gelangt sei, seine Ausschaffung zu beantragen. Er sei bestens in der Schweiz integriert und falle der Allgemeinheit nicht zur Last. So bemühe er sich um eine Arbeitsstelle und habe sinngemäss seine aktuelle Arbeitssituation nicht zu verantworten. Wirtschaftslage und gesundheitliche Gründe (X._______) hätten dazu geführt, dass er seiner gewohnten Tätigkeit als gelernter Y._______ nicht mehr habe nachgehen können. Mit Hilfe der zuständigen IV-Stelle wolle er erneut eine Arbeitsstelle finden. Er bemühe sich aktiver um Arbeit als viele Schweizer Bürger in ähnlicher Lage. Es gebe hierfür Beweise. Armengenössigkeit sei für ihn nie ein Thema gewesen. Somit gebe es keine stichhaltigen Bedenken wirtschaftlicher, familienrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Art gegen seine weitere Anwesenheit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer reichte 18 Beweismittel ein. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die weiteren Ausführungen, das eingereichte Beilagenverzeichnis und die Beweismittel verwiesen. N. Am 13. Juni 2006 forderte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer auf, zur Frage eines allenfalls bei der zuständigen Fremdenpolizei gestellten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Schreiben des BFM vom 16. Mai 2006 Ergänzungen anzubringen, zumal ihm der kantonale Bericht und die Stellungnahme vom 3. Mai 2006 versehentlich nicht zugestellt worden sein dürften. Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, sein am 20. August 2004 eingerreichtes Gesuch um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung sei noch hängig, da das Asylgesuch nach wie vor pendent sei. Weiter habe er am 26. Mai 2006 ein Gesuch um Kantonswechsel gestellt, damit er zu Mutter und Tochter ziehen könne. Er sei in der Schweiz integriert und spreche Deutsch. Er absolviere unfallbedingt zur Zeit einen Umschulungskurs und könne für seine Tochter sorgen. Er erachte die Voraussetzungen zur Gewährung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage als erfüllt. Auch stelle er fest, dass sich sämtliche Ausführungen des Kantons nur zu seinen Gunsten aussprechen und seine Angaben vom 2. Juni 2006 bestätigen könnten. Er sei in zirka einem Jahr schuldenfrei und habe dann alle Betreibungsbeträge, die früheren Datums seien, abbezahlt. Es stehe einer Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung somit nichts entgegen. Er sei Flüchtling und müsse befürchten, bei einer Rückkehr nach Tunesien wegen der Vorfälle in Paris das Schicksal seiner Freunde zu teilen. Er sei in Tunesien polizeilich gesucht. O. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 an den Beschwerdeführer informierte das Bundesverwaltungsgericht über die seit Beginn des Jahres bestehende Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren. P. Mit Schreiben vom 30. März 2007 orientierte der Beschwerdeführer die ARK darüber, dass das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Aufenthaltskantons seinem Gesuch um Bewilligung einer selbständigen Erwerbstätigkeit vom 16. Januar 2007 entsprochen habe. Mit Schreiben vom 21. Mai und 14. Juni 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine (...) zu erfüllen habe, um die nötige Kapitalhilfe zu erhalten. Sein Verhältnis zur Tochter sei sehr eng. Beinahe wöchentlich habe er mit ihr Kontakt. Es spreche nichts gegen die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung. Er ersuche gleichzeitig um prioritäre Behandlung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2007 klärte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, dass es im vorliegenden Verfahren um die Asylerteilung und die Wegweisung, nicht aber um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehe, und teilte den Verfahrensstand mit. Q. Mit Schreiben vom 24. August 2007 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde, zumal er (...) dringend benötige. Mit Schreiben vom 28. August 2007 verwies der Instruktionsrichter auf die bisherigen Ausführungen vom 12. Februar und 19. Juni 2007. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFF beziehungsweise seit 1. Januar 2005 das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet anbelangt, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit per 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1AsylG). 4. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält; unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die um Asyl nachsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen. Beispielsweise darf sie nicht wichtige Tatsachen unterdrücken, bewusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens auswechseln oder unbegründet nachschieben, mangelndes Interesse am Verfahren zeigen oder die nötige Mitwirkung verweigern. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist demzufolge auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28). 4.1 Aus den Akten spricht zwar für die Version des Beschwerdeführers, dass er mehr oder weniger übereinstimmend aussagte, der unmittelbare Anlass für die Flucht aus Tunesien sei die Entdeckung seiner Demonstrationsteilnahme in Paris, die behördliche Kontrolle anlässlich der Einreise in Tunesien und der Vorfall in der Moschee gewesen. Auch habe der Umstand, dass ihm der Vater eines verhafteten Freundes Nachteile bereiten wollte, den Ausreisewunsch gefördert. Ausgehend davon, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle in Tunesien (eine einzige längerdauernde Kontrolle bei der Einreise, ein rund eineinhalbjähriger unbehelligter Aufenthalt in Tunesien, eine Verhaftung eines S._______ anlässlich eines Moscheebesuchs und eine gleichzeitige Verhaftung eines Glaubensgenossen und Freundes je aus unerklärlichen Gründen, eine vorübergehende Verhaftung des Bruders aus ebenfalls nicht näher bekannten Gründen, eine Verhaftung von Bekannten aus nicht näher angegebenen Gründen) stattgefunden haben - zu ihrer Glaubhaftigkeit wird allerdings im Folgenden aufgrund des massiven Mangels an Realkennzeichen in den Darlegungen des Beschwerdeführers ein Fragezeichen gesetzt (vgl. Ziff. 4.2) -, sind sie in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Die in den Anhörungen und Zuschriften dargelegten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers als Angehöriger einer regelmässig praktizierenden oder wiederholt betenden Glaubensgemeinschaft sind eindeutig zu wenig einschneidend, als dass ihnen Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zukommen könnte. Auch aus der polizeilichen Aktion gegen einen S._______ und einen Gläubigen in einer Moschee kann er keine Gefährdung seiner selbst ableiten, da es sowohl an den Erfordernissen der Zielgerichterheit als auch der Intensität der Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr fehlt. Einen nachvollziehbaren Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers kann mithin nicht in einer damals bestehenden begründeten Furcht vor Verfolgung erblickt werden. Somit ist unabhängig der Richtigkeit der Vorbringen festzuhalten, dass die Asylangaben des Beschwerdeführers in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine Relevanz entfalten. Mithin ist die Beschwerde im Flüchtlings- und Asylpunkt abzuweisen. 4.2 Auch wenn die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht explizit in Frage gestellt hat, wären im Übrigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen durchaus angebracht. Wiederholt widersprüchlich wurden vom Beschwerdeführer die Aufenthaltszeiten in Frankreich angegeben und die Art und Weise seiner Teilnahme an der Demonstration in Paris, welche wesentlich zur Fahndung nach dem Beschwerdeführer beigetragen haben soll, geschildert. Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung geltend gemacht, sich vom 4. Februar 2000 bis April 2001 in Paris aufgehalten zu haben (A1 S. 1), um dann später zu behaupten, er sei bereits im April 2000 nach Tunesien zurückgekehrt (A1 S. 4), respektive er habe gegen Ende April respektive um den 26. April 2001 (A1 S. 5) an der Demonstration in Paris teilgenommen, bevor er wieder nach Tunesien zurückgereist sei. Bloss zwei Monate später gab er bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll, er habe sich lediglich vom 4. Februar 2000 bis Ende August 2000 in Frankreich (Paris) aufgehalten und stellte die anders lautenden früheren Protokollangaben in Abrede. Er bestätigte vielmehr auf zwei Weisen den Rückkehrtermin, einerseits mit einer Datumsangabe - gegen Ende August 2000 (A11 S. 3) - und anderseits indirekt durch die Aussage, sich vor der letzten Ausreise aus Tunesien rund eineinhalb Jahre lang im Land aufgehalten zu haben (A11 S. 4). Gleichzeitig datierte er den letzten schwerwiegenden Vorfall in Tunesien zwischen dem 25. und 27. Dezember 2001 (A11 S. 9), und das Ereignis mit dem Bruder auf die erste Januarwoche des Jahres 2002 (A11 S. 11). Mithin hätte er sich lediglich vom 4. Februar 2000 bis Ende August 2000 in Frankreich aufgehalten. Indessen erklärte der Beschwerdeführer, seine Schweizer Freundin in Paris kennen gelernt zu haben (A11 S. 13); von einer Reise dieser Frau nach Tunesien ist in den Akten nie die Rede. Aufgrund des Geburtstermins wird die Zeugung der gemeinsamen Tochter etwa im März 2001 geschehen sein, also ein halbes Jahr nach seiner behaupteten Rückkehr nach Tunesien. Im später eingereichten Pass des Beschwerdeführers (Ausstellungsdatum 1999) fand sich zudem ein in Tunis ausgestelltes und von Deutschland bei der Einreise in Berlin (4. Februar 2000) abgestempeltes Schengenvisum, das bloss vom 28. Januar 2000 bis 26. Februar 2000 für einen fünfzehntägigen Aufenthalt im Schengenraum (Touristenvisum; ohne erlaubte Erwerbstätigkeit) zugelassen war. Der geltend gemachte Aufenthalt vom 4. Februar 2000 bis Ende August 2000 ist mithin sowohl unvereinbar mit einer Teilnahme an einer Kundgebung im April 2001 wie auch mit der angeblich in Frankreich mit seiner Schweizer Freundin gepflegten Beziehung, aus welcher die am K._______ geborene gemeinsame Tochter hervorgegangen sei (vgl. Schreiben vom 2. Juni 2006, A33 S. 5 Ziff. 9 und Erklärung des Beschwerdeführers in Sachen Vaterschaft vom (...), wonach er ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit vom (...) beigewohnt habe, A12/105). Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zur Kundgebungsveranstaltung in Paris weiter an, "man" habe den Marsch für den F._______ G._______ veranstaltet (A1 S. 4). Bloss zwei Monate sagte er: "Wir haben eine kleine friedliche Demo aus Solidarität mit ihm organisiert" (A11 S. 8). Im späteren Verlauf der Anhörung wusste jedoch der Beschwerdeführer nicht auszuführen, wer denn diese Demonstration für G._______ organisiert haben könnte (A11 S. 13). Gleichzeitig war er ausserstande, Konkretes zur Demonstration anzugeben, das über den Handlungsort und die blosse Anwesenheit von irgendwelchen Fotografen hinausgegangen wäre. Nimmt man zu den erwähnten widersprüchlichen und lückenhaften Angaben sowie den feststehenden Fakten noch den Umstand dazu, dass der (vom Beschwerdeführer jahrelang zurückbehaltene) tunesische, bis zum (...) gültige Pass keine tunesischen Ein- und Ausreisestempel nach April 2000 aufweist und dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung im Kanton im März 2002 - nach einem angeblichen Aufenthalt in der Schweiz von nur gerade zwei Monaten - in der Lage war, Schweizerdeutsch zu sprechen (A11 S. 12), erscheint als nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Ausreise aus Frankreich im Jahr 2000 - sein Schengen-Visum war ab (...) für die Dauer von 15 Tagen gültig - in der Schweiz aufgehalten hat. Damit dürften alle behaupteten Vorfälle während der Jahre 2001 und 2002 in Frankreich und in Tunesien unglaubhaft sein. 4.3 Was die angeblichen Nachfluchtgründe betrifft ist festzuhalten, dass die tunesischen Behörden Landsleuten, die nach vielen Jahren aus Westeuropa zurückkehren, tatsächlich mit Skepsis begegnen und oft dem Verdacht aussetzen, in exilpolitischen Kreise allenfalls verkehrt zu haben. Bei der vorliegenden Sachlage und da der Beschwerdeführer bisher keine glaubhaften oder flüchtlingsrechtlich relevanten Angaben in Bezug auf seine Person hat glaubhaft machen können, ist allerdings keine besondere Gefahr zu entdecken. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Tunesien, abgesehen von einer allgemeinen üblichen Routinekontrolle, ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt sein wird. Damit liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in der Beschwerde oder auf die weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch dazu EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung aus der Schweiz wird indessen nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Massgebend ist jedoch nicht der eigentliche Besitz einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung, sondern ein aktueller allfälliger Anspruch auf eine solche (vgl. auch dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21 E.9a). Besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, so hebt das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM angeordnete Wegweisung und deren Wegweisungsvollzug auf, wenn ein Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden gestellt, sich diese immer noch damit befasst respektive weder formell noch materiell darüber befunden hat, und eine vorfrageweise Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, dass die betreffende Person prima facie grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben könnte. Bei einer solchen Sachlage ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit hinsichtlich der Fragen der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug von den Asylbehörden auf die fremdenpolizeilichen Behörden wechselt respektive gewechselt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Er hat indessen bei der zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde ein entsprechendes Gesuch vom 20. August 2004 (vgl. Sachverhalt, Bst. N) deponiert. Die zuständige kantonale Behörde hat den Informationen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge das betreffende Gesuch entgegengenommen, aber bisher weder formell (im Sinne eines Nichteintretens auf die Eingabe) noch materiell darüber befunden. Eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass prima facie ein grundsätzlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. So ist die vom Beschwerdeführer anerkannte Tochter L._______ Schweizer Bürgerin. Zwischen ihr und dem Beschwerdeführer hätten sich - gemäss den sinngemässen Behauptungen des Beschwerdeführers und der Mutter von L._______ - nicht nur vorübergehende Affinitäten entwickelt, sondern es seien durch die gepflegten regelmässigen Kontakte inzwischen tragfähige Vertrauens-, Beziehungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse entstanden. Auch wenn offenbar die Mutter, eine Schweizer Bürgerin, den schon seit Jahren heiratswilligen Beschwerdeführer aus unbekannten Gründen nicht heiraten möchte, müssten unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtssprechung und im Lichte von Art. 8 EMRK, der UNO-Kinderrechtskonvention und von Art. 11 BV doch die Folgen für die Entwicklung und Förderung des betroffenen Kindes bei einer Entscheidung über eine Wegweisung zu prüfen und "besonders zu gewichten" sein. Dass indes in der Praxis das Kriterium der regelmässigen Kontaktpflege zwischen Elternteil und Kind nicht immer ausschlaggebend für den Endentscheid sein kann, zeigte indessen unlängst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 (C-359/2006, im Internet publiziert): Dort wurde es als nicht zwingend notwendig angesehen, dass der weitere Verbleib einer brasilianischen Mutter mit einem 2 1/2-jährigen schweizerischen Kind in der Schweiz trotz engem Kontakt desselben zum schweizerischen Vater fortzusetzen war (vgl. auch dazu die Kritik von Thür in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Rz 9 zu Art. 63). 5.3 Die Zuständigkeit hinsichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug hat damit von den Asylbehörden zu den Ausländerbehörden gewechselt, welche zu prüfen haben werden, ob der prima facie grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auch konkret zu einer Bewilligung führen wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8 und 11.a). Die zuständige Ausländerbehörde hätte im Verneinungsfall auch zu prüfen, ob allfällige Wegweisungshindernisse nach Art. 83 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorliegen (vgl. auch dazu EMARK 2000 Nr. 30 u. EMARK 2001 Nr. 21) und sich dabei an der diesbezüglichen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu orientieren (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG). Im Übrigen stünde der betroffenen Person der ausländerrechtliche Rechtsmittelweg offen. 6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls abzuweisen; soweit die Anordnung der (asylrechtlichen) Wegweisung und deren Vollzug betreffend, ist die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen aufzuheben. 7. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Kosten im Grad des Unterliegens ermässigt. Im vorliegenden Verfahren obsiegte der Beschwerdeführer insofern, als die vorinstanzlich angeordnete Wegweisung und deren Vollzug aufzuheben sind. Dieses teilweise Obsiegen ist allerdings nicht darauf zurückzuführen, dass der Entscheid des Bundesamtes ursprünglich fehlerhaft gewesen wäre. Da aufgrund einer summarischen Prüfung nicht vom Vorliegen von (anderen) Wegweisungshindernissen auszugehen ist, hätte die vorliegende Beschwerde vielmehr abgewiesen werden müssen, wenn durch die Beziehung des Beschwerdeführers zur von ihm anerkannten Tochter L._______ und deren Mutter nicht eine veränderte Sachlage (Zuständigkeitswechsel) eingetreten wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Beziehungen zur Kindsmutter sowie sein Vater-Kindverhältnis bis zur Hängigkeit der Beschwerde vom 15. Januar 2003 verschwiegen. Da er den Eintritt dieses Ereignisses selbst bewirkt und letztlich durch sein früheres Verschweigen (vgl. A11 S. 13 f.) ein Beschwerdeverfahren verursacht hat, um selbst verursachte Nachteile zu mindern, besteht kein Anlass, die Kosten zu ermässigen. Die bei diesem Ausgang des Verfahrens auf Fr. 600.-- bestimmten Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen und damit beglichen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8. Die gleichen Erwägungen gelten hinsichtlich einer allfälligen Parteientschädigung (Art. 64 VwVG): Obwohl der Beschwerdeführer formell teilweise obsiegt, kommt ihm kein Anspruch auf Parteientschädigung zu, weil die angefochtene Verfügung ursprünglich fehlerfrei war und er mit dem Verschweigen seiner sozialen Beziehungen zur Kindsmutter und zur anerkannten Tochter das Wegweisungshindernis verursacht hat. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylverweigerung abgewiesen; soweit die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug betreffend wird die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 7. Februar 2003 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original; über die Rückgabe der übrigen Beweismittel befindet das BFM auf Anfrage)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie; per Kurier)

- (...), unter Hinweis auf die Zuständigkeiten, vgl. Ziff. 5.1.3 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: