Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-656/2025
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Abdelwahab Mohammad, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2024 / N (…).
E-656/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie aus B._______ – am 17. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach- suchte, dass am 20. Januar 2023 die Personalienaufnahme stattfand, dass er am 16. März 2023 erstmals zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde und dabei seine irakische Identitätskarte im Original, ein Medic-Help Zuweisungsschreiben von Dr. C._______ vom (…) Februar 2023 respek- tive (…) März 2023, ein Rezept der (…) vom (…) März 2023 sowie ein medizinisches Datenblatt der Medic-Help mit zwei Einträgen vom (…) Feb- ruar 2023 ins Recht legte, dass das Asylgesuch am 23. März 2023 ins erweiterte Verfahren zugeteilt wurde, dass sich in den Akten eine Einladung der (…) vom (…) Juni 2023 zu einem Erstgespräch befindet, dass am 7. Juli 2023 die ergänzende Anhörung stattfand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen zu seiner per- sönlichen Situation geltend machte, er habe von Geburt bis zu seiner Aus- reise in B._______ gelebt und drei Jahre (…) studiert, jedoch nur das erste Studienjahr abgeschlossen, da sein Vater ihn massiv gestört und belästigt habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs sodann geltend machte, sein Vater habe am (…) August 2022 die Mutter des Beschwerdeführers mit de- ren Liebhaber im Haus der Familie erwischt, wobei er den Liebhaber er- schossen, die Mutter schwer verletzt und den Beschwerdeführer, welcher ebenfalls zu Hause gewesen sei, einen «Zuhälter» genannt habe, weil er die Liebschaft zugelassen habe, dass sein Vater nach der Tat geflohen sei und kurze Zeit danach zwei Onkel väterlicherseits (vs) erschienen seien, ihn ebenfalls als Zuhälter betitelt hät- ten und ihn hätten töten wollen, wobei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen sei, dass der Beschwerdeführer in der Folge Zuflucht bei einem Freund gefun- den und seinen Onkel mütterlicherseits (ms) kontaktiert habe, woraufhin
E-656/2025 Seite 3 dieser ihm geraten habe, die Heimat zu verlassen, und die Ausreise aus dem Irak organisiert habe, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2022 aus dem Irak ausgereist sei, woraufhin er erfahren habe, dass seine Mutter im Koma liege, sein Vater verhaftet worden sei und sich im Gefängnis befinde und seine beiden Onkel vs sich möglicherweise nicht mehr in B._______ aufhielten, weil sie aus Angst vor der Familie des Liebhabers seiner Mutter geflohen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2023 einen Kurzbericht / Überweisungsbericht der (…) vom (…) April 2023, einen Be- richt und ein Überweisungsschreiben von Dr. med. D._______ vom (…) April 2023 und vom (…) Mai 2023 sowie einen ärztlichen Bericht der Praxis (…) vom (…) September 2023 einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 (eröffnet am 3. Ja- nuar 2025) feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2025 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragt, die Ver- fügung vom 27. Dezember 2024 sei in den Ziffern 1 bis 4 des Dispositivs aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht namentlich um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses sowie – im Fliesstext der Beschwerde (vgl. S. 15) – um amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass er mit der Beschwerdeschrift irakische Dokumente (einen Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls vom (…) August 2022, einen Haftbefehl vom (…) August 2022 sowie betreffend seine Mutter eine Sterbeurkunde vom (…) Oktober 2024 [alle in Kopie inkl. Übersetzung]) sowie eine Fürsorge- bescheinigung einreichte, dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 17. Februar 2025 aufforderte, innert Frist die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel im Original einzureichen sowie sich dazu zu
E-656/2025 Seite 4 äussern, wie und zu welchem Zeitpunkt er in den Besitz dieser Dokumente gelangt sei und aus welchem Grund er diese Dokumente nicht zu einem früheren Zeitpunkt habe einreichen können, sowie darzulegen, weshalb er im vorinstanzlichen Verfahren keine Angaben dazu gemacht habe, dass gegen ihn im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (…) August 2022 ein Haftbefehl erlassen worden und seine Mutter im Oktober 2024 verstorben sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2025 die Beweis- mittel im Original nachreichte und den restlichen Aufforderungen teilweise nachkam, dass die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessfüh- rung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes mit Zwischenver- fügung vom 8. April 2025 abwies und den Beschwerdeführer gleichzeitig zur Zahlung eines Kostenvorschuss von Fr. 750.– aufforderte, unter Andro- hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 23. April 2025 eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung, 1. dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, auf diese einzutreten ist, 2. dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
E-656/2025 Seite 5 Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un- begründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e so- wie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), 3. dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht sinngemäss rügt, das SEM habe die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Sicherheitsbehörden in der RKI nicht rechtsgenüglich abgeklärt, da es insbesondere die strukturel- len Defizite der lokalen Behörden sowie die tief verwurzelten Normen nicht berücksichtigt habe, dass diese Rüge vorab zu prüfen ist, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichti- gung der aktuellen Lage in der RKI und mit Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-913/2021 vom 19. März 2024 gewürdigt hat und sich ausführlich und unter gebührender Berücksichtigung der Ge- gebenheiten am Herkunftsort des Beschwerdeführers mit dessen Asylvor- bringen auseinandergesetzt hat, weshalb der beschwerdeweise geäusser- ten Ansicht, das SEM ignoriere wesentliche kulturelle und gesellschaftliche Realitäten in der RKI und verkenne die individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers, nicht zuzustimmen ist, dass sodann der Umstand, dass das SEM die Vorbringen des Beschwer- deführers anders würdigt als von diesem verlangt, noch nicht zu einer un- richtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung führt, sondern viel- mehr eine Frage der materiellen Beurteilung des Sachverhalts darstellt, dass sich das Rückweisungsbegehren deshalb als unbegründet erweist und mithin abzuweisen ist, 4. dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
E-656/2025 Seite 6 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich- keit für gegeben hält, 5. dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM die geltend gemachten Asylvorbringen in der angefochtenen Ver- fügung mit zutreffender Begründung für nicht asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG erachtet hat und diesbezüglich – mit den nachfolgenden Ergänzun- gen – auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, de- nen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges ent- gegenzusetzen vermag, dass das SEM – vor dem Hintergrund des zuvor erwähnten Referenzurteils D-913/2021 vom 19. März 2024 (insbes. E. 8.8.3 und E. 9) und des Um- standes, dass der Vater des Beschwerdeführers nach der Tat am (…) Au- gust 2022 verhaftet wurde – namentlich zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom (…) August 2022 und, nachdem seine beiden Onkel vs ihn hätten töten wollen, aus dem Irak ausgereist sei, ohne seinen Vater und seine beiden Onkel vs anzuzeigen, weshalb den zuständigen Behörden nicht angelastet werden kann, sie hätten den Be- schwerdeführer nicht schützen wollen, und dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus sei- nem Heimatland die verfügbaren Möglichkeiten des behördlichen Schutzes ausgeschöpft oder ihm werde bei einer Rückkehr in sein Heimatland be- hördlicher Schutz verweigert, dass gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es un- mittelbar nach der Tat seines Vaters am (…) August 2022 einmalig zu einer Todesdrohung seitens seiner mittlerweile selbst flüchtigen Onkel vs, wel- cher er sich durch die Flucht über die Dächer der Nachbarschaft habe ent- ziehen können, und zu keinerlei konkreten Drohungen seitens der ihm un- bekannten Familie des Liebhabers seiner Mutter gekommen sei (vgl. A14 F58 in fine und F82 ff. sowie A34 F27 f. und F82), ohnehin nicht davon
E-656/2025 Seite 7 auszugehen ist, dass sich die Verfolgung, welche des Weiteren nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv erfolgte, mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht, womit den Gesuchs- gründen des Beschwerdeführers auch deshalb die Asylrelevanz abzuspre- chen ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde neu vorbrachte, seine Mut- ter sei zwischenzeitlich im Oktober 2024 verstorben und er werde in der RKI nicht nur durch Privatpersonen (seine Onkel vs und die Familie des Liebhabers seiner Mutter), sondern auch durch die lokalen Behörden ver- folgt, da ihm vorgeworfen werde, er sei am Mord des Liebhabers seiner Mutter beteiligt gewesen und habe am versuchten Mord seiner Mutter mit- gewirkt, dass dies zeige, dass sich die Sicherheitskräfte in seiner Herkunftsregion im Fall von Ehrenmorden, welche toleriert und nicht als ernsthafte Verbre- chen behandelt würden, weigern würden, die Opfer zu schützen respektive gegen die Täter vorzugehen, was vorliegend dazu geführt habe, dass die lokalen Behörden die Bedrohungslage des Beschwerdeführers ignoriert und stattdessen ihn verfolgt hätten, dass er zum Beleg seiner Vorbringen drei Dokumente einreichte, ein Do- kument mit dem Titel «Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls aufgrund des Ermittlungsprotokolls» vom (…) August 2022 (Beilage 4) und einen Haftbefehl vom (…) August 2022 (Beilage 5), wonach im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (…) August 2022 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, sowie eine Sterbeurkunde vom (…) Oktober 2024 betreffend seine Mutter (Beilage 6), dass der Beschwerdeführer die genannten Beweismittel auf Aufforderung des Gerichts mit Eingabe vom 15. März 2025 zwar im Original eingereicht hat, mangels Zustellnachweises jedoch nicht ersichtlich ist, wie und wann er in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist, zumal der Eingabe vom
15. März 2025 hierzu keine Angaben zu entnehmen sind, dass seine Erklärungen zum Grund für den späten Erhalt der bereits im Jahr 2022 ausgestellten Dokumente betreffend den Vorfall vom (…) August 2022 respektive betreffend den bereits im Oktober 2024 eingetretenen Tod seiner Mutter nur sehr vage und nicht nachvollziehbar ausgefallen sind («Verkettung aussergewöhnlicher Umstände»: finanzielle Gründe, Nichter- kennen der Notwendigkeit der Vorlage von Beweismitteln im ordentlichen
E-656/2025 Seite 8 Verfahren, fester Glaube an die Anerkennung seines Asylgesuchs [vgl. Ein- gabe vom 15. März 2025 S. 1-4]), dass er namentlich trotz expliziter Aufforderung nicht überzeugend darge- legt hat, weshalb er im vorinstanzlichen Verfahren den Erlass eines Haft- befehls gegen ihn wegen des Vorfalls vom (…) August 2022 und den Tod seiner Mutter im Oktober 2024 nicht zumindest ansatzweise erwähnt hat, wobei sich diese Unterlassung auch nicht durch den erst im Oktober 2024 erfolgten Tod seiner Mutter und einem dadurch erlittenen Trauma hinrei- chend erklären lässt (vgl. Eingabe vom 15. März 2025 S. 2), dass das Gericht damit zum Schluss kommt, dass die eingereichten Doku- mente nicht geeignet sind, etwas an der zuvor dargelegten Einschätzung bezüglich der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu än- dern und im Fall seiner Rückkehr angeblich drohende, asylrechtlich rele- vante Nachteile – auch nicht von staatlicher Seite – zu belegen, dass unter diesen Umständen die Frage der Authentizität der eingereichten Dokumente letztlich offenbleiben kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, 6. dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, 7. dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
E-656/2025 Seite 9 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM mit zutreffender Begründung, auf die vorliegend verwiesen werden kann, festgestellt hat, dass auch unter Berücksichtigung der psy- chischen Probleme des Beschwerdeführers keine Wegweisungsvollzugs- hindernisse vorliegen (vgl. A45 S. 7 ff.), dass der Beschwerdeführer zu seinen (…)beschwerden, mit Ausnahme des medizinischen Datenblatts mit dem Eintrag vom (…) März 2023, wo- nach eine Anmeldung für eine Sonographie vorgesehen sei (A16), keine ärztlichen Berichte eingereicht hat, wobei das Gericht darauf hinweist, dass
E-656/2025 Seite 10 er anlässlich der Anhörung angegeben hat, in diesem Zusammenhang sei alles gut (A34 F20), dass der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht, wonach der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf die Unter- stützung seiner Onkel vs wird zählen können, zwar zuzustimmen ist, dass das Gericht aber dennoch zum Schluss kommt, dass der Beschwerdefüh- rer namentlich mit seinem Onkel ms, mit dem er einen guten Kontakt pflegt und der ihn bereits vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland finanziell und organisatorisch unterstützt hat, sowie auch seinem Freund, der ihm bei seiner Flucht geholfen hat, über ein tragfähiges soziales Beziehungs- netz verfügt, dass bezüglich des Wegweisungsvollzugs im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, wobei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen wird, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reise- papiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, 8. dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, 9. dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E-656/2025 Seite 11 SR 173.320.2]), wobei der am 23. April 2025 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-656/2025 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Eliane Hochreutener
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